fahrlässiger Körperverletzung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung – Strafrechtliche Ermittlungen gegen Ärzte

Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) gegen Ärzte nehmen seit Jahren zu. Schnell ist der Ruf der Ärzte beschädigt, wenn nicht sogar ruiniert, wenn sie der Vorwurf wegen angeblichen „Ärztepfuschs“ erreicht.

Ehemalige Patienten gehen heute nicht nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Ärzte vor, um Schadenersatzforderungen durchzusetzen.

Strafanzeigen werden immer häufiger wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung oder wegen fahrlässiger Tötung erstattet.

Wichtig ist, sofort nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens einen Rechtsanwalt oder mehrere Rechtsanwälte für Medizin- und Arztstrafrecht zu beauftragen.

Der Weg: schnellstmögliche aktive Verteidigung nach Einsicht in die Strafakten aufbauen.
Das Ziel: Einstellung des Verfahrens ohne eine gerichtliche Hauptverhandlung erwirken.

Um diese Ziel zu erreichen stehen wir Ihnen als Strafverteidiger zur Seite. Gerne können Sie uns ansprechen.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Medizin- und Arztstrafrechts finden Sie hier. Weiterführende Informationen zu den Anforderungen an die Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht finden Sie auf den folgenden Seiten. Ärzte können sich durch vielseitige Taten strafbar machen. Die wichtigsten Tatbestände sind daher auf den folgenden Unterseiten näher erläutert. Artikel zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, der Anstiftung und Beihilfe zum Suizid, zum Totschlag und zum Totschlag durch Unterlassen finden Sie auf den folgenden Unterseiten.

Auch Fälle von Sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und auch die einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Arztes im Behandlungsverhältnis sind im Medizinstrafrecht geregelt.

Als Sonderdelikte werden außerdem das Strafverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetrug und die Fehlende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Offenbarung von Privatgeheimnissen besprochen.