Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung ist auch in Deutschland weiter verbreitet, als man hinlänglich meint. Oft nicht auf Anhieb erkennbar und meist schwer zu entlarven, drohen jedoch bei Aufdeckung der Tat empfindliche Strafen.
Bestechung im strafrechtlichen Sinne ist das Anbieten, das Gewähren oder das Versprechen eines Vorteiles für einen Amtsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
Gemäß § 334 StGB macht sich wegen Bestechung bereits derjenige strafbar, der einen Vorteil für eine künftige, im Ermessen des Amtsträgers stehende (Dienst-)Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wenn er hierdurch den Amtsträger lediglich zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen.
So wurde beispielsweise einem Fotografen vorgeworfen, er hätte Schulen oder auch einzelnen Schulklassen Zuwendungen gewährt, umso von den Schulleitungen den Auftrag zum klassenweisen Ablichten der Schüler in den Klassenräumen der Schule zu erhalten. Die vom Fotografen gefertigten Bilder wurden anschließend über die Lehrer an die Schüler und deren Eltern zum Kauf angeboten (BGH 3 StR 492/10 – Urteil vom 26. Mai 2011).
Die Angeklagten führten arbeitsteilig 14 Fällen Fotoaktionen durch, bei denen in der beschriebenen Weise Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt wurden. Diese waren nach den Feststellungen für die Auswahl des Schulfotografen nicht entscheidend. Maßgeblich waren vielmehr durchgängig die Qualität der Bilder, das Preis/Leistungsverhältnis und die räumliche Nähe der Schule zum Fotografen. Lediglich in einem Fall spielte daneben auch die Gewährung eines „Rabattes“ eine Rolle. Die Zuwendungen wurden nicht durch „überhöhte Preise“ refinanziert.
Der BGH weist daruaf hin, dass § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen. Daher ist es für die Strafbarkeit ohne Belang, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird. Er hebt daher den Freispruch des Landgerichtes auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichtes.
[nachoben]