BGH zu erweiterte Einziehung und richterlichen Hinweis
Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis nach § 265 StPO – BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025
Erweiterte Einziehung und richterlicher Hinweis: Was müssen Beschuldigte wissen?

Ein Strafverfahren kann für den Angeklagten nicht nur mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Vielmehr kann das Gericht zusätzlich erhebliche Vermögenswerte einziehen. Dabei kann sich die Einziehung sogar auf Gelder oder Gegenstände beziehen, die nicht aus der angeklagten Tat, sondern aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Für Beschuldigte, Unternehmer und Geschäftsführer stellt sich deshalb häufig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine solche erweiterte Einziehung bereits in der Anklageschrift ausdrücklich ankündigen muss. Ebenso wichtig ist die Frage, ob das Gericht später Vermögen einziehen darf, obwohl die Anklage diese Rechtsfolge zunächst nicht erwähnt hat. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 – hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen erweiterter Einziehung und richterlichem Hinweis weiter präzisiert. Die Entscheidung erleichtert einerseits die Durchführung eines Einziehungsverfahrens. Andererseits bestätigt sie jedoch, dass der Angeklagte vor einer überraschenden Vermögensabschöpfung geschützt werden muss.
Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
Das Landgericht Ingolstadt hatte in einem abgetrennten Einziehungsverfahren die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 Euro angeordnet. Rechtsgrundlage waren § 73a Abs. 1 StGB und § 73c Satz 1 StGB. Die ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 enthielt allerdings keine ausdrückliche Darstellung der später angeordneten erweiterten Einziehung. Dennoch hielt der Bundesgerichtshof die zugelassene Anklage für eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage. Deshalb war weder eine neue Anklage noch eine gesonderte Antragsschrift erforderlich. Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten. Zugleich erläuterte er, welche verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine erweiterte Einziehung in Betracht zieht.
Was ist die erweiterte Einziehung?
Die Rechtsgrundlage der erweiterten Einziehung findet sich in § 73a Abs. 1 StGB. Während § 73 StGB Vermögenswerte betrifft, die der Täter durch die konkret abgeurteilte Tat oder für diese Tat erlangt hat, geht § 73a StGB weiter. Danach kann das Gericht auch Gegenstände einziehen, die aus anderen rechtswidrigen Taten stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch ist oder seine Herkunft nicht sofort nachvollziehbar erscheint. Ist der ursprünglich erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kann das Gericht gemäß § 73c StGB die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrages anordnen. Deshalb kann die erweiterte Einziehung auch dann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen, wenn das angeblich aus Straftaten stammende Geld längst ausgegeben, übertragen oder mit legalem Vermögen vermischt wurde.
Keine gesonderte Antragsschrift im subjektiven Verfahren
Der BGH unterscheidet in seinem Beschluss zwischen dem subjektiven Einziehungsverfahren und dem objektiven Verfahren der selbstständigen Einziehung. Das subjektive Verfahren richtet sich gegen einen Angeklagten, gegen den zugleich wegen einer konkreten Straftat verhandelt wird. In diesem Verfahren kann das Gericht neben der Strafe auch die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB anordnen. Dagegen betrifft das objektive Verfahren eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB. Ein solches Verfahren kann insbesondere dann stattfinden, wenn eine strafrechtliche Verurteilung aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Für die selbstständige Einziehung verlangt § 435 StPO grundsätzlich eine gesonderte Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Außerdem schließt sich ein eigenes Zwischenverfahren an. Für die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB gelten diese zusätzlichen Voraussetzungen jedoch nicht. Nach Ansicht des BGH reicht die bereits zugelassene Anklage aus, weil sie den Lebenssachverhalt und damit den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens festlegt.
Warum umfasst die Anklage auch die erweiterte Einziehung?
Nach § 264 StPO bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat den Gegenstand des Urteils. Dazu gehört nicht nur der eigentliche strafrechtliche Vorwurf. Vielmehr erfasst der Lebenssachverhalt auch die wirtschaftlichen Vorteile, die dem Angeklagten oder einem begünstigten Dritten durch die Tat zugeflossen sein sollen. Der BGH überträgt diesen Grundsatz nun ausdrücklich auch auf Vermögenswerte, die nach § 73a StGB aus anderen rechtswidrigen Taten stammen sollen. Deshalb muss die Staatsanwaltschaft die erweiterte Einziehung nicht bereits in einem besonderen Abschnitt der Anklage beantragen. Ebenso wenig benötigt das Gericht eine Nachtragsanklage, nur weil es später die Voraussetzungen des § 73a StGB prüft. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht den Angeklagten ohne Vorwarnung mit einer Einziehungsentscheidung überraschen darf.
Erweiterte Einziehung: Richterlicher Hinweis bleibt erforderlich
Fehlt die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift, muss das Gericht dem Angeklagten einen richterlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilen. Die Einziehung stellt eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB dar. Deshalb muss der Angeklagte rechtzeitig erfahren, dass das Gericht eine solche Rechtsfolge erwägt. Der Hinweis erfüllt dabei einen wichtigen Zweck. Der Angeklagte soll seine Verteidigung nicht nur auf den Schuld- und Strafausspruch ausrichten müssen. Vielmehr soll er auch Gelegenheit erhalten, sich gezielt gegen den drohenden Verlust seines Vermögens zu verteidigen.
Daher kann er nach einem entsprechenden Hinweis insbesondere zu folgenden Fragen vortragen:
- Woher stammt der betroffene Vermögenswert?
- Wann wurde das Geld oder der Gegenstand erworben?
- Handelt es sich um legales Einkommen oder legal gebildetes Vermögen?
- Gehört der Gegenstand überhaupt dem Angeklagten?
- Bestehen Rechte des Ehepartners, eines Unternehmens oder anderer Dritter?
- Ist der vom Gericht angenommene Wert zutreffend?
- Ist der Vermögenswert noch vorhanden?
- Liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB tatsächlich vor?
Ohne einen klaren Hinweis könnte der Angeklagte davon ausgehen, dass allein die angeklagten Straftaten und die dafür zu erwartende Strafe Gegenstand der Hauptverhandlung sind. Deshalb darf das Gericht die erweiterte Einziehung nicht erstmals mit der Urteilsverkündung offenbaren.
Die frühere Rechtsprechung des Großen Senats
Der Beschluss vom 17. Dezember 2025 führt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Bereits der Große Senat für Strafsachen hatte mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20 – entschieden, dass das Gericht auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen muss, wenn weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss diese Rechtsfolge erwähnt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die für die Einziehung maßgeblichen Tatsachen bereits in der Anklageschrift beschrieben wurden. Denn die Kenntnis einzelner Tatsachen bedeutet noch nicht, dass der Angeklagte auch deren mögliche Bedeutung für eine Einziehungsentscheidung erkennt. Der Beschluss 1 StR 433/25 überträgt diese Linie ausdrücklich auf die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB.
Warum ist der richterliche Hinweis für die Verteidigung wichtig?
Die Verteidigung gegen eine erweiterte Einziehung unterscheidet sich häufig deutlich von der Verteidigung gegen den eigentlichen Tatvorwurf. Während sich der Schuldvorwurf auf eine bestimmte angeklagte Tat bezieht, kann die erweiterte Einziehung weitere und teilweise lange zurückliegende Vermögensbewegungen erfassen. Deshalb muss die Verteidigung möglicherweise Kontoauszüge, Kaufverträge, Darlehensunterlagen, Steuerbescheide oder Geschäftsunterlagen auswerten. Außerdem können Sachverständige, Steuerberater oder Analysten erforderlich sein, damit sich die legale Herkunft eines Vermögenswertes nachvollziehbar darstellen lässt. Erteilt das Gericht den Hinweis erst sehr spät, kann die Verteidigung deshalb zusätzliche Zeit benötigen. In einem solchen Fall kommt ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 und Abs. 4 StPO in Betracht, sofern eine sofortige sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Der richterliche Hinweis darf daher nicht zu einer bloßen Formalität werden. Vielmehr muss der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung an die neue Verfahrenslage anzupassen.
Kritik an der BGH-Entscheidung
Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht ambivalent. Einerseits ist nachvollziehbar, dass ein bereits eröffnetes Strafverfahren nicht allein deshalb eine neue Anklage benötigt, weil das Gericht zusätzlich eine erweiterte Einziehung prüft. Andererseits darf die erweiterte Einziehung nicht als unwesentliche Nebenfolge behandelt werden. Gerade die Formulierung des BGH, das Fehlen der Einziehung in der Anklageschrift führe „lediglich“ zu einer Hinweispflicht, erscheint aus Sicht des Betroffenen zu zurückhaltend. Denn eine Einziehung von mehreren Zehntausend, Hunderttausend oder sogar Millionen Euro kann den Angeklagten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe. Deshalb muss der Hinweis konkret, eindeutig und rechtzeitig erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorschriften der Vermögensabschöpfung reicht nicht immer aus, wenn unklar bleibt, welche Vermögenswerte und welche Einziehungsart das Gericht prüft. Außerdem sollte das Gericht erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Umstände es die mögliche erweiterte Einziehung stützen will. Nur dann kann die Verteidigung gezielt Unterlagen vorlegen, Beweisanträge stellen und alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens aufzeigen.
Welche Folgen hat ein fehlender Hinweis?
Ordnet das Gericht eine erweiterte Einziehung an, obwohl es zuvor keinen erforderlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilt hat, liegt ein Verfahrensfehler vor. Allerdings führt der Fehler nicht in jedem Fall automatisch zur vollständigen Aufhebung des Urteils. Vielmehr prüft das Revisionsgericht, ob die Einziehungsentscheidung auf dem unterbliebenen Hinweis beruhen kann. Die Revision muss deshalb regelmäßig darlegen, wie sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis anders und wirksamer hätte verteidigen können. Beispielsweise kann sie aufzeigen, welche Unterlagen vorgelegt, welche Zeugen benannt oder welche Erklärungen zur legalen Herkunft des Vermögens abgegeben worden wären. Deshalb sollte die Verteidigung bereits während der Hauptverhandlung darauf achten, ob ein hinreichend bestimmter Hinweis erteilt und im Sitzungsprotokoll festgehalten wurde.
Wie hilft der Strafverteidiger bei einer erweiterten Einziehung?
Bei einer drohenden erweiterten Einziehung muss der Strafverteidiger sowohl das materielle Einziehungsrecht als auch die strafprozessualen Anforderungen prüfen. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:
- Ist die Anlasstat ausreichend festgestellt?
