Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Vorteil für den Arzt

Bei den weiteren Ausführungen zum Vorteil bei der Bestechlichkeit beschränken wir uns zur Vereinfachung auf „den Arzt„. Tatsächlich erfasst der § 299 a StGB aber alle akademischen und fachberuflichen Heilberufe, deren Ausbildung gesetzlich geregelt ist. Näheres haben wir hier zusammengestellt.

Der § 299 a StGB erfasst alle denkbaren Entscheidungen, die der Arzt (= Heilberufler) zu treffen hat. Das können Verordnungsentscheidungen, Zuweisungsentscheidungen und Bezugsentscheidungen sein. Wenn sich der Arzt bei einer dieser Entscheidungen beeinflussen lässt und dafür Vorteile annimmt oder sich versprechen lässt, macht er sich wegen Bestechlichkeit strafbar.

Was ist der Vorteil bei Bestechlichkeit eines Arztes?

Der Vorteil ist fast grenzenlos. Das Tatbestandsmerkmal des „Vorteils“ erfasst jede Verbesserung der Situation des empfangenen Arztes, wenn er darauf keinen Anspruch hat. Dabei ist nicht nur an finanzielle Besserstellungen zu denken. Auch Ämter, etwa Ehrenämter oder die Verleihung einer Ehrendoktorwürde, gehören dazu.

Was gilt gesetzlich nicht als Vorteil?

Der Gesetzgeber hat keine Grenzen geregelt. Demnach ist alles „Vorteil“. Dennoch gibt es ein „aber“: Sogenannte sozialadäquate Zuwendungen werden von den „Vorteilen“ nicht erfasst sein. Das war auch bereits bei den schon existierenden Korruptionsdelikten eine Ausnahme. Darunter fallen übliche und kleinere Werbegeschenke. Hier ist davon auszugehen, dass sie den Arzt bei seiner Entscheidungsfindung nicht beeinflussen. Deshalb wird er sich jedenfalls nicht bestechen lassen. Sind aber Vorteile schon berufsrechtlich nicht erlaubt, handelt es sich nicht um sozialadäquate Zuwendungen.

Vorsicht, der schwere Fall beim Vorteil

Bei besonders wertintensiven Vorteilen oder z.B. bei besonders herausragenden Ehrungen geht der Gesetzgeber vom schweren Fall der Vorteilsannahme aus. Das „honoriert“ er mir einer Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (§ 300 StGB).

Die Unrechtsvereinbarung als Grenze zur Ausuferung

Um die Anwendung des Tatbestandsmerkmals des Vorteils doch in Grenzen zu halten, soll dem mit der „Unrechtsvereinbarung“ begegnet werden. Das ist bereits bei anderen Korruptionsregelungen in Anwendung. Danach reicht für die Annahme der Bestechlichkeit die Entgegennahme eines einseitigen Vorteils nicht aus. Vielmehr ist erst dann von einer Unrechtsvereinbarung auszugehen, wenn sie aus „Leistung“ und „Gegenleistung“ besteht.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme. Dem Thema der Bestechung und ihrer Formen widmen wir uns in den folgenden Artikeln: Bestechung & BestechlichkeitDie Bestechung von Amtsträgern und Die Bestechlichkeit im Amt. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger, die Sozialadäquanz und die Verfolgungsverjährung.