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Reisetagebuch über ein Wirtschaftsstrafverfahren in CORONA-Zeiten

Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, der im Dezember 2020 beginnen sollte.

Reisetagebuch Strafverteidiger
Reisetagebuch eines Berliner Strafverteidigers

Der misslungene Prozessauftakt

Man fragt sich natürlich als erstes, warum dieser Wirtschaftstrafprozess unbedingt in einer Zeit in der der COVID19-Virus in Deutschland wütet und alle nach Möglichkeit zu Hause bleiben sollen, überhaupt im Dezember 2020 beginnen muss.

Die Antwort ist ganz einfach: zwei der sechs Angeklagten sitzen seit mehr als 12 Monaten schon in Untersuchungshaft. Hätte nicht jetzt endlich das Hauptverfahren begonnen, hätte die Strafkammer des Landgerichtes die in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten freilassen müssen.

Nun gut, das galt es aus Sicht des Gerichtes zu verhindern, so dass noch kurz vor Weihnachten 2020 die Hauptverhandlung beginnen sollte.

Mein Mandant (Berliner), sein Wahlverteidiger und ich trafen uns in Vorbereitung auf die anstehende Hauptverhandlung wenige Tage vor Prozessbeginn in meiner Kanzlei mit der Folge, dass mir der Kollege wenige Tage danach mitteilte, dass er positiv auf den COVID19-Virus getestet worden war. Daraufhin hat das Gericht die noch für Dezember anberaumten Hauptverhandlungstermine aufheben müssen und verband das mit der Hoffnung, dann im Januar 2021 beginnen zu können.

Wir wünschten uns allen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2021.

Fortsetzung folgt.


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Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlung wegen Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen

Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe von Bund und Ländern haben inzwischen bei den Staatsanwaltschaften zu hunderten von Ermittlungsverfahren und zum Einfrieren von Konten von Betroffenen geführt. Bereits Ende April berichtete die Berliner Staatsanwaltschaft von mehr als 150 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Subventionsbetruges gegen Antragsteller auf Corona-Soforthilfe.

Alle Antragsteller müssen sich darauf einrichten, dass noch im Laufe diesen Jahres, spätestens jedoch im Zuge der 2021 abzugebenden Steuererklärungen für das Jahr 2020, eine Überprüfung der Anträge auf Richtigkeit, Vollständigkeit und dem Vorliegen der Antragsvoraussetzungen erfolgt. Nicht jeder Fehler im Antrag oder Fehler in der Mittelverwendung rechtfertigt den Vorwurf des Subventionsbetruges. Soweit jedoch falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf subventionserhebliche Tatsachen vorliegen und die Soforthilfe ausgezahlt wurde, muss mit dem Einleiten eines Ermittlungsverfahrens wegen Subventionbetrug gerechnet werden.

Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs - Verteidigerkonzept

Wir haben bereits jetzt ein Konzept zur Verteidigung im Ermttlungsverfahren entwickelt, dass in einer Vielzahl typischer Fälle von Verdachtsfällen von Subeventionsbetrug auf eine Einstellung des Verfahrens abzielt. Wird einem Betroffenen der Vorwurf des Subventionsbetruges gemacht, unterziehen wir nach Zurverfügungstellung der Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft, den Akteninhalt einer kritischen Kontrolle und überprüfen, ob schon allein nach dem Akteninhalt der Vorwurf überhaupt haltbar ist. Anschließend erstellen wir gemeinsam mit unserem Mandanten ein individuelles Verteidigungskonzept mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung, noch bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Hierbei werden alle Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung in die Betrachtung mit einbezogen und einer kritischen Prüfung unterzogen. All dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene uns rechtzeitig vor Anklageerhebung mit seiner Verteidigung beauftragt.

Auch wenn bereits Anklage erhoben wurde, besteht immer noch die Möglichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung zu verhindern. Im sogenannten Zwischenverfahren besteht die Möglichkeit, Einwände gegen die Zulassung der Anklage zu erheben. Ist bereits ein Hauptverhandlungstermin über die vom Gericht zugelassene Anklage erhoben, so besteht immer noch die Möglichkeit eine Verurteilung zu verhindern.

Betroffene müssen auch damit rechnen, dass nicht Anklage erhoben, sondern lediglich ein Strafbefehl erlassen und zugestellt wird. In diesem Fall sollte man umgehend einen Strafverteidiger konsultieren, weil der Beschuldigte nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen kann. Wird diese Frist verpasst, wird der Strafbefehl rechtskräftig.

Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Verdachtsfälle des Subventionsbetrugs führen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren. Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.


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Verdachtsfälle des Betrugs bei Corona-Soforthilfen

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Geldwäsche

Die Verdachtsfälle des Betrugs und der Geldwäsche bewegen sich inzwischen im vierstelligen Bereich. Sie stehen im Zusammenhang mit den staatlichen Corona Soforthilfen. Die Ermittlungsbehörden haben tausende von Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Tendenz ist steigend.

Verdachtsfälle des Betrugs und der Geldwäsche bei Angestellten, Arbeitslosen und Beamten

Angestellte, Arbeitslose, Beamte - Tausende Menschen stehen unter Verdacht, sich die Corona-Soforthilfe des Staates zu erschleichen, obwohl ihnen das Geld gar nicht zusteht. Bei der deutschen Anti-Geldwäscheeinheit, der Financial Intelligence Unit (FIU), sollen in nur vier Wochen rund 2300 Verdachtsmeldungen mit den Stichworten "Covid-19" und "Soforthilfe" bei den Ermittlungsbehörden eingegangen sein.

Die Mitteilungen an Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden stammen von Geldinstituten, die auf den Konten ihrer Kunden verdächtige Vorgänge beobachtet haben - etwa, wenn auf einem Konto, auf dem sonst ein paar hundert Euro liegen, ohne nachvollziehbaren Grund plötzlich 15.000 Euro eingehen. In solchen Fällen kommen die Banken ihrer gesetzlichen Verpflichtung als "Verpflichtete" nach und erstatten entsprechende Verdachtsmitteilungen (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

Verdachtsfälle des Betrugs bei Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern.

Die Verdachtsfälle des Betrugs treffen aber auch Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige. Derzeit ist noch nicht eindeutig absehbar, wie die Rechtsprechung mit solchen Fällen umgehen wird. Das ist auch deshalb schwierig, weil zum Zeitpunkt der Freigabe der Mittel oft nicht genau definiert war, wer welche Mittel insbesondere unter welchen Voraussetzungen beanspruchen und somit beantragen durfte.

Verdachtsfälle des Betrugs und des Subventionsbetruges

Auch sollen über sogenannte Finanzagenten Betrugsvorwürfe vorliegen. Die sollen Dritte in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen einsetzen, um Soforthilfe zu beantragen. Wenn das Geld auf deren Konto eingegangen ist, soll es gegen kleines Entgelt an die Finanzagenten ausgezahlt werden. Nach Recherchen von WDR, NDR und SZ sind bundesweit derzeit mindestens 536 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges bei der Corona-Soforthilfe eingeleitet worden.

Hilfe durch Strafverteidiger

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, empfehlen wir Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Wir werden alle juristischen Wege mit dem Ziel beschreiten, das Verfahren geräuschlos zur Einstellung zu bringen und um so eine Anklage zu verhindern.

 

 


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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Insolvenzantragspflicht, Fachanwalt für Strafrecht, Warenkreditbetrug
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der COVID-19-Pandemie

Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO ist wegen der Beschränkungen im Zuge der Maßnahmen zur Corona-Pandemie rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 vorübergehend ausgesetzt worden.  Nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz - COVIDInsAG besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zum 30.09.2020 nicht.

Unternehmen, die in Folge der Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, sollen mehr Möglichkeiten, vor allem mehr Zeit, zur Sanierung bekommen. Zu diesem Zweck ist die 3-Wochen-Frist zum Stellen eines Antrages auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens eines Unternehmens für einen Zeitraum bis mindestens 30. September 2020 ausgesetzt worden. Sollten einschneidende Maßnahmen wegen der CORONA-Pandemie auch über den 30. September2020 hinaus notwendig sein, so hat die Bundesregierung auch eine Verlängerung der Aussetzungsfrist angekündigt. § 4 COVIDInsAG erlaubt eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 auf dem Verordnungsweg.

Folgende Punkte sollten zur Vermeidung einer möglichen Insolvenzverschleppung berücksichtigt werden:

Die haftungsbewehrte und strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Zudem ist erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen erhalten die Gelegenheit, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt. Der Gläubiger muss nachweisen, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorlag.

Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.

Beratungsbedarf in Folge der COVID-19-Sonderregelungen - Kompetente Strafverteidigung auch in Zeiten von Corona

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Mandanten zu erreichen. Rufen Sie uns entweder hier oder hier an.