- Darf § 73a StGB im konkreten Fall angewendet werden?
- Ist das Gericht tatsächlich von einer deliktischen Herkunft überzeugt?
- Beruht die Annahme lediglich auf Vermutungen?
- Wurden legale Einkünfte und Vermögenszuflüsse berücksichtigt?
- Ist der Einziehungsbetrag nachvollziehbar berechnet?
- Liegt eine unzulässige Doppelabschöpfung vor?
- Hat das Gericht rechtzeitig einen richterlichen Hinweis erteilt?
- Benötigt die Verteidigung nach dem Hinweis zusätzliche Vorbereitungszeit?
Gerade bei Unternehmen, Selbstständigen und Geschäftsführern lassen sich Vermögensbewegungen häufig nur anhand umfangreicher Buchhaltungs-, Steuer- und Bankunterlagen erklären. Deshalb sollte die Verteidigung frühzeitig eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung entwickeln.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafverfahren, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich sowohl den strafrechtlichen Tatvorwurf als auch die Voraussetzungen der Einziehung, des Vermögensarrestes und der Beschlagnahme. Sofern komplexe Zahlungsströme oder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgewertet werden müssen, arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen.
Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 zeigt, dass eine fehlende Erwähnung in der Anklageschrift die erweiterte Einziehung nicht grundsätzlich verhindert. Dennoch darf das Gericht den Angeklagten nicht mit einer solchen Entscheidung überraschen. Ein klarer und rechtzeitiger richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bleibt deshalb unverzichtbar. Wer von einer erweiterten Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob das Gericht die Verfahrensvorschriften eingehalten hat und ob die behauptete deliktische Herkunft der Vermögenswerte tatsächlich nachweisbar ist.
BGH zu Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte
Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte – BGH setzt Verständigung klare Grenzen
Darf ein Angeklagter im Rahmen einer Verständigung auf sein Vermögen verzichten?

In Strafverfahren stellt sich häufig nicht nur die Frage nach einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Vielmehr geht es zugleich um Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Kryptowährungen oder andere Gegenstände, welche die Ermittlungsbehörden zuvor sichergestellt haben. Deshalb besitzt die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte für viele Beschuldigte erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 – die Rechte von Angeklagten gestärkt. Danach darf ein Gericht eine Verständigung nach § 257c StPO nicht davon abhängig machen, dass der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichtet, wenn dieser Verzicht eine förmliche Einziehungsentscheidung ersetzen soll. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur das Einziehungsrecht. Sie setzt zugleich wichtige Grenzen für Absprachen im Strafprozess.
Der zugrunde liegende Fall
Das Landgericht hatte zwei Angeklagte unter anderem wegen mehrerer Fälle des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Außerdem standen sichergestelltes Geld und weitere Gegenstände im Raum. Während der Hauptverhandlung führte das Gericht Gespräche über eine Verständigung. Es stellte den Angeklagten bestimmte Strafober- und Strafuntergrenzen sowie eine Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ab der Urteilsverkündung in Aussicht. Im Gegenzug sollten die Angeklagten Geständnisse ablegen. Außerdem sollten sie auf die Herausgabe der im Verfahren sichergestellten Gegenstände verzichten. Beide Angeklagte ließen sich darauf ein. Dennoch griffen sie die Urteile später mit ihren Revisionen an. Dabei rügten sie insbesondere, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte kein zulässiger Gegenstand einer Verständigung gewesen sei. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation.
Welche Rechtsgrundlage gilt für eine Verständigung?
Die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren regelt § 257c StPO. Danach dürfen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagter in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verhandeln. Allerdings erlaubt das Gesetz keine freie Vereinbarung über sämtliche Folgen eines Strafverfahrens. Gegenstand einer Verständigung dürfen vielmehr nur sein:
- Rechtsfolgen, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein können,
- sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen,
- das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.
Der Schuldspruch darf dagegen nicht ausgehandelt werden. Ebenso wenig dürfen die Beteiligten zwingende gesetzliche Entscheidungen durch eine informelle Absprache umgehen. Gerade an dieser Grenze setzt das Urteil des BGH an.
Warum ist der Verzicht auf die Herausgabe unzulässig?
Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Herausgabeverzicht keine Rechtsfolge darstellt, die selbst Inhalt des Strafurteils sein kann. Außerdem handelt es sich nicht um eine bloße verfahrensbezogene Maßnahme. Zwar könnte man den Verzicht als Prozessverhalten des Angeklagten ansehen, weil er ihn während der Hauptverhandlung erklärt. Dennoch darf ein solcher Verzicht nicht Gegenstand der Verständigung sein, wenn er die Einziehung von Vermögenswerten ersetzen soll. Denn dadurch würden die Beteiligten die gesetzlichen Regelungen über die Einziehung umgehen. Hat ein Täter oder Teilnehmer durch eine Straftat etwas erlangt, ordnet das Gericht nach § 73 StGB grundsätzlich die Einziehung dieses Tatertrages an. Ist der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt gemäß § 73c StGB die Einziehung des entsprechenden Wertes in Betracht. Diese Entscheidungen stehen nicht zur freien Verfügung des Gerichts. Vielmehr muss das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und anschließend eine nachvollziehbare Entscheidung treffen. Eine Verständigung darf das Gericht deshalb nicht von dieser Prüfung entbinden.
Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte und zwingende Einziehung
Ein Verzicht kann dazu führen, dass eine förmliche Einziehungsentscheidung scheinbar nicht mehr erforderlich ist. Der Staat behält den sichergestellten Gegenstand, während der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch aufgibt. Damit entsteht jedoch genau das Ergebnis, das eine Einziehungsanordnung bewirken soll, ohne dass das Gericht die Einziehungsvoraussetzungen vollständig prüft und im Urteil feststellt.
Das betrifft insbesondere folgende Fragen:
- Stammt der Vermögenswert tatsächlich aus einer Straftat?
- Hat gerade der Angeklagte ihn erlangt?
- Bestehen Rechte anderer Personen?
- Ist der Gegenstand noch vorhanden?
- Welchen Wert besitzt der Vermögensgegenstand?
- Kommt lediglich eine Wertersatzeinziehung in Betracht?
- Ist eine Einziehung ausgeschlossen oder zu beschränken?
Deshalb schützt das Urteil nicht nur formale Regeln. Vielmehr verhindert es, dass Eigentumspositionen ohne eine vollständige gerichtliche Prüfung verloren gehen.
Schutz vor sachwidrigem Druck
Der BGH berücksichtigt außerdem die besondere Drucksituation des Angeklagten. Wer sich in Untersuchungshaft befindet oder mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, kann sich leicht dazu gedrängt fühlen, erhebliche Vermögenswerte aufzugeben. Verspricht das Gericht zugleich eine Strafobergrenze oder die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, entsteht ein erheblicher Anreiz zum Verzicht. Der Angeklagte entscheidet dann möglicherweise nicht deshalb gegen die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, weil die Einziehung rechtlich begründet ist. Vielmehr gibt er sein Vermögen auf, um eine günstigere strafrechtliche Behandlung zu erreichen. Eine solche Verbindung gefährdet die Freiwilligkeit und die Transparenz des Verfahrens. Außerdem kann ein Herausgabeverzicht faktisch wie ein Geständnis hinsichtlich der Herkunft des Vermögens wirken. Deshalb müssen Strafhöhe und Vermögensabschöpfung rechtlich getrennt geprüft werden.
Was bedeutet das Urteil für laufende Strafverfahren?
Die Entscheidung ist besonders wichtig, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht eine Verständigung anbieten und zugleich einen Vermögensverzicht verlangen. In einem solchen Fall sollte die Verteidigung genau prüfen:
- Welche Gegenstände wurden sichergestellt?
- Auf welcher Grundlage erfolgte die Sicherstellung?
- Wer ist Eigentümer der Gegenstände?
- Besteht ein Zusammenhang mit den angeklagten Taten?
- Soll der Verzicht eine Einziehungsentscheidung ersetzen?
- Wurde der Wert der Gegenstände zutreffend ermittelt?
- Welche Folgen hat der Verzicht für weitere Ansprüche?
- Ist die Verständigung ausreichend dokumentiert worden?
Ein Verzicht sollte deshalb niemals vorschnell erklärt werden. Das gilt insbesondere bei Bargeld, Fahrzeugen, Immobilien, Unternehmensvermögen oder hochwertigen Gegenständen.
Darf das Gericht von einer Einziehung absehen?
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede denkbare Einziehungsfrage zwingend bis zum Ende aufgeklärt werden muss. § 421 StPO erlaubt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, von einer Einziehung abzusehen oder das Verfahren insoweit zu beschränken. Allerdings muss das Gericht diese Entscheidung auf die gesetzliche Grundlage stützen. Außerdem müssen die Voraussetzungen transparent geprüft werden. Der Unterschied ist entscheidend: Das Gericht darf im Rahmen des Gesetzes von einer Einziehung absehen. Es darf jedoch nicht eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung dadurch umgehen, dass der Angeklagte als Bestandteil eines sogenannten Deals sein Vermögen aufgibt.
Bewertung der BGH-Entscheidung
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Eine Verständigung dient der Verfahrensvereinfachung, dennoch darf sie keine rechtsfreien Räume schaffen. Insbesondere bei der Vermögensabschöpfung geht es häufig um hohe Beträge. Außerdem greifen Einziehung und Verzicht unmittelbar in das Eigentum des Angeklagten oder eines Dritten ein. Deshalb muss das Gericht die Herkunft, die Zuordnung und den Wert der Vermögensgegenstände sorgfältig feststellen. Ebenso muss es prüfen, ob die Voraussetzungen einer gegenständlichen Einziehung oder einer Wertersatzeinziehung tatsächlich vorliegen. Der Angeklagte darf nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder sein Vermögen aufzugeben oder eine günstigere Strafobergrenze zu verlieren. Zugleich zeigt das Urteil, dass selbst eine von allen Verfahrensbeteiligten akzeptierte Verständigung rechtswidrig sein kann. Die Zustimmung des Angeklagten heilt den Verstoß nicht automatisch.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Bei der Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte muss die Verteidigung frühzeitig zwischen der vorläufigen Sicherung und der endgültigen Einziehung unterscheiden. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden die Gegenstände überhaupt rechtmäßig sichergestellt oder beschlagnahmt haben. Anschließend muss geklärt werden, ob ein Herausgabeanspruch besteht und ob die Staatsanwaltschaft weiterhin einen rechtlichen Grund für die Sicherung besitzt.
