Bank „täuscht“ Geschäftsführer: Tatbestandsirrtum?

Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug: Ein Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug kann den Vorsatz ausschließen. Das ist insbesondere relevant, wenn ein Unternehmer zwar sämtliche tatsächlichen Umstände kennt, deren Bedeutung für die Förderung aber aufgrund komplizierter oder missverständlicher Förderregeln nicht erfasst. Allerdings führt nicht jeder Rechtsirrtum zur Straflosigkeit. Zudem kennt § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb muss die Verteidigung genau rekonstruieren, was der Antragsteller bei Abgabe des Förderantrags wusste, wie das Antragsformular formuliert war und welche Tatsachen tatsächlich als subventionserheblich galten.
Der Fall: Scheinrechnungen und ein missverständliches Antragsformular
Der bisherige Artikel schilderte einen ungewöhnlichen Fall aus der eigenen Verteidigungspraxis. Ein Geschäftsführer beantragte für seine GmbH Fördermittel von mehreren hunderttausend Euro. Die zuständige Bank bewilligte die Subvention weitgehend. Um die Auszahlung zu erhalten, legte die Gesellschaft Rechnungen über Leistungen von Fremdfirmen vor. Tatsächlich waren diese Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht. Die Rechnungen sollten zunächst die Auszahlung ermöglichen; anschließend wollte die GmbH die betreffenden Aufträge tatsächlich vergeben und bezahlen. Nach 22 Hauptverhandlungstagen verurteilte eine Wirtschaftsstrafkammer den Geschäftsführer wegen Subventionsbetrugs.
Die Besonderheit lag jedoch im Formular der Bank.
Dort waren bestimmte Angaben ausdrücklich als subventionserhebliche Tatsachen gekennzeichnet. Diese Angaben hatte der Geschäftsführer zutreffend gemacht. An anderer Stelle enthielt das Formular nahezu den Wortlaut des § 4 Subventionsgesetz über Scheingeschäfte und Scheinhandlungen – allerdings ohne deutlichen Hinweis darauf, welche strafrechtliche Bedeutung diese Regelung hatte.
Die Verteidigungsfrage lautete deshalb:
Hat der Geschäftsführer erkannt, dass gerade die vorgelegten Rechnungen eine für § 264 StGB subventionserhebliche Tatsache betrafen – oder befand er sich darüber in einem Tatbestandsirrtum?
Was ist ein Tatbestandsirrtum?
Nach § 16 Abs. 1 StGB handelt ohne Vorsatz, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Beim Subventionsbetrug kann dies beispielsweise relevant sein, wenn der Antragsteller
- eine Angabe für tatsächlich richtig hält,
- eine Verwendungsbeschränkung nicht kennt,
- den tatsächlichen Umfang einer Mitteilungspflicht nicht erfasst oder
- die tatsächliche beziehungsweise normative Bedeutung einer Fördervoraussetzung nicht erkennt.
Der BGH hat bereits im Beschluss vom 9. November 2009 – 5 StR 136/09 einen Schuldspruch wegen Subventionsbetrugs aufgehoben. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte die rechtlichen Folgen seiner Vertragsgestaltung überhaupt erkannt hatte. Der BGH sah deshalb einen nach § 16 StGB relevanten Irrtum als möglich an.
Allerdings muss unterschieden werden:
Wer die tatsächlichen und normativen Umstände vollständig kennt und lediglich glaubt, sein Verhalten sei strafrechtlich erlaubt, befindet sich regelmäßig nur in einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Dieser entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war.
BGH 2023: Förderbedingungen müssen klar sein
Für den damaligen Fall ist die neuere Entscheidung BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 besonders interessant. Der BGH betont, dass das Merkmal der Subventionserheblichkeit gerade dazu dient, dem Antragsteller klar vor Augen zu führen, welche Tatsachen für die Förderung und damit auch strafrechtlich maßgeblich sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Hinweise genügen deshalb grundsätzlich nicht. Die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Förderfall bezogen erkennbar sein. Allerdings bestätigte der BGH zugleich einen für den alten Fall problematischen Grundsatz:
Auch wenn eine ausdrückliche Kennzeichnung im Formular unzureichend ist, kann sich die Subventionserheblichkeit unmittelbar aus einem Gesetz ergeben. § 4 Abs. 1 SubvG enthält nach der BGH-Rechtsprechung ein allgemeines Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus und erfasst Scheingeschäfte beziehungsweise Scheinhandlungen.
Damit bleibt die Frage des persönlichen Irrtums aber weiterhin gesondert zu prüfen.
Nicht jede falsche Angabe ist eine Scheinhandlung
Auch hier hat der BGH 2023 präzisiert. Eine falsche oder unvollständige Angabe ist nicht automatisch eine Scheinhandlung im Sinne des § 4 SubvG. Dafür muss über die Falschangabe hinaus ein tatsächlicher Vorgang hinzukommen, der gegenüber dem Subventionsgeber den Anschein eines in Wahrheit nicht bestehenden Sachverhalts erzeugt. Bei Rechnungen stellt sich deshalb konkret die Frage:
- Existierte die Leistung?
- War sie nur noch nicht ausgeführt?
- War die Rechnung vollständig fingiert?
- Sollte damit ein tatsächlich nicht bestehender Sachverhalt vorgespiegelt werden?
Diese Unterscheidungen können über die Anwendung des § 264 StGB entscheiden.
Vorsatz ausgeschlossen – trotzdem Leichtfertigkeit?
Ein Tatbestandsirrtum bedeutet nicht zwingend Freispruch. § 264 Abs. 5 StGB bestraft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch leichtfertiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Deshalb muss die Verteidigung zusätzlich prüfen:
- Hat der Antragsteller nur eine komplizierte Förderregel nachvollziehbar falsch verstanden?
- Oder hat er offensichtliche Zweifel ignoriert und sich über klare Warnhinweise hinweggesetzt?
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei einem Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug reicht es nicht, nachträglich zu behaupten:
„Ich wusste nicht, dass das verboten war.“
Ich prüfe vielmehr Antrag, Förderrichtlinie, Subventionsbescheid, damalige Formulare, E-Mail-Kommunikation und die Erläuterungen der Bewilligungsstelle.
Entscheidend ist der damalige Kenntnisstand des Beschuldigten:
Was wusste er tatsächlich – und welche Bedeutung musste er den ihm bekannten Umständen beimessen?
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung bestätigt damit zwei Seiten derselben Medaille: Förderbedingungen müssen hinreichend klar sein. Zugleich können gesetzliche Vorschriften wie § 4 SubvG die Subventionserheblichkeit auch dann begründen, wenn ein Formular mangelhaft gestaltet wurde.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.