Waffenembargo – wenn der Sportschütze plötzlich vor dem Schöffengericht steht
Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Sportschütze

Ein Waffenembargo betrifft nicht nur Rüstungsunternehmen oder internationale Waffenhändler. Auch Sportschützen, Sammler und private Käufer können in ein Ermittlungsverfahren nach dem Außenwirtschaftsgesetz geraten, wenn sie Waffen, Zubehör oder bestimmte Bauteile aus einem Embargoland bestellen. Entscheidend ist jedoch nicht, ob ein Gegenstand irgendwie mit einer Waffe zusammenhängt. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass gerade dieser Gegenstand zum Tatzeitpunkt von einer konkreten Verbotsnorm und der maßgeblichen Güterliste erfasst war. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt: Lücken und Unklarheiten des Außenwirtschaftsstrafrechts dürfen nicht zulasten des Beschuldigten geschlossen werden.
Zwei Mündungsbremsen aus Russland – und eine Anklage wegen Waffenembargos
Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einer Bestellung, die mein Mandant für völlig unproblematisch hielt. Der Sportschütze kaufte in Russland zwei Mündungsbremsen für seine Sportwaffen. Der Zoll sah das anders. Nach Auffassung der Ermittler handelte es sich um Güter, deren Einfuhr wegen des damaligen Russland-Waffenembargos verboten war. Selbst der Zoll benötigte allerdings Waffenexperten, um überhaupt zu beurteilen, ob diese Bauteile von der maßgeblichen Ausfuhrliste erfasst wurden.
Ich beantragte deshalb die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft blieb jedoch bei ihrem Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 AWG und erhob Anklage vor dem Schöffengericht.
Dann kam die überraschende Wendung.
Gericht eröffnet das Hauptverfahren nicht
Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Grund war einfach, aber entscheidend: Die in der Anklage herangezogene Güterliste erfasste die konkret bestellten Mündungsbremsen nicht eindeutig. Erst durch eine spätere Änderung der Liste wurde die Rechtslage präzisiert. Die Staatsanwaltschaft akzeptierte die Entscheidung nicht und legte sofortige Beschwerde ein. Auch diese blieb ohne Erfolg. Das Landgericht bestätigte die Nichteröffnung. Es berücksichtigte zudem nach § 2 Abs. 3 StGB die zwischenzeitliche Gesetzesänderung und gelangte zu dem Ergebnis, dass das günstigere Recht zur Straflosigkeit meines Mandanten führte. Der Fall zeigt, wie wichtig im Außenwirtschaftsstrafrecht die genaue technische Einordnung des Gegenstands und die jeweils maßgebliche Gesetzesfassung sind.
Waffenembargo 2026: verschärftes Sanktionsstrafrecht
Das Außenwirtschaftsstrafrecht wurde inzwischen erheblich verschärft. § 17 AWG bedroht bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen militärgüterbezogene Embargoregelungen grundsätzlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Für minder schwere Fälle sieht das Gesetz drei Monate bis fünf Jahre vor; leichtfertige Verstöße können ebenfalls strafbar sein.
Seit Februar 2026 enthält § 17 Abs. 1a AWG außerdem eine ausdrückliche Strafbarkeit für bestimmte Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsregelungen, soweit Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste betroffen sind. Die Reform setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Vereinheitlichung des Sanktionsstrafrechts um.
Das Russland-Waffenembargo besteht weiterhin. Art. 2 des Beschlusses 2014/512/GASP verbietet unter anderem grundsätzlich Einfuhr, Kauf und Beförderung von Waffen, Rüstungsgütern und entsprechendem Material aus Russland. Welche deutsche Strafvorschrift im konkreten Fall greift, muss jedoch anhand des jeweiligen Sanktionsaktes, des AWG, der AWV und der Güterklassifizierung bestimmt werden.
BGH 2024: Strafbarkeitslücken dürfen nicht repariert werden
Besonders gut zum damaligen Sportschützenfall passt BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – 3 StR 507/22. Eine Strafvorschrift des AWG verwies zeitweise auf eine bereits außer Kraft getretene EU-Regelung. Der BGH entschied: Die Blankettstrafnorm ging insoweit „ins Leere“. Das Gericht durfte die fehlerhafte Verweisung nicht dadurch korrigieren, dass es an ihrer Stelle die neue EU-Verordnung heranzog. Das hätte gegen Analogieverbot und Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Für die Verteidigung bedeutet das:
Die Staatsanwaltschaft muss eine lückenlose Kette von der Strafnorm über die Embargovorschrift bis zum konkret erfassten Gegenstand nachweisen.
BGH 2024: Spätere Aufhebung eines Embargos hilft nicht immer
Allerdings enthält BGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 eine wichtige Einschränkung. Embargoregelungen sind grundsätzlich sogenannte Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB. Wird ein Embargo später aufgehoben oder gelockert, führt dies daher nicht automatisch dazu, dass eine frühere Tat straflos wird.
Man muss deshalb genau unterscheiden:
Eine bloße spätere politische Aufhebung eines Embargos ist etwas anderes als eine gesetzliche Änderung, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter Gegenstand überhaupt nicht oder nicht hinreichend bestimmt vom strafrechtlichen Verbot erfasst war.
Was prüft die Verteidigung bei einem Waffenembargo?
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen eines Waffenembargos prüfe ich deshalb insbesondere:
- Welche Verbotsnorm galt exakt am Tattag?
- Ist der Gegenstand tatsächlich Rüstungsgut?
- Welche Position der Ausfuhr- oder Militärgüterliste soll einschlägig sein?
- War diese Position hinreichend bestimmt?
- Haben sich Gesetz oder Güterliste später geändert?
- Kannte der Beschuldigte die tatsächlichen Eigenschaften des Gegenstands?
- Liegt Vorsatz oder zumindest Leichtfertigkeit vor?
Der Sportschützenfall zeigt, dass eine technisch komplizierte Einordnung nicht einfach durch einen allgemeinen Hinweis auf ein Waffenembargo ersetzt werden darf. Wenn selbst Sachverständige klären müssen, ob ein Bauteil überhaupt unter eine Güterliste fällt, muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung tatsächlich erfüllt sind.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Warenkreditbetrug – wann wird eine unbezahlte Rechnung zum Strafverfahren?
Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Warenkreditbetruges ein.

Ein Warenkreditbetrug liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Unternehmen eine Rechnung nicht bezahlt. Strafbar nach § 263 StGB kann sich vielmehr machen, wer bereits bei Vertragsschluss über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit täuscht und dadurch eine Leistung erhält, für die wirtschaftlich keine gleichwertige Gegenleistung zu erwarten ist. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine erst später eintretende Unternehmenskrise, ein Streit über die Rechnung oder schlicht die Nichterfüllung eines Vertrages machen aus einer zivilrechtlichen Forderung noch keinen Betrug.