Kommt es zu einer Verständigung, sollte der Verteidiger außerdem darauf achten, dass:
- die Vermögensfrage nicht unzulässig mit der Strafhöhe verbunden wird,
- keine zwingenden Einziehungsvorschriften umgangen werden,
- sämtliche Gespräche ordnungsgemäß offengelegt und protokolliert werden,
- der Angeklagte die wirtschaftlichen Folgen vollständig versteht,
- Rechte von Angehörigen, Unternehmen oder anderen Dritten gewahrt bleiben.
Gerade bei umfangreichen Vermögenswerten kann außerdem eine gesonderte wirtschaftliche Analyse erforderlich sein.
Persönliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte in Wirtschaftsstrafsachen, Einziehungsverfahren und Verfahren der Vermögensabschöpfung. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Dabei prüfe ich nicht nur den strafrechtlichen Tatvorwurf, sondern zugleich den Vermögensarrest, die Sicherstellung, die Beschlagnahme sowie mögliche Einziehungsentscheidungen. Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit Analysten, Steuerberatern und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich Zahlungsströme, Eigentumsverhältnisse und Vermögenszuordnungen gezielt nachvollziehen.
Das Urteil des BGH vom 8. Oktober 2025 zeigt, dass ein Angeklagter seine Vermögensrechte nicht als Preis für eine günstigere Strafe aufgeben muss. Eine Verständigung darf die gesetzlichen Einziehungsvorschriften weder ersetzen noch umgehen. Wer im Strafverfahren zur Abgabe eines Verzichts aufgefordert wird, sollte deshalb vor jeder Erklärung anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte, die Eigentumsverhältnisse und die Einziehungsvoraussetzungen geprüft werden, desto besser lassen sich wirtschaftliche Nachteile und irreversible Rechtsverluste vermeiden. Ergänzend bestätigt die Entscheidung die bereits zuvor vertretene Linie des 5. Strafsenats: Über eine zwingend vorgeschriebene Einziehung darf nicht verhandelt werden. Ein Herausgabeverzicht darf dieses Verbot auch nicht mittelbar umgehen. Die Möglichkeit, nach § 421 StPO unter gesetzlichen Voraussetzungen von einer Einziehung abzusehen, bleibt davon getrennt.
Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer
BGH verschärft die Anforderungen an die Beweiswürdigung
Wann haftet ein Geschäftsführer, der das Unternehmen tatsächlich nicht führt?

In vielen Unternehmen steht eine Person als Geschäftsführer im Handelsregister, während andere Personen die Geschäfte tatsächlich leiten. Solche Konstellationen finden sich insbesondere in Familienunternehmen, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder in Gesellschaften mit informellen Entscheidungsstrukturen. Kommt es anschließend zu unrichtigen oder unterlassenen Steuererklärungen, stellt sich deshalb die Frage, ob eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – ausführlich beschäftigt. Die Entscheidung betrifft einen formell bestellten Geschäftsführer, der nach den Feststellungen des Landgerichts nur untergeordnete Tätigkeiten ausübte. Dennoch unterschrieb er über mehrere Jahre Steuererklärungen der Gesellschaft. Der BGH stellte dabei keine automatische Strafbarkeit fest. Allerdings verlangt er von den Tatgerichten eine umfassende Prüfung, wenn sie den Vorsatz eines formellen Geschäftsführers verneinen wollen.
Der aktuelle Fall: Vom Servicemitarbeiter zum Geschäftsführer
Der Angeklagte arbeitete zunächst als ungelernte Servicekraft in den Spielhallen einer GmbH. Er schenkte Getränke aus und übernahm gelegentlich einfache Hilfstätigkeiten. Mit der Buchhaltung, den Geldspielgeräten und der kaufmännischen Leitung hatte er dagegen nichts zu tun. Außerdem verfügte er nur über geringe Deutschkenntnisse und konnte deutsche Texte weder lesen noch schreiben. Dennoch bestellte ihn die GmbH im August 2012 auf Wunsch seines Schwagers zum Geschäftsführer. Der Schwager gehörte zu den Gesellschaftern und erklärte ihm, seine Tätigkeit werde sich nicht ändern. Er müsse lediglich gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Tatsächlich führten die Gesellschafter die Geschäfte weiterhin selbst. Zugleich manipulierten Verantwortliche nach den Feststellungen des Landgerichts die Auslesestreifen der Geldspielgeräte. Dadurch erschienen die Umsätze und Gewinne niedriger, als sie tatsächlich waren. Der Steuerberater übernahm die übermittelten Zahlen, während der Angeklagte die auf dieser Grundlage erstellten Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen unterschrieb. Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Finanzverwaltung deshalb Steuern in Höhe von mehr als 1,3 Millionen Euro zu niedrig fest.
Die Rechtsgrundlage der Steuerhinterziehung
Die strafrechtliche Grundlage bildet § 370 AO. Danach macht sich unter anderem strafbar, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt. Außerdem erfasst § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Fälle, in denen jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig nicht über steuerlich erhebliche Tatsachen informiert. Für Geschäftsführer folgt die steuerrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere aus § 34 AO. Danach müssen die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft deren steuerliche Pflichten erfüllen. Ein Geschäftsführer muss deshalb grundsätzlich dafür sorgen, dass die Gesellschaft richtige und vollständige Steuererklärungen abgibt. Allerdings begründet die Organstellung allein noch keine Strafbarkeit. Denn § 370 AO verlangt Vorsatz. Der Geschäftsführer muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich halten und sie billigend in Kauf nehmen. Eine bloße Pflichtverletzung oder unzureichende Kontrolle reicht dafür nicht automatisch aus.
Fehlt der Vorsatz, kann jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen.
Warum sprach das Landgericht den Geschäftsführer teilweise frei?
Das Landgericht Stuttgart konnte sich für die Jahre 2011 bis 2015 nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hatte. Es berücksichtigte dabei seine geringen Sprachkenntnisse, seine untergeordnete Stellung und sein Vertrauen in den Schwager. Außerdem hatte ein Steuerberater die Erklärungen vorbereitet. Deshalb nahm das Landgericht an, der Angeklagte habe keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Für die späteren Jahre 2016 und 2017 verurteilte das Gericht den Angeklagten dagegen wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen. In diesen Jahren hatte er keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben, obwohl ihm die jährliche Erklärungspflicht bekannt war.
Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25
Der BGH beanstandete den Freispruch für die Jahre 2011 bis 2015. Nach Auffassung des Senats hatte das Landgericht den richtigen rechtlichen Maßstab genannt, die tatsächlichen Umstände jedoch nicht vollständig gewürdigt. Insbesondere reichte der pauschale Hinweis auf das familiäre Vertrauensverhältnis zum Schwager nicht aus. Das Landgericht hätte vielmehr feststellen müssen, wie eng dieses Verhältnis tatsächlich war und weshalb der Angeklagte auf die Aussagen seines Schwagers vertrauen durfte. Außerdem blieb unklar, welche Vorstellungen der Angeklagte mit seiner Bestellung zum Geschäftsführer verband. Ebenso fehlten ausreichende Feststellungen dazu, was er von seinen Pflichten verstand und welche Bedeutung eine notarielle Belehrung für ihn hatte. Schließlich verlangte der BGH eine eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Das Tatgericht durfte seine Angaben nicht lediglich übernehmen, sondern musste sie mit den sonstigen Umständen abgleichen. Deshalb hob der BGH den Teilfreispruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Die Verurteilung wegen der unterlassenen Steuererklärungen für 2016 und 2017 blieb dagegen bestehen.
Keine automatische Haftung des Strohmann-Geschäftsführers
Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder formelle Geschäftsführer für sämtliche Steuerverkürzungen einer Gesellschaft strafrechtlich haftet. Auch eine Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer setzt persönlichen Vorsatz voraus. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass sich ein Geschäftsführer nicht allein mit dem Hinweis entlasten kann, andere Personen hätten das Unternehmen tatsächlich geführt. Auch mangelnde Sprachkenntnisse, familiäres Vertrauen und die Beteiligung eines Steuerberaters schließen den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus. Aus Verteidigersicht muss allerdings sorgfältig zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit unterschieden werden. Die Frage, was ein Geschäftsführer hätte erkennen müssen, betrifft zunächst eine mögliche Pflichtverletzung. Für eine Verurteilung nach § 370 AO muss das Gericht dagegen feststellen, was der Beschuldigte tatsächlich wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerade diese Trennung darf nicht verwischt werden.
Welche Bedeutung hat das Urteil für die Verteidigung?
Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer kommt es auf die tatsächlichen Unternehmensabläufe an. Deshalb müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Wer führte die Geschäfte tatsächlich?
- Wer erstellte und kontrollierte die Buchhaltung?
- Welche Unterlagen erhielt der Geschäftsführer?
- Konnte er die Steuererklärungen inhaltlich verstehen?
- Welche Erklärungen gaben Gesellschafter oder Steuerberater ab?
- Kannte er Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen?
- Welche Kontrollmöglichkeiten besaß er tatsächlich?
- Welche Bedeutung hatte seine formelle Bestellung?
Außerdem muss die Verteidigung prüfen, wie die Finanzbehörden den Steuerschaden berechnet haben. Der BGH bestätigt zwar, dass Strafgerichte Besteuerungsgrundlagen schätzen dürfen. Allerdings müssen sie die Schätzungsmethode nachvollziehbar erklären, Unsicherheiten berücksichtigen und einen tragfähigen Mindestschaden feststellen.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der Auswertung der Ermittlungsakte, der Steuerunterlagen und der internen Kommunikation. Dabei reicht es nicht, allein auf die formelle Stellung im Handelsregister zu schauen. Vielmehr müssen die tatsächliche Aufgabenverteilung, die Entscheidungswege und die Kenntnisse des Beschuldigten rekonstruiert werden. Zugleich sollte der Beschuldigte vor einer Einlassung keine vorschnellen Angaben gegenüber Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft machen. Gerade Erklärungen wie „Ich habe immer nur unterschrieben“ oder „Dafür war mein Steuerberater zuständig“ können später gegen ihn ausgelegt werden. Deshalb empfiehlt sich zunächst die Akteneinsicht und anschließend eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Marson
Als Strafverteidiger verteidige ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Geschäftsführer, Selbstständige und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Bei komplexen steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit Steuerberatern, Analysten und weiteren Spezialisten zusammen. Dadurch lassen sich sowohl die strafrechtlichen Vorwürfe als auch die zugrunde liegenden Berechnungen gezielt überprüfen. Das Urteil des BGH zeigt, dass die bloße Bezeichnung als Strohmann weder automatisch zur Verurteilung noch automatisch zum Freispruch führt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Kenntnisse, Vorstellungen und Handlungsmöglichkeiten des Geschäftsführers.
