Der Vorteil bei Bestechlichkeit – Was ist ein Vorteil im Sinne des Korruptionsstrafrechts?

Der Vorteil bei Bestechlichkeit Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wer wegen Bestechlichkeit oder Bestechung beschuldigt wird, hört häufig bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens einen bestimmten Begriff: den „Vorteil“. Tatsächlich bildet der Vorteil einen zentralen Bestandteil vieler Korruptionsdelikte. Dennoch wird in der Praxis oft unterschätzt, wie weit die Rechtsprechung diesen Begriff auslegt. Nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Einladungen, Rabatte, Reisen, Sachgeschenke oder berufliche Vorteile können Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sein.  Gerade Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Geschäftsführer, Vorstände, Vertriebsmitarbeiter und Amtsträger geraten deshalb immer wieder in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Die Frage, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vorteil vorliegt, gehört regelmäßig zu den wichtigsten Verteidigungsansätzen.

Die Rechtsgrundlagen

Der Begriff des Vorteils spielt insbesondere bei folgenden Straftatbeständen eine Rolle:

  • Vorteilsannahme (§ 331 StGB),
  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
  • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
  • Bestechung (§ 334 StGB),
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Allen Vorschriften ist gemeinsam, dass ein Vorteil gewährt, versprochen, angeboten, gefordert oder angenommen wird. Deshalb stellt sich in nahezu jedem Korruptionsverfahren zunächst die Frage, ob überhaupt ein Vorteil im strafrechtlichen Sinne vorliegt.

Was ist ein Vorteil?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Vorteil jede Leistung, auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Der Begriff wird bewusst weit ausgelegt.

Ein Vorteil kann deshalb beispielsweise sein:

  • Geldzahlungen,
  • Provisionen,
  • Geschenke,
  • Einladungen zu Veranstaltungen,
  • Bewirtungen,
  • Reisen,
  • Hotelübernachtungen,
  • Rabatte,
  • Sponsoring,
  • Beraterverträge,
  • berufliche Förderungen,
  • Beförderungen,
  • sonstige Vergünstigungen.

Dabei muss der Vorteil nicht unmittelbar in Geld messbar sein. Auch immaterielle Vorteile können ausreichend sein.

Muss der Vorteil einen bestimmten Wert haben?

Nein. Das Strafgesetzbuch kennt grundsätzlich keine feste Wertgrenze. Deshalb können auch Vorteile von vergleichsweise geringem wirtschaftlichem Wert strafrechtlich relevant sein.

Allerdings berücksichtigt die Rechtsprechung bei der Bewertung des Einzelfalles regelmäßig:

  • die Höhe des Vorteils,
  • die Häufigkeit der Zuwendungen,
  • die Funktion des Empfängers,
  • die Umstände der Gewährung.

Gerade bei geringfügigen Aufmerksamkeiten kann die Strafbarkeit im Einzelfall zweifelhaft sein. Eine allgemeingültige Bagatellgrenze existiert jedoch nicht.

Wann wird aus einem Vorteil eine Straftat?

Nicht jeder Vorteil ist automatisch strafbar. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen dem Vorteil und einer dienstlichen oder geschäftlichen Handlung ein Zusammenhang besteht. Die Rechtsprechung spricht hierbei von einer sogenannten Unrechtsvereinbarung. Der Vorteil muss gerade deshalb gewährt oder angenommen werden, weil der Empfänger künftig eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen soll. Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet eine Strafbarkeit häufig aus. Genau an diesem Punkt setzen viele Verteidigungsansätze an.

Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof betont seit Jahren, dass der Vorteilsbegriff weit auszulegen ist. Gleichzeitig verlangt die Rechtsprechung jedoch einen konkreten Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der angestrebten Einflussnahme. Insbesondere bei Einladungen, Geschäftsessen, Sponsoringmaßnahmen oder Beraterverträgen kommt es regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an. Der BGH stellt dabei klar, dass nicht jede gesellschaftlich übliche Aufmerksamkeit und nicht jede geschäftliche Höflichkeit automatisch den Verdacht einer Bestechung begründet. Vielmehr müssen die Gerichte prüfen, ob die Zuwendung objektiv geeignet war, die Unabhängigkeit des Empfängers zu beeinflussen. Gerade im Wirtschaftsleben entstehen deshalb häufig schwierige Abgrenzungsfragen.

Praxisbeispiel: Einladung zu einer Fachveranstaltung

Ein Zulieferunternehmen lädt den Einkaufsleiter eines Industriebetriebes zu einer mehrtägigen Fachveranstaltung ein. Neben dem fachlichen Programm werden Hotelübernachtungen, Bewirtung und Freizeitaktivitäten übernommen. Später erhält das einladende Unternehmen einen umfangreichen Auftrag. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein und prüft, ob die Einladung einen Vorteil im Sinne des Korruptionsstrafrechts darstellt und ob ein Zusammenhang mit der Auftragsvergabe bestand. Der Fall zeigt, dass selbst im Geschäftsleben übliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen strafrechtliche Relevanz erlangen können.

Wer macht sich strafbar?

Je nach Sachverhalt können sich strafbar machen:

  • Amtsträger,
  • Geschäftsführer,
  • Vorstände,
  • Einkäufer,
  • Vertriebsmitarbeiter,
  • Berater,
  • Auftragnehmer,
  • sonstige Entscheidungsträger.

Dabei kommt sowohl eine Strafbarkeit des Vorteilsgebers als auch des Vorteilsempfängers in Betracht.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Korruptionsvorwürfen müssen insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

  • Lag überhaupt ein Vorteil vor?
  • Bestand ein Anspruch auf die Leistung?
  • Welche wirtschaftliche Bedeutung hatte die Zuwendung?
  • Gab es eine Unrechtsvereinbarung?
  • Welche internen Compliance-Regeln galten?
  • Welche geschäftlichen Hintergründe bestanden?

Gerade die Analyse von Verträgen, E-Mails, Rechnungen und Zahlungsströmen eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Vorteil immer Geld sein?

Nein. Auch Sachleistungen, Einladungen, Reisen oder sonstige Vergünstigungen können Vorteile sein.

Gibt es eine feste Wertgrenze?

Nein. Das Gesetz enthält keine allgemeine Bagatellgrenze.

Ist jede Einladung strafbar?

Nein. Entscheidend ist, ob ein Zusammenhang zu einer konkreten dienstlichen oder geschäftlichen Entscheidung besteht.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung, einer Durchsuchung oder sobald bekannt wird, dass wegen Bestechlichkeit oder Bestechung ermittelt wird.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Korruptionsverfahren erfordern häufig die Auswertung umfangreicher Geschäftsunterlagen sowie die genaue Analyse von Vertragsbeziehungen und Kommunikationsvorgängen.

Korruptionsverfahren beginnen häufig mit der Frage, ob überhaupt ein Vorteil im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Je früher die tatsächlichen Hintergründe, die Vertragsbeziehungen und die Kommunikation der Beteiligten aufgearbeitet werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen verteidigen.