Der Fall: Das Gutachten ist fertig – aber wer hatte es eigentlich bestellt?
Der Fall aus meiner Verteidigungspraxis begann mit einem Immobiliengutachten. Für eine Berliner Gewerbeimmobilie erstellte ein Sachverständiger im Auftrag einer GmbH ein Wertgutachten. Nachdem die Arbeit abgeschlossen war, blieb sein Honorar offen. Es folgten Mahnungen. Schließlich verlangte der Rechtsanwalt des Sachverständigen die Zahlung persönlich von der Geschäftsführerin. Als kein Geld floss, kündigte er eine Strafanzeige an – und setzte die Drohung um. Plötzlich ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen meine Mandantin wegen Warenkreditbetruges.
Die Akteneinsicht brachte jedoch ein entscheidendes Detail ans Licht:
Meine Mandantin hatte den Gutachterauftrag überhaupt nicht erteilt. Auf dem Auftragsschein befand sich die Unterschrift einer anderen, nicht näher identifizierten Person, die für die GmbH aufgetreten war. Damit fehlte bereits eine eigene Täuschungshandlung der Geschäftsführerin. Ebenso wenig ließ sich feststellen, welchen Irrtum sie beim Sachverständigen hervorgerufen haben sollte.
Nach meiner Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Fall zeigt: Aus einer offenen Rechnung darf nicht vorschnell auf eine Straftat geschlossen werden.
Was versteht man unter Warenkreditbetrug?
„Warenkreditbetrug“ ist kein eigener Straftatbestand. Es handelt sich um eine Erscheinungsform des Betruges nach § 263 StGB.
Typisch ist folgende Konstellation:
Ein Unternehmer bestellt Waren oder Dienstleistungen auf Rechnung, obwohl er bereits bei Bestellung weiß, dass er nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Mit einer Bestellung erklärt der Käufer regelmäßig zumindest konkludent, dass er zahlungswillig ist. Je nach Geschäft kann zudem die bestehende oder erwartbare Zahlungsfähigkeit für den Vertragspartner wesentlich sein. Strafbar wird das Verhalten jedoch nur, wenn Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Vorsatz nachgewiesen werden.
BGH 2025: Vertragsschluss allein verursacht nicht immer einen Schaden
Besonders wichtig ist BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 282/25. Der BGH stellte klar: Ist der Vertragspartner nur verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung zu leisten, entsteht durch den Vertragsschluss regelmäßig noch kein Vermögensschaden. Denn der Verkäufer muss die Ware gerade nicht herausgeben, solange er das Geld nicht erhält. Auch Aufwendungen zur Vorbereitung der Leistung stellen nicht automatisch einen Betrugsschaden dar. Ein versuchter Betrug kommt nur in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss bereits beabsichtigt, die Gegenleistung trotzdem ohne eigene Zahlung zu erhalten. Diese Entscheidung begrenzt den sogenannten Eingehungsbetrug erheblich.
BGH 2024: Nicht jeder unerwünschte Vertrag bedeutet Vermögensschaden
Auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23 betont, dass der Betrug das Vermögen schützt – nicht die bloße Freiheit, einen bestimmten Vertrag nicht abschließen zu wollen. Für einen Eingehungsbetrug muss deshalb der wirtschaftliche Wert von Leistung und Gegenleistung verglichen werden. Allein der Umstand, dass der Vertragspartner bei Kenntnis der Wahrheit den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, genügt nicht.
BGH 2025: Zahlungsunwilligkeit kann dagegen entscheidend sein
Die andere Seite zeigt BGH, Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24. Dort erhielt ein Täter unter Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit einen Überziehungskredit. Der BGH bejahte bereits durch die Kreditgewährung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Die Entscheidung zeigt: Steht bereits bei Vertragsschluss fest, dass der Täter die versprochene Gegenleistung nicht erbringen will, kann ein Betrug schon sehr früh vollendet sein.
Was muss die Verteidigung prüfen?
Bei einem Vorwurf des Warenkreditbetruges sind deshalb insbesondere folgende Fragen entscheidend:
- Wer hat den Vertrag tatsächlich abgeschlossen?
- War das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig?
- Bestand ein konkreter Zahlungswille?
- Wann traten wirtschaftliche Schwierigkeiten erstmals auf?
- Wurde die Ware tatsächlich geliefert oder die Leistung erbracht?
- Bestand eine werthaltige Gegenforderung?
- Gab es Einwendungen gegen Rechnung oder Leistung?
Kontobewegungen, Buchhaltung, E-Mails, Liquiditätsentwicklung und Vertragsunterlagen können dabei wichtiger sein als die spätere Nichtzahlung. Der Berliner Gutachterfall macht deutlich: Eine offene Rechnung beweist weder eine Täuschung noch einen Betrugsvorsatz. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb beim Vorwurf Warenkreditbetrug zuerst, ob das Strafverfahren tatsächlich einen Betrug betrifft – oder ob ein zivilrechtlicher Zahlungsstreit mit strafrechtlichen Mitteln ausgetragen werden soll.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung?
Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung – was gilt heute?

Das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung schützt Betroffene weniger weit als das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Seit der Reform zum 1. Juli 2017 können die neuen Einziehungsregeln aufgrund von Art. 316h EGStGB grundsätzlich auch auf zuvor begangene Straftaten angewendet werden. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Tat bereits vor Inkrafttreten der Reform verjährt war. Das Bundesverfassungsgericht hält diese echte Rückwirkung ausnahmsweise für verfassungsgemäß. Für die Verteidigung bleiben jedoch Übergangsvorschriften, Verjährung und die konkreten Voraussetzungen der Einziehung genau zu prüfen.
Warum gilt Art. 103 Abs. 2 GG nicht?
Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Eine nachträgliche Verschärfung der Strafe ist ebenfalls ausgeschlossen. Bei der Einziehung von Taterträgen sieht das Bundesverfassungsgericht dies anders. Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 entschied es, dass die Vermögensabschöpfung keine Strafe, sondern eine „Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter“ ist. Sie soll dem Betroffenen grundsätzlich nur das entziehen, was durch eine Straftat in sein Vermögen gelangt ist. Deshalb findet das spezielle strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung.
Echte Rückwirkung – trotzdem zulässig?
Art. 316h Satz 1 EGStGB bestimmt, dass bei Entscheidungen nach dem 1. Juli 2017 grundsätzlich das neue Einziehungsrecht gilt, selbst wenn die zugrunde liegende Tat vorher begangen wurde. Besonders problematisch waren Fälle, in denen die Straftat bereits vor dem 1. Juli 2017 verjährt war. Das Bundesverfassungsgericht erkannte darin ausdrücklich eine echte Rückwirkung. Eine solche ist grundsätzlich unzulässig. Dennoch hielt es diese Rückwirkung ausnahmsweise für gerechtfertigt. Das Vertrauen darauf, einen aus einer Straftat stammenden Vermögensvorteil dauerhaft behalten zu dürfen, sei nur eingeschränkt schutzwürdig. Zudem verfolge der Gesetzgeber mit der Abschöpfung deliktisch erlangten Vermögens gewichtige Gemeinwohlinteressen.
