Coronazuschuss: Im Jahre 2020 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500 EUR zahlen.

Was hat nun dieser Coronazuschuss und ein zweckgebundenes Darlehen gemeinsam?

Coronazuschuss
Rechtsanwalt Marson

Ein Coronazuschuss oder eine andere zweckgebundene Zahlung führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Untreue, wenn das Geld anders verwendet wird als ursprünglich vorgesehen. § 266 StGB verlangt eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und einen Vermögensnachteil. Gerade bei Darlehen reicht eine vertragliche Zweckbindung grundsätzlich nicht aus. Bei staatlichen Corona-Hilfen kann dagegen § 264 StGB über den Subventionsbetrug einschlägig sein. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welches Vermögen der Beschuldigte betreuen musste und welche strafrechtliche Vorschrift überhaupt passt.

Der Coronazuschuss und ein plötzliches Untreueverfahren

Der ursprüngliche Beitrag begann mit einer politischen Geschichte. Während der Corona-Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Coronazuschuss bis 1.500 Euro zahlen. Die Regelung galt für Leistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Sie steht noch heute als historische Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11a EStG.

Der damalige Bundesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen beschloss einen solchen Bonus auch für seine eigenen Mitglieder. Parteiintern entstand Streit darüber, ob die Zahlung von den bestehenden Regelungen gedeckt war. Schließlich ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue. Aus einer Sonderzahlung von 1.500 Euro wurde damit ein Strafverfahren gegen den gesamten damaligen Bundesvorstand. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im März 2022 ein. Der Anfangsverdacht der Untreue hatte sich nicht bestätigt. Die Vorstandsmitglieder hatten die Zahlungen zuvor zurückgezahlt.

Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz: Ein Verstoß gegen interne Regeln ist noch nicht automatisch Untreue.

Wann liegt Untreue nach § 266 StGB vor?

§ 266 StGB verlangt mehr als pflichtwidriges Verhalten. Der Täter muss eine herausgehobene Pflicht besitzen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Außerdem muss durch die Pflichtverletzung ein Vermögensnachteil entstehen.

Bei Vorständen und Geschäftsführern kann eine solche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft bestehen. Trotzdem muss im Einzelfall festgestellt werden:

War die Entscheidung tatsächlich pflichtwidrig? Entstand dadurch ein wirtschaftlicher Schaden? Und erkannte der Verantwortliche diese Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen?

Die bloße Überschreitung einer internen Kompetenzordnung beantwortet diese Fragen noch nicht.

BGH 2024: Zweckgebundenes Darlehen ist nicht automatisch Untreue

Der zweite Teil des alten Beitrags behandelte ein zweckgebundenes Darlehen. Das OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 Rv 152/21, hatte eine Untreue trotz zweckwidriger Verwendung einer Investitionszulage verneint. Diese Linie hat der BGH inzwischen ausdrücklich bestätigt. Im BGH-Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23 ging es um zweckgebundene Darlehen. Das Landgericht hatte aus der Zweckbindung eine Vermögensbetreuungspflicht hergeleitet.

Der BGH widersprach.

Ein Darlehensnehmer handelt grundsätzlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Darlehensgeber entsteht nur ausnahmsweise, wenn das Vertragsverhältnis auftragsähnliche Elemente enthält und die fremdnützige Vermögenssorge wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages steht.

Besonders deutlich formuliert der BGH:

Nicht jeder wirtschaftliche Zweck eines Darlehens ist zugleich eine strafrechtlich relevante Zweckbindung. Das ist für die Verteidigung bei § 266 StGB erheblich. Coronazuschuss aus öffentlichen Mitteln: § 264 StGB gesondert prüfen. Davon zu unterscheiden sind staatliche Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Förderdarlehen.

Hier kann § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreifen, wenn eine Geldleistung entgegen einer subventionsrechtlichen Verwendungsbeschränkung eingesetzt wird. Für Subventionsbetrug ist zudem kein Vermögensschaden erforderlich.

Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23, hat dies nochmals hervorgehoben: Ob der Förderzweck wirtschaftlich teilweise erreicht wurde, beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit des § 264 StGB nicht automatisch. Für Strafzumessung und einen daneben geprüften Betrugsschaden können solche Umstände allerdings relevant werden.

Was prüft der Strafverteidiger?

Beim Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung von Coronazuschuss, Fördermitteln oder Darlehen ist zunächst die richtige strafrechtliche Einordnung entscheidend:

  • Bestand überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht?
  • Wem gegenüber bestand sie?
  • War die Zweckbindung lediglich vertraglich oder subventionsrechtlich vorgeschrieben?
  • Entstand ein konkreter Vermögensnachteil?
  • Welche Kenntnis hatte der Verantwortliche?
  • Kommt statt Untreue möglicherweise § 264 oder § 263 StGB in Betracht?

Der Fall des Corona-Bonus und die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigen dasselbe Prinzip: Nicht jede Pflichtverletzung ist zugleich Untreue und nicht jede zweckwidrige Verwendung fremder Mittel erfüllt § 266 StGB.

Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit der genauen Analyse von Vertrag, interner Kompetenzordnung, Förderbedingungen und Zahlungsfluss.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.