Die Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Mit der Annahme der EU-Verordnung zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (VO EuStA) durch das EU Parlament wird nunmehr mit der Aufnahme der Ermittlungstätigkeit im Jahre 2020 gerechnet. Wir hatten bereits kurz darüber informiert.
Für welche Straftaten wird die EU-Staatsanwaltschaft zuständig sein?
Der Zuständigkeitsbereich wird anfangs sehr eingegrenzt sein. Die Ermittlungstätigkeit wird sich ausschließlich auf Betrugsstraftaten erstrecken, welche die finanziellen Interessen der EU berühren. Die sachliche Zuständigkeit der EU Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Richtlinie 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug.
Danach ist sie insbesondere für Betrug, wie Subventionsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Geldwäsche und vorsätzliche missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln, vor allem bei länderübergreifendem Bezug zuständig. So wird beispielsweise der Mehrwertsteuerbetrug erfasst, wenn er länderübergreifenden Charakter trägt und ein Mindestschaden von 10 Millionen Euro entstanden ist.
Zu den finanziellen Interessen der EU gehören jedoch nicht nur EU-Subventionen und Steuern, sondern sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögenswerte der EU.
Daher soll die EU-Staatsanwaltschaft auch für Straftaten zuständig sein, die mit den Betrugsstraftaten zu Lasten des EU-Haushaltes verbunden sind, es sei denn, die verbundenen Straftaten sind mit höheren Strafen bedroht, dann sind die nationalen Ermittlungsbehörden wieder zuständig.
Der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft
Der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft wird Luxemburg sein. Geleitet wird sie von einem Kollegium aus Europäischen Staatsanwälten. Alle 20 an der Teilnahme interessierten Länder (darunter auch Deutschland) werden einen Staatsanwalt in das Kollegium entsenden.
In den jeweiligen Mitgliedsländern werden delegierte Europäische Staatsanwälte ihren Dienst antreten.
Deutsche delegierte Europäische Staatsanwälte sind dann zuständig, wenn der Schwerpunkt der strafbaren Handlung einen Deutschlandbezug hat, also in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der deutschen Staatsanwaltschaft fällt. Alle EU-Behörden und nationale Behörden haben entsprechende Verdachtsfälle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu melden.
Welches Verfahrensrecht gilt für das Ermittlungsverfahren?
Es wird das jeweilige nationale Strafverfahrensrecht und die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit zuständig sein. Nur in Ausnahmefällen wird der Europäische Gerichtshof zuständig sein.