Wer wegen Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Je früher die tatsächlichen Verantwortlichkeiten und die Beweislage geprüft werden, desto besser lässt sich verhindern, dass aus der formellen Geschäftsführerstellung vorschnell auf einen strafbaren Vorsatz geschlossen wird.
Stellungnahme zu einem StPO-Reformvorschlag
Kritische Stellungnahme aus Verteidigersicht
Bei LTO wurde am 18.6.2026 ein Gastbetrag von Dr. Christoph Mauntel, Präsident des LG Berlin I und Birte Meyerhoff, Präsidentin des LG Hamburg mit dem Titel -„ Kampf ums Recht“ statt Sabotage der Hauptverhandlung- veröffentlicht. Mit den hier unterbreiteten Vorschlägen für eine StPO-Reform setzt sich dieser Artikel kritisch auseinander und macht Gegenvorschläge.
Ausgangspunkt: Das richtige Problem, aber eine einseitige Diagnose

Der Beitrag benennt ein reales Problem: Umfangreiche Strafverfahren, insbesondere Wirtschaftsstrafsachen, binden erhebliche gerichtliche Ressourcen. Die Autoren ziehen daraus jedoch vorschnell den Schluss, die Hauptverhandlung sei „überreguliert“ und Verfahrensrechte begünstigten ein „dysfunktionales Prozessverhalten“. Als Lösungen schlagen sie unter anderem ein Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren, längere Unterbrechungsmöglichkeiten, den Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens, die Abschaffung des § 250 StPO, Einschränkungen bei § 238 Abs. 2 StPO, ein Wahlrechtsmittel und eine „Contempt of Court“-Regelung vor.
Aus Verteidigersicht fehlt zunächst eine belastbare Ursachenanalyse. Die zunehmende Komplexität von Strafverfahren beruht nicht nur auf Prozesshandlungen der Verteidigung, sondern vor allem auf Massendaten, ausufernden Ermittlungsakten, einer stetigen Ausweitung des materiellen Strafrechts, umfangreichen Telekommunikations- und Finanzermittlungen, Einziehungsentscheidungen sowie personellen und technischen Defiziten der Justiz. Der aktuelle statistische Bericht des Statistischen Bundesamtes enthält zwar Daten zu Geschäftsanfall und Verfahrensdauer, belegt aber nicht die im Artikel unterstellte Kausalität zwischen Verteidigungsrechten und Überlastung.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie sich Verteidigungsrechte möglichst geräuschlos zurückdrängen lassen, sondern wie Verfahren beschleunigt werden können, ohne das Fehlurteilsrisiko zu erhöhen.
„Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren“
Bei umfangreichen Bildmappen, standardisierten Videoaufzeichnungen oder technischen Massendaten kann es tatsächlich wenig sinnvoll sein, jedes einzelne Bild während der Hauptverhandlung gemeinsam aufzurufen. Das geltende Selbstleseverfahren zeigt, dass eine arbeitsteilige Kenntnisnahme grundsätzlich mit dem Strafprozess vereinbar sein kann. § 249 Abs. 2 StPO lässt bereits heute zu, Urkunden außerhalb der laufenden Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
Visuelle und audiovisuelle Beweismittel unterscheiden sich jedoch wesentlich von Schriftstücken. Bei Videos können Schnitt, Geschwindigkeit, Tonqualität, Perspektive, zeitliche Abfolge und technische Wiedergabe für die Beweiswürdigung entscheidend sein. Gerade die gemeinsame Betrachtung ermöglicht es der Verteidigung, unmittelbar auf Details hinzuweisen, Sequenzen wiederholen zu lassen und die Wahrnehmung des Gerichts zu kontrollieren.
Ein bloßer Vermerk, alle Beteiligten hätten eine Aufnahme „in Augenschein genommen“, lässt außerdem offen:
- in welcher technischen Qualität sie abgespielt wurde,
- ob tatsächlich die vollständige Datei angesehen wurde,
- ob alle Beteiligten dieselbe Version erhielten,
- ob Metadaten, Tonspur und zeitlicher Zusammenhang berücksichtigt wurden.
Ein solches Verfahren wäre allenfalls für unstreitige oder lediglich ergänzende Beweismittel vertretbar. Erforderlich wären:
- eine genaue Bezeichnung der Datei einschließlich Hashwert und Laufzeit,
- identische technische Zugangsmöglichkeiten für alle Beteiligten,
- ein uneingeschränktes Recht von Angeklagtem und Verteidigung, die Vorführung in der Hauptverhandlung zu verlangen,
- eine Protokollierung, welche Datei in welcher Fassung Gegenstand der Beweisaufnahme war,
- der Ausschluss des Verfahrens bei zentralen Tat-, Identifizierungs- oder Glaubwürdigkeitsfragen.
Der Vorschlag ist daher nicht grundsätzlich abzulehnen, muss aber als bloße Ausnahme und nicht als visuelles Aktenstudium ausgestaltet werden.
Erweiterung der Unterbrechungs- und Hemmungsmöglichkeiten nach § 229 StPO
Nach geltendem Recht darf die Hauptverhandlung grundsätzlich bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bis zu einem Monat ist möglich, wenn zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. Die Autoren wollen diese Schwelle auf fünf Verhandlungstage absenken.
Eine Aussetzung mit vollständiger Wiederholung der Hauptverhandlung kann für alle Beteiligten, auch für den Angeklagten, äußerst belastend sein. Eine flexiblere Hemmung kann verhindern, dass ein monatelanges Verfahren wegen Krankheit eines Richters, Verteidigers oder Angeklagten neu beginnen muss.
Die Unterbrechungsfristen dienen nicht bloß organisatorischer Förmelei. Sie sichern die Konzentration und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. Werden bereits nach fünf Verhandlungstagen längere Pausen ermöglicht, können Verfahren leichter nach den Terminkalendern der Gerichte gestreckt werden. Die kalendarische Verfahrensdauer kann dadurch sogar steigen.
Der Hinweis auf die pandemiebedingte Sonderregelung des früheren § 10 EGStPO trägt nur begrenzt. Eine Notfallregelung für eine außergewöhnliche Lage ist kein hinreichender Beleg dafür, dass dieselbe Lockerung im regulären Justizbetrieb folgenlos bleibt.
Eine Absenkung könnte nur für eng definierte Fälle höherer Gewalt erwogen werden:
- nachgewiesene Erkrankung,
- Mutterschutz,
- plötzlich eingetretene Verhinderung eines unverzichtbaren Beteiligten,
- keine Nutzung zur allgemeinen Terminsplanung,
- besonders strenge Begründung bei Haftsachen,
- absolute Obergrenze für die Gesamtdauer der Unterbrechungen.
Der Vorschlag ist somit bedingt vertretbar, darf aber nicht zur Normalisierung von „Teilzeit-Hauptverhandlungen“ führen.
Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen
Große Strafkammern sind grundsätzlich mit Berufsrichtern und Schöffen besetzt. Die Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Stimmrecht aus.
Wirtschaftsstrafverfahren verlangen häufig Kenntnisse im Bilanz-, Steuer-, Gesellschafts- oder Kapitalmarktrecht. Die Einarbeitung von Laienrichtern könne Verfahren verlängern. Ohne Schöffen könnten Berufsrichter außerdem schon vor Beginn der Hauptverhandlung umfangreiche Urkunden durcharbeiten.
Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
Erstens entscheiden Schöffen nicht über abstrakte wirtschaftsrechtliche Gutachten, sondern über Schuld, Beweiswert und persönliche Verantwortlichkeit. Gerade dabei kann der nicht institutionell geprägte Blick eines Laienrichters ein wichtiges Gegengewicht bilden.
Zweitens folgt aus der Komplexität eines Verfahrens nicht, dass Berufsrichter sämtliche wirtschaftlichen Zusammenhänge ohne sachverständige Hilfe beurteilen könnten. Auch Berufsrichter benötigen häufig Gutachter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerexperten.
Drittens würde eine Ausnahme gerade für Wirtschaftsstraftaten den Eindruck einer Sonderjustiz für wirtschaftlich oder gesellschaftlich herausgehobene Beschuldigte erzeugen. Während über andere Angeklagte unter Beteiligung der Bevölkerung entschieden wird, würden Wirtschaftsstrafsachen ausschließlich Berufsrichtern vorbehalten.
Besonders problematisch ist die Vorstellung, Berufsrichter könnten die Beweise vor Beginn der Hauptverhandlung vollständig aufnehmen. Nach § 261 StPO darf das Urteil nur auf den Inbegriff der Hauptverhandlung gestützt werden. Aktenkenntnis und Beweisaufnahme dürfen nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Der generelle Ausschluss von Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen ist daher abzulehnen.
Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist derzeit auf Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht zugeschnitten. Es ermöglicht eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl muss der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Bei Banden- und Großverfahren könnten sogenannte Randfiguren durch Strafbefehl abgeurteilt werden, so der Vorschlag der Autoren. Die Hauptverhandlung könne sich dann auf die mutmaßlichen Haupttäter konzentrieren.
Dieser Vorschlag ist aus Verteidigersicht besonders bedenklich.
- Schwere Vorwürfe ohne öffentliche Beweisaufnahme
Bei Verbrechen geht es regelmäßig um erhebliche Freiheitsstrafen und einschneidende Nebenfolgen. Eine Verurteilung allein auf Grundlage der Ermittlungsakte widerspricht dem Grundgedanken, dass gerade schwere Schuldvorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung geprüft werden müssen.
- „Randfigur“ ist kein rechtlicher Begriff
Ob jemand tatsächlich nur eine Randfigur war, ist häufig gerade Gegenstand der Beweisaufnahme. In hierarchisch aufgebauten Gruppierungen beruhen Anklagen nicht selten auf Telekommunikationsdaten, belastenden Angaben Mitbeschuldigter oder interpretationsbedürftigen Chatverläufen. Die staatsanwaltschaftliche Einordnung darf nicht an die Stelle gerichtlicher Aufklärung treten.
- Schweigen wird faktisch zur Zustimmung
Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Gerade sprachlich, sozial oder psychisch belastete Beschuldigte können die Bedeutung der Zustellung verkennen. Je schwerer der Vorwurf, desto weniger darf Rechtskraft allein an Untätigkeit anknüpfen.
