Kritische Stellungnahme aus Verteidigersicht
Bei LTO wurde am 18.6.2026 ein Gastbetrag von Dr. Christoph Mauntel, Präsident des LG Berlin I und Birte Meyerhoff, Präsidentin des LG Hamburg mit dem Titel –„ Kampf ums Recht“ statt Sabotage der Hauptverhandlung- veröffentlicht. Mit den hier unterbreiteten Vorschlägen für eine StPO-Reform setzt sich dieser Artikel kritisch auseinander und macht Gegenvorschläge.
Ausgangspunkt: Das richtige Problem, aber eine einseitige Diagnose

Der Beitrag benennt ein reales Problem: Umfangreiche Strafverfahren, insbesondere Wirtschaftsstrafsachen, binden erhebliche gerichtliche Ressourcen. Die Autoren ziehen daraus jedoch vorschnell den Schluss, die Hauptverhandlung sei „überreguliert“ und Verfahrensrechte begünstigten ein „dysfunktionales Prozessverhalten“. Als Lösungen schlagen sie unter anderem ein Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren, längere Unterbrechungsmöglichkeiten, den Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, die Abschaffung des § 250 StPO, Einschränkungen bei § 238 Abs. 2 StPO, ein Wahlrechtsmittel und eine „Contempt of Court“-Regelung vor.
Aus Verteidigersicht fehlt zunächst eine belastbare Ursachenanalyse. Die zunehmende Komplexität von Strafverfahren beruht nicht nur auf Prozesshandlungen der Verteidigung, sondern vor allem auf Massendaten, ausufernden Ermittlungsakten, einer stetigen Ausweitung des materiellen Strafrechts, umfangreichen Telekommunikations- und Finanzermittlungen, Einziehungsentscheidungen sowie personellen und technischen Defiziten der Justiz. Der aktuelle statistische Bericht des Statistischen Bundesamtes enthält zwar Daten zu Geschäftsanfall und Verfahrensdauer, belegt aber nicht die im Artikel unterstellte Kausalität zwischen Verteidigungsrechten und Überlastung.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie sich Verteidigungsrechte möglichst geräuschlos zurückdrängen lassen, sondern wie Verfahren beschleunigt werden können, ohne das Fehlurteilsrisiko zu erhöhen.
„Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren“
Bei umfangreichen Bildmappen, standardisierten Videoaufzeichnungen oder technischen Massendaten kann es tatsächlich wenig sinnvoll sein, jedes einzelne Bild während der Hauptverhandlung gemeinsam aufzurufen. Das geltende Selbstleseverfahren zeigt, dass eine arbeitsteilige Kenntnisnahme grundsätzlich mit dem Strafprozess vereinbar sein kann. § 249 Abs. 2 StPO lässt bereits heute zu, Urkunden außerhalb der laufenden Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
Visuelle und audiovisuelle Beweismittel unterscheiden sich jedoch wesentlich von Schriftstücken. Bei Videos können Schnitt, Geschwindigkeit, Tonqualität, Perspektive, zeitliche Abfolge und technische Wiedergabe für die Beweiswürdigung entscheidend sein. Gerade die gemeinsame Betrachtung ermöglicht es der Verteidigung, unmittelbar auf Details hinzuweisen, Sequenzen wiederholen zu lassen und die Wahrnehmung des Gerichts zu kontrollieren.
Ein bloßer Vermerk, alle Beteiligten hätten eine Aufnahme „in Augenschein genommen“, lässt außerdem offen:
- in welcher technischen Qualität sie abgespielt wurde,
- ob tatsächlich die vollständige Datei angesehen wurde,
- ob alle Beteiligten dieselbe Version erhielten,
- ob Metadaten, Tonspur und zeitlicher Zusammenhang berücksichtigt wurden.