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Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Antrag auf Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe ist in aller Munde. Bedingt durch die Corona-Krise ist es in weiten Teilen des wirtschaftlichen Lebens zum Stillstand gekommen, mit teils drastischen Folgen für die lokale Wirtschaft. Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich ausschließlich mit der „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ im Spannungsfeld zum Subventionsbetrug. Diese Soforthilfen können über die jeweiligen Landesbanken der Länder beantragt werden. Die Höhe der Zuschussbeträge sind je nach Bundesland unterschiedlich, da sie sich zum Teil aus Bundes- und Landesmitteln zusammensetzen. Die ersten Zuschüsse wurden bereits an die Antragsteller ausgezahlt.

Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe

Bereits bei Antragstellung müssen alle Antragsvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Subventionsbetrug vorliegen, wenn die Soforthilfe ausgezahlt wird. Was im einzelnen Antragsvoraussetzung ist, ergibt sich aktuell nur aus dem jeweiligen Antrag selbst. Die Anträge sind in den einzelnen Bundesländern inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.

Nach § 264 StGB wird u.a. bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang mit der Antragstellung der Corona-Soforthilfe subventionserhebliche Tatsachen sind. Auf den jeweiligen Homepages der Landesbanken sind bzw. waren nur spärlich die Voraussetzungen genannt. Vor Antragstellung war es in der Regel nicht möglich, die genauen Bedingungen für die Beantragung der Hilfe zu erfahren. Teilweise konnte bei elektronischer Antragstellung noch nicht einmal der unterschriebene Antrag ausgedruckt werden (z. B. bei der IBB - Investitionsbank Berlin).

Subventionserhebliche Tatsachen und Antragsvoraussetzungen

Nach dem Eckpunkte-Papier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 23.03.2020 könnten folgende Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragstellung subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein:

- Adressaten nur Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe
- keine Kreditaufnahme mehr möglich
- keine Sicherheiten vorhanden
- keine weiteren Einnahmen neben dem Gewerbe/freien Beruf
- je nach beantragter Hilfe max. bis zu 5 oder 10 Beschäftigte (hier: Vollzeitäquivalente)
- wirtschaftliche Schwierigkeiten durch Corona (Stichtag: 11.03.2020)
- die zur Existenzbedrohung führen oder einen akuten Liquiditätsengpass verursachen
- keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor dem Stichtag
- Verwendung nur für Betriebsausgaben, die in den nächsten drei Monaten absehbar und identifizierbar sind, keine unvorhersehbaren Betriebsausgaben.

Ob alle genannten Punkte subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind, sollte an Hand des Antrages genau geprüft werden. Der Antragsteller muss jedenfalls am Antragsformular erkennen können, was Antragsvoraussetzung ist und welche Angaben subventionserhebliche Tatsachen sind. Hierauf ist er ausdrücklich hinzuweisen.

Zur Sicherheit sollte jeder Antragsteller über die o. g. Punkte nachdenken und diese zur eigenen Sicherheit dokumentieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen, holen Sie sich vorher bei den Landesbanken Rat ein.

Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.


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Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren wegen des Verstosses gegen die Kontaktbeschränkungen in Folge der Coronakrise

Infektionsschutzgesetz - Die infolge der Coronakrise landesweit verfügten Kontaktbeschränkungen werden massiv durch die Polizei und die Ordnungsämter kontrolliert. Verstöße der Unternehmen gegen die Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der CORONA-Pandemie in Deutschland werden zur Anzeige gebracht und verfolgt. Firmeninhaber und leitende Mitarbeiter müssen in solchen Fällen mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Infektionschutzgesetz rechnen.

Rechtsgrundlage für die strafrechtliche Verfolgung

Unternehmen, die sich nicht an die Kontaktverbote, Öffnungsregelungen ect. nach den jeweiligen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus halten, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Inhaber illegal geöffneter Geschäfte und Restaurants kassierten bereits von der Berliner Polizei Strafanzeigen und müssen mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen.

Welche Strafen bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Bußgeld bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz - Bußgeldkatalog

In den meisten Bundesländern wurden zur Verfolgung von geringfügigen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und der zur Eindämmung des Coronavirus erlassenen Rechtsverordnungen, Bußgeldkataloge in Kraft gesetzt. Den am 3. April 2020 in Berlin erlassenen Bußgeldkatalog wollen wir Ihnen hier kurz beispielhaft vorstellen:

Für Unternehmen enthält der Bußgeldkatalog Tatbestände für den Fall des Verstoßes gegen die Berliner CORONA-Verordnung. So kann die verbotene Öffnung von Geschäften zu einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro führen. Auch die Nichteinhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen finden Sie auch hier und hier.

