Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Zuordnung der Wirtschaftsstraftaten zur Wirtschaftskriminalität

Die Zuordnung der Wirtschaftsstraftaten zur Wirtschaftskriminalität ist schlicht unmöglich. Denn eine eindeutige Begriffsbestimmung gibt es schon deshalb nicht, weil sich die globalisierte Wirtschaft und auch die Angriffsrichtungen in ständiger Veränderung befinden.

Wirtschaftsstraftaten lassen sich nach ihrer Angriffsrichtung einteilen. Es sind Wirtschaftsstraftaten gegen die

  1. Finanzwirtschaft (Steuer-, Zoll- und Subventionsdelikte);
  2. Gesamtwirtschaft (Kreditwirtschaft, Wettbewerbsordnung);
  3. Einzelwirtschaft (Insolvenzdelikte, Geheimnisverrat);
  4. Allgemeinheit und Verbraucher (Unlautere Werbung, Kapitalanlagebetrug, Umweltschutz).

Typisch für eine Vielzahl von Vermögensstraftaten im Wirtschaftsstrafrecht ist, dass Opfer getäuscht und durch diese Täuschung ein Vermögensschaden herbeigeführt wird (z.B. Betrug und Untreue). Der Betrug gehört zu den schwierigsten Straftatbeständen des Strafgesetzbuches. Gleichzeitig aber eröffnet gerade diese Schwierigkeit den Rechtsanwälten gute Ausgangsbedingungen für die Verteidigung im weiten Feld des Wirtschaftsstrafrechts.

Aber auch das ist nur eine grobe und unvollständige Aufteilung. So gehört natürlich auch das Umweltstrafrecht in seinen vielen Facetten zum Wirtschaftsstrafrecht. Denken Sie an Gewässerverunreinigung oder auch Bodenverunreinigung, um hier nur zwei Beispiele zu nennen.

Auf den Unterseiten finden sich Informationen zu ausgesuchten Straftatbeständen. Es soll auch ein kleiner Einblick in Strategie und Taktik des im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Rechtsanwalts und Strafverteidigers etwa bei Fällen der Bestechung, der Bestechlichkeit, des Betrugs und der Untreue gegeben werden.

Kompetente Strafverteidigung bei Vorwurf von Wirtschaftsstraftaten

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte des Strafrechts eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrensbeendigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf Wirtschaftsstraftaten

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal als Weg zur Verfahrensbeendigung bei Vorwurf von Wirtschaftsstraftaten

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur “Verfahrensverschleppung” an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu “fördern” oder zu “erzwingen”.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den Ermittlungen zu Unternehmensmitarbeitern und wer eigentlich im Unternehmen haftet finden Sie auf den folgenden Unterseiten. Auch dem Problem der Vermögensabschöpfung haben wir einige Seiten gewidmet. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.