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Taxiquittung als gefälschte Urkunde

Taxiquittung als gefälschte Urkunde Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Taxiquittung als gefälschte Urkunde einreichen?

Auch diesmal war der Flug meiner Mandantin von London nach Berlin verspätet. Da in Berlin ein Nachtflugverbot gilt, konnte das Flugzeug nicht mehr in Berlin landen und landete stattdessen in Hannover. Jetzt musste sie mit dem Taxi von Hannover nach Berlin fahren. In Berlin angekommen stellte ihr der Taxifahrer ihr eine Quittung über die Fahrt aus, die er mit Datum, Stempel und Unterschrift versehen hat. Die Quittung wurde zur Erstattung der Fahrkosten bei der Fluggesellschaft benötigt. Auf der Website der Fluggesellschaft wird darauf hingewiesen, dass die Kosten nur dann erstattet werden, wenn der Name des Fluggastes auf der Quittung angegeben ist. Den Namen hatte der Taxifahrer jedoch wie meistens nicht auf die Quittung geschrieben. Nun fragte mich die Mandantin, ob Sie ihren Namen selbst auf die Quittung schreiben durfte, um sie bei der Fluggesellschaft einzureichen, schließlich war es ihre Quittung und Sie war auch der Fahrgast gewesen, sodass es sich um eine wahre Angabe handelte.

Daraufhin musste ich Sie auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB aufmerksam machen. Demnach macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Bei einer Quittung handelt es sich um eine Urkunde. Das Verfälschen einer echten Urkunde ist die Veränderung der gedanklichen Erklärung, sodass der geänderte Inhalt nicht mehr von dem scheinbaren Aussteller herrührt. Da es auf inhaltliche Wahrheit nicht ankommt, ist die Tatvariante auch dann gegeben, wenn durch eine Veränderung der Urkundeninhalt wahr wird. Das heißt für diesen Fall, dass selbst wenn es der Wahrheit entspricht, dass meine Mandantin der Fahrgast war, sie die Urkunde nicht eigenmächtig nachträglich verändern darf. Da der Inhalt, dann nicht mehr von dem eigentlichen Aussteller – dem Taxifahrer - herrührt und damit die Urkunde verfälscht wird.

Wie konnte sie das Problem lösen?

Mit einem Anruf bei dem Taxifahrer. Mit dem Einverständnis des Austellers an der Änderung der Urkunde konnte eine Urkundenfälschung in diesem Falle vermieden werden. Er war einverstanden, dass Sie ihren Namen ergänzte. Damit konnte sie die vollständige Urkunde vorlegen und die Kosten der Fahrt ersetzt verlangen.

Merke!

Auch die nachträgliche Änderung einer Urkunde durch den Aussteller kann unter Umständen ebenfalls eine Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung darstellen, sofern er unbefugt handelt.


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Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche

Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Illegales Glücksspiel oder Geldwäsche? Die Ermittlungsbehörden werden seit einiger Zeit mit Strafanzeigen wegen des Verdachtes der Geldwäsche durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Generalzolldirektion (FIU) überzogen.

Hintergrund dieser Anzeigen ist die Verschärfung der Meldepflichten der kontoführenden Banken wegen Geldwäscheverdacht. Danach sind die kontoführenden Banken in Deutschland verpflichtet, auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes verdächtige Geldbewegungen auf den Konten ihrer Kunden, insbesondere auch Transaktionen an Betreiber illegalen Glücksspiels im Internet, der Zentralstelle zu melden. So geraten unwissentlich viele Bürger in den Geldwäscheverdacht, obwohl sie meinen an legalem Glücksspiel auf entsprechenden Internetportalen teilgenommen zu haben.

Häufig sind diese illegalen Glücksspielportale legalen Glücksspielportalen der Deutschen Lotto- und Totogesellschaften zum verwechseln ähnlich gestaltet. Der Nutzer solcher illegalen Glücksspielportale meint es mit einem in Deutschland zugelassenen Glücksspielveranstalter zu tun zu haben, obwohl bei genauer Betrachtung der jeweiligen Webseiten erkennbar ist, dass der Betreiber dieser Glücksspielportale über keine deutsche Glücksspiellizenz nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügt.

