Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wirtschaftsstrafrecht – die Bestechung von Amtsträgern

Die Bestechung von Amtsträgern (§ 334 StGB) im Wirtschaftsstrafrecht ist das Spiegelbild zur Bestechlichkeit von Amtsträgern (§ 332 StGB). Beide strafbare Handlungen bedingen einander: ohne Bestechung keine Bestechlichkeit. Dennoch liegt Bestechung vor, wenn sich der Amtsträger nicht bestechen lässt.

Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für eine bereits erfolgte oder zukünftige pflichtwidrige Diensthandlung eines Amtsträgers oder einer ihm gleichgestellten Person steht unter Strafandrohung.

Eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ist im Normalfall angedroht, bei schweren Fällen (§ 335 StGB) drohen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Natürlich gibt es – wie überall im Strafrecht – Grenzfälle. Wie sieht es z.B aus, wenn der “Bestecher” nur das “Wohlwollen” eines Amtsträgers herstellen, erhalten oder fördern will?

Die Materie ist – wie bei allen Korruptionsdelikten – rechtlich kompliziert und die Strafandrohung zu hoch, um zu glauben, man könne sich selbst effektiv verteidigen. Deshalb auch hier der Rat: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger!

Kompetente Strafverteidigung zur Verhinderung der Hauptverhandlung vor dem Gericht bei Vorwurf der Bestechung von Amtsträgern

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Rechtsanwälte im Wirtschaftsstrafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten aus dem Bereich der Wirtschaft. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Unternehmens und seiner leitenden Mitarbeiter zu erreichen.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder Freispruch bei Vorwurf der Bestechung von Amtsträgern

Sollten sich die Straftatvorwürfe nach unserer rechtlichen Würdigung nicht bestätigen, kämpfen wir mit allen und zur Verfügung stehenden Mitteln für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder um den Freispruch vor Gericht.

Der Deal zur Verfahrensbeendigung als Weg zur Einstellung des Strafverfahrens bei Vorwurf der Bestechung von Amtsträgern

In anderen Fällen bedienen wir uns unseres Verhandlungsgeschicks, um über einen Deal und somit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu einer Verfahrensbeendigung zu kommen. Dabei wenden wir mitunter auch prozessrechtliche Möglichkeiten zur „Verfahrensverschleppung“ an, um die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrensabsprache zu „fördern“ oder zu „erzwingen“.

Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Bestechung & Bestechlichkeit und Die Bestechlichkeit im Amt für Sie bereitgestellt. Dem Thema der Vorteilsgewährung und Annahme widmen sich die folgenden Artikel: Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Vorteil bei Bestechlichkeit. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Unrechtsvereinbarung bei Bestechlichkeit der Amtsträger, die Sozialadäquanz und die Verfolgungsverjährung.