Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen hunderte Firmen

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug:

Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug bedeutet noch nicht, dass tatsächlich eine Straftat nach § 264 StGB vorliegt. Entscheidend ist insbesondere, ob die beanstandete Angabe überhaupt „subventionserheblich“ war, ob sie objektiv falsch oder unvollständig war und ob der Beschuldigte vorsätzlich oder zumindest leichtfertig handelte. Gerade bei umfangreichen Förderprogrammen genügt deshalb nicht der Hinweis, Förderbedingungen seien verletzt worden. Antrag, Zuwendungsbescheid, Förderrichtlinie und tatsächliche Mittelverwendung müssen einzeln geprüft werden. Die neuere BGH-Rechtsprechung setzt der Strafbarkeit dabei wichtige Grenzen.

Der Ausgangsfall: Hunderte Unternehmen geraten ins Visier

Der ursprüngliche Beitrag entstand 2018 nach einem ungewöhnlich großen Berliner Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Verantwortliche zahlreicher Unternehmen aus verschiedenen Bundesländern. Im Zentrum stand ein Berater, der Firmen bei der Beantragung staatlich geförderter Beratungsleistungen unterstützt haben soll. Über sogenannte Innovationsgutscheine wurden erhebliche Beratungskosten bezuschusst. Plötzlich standen nicht nur die Berater, sondern auch Geschäftsführer der geförderten Unternehmen unter Verdacht. Geschäftsräume wurden durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt.

Der Fall zeigte schon damals: Ein Großverfahren kann viele Unternehmen erfassen, obwohl für jeden einzelnen Antrag gesondert festgestellt werden muss, wer welche Angaben gemacht hat und ob diese tatsächlich strafrechtlich relevant waren.

Was ist heute nach § 264 StGB strafbar?

§ 264 StGB erfasst insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, eine zweckwidrige Verwendung von Subventionsmitteln sowie das pflichtwidrige Verschweigen relevanter Veränderungen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Auch leichtfertiges Handeln kann nach § 264 Abs. 5 StGB strafbar sein. Allerdings ist nicht jede falsche Angabe im Förderantrag automatisch Subventionsbetrug.

BGH 2025: Förderantrag muss eindeutig sein

Besonders wichtig ist BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23. Ein Unternehmer hatte 2020 ein Corona-Mikrodarlehen über 24.300 Euro beantragt. Das Formular bezeichnete bestimmte Angaben lediglich allgemein als subventionserheblich. Der BGH stellte erneut klar: Der Subventionsgeber muss die relevanten Tatsachen klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen als subventionserheblich kennzeichnen.

Die Formulierung

„Angaben zur beantragten Förderung/dem beantragten Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen“

hielt der BGH hierfür jedenfalls für problematisch. Die bloße eidesstattliche Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben ersetzte die eindeutige Kennzeichnung nicht.

Für die Verteidigung folgt daraus:

Nicht nur die Antwort des Antragstellers, sondern zunächst die Qualität des Förderformulars muss geprüft werden.

BGH 2023: Nicht jede Falschangabe ist eine „Scheinhandlung“

Bereits BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 hatte die Anforderungen konkretisiert. Eine Scheinhandlung nach § 4 SubvG liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand eine falsche Angabe macht. Zusätzlich muss ein tatsächlicher Vorgang gegenüber dem Subventionsgeber dargestellt werden, der den Anschein eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen Sachverhalts erzeugt. Auch deshalb darf § 4 SubvG nicht pauschal benutzt werden, um jede Unrichtigkeit nachträglich zu einem Subventionsbetrug zu erklären.

BGH 2026: Auch KfW-Kredite können Subventionen sein

Die aktuelle Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. März 2026 – 3 StR 434/25 zeigt allerdings die andere Seite. Ein KfW-Schnellkredit war über ein privates Kreditinstitut vergeben worden. Dennoch bestätigte der BGH die Einordnung als Subvention, weil die Finanzierung mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammte, die KfW die Bank vollständig von der Haftung freistellte und der Kredit zu marktunüblich günstigen Bedingungen vergeben wurde. Damit können auch Förderdarlehen über Geschäftsbanken unter § 264 StGB fallen.

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug – was sollte die Verteidigung prüfen?

Nach Akteneinsicht untersuche ich insbesondere:

  • Welche konkrete Angabe soll falsch gewesen sein?
  • War diese Tatsache wirksam als subventionserheblich bezeichnet?
  • Welche Förderbedingungen galten zum Zeitpunkt des Antrags?
  • Wer hat den Antrag tatsächlich ausgefüllt und freigegeben?
  • Welche Kenntnis hatte der Geschäftsführer?
  • Wurden Mittel tatsächlich zweckwidrig eingesetzt?
  • Beruht der Vorwurf lediglich auf einer späteren anderen Bewertung der Fördervoraussetzungen?

Ebenso wichtig sind E-Mails mit Förderstellen, Antragsversionen, Beratung durch Steuerberater oder Fördermittelberater und die betriebswirtschaftlichen Daten zum Antragszeitpunkt.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug sollte deshalb nicht mit einer vorschnellen Erklärung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantwortet werden. Zunächst muss feststehen, was die Ermittlungsakte überhaupt beweist.

Die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt:

Förderprogramme können strafrechtlich relevant sein – aber § 264 StGB verlangt eine genaue Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals. Ein Verstoß gegen Förderbedingungen ist noch keine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.