Aussenwirtschaftsgesetz – wenn ein schwarzer Diamant zum Strafverfahren führt
Aussenwirtschaftsgesetz – Embargovorschriften, Einfuhrverbote und aktuelle BGH-Rechtsprechung

Das Aussenwirtschaftsgesetz kann selbst bei einem scheinbar gewöhnlichen Warenimport zu einem Strafverfahren führen. Denn das Außenwirtschaftsstrafrecht verweist auf EU-Verordnungen, Embargovorschriften und umfangreiche Güterlisten. Entscheidend ist deshalb nicht nur, was eingeführt oder ausgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr feststellen, welche Verbotsnorm am Tattag galt, ob der konkrete Gegenstand tatsächlich erfasst war und ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Gerade bei technisch oder mineralogisch schwer einzuordnenden Waren kann dieser letzte Punkt für die Verteidigung entscheidend sein.
Der Fall: Ein schwarzer Stein landet beim Zoll
Mein Mandant interessierte sich für außergewöhnliche Mineralien. Bei einem indischen Edelsteinhändler bestellte er einen sogenannten Carbonado, einen schwarzen Diamanten. Mit klassischen geschliffenen Schmuckdiamanten hatte der unscheinbare schwarze Stein äußerlich wenig gemeinsam. Carbonados sind vor allem bei Sammlern begehrt. Das Paket erreichte Deutschland – der Stein meinen Mandanten jedoch nicht. Der Zoll am Flughafen Leipzig kontrollierte die Sendung und stellte den Carbonado sicher. Es fehlte ein Kimberley-Zertifikat. Plötzlich ging es nicht mehr um ein Sammlerstück, sondern um den Verdacht einer Straftat nach dem Aussenwirtschaftsgesetz.
Das Problem: Das Kimberley-System zur Eindämmung des Handels mit sogenannten Konfliktdiamanten erfasst rechtlich „Rohdiamanten“. Nach der einschlägigen Definition fiel auch der ungewöhnliche schwarze Carbonado darunter.
Objektiv war die Einfuhr deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt. Strafrechtlich war der Fall damit aber noch nicht entschieden.
Warum das Verfahren eingestellt wurde
Mein Mandant wusste nicht, dass sein schwarzer Mineralienstein rechtlich wie ein Rohdiamant behandelt wird. Auch der ausländische Händler hatte offenbar kein Kimberley-Zertifikat beigefügt.
Damit stellte sich die entscheidende Frage nach dem Vorsatz. Ich beantragte die Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation und stellte nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine mögliche Ahndung als Ordnungswidrigkeit blieb dem Zoll überlassen.
Der Fall zeigt: Ein objektiver Verstoß gegen Außenwirtschaftsvorschriften beweist noch nicht automatisch eine vorsätzliche Straftat.
Aussenwirtschaftsgesetz 2026: Kimberley-Verstöße ausdrücklich strafbar
Die Rechtslage ist heute noch eindeutiger geregelt. Nach § 18 Abs. 3 AWG macht sich strafbar, wer entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 Rohdiamanten einführt oder entgegen Art. 11 ausführt. Das Gesetz verweist inzwischen ausdrücklich auf die Fassung der EU-Verordnung vom 23. Mai 2025. Für diese vorsätzlichen Verstöße gilt grundsätzlich ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Daneben erfasst das AWG heute unter anderem:
- EU-Sanktionsverstöße,
- Embargoverbote,
- ungenehmigte Ausfuhren,
- Dual-Use-Güter,
- technische Unterstützung,
- Finanz- und Investitionsverbote sowie
- bestimmte Umgehungshandlungen.
Das Gesetz wurde zum 3. Februar 2026 erneut wesentlich geändert. Hintergrund war insbesondere die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht. Dadurch wurden zahlreiche bislang nur ordnungswidrige Sanktionsverstöße in den strafrechtlichen Bereich verlagert.
BGH 2024: Die Strafnorm muss exakt passen
Für die Verteidigung besonders wichtig ist BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 507/22. Das AWG verwies zeitweise bei bestimmten Anti-Folter-Gütern noch auf eine EU-Verordnung, die bereits außer Kraft getreten war. Die notwendige Anpassung des deutschen Gesetzes erfolgte verspätet. Der BGH entschied, dass die Strafnorm in diesem Zeitraum „ins Leere“ ging. Das Gericht durfte die fehlerhafte gesetzliche Verweisung nicht einfach durch die neue EU-Verordnung ersetzen. Dadurch bestand zeitweise eine Ahndungslücke.
Der Grundsatz ist weit über diesen Einzelfall hinaus wichtig:
Im Außenwirtschaftsstrafrecht muss die gesamte Verbotskette stimmen – vom AWG über die EU-Regelung bis zum konkret erfassten Gegenstand.
BGH 2024: Spätere Änderung führt nicht immer zur Straflosigkeit
Allerdings gilt auch die Gegenrichtung. Mit BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Embargoregelungen grundsätzlich sogenannte Zeitgesetze nach § 2 Abs. 4 StGB sind. Wird ein Embargo später aufgehoben, verschwindet eine frühere Strafbarkeit daher nicht automatisch. Die Blankettstrafnormen des AWG selbst sind dagegen keine Zeitgesetze. Wird das deutsche Strafgesetz später günstiger, kann der Grundsatz des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB eingreifen. Diese Unterscheidung kann in Altfällen entscheidend sein.
