Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess
Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess betreffen die Strafverfahrensrechtliche Aufklärungspflicht und die Grenzen der Beweiswürdigung. Systematisch werden sie unterteilt in Beweisthemaverbote, Beweismethodenverbote, und Beweismittelverbote.
Das Beweisthemaverbot im Strafprozessrecht
Bei dem Beweisthemaverbot ist es unzulässig, bestimmte Tatsachen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und sie in die Beweisführung einzubeziehen. Gerade wir Strafverteidiger kämpfen immer wieder um Beweisthemaverbote, wenn es um die Entlastung unserer Mandanten in der Hauptverhandlung geht.
Verbote der Beweiserhebung bei Geheimhaltungspflichten
Denn zu den Beweisthemaverboten zählen solche Sachverhalte und Tatsachen, die gesetzlich normierten Geheimhaltungspflichten unterliegen. So gibt es ein Verbot der Aufklärung von Staatsgeheimnissen (§ 93 StGB) und ein Verbot der Aufklärung von Amtsgeheimnissen (§ 54 BBG i. V. m § 61 BBG).
Verbote der Beweiserhebung und Aussagegenehmigung
Für Personen, die unter diese Regelungen fallen, muss die zuständige Behörde eine Aussagegenehmigung erteilen. Wird diese nicht erteilt, darf die Person zum Beweisthema nicht als Zeuge gehört werden. Und das kann sich negativ für Mandanten auswirken, etwa wenn Polizeibeamte als Zeugen über eine möglicherweise illegale Abhörmaßnahme in Unternehmen, bei Managern, Geschäftsführern und leitenden Mitarbeitern eines Unternehmens aussagen sollen und dies zur Entlastung des angeklagten Mandanten führen würde.
Die Beweismethodenverbote des Strafrechts
Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess beinhalten auch das Beweismethodenverbot. Das betrifft die Art und Weise der Wahrheitsermittlung. Gemeint sind hier insbesondere unzulässige Methoden der Beweiserhebung wie sie in § 136 a StPO namentlich benannt sind.
Die Beweismittelverbote für das Gericht
Die Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess beinhalten des Weiteren die Beweismittelverbote. Damit werden konkrete sachliche und persönliche Beweismittel von der Beweisermittlung und Beweiswürdigung ausgeschlossen. Dazu zählt das Verbot der Vernehmung von Personen, so weit ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht (§ 52 ff. StPO). Aber auch Angeklagte und Beschuldigte dürfen nicht vernommen werden, wenn sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch gemacht haben oder aussagen, aber über ihr Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt wurden.
Verbote der Beweiserhebung und ihre rechtsstaatliche Bedeutung
Von der Einhaltung der Beweiserhebungsverbote kann abhängig sein, ob es zu einem schuldsprechenden oder freisprechenden Urteil kommt. Wenn etwa einem Beschuldigten ein Geständnis unter Verstoß gegen § 136 a StPO abgerungen wird, darf dieses nicht gegen ihn verwendet werden.
Empfehlung Ihrer Rechtsanwälte
Man kann sich gegen die Verwertung rechtswidrig erhobener Beweise mit einem Beweisverwertungsverbot zur Wehr setzen. Das muss aber zum richtigen Zeitpunkt, in der richtigen Form und mit einer entsprechenden Begründung fachkundig in der Hauptverhandlung angebracht werden . Das sollten Sie immer uns Strafverteidigern überlassen.
Weitere Informationen
Einen einführenden Artikel zu den Rechten der Angeklagten im Gerichtsverfahren finden Sie hier. Weitere Informationen zur Teilnahme am Gerichtsprozess und zum Ausbleiben von der Gerichtsverhandlung, zur Beweiserhebung, den Beweismitteln und dem Fragerecht, zur Fragestellung Aussage-gegen-Aussage, zum Verbot der Beweiserhebung, dem Verwertungswiderspruch und der richterlichen Befangenheit finden Sie auf den folgenden Unterseiten.