Rache ist Blutwurst-die anonyme Strafanzeige gegen ein Unternehmen

Die anonyme Strafanzeige als Auswurf schlechter Manieren
In den letzten Jahren fällt mir immer mal wieder eine Strafanzeige auf, die sich später als wissentlich falsche Verdächtigung herausstellt. Dabei auffällig ist, dass es sich um Anzeigen gegen Unternehmen handelt und diese anonym erstattet werden. Für die davon betroffenen Unternehmen zieht das Unannehmlichkeiten nach sich. Denn so manches mal werden die Geschäftsräume durchsucht und die Geschäftsführung ist angesichts des eröffneten Tatverdachts sprachlos. Nicht etwa deshalb, weil sich die Geschäftsführung "ertappt" fühlt. Vielmehr wegen der aus der Luft gegriffenen Verdächtigungen. So geschah es erst dieses Jahr in Berlin.
Die anonyme Strafanzeige gegen ein Berliner Unternehmen
Eine anonyme Strafanzeige behauptete unerlaubten Umgang mit Abfällen (§326 Abs.1 StGB) durch den Inhaber eines KfZ-Meisterbetriebs. Die vermeintlichen Verunreinigungen wurden detailreich beschrieben. Der Anzeigeerstatter musste die Örtlichkeiten gut kennen, denn sonst hätte er sie so nicht beschreiben können. Und er muss auch "alles" gesehen haben, was angeblich an Umweltschweinereien durch die Verantwortlichen teils selbst verbrochen, teils angewiesen wurde. Denn er schilderte, wer wann was an Ölen in welchen öffentlichen Abwassergully entsorgt habe.
Untersuchungen durch das Bezirksamt und das Berliner Landeskriminalamt
Die Strafanzeige führte zur Durchsuchung der Geschäftsräume. Ein Berliner Bezirksamt rückte an, um die Vorwürfe zu untersuchen. Und das LKA Berlin entnahm aus Werkstattgruben, Abflussröhren und öffentlichen Gullys Flüssigkeits- und Bodenproben. Der Inhaber des Unternehmens legte die Bescheinigungen der letzten 10 Jahre für die ordnungsgemäße Entsorgung (Abfur) von Altölen vor. Er versuchte sich so zu entlasten. Aber die Untersuchungen und der Ermittlungsaufwand wurden durchgeführt. Sie waren zeitaufwendig und teuer. Tatsächlich konnten bei der Untersuchung Stoffe gefunden werden, die geeignet gewesen wären, ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen. Aber letztlich stellte sich heraus, dass es an der vom Gesetzgeber geforderten "Nachhaltigkeit" fehlte. Im Übrigen waren das solche Altablagerungen, die schon vor der dortigen Niederlassung des jetzt betroffenen Unternehmens in den Boden gekommen waren. Außerdem wurde festgestellt, dass die Werkstattgruben den vorgeschriebenen Standard ausweisen und Altöle nicht in das Erdreich eingedrungen waren. Die Mehrzahl der Vorwürfe, die mit der anonymen Strafanzeige erhoben wurden, fanden nicht einmal im Ansatz eine Bestätigung. Das Verfahren wurde letztlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Was tun im Falle einer anonymen Strafanzeige?
Meistens bleibt den betroffenen Unternehmen keine Chance, die Anonymität des Anzeigeerstatters beweissicher zu "knacken". Auch hier war es nicht anders: der Verdacht ist groß, dass es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelte, dem gekündigt wurde und der sich nun mit der Strafanzeige "rächte". Ganz in dem Sinne "Rache ist Blutwurst". Aber beweisen lässt sich der Verdacht in diesem Fall nicht.
Erläuterungen zum Umweltstrafrecht finden Sie auch hier.
Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit
Zur Antragspflicht nach § 15a InsO und dem Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

Der Fall
Mein Mandant, ein Geschäftsführer einer kleinen Baufirma, geriet in das Visier der Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität, weil sein zuständiges Vollstreckungsgericht gemäß MiZi eine entsprechende Mitteilung über eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Baufirma veranlasste.
Es lag weder ein Fremd- noch ein Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Ermittlungsverfahren und machte ihm den Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Sie meinte, er hätte bereits ein Jahr zuvor einen Antrag stellen müssen, obwohl sich das Unternehmen inzwischen wieder finanziell erholt und seine Schulden weitestgehend getilgt hatte.
Der Tatbestand
Zur Antragspflicht nach § 15a Abs.1 InsO, hat der oder die Geschäftsführer des Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.
Es besteht keine Antragspflicht nach § 15a InsO bei drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO.
Als allgemeiner Eröffnungsgrund gilt die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs.1 InsO, die nach § 17 Abs.2 InsO gegeben ist, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Angenommen werden kann dies, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Vorübergehende geringfügige Liquiditätslücken rechtfertigen ein Insolvenzverfahren nicht. Insofern ist zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung, also der vorübergehenden Liquiditätsschwäche des Unternehmens, zu unterscheiden.
Die Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit wiederum ist Ausdruck des Unvermögens des Schuldners, seine Geldschulden zu begleichen und stellt eine zeitbezogene Beurteilung eines gewissen Zustandes dar, welcher die Insolvenz zwar regelmäßig spät auslöst, aber als Insolvenzeröffnungstatbestand ökonomisch legitimiert ist. Um feststellen zu können, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, lässt sich nur an Hand eines Stichtags bezogenen Liquiditätsstatus feststellen. Nur an Hand dieses Status lässt sich beurteilen, wo die Liquiditätslücken bestehen, wie groß sie sind und ob sie von Dauer sind. In der Praxis lässt sich häufig ein solcher Liquiditätsstatus erst im Nachhinein beweissicher feststellen. Die Lebenswirklichkeit sieht häufig anders aus. Was hier an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden soll.