Damit war die zuvor intensiv diskutierte verfassungsrechtliche Frage im Kern entschieden.
BVerfG 2022: Auch steuerliche Verjährung schützt nicht zwingend
Diese Linie setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21 fort. Das Verfahren betraf Cum-Ex-Geschäfte und eine Einziehung von rund 176 Millionen Euro. Der Gesetzgeber hatte nachträglich geregelt, dass die steuerrechtliche Verjährung einer Vermögensabschöpfung nicht entgegensteht. Auch diese echte Rückwirkung beanstandete das Bundesverfassungsgericht nicht. Wiederum betonte es, dass die Einziehung keine Strafe sei und das Vertrauen auf den dauerhaften Bestand strafrechtswidrig erlangten Vermögens nur begrenzten Schutz genieße.
BGH 2024: Einziehung trotz verjährter Straftat
Wie weit diese Grundsätze praktisch reichen, zeigt BGH, Urteil vom 19. März 2024 – 3 StR 474/19. Eine Waffenherstellerin hatte aus Geschäften im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht erhebliche Umsätze erzielt. Hinsichtlich eines Teils der Taten war bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Dennoch blieb eine Wertersatzeinziehung bestehen.
Der BGH bestätigte ausdrücklich, dass Art. 316h EGStGB die neuen §§ 73 ff. StGB auch auf Taten vor dem 1. Juli 2017 erstreckt und dies nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß ist. Außerdem kann eine selbstständige Einziehung wegen einer verjährten Tat sogar im laufenden Strafverfahren angeordnet werden, ohne zunächst in ein vollständig separates Verfahren wechseln zu müssen.
BGH 2025: Übergangsvorschriften bleiben entscheidend
Trotz der weitreichenden Rückwirkung bedeutet das nicht, dass stets die aktuellste Fassung des Einziehungsrechts gilt. Das zeigt BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23. Bei mehreren Grundstücken kam es darauf an, wann sie sichergestellt worden waren. Nach Art. 316k EGStGB gilt für § 76a Abs. 4 StGB die seit dem 18. März 2021 geltende Fassung nur für Gegenstände, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt wurden. Bei früherer Sicherstellung bleibt das alte Recht maßgeblich.
Für die Verteidigung ist deshalb die zeitliche Rekonstruktion weiterhin wichtig.
Was bedeutet das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung für die Verteidigung?
Die Argumentation „Die Tat liegt vor 2017, deshalb darf das neue Einziehungsrecht nicht angewendet werden“ reicht heute regelmäßig nicht mehr. Zu prüfen bleibt jedoch:
- Wann wurde die angebliche Tat begangen?
- War sie bereits verjährt?
- Welche Übergangsvorschrift greift?
- Wann erfolgte eine Sicherstellung?
- Welche Fassung von § 76a StGB ist anwendbar?
- Ist überhaupt bewiesen, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Tat stammt?
- Wird Originaleinziehung oder Wertersatzeinziehung verlangt?
Das Rückwirkungsverbot bei Vermögensabschöpfung ist damit nicht bedeutungslos. Sein Anwendungsbereich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch erheblich enger, als das klassische strafrechtliche Rückwirkungsverbot vermuten lässt. Für die Verteidigung verschiebt sich deshalb der Schwerpunkt: Nicht die Rückwirkung allein, sondern Anwendbarkeit der Übergangsvorschriften, Herkunft des Vermögens, Berechnung und Verfahrensrecht entscheiden heute häufig über die Einziehung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Das Recht der Vermögensabschöpfung und die Beweislastumkehr
Medienberichterstattung über die Beschlagnahme von 77 Immobilien

Gegenwärtig (Juli 2028) wird reißerisch über die Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft berichtet (Vermögensabschöpfung). Danach soll angeblich ein arabischstämmiger Clan mit dem Geld aus einer Vielzahl von Straften den Ankauf von Immobilien bezahlt haben.
In diesem Zusammenhang wird auch darüber berichtet, dass es nunmehr Sache der Betroffenen sei nachzuweisen, dass diese Immobilien aus legal erwirtschafteten Einkommen stammen. Die Berliner Staatsanwaltschaft spricht nun von der Beweislastumkehr. Danach muss nicht die Justiz den Nachweis führen, dass das Vermögen aus einer Straftat stammt. Vielmehr soll der Täter belegen, dass er das Vermögen legal erworben bzw. aus legalen Einkommensquellen erlangt hat. Im vorliegenden Falle würde das darauf hinauslaufen, dass die Betroffenen den Nachweis des legalen Erwerbs der Immobilien ohne Einsatz von Einkommen aus Straftaten führen müssten.
Zu den Voraussetzungen nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung
Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind die Regelungen der Einziehung von Vermögen neu gefasst worden. Näheres u.a. auch hier.
Die dauerhafte Einziehung der hier beschlagnahmten Immobilien ist an Voraussetzungen geknüpft.
Die verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft
Neu eingeführt in das StGB wurde u.a. die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden Wortlaut hat:
§ 76a StBG Selbständige Einziehung
"(1) – (3) …
(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]."
Entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität stehen.
Damit können Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien auch dann eingezogen werden, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte oder das Verfahren eingestellt wurde.
Voraussetzung ist der Anfangsverdacht einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB gennannten Straftaten und die betreffende Tat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Laut vorliegenden Presseberichten soll den Betroffenen der Vorwurf der Geldwäsche gem. § 261 StGB gemacht worden sein. Dieser Straftatbestand gehört zu den in § 76a Abs. 4 genannten Straftaten.
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung ist die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist.
Es gilt die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine Hilfestellung gibt (§§ 435 ff. StPO).
Die entscheidende Regelung aus der die sog. Beweislastumkehr abgeleitet wird ist der § 437 StPO, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ableitet. Bei seiner Entscheidung kann es insbesondere auch berücksichtigen,
- das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war;
- die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist;
- sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Besitzt also ein Betroffener eine Immobilie von hohem Wert, obwohl er und seine Familie seit Jahren Beihilfen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter beziehen, kann das Gericht hieraus von einem groben Missverhältnis zwischen der Höhe legaler Einkünfte und dem Wert des Vermögens ausgehen. Es wäre dann Sache des Betroffenen nachzuweisen, dass beispielsweise diese Immobilien legal z.B. durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde.
