Unbefugte Verwendung von Daten – Computerbetrug – Freispruch

Die unbefugte Verwendung von Daten kann nach § 263a StGB als Computerbetrug strafbar sein. Allerdings genügt es nicht, dass jemand fremde Konto-, Karten- oder Zugangsdaten gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Der Bundesgerichtshof verlangt eine sogenannte betrugsspezifische Auslegung: Die Datenverwendung muss einem Verhalten entsprechen, das gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Außerdem müssen ein konkreter Datenverarbeitungsvorgang, ein Vermögensschaden und Vorsatz nachgewiesen werden. Gerade bei Onlinebestellungen reicht deshalb die Tatsache, dass Name, Lieferanschrift oder Zahlungsdaten eines Beschuldigten auftauchen, für eine Verurteilung nicht aus.
Der Fall: Tablet bestellt, PayPal-Konto geplündert – aber wer war der Täter?
Der Ausgangsfall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einem Schreiben der Polizei. Mein Mandant soll bei einem Onlinehändler ein hochwertiges Tablet bestellt haben. Bezahlt wurde über das PayPal-Konto eines völlig fremden Mannes. Das Geld wurde dort tatsächlich abgebucht. Noch belastender: Das Paket ging an die Wohnanschrift meines Mandanten. Für die Staatsanwaltschaft schien der Fall zunächst eindeutig. Sie erhob Anklage wegen Computerbetrugs durch unbefugte Verwendung von Daten.
Mein Mandant bestritt jedoch von Anfang an, das Tablet bestellt oder erhalten zu haben. Seine Erklärung war ebenso einfach wie plausibel: Jemand hatte seinen Namen und seine Adresse benutzt, mit einem gehackten PayPal-Konto bezahlt und das Paket anschließend vor seinem Haus abgefangen. Die Anklage stützte sich im Wesentlichen auf Bestelldaten, Sendungsverfolgung und die Unterlagen des geschädigten PayPal-Kontoinhabers.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rathenow wurde deutlich, was diesen Beweismitteln fehlte:
Keines bewies, dass mein Mandant die Bestellung tatsächlich ausgelöst oder das Paket entgegengenommen hatte.
Nach der Beweisaufnahme folgte der Freispruch. Der Fall zeigt ein typisches Problem digitaler Ermittlungen: Daten können einen Tatverdacht begründen. Sie beweisen aber nicht automatisch, wer vor dem Computer oder Smartphone saß.
BGH: Onlinebestellung kann Computerbetrug sein – aber nicht automatisch
Der BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22, betrifft genau diese Abgrenzung. Bestellungen oder Buchungen im Internet unter Verwendung fremder Konto- oder Kreditkartendaten können Computerbetrug darstellen. Das Gericht muss jedoch feststellen, welcher konkrete automatisierte Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst wurde und weshalb die Datenverwendung täuschungsäquivalent war. Der bloße Hinweis, fremde Zahlungsdaten seien benutzt worden, reicht für eine Verurteilung nicht.
BGH 2025: „Unbefugt“ bedeutet nicht nur „gegen den Willen“
Noch deutlicher ist BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 262/25. Ein 82-jähriger Mann hatte einem Täter seine Debitkarte und PIN übergeben, obwohl er ihm kein Geld schenken wollte. Der Täter hob anschließend 20.000 Euro ab. Trotz des eindeutigen Missbrauchs hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Die entscheidende Aussage lautet: Eine Datenverwendung ist nicht schon deshalb „unbefugt“, weil sie gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Maßgeblich bleibt, ob die Handlung gegenüber einem gedachten menschlichen Bankmitarbeiter Täuschungscharakter hätte. Weil der Täter Karte und PIN mit dem Willen des Berechtigten erhalten hatte, genügte deren zweckwidrige Verwendung hier nicht für § 263a StGB.
BGH 2025 und 2026: Gestohlene Karte kontaktlos benutzt – trotzdem kein Computerbetrug
Diese enge Linie hat der BGH weiter verschärft. Im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25 ging es um eine geraubte Girokarte. Der Täter bezahlte damit kontaktlos und ohne PIN. Der BGH verneinte Computerbetrug: Beim kontaktlosen Bezahlen erkläre das System gerade nicht, dass der Nutzer zur Verwendung der Karte berechtigt sei. Damit fehle das erforderliche Täuschungsäquivalent. Der BGH, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25, bestätigte diese Rechtsprechung ausdrücklich auch für unberechtigtes kontaktloses Bezahlen mit Kredit- oder Debitkarten. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein solches Verhalten straflos bleibt. Je nach Sachverhalt kommen andere Straftatbestände in Betracht.
Was muss die Verteidigung bei § 263a StGB prüfen?
Bei dem Vorwurf unbefugte Verwendung von Daten sind vor allem fünf Fragen entscheidend:
- Wer hat die Daten tatsächlich eingegeben?
- Welcher automatisierte Verarbeitungsvorgang wurde ausgelöst?
- Welche Erklärung enthält die Dateneingabe gegenüber dem System?
- Ist diese Erklärung einer Täuschung gegenüber einem Menschen vergleichbar?
- Welcher konkrete Vermögensschaden ist dadurch entstanden?
Hinzu kommen IP-Adressen, Gerätekennungen, Login-Daten, Bestellhistorien, Liefernachweise und Zahlungsströme.
Der Freispruch im damaligen PayPal-Fall zeigt deshalb einen Grundsatz, der durch die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt wird: Digitale Spuren müssen dem Beschuldigten konkret zugeordnet werden. Und selbst die missbräuchliche Nutzung fremder Daten erfüllt nicht automatisch § 263a StGB.
Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb sowohl die technische Beweislage als auch die Frage, ob das behauptete Verhalten überhaupt eine unbefugte Verwendung von Daten im strafrechtlichen Sinne darstellt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.