Der Geldwäscheverdacht lässt sich in aller Regel nicht erhärten, sodass vornehmlich wegen des Verdachtes des illegalen Glücksspieles ermittelt wird. Nach § 285 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der sich an einem Illegalen Glücksspiel beteiligt, ohne selbst Veranstalter zu sein. Der Straftatbestand setzt jedoch vorsätzliches Handeln voraus, was bedingt, dass der Teilnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem illegalen Glücksspiel beteiligt. Viele Glücksspielportale sind jedoch ganz bewusst so gestaltet, dass sie entweder den Eindruck vermitteln, sie würden über eine Glücksspiellizenz verfügen oder gestalten ihr Portal zum verwechseln ähnlich wie bekannte legale Glücksspielveranstalter. So meint der Teilnehmer, meist auch zu Recht, nicht gewusst zu haben oder nicht erkennen zu können, dass er sich an einem illegalen Glücksspiel beteiligt.

Wer selbst überprüfen will, ob er eventuell an ein illegales Glücksspielunternehmen geraten ist, kann dies im Internet tun. Die gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) veröffentlicht auf Ihrer Webseite eine umfangreiche Liste, eine sog. Whitelist, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügen.

Wer von der Polizei Post bekommt, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des illegalen Glücksspiels und/oder der Geldwäsche eingeleitet worden ist, sollte nicht in Panik verfallen, sondern mit seiner Vertretung einen versierten Strafverteidiger beauftragen.

 


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Titelmissbrauch - Doktortitel auf dem Briefkopf

Titelmissbrauch, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Titelmissbrauch warf die Staatsanwaltschaft Cottbus meinem Mandanten in ihrer Anklageschrift vor.

Was war passiert ?

Mein Mandant ist ein angesehener Geschäftsmann im Lande Brandenburg, welcher u.a. Geschäftsführer mehrerer Firmen ist und unterhält zu diesem Zwecke an seinem Geschäftssitz ein Büro mit einer Reihe von Angestellten. Eine seiner Sekretärinnen, welche ließ sich im Nachgang nicht mehr ermitteln, verwandte bei dem Fertigen eines Schreibens - ausgerechnet auch noch an das Amtsgericht Cottbus - einen Briefkopf mit einem Fake-Doktortitel. Diesen Geschäftsbrief hatte mein Mandant - erkennbar- noch nicht einmal selbst unterschrieben, sondern die Mitarbeiterin. Dennoch warf die Cottbusser Staatsanwaltschaft dem Mandanten durch das Tragen des Doktortitels auf seinem Briefkopf ein Vergehen des Missbrauchs von Titeln gemäß § 132a StGB in ihrer Anklageschrift vom 26.05.2021vor.

Die Verteidigung

Die Verteidgung wies das Gericht in der Hauptverhandlung auf den Umstand hin, dass der Angeklagte den akademischen Titel Doktor überhaupt nicht im Sinne der Anklage "geführt" hat. Schließlich handelte es sich bei dem für den Geschäftsbrief verwandten Briefkopf um einen Fakebriefkopf, den mein Mandant nicht verwendet und den er auch nicht unterschrieben und an das Gericht versandt hat. Somit handelt es sich nicht um das unbefugte "Führen" eines Doktortitels. Um Titelmissbrauch handelt es sich nur dann, wenn der Verwender gegenüber Dritten nach außen mit dem Doktor auftritt. Näheres zum Führen von Titeln und Bezeichnungen finden Sie hier.

Das Urteil  - Freispruch

Da meinem Mandanten das unbefugte Führen eines Doktortitels in einem Geschäftsbrief nicht nachzuweisen war, sprach ihn das Amtsgericht Cottbus vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§132a I StGB) durch Urteil am 23.10.2023 frei.


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Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht

Verteidigungsstrategie im Lebenmittelstrafrecht
RA & Analyst Dr. Uwe Ewald

Verteidigung bei Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit Produktion von Lebensmitteln - ein Fall aus der Praxis

Verteidigungsstrategie im Lebensmittelstrafrecht: Hersteller und Verkäufer von Lebensmitteln oder auch von Nahrungsergänzungsmitteln, die unter die Regelungen des Lebens- und Futtermittelgesetzes fallen, sind verpflichtet, eine Vielzahl von Normen des nationalen wie auch des Unionsrechts im Rahmen des Risikomanagements zu beachten. Kritisch wird es insbesondere dann, wenn Standards (sog. ARfD – Akute Referenzdosis) eine Rolle spielen, bei deren Überschreitung selbst ohne jede schädliche Folge ein Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel als „gesundheitsschädlich“ und damit „nicht sicher“ eingestuft wird.