Verteidigung bei Verstößen gegen das Aussenwirtschaftsgesetz
Bei einem Ermittlungsverfahren nach dem Aussenwirtschaftsgesetz prüfe ich deshalb nicht nur, ob eine Ware tatsächlich ein- oder ausgeführt wurde.
Entscheidend sind vielmehr:
- Welche Vorschrift galt am konkreten Tattag?
- Welche Güterposition soll erfüllt sein?
- Passt die technische Beschaffenheit des Produkts dazu?
- Bestand eine Genehmigungspflicht?
- Und wusste der Beschuldigte überhaupt, dass sein Verhalten von dem Verbot erfasst wurde?
Der Carbonado-Fall zeigt, warum diese Prüfung notwendig ist. Was für einen Sammler wie ein ungewöhnlicher schwarzer Stein aussieht, kann zollrechtlich ein Rohdiamant sein. Zwischen einem objektiven Verstoß gegen Außenwirtschaftsrecht und einer strafrechtlichen Verurteilung liegen jedoch Tatbestand, Vorsatz und eine exakt anwendbare Verbotsnorm.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Unbefugte Verwendung von Daten – Computerbetrug und BGH-Rechtsprechung
Unbefugte Verwendung von Daten - Computerbetrug - Freispruch

Die unbefugte Verwendung von Daten kann nach § 263a StGB als Computerbetrug strafbar sein. Allerdings genügt es nicht, dass jemand fremde Konto-, Karten- oder Zugangsdaten gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Der Bundesgerichtshof verlangt eine sogenannte betrugsspezifische Auslegung: Die Datenverwendung muss einem Verhalten entsprechen, das gegenüber einem Menschen Täuschungscharakter hätte. Außerdem müssen ein konkreter Datenverarbeitungsvorgang, ein Vermögensschaden und Vorsatz nachgewiesen werden. Gerade bei Onlinebestellungen reicht deshalb die Tatsache, dass Name, Lieferanschrift oder Zahlungsdaten eines Beschuldigten auftauchen, für eine Verurteilung nicht aus.
Der Fall: Tablet bestellt, PayPal-Konto geplündert – aber wer war der Täter?
Der Ausgangsfall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einem Schreiben der Polizei. Mein Mandant soll bei einem Onlinehändler ein hochwertiges Tablet bestellt haben. Bezahlt wurde über das PayPal-Konto eines völlig fremden Mannes. Das Geld wurde dort tatsächlich abgebucht. Noch belastender: Das Paket ging an die Wohnanschrift meines Mandanten. Für die Staatsanwaltschaft schien der Fall zunächst eindeutig. Sie erhob Anklage wegen Computerbetrugs durch unbefugte Verwendung von Daten.
Mein Mandant bestritt jedoch von Anfang an, das Tablet bestellt oder erhalten zu haben. Seine Erklärung war ebenso einfach wie plausibel: Jemand hatte seinen Namen und seine Adresse benutzt, mit einem gehackten PayPal-Konto bezahlt und das Paket anschließend vor seinem Haus abgefangen. Die Anklage stützte sich im Wesentlichen auf Bestelldaten, Sendungsverfolgung und die Unterlagen des geschädigten PayPal-Kontoinhabers.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rathenow wurde deutlich, was diesen Beweismitteln fehlte:
Keines bewies, dass mein Mandant die Bestellung tatsächlich ausgelöst oder das Paket entgegengenommen hatte.
Nach der Beweisaufnahme folgte der Freispruch. Der Fall zeigt ein typisches Problem digitaler Ermittlungen: Daten können einen Tatverdacht begründen. Sie beweisen aber nicht automatisch, wer vor dem Computer oder Smartphone saß.
BGH: Onlinebestellung kann Computerbetrug sein – aber nicht automatisch
Der BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 134/22, betrifft genau diese Abgrenzung. Bestellungen oder Buchungen im Internet unter Verwendung fremder Konto- oder Kreditkartendaten können Computerbetrug darstellen. Das Gericht muss jedoch feststellen, welcher konkrete automatisierte Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst wurde und weshalb die Datenverwendung täuschungsäquivalent war. Der bloße Hinweis, fremde Zahlungsdaten seien benutzt worden, reicht für eine Verurteilung nicht.
BGH 2025: „Unbefugt“ bedeutet nicht nur „gegen den Willen“
Noch deutlicher ist BGH, Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 262/25. Ein 82-jähriger Mann hatte einem Täter seine Debitkarte und PIN übergeben, obwohl er ihm kein Geld schenken wollte. Der Täter hob anschließend 20.000 Euro ab. Trotz des eindeutigen Missbrauchs hob der BGH die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf. Die entscheidende Aussage lautet: Eine Datenverwendung ist nicht schon deshalb „unbefugt“, weil sie gegen den Willen des Berechtigten erfolgt. Maßgeblich bleibt, ob die Handlung gegenüber einem gedachten menschlichen Bankmitarbeiter Täuschungscharakter hätte. Weil der Täter Karte und PIN mit dem Willen des Berechtigten erhalten hatte, genügte deren zweckwidrige Verwendung hier nicht für § 263a StGB.