- Ungleichgewicht und informeller Geständnisdruck
Die Aussicht auf eine vergleichsweise milde Strafe kann auch Unschuldige dazu bewegen, einen Strafbefehl hinzunehmen. Dies gilt besonders, wenn bei einem Einspruch die Teilnahme an einem langwierigen Großverfahren droht.
Gegenvorschlag:
Für untergeordnete Tatbeiträge stehen bereits Abtrennung, Beschränkung des Verfahrensstoffs, Einstellungen nach §§ 153a, 154 StPO sowie eine Verständigung nach § 257c StPO zur Verfügung. Diese Instrumente können in einer öffentlichen Verhandlung und unter Mitwirkung der Verteidigung eingesetzt werden.
Eine Ausweitung auf Verbrechen und landgerichtliche Verfahren ist daher abzulehnen. Denkbar wäre allenfalls ein vereinfachtes Verfahren mit notwendiger Verteidigung, ausdrücklicher persönlicher Zustimmung und einer kurzen öffentlichen Anhörung. Das wäre aber kein klassisches Strafbefehlsverfahren mehr.
Abschaffung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 250 StPO
§250 StPO bestimmt, dass eine Person, auf deren Wahrnehmung der Beweis beruht, grundsätzlich in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist. Die frühere Aussage darf nicht ohne Weiteres an ihre Stelle treten.
Hierzu sind die Ausführungen der Autoren widersprüchlich.
Die Autoren erklären § 250 ff. StPO zunächst für „nicht mehr zeitgemäß“ und wollen die Vorschrift mitsamt den Ergänzungsregelungen ersatzlos abschaffen. Zugleich räumen sie ein, dass persönliche Vernehmung, persönlicher Eindruck und Konfrontationsrecht unverzichtbar seien. Beides lässt sich nicht miteinander vereinbaren.
Warum § 244 Abs. 2 StPO kein Ersatz ist.
Nach dem Vorschlag soll die persönliche Vernehmung nur noch über die gerichtliche Aufklärungspflicht abgesichert werden. Das würde aus einer zwingenden Beweiserhebungsregel eine Ermessens- und Prognosefrage machen.
Das Gericht, das bereits das polizeiliche Protokoll kennt, könnte zu dem Ergebnis gelangen, eine persönliche Vernehmung verspreche keine zusätzlichen Erkenntnisse. Genau damit würde die Ermittlungsakte zur faktischen Hauptverhandlung. Die Verteidigung müsste anschließend darlegen, weshalb das Gericht den Zeugen doch hätte hören müssen.
Beweiswürdigung kann fehlende Beweiserhebung nicht heilen.
Besonders wenig überzeugt der Gedanke, Defizite könnten auf der Ebene der Beweiswürdigung ausgeglichen werden. Wer einen Zeugen nicht persönlich befragen konnte, kann Widersprüche, Erinnerungslücken, Suggestionen oder Belastungsmotive nicht aufdecken. Eine vorsichtigere Würdigung ersetzt keine Konfrontation.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet das Recht, Belastungszeugen zu befragen, als Ausprägung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK. Zwar führt eine fehlende Konfrontation nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; sie bleibt aber ein erhebliches Verfahrensdefizit, das nur unter besonderen Voraussetzungen kompensiert werden kann. (Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 - )
Das geltende Recht enthält bereits Ausnahmen.
Die §§ 251 ff. StPO erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Verlesung früherer Aussagen, etwa bei Unerreichbarkeit, Einverständnis oder besonderen Schutzbedürfnissen. Das Problem besteht deshalb nicht in einem absoluten Verbot, sondern in der bewussten gesetzlichen Gewichtung zugunsten persönlicher Beweiserhebung.
Vertretbar wäre eine eng begrenzte Erweiterung bei:
- unstreitigen Nebenpunkten,
- Aussagen rein formaler Art,
- Zustimmung von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung,
- jederzeitiger Möglichkeit der Verteidigung, die persönliche Vernehmung zu verlangen.
Die ersatzlose Abschaffung des § 250 StPO ist dagegen entschieden abzulehnen. Sie würde das deutsche Strafverfahren in Richtung eines Aktenprozesses verschieben.
Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO
Nach § 238 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht über die Beanstandung einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden. Die Vorschrift ermöglicht eine sofortige kollegiale Kontrolle und ist regelmäßig Voraussetzung dafür, den Fehler später revisionsrechtlich geltend zu machen.
Längere Erörterungen über Verfahrensanordnungen können den Ablauf unterbrechen. Eine schriftliche Ausarbeitung kann die Streitfrage präzisieren.
Der Vorschlag verkennt die Dynamik der Hauptverhandlung. Ob ein Rechtsverlust droht, lässt sich häufig nicht zuverlässig im Voraus bestimmen. Wird etwa eine Frage nicht zugelassen, eine Vorführung verweigert oder eine Erklärung unterbrochen, setzt sich die Beweisaufnahme fort. Der Zeuge kann entlassen werden, der Zusammenhang geht verloren und die Verteidigungsstrategie muss unter ungeklärten Bedingungen fortgeführt werden.
Hinzu kommt: Der Vorsitzende, dessen Anordnung beanstandet wird, soll faktisch darüber entscheiden, ob die Beanstandung sofort behandelt werden muss. Damit würde gerade die kollegiale Kontrolle geschwächt, die § 238 Abs. 2 StPO gewährleisten soll.
Eine verpflichtende Schriftform schafft außerdem zusätzliche formale Fehlerquellen. Sie belastet vor allem Einzelverteidiger und Angeklagte, während Gericht und Staatsanwaltschaft institutionell vorbereitet sind.
Möglicher Kompromiss könnte sein:
Eine Zurückstellung sollte nur zulässig sein,
- wenn die Verteidigung zustimmt,
- wenn der betroffene Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung nicht fortgesetzt wird,
- wenn die mündliche Beanstandung bereits fristwahrend wirkt,
- wenn eine schriftliche Ergänzung lediglich angeboten, nicht erzwungen wird.
In der vorgeschlagenen Form ist die Änderung abzulehnen.
Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht
Gegen amtsgerichtliche Urteile ist grundsätzlich Berufung möglich. Daneben kann unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Nach einer Berufungsentscheidung ist wiederum Revision möglich. § 55 Abs. 2 JGG enthält dagegen ein Wahlrechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
Das Argument der Autoren:
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei landgerichtlichen Ersturteilen eine Tatsacheninstanz genüge, während amtsgerichtliche Bagatellverfahren eine zweite Tatsacheninstanz und anschließend eine Revision ermöglichen.
Der Vergleich ist verkürzt. Erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht werden regelmäßig von einem Kollegialgericht geführt, häufig bei notwendiger Verteidigung und mit deutlich umfangreicherer Verfahrensvorbereitung. Amtsgerichtliche Verfahren können dagegen vor einem Einzelrichter stattfinden und unter erheblichem Termindruck stehen.
Vor allem erfüllen Berufung und Revision unterschiedliche Funktionen:
Die Berufung ermöglicht eine neue Tatsachenfeststellung.
Die Revision kontrolliert, ob das Berufungsgericht materielles und formelles Recht eingehalten hat.
Die Revision nach einer Berufung ist deshalb keine überflüssige „dritte Tatsacheninstanz“. Sie ist die einzige rechtliche Kontrolle der neu durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Auch das Berufungsgericht kann Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandeln, den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzen oder materielles Recht falsch anwenden.
Der Verzicht würde außerdem Fehlanreize setzen. Verteidiger könnten sich gezwungen sehen, unmittelbar Sprungrevision einzulegen, obwohl eine erneute Tatsachenverhandlung sachgerechter wäre, nur um den revisionsrechtlichen Rechtsschutz nicht endgültig zu verlieren.
Die bestehende Annahmeberufung bei geringfügigen Sanktionen bietet bereits ein Instrument zur Begrenzung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel.
Die Übertragung des § 55 Abs. 2 JGG ist daher abzulehnen.
Änderung des Gebührenrechts
Dieser Vorschlag ist im Ansatz zu begrüßen.
Nach § 19 RVG gehört die bloße Einlegung eines Rechtsmittels durch den bereits in der Vorinstanz tätigen Verteidiger grundsätzlich noch zum vorherigen Rechtszug. Für eine eigenständige Tätigkeit im Berufungs- oder Revisionsverfahren sieht das Vergütungsverzeichnis weitere Gebühren vor.
Eine sorgfältige Beratung mit dem Ergebnis, kein Rechtsmittel einzulegen oder ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel zurückzunehmen, ist anwaltlich ebenso wertvoll wie eine Rechtsmittelbegründung. Das Gebührenrecht sollte nicht nur sichtbare Prozesshandlungen, sondern auch die verantwortliche Vermeidung aussichtsloser Verfahren honorieren.
Das größere Problem liegt allerdings in den Rechtsmittelfristen. Eine Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Zu diesem Zeitpunkt liegen die schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig noch nicht vor. Eine belastbare Prüfung ist daher kaum möglich. Die vorsorgliche Rechtsmitteleinlegung ist kein anwaltlicher Gebührenreflex, sondern oft eine Notwendigkeit zur Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlusts.
Erforderlich wäre eine eigenständige Nachberatungs- und Prüfungsgebühr, die entsteht:
- nach Urteilsverkündung beziehungsweise nach Zugang der schriftlichen Gründe,
- unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird,
- auch für Pflichtverteidiger,
- anrechenbar auf eine spätere Rechtsmittelverfahrensgebühr.
Dieser Vorschlag ist zu unterstützen, reicht aber ohne Reform der Fristen und angemessene Vergütung der Urteilsprüfung nicht aus.
„Contempt of Court“ gegen professionelle Verfahrensbeteiligte
Das geltende Recht gibt dem Vorsitzenden bereits die Aufgabe, die Ordnung in der Sitzung aufrechtzuerhalten. Gegen Beschuldigte, Parteien, Zeugen, Sachverständige und nicht beteiligte Personen bestehen weitreichende Ordnungsbefugnisse. Verteidiger werden bewusst nicht in gleicher Weise dem unmittelbaren Ordnungsgeldregime des Tatgerichts unterstellt. Daneben bestehen berufsrechtliche Sachlichkeits- und Disziplinarregelungen.
Grundproblem des Vorschlags
Das Tatgericht wäre zugleich:
- Adressat der angeblichen Missachtung,
- Beobachter des Verhaltens,
- Entscheider über dessen Unzulässigkeit,
- Sanktionsinstanz,
- und weiterhin zur Entscheidung über Schuld und Strafe berufen.
