Antrag auf Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe ist in aller Munde. Bedingt durch die Corona-Krise ist es in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens zum Stillstand gekommen, mit teils drastischen Folgen für die lokale Wirtschaft. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich ausschließlich mit der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ im Spannungsfeld zum Subventionsbetrug. Diese Soforthilfen können über die jeweiligen Landesbanken der Länder beantragt werden. Die Höhe der Zuschussbeträge sind je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die ersten Zuschüsse wurden bereits an die Antragsteller ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe
Bereits bei Antragstellung müssen alle Antragsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Subventionsbetrug vorliegen, wenn die Soforthilfe ausgezahlt wird. Was im einzelnen Antragsvoraussetzung ist, ergibt sich aktuell nur aus dem jeweiligen Antrag selbst. Die Anträge sind in den einzelnen Bundesländern inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.
Nach § 264 StGB wird u.a. bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang mit der Antragstellung der Corona-Soforthilfe subventionserhebliche Tatsachen sind. Auf den jeweiligen Homepages der Landesbanken sind bzw. waren nur spärlich die Voraussetzungen genannt. Vor Antragstellung war es in der Regel nicht möglich, die genauen Bedingungen für die Beantragung der Hilfe zu erfahren. Teilweise konnte bei elektronischer Antragstellung noch nicht einmal der unterschriebene Antrag ausgedruckt werden (z. B. bei der IBB – Investitionsbank Berlin).
Subventionserhebliche Tatsachen und Antragsvoraussetzungen
Nach dem Eckpunkte-Papier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 23.03.2020 könnten folgende Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragstellung subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein:
– Adressaten nur Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe
– keine Kreditaufnahme mehr möglich
– keine Sicherheiten vorhanden
– keine weiteren Einnahmen neben dem Gewerbe/freien Beruf
– je nach beantragter Hilfe max. bis zu 5 oder 10 Beschäftigte (hier: Vollzeitäquivalente)
– wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona (Stichtag: 11.03.2020)
– die zur Existenzbedrohung führen oder einen akuten Liquiditätsengpass verursachen
– keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem Stichtag
– Verwendung nur für Betriebsausgaben, die in den nächsten drei Monaten absehbar und identifizierbar sind, keine unvorhersehbaren Betriebsausgaben.
Ob alle genannten Punkte subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind, sollte an Hand des Antrages genau geprüft werden. Der Antragsteller muss jedenfalls am Antragsformular erkennen können, was Antragsvoraussetzung ist und welche Angaben subventionserhebliche Tatsachen sind. Hierauf ist er ausdrücklich hinzuweisen.
Zur Sicherheit sollte jeder Antragsteller über die o. g. Punkte nachdenken und diese zur eigenen Sicherheit dokumentieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen, holen Sie sich vorher bei den Landesbanken Rat ein.
Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug
Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.