Tatsache ist, dass jedoch erst ein solcher Liquiditätsstatus zu einem bestimmten Stichtag geeignet ist, die Zahlungsunfähigkeit festzustellen. In dieser Stichtagsbilanz werden verfügbare Zahlungsmittel und die zu diesem Zeitpunkt fälligen unstreitigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber gestellt.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit
Bei sog. drohender Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) kann, aber muss der Schuldner keinen Insolvenzantrag stellen. Es soll ihm die Möglichkeit eröffnen, noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen, um so die Chancen einer Sanierung des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erhöhen (Braun, InsO, 7.Auflage, §18, RNr.1,2).
Die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfolgt Zeitraum bezogen. Für welchen Zeitraum hier eine Prognose anzustellen ist, ist streitig. In der Literatur variieren die Ansichten zwischen wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren (a.a.O., RdNr. 8).
Um den Eröffnungstatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Anspruch nehmen zu können, müssen die in § 17 Abs.2 InsO vorgegebenen Kriterien der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eintreten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% gegeben ist. Um die drohende Zahlungsunfähigkeit zu prüfen, ist ein Finanzplan zu erstellen, in dem alle bestehenden Zahlungsverpflichtungen unabhängig von ihrer Fälligkeit einbezogen werden. Ebenfalls sind die vorhandene Liquidität und die zu erwartenden Einnahmen zu berücksichtigen. Hierbei sind die im Liquiditätsstatus aufgeführten Positionen dynamisch weiter zu entwickeln (Hess, Insolvenzrecht,2003, RdNr. 67).
Das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn zu jedem beliebigen Zeitpunkt die verfügbaren Zahlungsmittel die jeweiligen Auszahlungen nicht decken. Hierzu ist eine Prognose, wie bereits erwähnt, von Nöten, die eine Objektivierung des Insolvenztatbestandes gewährleisten kann.
Die Einstellung
Im vorliegenden Fall war die Ermittlungsbehörde hierzu nicht in der Lage, so dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten auf meinen Antrag gem. § 170 II StPO einstellte.
Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen - eine Forderung des 41. Strafverteidigertages
Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen, war eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag in Bremen (24.-26.3.2017).

Der mit über 800 Strafverteidigern gut besuchte 41. Strafverteidigertag beschäftigte sich u.a. in der Arbeitsgruppe 6 mit dem Insolvenzstrafrecht unter dem Motto "Der Schrei nach Strafe".
Als unnötig wurde von vielen, der in der AG 6 mitarbeitenden Kollegen, der in § 15a Inso enthaltene Straftatbestand der Verletzung der rechtzitigen Stellung eines Insolvenzantrages gesehen. Die hier enthaltene Strafandrohung hält niemanden in der Praxis wirklich an, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Vielfach ist es selbst bei gutem Willen der Geschäftsleitung gar nicht möglich, die recht kurze Frist von drei Wochen einzuhalten.
Kollegen haben auch darauf hingewiesen, dass andere europäische Rechtsordnungen ohne einen vergleichbaren Tatbestand in ihrem Wirtschaftsstrafrecht auskommen (z.B. England).
All dies mündete nach ausführlicher Diskussion in den folgenden Forderungen zur Reform des Insolvenzstrafrechtes:
• Das materielle Insolvenzrecht ist zu entkriminalisieren und zu entschlacken.
• De lege ferenda sind mindestens die Fahrlässigkeitstatbestände abzuschaffen.
• Eine frühzeitige Insolvenzantragsstellung kann durch eine Strafvorschrift nicht erreicht werden.
• Schutzzweck der Insolvenzdelikte ist allein das Gläubigerinteresse und nicht ein darüber hinaus gehendes Allgemeininteresse.
• Das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung sollte ersatzlos gestrichen werden.
• Das normative Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist für die Zwecke des Strafverfahrens nicht justiziabel.
• Die Insolvenzgerichte dürfen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft nicht automatisiert und in jedem Fall gewerblicher Insolvenz auf den Weg bringen.
• Nur bei begründetem Verdacht darf eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
• Hierbei ist das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu beachten.
• Insbesondere die praktizierte flächendeckende Beiziehung der Insolvenzakten zur systematischen Auswertung ist ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte rechtswidrig.
Der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Der Täterkreis der Bestechlichkeit - Wer kommt als Täter in Betracht?
Mit dem Antikorruptionsgesetz wurden zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) zwei neue Tatbestände geschaffen; die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB).
Bei diesen zwei neuen Tatbeständen handelt es sich um Sonderdelikte, die nicht jedermann verwirklichen kann. Als Täterkreis kommen nur Personen mit ganz besonderen persönlichen Merkmalen in Betracht. Der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann sich nur strafbar machen, wer Angehöriger eines Heilberufes ist. In § 299 b (1) StGB heißt es hierzu:
„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wer ist ein Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder der Führung der Berufsbezeichnung eine stattlich geregelte Ausbildung absolviert haben muss oder hätte müssen?
Der Felix Krull des Gesundheitswesens
Auch ein Felix Krull im Gesundheitswesen kann sich damit einer Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar machen, auch wenn er nur vorgibt Arzt zu sein und es ihm beispielsweise gelingt, als solcher in einem Krankenhaus angestellt zu werden. Abgesehen von weiteren Straftatbeständen würde auch der medizinische Hochstapler vom § 299 a StGB erfasst. „Erfordert“ ist schließlich nicht mit „abgeschlossen“ gleichzusetzen.