Lebensmittelkontrolle als vorgelagerte ‚Ermittlungsinstanz‘ im Lebensmittelstrafrecht

Den Produktverantwortlichen steht ein EU-weiter Apparat von Kontrolleuren gegenüber, der darauf achten soll, dass höchste Standards der Lebensmittelsicherheit eingehalten werden (siehe z.B. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA, Bundesinstitut für Risikobewertung BfR).

Dabei ist allzu oft auch in der relevanten wissenschaftlichen Debatte umstritten, welche Werte und Standards nun gelten sollen, um die Schwelle zur „Gesundheitsschädlichkeit“ zu definieren. Als allbekanntes Beispiel kann hier auf die andauernde Auseinandersetzung um Glyphosat verwiesen werden. Diese Grenzwert-Debatte findet auch in anderen Bereichen statt, so bei der Beurteilung der Überschreitung der ARfD für Cyanid beispielsweise beim Verkauf von Aprikosenkernextrakten.

Beim Verdacht der Verletzung von Standards scheint bei den Kontrolleuren, die dann als Gutachter Stellungnahmen abgeben, welche eine Strafanzeige begründen sollen, selbst bei uneinheitlicher  Anwendung von Standards nicht so selten ein gewisser Verfolgungseifer zu beobachten zu sein, der dann in Berichten mit Fachtermini gespickt (und dadurch durch Nicht-Fachexperten schwer in Frage zu stellen) ‚begründet‘ wird.

Einfache Übernahme von Vorwürfen durch die Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaften übernehmen häufig ohne weitere eigene Ermittlungstätigkeit die in den Berichten der Lebensmittelgutachter dargelegten Positionen.

Sosehr nachzuvollziehen ist, dass insbesondere nicht-spezialisierte Staatsanwaltschaften gerade dann, wenn Expertenwissen und Spezialnormen ins Spiel kommen zeitlich vor einer unlösbaren Aufgabe stehen, jeden so unmittelbar durch ein Lebensmittelgutachten geäußerten Tatverdacht eigenständig zu überprüfen, ist es andererseits fragwürdig, die gutachterlichen Positionen lediglich in die Sprache eines Ermittlungsverfahrens zu übersetzen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Beschuldigten zur Stellungnahme aufzufordern – selbst dann, wenn Schwächen der Gutachten bereits nach Aktenlage ersichtlich sind.

Besondere Herausforderungen für die Verteidigung im Vorverfahren

Die Beschuldigten finden sich dann in einer Lage wieder, eben diese juristische wie fachliche Prüfung der gutachtlichen Vorwürfe vornehmen zu müssen, wenn sie – soweit der Fall es hergibt – den Gang durch die Hauptverhandlung vermeiden wollen.

Die Verteidigung ist in dieser Phase des Vorverfahrens nun gehalten, mit dem Ziel der Einstellung der Ermittlungen einerseits fallbezogen die juristische Komplexität des Zusammenhangs von Standards, nationalem und Unionsrecht im Bereich der Lebensmittelsicherheit mit der fachlichen Kompetenz zur Beurteilung deren faktischer Verletzung und einer substanziellen Einschätzung von möglichen Mängeln in der Begutachtung als dem soweit Hauptbeweismittel andererseits zu verbinden.

Wir haben in vergleichbaren Fällen aus dem Bereich des  Lebensmittelstrafrechts erfolgreich verteidigen können, da neben der akribischen Aufarbeitung der normativen Komplexität (juristische Seite) auch die erforderliche Tiefe bei der Einarbeitung in die fachlichen Zusammenhänge der Lebensmittelsicherheit (Diskussion von Grenzwerten etc.) erreicht wurde, und wir darüber hinaus Erfahrungen bei der Beurteilung gutachterlicher Standards und deren Nichteinhaltung besitzen.


