Straftatbestände des Betriebsverfassungsgesetzes zum Betriebsrat
Wird der Betriebsrat behindert oder beeinflusst stellt das nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann.
Zu den möglichen Straftaten gegen den Betriebsrat gehören gem. § 119 BetrVG die Behinderung oder Beeinflussung:
– der Wahl eines Betriebsrats;
– der Arbeit eines Betriebsrates,
– die Benachteiligung oder Begünstigung eines Mitglieds wegen seiner Tätigkeit im Betriebsrat.
Wie wird der Betriebsrat bei seinen Wahlen behindert oder beeinflusst?
Eine Behinderung kann sowohl darin bestehen, dass der Arbeitgeber aktiv etwas unternimmt, um das Stattfinden einer Betriebsversammlung oder Betriebsratssitzung zu verhindern, Betriebsratskandidaten grundlos abmahnt und ihnen nahe legt, doch selbst zu kündigen. Auch ein Unterlassen kann strafbar sein, wenn beispielsweise der Arbeitgeber etwas unterlässt, wozu er eigentlich gesetzlich verpflichtet ist, indem er die für die Wahl erforderlichen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt.
Unter eine Wahlbehinderung fällt jede Beeinflussung der Wahlen, wie die Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder das Anbieten von Vorteilen mit dem Ziel der Beeinflussung der Stimmenabgabe und des Wahlergebnisses.
Im Jahr 2010 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu beschäftigen, worin eine Betriebsratsbeeinflussung bestehen kann. Verantwortliche eines großen deutschen Konzerns hatten jahrelang durch Zahlungen von Millionenbeträgen eine Vereinigung „unabhängiger Arbeitnehmer“ unterstützt, um das Kräfteverhältnis im Betriebsrat und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu Lasten von Mitgliedern der IG Metall zu beeinflussen.
Eine strafbare Beeinflussung der Wahl des Betriebsrats liegt jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Wahlvorschlagliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, sich im Zusammenhang mit der Wahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren, und wenn dabei die finanzielle Unterstützung der Kandidaten durch den Arbeitgeber verschleiert wird (BGH 1 StR 220/09).
Eine strafbare Benachteiligung kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber verlangt, dass Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit und unbezahlt stattfinden müssen oder wahlberechtigten Arbeitnehmern mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht wird.
Eine strafbare Begünstigung kann vorliegen, wenn einem Betriebsratsmitglied ein Sondervorteil ohne sachlichen Grund durch den Arbeitgeber gewährt wird.
Bei Handlungen gegen den Betriebsrat kommt kommt es auf den Einzelfall an
Allerdings ist nicht jede Behinderung oder Störung der Tätigkeit des Betriebsrates gleich eine Straftat im Sinne der BetrVG. Wie so oft, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. So ist beispielsweise lediglich das Versäumen der Anhörung des Betriebsrates bei Kündigungen nicht unbedingt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, wohin gehend das bewusste, beharrliche und wiederholte Missachten von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eine Straftat darstellen kann.
Straftat gegen den Betriebsrat ist Antragsdelikt
Eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft setzt einen Antrag des Betriebsrats auf Strafverfolgung oder eines weiteren in § 119 Abs.2 BertVG genannten Organs bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft voraus. Beabsichtigt der Betriebsrat einen Strafantrag zu stellen, so muss hierüber ein Beschluss herbeigeführt werden. Dies wiederum setzt voraus, dass es einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung gibt. Der Strafantrag muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich.
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