Ein solches Verfahren wäre allenfalls für unstreitige oder lediglich ergänzende Beweismittel vertretbar. Erforderlich wären:
- eine genaue Bezeichnung der Datei einschließlich Hashwert und Laufzeit,
- identische technische Zugangsmöglichkeiten für alle Beteiligten,
- ein uneingeschränktes Recht von Angeklagtem und Verteidigung, die Vorführung in der Hauptverhandlung zu verlangen,
- eine Protokollierung, welche Datei in welcher Fassung Gegenstand der Beweisaufnahme war,
- der Ausschluss des Verfahrens bei zentralen Tat-, Identifizierungs- oder Glaubwürdigkeitsfragen.
Der Vorschlag ist daher nicht grundsätzlich abzulehnen, muss aber als bloße Ausnahme und nicht als visuelles Aktenstudium ausgestaltet werden.
Erweiterung der Unterbrechungs- und Hemmungsmöglichkeiten nach § 229 StPO
Nach geltendem Recht darf die Hauptverhandlung grundsätzlich bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bis zu einem Monat ist möglich, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Die Autoren wollen diese Schwelle auf fünf Verhandlungstage absenken.
Eine Aussetzung mit vollständiger Wiederholung der Hauptverhandlung kann für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten, äußerst belastend sein. Eine flexiblere Hemmung kann verhindern, dass ein monatelanges Verfahren wegen Krankheit eines Richters, Verteidigers oder Angeklagten neu beginnen muss.
Die Unterbrechungsfristen dienen nicht bloß organisatorischer Förmelei. Sie sichern die Konzentration und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. Werden bereits nach fünf Verhandlungstagen längere Pausen ermöglicht, können Verfahren leichter nach den Terminkalendern der Gerichte gestreckt werden. Die kalendarische Verfahrensdauer kann dadurch sogar steigen.
Der Hinweis auf die pandemiebedingte Sonderregelung des früheren § 10 EGStPO trägt nur begrenzt. Eine Notfallregelung für eine außergewöhnliche Lage ist kein hinreichender Beleg dafür, dass dieselbe Lockerung im regulären Justizbetrieb folgenlos bleibt.
Eine Absenkung könnte nur für eng definierte Fälle höherer Gewalt erwogen werden:
- nachgewiesene Erkrankung,
- Mutterschutz,
- plötzlich eingetretene Verhinderung eines unverzichtbaren Beteiligten,
- keine Nutzung zur allgemeinen Terminsplanung,
- besonders strenge Begründung bei Haftsachen,
- absolute Obergrenze für die Gesamtdauer der Unterbrechungen.
Der Vorschlag ist somit bedingt vertretbar, darf aber nicht zur Normalisierung von „Teilzeit-Hauptverhandlungen“ führen.
Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen
Große Strafkammern sind grundsätzlich mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt. Die Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Stimmrecht aus.
Wirtschaftsstrafverfahren verlangen häufig Kenntnisse im Bilanz-, Steuer-, Gesellschafts- oder Kapitalmarktrecht. Die Einarbeitung von Laienrichtern könne Verfahren verlängern. Ohne Schöffen könnten Berufsrichter außerdem schon vor Beginn der Hauptverhandlung umfangreiche Urkunden durcharbeiten.
Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Erstens entscheiden Schöffen nicht über abstrakte wirtschaftsrechtliche Gutachten, sondern über Schuld, Beweiswert und persönliche Verantwortlichkeit. Gerade dabei kann der nicht institutionell geprägte Blick eines Laienrichters ein wichtiges Gegengewicht bilden.
Zweitens folgt aus der Komplexität eines Verfahrens nicht, dass Berufsrichter sämtliche wirtschaftlichen Zusammenhänge ohne sachverständige Hilfe beurteilen könnten. Auch Berufsrichter benötigen häufig Gutachter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerexperten.
Drittens würde eine Ausnahme gerade für Wirtschaftsstraftaten den Eindruck einer Sonderjustiz für wirtschaftlich oder gesellschaftlich herausgehobene Beschuldigte erzeugen. Während über andere Angeklagte unter Beteiligung der Bevölkerung entschieden wird, würden Wirtschaftsstrafsachen ausschließlich Berufsrichtern vorbehalten.