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Dual-Use-Vo - Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Dual-Use, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Dual-Use: Verstöße gegen die Dual-Use Verordnung der EU können nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafrechtliche Verfolgt werden.

Unserem Mandanten wurde der mehrfache Export von Produkten, die sowohl zivilen als auch im militärischen Bereich eingesetzt werden können nach Mexiko vorgeworfen.   Sog. Dual-Use-Produkte sind „Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (…)“ (Art.2 I EG-VO).

Der Verstoß gegen EG VO 428/2009 ist strafbar nach §18 V Nr.1 AWG.

„Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.428/2009 des Rates vom 05.05.2009 (…) verstößt, indem er ohne Genehmigung nach Art.3 I oder Art.4 I 1, II, III Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt“ (§18 V Nr.1 AWG). „Die Ausfuhr der im Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig“ (Art.3 I EG-VO).

Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ist die nichtgenehmigte Ausfuhr bedroht, wenn sie gewerbsmäßig erfolgte.

Gewerbsmäßig heißt in diesem Falle, dass die wiederholte nichtgenehmigte Ausfuhr als nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang dient. Das damit verbundene Gewinnstreben muss eine gewisse Intensität erreichen. D.h. ein nennenswerter Teil der Unternehmensressourcen muss für die Ausfuhr der embargorelevanten Güter verwandt werden. Ein zweimaliger Verstoß kann, muss aber hierfür nicht ausreichen. Von einer Gewerbsmäßigkeit ist jedoch dann auszugehen, wenn es sich bei den Taten um eine angestrebte Haupteinnahmequelle des Täters handelt.

Unklarheiten entstehen in der Praxis häufig bei der Frage, welche Güter für welche Länder bzw. Regionen unter die Dual-Use-Vo fallen. Dazu gibt es eine sich oft ändernde und manchmal auch nicht ganz verständliche Anlage zur EG VO 428/2009.  Entscheidend ist die Anlage I zu Artikel 3 der Verordnung in der jeweiligen aktuellen Fassung.

Letztendlich ist unser Mandant vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen die Embargovorschriften der Dual-Use-Vo freigesprochen worden, weil sich bei genauer Betrachtung der technischen Parameter der ausgeführten Güter die Nichtanwendung herausstellte.


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Massenbetrug - Spanische Anleger müssen nicht vernommen werden

Massenbetrug, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Rechtsanwälte, Berlin
Rechtsanwalt Marson

Zum Vorstellungsbild des Geschädigten im Massenbetrug

Unserem Mandanten wurde gewerbsmäßiger Bandenbetrug in 433 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 8 Mill. EURO vorgeworfen. Er und weitere Mitbeschuldigte sollen wertlose, an der Wiener Börse gehandelte Aktien einer Berliner Aktiengesellschaft, an spanische Anleger verkauft haben.  Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf verurteilte ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Verteidiger beantragten mehrfach die Vernehmung von in Spanien lebenden Zeugen zur Klärung der Frage des bei den Anlegern zum Zeitpunkt des Erwerbes der Aktien vorliegenden Irrtum. Immer wieder lehnte das Gericht unter ausführlicher Begründung die von der Verteidigung diesbezüglich gestellten Beweisanträge ab.

Die gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf eingelegte Revision hatte Erfolg, jedoch aus anderen Gründen. Im Hinblick auf die abgelehnten Beweisanträge der Verteidigung sah sich allerdings der 3. Senat des BGH veranlasst, eine Anmerkung zu machen, die sich nochmal mit den notwendigen Feststellungen im Hinblick auf den Irrtum des Betrogenen im sogenannten Massenbetrug beschäftigt.

Beim Massenbetrug handelt es sich um Betrug, der massenhaft durch immer gleichgelagerter Ausführungshandlung begangen wird. Klassisches Beispiel aus der Vergangenheit ist massenhafte Versendung von Zahlungsaufforderungen, die einem Gebührenbescheid einer Verwaltungsbehörde zum Verwechseln ähnlich sehen und die Empfänger in der irrrigen Annahme eine Verwaltungsgebühr entrichten zu müssen, einfach zahlen. Die Frage, die sich bei solchen Strafprozessen damit ergibt ist, ob dann Jeder der gezahlt hat, in Hinsicht seines Irrtumes auch zu vernehmen ist.

