Auslieferungshaft Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Manager und Auslieferungshaft

Auslieferungshaft an ausländische Strafverfolgungsbehörden kommt für deutsche Manager bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls in Betracht.

Rechtsprechung zur Auslieferungshaft

Die Tendenz in der Rechtsprechung im Bereich des Wirtschaftstrafrechtes nicht nur in Deutschland, sondern auch anderer europäischer Länder ist eindeutig. Während bei schweren Arbeitsunfällen, Umweltkatastrophen oder schweren Wirtschaftsdelikten früher nur die unmittelbar Verantwortlichen in den unteren Leitungsebenen eines Unternehmens angeklagt wurden, befinden sich heute oftmals auch Manager aus der Firmen- und Konzernzentrale auf der Anklagebank.

Beispiele aus den letzten Jahren lassen sich hierfür viele nennen. Ein klassisches Beispiele ist der Arbeitsunfall in einer italienischen Niederlassung des deutschen Thyssen/Krupp-Konzerns, in dessen Folge auch deutsche Spitzenmanager aus der Konzernleitung durch die italienischen Strafgerichte zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden (näheres hier).

Das Auslieferungsverfahren für die Auslieferungshaft

Einem solchen Strafverfahren im Ausland geht meist ein Auslieferungsverfahren in Deutschland voraus. Auf Grund des Europäischen Auslieferungsabkommens (EuAlÜbk) gibt es ein einheitliches Auslieferungsrecht in Europa, dass einheitliche Grundsätze und Voraussetzungen für das Auslieferungsverfahren regelt. Hierzu gehören z.B. der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit, die Festlegung von Mindesthöchstsanktionen oder die Festlegung von Auslieferungshindernissen.

Das EuAlÜbk wird in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in nationales Recht umgesetzt. Diesen Regelungen gehen allerdings spezielle zwischenstaatliche Verträge (Rechtshilfeabkommen) vor, was zur Folge hat, dass im Einzelfall allein die Ermittlung der Rechtsgrundlagen eines Auslieferungsverfahrens eine komplizierte Prüfung zur Folge haben kann.

Die Auslieferung deutscher Staatsbürger

Die Auslieferung deutscher Manager auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehles in das Europäische Ausland ist im Artikel 16 Abs.2 Grundgesetz (GG) geregelt. Auslieferungsfreiheit ist an komplizierte Voraussetzungen gebunden (§ 80 IRG).

Vereinfachtes Auslieferungsverfahren

Allerdings kann der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach § 11 Abs.1 IRG zustimmen, mit der Folge, dass der Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens bzw. des Europäischen Haftbefehls nicht abgewartet werden muss und eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) über die Zuständigkeit der Auslieferung nicht erforderlich ist. Außerdem findet keine gerichtliche Überprüfung etwaiger Bewilligungshindernisse gem. § 83 b IRG statt.

Dies kann im Einzelfall von Vorteil sein, sollte jedoch ohne vorherige Konsultation eines juristischen Beistandes nicht vorschnell durch den Verfolgten entschieden werden, da das Einverständnis nachträglich nicht widerrufen werden kann. Das gleiche gilt für den möglichen Verzicht auf dem Grundsatz der Spezialität gem. § 11 IRG. Damit könnte der Verfolgte auch wegen anderer, dem beabsichtigten Auslieferungsersuchen nicht zugrunde liegender Straftaten ohne deutsche Zustimmung im Ausland belangt werden. Das Prinzip der Spezialität sorgt dafür, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nur wegen derjenigen Straftat verfolgte werden darf, die auch Grundlage für die Auslieferung bildete. Es gibt allerdings Ausnahme vom Spezialitätenschutz, mit der Folge eines unübersichtlichen Regelungschaos im Auslieferungsverfahren, das nur schwer zu überblicken ist.

Auslieferung und Auslieferungshaft weltweit

Außerhalb Europas unterhält Deutschland im Übrigen nur mit wenigen Ländern in der Welt keinen Auslieferungsverkehr, wie z.B. China, Kuba und Nordkorea.