Daher sprechen Juristen in diesem Fall von einer faktischen Beweislastumkehr, weil das Gericht auf Grund bestimmter Umstände zu der Überzeugung gelangen kann, dass die Immobilie aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Immobilie in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Damit wird dem Betroffenen auferlegt, den legalen Erwerb der Immobilie nachzuweisen, will er dem Anschein der illegalen Herkunft mit Erfolg entgegentreten und die Vermögensabschöpfung abwenden.
Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass es erst einmal Sache der Staatsanwaltschaft ist, dem Gericht die entsprechenden Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für eine entsprechende Überzeugungsbildung ergeben sollen, vorzulegen. Die Stichhaltigkeit dieser Fakten zu überprüfen wird Sache der Verteidigung sein.
Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es ebenfalls noch nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wies in ihrer Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren bereits auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen § 437 StPO hin. Also kein Grund seitens der Staatsanwaltschaft euphorisch zu sein. Es gibt durchaus Chancen der Verteidigung gegen die Ansichten der Staatsanwaltschaft.
Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr
Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr – aktuelle Rechtslage und Reform 2026

Bei der Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr muss zwischen geltendem Recht und aktuellen Reformplänen unterschieden werden. Noch gilt: Der Betroffene muss nicht beweisen, dass sein Vermögen legal erworben wurde. Auch bei der selbstständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB muss das Gericht überzeugt sein, dass ein Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Allerdings benötigt die Staatsanwaltschaft keinen Nachweis einer bestimmten Vortat. Gerade dieses Beweisrecht soll 2026 erheblich verschärft werden.
Vermögen unklarer Herkunft: Was gilt derzeit?
§ 76a Abs. 4 StGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine selbstständige Einziehung, obwohl der Betroffene wegen der zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Erfasst werden insbesondere Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit bestimmten Katalogtaten sichergestellt wurden.
§ 437 StPO erlaubt dem Gericht, bei seiner Überzeugungsbildung insbesondere zu berücksichtigen:
- ein grobes Missverhältnis zwischen Vermögenswert und legalen Einkünften,
- die Umstände des Auffindens,
- Erkenntnisse aus dem Ausgangsverfahren sowie
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.
Das ist jedoch noch keine gesetzliche Beweislastumkehr.
BGH 2025: § 437 StPO ändert die Beweislast nicht
Besonders deutlich entschied der BGH mit Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24. Gegenstand waren sechs Berliner Immobilien im Gesamtwert von knapp 1,9 Millionen Euro. Der BGH stellte klar: Für die Frage, ob Vermögenswerte aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen, gilt weiterhin die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 StPO. § 437 StPO schränkt diesen Grundsatz nicht ein. Das Gericht muss sich von der deliktischen Herkunft überzeugen. Dabei braucht es allerdings keine absolute Gewissheit und auch keine konkret festgestellte Vortat. Es genügt ein Maß an Sicherheit, bei dem vernünftige Zweifel nicht verbleiben. Entlastende Erklärungen müssen vollständig gewürdigt werden, sind jedoch nicht schon deshalb hinzunehmen, weil ihre Unrichtigkeit nicht unmittelbar bewiesen werden kann.
BGH 2025: Volle richterliche Überzeugung bleibt erforderlich
Noch deutlicher wird dies im BGH-Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 702/24. Es ging erneut um Berliner Immobilien und weitere Vermögenswerte. Der BGH bestätigte die Einziehung, weil das Landgericht nach umfassender Würdigung zur vollen richterlichen Überzeugung gemäß § 261 StPO gelangt war, dass die Finanzierung – abgesehen von einem nachgewiesenen legalen Anteil – aus Straftaten stammte. Eine bestimmte Straftat musste nicht identifiziert werden.
Damit besteht eine wichtige Unterscheidung:
Keine konkrete Vortat nachweisen zu müssen bedeutet nicht, dass die illegale Herkunft nur vermutet werden darf.
BGH 2025: Auch Verhältnismäßigkeit bleibt zu prüfen
Der BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24, verlangt außerdem bei § 76a Abs. 4 StGB eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Einziehung ist zwar grundsätzlich der Regelfall, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Dennoch müssen insbesondere Eigentumspositionen und die Schutzwürdigkeit betroffener Dritter berücksichtigt werden.
Reform 2026: Jetzt soll eine echte Beweislastumkehr kommen
Genau hier setzt ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesrates an. Mit BT-Drs. 21/5777 vom 6. Mai 2026 soll § 437 StPO geändert werden. Danach soll künftig gesetzlich vermutet werden, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wenn sein Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Das wäre gegenüber der geltenden Rechtslage ein erheblicher Systemwechsel. Der Entwurf begründet ihn ausdrücklich damit, dass bislang verbleibende Zweifel zugunsten des Betroffenen gehen und eine Einziehung deshalb scheitern kann.Die Bundesregierung unterstützt das Ziel grundsätzlich, prüft aber einen eigenen Reformansatz. Die vorgeschlagene Beweislastumkehr ist im August 2026 noch nicht geltendes Recht.
Weitere Reform: Zoll soll Vermögen unklarer Herkunft untersuchen
Parallel hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz beschlossen. Geplant ist ein administratives Verfahren, mit dem der Zoll Vermögen unklarer Herkunft ermitteln und vorläufig sichern kann. Das Gesetz soll nach den Regierungsplänen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, muss aber noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Daneben befindet sich die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1260 zur Vermögensabschöpfung im Gesetzgebungsverfahren. Sie soll insbesondere grenzüberschreitende Ermittlungen, Sicherstellungen und die Verwaltung eingezogener Vermögenswerte stärken.
Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr – Verteidigung wird wichtiger
Noch muss der Staat die deliktische Herkunft zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Die aktuellen Reformbestrebungen zielen jedoch ausdrücklich darauf, diese Ausgangslage bei Vermögen unklarer Herkunft zu verändern. Für die Verteidigung werden deshalb Herkunftsnachweise, Kaufverträge, Darlehen, Schenkungen, Erbschaften, Kontobewegungen und wirtschaftliche Zusammenhänge noch wichtiger. Zugleich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB überhaupt erfüllt sind und ob aus einem auffälligen Vermögensbild tatsächlich auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden darf.
Vermögensabschöpfung und Beweislastumkehr werden damit zu einem der rechtspolitisch und verfassungsrechtlich spannendsten Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Online Casino als illegales Glücksspiel
Online Casino – wann ist Online-Glücksspiel 2026 legal oder strafbar?

Ein Online Casino ist in Deutschland nicht mehr automatisch illegal. Seit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 können bestimmte Glücksspiele im Internet erlaubt werden. Entscheidend ist jedoch eine deutsche glücksspielrechtliche Erlaubnis. Eine Lizenz aus Malta oder einem anderen EU-Staat genügt nicht. Veranstalter ohne deutsche Erlaubnis können sich nach § 284 StGB strafbar machen. Auch Spieler können nach § 285 StGB verfolgt werden. Allerdings setzt ihre Strafbarkeit Vorsatz voraus. Wer nachvollziehbar davon ausgeht, bei einem zugelassenen Anbieter zu spielen, macht sich deshalb nicht ohne Weiteres strafbar.
