Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Leichtferigkeit als Voraussetzung des Subventionsbetrugs

Leichtfertigkeit ist eine besondere Unterform der Fahrlässigkeit. Beide unterscheiden sich aber dann doch wesentlich voneinander. Die entsprechende Norm (§ 264 Abs. 4 StGB) ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Zunächst einmal ist nach dem Wortlaut klar gestellt, dass nur in den Fällen der Tathandlungen unter § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 StGB Leichtfertigkeit in Betracht kommt. § 264 Abs. 1 Nr. 4  StGB dagegen erfordert Vorsatz.

Die rechtspolitische Rechtfertigung für die Leichtferigkeit bei Subventionsbetrug

Der Staat rechtfertigt die Strafbarkeit der Leichtfertigkeit damit, dass öffentliche Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick darauf sei es gerechtfertigt, den Antragstellern bei der Beantragung von Fördermitteln (Subventionen) eine besondere Prüfpflicht aufzuerlegen.

Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit

Die Leichtfertigkeit kann sich – wie der Vorsatz – auf jedes Tatbestandsmerkmal beziehen. In der Praxis kommt ihr hinsichtlich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, der Subventionserheblichkeit der Angaben oder der Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB Bedeutung zu. Für die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl Fischer § 15 Rn 20). Leichtfertigkeit ist nur bei sehr groben Verstößen anzunehmen. Ein Leichtfertigkeitsvorwurf kommt unter Umständen in Betracht, wenn ein Antragsteller ihm obliegende Prüfungspflichten, Erkundigungspflichten, Informationspflichten oder Aufsichtspflichten gröblichst verletzt. Die „Schwelle“ wird hier also sehr hoch angesetzt.

Unterschied Vorsatz und Leichtfertigkeit bei Subventionsbetrug

Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Thema Subventionsbetrug. Nähere Informationen zum Vorsatz erhalten Sie auf dieser Unterseite. Die einzelnen Tathandlungen behandeln wir auf den Unterseiten TathandlungVorsatz und subventionserhebliche Tatsachen.

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug erfordert Rechtsanwälte zur Strafverteidigung

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