Besonders problematisch ist die Vorstellung, Berufsrichter könnten die Beweise vor Beginn der Hauptverhandlung vollständig aufnehmen. Nach § 261 StPO darf das Urteil nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt werden. Aktenkenntnis und Beweisaufnahme dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Der generelle Ausschluss von Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen ist daher abzulehnen.
Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist derzeit auf Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht zugeschnitten. Es ermöglicht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl muss der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Bei Banden- und Großverfahren könnten sogenannte Randfiguren durch Strafbefehl abgeurteilt werden, so der Vorschlag der Autoren. Die Hauptverhandlung könne sich dann auf die mutmaßlichen Haupttäter konzentrieren.
Dieser Vorschlag ist aus Verteidigersicht besonders bedenklich.
- Schwere Vorwürfe ohne öffentliche Beweisaufnahme
Bei Verbrechen geht es regelmäßig um erhebliche Freiheitsstrafen und einschneidende Nebenfolgen. Eine Verurteilung allein auf Grundlage der Ermittlungsakte widerspricht dem Grundgedanken, dass gerade schwere Schuldvorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung geprüft werden müssen.
- „Randfigur“ ist kein rechtlicher Begriff
Ob jemand tatsächlich nur eine Randfigur war, ist häufig gerade Gegenstand der Beweisaufnahme. In hierarchisch aufgebauten Gruppierungen beruhen Anklagen nicht selten auf Telekommunikationsdaten, belastenden Angaben Mitbeschuldigter oder interpretationsbedürftigen Chatverläufen. Die staatsanwaltschaftliche Einordnung darf nicht an die Stelle gerichtlicher Aufklärung treten.
- Schweigen wird faktisch zur Zustimmung
Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Gerade sprachlich, sozial oder psychisch belastete Beschuldigte können die Bedeutung der Zustellung verkennen. Je schwerer der Vorwurf, desto weniger darf Rechtskraft allein an Untätigkeit anknüpfen.
- Ungleichgewicht und informeller Geständnisdruck
Die Aussicht auf eine vergleichsweise milde Strafe kann auch Unschuldige dazu bewegen, einen Strafbefehl hinzunehmen. Dies gilt besonders, wenn bei einem Einspruch die Teilnahme an einem langwierigen Großverfahren droht.
Gegenvorschlag:
Für untergeordnete Tatbeiträge stehen bereits Abtrennung, Beschränkung des Verfahrensstoffs, Einstellungen nach §§ 153a, 154 StPO sowie eine Verständigung nach § 257c StPO zur Verfügung. Diese Instrumente können in einer öffentlichen Verhandlung und unter Mitwirkung der Verteidigung eingesetzt werden.
Eine Ausweitung auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren ist daher abzulehnen. Denkbar wäre allenfalls ein vereinfachtes Verfahren mit notwendiger Verteidigung, ausdrücklicher persönlicher Zustimmung und einer kurzen öffentlichen Anhörung. Das wäre aber kein klassisches Strafbefehlsverfahren mehr.
Abschaffung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 StPO
§250 StPO bestimmt, dass eine Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis beruht, grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Die frühere Aussage darf nicht ohne Weiteres an ihre Stelle treten.
Hierzu sind die Ausführungen der Autoren widersprüchlich.
Die Autoren erklären § 250 ff. StPO zunächst für „nicht mehr zeitgemäß“ und wollen die Vorschrift mitsamt den Ergänzungsregelungen ersatzlos abschaffen. Zugleich räumen sie ein, dass persönliche Vernehmung, persönlicher Eindruck und Konfrontationsrecht unverzichtbar seien. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren.
Warum § 244 Abs. 2 StPO kein Ersatz ist.
Nach dem Vorschlag soll die persönliche Vernehmung nur noch über die gerichtliche Aufklärungspflicht abgesichert werden. Das würde aus einer zwingenden Beweiserhebungsregel eine Ermessens- und Prognosefrage machen.
Das Gericht, das bereits das polizeiliche Protokoll kennt, könnte zu dem Ergebnis gelangen, eine persönliche Vernehmung verspreche keine zusätzlichen Erkenntnisse. Genau damit würde die Ermittlungsakte zur faktischen Hauptverhandlung. Die Verteidigung müsste anschließend darlegen, weshalb das Gericht den Zeugen doch hätte hören müssen.
Beweiswürdigung kann fehlende Beweiserhebung nicht heilen.
Besonders wenig überzeugt der Gedanke, Defizite könnten auf der Ebene der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Wer einen Zeugen nicht persönlich befragen konnte, kann Widersprüche, Erinnerungslücken, Suggestionen oder Belastungsmotive nicht aufdecken. Eine vorsichtigere Würdigung ersetzt keine Konfrontation.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Recht, Belastungszeugen zu befragen, als Ausprägung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Zwar führt eine fehlende Konfrontation nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; sie bleibt aber ein erhebliches Verfahrensdefizit, das nur unter besonderen Voraussetzungen kompensiert werden kann. (Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 – )
Das geltende Recht enthält bereits Ausnahmen.
Die §§ 251 ff. StPO erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verlesung früherer Aussagen, etwa bei Unerreichbarkeit, Einverständnis oder besonderen Schutzbedürfnissen. Das Problem besteht deshalb nicht in einem absoluten Verbot, sondern in der bewussten gesetzlichen Gewichtung zugunsten persönlicher Beweiserhebung.
Vertretbar wäre eine eng begrenzte Erweiterung bei:
- unstreitigen Nebenpunkten,
- Aussagen rein formaler Art,
- Zustimmung von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung,
- jederzeitiger Möglichkeit der Verteidigung, die persönliche Vernehmung zu verlangen.
Die ersatzlose Abschaffung des § 250 StPO ist dagegen entschieden abzulehnen. Sie würde das deutsche Strafverfahren in Richtung eines Aktenprozesses verschieben.
Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO
Nach § 238 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht über die Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden. Die Vorschrift ermöglicht eine sofortige kollegiale Kontrolle und ist regelmäßig Voraussetzung dafür, den Fehler später revisionsrechtlich geltend zu machen.
Längere Erörterungen über Verfahrensanordnungen können den Ablauf unterbrechen. Eine schriftliche Ausarbeitung kann die Streitfrage präzisieren.
Der Vorschlag verkennt die Dynamik der Hauptverhandlung. Ob ein Rechtsverlust droht, lässt sich häufig nicht zuverlässig im Voraus bestimmen. Wird etwa eine Frage nicht zugelassen, eine Vorführung verweigert oder eine Erklärung unterbrochen, setzt sich die Beweisaufnahme fort. Der Zeuge kann entlassen werden, der Zusammenhang geht verloren und die Verteidigungsstrategie muss unter ungeklärten Bedingungen fortgeführt werden.
Hinzu kommt: Der Vorsitzende, dessen Anordnung beanstandet wird, soll faktisch darüber entscheiden, ob die Beanstandung sofort behandelt werden muss. Damit würde gerade die kollegiale Kontrolle geschwächt, die § 238 Abs. 2 StPO gewährleisten soll.
Eine verpflichtende Schriftform schafft außerdem zusätzliche formale Fehlerquellen. Sie belastet vor allem Einzelverteidiger und Angeklagte, während Gericht und Staatsanwaltschaft institutionell vorbereitet sind.
Möglicher Kompromiss könnte sein:
Eine Zurückstellung sollte nur zulässig sein,
- wenn die Verteidigung zustimmt,
- wenn der betroffene Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung nicht fortgesetzt wird,
- wenn die mündliche Beanstandung bereits fristwahrend wirkt,
- wenn eine schriftliche Ergänzung lediglich angeboten, nicht erzwungen wird.
In der vorgeschlagenen Form ist die Änderung abzulehnen.
Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht
Gegen amtsgerichtliche Urteile ist grundsätzlich Berufung möglich. Daneben kann unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Nach einer Berufungsentscheidung ist wiederum Revision möglich. § 55 Abs. 2 JGG enthält dagegen ein Wahlrechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
Das Argument der Autoren:
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei landgerichtlichen Ersturteilen eine Tatsacheninstanz genüge, während amtsgerichtliche Bagatellverfahren eine zweite Tatsacheninstanz und anschließend eine Revision ermöglichen.