Online Casino ist nicht gleich Online Casino
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 unterscheidet mehrere Formen des Online-Glücksspiels. Virtuelle Automatenspiele werden in § 22a GlüStV geregelt. Sie können länderübergreifend erlaubt werden und unterliegen der Aufsicht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder – GGL. Jedes einzelne Spiel muss zugelassen sein. Unter anderem gilt grundsätzlich ein Höchsteinsatz von einem Euro je Spiel.
„Online-Casinospiele“ im engeren gesetzlichen Sinn sind dagegen insbesondere virtuelle Varianten klassischer Spielbankspiele. Über deren Zulassung entscheiden die Länder nach § 22c GlüStV. Die Erlaubnis kann daher auch territorial auf ein einzelnes Bundesland beschränkt sein.
Ob ein Anbieter legal tätig ist, lässt sich über die amtliche Whitelist der GGL überprüfen. Sie enthält die zugelassenen Anbieter und die jeweils erlaubten Glücksspielarten.
Strafbarkeit des Veranstalters nach § 284 StGB
Nach § 284 StGB macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, hält oder Einrichtungen hierfür bereitstellt. Es drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren. § 4 GlüStV stellt ausdrücklich klar: Öffentliche Glücksspiele dürfen grundsätzlich nur mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Das gilt auch im Internet.
Reicht eine Lizenz aus Malta?
Nein.
Der BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I ZB 39/24, stellte für den Glücksspielstaatsvertrag 2021 klar, dass die neue Rechtslage nicht mehr auf einem vollständigen Internetverbot, sondern auf einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beruht. Außerdem besteht nach Unionsrecht keine Verpflichtung Deutschlands, eine Glücksspielerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates automatisch anzuerkennen. Eine maltesische Lizenz ersetzt daher die deutsche Erlaubnis nicht. Diese Linie bestätigte zuletzt das OLG München, Urteil vom 15. Juli 2026 – 15 U 414/25. Das Gericht hielt das Erlaubnismodell des GlüStV 2021 für unionsrechtskonform und maß einer ausländischen Lizenz keine deutsche Erlaubniswirkung bei.
EuGH 2026: Deutschland darf Online-Glücksspiel beschränken
Auch der EuGH, Urteil vom 16. April 2026 – C-440/23, stärkte die nationale Glücksspielregulierung. Der Gerichtshof entschied, dass die Dienstleistungsfreiheit einen Mitgliedstaat nicht grundsätzlich daran hindert, Online-Glücksspiele zu beschränken, obwohl der Anbieter in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Ziele wie Spielsuchtbekämpfung und Kontrolle des Glücksspielmarktes können solche Beschränkungen rechtfertigen. Die Entscheidung betraf zwar überwiegend die frühere Rechtslage vor Juli 2021. Sie beseitigt jedoch das Argument, eine EU-Auslandslizenz müsse zwangsläufig auch in Deutschland gelten.
Macht sich auch der Spieler strafbar?
§ 285 StGB bedroht die Teilnahme am unerlaubten öffentlichen Glücksspiel mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Allerdings gibt es keine fahrlässige Strafbarkeit. Die Staatsanwaltschaft muss daher nachweisen, dass der Spieler zumindest mit bedingtem Vorsatz an einem unerlaubten Glücksspiel teilnahm.
Interessant ist insoweit OLG Celle, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 24 U 33/25. Das Gericht stellte in einem Zivilverfahren ausdrücklich fest, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach Internetspieler wüssten oder leichtfertig verkennen, dass ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis benötigt.
Strafrechtlich kann deshalb entscheidend sein, wie die Webseite gestaltet war, welche Lizenzhinweise vorhanden waren und ob der Spieler Anlass hatte, an der Legalität zu zweifeln.
Reform des Glücksspielrechts 2026
Im März 2026 haben die Länder den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet. Er soll insbesondere das Vorgehen gegen illegale Online-Angebote verschärfen. Vorgesehen sind effektivere IP-Sperren sowie ein erweiterter Datenaustausch zwischen Glücksspielaufsicht, Polizei, Staatsanwaltschaft, Bundesnetzagentur, BaFin und FIU. Im August 2026 ist diese Reform noch nicht in Kraft, weil die Ratifikation in allen 16 Ländern abgeschlossen sein muss. Niedersachsen hat sein Ratifikationsgesetz beispielsweise erst am 18. August 2026 in den Landtag eingebracht. Daneben läuft die umfassende Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags. Der gesetzlich vorgeschriebene Abschlussbericht soll bis 31. Dezember 2026 vorliegen. Weitere Änderungen des Online-Glücksspielrechts sind deshalb wahrscheinlich.
Online Casino – Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Bei Ermittlungen wegen eines Online Casino prüfe ich zunächst, welche Glücksspielart tatsächlich angeboten oder genutzt wurde, welche deutsche Erlaubnis bestand und welchen Kenntnisstand der Beschuldigte hatte. Insbesondere bei Spielern reicht die objektive Illegalität des Anbieters nicht aus. Ohne nachweisbaren Vorsatz trägt § 285 StGB keine Verurteilung.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Urteile zur Vermögensabschöpfung
Aktuelle Urteile zum Vermögensverfall

Nun sind auch aktuelle Urteile zur Vermögensabschöpfung "auf dem Markt". Denn mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 sind im Strafrecht die Regelungen zur Einziehung des aus der Straftat Erlangtem reformiert worden. Deshalb beschäftigt sich jetzt auch die Rechtsprechung mit der Auslegung der neuen Gesetzesregelungen.
Urteile zur Vermögensabschöpfung
Die Einziehung als Inhalt einer Verständigung nach § 257 c StPO
Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 StGB kann nicht Gegenstad einer Verständigung sein (BGH, Beschluß vom 6.2.18 – 5 StR 600/17).
Wirksame Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung
Hat ein Angeklagter wirksam auf die Rückgabe bei ihm sichergestellter Betäubungsmittelerlöse verzichtet, bedarf es auch aufgrund der neuen Einziehungsbestimmungen regemäßig keiner förmlichen Einziehung (BGH, Urteil vom 10.4.18 – 5 StR 611/17).
Beschränkung des Rechtsmittels
Auch nach neuem Recht der Einziehung kann ein Rechtsmittel auf die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften (§ 73 ff. StGB) beschränkt werden (OLG Köln, Beschluß vom 23.1.2018 – 1 RVs 274/17-).
Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2025 und 2026
Die aktuellen Urteile zur Vermögensabschöpfung zeigen, dass die Einziehung längst ein eigenständiger Schwerpunkt des Strafverfahrens ist. Nach §§ 73 ff. StGB können Geld, Immobilien, Unternehmenswerte oder andere Vermögensgegenstände abgeschöpft werden. Ist der konkret erlangte Gegenstand nicht mehr vorhanden, kommt nach § 73c StGB die Einziehung seines Wertes in Betracht. Außerdem ermöglicht § 76a StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Einziehung sogar ohne strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen des BGH aus 2025 und 2026 erweitern teilweise den staatlichen Zugriff, setzen ihm jedoch zugleich verfahrensrechtliche Grenzen.
BGH 8. Januar 2026 – Tatertrag auch ohne Vorsatz hinsichtlich des Vermögenszuflusses
Eine bemerkenswerte Entscheidung ist BGH, Urteil vom 8. Januar 2026 – 3 StR 320/25. Bei einem Überfall auf eine Tankstelle erlangte der Täter neben Bargeld auch Wertmünzen für Staubsaugerautomaten. Auf diese Münzen hatte sich sein Tatvorsatz gar nicht erst erstreckt. Trotzdem bestätigte der BGH deren Einziehung. Entscheidend sei, dass der Vermögensvorteil objektiv durch die vorsätzliche rechtswidrige Tat erlangt wurde. Der Täter muss nicht zusätzlich gewollt oder erkannt haben, gerade diesen Vermögenswert zu erhalten. Die Einziehung nach § 73 StGB sei keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Das kann auch im Wirtschaftsstrafrecht relevant werden: Für die Einziehung kommt es zunächst darauf an, welcher Vermögenszufluss tatsächlich durch die Tat verursacht wurde.
BGH 17. Dezember 2025 – erweiterte Einziehung darf nicht überraschen
Nach BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 1 StR 433/25 kann die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB auch Vermögen erfassen, das aus anderen rechtswidrigen Taten stammen soll. Im konkreten Verfahren ging es um 41.560 Euro. Die ursprüngliche Anklageschrift hatte eine erweiterte Einziehung nicht ausdrücklich angekündigt. Der BGH verlangte zwar weder eine neue Anklage noch eine besondere Antragsschrift. Das Gericht muss den Angeklagten jedoch nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO rechtzeitig darauf hinweisen, wenn es eine solche Einziehung erwägt. Nur dann kann die Verteidigung etwa Kontoauszüge, Kaufverträge oder andere Unterlagen zur legalen Herkunft des Vermögens vorlegen.
BGH 8. Oktober 2025 – Vermögen ist kein zulässiger „Deal“-Gegenstand
Eine wichtige Grenze setzt BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25. Das Gericht hatte eine Verständigung nach § 257c StPO mit einem Verzicht der Angeklagten auf sichergestelltes Geld und andere Gegenstände verbunden. Der BGH hob die Urteile auf. Ein solcher Herausgabeverzicht darf nicht zum Bestandteil einer Verständigung gemacht werden, wenn dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Einziehungsentscheidung ersetzt oder umgangen werden soll. Über die Vermögensabschöpfung muss das Gericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 73 ff. StGB entscheiden. Damit hat der BGH die früher diskutierte „formlose Einziehung“ deutlich begrenzt.
BGH 18. März 2026 – Einziehung sogar nach Einstellung des Strafverfahrens
Besonders weit reicht BGH, Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25. In einem Cum-Ex-Verfahren wurde das Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt. Im Raum stand dennoch die Einziehung von rund 40,7 Millionen Euro. Der BGH entschied: Beantragt die Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß den Übergang in das selbstständige Einziehungsverfahren, muss das Gericht dieses Verfahren fortführen. Die Überleitung steht nicht in seinem Ermessen. Eine Einstellung des Strafverfahrens beendet den Streit um Vermögenswerte daher nicht zwangsläufig.
Was zeigen die aktuellen Urteile zur Vermögensabschöpfung?
Die neuere Rechtsprechung entwickelt sich in zwei Richtungen. Einerseits ermöglicht das Gesetz einen weitreichenden Zugriff auf Taterträge und unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Einziehung ohne Verurteilung. Andererseits verlangt der BGH klare Verfahrensregeln, richterliche Hinweise und eine eigenständige Prüfung der Einziehung. Für die Verteidigung stellen sich deshalb insbesondere folgende Fragen:
- Was hat der Beschuldigte tatsächlich erlangt?
- Erlangte möglicherweise ausschließlich eine GmbH den Vermögensvorteil?
- Stammt das Vermögen wirklich aus einer Straftat?
- Ist der Einziehungsbetrag richtig berechnet?
- Bestehen Ansprüche Geschädigter oder wurden Beträge bereits zurückgezahlt?
- Wurde die richtige Form des Einziehungsverfahrens gewählt?
Die Urteile zur Vermögensabschöpfung zeigen damit vor allem eines: Die Einziehungsentscheidung darf nicht als bloßer Annex zum Schuld- und Strafausspruch behandelt werden. In Wirtschaftsstrafverfahren kann sie wirtschaftlich sogar schwerer wiegen als die eigentliche Strafe. Als Strafverteidiger prüfe ich deshalb die behaupteten Taterträge, Zahlungsströme und Berechnungen eigenständig und trenne insbesondere zwischen Privatvermögen, Gesellschaftsvermögen und tatsächlich durch eine Straftat Erlangtem.
Erläuterungen zu den Regeln um die Einziehung von Taterträgen
Ich habe Ihnen weitere Informationen zu der schwierigen Rechtsmaterie der Einziehung auf unserer Webseite zusammengestellt. Die existenzgefährdenden Wirkungen und Risiken werden hier dargestellt.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug – aktuelle Rechtslage und neue BGH-Rechtsprechung
Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen hunderte Firmen

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug:
Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug bedeutet noch nicht, dass tatsächlich eine Straftat nach § 264 StGB vorliegt. Entscheidend ist insbesondere, ob die beanstandete Angabe überhaupt „subventionserheblich“ war, ob sie objektiv falsch oder unvollständig war und ob der Beschuldigte vorsätzlich oder zumindest leichtfertig handelte. Gerade bei umfangreichen Förderprogrammen genügt deshalb nicht der Hinweis, Förderbedingungen seien verletzt worden. Antrag, Zuwendungsbescheid, Förderrichtlinie und tatsächliche Mittelverwendung müssen einzeln geprüft werden. Die neuere BGH-Rechtsprechung setzt der Strafbarkeit dabei wichtige Grenzen.
Der Ausgangsfall: Hunderte Unternehmen geraten ins Visier
Der ursprüngliche Beitrag entstand 2018 nach einem ungewöhnlich großen Berliner Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Verantwortliche zahlreicher Unternehmen aus verschiedenen Bundesländern. Im Zentrum stand ein Berater, der Firmen bei der Beantragung staatlich geförderter Beratungsleistungen unterstützt haben soll. Über sogenannte Innovationsgutscheine wurden erhebliche Beratungskosten bezuschusst. Plötzlich standen nicht nur die Berater, sondern auch Geschäftsführer der geförderten Unternehmen unter Verdacht. Geschäftsräume wurden durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt.
