Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug - Anklage gegen Manager Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug bedeutet für Geschäftsführer und Manager weit mehr als den Verdacht eines verspäteten Insolvenzantrags. Die Staatsanwaltschaft behauptet häufig zusätzlich, dass trotz erkannter Unternehmenskrise neue Verträge geschlossen, Waren bestellt oder Vorauszahlungen angenommen wurden, obwohl das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte. Wer bereits eine Anklage, Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte sich nicht spontan zur Liquiditätslage äußern. Zuerst müssen Insolvenzzeitpunkt, Zahlungsströme, Sanierungsplanung, Vertragsabschlüsse und der persönliche Kenntnisstand anhand der Ermittlungsakte rekonstruiert werden.

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug: Warum beide Vorwürfe oft zusammen auftreten

Die Verbindung beider Tatvorwürfe ist typisch für größere Unternehmenskrisen. Die Staatsanwaltschaft geht zunächst davon aus, dass eine GmbH oder andere antragspflichtige Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war. Danach prüft sie, ob die Geschäftsleitung rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat. §15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen und bei Überschuldung sechs Wochen. Diese Zeiträume sind deshalb keine frei verfügbare Wartefrist.

Parallel stellt sich häufig die zweite Frage:

Was geschah während dieser Unternehmenskrise mit neuen Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern?

Hat das Unternehmen weiterhin Waren bestellt, Kredite aufgenommen oder Vorauszahlungen entgegengenommen, kann die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen Betrug nach § 263 StGB prüfen.

Allerdings gilt:

Eine Insolvenzverschleppung macht die weitere Geschäftstätigkeit nicht automatisch zum Betrug.

Für § 263 StGB müssen zusätzlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Vorsatz nachweisbar sein. Gewerbsmäßiges Handeln bildet nach § 263 Abs. 3 StGB regelmäßig einen besonders schweren Fall; der Strafrahmen reicht dann grundsätzlich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der ursprüngliche Fall: Anklage gegen Manager von TelDaFax

Ausgangspunkt des bisherigen Beitrags auf dieser Webseite war die im Jahr 2013 erhobene Anklage gegen ehemalige Manager des Energieunternehmens TelDaFax. Die Staatsanwaltschaft Bonn warf den damaligen Verantwortlichen unter anderem Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigen Betrug vor. Nach der Anklage soll das Unternehmen bereits deutlich vor dem im Juni 2011 gestellten Insolvenzantrag zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet gewesen sein. Gleichzeitig hatten Kunden weiterhin Vorauszahlungen geleistet.

Der Fall zeigt ein bis heute aktuelles Problem:

Bei Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf

  • Vorauszahlungen,
  • Anzahlungen,
  • langfristigen Lieferverträgen,
  • Kundenkrediten oder
  • fortlaufenden Bestellungen

beruht, kann eine sich verschärfende Liquiditätskrise schnell zwei strafrechtliche Ebenen eröffnen.

Auf der ersten Ebene steht die Frage:

Wann trat Insolvenzreife ein und wann musste der Antrag gestellt werden?

Auf der zweiten Ebene lautet der Vorwurf:

Durfte die Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt noch neue Zahlungen entgegennehmen oder Verpflichtungen begründen, ohne Vertragspartner über die wirtschaftliche Situation aufzuklären?

Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz vermutet Zahlungsunfähigkeit zudem regelmäßig, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Für ein Strafverfahren reicht deshalb nicht die rückblickende Feststellung:

„Das Unternehmen hatte hohe Schulden.“

Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Situation zu einem konkreten Zeitpunkt.

Die Verteidigung muss beispielsweise untersuchen:

  • Welche Verbindlichkeiten waren tatsächlich fällig?
  • Welche Forderungen waren ernsthaft bestritten?
  • Welche liquiden Mittel bestanden?
  • Welche Zahlungseingänge waren kurzfristig sicher zu erwarten?
  • Gab es verbindliche Kreditlinien?
  • Welche Stundungsvereinbarungen bestanden?
  • Welche Gesellschafterfinanzierungen waren zugesagt?
  • Welche Forderungen konnten kurzfristig eingezogen werden?

Deshalb genügt eine BWA allein regelmäßig nicht, um den strafrechtlich maßgeblichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zuverlässig zu bestimmen.

Überschuldung ist etwas anderes als Zahlungsunfähigkeit

Auch diese Unterscheidung ist für die Verteidigung wichtig. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung grundsätzlich vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Deshalb spielen bei der Überschuldungsprüfung unter anderem

  • Finanzplanung,
  • Auftragslage,
  • Finanzierung,
  • Sanierungsmaßnahmen,
  • Kapitalzusagen und
  • belastbare Fortführungsprognosen

eine wesentliche Rolle. Eine Bilanz mit negativem Eigenkapital beweist für sich genommen noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer strafrechtlich relevanten Überschuldung.