Bei geringeren Verstößen, etwa gegen die Pflicht, zu Hause zu bleiben und das Verbot, größere Gruppen zu bilden, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Demnach werden 25 bis 500 Euro Bußgeld fällig, wenn sich Menschen in Gruppen von mehr als zwei Personen zusammenstellen und sich womöglich den Aufforderungen der Polizei widersetzen. Wer seine Wohnung ohne triftigen Grund verlässt, muss zwischen 10 und 100 Euro an Bußgeld bezahlen.

Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schriftlich oder auch mündlich mitgeteilt wird, so bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht verpflichtet, als Beschuldigter auszusagen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie keine Folge leisten.

Kompetente Strafverteidigung

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse unserer Mandanten zu erreichen. Jedes Mandat ist uns Privileg. Wir setzen uns mit dem gleichen Einsatz in „kleinen“ wie in „großen“ Fällen für Sie ein.


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Rechtsberatung und Strafverteidigung trotz Corona

Corona, Fachanwälte für StrafrechtStrafrechtliche Hilfe trotz Coronavirus

Unsere Anwaltskanzlei hat trotz Corona weiter geöffnet. Die Kanzlei ist nicht von den staatlichen Maßnahmen, die anderen Berufsgruppen die Öffnung der Büros untersagen, betroffen. Trotz den staatlich angeordneten Ausgangsbeschränkungen dürfen Sie als Bürger weiterhin Ihre Häuser und Wohnungen verlassen, um sich in eine Rechtsanwaltskanzlei zur Rechtsberatung oder wegen sonstiger anwaltlicher Hilfe zu begeben.

Das wegen Corona staatlich verordnete Kontaktverbot 

Zur Verhinderung der weiteren Ausdehnung des Coronavirus hat der Staat eine Reihe Ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt oder eingeschränkt. Dazu gehören:

  1. das Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünfte, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, soweit es sich nicht um Personen des gleichen Haushaltes handelt;
  2. das Verbot des Verlassens des Hauses bzw. der Wohnung, es sei denn einzeln oder in Begleitung eines notwendigen Helfers/Begleiters oder mehrerer Personen des gleichen Haushaltes;
  3. das Gebot, einen Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 m, nach Möglichkeit von 2 m, zu wahren;
  4. das Gebot für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die allgemeinen Hygienevorschriften einzuhalten.

Gesetzliche Umsetzung in Landesrecht

Nach aktueller Rechtslage haben die einzelenen Bundesländer dieses von der Bundeskanzlerin verkündete Kontaktverbot nach § 32 Infektionsschutzgesetz in eine Rechtsverordnung umzusetzen und können dies noch näher ausgestalten und konkretisieren.

Verstöße gegen das Kontaktverbot

Die Bundesregierung und die einzelnen Landesregierungen haben darauf hingewiesen, etwaige Verstöße gegen die Anordnungen des Kontaktverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz zu verfolgen und zu ahnden.

Corona und das Ordnungswidrigkeitsrecht

Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz drohen Bußgelder, aber auch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen bestimmte Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftaten mit entsprechenden Konsequenzen eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG).

Corona und das Strafrecht

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Straftaten sindt:

  1. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG);
  2. ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung;
  3. ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot;
  4. ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
    Wer durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Kompetente Strafverteidigung auch in Zeiten von Corona

Wir sichern Ihnen mit unserer jahrelangen Praxiserfahrung als Fachanwälte im Strafrecht eine kompetente Strafverteidigung zu. Wir erarbeiten passgenaue Verteidigungsstrategien in Absprache mit unseren Mandanten. Zielsetzung ist es in allen Fällen, nach Möglichkeit eine geräuschlose Verfahrenserledigung im Interesse des Mandanten zu erreichen. Rufen Sie uns entweder hier oder hier an.


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Kein Verstoß des Sportschützen gegen Waffenembargo

Fachanwalt für Strafrecht, Waffenembargo
Rechtsanwalt Oliver Marson

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze

Der Fall – Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Mein Mandant ist Sportschütze und ihm drohte eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Aussenwirtschaftsgesetz. Er soll angeblich gegen das Waffenembargo des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Rates der Europäischen Union gegen Russland zuwidergehandelt haben.

