Die Staatsanwaltschaft ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt (wegen Warenkreditbetruges). Fachanwälte für Strafrecht, Oliver Marson, Betrug, Einstellung, Anwalt, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Was war vorgefallen?

Meine Mandantin soll als Geschäftsführerin einer GmbH gegenüber einem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens für eine in Berlin gelegene Gewerbeimmobilie erteilt haben. Nach der Vorlage des Gutachtens wurde jedoch die Zahlung des Honorars abgelehnt.

Mehrfach hat der Rechtsbeistand des Sachverständigen den Ausgleich des Honorars von unserer Mandantin verlangt. Er vertrat die Auffassung, dass unsere Mandantin als Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 43 GmbHG persönlich für das Sachverständigenhonorar haften würde.

Nach vergeblicher Mahnung und der Drohung, man würde Anzeige erstatten, wenn unsere Mandantin das Honorar nicht zahlt, erstattete der Rechtsbeistand im Auftrag des Sachverständigen Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges.

Die Staatsanwaltschaft Berlin eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gegen meine Mandantin.

Das Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass der Auftrag zur Erstellung des Sachverständigengutachtens von meiner Mandantin nicht erteilt wurde. Auf dem Auftragsschein des Sachverständigen hatte im Namen der GmbH eine nicht näher benannte Person unterschrieben.

Die Schutzschrift

Nach gewährter Akteneinsicht regten wir in unserer Schutzschrift die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO an.

Bereits auf objektiver Seite war der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Der Straftatbestand

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Erstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB).

Der Auftraggeber einer „Werkleistung“ kann, in dem er sich bei Fertigstellung der Werkleistung zur Zahlung eines vereinbarten Honorars verpflichtet, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung den Auftragnehmer über seine tatsächliche Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit täuschen und sich bzw. einem Dritten einen Vermögensvorteil durch Erhalt des Sachverständigengutachtens verschaffen.

Der Vorwurf scheiterte jedoch schon an der täuschenden Handlung durch meine Mandatin und an dem „sich verschaffen“.

Es gab keine Tathandlung meiner Mandantin hinsichtlich einer täuschenden Erklärung über Tatsachen, die entweder falsch waren oder unterdrückt wurden.

Es war auch nicht erkennbar, welchen Irrtum meine Mandantin bei dem Sachverständigen hervorgerufen haben soll, der letztendlich zu einem Vermögensschaden geführt hat. Irrtum ist nach herrschender Meinung jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Es war nicht erkennbar, welche Vorstellung meine Mandantin bei dem Anzeigenerstatter hervorgerufen haben soll, die nicht der Wirklichkeit entsprach (Fischer, StGB 65. Auflage, § 263 Rn. 54).

Diesen in meiner Schutzschrift vorgetragenen Bedenken schloss sich die Staatsanwaltschaft an und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO ein.

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