Da es hiervon zum Glück nicht allzu viele gibt, bleibt die Frage wer noch vom Täterkreis erfasst wird.
Auf der Hand liegt, dass der Täterkreis relativ weit gefasst ist.
Erfasst sind niedergelassene wie angestellte Ärzte, Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Pharmazeutisch-Technische Angestellte, Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten.
Der Apotheker
Der Apotheker ist weitest gehend ausgeschlossen. Er ist faktisch aus dem Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen herausgenommen worden, weil Abgabeentscheidungen nicht vom Tatbestand erfasst werden. Hintergrund ist, dass der Apotheker regelmäßig keine Bezugs- und Abgabenentscheidungen trifft, der unmittelbar eine Anwendung auf den Patienten folgt. Auf der Geberseite bleibt da nur noch die Bestechung des Arztes, damit dieser ihm seine Patienten schickt.
Der Augenoptiker
Der Augenoptiker benötigt für seine Berufsausübung eine Ausbildung auf der Grundlage des § 25 Abs.1 HandwO i.V.m. mit der Augenoptiker-Ausbildungsverordnung.
Der Augenoptiker ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage ausgebildeter Handwerker, der sich mit der Anfertigung, Anpassung, dem Verkauf und der Beratung von Sehhilfen und Sehinstrumenten aller Art befasst. Er ist ein „Monoberuf“ und demnach keiner Berufsgruppe zu-, bei-, über- oder unterzuordnen (https://de.wikipedia.org/wiki/Augenoptiker).
Daher ist mehr als fraglich, ob der Augenoptiker Angehöriger eines Heilberufes im Sinne des § 299b StGB ist.
Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen

Wider die Korruptionsgefahr
Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.3.2012 – GSSt 2/11 – sah sich der Gesetzgeber veranlasst, zwei neue Korruptionsstraftatbestände in das Strafgesetzbuch ( StGB ) aufzunehmen.
Ärzte hatten eine 5%ige Prämie auf den Herstellerabgabenpreis für Medikamente als Honorar für fiktive wissenschaftliche Vorträge vom Hersteller erhalten. Dazu stellt der BGH fest, dass niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte dafür nicht strafrechtlich belangt werden können. Denn § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sei nicht anwendbar. Denn, so der BGH, die Ärzte seien weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen. Also lag eine Gesetzeslücke vor, die eine Strafbarkeit ausschloss.
"Nieder mit der Ärzte-Korruption"
Unter der Überschrift "Nieder mit der Ärzte-Korruption" äußerte sich BGH-Richter Prof. Thomas Fischer in einer Kolumne auf "ZEIT ONLINE" dazu. Er schrieb:
"Heilberufe und ihre Zulieferer haben im Kampf um ihre eigene Existenz manches Kavaliersdelikt ersonnen. Das Bundeskabinett hat beschlossen: Ab jetzt wird durchgegriffen".
Neues Gesetz schließt Gesetzeslücke und begründet Korruptionsgefahr
Mit dem am 4.6.2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ wurde die Gesetzeslücke geschlossen. Damit entstand ein neues Richtmaß zwischen zulässigem Wettbewerb und unlauterer Beeinflussung im Bereich des Medizinalwesens.
Zum Inhalt des Gesetzes und zum Hintergrund der neuen Straftatbestände finden sich hier weitere Informationen.
Unlautere Beeinflussung des Wettbewerbes im Gesundheitswesen
Eine unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs im Sinne der neuen §§ 299 a, 299b StGB kann zukünftig all das sein, was über den Zweck einer allgemeinen „Klimapflege“, des Schaffens eines allgemeinen Wohlwollens oder „Anfütterns“ hinausgeht. Daher kann jede mittelbar oder unmittelbar angestrebte oder vereinbarte Besserstellung gegenüber einem Mitbewerber strafrechtlich relevant sein.
Konkrete Korruptionsgefahr für Ärzte und andere Heilberufe
Ein Beratervertrag mit einem Pharmaunternehmen kann korruptionsrelevante Inhalte aufweisen. So etwa, wenn die zu vergütende Leistung nicht oder zu ungenau vereinbart wurde. Oder auch, wenn damit die kostenlose Teilnahme an Kongressen verbunden ist. Auch die Gewährung übergebührlicher Rabatte gehört dazu. Nicht zu vergessen ist die Gewährung besonders günstiger Preise für Praxisausstattungen.
Die Grenzen zwischen zulässiger Imagepflege und unzulässiger Beeinflussung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen sind fließend. Deshalb dürften in der Praxis juristische Abgrenzungsprobleme auftreten. Zusammenfassend muss von einer erheblichen Korruptionsgefahr für Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe ausgegangen werden.
Ärzte sollten gegen die Korruptionsgefahr präventiv handeln
Um den Gefahren zu begegnen, sollten viele alte Regelungen überprüft werden. Dazu gehören z.B.:
- Absprachen zwischen überweisenden Praxen und überweisungsempfangenden Kliniken;
- Vereinbarungen zwischen Praxen und Laboren;
- Beteiligungen von Arztpraxen an gewerblichen Laboren;
- das Partnerfactoring;
- alle Arten von Rabatt- und Preisnachlassvereinbarungen;
- das Sponsoring von Fortbildungsveranstaltungen;
- Kooperationsvereinbarungen in der Medizin
Etwaiges zukünftiges Fehlverhalten kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch medizinrechtliche Folgen haben. Die gilt es zu vermeiden. Deshalb muss gehandelt werden. Denn tragbare Lösungen im Einklang mit dem jeweiligen Berufsrecht, den Abgabe - und Preisvorschriften sowie Wettbewerbsregelungen sind möglich.