Der Fall zeigte schon damals: Ein Großverfahren kann viele Unternehmen erfassen, obwohl für jeden einzelnen Antrag gesondert festgestellt werden muss, wer welche Angaben gemacht hat und ob diese tatsächlich strafrechtlich relevant waren.
Was ist heute nach § 264 StGB strafbar?
§ 264 StGB erfasst insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, eine zweckwidrige Verwendung von Subventionsmitteln sowie das pflichtwidrige Verschweigen relevanter Veränderungen. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Auch leichtfertiges Handeln kann nach § 264 Abs. 5 StGB strafbar sein. Allerdings ist nicht jede falsche Angabe im Förderantrag automatisch Subventionsbetrug.
BGH 2025: Förderantrag muss eindeutig sein
Besonders wichtig ist BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23. Ein Unternehmer hatte 2020 ein Corona-Mikrodarlehen über 24.300 Euro beantragt. Das Formular bezeichnete bestimmte Angaben lediglich allgemein als subventionserheblich. Der BGH stellte erneut klar: Der Subventionsgeber muss die relevanten Tatsachen klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen als subventionserheblich kennzeichnen.
Die Formulierung
„Angaben zur beantragten Förderung/dem beantragten Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen“
hielt der BGH hierfür jedenfalls für problematisch. Die bloße eidesstattliche Versicherung wahrheitsgemäßer Angaben ersetzte die eindeutige Kennzeichnung nicht.
Für die Verteidigung folgt daraus:
Nicht nur die Antwort des Antragstellers, sondern zunächst die Qualität des Förderformulars muss geprüft werden.
BGH 2023: Nicht jede Falschangabe ist eine „Scheinhandlung“
Bereits BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 hatte die Anforderungen konkretisiert. Eine Scheinhandlung nach § 4 SubvG liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand eine falsche Angabe macht. Zusätzlich muss ein tatsächlicher Vorgang gegenüber dem Subventionsgeber dargestellt werden, der den Anschein eines in Wirklichkeit nicht vorhandenen Sachverhalts erzeugt. Auch deshalb darf § 4 SubvG nicht pauschal benutzt werden, um jede Unrichtigkeit nachträglich zu einem Subventionsbetrug zu erklären.
BGH 2026: Auch KfW-Kredite können Subventionen sein
Die aktuelle Entscheidung BGH, Beschluss vom 18. März 2026 – 3 StR 434/25 zeigt allerdings die andere Seite. Ein KfW-Schnellkredit war über ein privates Kreditinstitut vergeben worden. Dennoch bestätigte der BGH die Einordnung als Subvention, weil die Finanzierung mittelbar aus öffentlichen Mitteln stammte, die KfW die Bank vollständig von der Haftung freistellte und der Kredit zu marktunüblich günstigen Bedingungen vergeben wurde. Damit können auch Förderdarlehen über Geschäftsbanken unter § 264 StGB fallen.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug – was sollte die Verteidigung prüfen?
Nach Akteneinsicht untersuche ich insbesondere:
- Welche konkrete Angabe soll falsch gewesen sein?
- War diese Tatsache wirksam als subventionserheblich bezeichnet?
- Welche Förderbedingungen galten zum Zeitpunkt des Antrags?
- Wer hat den Antrag tatsächlich ausgefüllt und freigegeben?
- Welche Kenntnis hatte der Geschäftsführer?
- Wurden Mittel tatsächlich zweckwidrig eingesetzt?
- Beruht der Vorwurf lediglich auf einer späteren anderen Bewertung der Fördervoraussetzungen?
Ebenso wichtig sind E-Mails mit Förderstellen, Antragsversionen, Beratung durch Steuerberater oder Fördermittelberater und die betriebswirtschaftlichen Daten zum Antragszeitpunkt.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug sollte deshalb nicht mit einer vorschnellen Erklärung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantwortet werden. Zunächst muss feststehen, was die Ermittlungsakte überhaupt beweist.
Die neuere BGH-Rechtsprechung zeigt:
Förderprogramme können strafrechtlich relevant sein – aber § 264 StGB verlangt eine genaue Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals. Ein Verstoß gegen Förderbedingungen ist noch keine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Der Familienurlaub und das Bauchweh der kleinen Tochter
Wie aus einer stornierten Pauschalreise ein versuchter Versicherungsbetrug wurde.

Die schönste Zeit des Jahres steht wieder vor der Tür und viele Familien warten fieberhaft auf den Antritt ihres Jahresurlaubs. So auch die Familie meines Mandanten, die bereits Monate vorher eine dreiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht und zur Sicherheit gleich eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hatte. Ca. eine Woche vor Reiseantritt klagte jedoch die kleine Tochter meines Mandanten über Bauchweh, das auch nach mehrmaligem Aufsuchen eines Arztes nicht nachließ. Die lang geplante Urlaubsreise drohte zu scheitern, mit der Folge, dass die Familie auf den Stornokosten des Reiseveranstalters sitzen bleiben würde.
Die Reisekostenrückversicherung
Da kam mein Mandant auf die Idee, noch schnell eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen.
Es kam, wie es kommen musste. Wenige Tage nach Vertragsabschluss hätte man die Türkeireise antreten sollen, musste sie aber wegen des Verdachtes einer Blinddarmentzündung der kleinen Tochter stornieren.
Die Stornokosten beliefen sich auf 80 % des bereits gezahlten Reisepreises und wurden unter Verwendung eines von der Versicherung zur Verfügung gestellten Schadensformulars geltend gemacht.
Dem Sachbearbeiter der Reisekostenrücktrittsversicherung fiel die zeitliche Nähe zwischen Vertragsabschluss, geplanten Reisebeginn und Stornierung sofort auf. Die Folge war, dass bei dem behandelnden Arzt die kompletten Krankenunterlagen eingeholt wurden. Aus denen ergab sich, dass die kleine Tochter meines Mandanten bereits Tage vor Versicherungsabschluss erkrankt war und über Bauchweh klagte. Somit drängte sich für den Versicherer der Verdacht auf, dass bei der Tochter eben keine „unerwartete schwere Erkrankung“, wie es in den Versicherungsbedingungen der Reisekostenrücktrittsversicherung heißt, vorlag. Sie lehnte den Versicherungsschutz ab und erstattet Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des versuchten Betruges gem. § 263 StGB.
Die Anklage wegen versuchtem Betrug
Das Amtsgericht Tiergarten erließ letztendlich gegen meinen Mandanten einen Strafbefehl mit einer saftigen Geldstrafe. Dagegen legte ich Einspruch ein.