BGH 2025 und 2026: Gestohlene Karte kontaktlos benutzt – trotzdem kein Computerbetrug
Diese enge Linie hat der BGH weiter verschärft. Im Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25 ging es um eine geraubte Girokarte. Der Täter bezahlte damit kontaktlos und ohne PIN. Der BGH verneinte Computerbetrug: Beim kontaktlosen Bezahlen erkläre das System gerade nicht, dass der Nutzer zur Verwendung der Karte berechtigt sei. Damit fehle das erforderliche Täuschungsäquivalent. Der BGH, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 4 StR 672/25, bestätigte diese Rechtsprechung ausdrücklich auch für unberechtigtes kontaktloses Bezahlen mit Kredit- oder Debitkarten. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein solches Verhalten straflos bleibt. Je nach Sachverhalt kommen andere Straftatbestände in Betracht.
Was muss die Verteidigung bei § 263a StGB prüfen?
Bei dem Vorwurf unbefugte Verwendung von Daten sind vor allem fünf Fragen entscheidend:
- Wer hat die Daten tatsächlich eingegeben?
- Welcher automatisierte Verarbeitungsvorgang wurde ausgelöst?
- Welche Erklärung enthält die Dateneingabe gegenüber dem System?
- Ist diese Erklärung einer Täuschung gegenüber einem Menschen vergleichbar?
- Welcher konkrete Vermögensschaden ist dadurch entstanden?
Hinzu kommen IP-Adressen, Gerätekennungen, Login-Daten, Bestellhistorien, Liefernachweise und Zahlungsströme.
Der Freispruch im damaligen PayPal-Fall zeigt deshalb einen Grundsatz, der durch die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt wird: Digitale Spuren müssen dem Beschuldigten konkret zugeordnet werden. Und selbst die missbräuchliche Nutzung fremder Daten erfüllt nicht automatisch § 263a StGB.
Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb sowohl die technische Beweislage als auch die Frage, ob das behauptete Verhalten überhaupt eine unbefugte Verwendung von Daten im strafrechtlichen Sinne darstellt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
KI-Gesetz im Strafverfahren: Wenn der Algorithmus zum Belastungszeugen wird
KI - Künstliche Intelligenz - Systeme

Eine Ermittlungsakte umfasst mehrere Terabyte Daten. Tausende Bilder, Nachrichten, E-Mails und Verbindungsdaten wurden sichergestellt. Kein Ermittler könnte dieses Material in vertretbarer Zeit vollständig durchsehen. Deshalb übernimmt eine Software die Vorauswahl. Sie erkennt Bilder, sucht Muster, verknüpft Personen und markiert Dateien als möglicherweise strafrechtlich relevant. Am Ende erscheint im Ermittlungsbericht ein scheinbar eindeutiges Ergebnis: Die künstliche Intelligenz habe belastende Zusammenhänge erkannt. Aber wie zuverlässig ist dieser Befund? Welche Daten hat die Software verarbeitet? Wie wurde sie trainiert? Wie hoch ist ihre Fehlerquote? Und kann ein Gericht nachvollziehen, warum gerade diese Dateien als verdächtig eingestuft wurden?
Genau hier gewinnt das KI-Gesetz für die Strafverteidigung an Bedeutung.
Aus dem Entwurf von 2022 ist geltendes KI-Gesetz geworden
Als der erste Beitrag zu diesem Thema erstmals erschien, existierte lediglich ein Vorschlag der EU-Kommission. Inzwischen gilt die Verordnung (EU) 2024/1689 – der sogenannte AI Act oder das KI-Gesetz. Sie trat im August 2024 in Kraft und wird schrittweise anwendbar. Seit Februar 2025 gelten bereits Verbote besonders problematischer KI-Praktiken. Verboten ist beispielsweise eine ausschließlich auf Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen beruhende KI-Prognose darüber, ob ein Mensch künftig eine Straftat begehen könnte. Auch der Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken durch wahlloses Auslesen von Bildern aus dem Internet oder aus Videoaufzeichnungen ist grundsätzlich untersagt. Deutschland hat ergänzend das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) geschaffen. Es ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Eine zentrale Aufsichtsfunktion übernimmt die Bundesnetzagentur.
KI in der Strafverfolgung gilt als Hochrisiko
Das KI-Gesetz behandelt bestimmte Anwendungen durch Polizei und Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich als Hochrisiko-KI. Dazu gehören Systeme, die die Zuverlässigkeit von Beweismitteln bewerten, Persönlichkeitsmerkmale analysieren oder bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten Profile erstellen. Die speziellen Pflichten für diese Hochrisiko-Systeme greifen nach der inzwischen geänderten Übergangsregelung allerdings überwiegend erst ab 2. Dezember 2027.
Trotzdem enthält das KI-Gesetz bereits heute einen wichtigen Prüfungsmaßstab für Strafverteidiger: Hochrisiko-Systeme müssen künftig nachvollziehbar, hinreichend genau, robust und gegen Manipulation geschützt sein. Außerdem verlangt der AI Act eine wirksame menschliche Kontrolle. Ein Ermittler oder Richter darf ein KI-Ergebnis deshalb nicht lediglich deshalb übernehmen, weil es technisch kompliziert oder vermeintlich objektiv erscheint.