Strafrechtlicher Nachgeschmack bei Geschäftsessen
Vorteilsannahme des Bürgermeisters wegen Geschäftsessen?

Dem Bürgermeister sollten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Geschäftsessen als Vorteilsannahme zur Last fallen. Der Bürgermeister, der gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied und Gesellschaftvertreter eines zu 100 % der Kommune gehörenden Unternehmens ist, wurde der Vorwurf der Straftatvorwurf deshalb gemacht, weil er sich regelmäßig aus Anlass der Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen vom dem Kommunalunternehmen hat bewirten lassen.
Der Straftatbestand der Vorteilsannahme
Nach § 331 (1) StGB wird bestraft, wer als Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Der Amtsträger als Täter
Täter des Straftatbestandes der Vorteilsannahme können nur Amtsträger bzw. Personen sein, die die Amtsträgereigenschaft zum Zeitpunkt der Tathandlung besitzen.
Der Mandant ist hauptamtlicher Bürgermeister einer Stadt und als solcher Amtsträger im Sinne von § 11 Ziff. 2 StGB. Als Bürgermeister ist er automatisch Aufsichtsratsmitglied eines kommunalen Unternehmens, welches zu 100 % der Stadt gehört.
Der Bürgermeister der Stadt ist nach der Satzung des Kommunalunternehmens geborenes Mitglied des Aufsichtsrates ist, insofern in der Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender als Amtsträger im Sinne von § 331 (1) StGB anzusehen, wenn das Kommunalunternehmen zwar in privatrechtlicher Organisationsform, jedoch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegründet wurde und die Tätigkeit des Unternehmens als solches der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dient. Klingt kompliziert und was das alles mit Geschäftsessen zu tun haben könnte, erschließt sich nicht sofort.
jedenfalls kann der Aufsichtsratsvorsitzende auch als Amtsträger im Sinne von § 331 (1) StGB angesehen werden, wenn das Kommunalunternehmen als sog. "sonstige Stelle" anzusehen ist und einer behördlichen Einrichtung gleichzustellen wäre, weil das Kommunalunternehmen vornehmlich bei der Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei Gesamtwertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als verlängerter Arm des Staates, in diesem Fall der Stadt/Kommune, erscheint (BGHSt 43, 370, 377; BGHSt 45, 15). Immer noch stellt sich nicht die Frage, ob der Bürgermeister und Aufsichtsratsvorsitzender in einer Person ungestraft an Geschäftsessen teilnehmen darf.
Bei der Frage der Amtsträgereigenschaft ist allerdings vordergründig nicht die Organisationsform als solche relevant, sondern die Art der Aufgabe. Amtsträger ist, wer dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder "sonstigen Stelle" Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Amtsträgereigenschaft setzt somit stets die Tätigkeit bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle voraus. So nimmt zwar das Kommunalunternehmen durchaus öffentliche Interessen bzw. öffentliche Aufgaben wahr, in der Gesamtbetrachtung scheint jedoch aber zweifelhaft, ob eine Gleichstellung mit einer Behörde gerechtfertigt ist.
Ein vornehmlich marktwirtschaftlich orientiertes Unternehmen der Kommune, das an der Gewinnerzielung ausgerichtet ist ergibt sich allein aus der Inhaberschaft der öffentlichen Hand noch nicht zwingend die staatliche oder kommunale Steuerung der Gesellschaft. Ähnlich wie bei einer Flughafengesellschaft (BGH 2 StR 437/98) unterliegen auch andere Kommunale Unternehmen einer Vielzahl von Vorschriften des privaten und öffentlichen Rechts, so dass je nach Branche kaum Unterschiede zwischen einem privaten Unternehmen und einem privatrechtlich organisierten Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft bestehen.
Vorteilsannahme während Dienstausübung
Bei Bejahung der Amtsträgereigenschaft des Beschuldigten muss die Tat im Rahmen seiner Dienstausübung erfolgt sein. Die Handlung muss sich auf die Dienstausübung als Amtsträger beziehen. Etwaige Privathandlungen oder Nebentätigkeiten des Beschuldigten werden nicht vom Tatbestand erfasst. Nun stellt sich noch immer die frage, ob ein Geschäftsessen eine strafbare Handlung sein kann.
Vorteil als Tatbestandsmerkmal
Ein Vorteil im Sinne von § 331 StGB ist jedwede Zuwendung an den Amtsträger oder einen Dritten in materieller oder immaterieller Form, die zu einer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen objektiven Besserstellung führt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. darf nun ein Bürgermeister bei einem Geschäftsessen seinen Hunger ungestraft stillen?
Grundsätzlich ist es Beamten verboten, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen (z. B. § 71 BBG). Nach den Landesgesetzen entscheidet über Ausnahmen vom generellen Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen die oberste Dienstbehörde. Hierzu existieren in den Bundesländern diverse Verwaltungsvorschriften und Richtlinien die eine Orientierung bieten. Ist das Geschäftsessen eine Belohnung oder ein Geschenk?
Die Bewirtung durch Dritte kann einen solchen Vorteil darstellen, soweit nicht eine Ausnahme oder Zustimmung vorliegt. Es werden Ausnahmen vom Verbot gemacht, soweit eine stillschweigende Zustimmung anzunehmen ist. Eine stillschweigende Zustimmung liegt dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine übliche und im Hinblick auf den Anlass angemessene Bewirtung bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen oder bei Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verwaltung, an denen die oder der Beschäftigte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen oder ihm durch das Amt mit auferlegten gesellschaftlichen Repräsentationspflichten mit Bezug auf ihr oder sein Aufgabengebiet teilnimmt. Als Beispiele werden hier die Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Veranstaltungen, gesellschaftliche Veranstaltungen, Jubiläen, Einweihungen, Eröffnungen, Betriebsbesichtigungen, Partnerschaften, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, ausdrücklich genannt. Dabei darf sich die gesellschaftliche Vertretung nur auf die Behördenleitung und im Einzelfall schriftlich beauftragte Beschäftigte beschränken.
