Europäische Staatsanwaltschaft
Mehrfach berichteten wir bereits über die Absicht der Gründung einer europäischen Staatsanwaltschaft. Inzwischen ist die Gründungsphase der EUStA abgeschlossen.
Die europäische Staatsanwaltschaft in Luxemburg (kurz EUStA genannt) hat zum 01.06.2021 ihre Arbeit aufgenommen.
An der Gründung der europäischen Staatsanwaltschaft haben insgesamt 22 Staaten teilgenommen (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Island, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Slowenien, Tschechien und Zypern). Jeder Staat entsendet einen Staatsanwalt nach Luxemburg.
Organisation der EUStA
Die Luxemburger Staatsanwältinnen und Staatsanwälte arbeiten in ständigen Kammern, die jeweils aus 3 Mitgliedern bestehen. Die Kammern entscheiden über die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren zu Gericht gebracht oder eingestellt wird. Sie leiten die delegierten europäischen Staatsanwälte bei ihren Ermittlungen an.
Gegenwärtig sind 88 Staatsanwälte als delegierte Staatsanwälte in den beteiligten Mitgliedstaaten tätig. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 11 Delegierte Staatsanwälte mit Sitz in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München.
Nimmt die europäische Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, so unterlassen die nationalen Ermittlungsbehörden eigene Untersuchungen desselben Falles. Sie unterrichten die europäische Staatsanwaltschaft ausserdem über alle einschlägigen Tatbestände. Die strafrechtliche Verfolgung betreibt jedoch die EUStA vor den nationalen Gerichten.
Rechtsgrundlage der EUStA
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der europäischen Staatsanwaltschaft ist vornehmlich die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017.
Die EU-Staatsanwaltschaft ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung, sowie für die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (z.B. internationales Umsatzsteuerkarusell mit hohem Gesamtschaden), die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen und in dieser Verordnung bestimmt sind, begangen haben.
Evokationsrecht
Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 regelt unter welchen Voraussetzungen die Europäische Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren in den Mitgliedsstaaten an sich zieht. Übt sie ihr Evokationsrecht aus, geben ihr die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates unverzüglich die Ermittlungsakten ab und führen keine weiteren Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf dieselbe Straftat durch.