Die Tat bei Subventionsbetrug
§ 264 Abs. 1 StGB regelt, was unter „Tathandlung“ bei Subventionsbetrug zu verstehen ist. Dort sind abschließend vier Tathandlungen aufgezählt. Mehr als diese vier gibt es nicht. Sie oder eine von ihnen müssen innerhalb eines Subventionsverfahrens oder im Zusammenhang damit begangen werden. Der Erfolg (z.B. das Hervorrufen eines Irrtums oder der Gewährung der nicht gerechtfertigten Subvention) muss nicht eintreten, um sich einer Straftat wegen Subventionsbetrugs schuldig zu machen. Denn es handelt sich um ein sogenanntes ” abstraktes Gefährdungsdelikt”.
Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen
§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelt die ausdrückliche und auch die konkludente Täuschung durch aktives Tun. Die Täuschung als Tathandlung muss gegenüber dem Subventionsgeber erfolgen. Darunter fallen sämtliche Angaben, mündlich oder schriftlich, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen subventionserheblicher Tatsachen. Eigenhändigkeit ist nicht vorausgesetzt, mittelbare Täterschaft z.B. über einen gutgläubigen Übermittler ist ebenso wie Mittäterschaft möglich.
Zweckwidrige Verwendung von Subventionsleistungen als Tathandlung
§ 264 Abs. 1 Nr.2 StGB setzt voraus, dass der Subventionsnehmer die ihm gewährten Subventionsmittel zweckentfremdet verwertet und somit gegen die Verwendungsbeschränkung verstößt. Die Tathandlung besteht also in der Verwendung eines gewährten Gegenstandes oder gewährter Geldleistungen entgegen den Verwendungsbeschränkungen.
Unterlassen von Mitteilungen als Tathandlung
§ 264 Abs.1 Nr. 3 StGB ist ein klassisches, echtes Unterlassungsdelikt. Es wird durch Verstoß gegen eine bestehende Offenbarungspflicht erfüllt. Dabei bleibt der Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis während der Subventionsnehmer die Aufklärung unterlässt.
Gebrauch bestimmter Bescheinigungen als Tathandlung
Eine Bescheinigung ist jede amtliche oder private schriftliche Bestätigung von Tatsachen, rechtlichen Verhältnissen oder rechtlichen Eigenschaften. Im Falle der Subventionsberechtigung muss die Bescheinigung von einer Stelle ausgestellt sein, die dazu verbindlich entscheiden darf. Wird eine Bescheinigung vorgelegt, die diesen Ansprüchen nicht genügt oder wurde die Bescheinigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt, dann besteht die Tathandlung im Gebrauch einer Bescheinigung im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Weitergehende Informationen zum Subventionsbetrug
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über das Thema Subventionsbetrug. Auf den Unterseiten finden Sie Informationen zu den subventionserheblichen Tatsachen, zum Vorsatz und zur Leichtfertigkeit.