Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch

Freispruch Betrug Untreue Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Freispruch bei Betrug und Untreue: Ein Freispruch bei Betrug und Untreue kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar einen wirtschaftlich verdächtigen Vorgang feststellt, aber die persönliche Beteiligung und den Vorsatz des Geschäftsführers nicht beweisen kann. Die Organstellung allein macht einen Manager nicht zum Täter. Bei Betrug müssen insbesondere Täuschung, Vermögensschaden und Vorsatz feststehen; Untreue verlangt zusätzlich eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht. Wer mit einer Anklage konfrontiert ist, sollte deshalb nicht nur den äußeren Geschäftsablauf erklären, sondern die Ermittlungsakte darauf untersuchen lassen, welche entscheidenden Tatsachen tatsächlich bewiesen sind.

Der Fall: Eine verkaufte GmbH und plötzlich verschwundene Luxusautos

Der ursprüngliche Fall begann eigentlich mit einem gewöhnlichen Unternehmensverkauf. Mein Mandant hatte über Jahre eine international tätige GmbH geführt. Nach den wirtschaftlichen Folgen der Finanzkrise entschloss er sich, die Gesellschaft zu verkaufen. Eine Familie meldete Kaufinteresse an. Die Gesellschaft sollte künftig im Bereich Autovermietung tätig werden. Eine junge Frau sollte Geschäftsführerin werden. Rechtsanwälte prüften den Vertrag, anschließend erfolgte die notarielle Beurkundung. Erst Monate später fiel auf, dass der erwartete Geschäftsführerwechsel im übersandten Vertrag nicht enthalten war. Dann entwickelte sich die Geschichte dramatisch. Über die weiterhin kreditwürdige GmbH wurden mindestens acht hochwertige Fahrzeuge geleast. Die Raten blieben aus. Fahrzeuge verschwanden und tauchten teilweise Jahre später in Belgien oder Marokko wieder auf. Besonders belastend für meinen Mandanten: Einige Leasingverträge trugen scheinbar seine Unterschrift. Sie war gefälscht.

Durchsuchung und Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs

Trotzdem geriet der frühere Geschäftsführer selbst in den Mittelpunkt der Ermittlungen. Wohnung und Geschäftsräume wurden durchsucht. Der Vorwurf lautete unter anderem auf bandenmäßigen Betrug und Untreue.

Die Ermittlungsakte umfasste fast 5.000 Seiten.

Nach ihrer Auswertung sprach aus meiner Sicht vieles dafür, das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Ich beantragte die Einstellung und bot sogar eine Beschuldigtenvernehmung an. Zunächst schien die Staatsanwaltschaft dem zu folgen. Nach einem Wechsel des zuständigen Staatsanwalts kam jedoch überraschend die Anklage.

Am 11. März 2016 sprach das Amtsgericht Tiergarten meinen Mandanten frei. Zugleich erhielt er eine Entschädigung wegen der vorausgegangenen Durchsuchung.

Der Fall zeigt: Eine Anklage ist kein Beweis der Schuld.

BGH 2024: Geschäftsführerstellung allein genügt für Untreue nicht

Das bestätigt auch die neuere Rechtsprechung. Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23, hob eine Verurteilung wegen Untreue in fünf Fällen auf. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer. Trotzdem genügte diese Stellung nicht. § 266 StGB setzt eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem konkret geschädigten Vermögensinhaber voraus. Allgemeine Rücksichtnahme- oder Vertragspflichten reichen nicht aus.

Für Managerverfahren ist das wichtig:

Geschäftsführer zu sein ersetzt nicht die Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals.

BGH 2025: Auch ein Freispruch braucht eine vollständige Beweiswürdigung

Allerdings gilt auch die andere Seite. Der BGH, Urteil vom 19. Juni 2025 – 5 StR 23/25, hob Freisprüche in einem Betrugsverfahren auf. Das Landgericht hatte sich darauf beschränkt, bestimmte Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegen zu können. Der BGH beanstandete, dass vorhandene Indizien nicht vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt worden waren.

Damit gilt:

Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ erlaubt keine oberflächliche Beweiswürdigung. Umgekehrt darf ein Gericht jedoch auch nicht verurteilen, wenn nach vollständiger Würdigung vernünftige Zweifel an Tatbeteiligung oder Vorsatz verbleiben.

Was muss die Verteidigung bei Betrug und Untreue prüfen?

In einem Wirtschaftsstrafverfahren untersuche ich deshalb insbesondere:

  • Welche konkrete Handlung wird dem Geschäftsführer zugerechnet?
  • Hat er selbst Verträge abgeschlossen oder Zahlungen veranlasst?
  • Sind Unterschriften tatsächlich von ihm?
  • Welche Informationen besaß er zum Tatzeitpunkt?
  • Wo liegt beim Betrug die Täuschung und der Vermögensschaden?
  • Gegenüber wem bestand bei Untreue eine Vermögensbetreuungspflicht?
  • Welche objektiven Dokumente widersprechen Zeugenaussagen oder Vermutungen?

E-Mails, Vertragsversionen, Unterschriften, Zahlungsdaten und digitale Metadaten können einen Verdacht bestätigen – oder vollständig verändern.

Freispruch Betrug Untreue – Aktenanalyse statt vorschneller Erklärung

Der damalige Berliner Fall endete nach jahrelangen Ermittlungen mit Freispruch. Die entscheidenden Tatsachen waren in der Akte vorhanden, sie wurden jedoch lange nicht konsequent zugunsten des Beschuldigten bewertet. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass weder Verdacht noch Geschäftsführerstellung eine Verurteilung ersetzen. Gleichzeitig verlangt sie eine vollständige und widerspruchsfreie Bewertung aller belastenden und entlastenden Indizien. Ich analysiere deshalb in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren die Ermittlungsakte persönlich und gleiche Zeugenaussagen mit Verträgen, Zahlungsströmen und digitalen Beweisen ab.

Ein Freispruch bei Betrug und Untreue beginnt häufig nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern mit der Frage, welche Behauptungen der Anklage sich anhand der Akte überhaupt beweisen lassen.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.