Als sozial adäquat sind Leistungen anzusehen, die der Höflichkeit und Gefälligkeit entsprechen und sozial üblich sind und daher auch allgemein gebilligt werden.
Bewirtungen (und somit auch Geschäftsessen), deren Umfang sich im Rahmen des nach Anlass und Status der Beteiligten im Üblichen hält und denen gleichwertige Gegeneinladungen durch den Amtsträger gegenüber stehen, sind nicht als Vorteile im Sinne von § 331 StGB anzusehen.
Selbst umfangreiche Bewirtungen können im Einzelfall als unbedenklich angesehen werden (BGH 31, 279).
Vorteilsannahme erfordert Unrechtsvereinbarung
Zwischen der Dienstausübung und der Vorteilszuwendung bedarf es als Tatbestand einer inhaltlichen Verknüpfung einer Übereinkunft zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgewährer in Form einer sog. Unrechtsvereinbarung , wobei eine vertragsähnliche Vereinbarung nicht Voraussetzung ist. Es reicht aus, wenn beide Seiten bewusst eine Verknüpfung zwischen Dienstausübung und Vorteil herbeiführen. Der Vorteil muss für die Dienstausübung gefordert, versprochen oder angenommen werden, d.h. der Vorteil muss für und durch den Beschuldigten in seiner Funktion als Amtsträger angenommen werden, wofür eine Gegenleistung verabredet wird.
Der § 331 StGB setzt ein sog. Gegenseitigkeitsverhältnis voraus. Es muss der Vorteilsgewährer mit der Vorteilsgewährung für sich bzw. für das von ihm vertretene Unternehmen einen unrechtmäßigen Vorteil verbinden. dabei kann eine stillschweigende Übereinkunft der Beteiligten ausreichen.
Unser Bürgermeister kein Straftäter wegen Teilnahme an Geschäftsessen

Auf Grund einer von uns vorgelegten Schutzschrift wurde das gegen den Bürgermeister eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Wie Sie hier lesen können ist die Materie für den juristischen Laien kompliziert, trocken und regt den Appetit nicht an. Für Bürgermeister und andere Amtsträger können Geschäftsessen aber einen strafrechtlichen Nachgeschmack entwickeln. Versuchen Sie ihn los zu werden, in dem Sie rechtzeitig Strafverteidiger zur Neutralisierung des strafrechtlichen Nachgeschmacks beauftragen. Das gilt nicht nur für Geschäftsessen. Weitere Informationen zur Vorteilsannahme finden Sie hier.
Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfall

Kein unerlaubter Umgang mit Abfall
Die Staatsanwaltschaft Berlin warf einem Unternehmer eine für heutige Zeiten typische Umweltstraftat vor. Die Anklage ging von unerlaubten Umgang mit Abfall gem. § 326 StGB i.V.m. der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1013-2006 aus.
Abfall in Anklage nicht hinreichend konkretisiert
Die Anklageschrift verzichtete unter Verstoß gegen § 200 StPO auf eine ausreichende Konkretisierung. So verschwieg sie im Anklagesatz, um was für "Abfall" es sich gehandelt haben sollte, mit dem das Unternehmen "unerlaubt umgegangen" sein soll. Das Wesentliche Ermittlungsergebnis konkretisierte zwar den Abfall dahingehend, dass es sich um 14 defekte Fernsehempfänger gehandelt habe, die von Europa nach Namibia über den Seehafen Hamburg verachtet werden sollten. Die Anklage bezeichnete aber die Geräte nicht unverwechselbar unter Benennung der Seriennummern. Es blieb somit offen, worüber das Gericht urteilen und wogegen sich mein Mandant verteidigen sollte.
Antrag der Verteidigung auf Nichtzulassung der Anklageverlesung
Der Mangel der Anklage führte nach Beginn der Hauptverhandlung zu dem Antrag, die Verlesung der Anklage nicht zuzulassen und das Verfahren mit Prozessurteil gem. § 260 Abs.3 StPO auf Kosten der Justizkasse einzustellen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Richter war vielleicht fachlich überfordert, denn er hielt den Antrag für nicht justitiabel: "das geht nicht" merkte er an. Das das doch geht zeigt die dazu entsprechende Rechtsprechung bis zum BGH. In anderen Fällen war ich mit solchen Anträgen, wie hier dokumentiert, erfolgreich. Ich konfrontierte den Vorsitzenden mit der Rechtsprechung. Das tat er mit dem Hinweis ab, dass er anderer Meinung sei. Ich kündigte ihm an, meine Meinung im Falle einer Verurteilung mit der Sprungrevision am Kammergericht Berlin durchzusetzen.
Freispruch statt Schuldspruch
Es kam zum Freispruch. Das Gericht war plötzlich der Auffassung, dass 14 Fernsehempfänger nicht das Tatbestandsmerkmal der "nicht unerheblichen Menge" des unerlaubten Umgangs mit Abfall erfülle. Komisch nur, dass diese Erkenntnis nicht bereits bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Entscheidungsfindung beeinflusste. Vermutlich hatte den Richter dann doch die "Drohung" mit der Revision zum Nachdenken veranlasst.