Bundesverfassungsgericht setzt Grenzen für automatisierte Ermittlungen
Bereits das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 – weitreichende automatisierte Datenanalysen der Polizei begrenzt. Das Gericht erklärte Vorschriften aus Hessen und Hamburg teilweise für verfassungswidrig. Werden unterschiedliche Datenbestände automatisiert miteinander verknüpft, können daraus neue Bewegungs-, Verhaltens- und Beziehungsprofile entstehen. Je leistungsfähiger die Analyse ist, desto präziser muss der Gesetzgeber deshalb Voraussetzungen, Datenumfang und Analysemethoden begrenzen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte setzte 2023 Grenzen. Im Fall Glukhin gegen Russland war ein Demonstrant durch Gesichtserkennung identifiziert und später über Kameras lokalisiert worden. Der EGMR beanstandete insbesondere fehlende klare gesetzliche Regeln und wirksame Sicherungen gegen Missbrauch und stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.
KI-Beweise müssen überprüfbar bleiben
Für die Verteidigung stellt sich deshalb nicht nur die Frage, was eine KI festgestellt hat, sondern wie dieses Ergebnis entstanden ist. Zu prüfen sind insbesondere Datengrundlage, Trainingsmaterial, Fehlerquoten, verwendete Softwareversion, Protokollierung, menschliche Kontrolle und mögliche alternative Ergebnisse. Ein mathematisch erzeugter Treffer ist noch kein Beweis.
Das KI-Gesetz stärkt damit einen klassischen strafprozessualen Grundsatz: Nicht der Algorithmus entscheidet über Schuld oder Unschuld. Das Gericht muss den Beweiswert selbst beurteilen – und die Verteidigung muss die Möglichkeit haben, die technische Grundlage einer belastenden Analyse kritisch zu überprüfen.
Aktualisiert RA Marson - August 2026.
Mobil-Forensik im Strafverfahren: Wie sicher sind Beweise aus dem Smartphone?
Mobil-Forensik im Strafverfahren

Bei einer Durchsuchung wird das Smartphone eines Geschäftsführers beschlagnahmt. Wochen später findet sich in der Ermittlungsakte ein Auswertungsbericht. Zwischen mehreren tausend Nachrichten haben die Ermittler einen scheinbar belastenden Chat entdeckt: Eine bestimmte Datei solle „sofort verschwinden“. Für die Staatsanwaltschaft klingt das nach Beweisvernichtung.
Der Verteidiger verlangt jedoch nicht nur den Chat-Auszug, sondern die vollständige Kommunikation und Informationen darüber, wie das Mobiltelefon ausgewertet wurde. Dabei zeigt sich: Die Nachricht bezog sich auf eine fehlerhafte Datei, die durch eine neue Version ersetzt werden sollte. Außerdem lässt sich dem Bericht kaum entnehmen, welche Software verwendet, welche Daten herausgefiltert und welche Suchparameter eingesetzt wurden.
Der vermeintlich eindeutige digitale Beweis sieht plötzlich ganz anders aus. Genau darum geht es bei moderner Mobil-Forensik.
Mobil-Forensik braucht nachvollziehbare Standards
Smartphones enthalten heute E-Mails, Messenger-Nachrichten, Fotos, Standortdaten, Kontakte, Kalender, Dokumente und teilweise Informationen aus Cloud-Diensten. Ihre Auswertung kann deshalb ein nahezu vollständiges Bild des privaten und geschäftlichen Lebens ergeben.
Bereits 2022 veröffentlichte das europäische FORMOBILE-Projekt den CWA 17865:2022 – „Requirements and Guidelines for a complete end-to-end mobile forensic investigation chain“. Der Standard beschreibt die gesamte forensische Kette von der Sicherstellung eines Geräts über Datenerfassung und Analyse bis zur Dokumentation und Präsentation der Ergebnisse.
Besonders wichtig ist die sogenannte Chain of Custody. Danach muss nachvollziehbar bleiben, wer ein Gerät wann in Besitz hatte, welche Veränderungen vorgenommen wurden und wie die Daten gewonnen wurden.
Ergänzend existieren internationale Standards wie ISO/IEC 27037 für Sicherung und Erhebung digitaler Beweise sowie ISO/IEC 27042 für deren Analyse und Interpretation. Letzterer fordert insbesondere Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und die Möglichkeit unabhängiger Überprüfung.
Was erlaubt die StPO bei der Smartphone-Auswertung?
In Deutschland bilden vor allem §§ 94, 98 und 110 StPO die Grundlage für Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsicht elektronischer Speichermedien. Nach § 110 Abs. 3 StPO dürfen dabei auch Daten gesichert werden, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.
Das bedeutet jedoch keinen Freibrief für eine unbegrenzte digitale Durchleuchtung.
Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-548/21 klargestellt, dass der Zugriff auf Smartphone-Daten einen schweren oder sogar besonders schweren Grundrechtseingriff darstellen kann. Zwar ist eine solche Maßnahme nicht ausschließlich bei schwersten Straftaten zulässig. Sie muss jedoch verhältnismäßig sein und grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle unterliegen. Außerdem müssen Art und Umfang des Zugriffs auf den konkreten Ermittlungszweck abgestimmt werden.