Wichtig: drei Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind keine automatische Schonfrist

Die bestehende ältere Fassung dieser Webseite sollte an diesem Punkt korrigiert werden. § 15a InsO verlangt die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Erst danach nennt das Gesetz die äußersten Fristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Ein Geschäftsführer darf deshalb nicht generell drei beziehungsweise sechs Wochen abwarten. Vielmehr kommt es darauf an, ob innerhalb dieses Zeitraums noch realistische und belastbare Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife verfolgt werden. Für die Verteidigung wird deshalb wichtig:

  • Was war geplant?
  • Welche Gespräche liefen mit Banken oder Investoren?
  • Welche Finanzierungszusagen lagen vor?
  • Wann scheiterte eine Sanierungsmaßnahme?
  • Welche Informationen besaß der Geschäftsführer an welchem Tag?

Eine spätere gescheiterte Sanierung beweist nicht automatisch, dass die Sanierungsbemühungen von Anfang an aussichtslos waren.

Aktueller BGH 2025: Betrug, Bankrott und Insolvenzverschleppung in einem Verfahren

Besonders passend zu diesem Thema ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24. Das Landgericht hatte eine Angeklagte unter anderem wegen Bankrotts, Betrugs und Insolvenzverschleppung verurteilt. Das Unternehmen verfügte über mehrere Filialen und mehr als 70 Mitarbeiter. Die Angeklagte hatte den Geschäftsbetrieb fortgeführt, während daraus zahlreiche einzelne Betrugstaten entstanden sein sollten. Das Landgericht behandelte zunächst 21 Betrugsvorgänge als 21 selbständige Taten.

Der BGH korrigierte diese Bewertung. Die Feststellungen belegten nicht, dass die Angeklagte zu jedem einzelnen Betrug einen individuell abgrenzbaren Tatbeitrag geleistet hatte. Ihr Beitrag bestand vielmehr im übergeordneten Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs. Deshalb fasste der BGH die Betrugsvorgänge nach den Grundsätzen des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammen.

Diese Entscheidung ist für die Verteidigung von Managern ausgesprochen wichtig.

21 Betrugsvorwürfe müssen nicht 21 eigene Betrugstaten des Managers sein

Eine Anklageschrift kann beispielsweise lauten:

Der Geschäftsführer habe dafür gesorgt, dass das Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Geschäfte tätigte. 80 Kunden hätten Vorauszahlungen geleistet. Deshalb werden dem Geschäftsführer 80 Betrugstaten vorgeworfen.

Eine solche Rechnung ist keineswegs zwingend richtig.

Die Verteidigung muss untersuchen:

  • Hat der Manager persönlich mit jedem Kunden verhandelt?
  • Hat er einzelne Bestellungen freigegeben?
  • Gab er konkrete Täuschungsanweisungen?
  • Oder beschränkte sich sein Tatbeitrag auf eine übergeordnete organisatorische Entscheidung?

Der BGH-Beschluss 2 StR 554/24 zeigt, dass diese Abgrenzung erhebliche Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafe haben kann.

Wann wird die Fortführung eines Unternehmens zum Betrug?

Diese Frage lässt sich nicht allein anhand der Insolvenzreife beantworten. Ein Unternehmen kann wirtschaftlich schwer angeschlagen sein und dennoch davon ausgehen, seine Verpflichtungen künftig erfüllen zu können. Für einen Betrug muss deshalb insbesondere der Täuschungs- und Vorsatzvorwurf konkretisiert werden. Die Staatsanwaltschaft muss beispielsweise darlegen, warum der Manager beim Abschluss eines Vertrages bereits wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die versprochene Leistung nicht erbracht beziehungsweise die Rechnung nicht bezahlt werden würde. Dagegen können sprechen:

  • konkrete Finanzierungszusagen,
  • ernsthafte Investorengespräche,
  • realistische Zahlungseingänge,
  • bestehende Kreditlinien,
  • profitable Großaufträge,
  • zugesagte Gesellschafterdarlehen oder
  • andere belastbare Sanierungsmaßnahmen.

Eine Hoffnung ohne tatsächliche Grundlage genügt allerdings nicht. Genau deshalb muss die Verteidigung die wirtschaftliche Situation für jeden maßgeblichen Zeitraum rekonstruieren.