Was war passiert?

Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, zwei Mündungsbremsen aus Russland eingeführt zu haben, obwohl deren Einfuhr nach „§ 77 Abs. Ziffer 6 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A Position A0001D der Anlage 1 Anlage AL zur AWV“ verboten ist.

Was vorliegend Mündungsbremsen sind, ist für den Fall weniger von Relevanz. Von Relevanz ist, dass selbst für die Ermittlungsbehörde (Zoll) nur unter Hinzuziehung von Waffenexperten zu klären war, ob überhaupt diese Mündungsbremsen vorm Waffenembargo erfasst werden. Ich hatte daher gegenüber der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO angeregt. Dennoch hielt die Staatsanwaltschaft an Ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 AWG fest und erhob vor dem Schöffengericht des Amtsgerichtes Anklage.

Ablehnender Eröffnungsbeschluss

Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Zur Begründung führte das Gericht, dass die in der Anklage zitierte Ausfuhrliste explizit Mündungsbremsen nicht aufführt. Somit würde die im Russland bestellte Ware nicht unter das Waffenembargo fallen.

Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. In meiner Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies ich auf den Umstand einer Gesetzesänderung hin, wonach nach der Tat eine Konkretisierung und damit Änderung der einschlägigen Ausfuhrliste erfolgte. Im Übrigen liegt eine mögliche Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor, die einer Verurteilung meines Mandanten entgegensteht.

Beschluss des Landgerichtes - kein Verstoß gegen Waffenembargo

Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet, weil das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht ablehnte. Es führt in seine Beschlussbegründung hierzu weiter aus: „Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 2 Abs.3 StGB zu berücksichtigen. Der vorzunehmende Vergleich ergibt, dass das neue, seit dem 29.12.2018 geltende Recht für den Angeschuldigten günstiger ist und im Ergebnis zur Straflosigkeit seines Handelns führt (§ 1 StGB).“


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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Warenkreditbetruges

Die Staatsanwaltschaft ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren eingestellt (wegen Warenkreditbetruges). Fachanwälte für Strafrecht, Oliver Marson, Betrug, Einstellung, Anwalt, Berlin
Rechtsanwalt Oliver Marson

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ist meiner Schutzschrift gefolgt und hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Was war vorgefallen?

Meine Mandantin soll als Geschäftsführerin einer GmbH gegenüber einem Sachverständigen den Auftrag zur Erstellung eines Wertgutachtens für eine in Berlin gelegene Gewerbeimmobilie erteilt haben. Nach der Vorlage des Gutachtens wurde jedoch die Zahlung des Honorars abgelehnt.

Mehrfach hat der Rechtsbeistand des Sachverständigen den Ausgleich des Honorars von unserer Mandantin verlangt. Er vertrat die Auffassung, dass unsere Mandantin als Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 43 GmbHG persönlich für das Sachverständigenhonorar haften würde.

Nach vergeblicher Mahnung und der Drohung, man würde Anzeige erstatten, wenn unsere Mandantin das Honorar nicht zahlt, erstattete der Rechtsbeistand im Auftrag des Sachverständigen Anzeige wegen des Verdachtes des Betruges.

Die Staatsanwaltschaft Berlin eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges gegen meine Mandantin.

Das Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass der Auftrag zur Erstellung des Sachverständigengutachtens von meiner Mandantin nicht erteilt wurde. Auf dem Auftragsschein des Sachverständigen hatte im Namen der GmbH eine nicht näher benannte Person unterschrieben.

Die Schutzschrift

Nach gewährter Akteneinsicht regten wir in unserer Schutzschrift die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO an.

Bereits auf objektiver Seite war der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Der Straftatbestand

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Erstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft (§ 263 Abs. 1 StGB).

Der Auftraggeber einer "Werkleistung" kann, in dem er sich bei Fertigstellung der Werkleistung zur Zahlung eines vereinbarten Honorars verpflichtet, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung den Auftragnehmer über seine tatsächliche Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit täuschen und sich bzw. einem Dritten einen Vermögensvorteil durch Erhalt des Sachverständigengutachtens verschaffen.

Der Vorwurf scheiterte jedoch schon an der täuschenden Handlung durch meine Mandatin und an dem "sich verschaffen".

Es gab keine Tathandlung meiner Mandantin hinsichtlich einer täuschenden Erklärung über Tatsachen, die entweder falsch waren oder unterdrückt wurden.