Nein, sagt der BGH und hat hierzu nochmals auf seine bisherige Rechtsprechnung verwiesen, wonach beim normativ geprägten Vorstellungsbild der Geschädigten aus dem äußeren Tatgeschehen bei massenhaften und gleichgelagerten Ausführungshandlungen geschlossen werden kann ( BGH - 1 StR 263/12 - , 2 StR 169/15 -). Aus konkret dargelegten Umständen kann in diesem Falle vom Vorliegen gleichgelagerter Irrtümer bei den Geschädigten ausgegangen werden, so dass sogar generell auf die Vernehmung von Geschädigten verzichtet werden kann ( BGH - 3 StR 80/22 -).

 


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EUStA - Europäische Staatsanwaltschaft

EUStA
Rechtsanwalt MARSON

Europäische Staatsanwaltschaft

Mehrfach berichteten wir bereits über die Absicht der Gründung einer europäischen Staatsanwaltschaft. Inzwischen ist die Gründungsphase der EUStA abgeschlossen.

Die europäische Staatsanwaltschaft in Luxemburg (kurz EUStA genannt) hat zum 01.06.2021 ihre Arbeit aufgenommen.

An der Gründung der europäischen Staatsanwaltschaft haben insgesamt 22 Staaten teilgenommen (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Island, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Spanien, Slowenien, Tschechien und Zypern). Jeder Staat entsendet einen Staatsanwalt nach Luxemburg.

Organisation der EUStA

Die Luxemburger Staatsanwältinnen und Staatsanwälte arbeiten in ständigen Kammern, die jeweils aus 3 Mitgliedern bestehen. Die Kammern entscheiden über die Frage, ob ein Ermittlungsverfahren zu Gericht gebracht oder eingestellt wird. Sie leiten die delegierten europäischen Staatsanwälte bei ihren Ermittlungen an.

Gegenwärtig sind 88 Staatsanwälte als delegierte Staatsanwälte in den beteiligten Mitgliedstaaten tätig. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 11 Delegierte Staatsanwälte mit Sitz in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München.

Nimmt die europäische Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf, so unterlassen die nationalen Ermittlungsbehörden eigene Untersuchungen desselben Falles. Sie unterrichten die europäische Staatsanwaltschaft ausserdem über alle einschlägigen Tatbestände. Die strafrechtliche Verfolgung betreibt jedoch die EUStA vor den nationalen Gerichten.

Rechtsgrundlage der EUStA

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der europäischen Staatsanwaltschaft ist vornehmlich die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017.

Die EU-Staatsanwaltschaft ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung, sowie für die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union (z.B. internationales Umsatzsteuerkarusell mit hohem Gesamtschaden), die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen und in dieser Verordnung bestimmt sind, begangen haben.

Evokationsrecht

Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 regelt unter welchen Voraussetzungen die Europäische Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren in den Mitgliedsstaaten an sich zieht. Übt sie ihr Evokationsrecht aus, geben ihr die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates unverzüglich die Ermittlungsakten ab und führen keine weiteren Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf dieselbe Straftat durch.

 


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Aussenwirtschaftsgesetz - Verstoss gegen Embargovorschriften

Aussenwirtschaftsgesetz Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Aussenwirtschaftsgesetz: Meinem Mandanten wurde die illegale Einfuhr eines schwarzen Diamanten vorgeworfen. Über einen indischen Edelsteinhändler wurde ein sog. Carbonado nach Deutschland eingeführt, ohne im Besitz eines Kimberley-Zertifikates zu sein. Carbonados werden vornehmlich in Afrika und Südamerika gefunden und sind schwarze hochfeste Grafitsteine, die in Folge von Sternexplosionen enstehen und durch Asteroideneinschläge auf die Erde gelangen. Sie sind relativ unansehnlich und eignen sich daher nicht als Schmuckstein, wie herkömmliche Diamanten. Sie sind jedoch bei Steinesammlern begehrt.

Nach § 18 Abs. 3 Aussenwirtschaftsgesetz (AWG) macht sich strafbar, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38) geändert worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt.

