Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO

Ein Unternehmen zahlt Rechnungen verspätet, Lieferanten mahnen, das Finanzamt vollstreckt oder Löhne und Sozialversicherungsbeiträge können nicht mehr vollständig gezahlt werden. Für Geschäftsführer stellt sich dann schnell die Frage: Besteht bereits eine Insolvenzantragspflicht?
Die Antwort ist strafrechtlich entscheidend. Wer einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, kann sich nach § 15a InsO strafbar machen. Allerdings bedeutet eine wirtschaftliche Krise noch nicht automatisch Insolvenzverschleppung. Entscheidend ist, wann tatsächlich Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist.
Wann besteht eine Insolvenzantragspflicht?
Nach § 15a InsO müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen.
Das Gesetz nennt äußerste Fristen:
- spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
- spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
- Diese Zeiträume sind jedoch keine automatische Schonfrist. Steht bereits fest, dass sich die Insolvenzreife nicht beseitigen lässt, muss der Antrag früher gestellt werden.
- Zahlungsunfähigkeit oder nur Zahlungsstockung?
Der häufigste Streitpunkt in Strafverfahren ist die Frage, ob das Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig war. Nach § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Hat er seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig vermutet.
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2024 (IX ZR 129/22), hat die bekannten Grundsätze nochmals bestätigt: Eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent spricht grundsätzlich für Zahlungsunfähigkeit, wenn sie nicht innerhalb kurzer Zeit nahezu vollständig geschlossen werden kann. Liegt die Lücke unter zehn Prozent, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Für ein Strafverfahren genügt deshalb nicht die pauschale Feststellung, das Unternehmen habe „viele offene Rechnungen“ gehabt.
Es muss geprüft werden:
- Welche Forderungen waren tatsächlich fällig?
- Welche liquiden Mittel standen zur Verfügung?
- Welche Mittel konnten kurzfristig beschafft werden?
- Welche Forderungen wurden ernsthaft eingefordert?
- Handelte es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung?
Gerade diese Rekonstruktion kann für die Verteidigung entscheidend sein.
Wann liegt Überschuldung vor?
Überschuldung ist nach § 19 InsO gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich.
Ein bilanzielles Minus allein beweist daher noch keine insolvenzrechtliche Überschuldung. Es kommt zusätzlich auf die Fortführungsprognose an. Dabei können beispielsweise Finanzierungsmöglichkeiten, Auftragslage, konkrete Sanierungsmaßnahmen und belastbare Finanzierungszusagen eine Rolle spielen.
Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst dagegen keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO aus. Sie kann zwar einen freiwilligen Insolvenzantrag ermöglichen, ist aber nicht mit bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen.
Wer muss den Insolvenzantrag stellen?
Verantwortlich sind insbesondere Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer Aktiengesellschaft.
Doch die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass auch eine Person ohne formale Bestellung betroffen sein kann.
Der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24), hat erneut bestätigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann. Entscheidend ist nicht allein der Eintrag im Handelsregister, sondern ob eine Person tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers übernommen und wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt hat.
Gerade bei sogenannten Strohmannkonstruktionen oder Firmenbestattungen kann dies erhebliche Bedeutung haben.
Ausscheiden als Geschäftsführer beseitigt frühere Verantwortung nicht automatisch
Auch die Amtsniederlegung löst nicht sämtliche Probleme.
Der BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22), hat für die zivilrechtliche Haftung entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer grundsätzlich sogar für Schäden späterer Neugläubiger haften kann, wenn die von ihm geschaffene Gefahrenlage durch die vorherige Insolvenzverschleppung noch fortbesteht.
Die Entscheidung betrifft zwar die zivilrechtliche Haftung, zeigt aber deutlich, welche Folgen eine bereits eingetretene Verletzung der Insolvenzantragspflicht über die eigentliche Organstellung hinaus haben kann.
Insolvenzverschleppung ist ein Dauerdelikt
Auch strafrechtlich kann der Zeitraum eine erhebliche Rolle spielen.
Der BGH, Beschluss vom 8. Juli 2024 (1 StR 66/24), bezeichnet die Insolvenzverschleppung ausdrücklich als Dauerdelikt. Im entschiedenen Fall blieb ein faktischer Geschäftsführer trotz Bestellung eines späteren Scheingeschäftsführers weiterhin zur Antragstellung verpflichtet.
Damit ist nicht nur der Beginn der Antragspflicht wichtig. Ebenso muss geklärt werden, wann die Pflicht geendet hat – etwa durch wirksame Antragstellung, Wegfall der Insolvenzreife oder bestimmte insolvenzgerichtliche Entscheidungen.
Welche Strafe droht?
Wer vorsätzlich einen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, muss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen.
Bei fahrlässigem Verhalten beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Hinzu kommen häufig weitere Vorwürfe, beispielsweise:
- Bankrott,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Steuerstraftaten,
- Verletzung von Buchführungspflichten,
- Betrug gegenüber neuen Vertragspartnern.
Daneben können persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer entstehen.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sollte zunächst keine Aussage zur Sache erfolgen. Die zentrale Frage ist regelmäßig nicht, ob das Unternehmen später insolvent geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, wann die Insolvenzreife tatsächlich eingetreten ist und was der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt wusste oder erkennen konnte. Ich prüfe insbesondere:
- Wann soll Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sein?
- Wie hat die Staatsanwaltschaft diesen Zeitpunkt berechnet?
- Welche Forderungen waren tatsächlich fällig?
- Welche Liquidität war vorhanden oder kurzfristig verfügbar?
- Bestand nur eine Zahlungsstockung?
- Gab es eine positive Fortführungsprognose?
- Welche Sanierungsmaßnahmen wurden durchgeführt?
- Welche Informationen standen meinem Mandanten tatsächlich zur Verfügung?
- War mein Mandant überhaupt der verantwortliche Geschäftsleiter?
- Lässt sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen?
Bei umfangreichen Buchhaltungs- und Unternehmensdaten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen. Gerade bei der Insolvenzantragspflicht entscheidet häufig nicht die spätere Insolvenz, sondern die genaue Rekonstruktion der wirtschaftlichen Situation Wochen oder Monate zuvor.
Rechtsanwalt Oliver Marson
Fachanwalt für Strafrecht in Berlin
Persönliche Verteidigung im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht