Ausländische akademische Grade Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Wie führe ich einen im Ausland erworbenen akademischen Grad richtig?

Beim Führen ausländischer akademischer Grade im Inland ist einiges zu beachten. Die nicht korrekte Wiedergabe des im Ausland erworbenen akademischen Grades (Ausländische akademische Grade) kann strafrechtliche Folgen haben.

Für die Regelungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene akademische Grade, wie beispielsweise Hochschulgrade, Hoschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen in Deutschland geführt werden dürfen, sind die Bundesländer zuständig. Rechtsgrundlage sind daher die jeweiliegen Hochschulgesetze der Bundesländer und die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Im Land Berlin regelt beispielsweise §34a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) die Voraussetzungen und die Bedingungen unter welchen Voraussetzungen im Ausland erworbene Titel geführt werden dürfen. Danach dürfen im Ausland erworbene akademische Grade in der Form wie sie verliehen wurden oder in lateinischer Schrift unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Ein in der EU erworbener Titel darf auch ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Grundsätzlich findet keine Umwandlung in einen vergleichbaren deutschen Grad statt. Dies gilt auch für den erworbenen ausländischen Doktortitel, es sei denn, er wurde in den Mitgliedsstaaten der EU oder EWR oder des Europäischen Hochschulinstituts Florenz oder an den päpstlichen Hochschulen erworben.

Ausländische akademische Grade

„Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)

Gekaufte Hochschulgrade und Hochschultitel (auch ausländische akademische Grade) dürfen ausnahmslos, egal wo sie erworbene wurden, nicht geführt werden.

Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, muss mit einem Strafverfahren wegen Titelmissbrauch rechnen. Auch das nicht korrekte Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grades, z.B. auf Grund fehlender Angaben der Herkunftsbezeichnung, stellt ein unbefugtes Führen im Sinne von §132a StGB dar (vgl. Fischer, StGB § 132a, RdNr.12).