Wann Kooperationen mit Ärzten strafbar werden

Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen betrifft Ärzte, Apotheker, Sanitätshäuser, Kliniken und andere Leistungserbringer. Strafbar wird eine Kooperation jedoch nicht allein deshalb, weil ein Arzt wirtschaftlich von ihr profitiert. §§ 299a und 299b StGB verlangen vielmehr eine Verbindung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung im Wettbewerb – etwa bei Verordnungen oder Patientenzuweisungen. Wer wegen einer Provisionszahlung, eines Beratervertrags oder einer Beteiligungsvereinbarung in den Fokus der Ermittler gerät, sollte deshalb zunächst prüfen lassen, welche Gegenleistung tatsächlich vereinbart war und ob überhaupt eine strafbare Unrechtsvereinbarung nachweisbar ist.

Der Ausgangsfall: 5 Prozent für den Arzt

Der ursprüngliche Beitrag auf dieser Webseite entstand nach einem grundlegenden BGH-Verfahren. Ärzte erhielten von einem Pharmaunternehmen Zahlungen, die sich am Umsatz der von ihnen verordneten Medikamente orientierten. Formal erschienen die Beträge teilweise als Honorare für wissenschaftliche Vorträge. Der Verdacht lag nahe: Wurden Ärzte dafür bezahlt, bestimmte Arzneimittel zu verordnen? Damals existierten die heutigen §§ 299a und 299b StGB noch nicht.

Der Große Senat des BGH entschied am 29. März 2012 – GSSt 2/11, dass ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder Amtsträger noch Beauftragter der gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des damaligen Korruptionsstrafrechts war. Die Strafbarkeitslücke war damit offensichtlich.

Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit den neuen Straftatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

Was ist heute nach § 299a StGB strafbar?

§ 299a StGB erfasst Angehörige staatlich geregelter Heilberufe, die einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen unlauter bevorzugen bei

  • der Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel beziehungsweise Medizinprodukte,
  • deren Bezug zur unmittelbaren Anwendung oder
  • der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.

Die Gegenseite macht sich nach § 299b StGB strafbar, wenn sie einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Strafrahmen reicht grundsätzlich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB drohen bis zu fünf Jahre.

BGH 2024: Zehn Prozent vom Umsatz für Patientenzuweisungen

Wie schnell eine wirtschaftliche Kooperation strafrechtlich relevant werden kann, zeigt BGH, Urteil vom 21. März 2024 – 3 StR 163/23. Eine Vertragsärztin arbeitete mit einem Sanitätshaus zusammen. Sie ließ sich eine Beteiligung von zehn Prozent am Jahresumsatz der von ihr verordneten Kompressionsware versprechen und erhielt entsprechende Zahlungen. Im Gegenzug bevorzugte sie das Sanitätshaus bei der Zuführung von Patienten. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in drei Fällen. Außerdem unterlagen die erhaltenen Zahlungen der Einziehung.

Für Ärzte und Unternehmen ist die Entscheidung wichtig:

Eine umsatzabhängige Vergütung wird problematisch, wenn sie tatsächlich die Gegenleistung für Verordnungen oder Patientenzuweisungen darstellt.

Nicht jede Kooperation ist Korruption

Kooperationen zwischen Ärzten, Kliniken, Laboren, Apotheken oder Hilfsmittelerbringern sind nicht automatisch strafbar. Auch eine wirtschaftliche Vergütung kann zulässig sein, wenn tatsächlich eine angemessene Gegenleistung erbracht wird und die ärztliche Entscheidung nicht gekauft wird.

Entscheidend ist deshalb:

Wofür wird bezahlt?

Ein echter Beratervertrag unterscheidet sich von einem nur vorgeschobenen Beratungshonorar. Eine marktgerechte Vergütung für eine nachweisbare Tätigkeit ist etwas anderes als eine Zahlung pro überwiesenem Patienten.

BGH 2025: Es muss überhaupt Wettbewerb bestehen

Eine interessante Begrenzung ergibt sich aus BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24. Der Zivilsenat beschäftigte sich zwar mit einem Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes, nahm dabei jedoch ausdrücklich zu §§ 299a und 299b StGB Stellung. Danach setzt die Strafbarkeit eine sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Wettbewerbern voraus. Es muss also Wettbewerb bestehen und ein Konkurrent benachteiligt werden. Das bloße Interesse eines Patienten an einer möglichst guten Behandlung reicht nicht. Diese Klarstellung kann für die Verteidigung erheblich sein.

Nicht jede Zuwendung an einen Arzt erfüllt automatisch die Korruptionstatbestände. Die Staatsanwaltschaft muss den konkreten Wettbewerbsbezug und die unlautere Bevorzugung nachweisen.

Welche Vereinbarungen sollten besonders geprüft werden?

Strafrechtlich sensibel können insbesondere sein:

  • Provisionen für Patientenzuweisungen,
  • Umsatzbeteiligungen,
  • ungewöhnlich hohe Beraterhonorare,
  • Beteiligungen an Laboren oder Sanitätshäusern,
  • Rabatte und Rückvergütungen,
  • gesponserte Reisen oder Kongresse sowie
  • Kooperationen, deren Vergütung von Verordnungszahlen abhängt.

Die Vertragsbezeichnung entscheidet dabei nicht. Ermittler prüfen den tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Verdacht auf Korruption im Gesundheitswesen analysiere ich Verträge, Zahlungsströme, Verordnungen, Patientenzuweisungen und digitale Kommunikation.

Entscheidend sind insbesondere vier Fragen:

  • Gab es überhaupt einen Vorteil?
  • Welche konkrete Gegenleistung sollte der Arzt erbringen?
  • Bestand tatsächlich ein Wettbewerb zwischen Leistungserbringern?
  • War die Entscheidung des Arztes sachfremd und unlauter beeinflusst?

Der BGH-Fall von 2024 zeigt, dass eindeutige Umsatzbeteiligungen für Patientenzuführungen strafrechtlich erhebliche Folgen haben können. Die Entscheidung von 2025 zeigt zugleich, dass §§ 299a und 299b StGB nicht jede wirtschaftliche Beziehung im Gesundheitswesen erfassen. Die Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen verlangt deshalb keine pauschale Angst vor Kooperationen, sondern eine genaue Prüfung von Leistung, Gegenleistung und Wettbewerbsbezug.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.