Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage wegen Betrug entspricht nicht den Anforderungen

Wieder einmal kommt mir eine Anklage wegen Betrug unter, die vielleicht kurz vor Feierabend gefertigt wurde. Die betroffene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wird nach meiner Ansicht der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Die Anklage dürfte deshalb mangelhaft und unwirksam sein. Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 200 Abs. 1 S. 1 StPO vorsieht, was die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO zur Folge hätte.

Der Anklagesatz besteht aus insgesamt 6 Einzelakten. Allen angeklagten Einzelakten ist gleich, dass es sich dabei um 6 Kraftfahrzeuge gehandelt haben soll. Insgesamt 6 Kraftfahrzeuge sollen durch zwei Angeklagte in betrügerischer Weise erlangt und veruntreut worden sein. Der Anklage zufolge soll es sich um Serienstraftaten handeln.

Anklage wegen Betrug wird Umgrenzungsfunktion nicht gerecht

Hinsichtlich dieser in der Anklage genannten 6 Kraftfahrzeuge leidet die Anklageschrift insofern not, dass sie weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis die zwingend erforderlichen Konkretisierungsangaben zur Identifizierung der Fahrzeuge benennt. Die Anklage erschöpft sich lediglich darin mitzuteilen, um welchen Fahrzeughersteller bzw. um welchen Fahrzeugtyp es sich gehandelt haben soll. Das aber reicht nicht aus. Die Identifikationsnummer der jeweiligen Fahrzeuge oder das polizeiliche Kennzeichen hätten mitgeteilt werden müssen, wurden aber nicht mitgeteilt. Nicht einmal die Farbe der jeweiligen Fahrzeuge wurde benannt. Fahrzeuge der Marke „Jaguar“ oder der Firma „BMW“ gibt es zuhauf, so dass die diesbezüglichen Angaben in der Anklageschrift im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion völlig unzureichend sind.

Sinn und Zweck der Umgrenzungsfunktion der Anklage

Die Umgrenzungsfunktion dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht bzw. auch die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger zu befassen haben. Die in der Anklageschrift genannten Fahrzeuge sind nicht unverwechselbar benannt. Es bleibt offen, über welchen Prozessgegenstand das Gericht urteilen soll und es bleibt ebenso offen, gegen welche konkreten Vorwürfe sich die Angeklagten  verteidigen sollen.

Antrag im Zwischenverfahren auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Folglich habe ich nun beim Landgericht Berlin beantragt, die betroffene Anklage wegen Betrug nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Strafverfahren mit Prozessurteil gem. § 260 StPO einzustellen. Die Entscheidung steht seit Monaten aus.