Gerade in konfliktbelasteten Verfahren besteht die Gefahr, dass scharfe, aber zulässige Verteidigung als „dysfunktional“, „respektlos“ oder „rechtsmissbräuchlich“ bewertet wird. Die Aussicht auf ein persönliches Ordnungsgeld kann Verteidiger davon abhalten, Anordnungen entschieden zu widersprechen, Befangenheitsgründe vorzutragen oder rechtswidriges Vorgehen deutlich zu benennen.
Der Artikel betont zwar, die Regelung solle für professionelle Beteiligte „gleich welcher Rolle“ gelten. Praktisch würde das erkennende Gericht jedoch kaum gegen den eigenen Vorsitzenden oder einen beisitzenden Richter vorgehen. Auch ein Staatsanwalt unterliegt nicht in gleicher Weise der Autorität des Gerichts wie der Verteidiger, der fortlaufend Anordnungen des Vorsitzenden begegnen muss.
Damit droht eine formal neutrale Norm faktisch zu einem Instrument gegen unbequeme Verteidigung zu werden.
Sollte der Gesetzgeber überhaupt eine Regelung erwägen, müsste sie jedenfalls vorsehen:
- Sanktion nur bei vorsätzlicher, schwerwiegender persönlicher Herabsetzung oder tatsächlicher Verhinderung der Verhandlung,
- ausdrücklichen Ausschluss prozessualer Anträge, Beanstandungen, Befangenheitsgesuche und rechtlicher Wertungen,
- Entscheidung durch ein anderes Gericht, nicht durch den betroffenen Spruchkörper,
- vorherige Anhörung,
- sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung,
- gleiche und tatsächlich durchsetzbare Regeln für Staatsanwaltschaft und andere professionelle Beteiligte.
Eine unmittelbare Ordnungsgeldbefugnis des erkennenden Gerichts gegenüber Verteidigern ist abzulehnen.
Schlußbetrachtung
Die Vorschläge lassen sich aus Verteidigersicht wie folgt einordnen:
Vertretbar mit Schutzvorkehrungen ist, dass das Selbst-Inaugenscheinnahmeverfahren für unstreitige Nebenbeweise sowie begrenzte zusätzliche Hemmungsmöglichkeiten bei objektiver Verhinderung.
Unterstützenswert ist eine Gebührenregelung, die qualifizierte Rechtsmittelberatung auch dann vergütet, wenn kein Rechtsmittel durchgeführt wird.
Abzulehnen ist der generelle Verzicht auf Schöffen in Wirtschaftsstrafsachen, das landgerichtliche Strafbefehlsverfahren für Verbrechen, die Abschaffung des § 250 StPO, die erzwungene Zurückstellung von Beanstandungen nach § 238 Abs. 2 StPO, das Wahlrechtsmittel im Erwachsenenstrafrecht und eine vom erkennenden Gericht verhängte „Contempt of Court“-Sanktion gegen Verteidiger.
Eine moderne StPO-Reform sollte nicht die Hauptverhandlung entleeren, sondern ihre Qualität erhöhen. Dazu gehören insbesondere:
- eine zuverlässige digitale Dokumentation der land- und oberlandesgerichtlichen Hauptverhandlung,
- frühzeitige und vollständig durchsuchbare elektronische Akteneinsicht,
- verbindliche Strukturierung umfangreicher Anklagen und Beweismittel,
- ausreichende Richter-, Geschäftsstellen- und IT-Kapazitäten,
- realistische Konzentration des Verfahrensstoffs bereits im Ermittlungs- und Zwischenverfahren,
- frühzeitige Beteiligung der Verteidigung an zentralen Beweiserhebungen.
Der Bundestag hatte bereits ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung beraten und dabei ausdrücklich das Ziel einer objektiven und zuverlässigen Dokumentation verfolgt. Ein solcher Ansatz stärkt Wahrheitsfindung und Verfahrenseffizienz zugleich, statt Beschleunigung durch einen Abbau von Kontrolle zu erkaufen.
Die Schwäche des Artikels liegt deshalb nicht darin, dass er eine Reform verlangt. Sie liegt darin, dass er die Überlastung der Justiz weitgehend als Problem zu vieler Verfahrensrechte beschreibt. Ein Strafverfahren wird jedoch nicht dadurch rechtsstaatlicher, dass es schneller endet, sondern dadurch, dass Schnelligkeit und zuverlässige Wahrheitsfindung miteinander verbunden werden.
Steuerfahndung – Befugnisse und Grenzen
Steuerfahndung ist eine der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafrecht

Für viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker und Geschäftsführer beginnt ein Steuerstrafverfahren mit Maßnahmen der Steuerfahndung. Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Auskunftsersuchen erfolgen häufig überraschend und führen bei den Betroffenen zu erheblicher Verunsicherung. Dabei verfügt die Steuerfahndung über weitreichende Befugnisse. Gleichzeitig unterliegt sie jedoch gesetzlichen Grenzen. Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig und nicht jede Durchsuchung oder Beschlagnahme hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gerade deshalb ist es wichtig, die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Steuerfahndung zu kennen.
Was ist die Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung ist eine besondere Ermittlungsbehörde der Finanzverwaltung. Ihre Aufgabe besteht darin, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken und zu ermitteln.
Die Steuerfahndung arbeitet dabei häufig mit:
- Staatsanwaltschaften,
- Zollbehörden,
- Steuerämtern,
- Landeskriminalämtern,
- ausländischen Finanzbehörden
zusammen.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere Ermittlungen wegen:
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO),
- leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO),
- Umsatzsteuerbetrug,
- Schwarzlohnzahlungen,
- Auslandskonten,
- Scheingeschäften,
- verdeckten Gewinnausschüttungen.
Die Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen finden sich in der Abgabenordnung (AO).
Von besonderer Bedeutung sind:
- § 208 AO (Aufgaben der Steuerfahndung),
- § 404 AO,
- § 385 AO,
- § 386 AO.
Daneben gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere über:
- Durchsuchungen,
- Beschlagnahmen,
- Vernehmungen,
- Telekommunikationsmaßnahmen,
- Vermögensarreste.
Die Steuerfahndung besitzt deshalb teilweise ähnliche Befugnisse wie Polizei und Staatsanwaltschaft.
Welche Befugnisse hat die Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung darf steuerlich relevante Sachverhalte untersuchen und Beweismittel sichern. Zu den wichtigsten Befugnissen gehören:
- Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen,
- Auswertung von Buchhaltungsunterlagen,
- Befragung von Zeugen,
- Anforderung von Bankunterlagen,
- Durchführung steuerlicher Ermittlungen,
Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem in Betracht:
- Hausdurchsuchungen,
- Durchsuchungen von Geschäftsräumen,
- Beschlagnahmen,
- Sicherstellung digitaler Daten,
- Vermögensarreste.
Gerade bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren spielen digitale Datenbestände eine immer größere Rolle.
Wo liegen die Grenzen der Steuerfahndung?
Auch die Steuerfahndung ist an Recht und Gesetz gebunden. Besonders bedeutsam sind:
- das Verhältnismäßigkeitsprinzip,
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- das Steuergeheimnis,
- das Recht auf ein faires Verfahren,
- das Schweigerecht des Beschuldigten.
Nicht jede Ermittlungsmaßnahme ist zulässig. Insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen bedürfen regelmäßig einer richterlichen Anordnung. Außerdem dürfen Ermittlungen nicht zu einer unzulässigen Ausforschung führen.
Durchsuchungen durch die Steuerfahndung
Eine der einschneidendsten Maßnahmen ist die Durchsuchung. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus §§ 102 ff. StPO. Die Gerichte verlangen hierfür:
- einen konkreten Tatverdacht,
- einen hinreichend bestimmten Durchsuchungsbeschluss,
- die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht betonen regelmäßig, dass Durchsuchungsbeschlüsse den Tatvorwurf ausreichend konkret beschreiben müssen. Pauschale Vermutungen genügen nicht. Gerade bei umfangreichen Steuerstrafverfahren beschäftigen sich die Gerichte häufig mit der Frage, ob der Tatverdacht ausreichend belegt war.
Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt einerseits die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung, fordert andererseits jedoch die strikte Beachtung rechtsstaatlicher Grenzen. Der Bundesgerichtshof verlangt insbesondere bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen eine nachvollziehbare Darlegung des Tatverdachts. Gleichzeitig betont das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch bei der Auswertung digitaler Daten prüfen die Gerichte zunehmend, ob Umfang und Dauer der Maßnahmen noch gerechtfertigt sind. Für Beschuldigte ergeben sich daraus wichtige Verteidigungsansätze.
Praxisbeispiel
Im Rahmen einer Betriebsprüfung entsteht der Verdacht, dass ein mittelständisches Unternehmen Umsätze nicht vollständig erklärt hat. Die Steuerfahndung übernimmt die Ermittlungen und beantragt einen Durchsuchungsbeschluss. Wenige Wochen später erscheinen Beamte in den Geschäftsräumen und sichern Computer, Mobiltelefone und Buchhaltungsunterlagen.
Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage:
- Bestand überhaupt ein ausreichender Tatverdacht?
- War die Durchsuchung verhältnismäßig?
- Durften sämtliche Daten kopiert werden?
- Sind Beschwerde und Rechtsmittel möglich?
- Gerade diese Fragen entscheiden häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
- Wie sollte man sich bei Maßnahmen der Steuerfahndung verhalten?
Betroffene sollten insbesondere:
- Ruhe bewahren,
- keine Angaben zur Sache machen,
- den Durchsuchungsbeschluss prüfen lassen,
- keine Unterlagen vernichten,
- möglichst früh einen Strafverteidiger kontaktieren.
Das Schweigerecht gilt auch im Steuerstrafverfahren.
Warum Betreuung durch Rechtsanwalt Marson?
Als Strafverteidiger vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Handwerker, Geschäftsführer und Führungskräfte in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Gerade Verfahren der Steuerfahndung erfordern eine schnelle Reaktion, die Überprüfung der Ermittlungsmaßnahmen und die Entwicklung einer durchdachten Verteidigungsstrategie. Maßnahmen der Steuerfahndung bedeuten nicht automatisch, dass der Tatvorwurf zutrifft. Je früher die Ermittlungsakte ausgewertet und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüft wird, desto besser lassen sich die Interessen des Beschuldigten verteidigen.
BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten
Verlängert der Bundesgerichtshof die Verjährung immer weiter?
BGH zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten

Die Frage des Verjährungsbeginns spielt in Korruptionsverfahren häufig eine entscheidende Rolle. Für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidiger stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vorgeworfenen Taten überhaupt noch verfolgt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den vergangenen Jahren eine Reihe wichtiger Entscheidungen getroffen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt dabei eine deutliche Tendenz: Der Verjährungsbeginn wird häufig deutlich nach hinten verlagert. Die jüngste Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 (5 StR 422/24) gibt jedoch Anlass zu einer differenzierten Betrachtung.
Die Entwicklung der Rechtsprechung
Den Ausgangspunkt bildet das Urteil des 1. Strafsenats vom 29. Januar 1998 (1 StR 64/97). Bereits damals stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Bestechungsdelikte nicht zwingend mit der Übergabe des Vorteils beendet sind. Maßgeblich sei vielmehr die vollständige Umsetzung der getroffenen Unrechtsvereinbarung.
Diesen Ansatz entwickelte der 3. Strafsenat im Urteil vom 19. Juni 2008 (3 StR 90/08) weiter. Danach können auch spätere Vorgänge für die Tatbeendigung relevant sein, wenn sie das Tatunrecht fortsetzen oder vertiefen.
Der 1. Strafsenat bestätigte diese Linie im Urteil vom 6. September 2011 (1 StR 633/10).
Besondere Aufmerksamkeit erhielt sodann die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 18. Mai 2017 (3 StR 103/17). Dort ging es um Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verjährung erst mit der vollständigen Durchführung des begünstigten Geschäfts beginnt. Bei einem Bauauftrag war die Tat deshalb nicht bereits mit der Auftragserteilung beendet, sondern erst mit der letzten Werklohnzahlung.
Der 2. Strafsenat schloss sich dieser Auffassung im Beschluss vom 12. Dezember 2017 (2 StR 308/16) ausdrücklich an.
Noch weiter ging der 3. Strafsenat im Urteil vom 24. März 2022 (3 StR 375/20). Dort bestand der Vorteil aus einer Unternehmensbeteiligung mit fortlaufenden Gewinnausschüttungen. Der Senat stellte fest, dass die Verjährung erst mit der letzten von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteilsgewährung beginnt.
Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 23. April 2025
Die Entscheidung 5 StR 422/24 zeigt jedoch, dass diese Rechtsprechung nicht grenzenlos gilt.
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten unter anderem wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen verurteilt. Der Angeklagte erhielt über einen längeren Zeitraum luxuriöse Reisen und Sachleistungen. Im Gegenzug vergab er fortlaufend Aufträge an ein Unternehmen.
Der 5. Strafsenat stellte klar, dass hier gerade keine einheitliche Bestechungstat mit mehreren Teilleistungen vorlag. Vielmehr handelte es sich um zahlreiche selbstständige Bestechungstaten. Deshalb komme es für den Verjährungsbeginn nicht auf die letzte Handlung zur vollständigen Erfüllung einer Gesamtvereinbarung an. Maßgeblich sei vielmehr jeweils die Empfangnahme der einzelnen Bestechungsleistung durch den Bestochenen.
Damit grenzt sich der Senat ausdrücklich von den Fallgestaltungen ab, die den Entscheidungen 3 StR 103/17 und 2 StR 308/16 zugrunde lagen.
Kritische Betrachtung
Aus Sicht der Strafverteidigung ist die bisherige Entwicklung problematisch. Die Rechtsprechung verschiebt den Verjährungsbeginn zunehmend auf den Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung einer Unrechtsvereinbarung. Dadurch können Ermittlungen noch Jahre nach der eigentlichen Vorteilsgewährung geführt werden. Gerade bei langfristigen Bau-, Beratungs-, Liefer- oder Beteiligungsverträgen entsteht faktisch eine erhebliche Verlängerung des Zeitraums strafrechtlicher Verfolgbarkeit. Dies wirft rechtsstaatliche Fragen auf. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Je weiter die Tatbeendigung hinausgeschoben wird, desto schwieriger wird für Beschuldigte die Verteidigung. Zeugen erinnern sich schlechter, Unterlagen gehen verloren und wirtschaftliche Abläufe lassen sich nur noch eingeschränkt rekonstruieren. Zudem besteht die Gefahr, dass der gesetzlich vorgesehene Verjährungszeitraum faktisch ausgeweitet wird, ohne dass der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist.
Verteidigersicht
Die Entscheidung 5 StR 422/24 ist deshalb zu begrüßen. Der 5. Strafsenat erinnert daran, dass nicht jede fortdauernde Geschäftsbeziehung automatisch zu einer Verlängerung des Verjährungsbeginns führt. Vielmehr muss sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine einheitliche Unrechtsvereinbarung mit Teilleistungen oder mehrere selbstständige Korruptionshandlungen vorliegen. Gerade in Wirtschaftsstrafverfahren wird dieser Unterschied künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Korruptionsdelikten hat den Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren erhebliche Spielräume eröffnet. Die Entscheidungen 1 StR 64/97, 3 StR 90/08, 1 StR 633/10, 3 StR 103/17, 2 StR 308/16 und 3 StR 375/20 zeigen eine deutliche Tendenz zur Ausdehnung des Zeitpunkts der Tatbeendigung.
Der Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. April 2025 setzt dieser Entwicklung jedoch wichtige Grenzen. Ob dies lediglich eine Einzelfallentscheidung bleibt oder den Beginn einer restriktiveren Linie markiert, werden die kommenden Jahre zeigen.
BGH zu Einziehung ohne Verurteilung
BGH zur selbständigen Einziehung – Hohe Anforderungen an die Einziehung ohne Verurteilung
Einziehung ohne Verurteilung beschäftigt zunehmend die Gerichte

Die selbständige Einziehung nach § 76a StGB gewinnt in der Praxis der Strafjustiz zunehmend an Bedeutung. Während früher regelmäßig die strafrechtliche Verurteilung einer Person im Mittelpunkt stand, konzentrieren sich Ermittlungsbehörden heute häufig auf Vermögenswerte. Dabei geht es nicht selten um Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien, Kontoguthaben oder Kryptowährungen.
Für die Betroffenen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob der Staat Vermögen auch dann einziehen darf, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen befasst und dabei wichtige Anforderungen für die Praxis entwickelt.
Gerade Unternehmer, Geschäftsführer und Privatpersonen sehen sich deshalb immer häufiger mit selbständigen Einziehungsverfahren konfrontiert, obwohl ein Strafverfahren eingestellt wurde oder eine Verurteilung nicht erfolgt ist.
Was ist die selbständige Einziehung?
Die selbständige Einziehung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Vermögenswerten, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgen muss.
Dabei genügt jedoch nicht jeder Verdacht. Vielmehr müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt oder mit einer solchen Tat in Zusammenhang steht.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände sorgfältig würdigen müssen. Deshalb darf die Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Verdachtsmomente gestützt werden.
Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt deutlich, dass eine selbständige Einziehung eine tragfähige Tatsachengrundlage voraussetzt.
Zwar ist kein Nachweis einer konkreten Vortat erforderlich. Gleichwohl müssen die Gerichte nachvollziehbar darlegen, weshalb sie von einer deliktischen Herkunft des Vermögenswertes ausgehen.
Dabei spielen insbesondere folgende Gesichtspunkte eine Rolle:
- Herkunft der Vermögenswerte
- Erwerbsumstände
- finanzielle Verhältnisse des Betroffenen
- vorhandene Nachweise
- wirtschaftliche Plausibilität
- Besitz- und Eigentumsverhältnisse
- Verhalten der Beteiligten
Der Bundesgerichtshof verlangt dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.
Fahrzeug soll eingezogen werden – ein typischer Streitfall
Besondere Bedeutung besitzen Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines hochwertigen Fahrzeugs beantragt.
In der Praxis argumentieren Ermittlungsbehörden häufig damit, dass die Herkunft des Kaufpreises nicht ausreichend geklärt sei oder dass der Verkäufer nicht ermittelt werden könne. Teilweise stützen sie ihren Antrag zusätzlich auf widersprüchliche Angaben des Betroffenen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Umstände des Erwerbs umfassend würdigen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fahrzeugführer gerät im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Das Verfahren wird später eingestellt. Gleichwohl beantragt die Staatsanwaltschaft die selbständige Einziehung eines hochwertigen Kraftfahrzeuges.
Der Betroffene legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Darüber hinaus kann er die Finanzierung des Kaufpreises nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II befinden sich ordnungsgemäß in seinem Besitz. Gleichzeitig stellt sich jedoch heraus, dass der angebliche Verkäufer später nicht mehr festgestellt werden kann oder möglicherweise unter falscher Identität auftrat.
Genau in solchen Konstellationen stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorhandenen Tatsachen tatsächlich ausreichen, um die deliktische Herkunft des Fahrzeuges nachzuweisen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass die bloße Nichterreichbarkeit eines Verkäufers oder einzelne Ungereimtheiten für sich genommen regelmäßig nicht ausreichen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche belastenden und entlastenden Umstände in ihre Bewertung einbeziehen.
Warum die Verteidigung besonders wichtig ist
Selbständige Einziehungsverfahren konzentrieren sich häufig weniger auf die Schuldfrage als auf die Herkunft des Vermögens. Deshalb gewinnen Kaufverträge, Kontoauszüge, Darlehensunterlagen, Steuerunterlagen und sonstige Nachweise besondere Bedeutung.
Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen entscheidet häufig die Qualität der Dokumentation über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige und sorgfältige Aufarbeitung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse.
Wie hilft der Strafverteidiger?
Die Verteidigung beginnt regelmäßig mit der vollständigen Auswertung der Ermittlungsakte. Anschließend müssen die Herkunft des Vermögenswertes, die Finanzierungswege und die vorhandenen Beweismittel analysiert werden.
Dabei zeigt sich häufig, dass die tatsächlichen Umstände wesentlich komplexer sind als die ursprüngliche Verdachtslage vermuten lässt.
Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich seit mehr als 30 Jahren Mandanten in Ermittlungsverfahren, Vermögensabschöpfungsverfahren und Einziehungsverfahren. Sämtliche Mandate bearbeite ich persönlich. Darüber hinaus kann bei Bedarf auf Sachverständige, Analysten und weitere Spezialisten zurückgegriffen werden, um wirtschaftliche Sachverhalte umfassend aufzuarbeiten.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stärkt die Rechte der Betroffenen in Verfahren der selbständigen Einziehung. Zwar kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Dennoch müssen die Gerichte konkrete Tatsachen feststellen und sämtliche Umstände des Einzelfalles sorgfältig würdigen. Gerade bei hochwertigen Fahrzeugen, Bargeld, Kontoguthaben oder anderen Vermögenswerten lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung. Nicht jede Verdachtslage rechtfertigt den endgültigen Verlust von Eigentum.