Sex des Arztes mit Patientin als Straftat

Sex - Arzt, Patientin und Strafrecht
In unserer Praxis im Bereich des Medizinstrafrechts begegnet uns gelegentlich und zu oft der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der behandelnde Arzt hätte die Untersuchung zu Sex bzw. zu sexuellen Handlungen an Patientinnen missbraucht. Der Vorwurf wiegt schwer, denn das stellt als "Sexueller Missbrauch des Behandlungsverhältnisses" eine Straftat nach § 174c StGB dar. Und in vielen Fällen treffen die Vorwürfe der Anzeigenerstatter nicht zu.
Patientin bezichtigt werdenden Arzt wegen angeblichen Sex
Wir dokumentieren einen neuen Fall, in dem einem Studenten der Medizin vorgeworfen wird, er habe während seiner praktischen Ausbildung in einem Krankenhaus eine Patientin sexuell missbraucht. Dabei soll er ihr angeblich einen Finger in die Vagina eingeführt und dabei keine Handschuhe getragen haben.
Praktikant bestreitet Sex und schildert Untersuchungsablauf
Der Praktikant begab sich gegen 8:00 Uhr zur Frühbesprechung, bei der die in der Nacht aufgenommenen Patienten besprochen und verteilt wurden.
Über die Patientin X wurde dabei bekannt, dass sie eine 36-jährige adipöse Person im reduzierten Allgemeinzustand ist. Sie war von sich aus in der Nacht in die Notaufnahme gekommen. Sie wurde stationär aufgenommen. Sie klagte über eine Allgemeinzustandsverschlechterung mit Erbrechen. Der aufnehmende Arzt in der Nacht war Herr Y. Ohne näher auf das Zustandekommen der (nächtlichen) Diagnose einzugehen wurde für die Frühbesprechung mitgeteilt, es liege ein Harnwegsinfekt vor. Der Assistenzarzt Z erklärte anlässlich der Frühbesprechung im Beisein des Praktikanten sinngemäß, dass ihm dieses Krankheitsbild nicht ganz klar sei.
Etwa gegen 08:15 Uhr begann der Praktikant seine Stationstätigkeit. Er besorgte Akten der Neuaufnahmen, Laborresultate usw. und brachte diese zu dem ihm zugeteilten Assistenzarzt. Der Praktikant schlug dem Assistenzarzt vor, sich über die Patientin einen Überblick zu verschaffen. Daraufhin wurde der Praktikant angewiesen, einen körperlichen Status zu erheben. Er begab sich daraufhin noch vor der Visite, die gewöhnlich gegen 10:00 Uhr begann, in das Krankenzimmer der Patientin.
Der Praktikant fand sie (geschätztes Körpergewicht 100 kg bis 130 kg) mit Fieber und Blässe liegend im Krankenbett vor. Er stellt sich mit Namen und als „PJ-Praktikant" und befragte sie, was sie in das Krankenhaus geführt habe. Sie gab an, ihr sei schlecht - sie müsse sich seit Tagen ständig übergeben und sei appetitlos, was dazu geführt habe, dass sie seit mindestens 36 Stunden nichts mehr gegessen habe.
Der Praktikant befürchtete aufgrund dieser Angaben einen potentiell tödlichen Darmverschluss. Er fragte die Patientin, ob er ihren Bauch abhören könne. Mit Ihrer Zustimmung hörte er den Bauch mit dem Stethoskop ab. Dabei stellte er Darmgeräusche fest, so dass die Diagnose Darmverschluss ausschied.
Auskultieren des Herzens und kein Sex
Er fragte nun, ob er auch das Herz auskultieren könne, was die Patienten bejahte. Er begann mit der Auskultation (= Abhören aller 4 Herzklappen mit dem Stethoskop). Die Auskultation gestaltete sich bis zum 4. Intercostalraum weitestgehend problemfrei. Zum 5. Intercostalraum konnte er aufgrund der Bekleidung der Patientin (langärmliges Shirt mit 5-7 cm weit kopfwärts reichendem Halsausschnitt) nicht mehr von oben vordringen und hob deshalb die Kleidung mit Zustimmung der Patientin etwas an, um von unten das Stethoskop an die Brust zu führen.
Berührung der Brust war weder sexueller Missbrauch noch Sex
Da er keine hinreichenden Geräusche hörte, musste er nun die linke Brust der Patienten mit ihrem Einverständnis zur Seite schieben. Das war notwendig, da diese 4. Herzklappe biologisch bedingt unter der Brust liegt. Die Brust fernhaltend mit der einen Hand konnte er sodann die Auskultation mit dem Stethoskop am 5. Intercostalraum durchführen.
Anschließend wusch und desinfizierte er sich die Hände und desinfizierte das Stethoskop.
Besichtigung des Genitalbereichs ist kein Sex
Im Hinblick auf den bei der Frühbesprechung erwähnten Harnweginfekt befragte er die Patienten nun zu evtl. Problemen beim Wasserlassen, was sie verneinte. Nun bat er sie um Erlaubnis, sich den Genitalbereich ansehen zu dürfen. Die Besichtigung ist in Fällen eines möglichen Harnweginfekts üblich und auch erforderlich, weil man dann Rötungen feststellen kann, die eine solche Diagnose bestätigen oder ausschließen. Auch ein vergessener Tampon kann die Ursache für Beschwerden sein. Ebenfalls soll durch eine solche Untersuchung evtl. Pilzbefall überprüft werden.
Die Patienten willigte in die Besichtigung ihres Genitals ein. Sie legt sich mit dem Rücken auf das Bett. Sie hatte die Füße auf dem Bett angewinkelt, so dass die Knie nach oben standen.
