Schwarzarbeit – Was ist Schwarzarbeit und welche strafrechtlichen Folgen drohen?

Schwarzarbeit ist mehr als nur „Arbeiten ohne Rechnung“

Schwarzarbeit Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Begriff Schwarzarbeit wird im Alltag häufig verwendet. Viele Menschen denken dabei zunächst an handwerkliche Arbeiten ohne Rechnung oder an Barzahlungen ohne ordnungsgemäße Dokumentation. Tatsächlich ist der Begriff rechtlich deutlich weiter gefasst. Schwarzarbeit betrifft nicht nur Arbeitnehmer und Privatpersonen. Auch Unternehmer, Selbstständige, Handwerker, Freiberufler, Gewerbetreibende und Geschäftsführer geraten regelmäßig in den Fokus der Ermittlungsbehörden.

Gerade im Baugewerbe, in der Gastronomie, im Transportwesen, in der Gebäudereinigung und im Handwerk führen Kontrollen des Zolls immer wieder zu Ermittlungsverfahren. Dabei drohen nicht nur Bußgelder, sondern häufig auch Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt oder Betruges.

Schwarzarbeit ist die Barzahlung für einer Werk- oder Dienstleistung, die nicht versteuert wird und/oder ohne Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) erfasst unter Schwarzarbeit auch denjenigen, der als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht erfüllt, also Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung anmeldet.

Typische Fälle sind:

  • Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Anmeldung,
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Nichtversteuerung von Einnahmen,
  • Arbeiten ohne Gewerbeanmeldung,
  • Einsatz nicht gemeldeter Arbeitnehmer,
  • Scheinselbstständigkeit,
  • Barzahlungen ohne ordnungsgemäße Buchführung.

Nicht jede Tätigkeit gegen Entgelt ist deshalb automatisch Schwarzarbeit. Entscheidend ist vielmehr, ob gesetzliche Pflichten umgangen werden.

Was ist keine Schwarzarbeit, sondern legal?

Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Wohnungsbaugesetzes bzw. des Wohnraumförderungsgesetzes geleistet werden.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden kann. Regelmäßig werden auch die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern nachgefordert. Wird gleichzeitig ein Sozialbetrug begangen – etwa weil der Schwarzarbeiter gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht – handelt es sich um eine Straftat, für die bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden können. Bei Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung drohen Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu fünf Jahren (§§ 10, 10a ,11 SchwarzArbG).

Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in erster Linie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zuständig. Die Beamten dürfen unter anderem:

  • Betriebsstätten betreten,
  • Baustellen kontrollieren,
  • Arbeitnehmer befragen,
  • Identitäten feststellen,
  • Geschäftsunterlagen prüfen,
  • Ermittlungsverfahren einleiten.

Darüber hinaus arbeiten Zoll, Staatsanwaltschaft, Finanzämter und Deutsche Rentenversicherung regelmäßig zusammen. Gerade deshalb entwickelt sich aus einer Kontrolle häufig ein umfassendes Ermittlungsverfahren.

Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

Ein besonderer Schwerpunkt der Ermittlungen liegt auf der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Viele Unternehmen arbeiten mit freien Mitarbeitern oder Subunternehmern zusammen. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, können erhebliche Nachforderungen und strafrechtliche Vorwürfe entstehen.

Die Behörden prüfen dabei insbesondere:

  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • unternehmerisches Risiko,
  • eigene Betriebsmittel,
  • tatsächliche Arbeitsabläufe.

Gerade mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe geraten deshalb häufig in den Fokus entsprechender Ermittlungen.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ein Ermittlungsverfahren droht?

Erhalten Sie eine Vorladung von der Polizei, erfolgt bei Ihnen eine Hausdurchsuchung oder erhalten Sie auf andere Art und Weise Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie wegen des Verstosses gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen und umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Welche Rechte Sie als Beschuldigter haben und welche Möglichkeiten Sie bereits im Ermittlungsverfahren haben, haben wir für Sie auf weiteren Seiten zusammengefasst.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Vorwürfen der Schwarzarbeit müssen regelmäßig zahlreiche Fragen geprüft werden:

  • Lag tatsächlich Schwarzarbeit vor?
  • Bestand ein Beschäftigungsverhältnis?
  • Wer war Arbeitgeber?
  • Welche steuerlichen Pflichten bestanden?
  • Welche Sozialversicherungsbeiträge waren geschuldet?
  • Bestand Vorsatz?
  • Ist Verjährung eingetreten?

Gerade die Analyse der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse eröffnet häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Ist jede Barzahlung Schwarzarbeit?

Nein. Entscheidend ist nicht die Zahlungsart, sondern ob steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt werden.

Kann Scheinselbstständigkeit zu einem Strafverfahren führen?

Ja. Häufig stehen dann Vorwürfe nach § 266a StGB oder steuerstrafrechtliche Delikte im Raum.

Wer ermittelt bei Schwarzarbeit?

In erster Linie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise unmittelbar nach einer Kontrolle des Zolls, einer Vorladung oder sobald bekannt wird, dass gegen Sie ermittelt wird.

Wer kann mir helfen?

Ich sichere Ihnen mit meiner jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwalt für Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Ich erarbeite passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen. Mit meiner vielfältigen Praxiserfahrung und mit fundiertem Fachwissen ausgestattet, stehen ich an Ihrer Seite.

Im Notfall – Notruf: 0171 6543669