Was mein Mandant und offensichtlich auch der indische Edelsteinhändler nicht wussten, war der Umstand, dass auch schwarze Diamanten, die eigentlich nichts mit den Blutdiamanten aus Krisen- und Unruhegegenden dieser Welt zu tun haben, auch unter das Kimberley - Abkommen fallen.

Bei einer Kontrolle des Zolls am Leipziger Flughafen wurde dieser, von meinem Mandanten bestellte Stein sichergestellt und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz eingeleitet.

Objektiv lag tatsächlich ein Verstoß gegen die sog. Kimberley-Abkommen vor, weil nach der Definition, was ein Diamant bzw. Rohdiamant im Sinne der VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ist, auch Carbonados natürliche Diamanten sind. Da es sich jedoch bei diesem Mineralienstein nicht um einen klassischen Diamanten handelte und er auch ein Zertifikat bekommen hätte, war meinem Mandanten Vorsatz nicht nachweisbar.

Auf meinen Antrag hin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO ein und überließ dem Zoll die Möglichkeit der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.

Einen Überblick zum Zollstraf- und -ordnungswidrigkeitsrecht finden Sie hier.

Verhaltensempfehlungen bei Zoll- und Steuervergehen können Sie hier nachlesen.

 


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Unbefugte Verwendung von Daten - Computerbetrug - Freispruch

unbefugte Verwendung von Daten, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Unbefugte Verwendung von Daten in Form des Computerbetruges warf die Staatsanwaltschaft Potsdam meinem Mandanten vor. Er soll, so die Anklage, am 15.02.2021 bei einem Onlinehändler ein teures Tablet bestellt und mit einem PayPal-Konto eines fremden Dritten bezahlt haben.

Der Kaufpreis für das angeblich von meinem Mandanten bestellte Tablet wurde tatsächlich von dem fremden PayPal-Konto abgebucht und die Ware an die Wohnanschrift meines Mandanten geliefert. Das Tablet hatte mein Mandant jedoch weder bestellt, noch tatsächlich erhalten. Offensichtlich hatte jemand unter Verwendung seines Namens und seiner Wohnanschrift beim Onlinehändler bestellt und dort ein gehacktes PayPal-Konto zur Bezahlung angegeben und die Lieferung vor der Haustür meines Mandanten abgefangen. Erst durch ein Anhörungsschreiben der Polizei erfuhr mein Mandant von diesem Sachverhalt.

Der Inhaber des PayPal-Kontos hatte Anzeige erstattet, worauf die Potsdamer Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Computerbetruges in Form der unbefugten Verwendung von Daten ein Ermittlungsverfahren eröffnete. Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft am 15.09.2021 Anklage wegen Computerbetrug gemäß § 263a Abs.1StGB.

Der Tatbestand

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Anklage

Zum Beweis hatte die Staatsanwaltschaft den Sendungsverlauf des Paketdienstes, die Bestellübersicht des Onlinehändlers und die Übersicht des PayPal-Kontos des Geschädigten in der Anklageschrift angegeben. Darüberhinaus wurde sich auf das Zeugnis des geschädigten Inhabers des PayPal-Kontos berufen.

Die Anklage wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Rathenow zur Hauptverhandlung zugelassen und ein Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt.

Die Hauptverhandlung

Auf die Ladung des am anderen Ende der Bundesrepublik wohnenden Geschädigten hatte das Gericht ersteinmal aus Kostengründen verzichtet und meinem Mandanten ein Geständnis nahe gelegt. Da er jedoch die Bestellung nicht ausgelöst und die Ware auch nicht bekommen hatte, war er jedoch hierzu verständlicherweise nicht bereit. Daraufhin wurden die in der Anklage benannten anderen Beweismittel (Sendungsverlauf, Bestellübersicht und Kontoübersicht) in Augenschein genommen und verlesen. Mein Hinweis gemäß § 257 Abs.2 StPO, dass diese Urkunden kein Beweis für die Bestellung, noch für den Erhalt der Ware sind, weil es genauso gut sein kann, dass unbekannte Dritte die Ware unter unbefugter Verwendung der Daten meines Mandanten bestellt und die Ware abgefangen haben, führte zu einer kurzen Unterbrechnung der Hauptverhandlung. Auch wenn sich die anwesende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft meiner Sicht nicht anschließen wollte, so stimmte sie jedoch dem Schließen der Beweisaufnahme zu.