Die Beine bzw. Oberschenkel waren leicht nach außen gespreizt. Sie zog sich ihre Unterbekleidung (Leggins & Jogginghose) herunter. Bei der Patientin handelte es sich bei um eine äußerst übergewichtige Person. Der gesamte Körper, darunter Bauch, Arme und Oberschenkel waren mit einer starken Fettschicht versehen. Durch diese adipösen Besonderheiten war es dem Praktikanten trotz der angewinkelten und gespreizten Beine nicht möglich, auf das Genital schauen zu können. Fettlappen hingen vom Bauch herunter und verdeckten die Sicht auf ihr Genital. Auf seine Bitte des zog die Patientin diesen Bauchfettlappen nach oben. Aber das reichte noch immer nicht für einen Blick auf das Genital. Weitere Fettablagerungen auf der Innenseite der Oberschenkel verdeckten noch immer die Sicht.
Der Praktikant fragte deshalb, ob er links und rechts - jeweils ca. 5-10 cm vom Genital entfernt - das übrige Fett hoch drücken dürfe, was ihm gestattet wurde. Er tat dies sodann und untersuchte nun makroskopisch (= durch Draufsicht) das Genital. Er stellte im Ergebnis keine Hinweise auf einen etwa vergessenen Tampon, Pilzbefall o.ä. fest. Nach der Untersuchung desinfizierte und wusch er sich wieder die Hände und führte noch einen Meningismustest durch und verließ kurz danach das Krankenzimmer.
Der Praktikant hat nach seinen Schilderungen die Patientin während der gesamten Untersuchung nirgends im Bereich von Schleimhäuten oder Körperöffnungen berührt, schon gar nicht ist er in sie eingedrungen.
Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses
Die Patientin erstattete Strafanzeige. Es steht Aussage gegen Aussage. Mit einer Schutzschrift wurde nun bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Noch ist der Ausgang des Verfahrens offen. Solche Vorwürfe sind, wie schon des öfteren berichtet, leider häufiger anzutreffen.
Anwaltlicher Rat an Ärzte - Vorwürfen wegen Sex präventiv begegnen
Um sich vor Vorwürfen dieser Art zu schützen gibt es eine einfache Maßnahme: Untersuchungen sollten immer im Beisein von Kollegen oder Schwestern durchgeführt werden. Nicht nur mancher Praktikant, sondern auch berufserfahrene Ärzte vernachlässigen oft und somit leichtfertig einfachste Schutzmechanismen.
Bank "täuscht" Geschäftsführer: Tatbestandsirrtum?

Freispruch wegen Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug?
Es geht um die Frage, ob unter Berücksichtigung des hier relevanten Sachverhalts der Geschäftsführer einer GmbH vom Vorwurf des Subventionsbetrugs wegen Vorliegens von Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB freizusprechen sein wird. Eine Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts verurteilte vor wenigen Tagen unseren Mandanten nach 22 Hauptverhandlungstagen. Die Kammer ging davon aus, dass der Geschäftsführer der GmbH nach § 264 Abs.1 Nr.1 StGB gegenüber "einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben (gemacht habe), die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind...".
Der Rechtsstreit über die "subventionserheblichen Tatsachen"
Tatsächlich hatte der Geschäftsführer Subventionen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro bei einer dafür zuständigen Bank beantragt. Die Mittel wurden bewilligt und kamen weitestgehend auch zur Auszahlung. Dafür legte er Rechnungen vor, wonach Leistungen von Fremdfirmen erbracht und bezahlt worden wären. Das aber stimmte nicht. Es handelte sich um Scheinrechnungen. Die GmbH wollte so zunächst die Mittelauszahlung erreichen, um anschließend Aufträge an Fremdfirmen vergeben und bezahlen zu können. In dem Antragsformular der Bank wurden die Antragsteller explizit darauf hingewiesen, welche konkreten Angaben unter die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB fallen. Alle diese Angaben (Rechtsform des Unternehmens, Vertreter, Anschrift usw.) wurden von unserem Mandanten zutreffend beantwortet. An völlig anderer Stelle des Antragsformulars und ohne Hinweis auf § 264 Abs. 8 StGB wurde dann folgender Passus eingefügt:
"Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend"
Dass es sich dabei um §4 Abs.1 des Subventionsgesetzes handelt verschweigt das Antragsformular. Nach der Rechtsprechung muss der Subventionsgeber den Subventionsnehmer über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis setzten. Tut er das nicht oder nicht ausreichend, so soll es (auch) nach der Entscheidung des 3. Strafsenats des BGH vom 28. Mai 2014 ausrechen, wenn die Bewilligung der in Rede stehenden Subventionen von einem Gesetz abhängt. Das, so das Landgericht in der mündlichen Urteilsbegründung im Falle unseres Mandanten, sei vorliegend gegeben. Eben durch das Subventionsgesetz.
Tatbestansirrtum bei Subventionsbetrug?
Wir haben dem Landgericht nicht unsere gesamte Rechtsauffassung in den Plädoyers präsentiert (§ 16 StGB), denn wir beabsichtigen der Revisionsinstanz die Frage vorzulegen, ob vorliegend von einem Tatbestandsirrtum auszugehen ist. Dabei lassen wir uns von folgenden Überlegungen leiten:
Die im Antragsformular als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen wurden zutreffend beantwortet. Der aus §4 Abs. 1 Subventionsgesetz übernommene Gesetztestext im Antragsformular bezeichnet nicht das Gesetz. Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um subventionserhebliche Tatsachen handeln soll, fehlt. Der zitierte Gesetzestext ist - betrachtet aus der Laiensphäre - dahingend missverständlich, dass Scheingeschäfte und Scheinhandlungen "unerheblich" seien. Wir meinen, dass der Gesetzgeber hier schluderte und es eigentlich heißen müsste, dass für die Rückforderung von Subventionen Scheingeschäfte und Scheinhandlungen "erheblich" sind. Summa summarum "täuschte" die Bank mit dem unprofessionellen Antragsformular die Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen mit der Folge, dass das zum Tatbestandsirrtum führen musste. Wir wissen um die gewagte Argumentation. Und wir wissen auch um die Möglichkeit, dass auch noch die Verurteilung wegen Betrugs statt wegen Subventionsbetrugs möglich wäre. Wir berichten später über das Ergebnis.