Es war auch nicht erkennbar, welchen Irrtum meine Mandantin bei dem Sachverständigen hervorgerufen haben soll, der letztendlich zu einem Vermögensschaden geführt hat. Irrtum ist nach herrschender Meinung jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Es war nicht erkennbar, welche Vorstellung meine Mandantin bei dem Anzeigenerstatter hervorgerufen haben soll, die nicht der Wirklichkeit entsprach (Fischer, StGB 65. Auflage, § 263 Rn. 54).

Diesen in meiner Schutzschrift vorgetragenen Bedenken schloss sich die Staatsanwaltschaft an und stellte das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs.2 StPO ein.

Mehr zu dem Thema Warenkreditbetrug finden Sie auch hier.


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Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Prüfung der Verfassungswidrigkeit

Der BGH hält eine Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsrecht in einem Teilbereich für verfassungswidrig. Es geht um die Frage, ob ein Rückwirkungsverbot vorliegt.

Das Landgericht Oldenburg hat zwei Angeklagte von Vorwürfen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz freigesprochen. Darüber hinaus hat es gegen die beiden von den Angeklagten geleiteten nebenbeteiligten Unternehmen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschäftigte eines der nebenbeteiligten Unternehmen auf Vermittlung des anderen im Tatzeitraum vom 25. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter.

Die dafür damals erforderlichen Genehmigungen der Bundesagentur für Arbeit waren nicht beantragt worden. Vielmehr verschleierten die Angeklagten die Beschäftigungsverhältnisse mittels Scheinwerkverträgen. Die Arbeiter leisteten mehr als 830.000 Arbeitsstunden.

Freispruch wegen Verfolgungsverjährung

Das Landgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass sich zwar die Angeklagten wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG (bzw. der Beihilfe hierzu) strafbar gemacht hätten, insoweit jedoch ab dem 31. Juli 2016 Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Verstoß gegen Rückwirkungsverbot bei Einziehung von Taterträgen?

Gleichwohl sei gegen die nebenbeteiligten Unternehmen auf die Einziehung von Taterträgen zu erkennen, die sich zum einen auf den Wert der geleisteten Arbeitsstunden von mehr als 10,5 Mio. €, zum anderen auf den Erlös aus den Vermittlungsleistungen in Höhe von 72.000 € bemesse. Dieser Ansicht war jedenfalls das Landgericht Oldenburg. Denn nach dem durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geänderten Recht sei die Anordnung der selbständigen Einziehung von Erträgen auch aus verjährten Straftaten zulässig (§ 76a Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 2, § 76b Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB sei das neue Recht rückwirkend auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden seien.

Rückwirkungsverbot wird durch Bundesverfassungsgericht überprüft

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen (Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18), mit denen sich diese gegen die Freisprüche gewandt hat. Auf die gegen die Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen gerichteten Revisionen der nebenbeteiligten Unternehmen hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung eingetreten war?"

Zwar entsprechen die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht, das nach Art. 316h Satz 1 EGStGB anzuwenden ist. Die Anwendung der Regelungen über die selbständige Einziehung von Taterträgen in Fällen, in denen nach altem Recht hinsichtlich der Vermögensabschöpfung bereits vor dem 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung - aufgrund deren Koppelung an die Verjährung der Tat - eingetreten war, verstößt nach der Überzeugung des 3. Strafsenats jedoch gegen das in der Verfassung verankerte grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze:

"Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt, strafrechtswidrig geschaffene "Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen, eröffnet ihm einen weiten - freilich nicht unbegrenzten - Gestaltungsspielraum. Dieses Ziel legitimiert indes für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. Der nachträglichen Anordnung der selbständigen Einziehung von Taterträgen aus bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährten Taten steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die vor der Reform geltenden Verjährungsvorschriften entgegen. Sinn der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit herzustellen. Hat der Gesetzgeber das Gebot der Rechtssicherheit mit dem gegenläufigen Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nach seinen Vorstellungen in einen angemessenen Ausgleich gebracht, so dürfen sich die Betroffenen grundsätzlich darauf verlassen, dass er nicht im Nachhinein eine abweichende Abwägung vornimmt und die ursprünglichen Verjährungsvorschriften rückwirkend für unanwendbar erklärt."

Es bleibt nun abzuwarten, was das Verfassungsgericht zum Rückwirkungsverbot entscheiden wird. Weitere Informationen zur Vermögensabschöpfung finden Sie hier und konkret zur selbständigen Einziehung von Taterträgen auch hier.