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Rechtsanwalt Oliver Marson

Steuerberater als Täter bei Steuerverkürzung

Für die Fälle der Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater als Täter hat der Bundesgerichtshof am 05.09.2017 zum Aktenzeichen 1 StR 198/17 eine wichtige Entscheidung getroffen. Der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat hat entschieden, dass bei der elektronischen Einreichung von Steuererklärungen auch derjenige Täter einer Steuerhinterziehung sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen. Wer den Tatbestand einer Steuerhinterziehung mit eigener Hand erfüllt, ist grundsätzlich selbst dann Täter, wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut.

Steuerberater als Täter bei Steuerhinterziehung

Die Entscheidung ist u.a. von erheblicher Bedeutung für Steuerberater. Der Fall selbst betraf zwar keinen Steuerberater, sondern den Mitarbeiter und ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, der für die GmbH elektronisch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind dennoch auch anwendbar auf die Fälle, in denen Steuerberater für ihre Mandanten Steuererklärungen elektronisch einreichen.

Denn nach den vorgenannten Grundsätzen verwirklichen Steuerberater den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Fall der unrichtigen Erklärungen objektiv „mit eigener Hand“. Damit kommt es im Übrigen nur noch auf den Vorsatz an.  Ist in diesen Fällen dem Steuerberater die Unrichtigkeit der Steuererklärung bewusst oder nimmt er sie auch nur billigend in Kauf,  kommt der Steuerberater als Täter einer Steuerhinterziehung ernsthaft in Betracht.

Neues Feld eröffnet

Dieser Fall wurde von Professor Jäger, Vorsitzender des 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Jahrestagung der Steuerstrafverteidiger in Berlin am 15. März 2018 erörtert. Nach seiner Auffassung sei durch die nunmehr gängige elektronische Einreichung der Steuererklärungen durch die Steuerberater ein „neues Feld eröffnet“. Der Steuerberater könne sich nicht darauf zurückziehen, er sei nur Bote der Steuererklärung gewesen. Dies dürfte nach Professor Jäger zur Entlastung des Steuerberaters  nicht ausreichend sein.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema der Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht finden Sie hier. Weiterführende Informationen zu den Rechtsfolgen, der Selbstanzeige, dem besonders schweren Fall, dem Steuerschaden, der Einziehung und der Gefahr eines langen Strafprozesses finden Sie auf den folgenden Seiten.