Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen – eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag in Bremen (24.-26.3.2017)

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen Strafverteidiger
41. Strafverteidigertag in Bremen

Der mit über 800 Strafverteidigern gut besuchte 41. Strafverteidigertag beschäftigte sich u.a. in der Arbeitsgruppe 6 mit dem Insolvenzstrafrecht unter dem Motto „Der Schrei nach Strafe“.

Als unnötig wurde von vielen, der in der AG 6 mitarbeitenden Kollegen, der in § 15a Inso enthaltene Straftatbestand der Verletzung der rechtzitigen Stellung eines Insolvenzantrages gesehen. Die hier enthaltene Strafandrohung hält niemanden in der Praxis wirklich an, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Vielfach ist es selbst bei gutem Willen der Geschäftsleitung gar nicht möglich, die recht kurze Frist von drei Wochen einzuhalten.

Kollegen haben auch darauf hingewiesen, dass andere europäische Rechtsordnungen ohne einen vergleichbaren Tatbestand in ihrem Wirtschaftsstrafrecht auskommen (z.B. England).

All dies mündete nach ausführlicher Diskussion in den folgenden Forderungen zur Reform des Insolvenzstrafrechtes:

– Das materielle Insolvenzrecht ist zu entkriminalisieren und zu entschlacken.
– De lege ferenda sind mindestens die Fahrlässigkeitstatbestände abzuschaffen.
– Eine frühzeitige Insolvenzantragsstellung kann durch eine Strafvorschrift nicht erreicht werden.
– Schutzzweck der Insolvenzdelikte ist allein das Gläubigerinteresse und nicht ein darüber hinaus gehendes Allgemeininteresse.
– Das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung sollte ersatzlos gestrichen werden.
– Das normative Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist für die Zwecke des Strafverfahrens nicht justiziabel.
– Die Insolvenzgerichte dürfen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft nicht automatisiert und in jedem Fall gewerblicher Insolvenz auf den Weg bringen. Nur bei begründetem Verdacht darf eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
– Hierbei ist das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu beachten.
– Insbesondere die praktizierte flächendeckende Beiziehung der Insolvenzakten zur systematischen Auswertung ist ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte rechtswidrig.

Ergänzung 2026: Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen?

Die Forderung, die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe zu stellen, hat sich bislang nicht durchgesetzt. Ausgangspunkt dieses Beitrags war der 41. Strafverteidigertag 2017 in Bremen. In einer Arbeitsgruppe zum Insolvenzstrafrecht diskutierten Strafverteidiger damals kritisch, ob Geschäftsführer tatsächlich durch Strafandrohungen dazu gebracht werden, früher Insolvenzantrag zu stellen. Gefordert wurden unter anderem die Abschaffung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und eine Entkriminalisierung des Insolvenzrechts.

Fast zehn Jahre später ist die Diskussion weiterhin aktuell.

Strafbarkeit besteht weiterhin

§ 15a InsO bestraft auch 2026 denjenigen, der einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht richtigstellt. Bei vorsätzlichem Handeln drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zugleich hat der Gesetzgeber die Höchstfristen differenziert: Bei Zahlungsunfähigkeit sind es höchstens drei Wochen, bei Überschuldung höchstens sechs Wochen. Der Antrag muss allerdings jeweils ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.

Die Reformforderung von 2017 blieb damit unerfüllt.

BGH 2025: Wer ist überhaupt verantwortlich?

Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings, warum eine genaue Begrenzung strafrechtlicher Verantwortung notwendig bleibt.

Im Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 beschäftigte sich der BGH mit sogenannten Firmenbestattungen, Strohgeschäftsführern und faktischer Geschäftsführung. Das Verfahren betraf unter anderem Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung. Der BGH hob Teile der Verurteilung auf und stellte zugleich Grundsätze zur faktischen Geschäftsführung auf.

Damit gilt: Nicht allein der Handelsregistereintrag entscheidet darüber, wer strafrechtlich für die verspätete Antragstellung verantwortlich ist. Ebenso wenig darf ein wirtschaftlich Beteiligter vorschnell zum faktischen Geschäftsführer erklärt werden.

Auch zivilrechtlich werden die Folgen schärfer. Nach BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22 kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer sogar für spätere Schäden von Neugläubigern haften, wenn die von ihm geschaffene Verschleppungsgefahr fortwirkt.

Die damalige Reformfrage bleibt berechtigt

Damit stellt sich die Frage von 2017 weiterhin:

Braucht es zusätzlich zur persönlichen Haftung, zu Ersatzansprüchen und den übrigen Insolvenzdelikten tatsächlich noch die fahrlässige Strafbarkeit der verspäteten Antragstellung?

Aus Verteidigersicht spricht viel dafür, zumindest die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kritisch zu hinterfragen. Denn Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind häufig erst nach umfangreicher wirtschaftlicher Analyse zuverlässig bestimmbar. Strafrecht sollte dort ansetzen, wo persönliche Schuld nachweisbar ist – nicht allein dort, wo eine Unternehmenskrise rückblickend früher erkennbar erscheint.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.