Der Vergleich ist verkürzt. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht werden regelmäßig von einem Kollegialgericht geführt, häufig bei notwendiger Verteidigung und mit deutlich umfangreicherer Verfahrensvorbereitung. Amtsgerichtliche Verfahren können dagegen vor einem Einzelrichter stattfinden und unter erheblichem Termindruck stehen.
Vor allem erfüllen Berufung und Revision unterschiedliche Funktionen:
Die Berufung ermöglicht eine neue Tatsachenfeststellung.
Die Revision kontrolliert, ob das Berufungsgericht materielles und formelles Recht eingehalten hat.
Die Revision nach einer Berufung ist deshalb keine überflüssige „dritte Tatsacheninstanz“. Sie ist die einzige rechtliche Kontrolle der neu durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Auch das Berufungsgericht kann Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandeln, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen oder materielles Recht falsch anwenden.
Der Verzicht würde außerdem Fehlanreize setzen. Verteidiger könnten sich gezwungen sehen, unmittelbar Sprungrevision einzulegen, obwohl eine erneute Tatsachenverhandlung sachgerechter wäre, nur um den revisionsrechtlichen Rechtsschutz nicht endgültig zu verlieren.
Die bestehende Annahmeberufung bei geringfügigen Sanktionen bietet bereits ein Instrument zur Begrenzung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel.
Die Übertragung des § 55 Abs. 2 JGG ist daher abzulehnen.
Änderung des Gebührenrechts
Dieser Vorschlag ist im Ansatz zu begrüßen.
Nach § 19 RVG gehört die bloße Einlegung eines Rechtsmittels durch den bereits in der Vorinstanz tätigen Verteidiger grundsätzlich noch zum vorherigen Rechtszug. Für eine eigenständige Tätigkeit im Berufungs- oder Revisionsverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis weitere Gebühren vor.
Eine sorgfältige Beratung mit dem Ergebnis, kein Rechtsmittel einzulegen oder ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, ist anwaltlich ebenso wertvoll wie eine Rechtsmittelbegründung. Das Gebührenrecht sollte nicht nur sichtbare Prozesshandlungen, sondern auch die verantwortliche Vermeidung aussichtsloser Verfahren honorieren.
Das größere Problem liegt allerdings in den Rechtsmittelfristen. Eine Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen die schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig noch nicht vor. Eine belastbare Prüfung ist daher kaum möglich. Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung ist kein anwaltlicher Gebührenreflex, sondern oft eine Notwendigkeit zur Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlusts.
Erforderlich wäre eine eigenständige Nachberatungs- und Prüfungsgebühr, die entsteht:
- nach Urteilsverkündung beziehungsweise nach Zugang der schriftlichen Gründe,
- unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird,
- auch für Pflichtverteidiger,
- anrechenbar auf eine spätere Rechtsmittelverfahrensgebühr.
Dieser Vorschlag ist zu unterstützen, reicht aber ohne Reform der Fristen und angemessene Vergütung der Urteilsprüfung nicht aus.
„Contempt of Court“ gegen professionelle Verfahrensbeteiligte
Das geltende Recht gibt dem Vorsitzenden bereits die Aufgabe, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten. Gegen Beschuldigte, Parteien, Zeugen, Sachverständige und nicht beteiligte Personen bestehen weitreichende Ordnungsbefugnisse. Verteidiger werden bewusst nicht in gleicher Weise dem unmittelbaren Ordnungsgeldregime des Tatgerichts unterstellt. Daneben bestehen berufsrechtliche Sachlichkeits- und Disziplinarregelungen.
Grundproblem des Vorschlags
Das Tatgericht wäre zugleich:
- Adressat der angeblichen Missachtung,
- Beobachter des Verhaltens,
- Entscheider über dessen Unzulässigkeit,
- Sanktionsinstanz,
- und weiterhin zur Entscheidung über Schuld und Strafe berufen.
