Unrechtsvereinbarung, Fachanwalt für Strafrecht,
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Unrechtsvereinbarung bei Bestechung und Bestechlichkeit 

Kern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen Schuldvorwurfs ist die ausdrückliche oder stillschweigende Unrechtsvereinbarung. Dabei werden sich Amtsträger und Vorteilsgeber über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von dem Amtsträger vorzunehmende oder vorgenommene pflichtwidrige Diensthandlung einig.

Erforderlich ist, dass der Vorteil dem Empfänger wegen einer bestimmten geschehenen oder künftigen Diensthandlung zugute kommen soll. Dabei muss der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der Diensthandlung haben oder„Äquivalent“ oder „Entgelt“ für die Diensthandlung sein (NStZ 94, 488; BGHR StGB § 332 Abs. 1 S. 1 Unrechtsvereinbarung 3; NStZ 87, 326 f).

Unrechtsvereinbarung und Erfordernis des Beziehungsverhältnisses

Bei § 332 StGB wird das Erfordernis des Beziehungsverhältnisses im Tatbestand mit der Formulierung „als Gegenleistung für“ zum Ausdruck gebracht. Die Pflichtwidrigkeit ist nach hoheitlicher Meinung nicht Bestandteil der „unrechten Vereinbarung“, so dass die Strafbarkeit des Amtsträgers nach § 332 StGB von der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit durch den Vorteilsgeber unabhängig ist.

Weitere Informationen

Einen einführenden Artikel zum Thema Korruption finden Sie hier. Auf den Unterseiten haben wir weiterführende Informationen zu den Themen Vorteilsgewährung und Vorteil bei Bestechlichkeit. Dem Thema der Bestechung und ihrer Formen widmen wir uns in den folgenden Artikeln: Bestechung & BestechlichkeitDie Bestechung von Amtsträgern und Die Bestechlichkeit im Amt. Die sonstigen Unterseiten beschreiben weitere wichtige Phänomene wie die Sozialadäquanz und die Verfolgungsverjährung.