Für die deutsche Praxis ist diese Entscheidung auch deshalb bedeutsam, weil sie die Anforderungen an eine pauschale Komplettauswertung von Smartphones erhöht.
Bundesverfassungsgericht: Smartphone nicht monatelang behalten
Noch deutlicher wurde das Bundesverfassungsgericht am 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25. Zwar nahm es die Verfassungsbeschwerde aus prozessualen Gründen nicht zur Entscheidung an. Dennoch äußerte das Gericht erhebliche Zweifel an einer über Monate andauernden Beschlagnahme eines Smartphones. Smartphones seien für die persönliche Lebensführung inzwischen nahezu unverzichtbar. Gleichzeitig berühre ihre Auswertung intensiv das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn lediglich eine bestimmte Datei oder ein konkretes Video benötigt werde, könne deshalb eine schnelle Spiegelung oder gezielte Datensicherung ausreichen. Das Gerät selbst müsse anschließend gegebenenfalls zurückgegeben werden.
Mobil-Forensik als Aufgabe der Strafverteidigung
Digitale Daten erscheinen objektiv. Ihre Auswertung ist es jedoch nicht zwangsläufig. Die Verteidigung sollte deshalb prüfen, welche Software eingesetzt wurde, welche Daten tatsächlich extrahiert wurden, ob Filter oder Suchbegriffe verwendet wurden, ob Zeitstempel zuverlässig sind und ob die forensische Verarbeitung vollständig dokumentiert wurde. Denn ein Screenshot oder ein einzelner Chat-Satz beweist häufig weniger, als sein erster Eindruck vermuten lässt.
Professionelle Mobil-Forensik bedeutet deshalb nicht nur, Daten zu finden. Digitale Beweise müssen technisch nachvollziehbar, vollständig und im Strafverfahren überprüfbar sein.
Aktualisiert RA Marson - August 2026.
Coronazuschuss und Untreue – wann wird die Verwendung zweckgebundener Gelder strafbar?
Coronazuschuss: Im Jahre 2020 konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von bis zu 1.500 EUR zahlen.
Was hat nun dieser Coronazuschuss und ein zweckgebundenes Darlehen gemeinsam?

Ein Coronazuschuss oder eine andere zweckgebundene Zahlung führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Untreue, wenn das Geld anders verwendet wird als ursprünglich vorgesehen. § 266 StGB verlangt eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und einen Vermögensnachteil. Gerade bei Darlehen reicht eine vertragliche Zweckbindung grundsätzlich nicht aus. Bei staatlichen Corona-Hilfen kann dagegen § 264 StGB über den Subventionsbetrug einschlägig sein. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welches Vermögen der Beschuldigte betreuen musste und welche strafrechtliche Vorschrift überhaupt passt.
Der Coronazuschuss und ein plötzliches Untreueverfahren
Der ursprüngliche Beitrag begann mit einer politischen Geschichte. Während der Corona-Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen steuerfreien Coronazuschuss bis 1.500 Euro zahlen. Die Regelung galt für Leistungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Sie steht noch heute als historische Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11a EStG.
Der damalige Bundesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen beschloss einen solchen Bonus auch für seine eigenen Mitglieder. Parteiintern entstand Streit darüber, ob die Zahlung von den bestehenden Regelungen gedeckt war. Schließlich ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue. Aus einer Sonderzahlung von 1.500 Euro wurde damit ein Strafverfahren gegen den gesamten damaligen Bundesvorstand. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im März 2022 ein. Der Anfangsverdacht der Untreue hatte sich nicht bestätigt. Die Vorstandsmitglieder hatten die Zahlungen zuvor zurückgezahlt.
Der Fall verdeutlicht einen wichtigen Grundsatz: Ein Verstoß gegen interne Regeln ist noch nicht automatisch Untreue.
Wann liegt Untreue nach § 266 StGB vor?
§ 266 StGB verlangt mehr als pflichtwidriges Verhalten. Der Täter muss eine herausgehobene Pflicht besitzen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Außerdem muss durch die Pflichtverletzung ein Vermögensnachteil entstehen.
Bei Vorständen und Geschäftsführern kann eine solche Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft bestehen. Trotzdem muss im Einzelfall festgestellt werden:
War die Entscheidung tatsächlich pflichtwidrig? Entstand dadurch ein wirtschaftlicher Schaden? Und erkannte der Verantwortliche diese Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen?
Die bloße Überschreitung einer internen Kompetenzordnung beantwortet diese Fragen noch nicht.
BGH 2024: Zweckgebundenes Darlehen ist nicht automatisch Untreue
Der zweite Teil des alten Beitrags behandelte ein zweckgebundenes Darlehen. Das OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 1 Rv 152/21, hatte eine Untreue trotz zweckwidriger Verwendung einer Investitionszulage verneint. Diese Linie hat der BGH inzwischen ausdrücklich bestätigt. Im BGH-Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23 ging es um zweckgebundene Darlehen. Das Landgericht hatte aus der Zweckbindung eine Vermögensbetreuungspflicht hergeleitet.
Der BGH widersprach.
Ein Darlehensnehmer handelt grundsätzlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Darlehensgeber entsteht nur ausnahmsweise, wenn das Vertragsverhältnis auftragsähnliche Elemente enthält und die fremdnützige Vermögenssorge wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages steht.