BGH zum freiverantwortlichen Suizid einer psychisch erkrankten Person
Erläuterung der BGH-Entscheidung 5 StR 520/24

Mit Beschluss vom 14. August 2025 – 5 StR 520/24 – hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur strafrechtlichen Bewertung assistierter Suizide weiter konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann die Entscheidung eines psychisch erkrankten Menschen zum Suizid als freiverantwortlich gilt und wann eine Mitwirkung eines Dritten als strafbares Tötungsdelikt bewertet werden kann.
Die Entscheidung betrifft insbesondere Ärzte, Sterbebegleiter und Personen, die an einem Suizidgeschehen mitwirken.
Der Sachverhalt der Entscheidung
Nach den Feststellungen litt die Geschädigte an einer manisch-depressiven Erkrankung mit wiederkehrenden schweren depressiven Episoden. Der Angeklagte unterstützte den Suizid der Frau durch medizinische Maßnahmen. Die Geschädigte nahm die tödliche Handlung letztlich selbst vor.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft, weil die Suizidentscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht freiverantwortlich getroffen wurde.
Was bedeutet Freiverantwortlichkeit?
Der Bundesgerichtshof knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbestimmung am Lebensende an. Danach ist ein Suizid freiverantwortlich, wenn die Entscheidung autonom, ernsthaft und frei von wesentlichen Willensmängeln getroffen wird.
Der BGH betont zugleich, dass psychische Erkrankungen die Freiverantwortlichkeit beeinträchtigen können. Entscheidend bleibt jedoch immer der konkrete Zustand der betroffenen Person im Zeitpunkt der Suizidentscheidung.
Nach der Entscheidung sprechen insbesondere folgende Umstände gegen eine freie Willensbildung:
- eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit
- fehlende Fähigkeit, nach eigener Einsicht zu handeln
- fehlende Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches
- akute psychische Krisensituationen
- krankheitsbedingte depressive Episoden
Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung, ob der Suizidentschluss tatsächlich Ergebnis einer autonomen und realitätsbezogenen Entscheidung war.
Mittelbare Täterschaft beim Tötungsdelikt
Der BGH stellt klar:
Ist der Suizid freiverantwortlich beschlossen, liegt die tödliche Handlung allein im Verantwortungsbereich des Suizidenten. Die Mitwirkung eines Dritten bleibt dann grundsätzlich straflos.
Fehlt dagegen die Freiverantwortlichkeit, kann die Mitwirkung eines Dritten als Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft gewertet werden. Der Hintermann benutzt den Suizidenten dann gewissermaßen als „Werkzeug“.
Gerade bei psychischen Erkrankungen prüfen Gerichte deshalb sehr genau, ob tatsächlich eine autonome Entscheidung vorlag.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung konkretisiert die strafrechtlichen Anforderungen bei assistierten Suiziden psychisch erkrankter Personen. Ärzte und andere Beteiligte müssen die Frage der Freiverantwortlichkeit besonders sorgfältig prüfen.
Der Beschluss zeigt zugleich, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Suizidentscheidung führen. Vielmehr verlangt der Bundesgerichtshof eine konkrete Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.
Gerade die Abgrenzung zwischen freiverantwortlicher Selbsttötung und strafbarer Mitwirkung bleibt weiterhin eine schwierige strafrechtliche Bewertungsfrage.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger im Medizinstrafrecht analysiert frühzeitig die medizinischen, psychiatrischen und tatsächlichen Hintergründe des Falles. Denn die strafrechtliche Bewertung hängt häufig von Gutachten, Dokumentationen und dem konkreten psychischen Zustand der betroffenen Person ab.
Der Verteidiger prüft insbesondere:
- psychiatrische Gutachten
- Dokumentationen zum Sterbewunsch
- Kommunikationsabläufe
- ärztliche Aufklärungen
- Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Entscheidung
- die Voraussetzungen der Freiverantwortlichkeit
- die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft
Darüber hinaus beantragt der Verteidiger Akteneinsicht und überprüft die rechtliche Bewertung der Ermittlungsbehörden sowie die Einordnung medizinischer Sachverständigengutachten.
Strafverteidigung im Medizinstrafrecht in Berlin
Ermittlungsverfahren wegen Mitwirkung an einem Suizid betreffen häufig Ärzte und medizinische Entscheidungsträger. Eine frühe Verteidigung ermöglicht es, medizinische Abläufe, Gutachten und die Frage der Freiverantwortlichkeit rechtlich einzuordnen. Als Strafverteidiger in Berlin vertrete ich Mandanten bundesweit bei Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht und bei Vorwürfen im Zusammenhang mit assistierten Suiziden.
Bundesgerichtshof zur Kronzeugenregelung
Kronzeugenregelung nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 – 3 StR 243/23

Mit Urteil vom 30. November 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Anforderungen an die sogenannte Kronzeugenregelung nach § 46b StGB präzisiert. Die Entscheidung des BGH (3 StR 243/23) ist insbesondere für Strafverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht und bei bandenmäßigen Delikten von erheblicher Bedeutung.
Worum ging es in der Entscheidung?
Der Angeklagte hatte gegenüber der Polizei mehrere Straftaten eingeräumt, darunter eine schwere räuberische Erpressung. Das Landgericht hatte die Angaben des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt und zusätzlich die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB angewandt. Dadurch wurde der Strafrahmen erheblich reduziert.
Der BGH hob diese Strafmilderung jedoch auf. Nach Auffassung des BGH reichte die bloße Selbstbelastung des Angeklagten nicht aus, um die Voraussetzungen einer echten Aufklärungshilfe zu erfüllen.
Die Kernaussage des BGH
Der BGH stellt klar, dass eine Strafmilderung nach § 46b StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat beiträgt. Wer lediglich eigene Taten offenbart, die er allein begangen hat, erfüllt die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung grundsätzlich nicht.
Damit verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die praktische Anwendung der Vorschrift erheblich. Entscheidend ist nicht nur, dass Angaben gemacht werden, sondern dass diese tatsächlich zur Aufklärung weiterer Straftaten oder weiterer Tatbeteiligter beitragen.
Bedeutung für Ermittlungsverfahren
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. In vielen Ermittlungsverfahren versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft frühzeitig Aussagen von Beschuldigten zu erhalten. Oft wird dabei auf mögliche Strafmilderungen hingewiesen.
Die Entscheidung des BGH zeigt jedoch deutlich, dass nicht jede Kooperation automatisch zu einer Kronzeugenregelung führt. Besonders problematisch wird dies, wenn Beschuldigte vorschnell Aussagen machen, ohne den tatsächlichen Umfang der Ermittlungen zu kennen.
Vorsicht bei Gesprächen mit Ermittlungsbehörden
Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht oder bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann eine unüberlegte Aussage erhebliche Risiken mit sich bringen. Wer sich selbst belastet, ohne einen rechtlich relevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten, verschlechtert unter Umständen seine Verteidigungsposition, ohne einen strafmildernden Vorteil zu erhalten.
Vor einer Einlassung sollte deshalb regelmäßig Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen. Erst danach lässt sich seriös beurteilen, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden überhaupt sinnvoll ist.
Fazit
Die Entscheidung des BGH vom 30.11.2023 stärkt die restriktive Anwendung der Kronzeugenregelung. Eine bloße Selbstanzeige oder ein Geständnis genügt regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr ein erheblicher Beitrag zur Aufklärung weiterer schwerer Straftaten oder Tatbeteiligter. Für Beschuldigte zeigt die Entscheidung erneut, wie wichtig eine frühzeitige und strategisch geplante Strafverteidigung ist.
Unerlaubtes Glücksspiel und Einziehung
Unerlaubtes Glücksspiel hat zur Folge, dass die gesamten Spieleinsätze beim Veranstalter eingezogen werden.

Unerlaubtes Glücksspiel ist strafbar und ist bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Darüberhinaus muss mit der Einziehung des "durch die Tat Erlangtem" nach § 73 ff StGB gerechnet werden.
Die Frage ist, was kann beim Veranstalter eines unerlaubten Glücksspiels eingezogen werden? Wie erfolgt die Berechnung? Was ist bei der Berechnung u.U. in Abzug zu bringen?
Mit diesen Fragen hat sich in einem Revisionsverfahren das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschäftigt und kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche eingezahlten Spieleinsätze beim Veranstalter einzuziehen sind. Etwaige Auszahlungen aus Gewinnen an die Spieler oder unverbrauchte Guthaben der Spieler sind hierbei nicht in Abzug zu bringen.
Zu den einzuziehenden Vermögenswerten gehört alles, was dem Täter aus der Verwirklichung des Straftatbestandes in jeder Phase des Tatablaufes zugeflossen ist und über das er tatsächlich Verfügungsgewalt ausüben kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang das dem Täter Zugeflossene wieder aufgegeben oder durch Mittelabflüsse wieder gemindert wurde. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel der Einziehung des Tatertrages nach dem Bruttoprinzip. Danach sind alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufes zugeflossen sind, abzuschöpfen (BGH - 1 StR 204/23).
Nicht der Einziehung unterliegen Vermögenswerte, an denen der Täter keine faktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen Besitz zum Zwecke der Weitergabe innehatte (BGH - 3 StR 343/22). Bei einem verbotenen Glücksspiel ist umstritten, ob der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder lediglich der Gewinn als aus der Tat erlangtem Gegenstand anzusehen ist.
Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter zugeflossener Gewinn nach § 73 Abs.1 StGB einzuziehen. Es ist auch davon auszugehenden, dass sich diese Rechtsauffassung durchsetzen wird.
Aufwendungen, die der Veranstalter hatte, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurden, sind nicht in Abzug zu bringen. So sind etwaige Auszahlungen an die Spieler vom Täter aufgewendet worden, da ohne Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späterer Auszahlung eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre. Daher sind Auszahlungen an die Spielteilnehmer nach dem Bruttoprinzip nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen. Es handelt sich hierbei um Gelder, die der Täter für die Begehung der Tat aufgewendet hat (HansOLG - 1 ORs 14/25).