Taube Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch

Endlich Freispruch am Amtsgericht Tiergarten
Es ging um Betrug und Untreue, konkret in den Jahren 2010/2011. Da verkaufte mein Mandant eine GmbH. Mit der hatte er bis dahin international legal über Jahre hinweg agiert und einträchtige Geschäfte gemacht. Das änderte sich mit der weltweiten Finanzkrise 2008/2009. Das Geschäftsfeld ging in die Brüche. Also entschloss er sich zum Verkauf. Auf eine Annonce meldete sich eine Frau X, im Schlepptau hatte sie ihren Lebensgefährten, den polizeibekannten Herrn Y und gleich noch die bis dahin unbeschriebene, blutjunge Tochter Z.
Der vermeintlich kriminelle Notar
Schnell wurde man sich über den Kauf einig. Meinem Mandanten wurde mitgeteilt, dass das zukünftige Geschäftsfeld die Autovermietung werden würde. Während Mutter X und Lebensgefährte Y Gesellschafter wurden, sollte Tochter Z Geschäftsführerin werden. Sie war immerhin bei einer Autovermietung tätig und brachte angeblich das know-how mit. Der Vertrag war schnell aufgesetzt, die Anwälte meines späteren Mandanten prüften ihn und gaben grünes Licht für die Beurkundung. Darin war natürlich auch die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und die Neubestellung der Z als Geschäftsführerin vorgesehen. So sei es auch bei dem Notar, den "Familie XYZ" empfahl, verlesen worden. Das beschwört mein Mandant bis heute. Irgendwann wurde dann auch der beurkundete Vertrag vom Notar übersandt, nicht mehr gelesen und zu den Akten genommen. Erst Monate später fiel dem Steuerberater des Mandanten auf, dass in dem Vertrag nichts vom Wechsel der Geschäftsführer vermerkt war. Ein Anruf beim Notar, mit dem mein Mandant ihn zur Rede stellte, endete damit, dass dieser ihm verbat, ihm kriminelle Machenschaften zu unterstellen. Das hatte mein Mandant gar nicht zum Ausdruck gebracht. Heute wissen wir, dass der Notar inzwischen kein Notar mehr ist, weil ihm nach einer strafrechtlichen Verurteilung die Zulassung entzogen worden war.
Das kriminelle Geschäftsmodell der "Familie XYZ"
Was Familie XYZ gesucht und in der GmbH meines Mandanten gefunden hatte war eine solvente und kreditwürdige Firma. Die Schufa-Auskünfte bei den Banken, bei denen man Kredite für hochwertige PKWs beantragte, waren negativ. Dann schlug man zu. Geleast wurden mindestens 8 superhochwertige Fahrzeuge . Die Leasingraten blieben aus, die Verträge wurden gekündigt, die Fahrzeuge waren verschwunden oder tauchten im kriminellen Milieu in Belgien oder Marokko Jahre später wieder auf. Die Verträge waren teilweise vom Geschäftsführer (mein Mandant) unterzeichnet. Und seine Unterschrift war natürlich gefälscht.
Eine 4 Jahre lang taube Berliner Staatsanwaltschaft verhalf zum Freisprich
Vor ca. 4 Jahren hatte ich den Fall übernommen. Der Mandant wandte sich an mich, nachdem ihm die Polizei bei der Durchsuchung der Geschäftsräume und Privaträume übel mitgespielt hatte. Über das Auftreten der Beamten ist er bis heute nicht hinweg. Man warf ihm bandenmäßigen Betrug und Untreue vor. Nach dem ich mich durch die fast 5000 Seiten Ermittlungsakten durchgearbeitet hatte, stand fest, es muss nicht zu einem Freispruch nach einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommen. Die Sache wäre auch mit einer schlichten Einstellung gem. § 170 Abs.2 StPO zu erledigen gewesen. Ich stellte Anträge bei der Staatsanwaltschaft. Ich bot eine Beschuldigtenvernehmung meines Mandanten an. Warum Freispruch nach Verhandlung, wenn es auch einfacher geht? Alles das stieß auf taube Ohren. 15 Aktenvermerke zieren meine Handakte über Gespräche mit dem Staatsanwalt. Irgendwann hatte ich ihn auch ohne Beschuldigtenvernehmung überzeugt. Er war bereit, das Verfahren einzustellen. Dann kam Monate später zu meiner Verblüffung die Anklage, mit der meinem Mandanten und Frau Z Betrug und Untreue vorgeworfen wurde. Hintergrund des "Sinneswandels" war ein schlichter Wechsel in der Zuständigkeit des Staatsanwalts. Es vergingen wieder 2 Jahre, bis die Sache nun am Amtsgericht Tiergarten verhandelt wurde. Das Verfahren endete am 11. März 2016 mit dem angestrebten Freispruch. Daneben sprach das Gericht meinem Mandanten eine Entschädigung wegen der Hausdurchsuchung zu. Aber mein Mandant ist nicht nachtragend: machte die Staatsanwaltschaft doch den Weg zum Freispruch frei. Lachen kann er dennoch nicht.