Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der COVID-19-Pandemie
Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO ist wegen der Beschränkungen im Zuge der Maßnahmen zur Corona-Pandemie rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 vorübergehend ausgesetzt worden. Nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVIDInsAG besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zum 30.09.2020 nicht.
Unternehmen, die in Folge der Beschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, sollen mehr Möglichkeiten, vor allem mehr Zeit, zur Sanierung bekommen. Zu diesem Zweck ist die 3-Wochen-Frist zum Stellen eines Antrages auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens eines Unternehmens für einen Zeitraum bis mindestens 30. September 2020 ausgesetzt worden. Sollten einschneidende Maßnahmen wegen der CORONA-Pandemie auch über den 30. September2020 hinaus notwendig sein, so hat die Bundesregierung auch eine Verlängerung der Aussetzungsfrist angekündigt. § 4 COVIDInsAG erlaubt eine Verlängerung bis zum 31. März 2021 auf dem Verordnungsweg.
Folgende Punkte sollten zur Vermeidung einer möglichen Insolvenzverschleppung berücksichtigt werden:
Die haftungsbewehrte und strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die Folgen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Zudem ist erforderlich, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen erhalten die Gelegenheit, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite, sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt. Der Gläubiger muss nachweisen, dass der Eröffnungsgrund bereits vor dem 1. März 2020 vorlag.
Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.
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