Besonders deutlich formuliert der BGH:
Nicht jeder wirtschaftliche Zweck eines Darlehens ist zugleich eine strafrechtlich relevante Zweckbindung. Das ist für die Verteidigung bei § 266 StGB erheblich. Coronazuschuss aus öffentlichen Mitteln: § 264 StGB gesondert prüfen. Davon zu unterscheiden sind staatliche Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder Förderdarlehen.
Hier kann § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingreifen, wenn eine Geldleistung entgegen einer subventionsrechtlichen Verwendungsbeschränkung eingesetzt wird. Für Subventionsbetrug ist zudem kein Vermögensschaden erforderlich.
Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23, hat dies nochmals hervorgehoben: Ob der Förderzweck wirtschaftlich teilweise erreicht wurde, beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit des § 264 StGB nicht automatisch. Für Strafzumessung und einen daneben geprüften Betrugsschaden können solche Umstände allerdings relevant werden.
Was prüft der Strafverteidiger?
Beim Vorwurf einer zweckwidrigen Verwendung von Coronazuschuss, Fördermitteln oder Darlehen ist zunächst die richtige strafrechtliche Einordnung entscheidend:
- Bestand überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht?
- Wem gegenüber bestand sie?
- War die Zweckbindung lediglich vertraglich oder subventionsrechtlich vorgeschrieben?
- Entstand ein konkreter Vermögensnachteil?
- Welche Kenntnis hatte der Verantwortliche?
- Kommt statt Untreue möglicherweise § 264 oder § 263 StGB in Betracht?
Der Fall des Corona-Bonus und die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigen dasselbe Prinzip: Nicht jede Pflichtverletzung ist zugleich Untreue und nicht jede zweckwidrige Verwendung fremder Mittel erfüllt § 266 StGB.
Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit der genauen Analyse von Vertrag, interner Kompetenzordnung, Förderbedingungen und Zahlungsfluss.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Reisetagebuch über ein Strafverfahren in Düsseldorf - Die Bande - Teil 8
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess im Lockdown aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.

Mal eine lustige Hauptverhandlung. Ein Reisetagebuch in mehreren Teilen: Teil 1, Teil 2, Teil 3 , Teil 4 und Teil 5 sowie Teil 6 und Teil 7gab es schon. Heute nun Teil 8 meines Reisetagebuches.
Inzwischen sind wir, wenn ich mich nicht völlig verrechnet habe, in unserem Wirtschaftsstrafprozess beim 31. Hauptverhandlungstag.
Manchmal sind die Termine lang und manchmal kurz. Manchmal lang- und manchmal kurzweilig. Manchmal sind sie interessant und man kann echt etwas dazulernen und manchmal sind sie so uninteressant, dass man aufpassen muss, nicht einzuschlafen.
Heute war mal ein Termin, der lustig war.
Die Bande
Den Angeklagten wird u.a. bandenmäßiger Betrug vorgeworfen. Mit Erstaunen schauen dann Zeugen auf die aktuelle Anklagebank und sehen nur zwei Angeklagte und wundern sich, dass da nicht mehr sitzen.
So auch der Zeuge heute. Geladen war ein Makler aus Wuppertal, der dem Gericht etwas über die von ihm vor Jahren angebotenen Immobilien erzählen sollte.
Nachdem das Gericht und der Staatsanwalt Fragen gestellt hatten, war die Riege der Verteidiger mit der Befragung des Zeugen an der Reihe. Inzwischen hatte es sich etwas eingebürgert, dass ich der erste der fragenden Verteidiger bin. Ich wollte gerade mit der ersten Frage ansetzen, als mich der Zeuge fragte, wer ich denn sei.
Normalerweise haben die Zeugen im Gerichtssaal keine Frage zu stellen, aber diese Frage war völlig berechtigt. So stellte ich mich und gleich meinen Kollegen und unseren Mandanten, den von uns verteidigten Angeklagten vor.
Darauf meinte er noch, er würde gern wissen, was unserem Mandanten denn vorgeworfen würde. Auch diese Frage war ich noch bereit, dem Zeugen zu beantworten und sagte höflich, dass ihm bandenmäßiger Betrug vorgeworfen werde. Darauf schaute mich der Zeuge erstaunt an und meinte: Wo ist denn die Bande?
Wir Verteidiger darauf: Das wissen wir auch nicht!
Da hakte dann doch der Vorsitzende Richter ein und meinte mit verschmitztem Lächeln: „Ja dann sind wohl wir das“ und schaute nach links und rechts zu seinen beisitzenden Richtern der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf.
Damit waren alle Verteidiger einverstanden.
Wie man sehen kann, mag es auch mal nicht so trocken und auch schon mal lustig im Gerichtssaal zugehen.
Reisetagebuch über ein Strafverfahren in Düsseldorf - Deutsche Bahn - Teil 7
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess im Lockdown aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.

Deutsche Bahn im Lockdown – eine Hauptverhandlung in Krisenzeiten. Ein Reisetagebuch in mehreren Teilen: Teil 1, Teil 2, Teil 3 , Teil 4 und Teil 5 sowie Teil 6 gab es schon. Heute nun Teil 7 meines Reisetagebuches.