Gerade in konfliktbelasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass scharfe, aber zulässige Verteidigung als „dysfunktional“, „respektlos“ oder „rechtsmissbräuchlich“ bewertet wird. Die Aussicht auf ein persönliches Ordnungsgeld kann Verteidiger davon abhalten, Anordnungen entschieden zu widersprechen, Befangenheitsgründe vorzutragen oder rechtswidriges Vorgehen deutlich zu benennen.
Der Artikel betont zwar, die Regelung solle für professionelle Beteiligte „gleich welcher Rolle“ gelten. Praktisch würde das erkennende Gericht jedoch kaum gegen den eigenen Vorsitzenden oder einen beisitzenden Richter vorgehen. Auch ein Staatsanwalt unterliegt nicht in gleicher Weise der Autorität des Gerichts wie der Verteidiger, der fortlaufend Anordnungen des Vorsitzenden begegnen muss.
Damit droht eine formal neutrale Norm faktisch zu einem Instrument gegen unbequeme Verteidigung zu werden.
Sollte der Gesetzgeber überhaupt eine Regelung erwägen, müsste sie jedenfalls vorsehen:
- Sanktion nur bei vorsätzlicher, schwerwiegender persönlicher Herabsetzung oder tatsächlicher Verhinderung der Verhandlung,
- ausdrücklichen Ausschluss prozessualer Anträge, Beanstandungen, Befangenheitsgesuche und rechtlicher Wertungen,
- Entscheidung durch ein anderes Gericht, nicht durch den betroffenen Spruchkörper,
- vorherige Anhörung,
- sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung,
- gleiche und tatsächlich durchsetzbare Regeln für Staatsanwaltschaft und andere professionelle Beteiligte.
Eine unmittelbare Ordnungsgeldbefugnis des erkennenden Gerichts gegenüber Verteidigern ist abzulehnen.
Schlußbetrachtung
Die Vorschläge lassen sich aus Verteidigersicht wie folgt einordnen:
Vertretbar mit Schutzvorkehrungen ist, dass das Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren für unstreitige Nebenbeweise sowie begrenzte zusätzliche Hemmungsmöglichkeiten bei objektiver Verhinderung.
Unterstützenswert ist eine Gebührenregelung, die qualifizierte Rechtsmittelberatung auch dann vergütet, wenn kein Rechtsmittel durchgeführt wird.
Abzulehnen ist der generelle Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, das landgerichtliche Strafbefehlsverfahren für Verbrechen, die Abschaffung des § 250 StPO, die erzwungene Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO, das Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht und eine vom erkennenden Gericht verhängte „Contempt of Court“-Sanktion gegen Verteidiger.
Eine moderne StPO-Reform sollte nicht die Hauptverhandlung entleeren, sondern ihre Qualität erhöhen. Dazu gehören insbesondere:
- eine zuverlässige digitale Dokumentation der land- und oberlandesgerichtlichen Hauptverhandlung,
- frühzeitige und vollständig durchsuchbare elektronische Akteneinsicht,
- verbindliche Strukturierung umfangreicher Anklagen und Beweismittel,
- ausreichende Richter-, Geschäftsstellen- und IT-Kapazitäten,
- realistische Konzentration des Verfahrensstoffs bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren,
- frühzeitige Beteiligung der Verteidigung an zentralen Beweiserhebungen.
Der Bundestag hatte bereits ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung beraten und dabei ausdrücklich das Ziel einer objektiven und zuverlässigen Dokumentation verfolgt. Ein solcher Ansatz stärkt Wahrheitsfindung und Verfahrenseffizienz zugleich, statt Beschleunigung durch einen Abbau von Kontrolle zu erkaufen.
Die Schwäche des Artikels liegt deshalb nicht darin, dass er eine Reform verlangt. Sie liegt darin, dass er die Überlastung der Justiz weitgehend als Problem zu vieler Verfahrensrechte beschreibt. Ein Strafverfahren wird jedoch nicht dadurch rechtsstaatlicher, dass es schneller endet, sondern dadurch, dass Schnelligkeit und zuverlässige Wahrheitsfindung miteinander verbunden werden.