Unbefugte Verwendung von Daten in Form des Computerbetruges warf die Staatsanwaltschaft Potsdam meinem Mandanten vor. Er soll, so die Anklage, am 15.02.2021 bei einem Onlinehändler ein teures Tablet bestellt und mit einem PayPal-Konto eines fremden Dritten bezahlt haben.
Der Kaufpreis für das angeblich von meinem Mandanten bestellte Tablet wurde tatsächlich von dem fremden PayPal-Konto abgebucht und die Ware an die Wohnanschrift meines Mandanten geliefert. Das Tablet hatte mein Mandant jedoch weder bestellt, noch tatsächlich erhalten. Offensichtlich hatte jemand unter Verwendung seines Namens und seiner Wohnanschrift beim Onlinehändler bestellt und dort ein gehacktes PayPal-Konto zur Bezahlung angegeben und die Lieferung vor der Haustür meines Mandanten abgefangen. Erst durch ein Anhörungsschreiben der Polizei erfuhr mein Mandant von diesem Sachverhalt.
Der Inhaber des PayPal-Kontos hatte Anzeige erstattet, worauf die Potsdamer Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Computerbetruges in Form der unbefugten Verwendung von Daten ein Ermittlungsverfahren eröffnete. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft am 15.09.2021 Anklage wegen Computerbetrug gemäß § 263a Abs.1StGB.
Der Tatbestand
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Anklage
Zum Beweis hatte die Staatsanwaltschaft den Sendungsverlauf des Paketdienstes, die Bestellübersicht des Onlinehändlers und die Übersicht des PayPal-Kontos des Geschädigten in der Anklageschrift angegeben. Darüberhinaus wurde sich auf das Zeugnis des geschädigten Inhabers des PayPal-Kontos berufen.
Die Anklage wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Rathenow zur Hauptverhandlung zugelassen und ein Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt.
Die Hauptverhandlung
Auf die Ladung des am anderen Ende der Bundesrepublik wohnenden Geschädigten hatte das Gericht ersteinmal aus Kostengründen verzichtet und meinem Mandanten ein Geständnis nahe gelegt. Da er jedoch die Bestellung nicht ausgelöst und die Ware auch nicht bekommen hatte, war er jedoch hierzu verständlicherweise nicht bereit. Daraufhin wurden die in der Anklage benannten anderen Beweismittel (Sendungsverlauf, Bestellübersicht und Kontoübersicht) in Augenschein genommen und verlesen. Mein Hinweis gemäß § 257 Abs.2 StPO, dass diese Urkunden kein Beweis für die Bestellung, noch für den Erhalt der Ware sind, weil es genauso gut sein kann, dass unbekannte Dritte die Ware unter unbefugter Verwendung der Daten meines Mandanten bestellt und die Ware abgefangen haben, führte zu einer kurzen Unterbrechnung der Hauptverhandlung. Auch wenn sich die anwesende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft meiner Sicht nicht anschließen wollte, so stimmte sie jedoch dem Schließen der Beweisaufnahme zu.
Das Urteil
Im Urteil musste auch das Gericht einräumen, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise nicht für eine Verurteilung ausreichen und sprach meinen Mandanten vom Vorwurf des Computerbetruges frei.