Nach einer kleinen Unterbrechung ging es heute mal wieder nach Düsseldorf. In meinem Wirtschaftsstrafverfahren haben uns jetzt ein paar liebe Kollegen verlassen. Ein Teil der Angeklagten hat es vorgezogen, sich geständig einzulassen und nun werden sie in getrennten Verfahren vermutlich milde abgeurteilt. Mein Mandant dagegen möchte sich weiter gegen die Vorwürfe verteidigen, was nicht nur sein gutes Recht ist, sondern nach meiner Einschätzung auch gute Chancen auf Erfolg hat.
So war es wieder mal an der Zeit mit einem Zug der Deutschen Bahn von Berlin nach Düsseldorf zu fahren. Diesmal allerdings mit einer ordentlichen Verspätung von 130 Minuten. Auf der Strecke zwischen Hannover und Bielefeld (wobei es ja Bielefeld gar nicht geben soll) war eine Brücke defekt. So musste der ICE wegen fehlender nutzbarer Parallelstrecken einen riesigen Umweg fahren. Der Zug fuhr eine eingleisige Strecke über Dörfer, deren Namen man nicht aussprechen und die man sein Leben lang nicht kennen lernen will.
Tröstlich war allerdings das Informationsmanagement des Zugpersonals.
Schon nach kurzer Zeit kam die erste Durchsage, dass die Strecke gesperrt ist und sowie man wisse, wie es jetzt weiter geht, würde man uns informieren. Nach etwa weiteren 20 Minuten Stillstand kam die Ansage, dass eine Brücke beschädigt sei und man eine Ausweichstrecke nutzen müsse. Dies würde zu einer Verspätung von ca. einer Stunde führen. Hierfür entschuldigte man sich schon mal. Das fand ich ehrlich gesagt gut und so war man beruhigt, dass sich die Deutsche Bahn kümmert und offensichtlich den Zug nicht einfach vergessen hat.
Als wir dann auf dieser freien eingleisigen Ausweichstrecke waren, kam es nochmals zu einem längeren Halt. Das Bahnpersonal informierte uns erneut und zwar jetzt darüber, dass ein entgegenkommender Zug uns erst passieren müsse, bis es weiter geht. Auch diese Durchsage fand ich recht tröstlich und machte mir Hoffnung auf eine baldige Weiterfahrt.
Nachdem wir wieder auf der regulären Strecke waren, kam das Begleitpersonal der Deutschen Bahn noch durch und verteilte an alle Reisenden ein „Fahrgastrechte-Formular“ für die anteilige Erstattung des Reisepreises.
Vielen Dank an das professionelle Zugbegleitpersonal des ICE von Berlin nach Düsseldorf. Es waren Mitarbeiter, die Ihrer Aufgabe gerecht wurden und versucht haben, das Beste aus der Situation zu machen.
Reisetagebuch über ein Strafverfahren in Düsseldorf - Der Karneval - Teil 6
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess im Lockdown aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.

Karneval im Lockdown – eine Hauptverhandlung in Krisenzeiten. Ein Reisetagebuch in mehreren Teilen: Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 sowie Teil 5 gab es schon. Heute nun Teil 6 meines Reisetagebuches.
Düsseldorf ist eine deutsche Karnevalshochburg. Wann es mit dem Düsseldorfer Karneval erstmals los ging ist wohl nicht überliefert. Auf jeden Fall werden schon Karnevalsveranstaltungen seit 1360 urkundlich erwähnt. Seitdem wird in Düsseldorf Jahr für Jahr, beginnend mit dem symbolischen Erwachen des Hoppeditz am 11. November, die "Fünfte Jahreszeit" eingeläutet, die dann mit dem Aschermittwoch endet.
Als Berliner ist mir diese "Jahreszeit" des Karnevals eher fremd. Lediglich als Kinder haben wir in der Schule, und später als Studenten, Fasching gefeiert. Große Strassenumzüge gab es bei uns nicht. Auch die nach 1990 nach Berlin gezogenen Bonner Beamten haben daran nichts ändern können. Karneval in Berlin ist eher eine Randerscheinung.
Umsomehr hatte ich dieses Jahr gehofft, mal einen richtigen Karneval erleben zu können. Mein Strafprozess am Landgericht Düsseldorf hätte eine schöne Gelegenheit sein können, mal so richtig in die Karnevalszsene einzutauchen.
Daraus wird jedoch nichts. Von tiefster Trauer erfasst und mit Tränen in den Augen berichteten mir Düsseldorfer Kollegen, dass auch dieses Jahr alle Großveranstaltungen abgesagt sind. Umzüge jeglicher Art sind verboten. Lediglich im Internet kann man sich Veranstaltungen ohne Publikum streamen. Die Absage in diesem Jahr ist nun schon die Dritte. Im letzten Jahr wurden schon alle Veranstaltungen wegen CORONA abgesagt und im Jahr zuvor ist der Umzug wegen Sturm gestrichen worden. Das Leben ist hart und ungerecht, vor allem für den Karnevalisten.
Vielleicht ergibt es sich ein anderes Mal. Ein anderer Strafprozess zur Karnevalszeit in einer Karnevalshochburg. Man soll ja nie die Hoffnung aufgeben.
Reisetagebuch über ein Strafverfahren in Düsseldorf - Kultur im Lockdown - Teil 5
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer im Lockdown mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.
