Abrechnungsbetrug – Wann wird eine fehlerhafte Abrechnung zur Straftat?

Abrechnungsbetrug im Wirtschaftsstrafrecht

Abrechnungsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges gehört zu den häufigsten Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht. Betroffen sind nicht nur Ärzte, Zahnärzte, Pflegedienste oder Krankenhäuser. Auch Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerksbetriebe, Dienstleistungsunternehmen und Geschäftsführer geraten regelmäßig in den Fokus der Ermittlungsbehörden. In der Praxis beginnen viele Verfahren mit einer Betriebsprüfung, einer Plausibilitätskontrolle, einer Anzeige eines Kunden oder Geschäftspartners oder einer internen Untersuchung. Häufig sind die Betroffenen überrascht, wenn aus einer Abrechnungsfrage plötzlich ein strafrechtlicher Vorwurf entsteht. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, wann eine fehlerhafte Abrechnung lediglich zivilrechtliche oder vertragsrechtliche Folgen hat und wann die Staatsanwaltschaft von einem Betrug ausgeht.

Was ist Abrechnungsbetrug?

Der Begriff „Abrechnungsbetrug“ ist kein eigenständiger Straftatbestand des Strafgesetzbuches.

Die Rechtsgrundlage bildet regelmäßig der Betrugstatbestand des § 263 StGB.

Ein Abrechnungsbetrug liegt vereinfacht gesagt vor, wenn gegenüber einem Auftraggeber, einer Krankenkasse, einer Behörde, einem Kunden oder einem sonstigen Kostenträger Leistungen abgerechnet werden, obwohl die Voraussetzungen für die Vergütung tatsächlich nicht vorliegen.

Typische Beispiele sind:

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen,
  • Abrechnung höherwertiger Leistungen,
  • Abrechnung unter Verwendung unzutreffender Daten,
  • Abrechnung trotz fehlender Voraussetzungen,
  • Manipulation von Leistungsnachweisen,
  • doppelte Abrechnung identischer Leistungen.

Dabei muss nicht zwingend eine vollständig erfundene Leistung vorliegen. Auch tatsächlich erbrachte Leistungen können Gegenstand eines Betrugsvorwurfes sein, wenn die rechtlichen Abrechnungsvoraussetzungen fehlen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Wie jeder Betrug setzt auch der Abrechnungsbetrug voraus:

  • eine Täuschung,
  • einen Irrtum,
  • eine Vermögensverfügung,
  • einen Vermögensschaden,
  • Vorsatz,
  • sowie die Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Gerade die Fragen des Vorsatzes und des Vermögensschadens stehen häufig im Mittelpunkt der Verteidigung. Nicht jede fehlerhafte Rechnung ist automatisch ein Betrug. Ebenso wenig begründet jede unzutreffende Dokumentation zwangsläufig eine Strafbarkeit.

Wie beginnen Ermittlungen wegen Abrechnungsbetruges?

Die Ermittlungsverfahren entstehen häufig durch:

  • Prüfungen von Krankenkassen,
  • Prüfungen von Kassenärztlichen Vereinigungen,
  • Steuerprüfungen,
  • interne Compliance-Untersuchungen,
  • Hinweise von Mitarbeitern,
  • Anzeigen von Wettbewerbern,
  • Auswertungen digitaler Abrechnungsdaten.

Gerade moderne Kontrollsysteme erkennen Auffälligkeiten häufig automatisiert. Anschließend folgen nicht selten Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder umfangreiche Auswertungen von Geschäftsunterlagen.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit dem Abrechnungsbetrug beschäftigt. Besondere Aufmerksamkeit fand das Urteil vom 12. März 2025 (2 StR 100/24) im Zusammenhang mit der Abrechnung von Corona-Testleistungen. Der BGH befasste sich dort ausführlich mit der Frage des Vermögensschadens und der Schadensberechnung. Gleichzeitig stellte der Senat klar, dass Leistungen, für die die rechtlichen Abrechnungsvoraussetzungen fehlen, trotz tatsächlicher Durchführung einen Betrugsvorwurf begründen können. Bereits zuvor hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass in standardisierten Abrechnungssystemen regelmäßig die konkludente Erklärung liegt, die abgerechneten Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht und abrechnungsfähig. Werden diese Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt, kann darin eine Täuschung liegen.

Praxisbeispiel: Handwerksbetrieb und Fördermittel

Ein Handwerksunternehmen führt Arbeiten im Rahmen eines staatlich geförderten Programms aus. Nach Abschluss des Projektes werden gegenüber dem Fördermittelgeber Leistungen abgerechnet. Im Rahmen einer späteren Prüfung entsteht der Verdacht, dass einzelne Positionen nicht in dem Umfang erbracht wurden, wie sie in den Abrechnungsunterlagen ausgewiesen sind. Die Staatsanwaltschaft leitet daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges ein. Im Mittelpunkt steht nun die Frage, ob tatsächlich unzutreffende Angaben gemacht wurden und ob der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat. Der Fall zeigt, dass Abrechnungsbetrug keineswegs nur den Gesundheitssektor betrifft.

Wie hilft der Strafverteidiger?

Bei Vorwürfen des Abrechnungsbetruges müssen regelmäßig umfangreiche Unterlagen ausgewertet werden:

  • Rechnungen,
  • Leistungsnachweise,
  • Verträge,
  • Buchhaltungsunterlagen,
  • E-Mails,
  • digitale Dokumentationen,
  • interne Arbeitsabläufe.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Fragen zu prüfen:

  • Welche Leistungen wurden tatsächlich erbracht?
  • Welche Abrechnungsvoraussetzungen galten?
  • Bestand ein Irrtum des Zahlungspflichtigen?
  • Ist ein Vermögensschaden entstanden?
  • Lässt sich ein Vorsatz nachweisen?

Gerade hier entstehen häufig erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Ist jede fehlerhafte Rechnung ein Abrechnungsbetrug?

Nein. Für eine Strafbarkeit müssen die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sein.

Betrifft Abrechnungsbetrug nur Ärzte und Pflegedienste?

Nein. Auch Unternehmen, Handwerksbetriebe, Dienstleister und Selbstständige können betroffen sein.

Muss die Leistung vollständig erfunden sein?

Nein. Auch tatsächlich erbrachte Leistungen können problematisch sein, wenn die rechtlichen Abrechnungsvoraussetzungen fehlen.

Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?

Idealerweise unmittelbar nach einer Vorladung, einer Durchsuchung oder sobald bekannt wird, dass gegen Sie wegen Abrechnungsbetruges ermittelt wird.

Frühzeitig handeln

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges kann erhebliche wirtschaftliche und berufliche Folgen haben. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Verteidigung. Je früher die Abrechnungsunterlagen, die tatsächlichen Leistungen und die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich die Interessen von Unternehmern, Selbstständigen und Unternehmen schützen.

Warum persönliche Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Analysten und Sachverständigen zusammen, wenn umfangreiche Abrechnungsunterlagen oder komplexe Geschäftsabläufe ausgewertet werden müssen.