Das Urteil

Im Urteil musste auch das Gericht einräumen, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise nicht für eine Verurteilung ausreichen und sprach meinen Mandanten vom Vorwurf des Computerbetruges frei.


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KI - Gesetz bietet Ansätze für Rechtssicherheit und faires Verfahren (Gastbeitrag)

KI - Gesetz
Dr. Uwe Ewald

KI - Künstliche Intelligenz - Systeme

Algorithmen, die nach dem KI-Gesetz (Entwurf) als „KI-Systeme“ bezeichnet werden, lassen sich bereits heute in vielen der gängigen IT-forensischen Software-Anwendungen wiederfinden. Es geht danach um angewandte Konzepte maschinellen Lernens, logik- und wissensgestützte Konzepte, sowie statistische Ansätze, Bayessche Schätz-, Such- und Optimierungsmethoden.

Die vom KI-Gesetz (Entwurf) vorgeschlagenen Auflagen zur möglichen Beherrschung der Risiken stellen im Rahmen der Beweisaufnahme zu überprüfende Merkmale der Zuverlässigkeit der mit künstlicher Intelligenz erzeugten digitalen Beweise dar.

KI - Risiko - Pyramide

In der EU-Perspektive einer „menschenzentrierten Digitalisierung“ werden entlang eines „risikobasierten Ansatzes“ KI-Systeme  als

  • „schädlich“ (verbotene Praktiken, inakzeptables Risiko),
  • Hochrisiko-(erlaubte Praktiken, hohes Risiko) und
  • Niederrisiko-(erlaubte Praktiken, Transparenz, begrenztes oder minimales Risiko)

kategorisiert (siehe Tambiama Madiega, Briefing EU Legislation in Progress, Artificial intelligence act, January 2022) mit jeweils korrespondierenden Auflagen und Verpflichtungen, die eine Beherrschung der antizipierten Risiken ermöglichen sollen.

Im Rahmen der Strafverfolgung bezieht sich dabei das „Risiko“ von künstlicher Intelligenz auf eine Verletzung von Grundrechten, zu deren Vermeidung verschiedene Maßnahmen zu treffen sind. „Durch ihre besonderen Merkmale (z. B. Undurchsichtigkeit, Komplexität, Datenabhängigkeit, autonomes Verhalten) kann die Verwendung von künstlicher Intelligenz dazu führen, dass einige der in der EU-Grundrechtecharta … verankerten Grundrechte verletzt werden.“ (aus der Begründung des KI-Gesetzes)

Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und Beweiswert

Mit dem KI-Gesetz (Entwurf) werden, Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit von künstlicher Intelligenz eingeführt, die Strafjuristen als Checkliste oder Prüffragen im Rahmen der Beweisaufnahme zur Einschätzung der Zuverlässigkeit der mithilfe der künstlichen Intelligenz erzeugten digitalen Beweise dienen können.

Projiziert auf die Beweiswürdigung von mit künstlicher Intelligenz erzeugten digitalen Beweisen ergeben sich aus den Auflagen und Verpflichtungen für die Produzenten und Anwender von KI-basierten forensischen Software-Tools Kriterien für eine konkrete, fallbezogene Überprüfung, die im Ergebnis eine Einschätzung der Zuverlässigkeit der Beweismittel, ggf. deren Zulässigkeit, sowie einer sich daraus ergebenden Abstufung oder auch Abwertung des jeweiligen Beweiswertes solcher KI-basierten digitalen Beweismittel ermöglicht.

So können systematisch etwaige Schwachstellen beim Einsatz künstlicher Intelligenz in der digitalen Ermittlungsarbeit aufgedeckt werden und gegebenenfalls externe Gutachten zur Überprüfung beantragt werden.

Praktisch dürfte das z.B. derzeit bereits im Bereich der KI-gestützten Massendaten-Auswertung, automatisierter Image-Erkennung (z.B. Kinderpornografie), Aufdeckung von Deepfakes, Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln, Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder Mustererkennung aus diversen heterogenen Datenbanken der Fall sein.