Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr – aktuelle Rechtslage und Reform 2026

Bei der Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr muss zwischen geltendem Recht und aktuellen Reformplänen unterschieden werden. Noch gilt: Der Betroffene muss nicht beweisen, dass sein Vermögen legal erworben wurde. Auch bei der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB muss das Gericht überzeugt sein, dass ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Allerdings benötigt die Staatsanwaltschaft keinen Nachweis einer bestimmten Vortat. Gerade dieses Beweisrecht soll 2026 erheblich verschärft werden.
Vermögen unklarer Herkunft: Was gilt derzeit?
§ 76a Abs. 4 StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine selbstständige Einziehung, obwohl der Betroffene wegen der zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Erfasst werden insbesondere Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit bestimmten Katalogtaten sichergestellt wurden.
§ 437 StPO erlaubt dem Gericht, bei seiner Überzeugungsbildung insbesondere zu berücksichtigen:
- ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögenswert und legalen Einkünften,
- die Umstände des Auffindens,
- Erkenntnisse aus dem Ausgangsverfahren sowie
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Das ist jedoch noch keine gesetzliche Beweislastumkehr.
BGH 2025: § 437 StPO ändert die Beweislast nicht
Besonders deutlich entschied der BGH mit Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24. Gegenstand waren sechs Berliner Immobilien im Gesamtwert von knapp 1,9 Millionen Euro. Der BGH stellte klar: Für die Frage, ob Vermögenswerte aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen, gilt weiterhin die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO. § 437 StPO schränkt diesen Grundsatz nicht ein. Das Gericht muss sich von der deliktischen Herkunft überzeugen. Dabei braucht es allerdings keine absolute Gewissheit und auch keine konkret festgestellte Vortat. Es genügt ein Maß an Sicherheit, bei dem vernünftige Zweifel nicht verbleiben. Entlastende Erklärungen müssen vollständig gewürdigt werden, sind jedoch nicht schon deshalb hinzunehmen, weil ihre Unrichtigkeit nicht unmittelbar bewiesen werden kann.
BGH 2025: Volle richterliche Überzeugung bleibt erforderlich
Noch deutlicher wird dies im BGH-Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 702/24. Es ging erneut um Berliner Immobilien und weitere Vermögenswerte. Der BGH bestätigte die Einziehung, weil das Landgericht nach umfassender Würdigung zur vollen richterlichen Überzeugung gemäß § 261 StPO gelangt war, dass die Finanzierung – abgesehen von einem nachgewiesenen legalen Anteil – aus Straftaten stammte. Eine bestimmte Straftat musste nicht identifiziert werden.
Damit besteht eine wichtige Unterscheidung:
Keine konkrete Vortat nachweisen zu müssen bedeutet nicht, dass die illegale Herkunft nur vermutet werden darf.
BGH 2025: Auch Verhältnismäßigkeit bleibt zu prüfen
Der BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24, verlangt außerdem bei § 76a Abs. 4 StGB eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Einziehung ist zwar grundsätzlich der Regelfall, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Dennoch müssen insbesondere Eigentumspositionen und die Schutzwürdigkeit betroffener Dritter berücksichtigt werden.
Reform 2026: Jetzt soll eine echte Beweislastumkehr kommen
Genau hier setzt ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesrates an. Mit BT-Drs. 21/5777 vom 6. Mai 2026 soll § 437 StPO geändert werden. Danach soll künftig gesetzlich vermutet werden, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wenn sein Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Das wäre gegenüber der geltenden Rechtslage ein erheblicher Systemwechsel. Der Entwurf begründet ihn ausdrücklich damit, dass bislang verbleibende Zweifel zugunsten des Betroffenen gehen und eine Einziehung deshalb scheitern kann.Die Bundesregierung unterstützt das Ziel grundsätzlich, prüft aber einen eigenen Reformansatz. Die vorgeschlagene Beweislastumkehr ist im August 2026 noch nicht geltendes Recht.
Weitere Reform: Zoll soll Vermögen unklarer Herkunft untersuchen
Parallel hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz beschlossen. Geplant ist ein administratives Verfahren, mit dem der Zoll Vermögen unklarer Herkunft ermitteln und vorläufig sichern kann. Das Gesetz soll nach den Regierungsplänen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, muss aber noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Daneben befindet sich die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 zur Vermögensabschöpfung im Gesetzgebungsverfahren. Sie soll insbesondere grenzüberschreitende Ermittlungen, Sicherstellungen und die Verwaltung eingezogener Vermögenswerte stärken.
Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr – Verteidigung wird wichtiger
Noch muss der Staat die deliktische Herkunft zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Die aktuellen Reformbestrebungen zielen jedoch ausdrücklich darauf, diese Ausgangslage bei Vermögen unklarer Herkunft zu verändern. Für die Verteidigung werden deshalb Herkunftsnachweise, Kaufverträge, Darlehen, Schenkungen, Erbschaften, Kontobewegungen und wirtschaftliche Zusammenhänge noch wichtiger. Zugleich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB überhaupt erfüllt sind und ob aus einem auffälligen Vermögensbild tatsächlich auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden darf.
Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr werden damit zu einem der rechtspolitisch und verfassungsrechtlich spannendsten Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.