Lockdown - eine Hauptverhandlung in Krisenzeiten. Ein Reisetagebuch in mehreren Teilen: Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 gab es schon. Heute nun Teil 5 meines Reisetagebuches.

Die heutige Hauptverhandlung ist zu Ende. Was machen Strafverteidiger in einer fremden Stadt, wenn der Forsetzungstermin schon um 15.00 Uhr endet und alles geschlossen ist?
Mit Alles, meine ich auch Alles. Alle Kneipen, Restaurants, Kinos, Theater, Galerien, selbst die Kantine im Gericht ist geschlossen. Hauptverhandlungen in Strafverfahren sind meist sehr anstrengend. Nach einer mehrstündigen Verhandlung, auch mit einer einstündigen Mittagspause, ist der Strafverteidiger platt und braucht ein bisschen Ablenkung. Dies gilt vor allem, wenn er auswärtig verhandelt.
Üblicherweise geht er dann in die City, schaut sich die Innenstadt an, kehrt in ein Restaurant oder in eine gemütliche Kneipe ein. Isst gepflegt zu Abend und geht vielleicht noch anschließend ins Kino.
Nur wo findet man im Lockdown Bewegung und Abwechslung ausserhalb des Gerichtssaales?
Nirgends - ist die Antwort. Ausser vielleicht im naheliegenden Stadtpark. Nur wenige Minuten von meinem Hotel liegt ein Park mit einer interessanten Installation.
Was bleibt anderes, als Spazieren gehen?
In der Nähe meines Hotels befindet sich der Volksgarten Düsseldorf, der zu dieser Jahreszeit, mit dem nasskalten ungemütlichen Wetter, nicht gerade eine Augenweide ist. Aber es ist wenigstens ein Park. In diesem befindet sich eine Skulptur, bestehend aus 24 Bahnhofsuhren, die alle im Gleichklang laufen und die Vergänglichkeit der Zeit symbolisieren. Das Werk heisst sinnigerweise "Zeitfeld" und ist von Klaus Rinke. Erstellt wurde es zur Bundesgartenschau 1987. Mir gefällt diese Installation, weil sie so schön in unsere Zeit passt. Sie passt auch zu meinem Wirtschaftsstrafprozess. Gericht und Staatsanwaltschaft möchten möglichst wenig Zeit auf den Prozess verwenden und zu einem schnellen Urteil kommen. Die Verteidiger kämpfen um die Zeit, die sie für Ihre Mandanten und deren Verteidigung brauchen. Die 24 Bahnhofsuhren ticken jedoch für beide Seiten gleich schnell.
Verpflegung auf Reisen in CORONA-Zeiten - Teil 4
Dieses Reisetagebuch beschreibt einen Strafprozess vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes Düsseldorf mit insgesamt 6 Angeklagten und 12 Verteidigern, aus Sicht eines Berliner Strafverteidigers.

Dieser Artikel ist eine Fortsetzung der bisher erschienenen Teile 1 , 2 und 3.
Wer aus beruflichen Gründen gezwungen ist in Deutschland zu verreisen, der hat nicht nur das Problem eine Unterkunft zu finden, sondern es gibt eine weitere gravierende Komplikation. Wie verpflege ich mich auf meiner Geschäftsreise?
Im ganzen Land sind wegen des Lockdowns alle Restaurants, Kneipen und Imbisse geschlossen. Selbst in den Hotels wird kein Frühstück mehr angeboten. Die einzige Möglichkeit besteht darin, sich etwas auf das Hotelzimmer zu bestellen oder an Imbissständen etwas einzukaufen und auf offener Straße im Stehen zu verzehren.
Die Kantine am Landgericht Düsseldorf hat bis auf weiteres geschlossen. Mit viel Glück und ausgepägtem Orientierungssinn findet sich in der hintersten Ecke des Gerichtes ein Kaffeeautomat.
Im ICE gibt es zwar ein offenes Bordrestaurant. Außer einem Kaffee, Wasser oder Snacks zu überzogenen Preisen ist da auch nichts Nahrhaftes zu bekommen.
Daher bleibt nur eine vernünftige Alternative: Der Dienstreisende von heute nimmt seine Verpflegung mit und lässt sich von seiner Frau auch auf Reisen bekochen.
Zum Glück gibt es Tupperdosen und ähnliche Plastikbüchsen, in denen sich fertigte Lebensmittel haltbar transportieren lassen. Ohne diese geniale Erfindung wäre der Tripp in den heutigen CORONA-Zeit garnicht zu bewerkstelligen. So nehmen meine Kollegen und ich diverse Plastikdosen mit Wurst- und Käsebroten, Salaten, Obst und selbstgemachtem Kuchen usw. im Handgepäck mit und stellen damit eine halbwegs vernünftige Verpflegung sicher. Bratwurst, Hamburger, Pizza und Döner vom Imbiss mit fraglicher Zusammensetzung und geschmacklicher Eintönigkeit sind eben kein Ersatz.
An dieser Stelle einmal einen großen Dank an meine Frau, die sich so liebevoll um mein leibliches Wohl auf meinen Geschäftsreisen sorgt.
Auch einen ganz herzlichen Dank an die Frau meines Berliner Kollegen, die uns auf unserer letzten Reise mit Russichbrot nach westfälischer Art versorgt hat.