In der Hauptverhandlung wurden vom Gericht diverse Atteste und die von der Versicherung beigezogenen Krankenunterlagen verlesen (§ 249 Abs.1 StPO), aus denen sich ergeben sollte, dass die Tochter eben nicht „unerwartet“ kurz vor Reiseantritt erkrankte. Die Verteidigung widersprach der Verwertung, da keine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorlag.
Die Versicherung hatte sich zwar eine vorformulierte Entbindungserklärung von meinem Mandanten unterschreiben lassen, diese war jedoch so vorformuliert, dass mein Mandant seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entband. Entbunden hatte er damit aber nicht, als Erziehungsberechtigter für seine minderjährige Tochter, die behandelnden Ärzte seiner Tochter. Damit lag keine Entbindungserklärung der Patientin vor. Die Krankenunterlagen wurden beim Arzt unter Hinweis auf eine angeblich vorliegende Entbindungserklärung der Patientin abgefordert, ohne dass tatsächlich die Patientin ihren Arzt des Vertrauens entbunden hatte.
Nach meinem Eindruck werden in der Praxis des Öfteren Patientendaten an Versicherungen, Behörden und Gerichte herausgegeben, ohne dass eine wirksame Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt. Auf diesen Umstand sollte jeder Verteidiger daher ein besonderes Augenmerk haben.
Die Einstellung wegen fehlender Entbindungserklärung
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren eingestellt, weil mein Mandant ohne diese Krankenunterlagen nur schwer des versuchten Versicherungsbetruges hätte überführt werden können.
Registrierkassenpflicht - Steuerhinterziehung - Kassenführung - 2026
Fiskus kontrolliert wegen Registrierkassenpflicht

Registrierkassenpflicht: Eine allgemeine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland im August 2026 noch nicht. Unternehmer dürfen grundsätzlich weiterhin eine offene Ladenkasse verwenden. Wer jedoch ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss strenge Vorgaben erfüllen: Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig und zeitgerecht aufgezeichnet sowie durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – TSE – geschützt werden. Außerdem können Finanzbeamte unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Fehler bei der Kassenführung bedeuten allerdings nicht automatisch Steuerhinterziehung. Für § 370 AO muss eine vorsätzliche Steuerverkürzung nachgewiesen werden.
Was bedeutet Registrierkassenpflicht heute?
§ 146a AO verpflichtet den Unternehmer nicht dazu, überhaupt eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Entscheidet er sich jedoch für ein elektronisches Kassensystem, muss dieses insbesondere
- sämtliche aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle erfassen,
- über eine zertifizierte TSE verfügen,
- die digitalen Daten manipulationssicher speichern und
- die Daten für Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar halten.
Daneben besteht derzeit grundsätzlich eine Belegausgabepflicht. Der Bon darf allerdings auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Seit 2025: Elektronische Kassen müssen dem Finanzamt gemeldet werden
Neu gegenüber dem bisherigen Beitrag ist vor allem die tatsächlich umgesetzte Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO. Seit 1. Januar 2025 steht hierfür das elektronische Verfahren über Mein ELSTER zur Verfügung. Seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene Systeme müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dabei werden unter anderem Kassentyp, Seriennummer, TSE sowie Anschaffungs- beziehungsweise Außerbetriebnahmedatum übermittelt. Damit erhält die Finanzverwaltung wesentlich genauere Informationen darüber, welche elektronischen Kassensysteme ein Betrieb tatsächlich verwendet.
Kassen-Nachschau ohne Vorankündigung
Auch die bereits im ursprünglichen Beitrag beschriebene Kassen-Nachschau nach § 146b AO bleibt aktuell. Finanzbeamte dürfen während der Geschäftszeiten unangekündigt Geschäftsräume betreten, Testkäufe durchführen und die Kassenführung beobachten. Nachdem sie sich ausgewiesen haben, können sie unter anderem Kassendaten, Organisationsunterlagen und TSE-Daten verlangen. Bei Beanstandungen darf unmittelbar zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Ein Durchsuchungsrecht vermittelt § 146b AO dagegen nicht.
BFH: Kassenmangel rechtfertigt nicht jede Hinzuschätzung
Für die Verteidigung interessant ist BFH, Urteil vom 28. November 2023 – X R 3/22, veröffentlicht 2024. Ein Restaurant verwendete eine ältere elektronische Registrierkasse, die technisch manipulierbar war. Das Finanzamt vervierfachte daraufhin im Wege der Schätzung nahezu die erklärten Umsätze. Der BFH stellte zwar fest, dass ein objektiv manipulierbares Kassensystem grundsätzlich einen erheblichen formellen Mangel darstellen kann. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass beliebige Hinzuschätzungen zulässig sind. Entscheidend sind Gewicht des Mangels, tatsächliche Manipulationsmöglichkeiten und sonstige vorhandene Aufzeichnungen. Dieser Grundsatz ist auch für Steuerstrafverfahren bedeutsam: Ein Kassenmangel ist noch kein Beweis dafür, dass Einnahmen tatsächlich verschwiegen wurden.
BGH 2025: Manipulationssoftware und Steuerhinterziehung
Anders lag der Fall beim BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 1 StR 493/24. Die Betreiber mehrerer Restaurants verwendeten ein Kassensystem mit einer Manipulationssoftware. Damit konnten Umsätze gelöscht und anschließend neue, scheinbar lückenlose Bonlisten erzeugt werden. Nach den Feststellungen geschah dies gezielt, um tatsächliche Umsätze und Gewinne gegenüber dem Finanzamt zu verschweigen. Der BGH ließ die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung im Kern bestehen. Neben Freiheitsstrafen hatte das Landgericht auch das manipulierte Kassensystem eingezogen. Die Einziehungsentscheidung korrigierte der BGH allerdings teilweise.
Der Fall macht den entscheidenden Unterschied deutlich:
Ein Verstoß gegen Kassenvorschriften ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Die bewusste Löschung von Umsätzen mit anschließender Abgabe falscher Steuererklärungen kann dagegen den Tatbestand des § 370 AO erfüllen.
Neue Registrierkassenpflicht ab 2028 geplant
Besonders aktuell ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Danach soll erstmals eine echte Registrierkassenpflicht für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro eingeführt werden. Zugleich soll zum 1. Januar 2028 die bisherige papierbezogene Belegausgabepflicht durch eine modernisierte Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.
Wichtig: Das ist derzeit noch ein Gesetzentwurf und noch kein geltendes Recht.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei Ermittlungen wegen angeblich nicht erklärter Bareinnahmen prüfe ich nicht nur die Kassenführung, sondern insbesondere die Berechnung der vermeintlich verschwiegenen Umsätze. Kassenexporte, TSE-Daten, Wareneinsatz, Bankbewegungen und Schätzungsmethoden müssen miteinander abgeglichen werden. Denn zwischen einem formellen Kassenfehler und einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung liegt strafrechtlich ein erheblicher Unterschied.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
