Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – wer kann sich nach § 299a StGB strafbar machen?

Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist weit, aber nicht unbegrenzt. Täter des § 299a StGB kann nur sein, wer Angehöriger eines Heilberufs ist, für den die Berufsausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören nicht nur Ärzte und Zahnärzte, sondern auch zahlreiche Gesundheitsfachberufe. Wer dagegen lediglich Geschäftsführer, Vermittler oder kaufmännischer Mitarbeiter eines Gesundheitsunternehmens ist, wird dadurch noch nicht Täter des § 299a StGB. Entscheidend sind Berufsstatus, konkrete Tätigkeit und die behauptete Unrechtsvereinbarung.

Der alte Fall: Der „Felix Krull“ im weißen Kittel

Der ursprüngliche Beitrag stellte eine bewusst zugespitzte Frage:

Ein Mann besitzt keine ärztliche Ausbildung, gibt sich aber erfolgreich als Arzt aus, arbeitet vielleicht sogar in einer Klinik und lässt sich von einem Medizinprodukteunternehmen dafür bezahlen, bestimmte Produkte zu bevorzugen.

Kann dieser medizinische Hochstapler wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen bestraft werden?

Der alte Artikel beantwortete dies mit Ja und argumentierte, das Gesetz verlange eine staatlich geregelte Ausbildung, nicht zwingend deren erfolgreichen Abschluss. Was damals eher wie ein juristisches Gedankenspiel wirkte, beschäftigte später tatsächlich die Gerichte.

LG Nürnberg-Fürth 2023: Auch der Schein-Heilberufler?

Eine Frau betrieb eine podologische Praxis, obwohl sie selbst nicht über die erforderliche Ausbildung und Berufsqualifikation verfügte. Im Verfahren musste das LG Nürnberg-Fürth am 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20 klären, ob jemand auch dann als Angehöriger eines Heilberufs anzusehen sein kann, wenn er die notwendige Qualifikation gerade nicht besitzt. Das Gericht bejahte eine funktionale Betrachtung: Wer ohne die erforderliche Qualifikation tatsächlich als Angehöriger eines Heilberufs auftritt, könne grundsätzlich unter den Begriff fallen. Damit erhielt die frühere „Felix-Krull“-Überlegung überraschend praktische Aktualität. Allerdings ist diese Auslegung in der Fachliteratur umstritten. Kritiker halten den Wortlaut des § 299a StGB für enger und verlangen einen tatsächlichen Berufsstatus.

Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser speziellen Frage steht bislang aus.

Wer gehört sicher zum Täterkreis?

Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich sowohl akademische Heilberufe als auch Gesundheitsfachberufe.

Dazu zählen insbesondere:

  • Ärzte und Zahnärzte,
  • Tierärzte,
  • Psychotherapeuten,
  • Apotheker,
  • Pflegefachkräfte,
  • Physiotherapeuten,
  • Ergotherapeuten und
  • Logopäden.

Damit ist der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen deutlich weiter als nur der klassische niedergelassene Arzt. Allerdings genügt die Berufszugehörigkeit allein nicht. Der Vorteil muss gerade im Zusammenhang mit einer Verordnung, einem bestimmten Bezug von Medizinprodukten oder der Zuführung von Patienten beziehungsweise Untersuchungsmaterial stehen.

Apotheker: Täterkreis ja – aber nicht jede Abgabe wird erfasst

Der frühere Artikel bezeichnete Apotheker weitgehend als ausgenommen. Das sollte heute präziser formuliert werden. Apotheker gehören nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich zum persönlichen Täterkreis. Allerdings erfasst § 299a StGB nicht jede gewöhnliche Abgabeentscheidung in einer Apotheke. Entscheidend ist, ob eine der ausdrücklich genannten Handlungen vorliegt.

BGH 2024: Vertragsärztin erhält zehn Prozent vom Umsatz

Wie praktisch § 299a StGB angewendet wird, zeigt BGH, Urteil vom 21. März 2024 – 3 StR 163/23. Eine Vertragsärztin vereinbarte mit einem Sanitätshaus, zehn Prozent des Jahresumsatzes zu erhalten, der mit von ihr verordneter Kompressionsware erzielt wurde. Patienten wurden gezielt zu diesem Sanitätshaus geführt. Zwischen 2016 und 2018 erhielt die Ärztin mehr als 50.000 Euro. Der BGH bestätigte ihre Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Die erhaltenen Zahlungen unterlagen außerdem der Einziehung.

Der Fall zeigt: Entscheidend ist nicht allein der Beruf, sondern die Verbindung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung.

BGH 2025: Ohne Wettbewerb keine Bestechlichkeit nach § 299a

Der BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24, hat diese Grenze nochmals betont. Ein Patient hatte seinem behandelnden Arzt ein Vermächtnis zugewandt. Der BGH stellte klar, dass §§ 299a und 299b StGB eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb voraussetzen. Es muss also grundsätzlich eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Wettbewerbern geben. Eine Zuwendung des Patienten an seinen Arzt erfüllt diese Voraussetzung nicht allein deshalb, weil sie wirtschaftlich wertvoll ist.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 299a StGB prüfe ich deshalb zunächst:

  • Gehört der Beschuldigte überhaupt zum gesetzlichen Täterkreis?
  • Danach folgen die entscheidenden Fragen:
  • Welche berufliche Tätigkeit übte er tatsächlich aus? Welchen Vorteil soll er erhalten haben? Welche Gegenleistung war vereinbart? Bestand überhaupt Wettbewerb? Und sollte tatsächlich ein bestimmter Anbieter unlauter bevorzugt werden?

Verträge, Zahlungsströme, Verordnungsdaten, E-Mails und Patientenwege können dabei entscheidend sein. Der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist weit – § 299a StGB erfasst aber weder jede Person im Gesundheitsunternehmen noch jede wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.