Erläuterung der BGH-Entscheidung 5 StR 520/24

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Mit Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24 – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Bewertung assistierter Suizide weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann die Entscheidung eines psychisch erkrankten Menschen zum Suizid als freiverantwortlich gilt und wann eine Mitwirkung eines Dritten als strafbares Tötungsdelikt bewertet werden kann.

Die Entscheidung betrifft insbesondere Ärzte, Sterbebegleiter und Personen, die an einem Suizidgeschehen mitwirken.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Nach den Feststellungen litt die Geschädigte an einer manisch-depressiven Erkrankung mit wiederkehrenden schweren depressiven Episoden. Der Angeklagte unterstützte den Suizid der Frau durch medizinische Maßnahmen. Die Geschädigte nahm die tödliche Handlung letztlich selbst vor.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft, weil die Suizidentscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht freiverantwortlich getroffen wurde.

Was bedeutet Freiverantwortlichkeit?

Der Bundesgerichtshof knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbestimmung am Lebensende an. Danach ist ein Suizid freiverantwortlich, wenn die Entscheidung autonom, ernsthaft und frei von wesentlichen Willensmängeln getroffen wird.

Der BGH betont zugleich, dass psychische Erkrankungen die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen können. Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Zustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der Suizidentscheidung.

Nach der Entscheidung sprechen insbesondere folgende Umstände gegen eine freie Willensbildung:

  • eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit
  • fehlende Fähigkeit, nach eigener Einsicht zu handeln
  • fehlende Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches
  • akute psychische Krisensituationen
  • krankheitsbedingte depressive Episoden

Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Suizidentschluss tatsächlich Ergebnis einer autonomen und realitätsbezogenen Entscheidung war.

Mittelbare Täterschaft beim Tötungsdelikt

Der BGH stellt klar:

Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die tödliche Handlung allein im Verantwortungsbereich des Suizidenten. Die Mitwirkung eines Dritten bleibt dann grundsätzlich straflos.

Fehlt dagegen die Freiverantwortlichkeit, kann die Mitwirkung eines Dritten als Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft gewertet werden. Der Hintermann benutzt den Suizidenten dann gewissermaßen als „Werkzeug“.

Gerade bei psychischen Erkrankungen prüfen Gerichte deshalb sehr genau, ob tatsächlich eine autonome Entscheidung vorlag.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung konkretisiert die strafrechtlichen Anforderungen bei assistierten Suiziden psychisch erkrankter Personen. Ärzte und andere Beteiligte müssen die Frage der Freiverantwortlichkeit besonders sorgfältig prüfen.

Der Beschluss zeigt zugleich, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Suizidentscheidung führen. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.

Gerade die Abgrenzung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und strafbarer Mitwirkung bleibt weiterhin eine schwierige strafrechtliche Bewertungsfrage.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht analysiert frühzeitig die medizinischen, psychiatrischen und tatsächlichen Hintergründe des Falles. Denn die strafrechtliche Bewertung hängt häufig von Gutachten, Dokumentationen und dem konkreten psychischen Zustand der betroffenen Person ab.

Der Verteidiger prüft insbesondere:

  • psychiatrische Gutachten
  • Dokumentationen zum Sterbewunsch
  • Kommunikationsabläufe
  • ärztliche Aufklärungen
  • Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Entscheidung
  • die Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit
  • die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft

Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden sowie die Einordnung medizinischer Sachverständigengutachten.

Strafverteidigung im Medizinstrafrecht in Berlin

Ermittlungsverfahren wegen Mitwirkung an einem Suizid betreffen häufig Ärzte und medizinische Entscheidungsträger. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, medizinische Abläufe, Gutachten und die Frage der Freiverantwortlichkeit rechtlich einzuordnen. Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht und bei Vorwürfen im Zusammenhang mit assistierten Suiziden.