Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigung

Gewässerverunreinigung, Strafverteidiger, Gewässerverschmutzung, Umweltschutz, Luftverschmutzung, Abfall, Umweltstrafrecht, Compliance Programm, Ermittlungsverfahren, Ladung, Durchsuchung, Vernehmung, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigung sind in Berlin und anderen Regionen mit vielen Flüssen und Seen keine Seltenheit. Dazu gehören auch Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Der Begriff der Gewässerverunreinigung

Eine Gewässerverunreinigung ist die unbefugte Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaft eines Gewässers (§ 324 StGB).

Ein Gewässer gilt dann als verunreinigt, wenn die Eigenschaft des Gewässers nachteilig verändert wird. Daher ist zum Nachweis der Gewässerverunreinigung der Zustand des Gewässers vor und nach der Tathandlung gegenüber zu stellen.

Auch schon Fahrlässigkeit ist strafbar!

Bereits die fahrlässig begangene Gewässerverunreinigung steht gem. § 324 Abs.3 StGB unter Strafe.

Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist der strenge Maßstab der „Sorgfalt eines umweltbewussten Rechtsgenossen“  anzuwenden. D.h., es kommt bei der Einschätzung der Schuld nicht vorrangig auf den individuellen Kenntnisstand des Täters, sondern auf den objektiven allgemeinen Ausbildungs- und Kenntnisstand eines gewissenhaften und verständigen – vertypten – Fachmannes an.  So verletzt auch derjenige Sorgfaltspflichten, der einen anderen mit der Beseitigung von Abfallstoffen beauftragt, ohne sich darüber zu vergewissern, dass dieser tatsächlich zur Abfallbeseitigung imstande und rechtlich befugt ist (BGHSt 40,84).

Auf ein mögliches Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren im Bereich des Umweltstrafrechtes sollte besonnen reagiert und anwaltlicher Rat eingeholt werden. Wir empfehlen Ihnen möglichst frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, bevor Sie Kontakt mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft aufnehmen.

Compliance Programme

Gerade diejenigen Unternehmen, die regelmäßig für die Entsorgung unterschiedlichster Reststoffe verantwortlich zeichnen, können sich vor Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigung schützen. Das erfolgt am wirksamsten über Compliance Programme, mit denen Subunternehmen verpflichtet werden, für eine ordnungsgemäße Entsorgung Sorge zu tragen. Bei der Erstellung eines solchen Compliance Programms sind wir gerne behilflich. Es ist Ihr Schutzschild vor strafrechtlicher Verfolgung, dem Schutz vor Eingriffen der Behörden, die auch eine zwangsweise Produktionsstillegung, den Konzessionsentzug, das Berufsverbot anordnen und erhebliche Geldbußen verhängen können.

Und nicht zu vergessen sind die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, die sich aus der Gewässerverunreinigung ergeben und Millionenbeträge erreichen können.

Deshalb unser Rat: Sprechen Sie uns vor einem Strafverfahren an, beugen Sie mit einem Compliance Programm vor.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema des Umweltstrafrechts finden Sie hier. Weitere Informationen finden Sie auf den Unterseiten zu den Themen des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen und der Bodenverunreinigung.