Gewerbsmäßiger Betrug ist nicht automatisch gegeben

Auch wenn mehrere Betrugsvorwürfe im Raum stehen, folgt daraus nicht automatisch gewerbsmäßiges Handeln. Der BGH versteht unter Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei einem Manager muss deshalb genau geprüft werden, worin die behauptete persönliche Einnahmequelle liegen soll. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen durch neue Geschäfte Umsätze erzielt, ersetzt diese Prüfung nicht. Die Anklage muss deshalb die subjektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels konkret belegen.

Aktueller BGH 2025: Wer ist überhaupt Geschäftsführer?

In großen Unternehmenskrisen richtet sich die Anklage nicht immer nur gegen den formell im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer. Auch sogenannte faktische Geschäftsführer können strafrechtlich verantwortlich sein. Der BGH hat sich mit dieser Frage erneut in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 befasst. Im Verfahren ging es unter anderem um Insolvenzstraftaten und die Frage, ob ein tatsächlich im Hintergrund agierender Verantwortlicher eine Organstellung faktisch übernommen hatte. Für die Verteidigung ist deshalb nicht allein entscheidend, welcher Name im Handelsregister steht.

Umgekehrt gilt aber ebenso:

Ein Gesellschafter, Berater oder wirtschaftlich einflussreicher Hintermann wird nicht allein wegen seines Einflusses automatisch zum faktischen Geschäftsführer.

Die tatsächlichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen müssen untersucht werden.

BGH 2025: Der Krisenzeitpunkt muss genau festgestellt werden

Auch der BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 541/24 unterstreicht, wie wichtig eine zeitlich präzise wirtschaftliche Analyse bei Insolvenzstraftaten ist. Der BGH beanstandete im Zusammenhang mit einem Bankrottvorwurf unzureichende Feststellungen dazu, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Diese Aussage betrifft zwar einen Bankrotttatbestand, sie zeigt aber ein Grundproblem vieler Wirtschaftsstrafverfahren:

Die Ermittlungsbehörde darf nicht einfach sämtliche Vorgänge aus mehreren Krisenjahren unter die Überschrift „Das Unternehmen war insolvent“ stellen.

Es braucht eine belastbare zeitliche Zuordnung.

Die Anklage gegen den Manager: Wo setzt die Verteidigung an?

Mit Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen grundsätzlich abgeschlossen und geht von hinreichendem Tatverdacht aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Anklage bereits bewiesen ist. Das Gericht muss zunächst im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. An diesem Punkt kann eine strukturierte Verteidigung noch entscheidende Einwendungen vorbringen.

Verteidigungsansatz 1: Der Zeitpunkt der Insolvenzreife

Die erste Kernfrage lautet:

Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich ein?

Eine Verschiebung dieses Zeitpunkts um wenige Wochen oder Monate kann zahlreiche weitere Tatvorwürfe verändern. Denn wenn zum behaupteten Zeitpunkt noch keine Insolvenzreife vorlag, scheidet für diesen Zeitraum auch eine Insolvenzverschleppung aus. Außerdem kann dadurch der Vorwurf erschüttert werden, der Manager habe beim Abschluss späterer Verträge bereits sicher mit der Nichterfüllung gerechnet.

Verteidigungsansatz 2: Zahlungsunfähigkeit oder nur Zahlungsstockung?

Nicht jede kurzfristige Liquiditätslücke bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Deshalb prüfe ich, welche Verbindlichkeiten fällig waren und welche Mittel zur Verfügung standen. Dabei müssen Kontostände allein nicht genügen. Zu untersuchen sind ebenso sichere kurzfristige Zahlungseingänge, abrufbare Kreditlinien, Stundungen und weitere liquide Mittel. Eine wirtschaftliche Gegenrechnung kann deshalb das Bild der Ermittlungsakte wesentlich verändern.

Verteidigungsansatz 3: Bestand eine tragfähige Sanierungsperspektive?

Ein Geschäftsführer darf eine Krise bekämpfen. Strafrechtlich problematisch wird es nicht deshalb, weil eine Sanierung später scheitert. Die Akte muss vielmehr zeigen, was der Manager zum damaligen Zeitpunkt wusste. Dazu gehören beispielsweise:

  • Finanzierungsangebote,
  • Bankgespräche,
  • Investorenkontakte,
  • Sanierungsgutachten,
  • Gesellschafterbeschlüsse,
  • Liquiditätsplanungen,
  • Forderungslisten und
  • interne Prognosen.

Deshalb ist die zeitliche Dokumentation von besonderem Wert.

Verteidigungsansatz 4: Kein Betrug ohne Täuschung und Vorsatz

Die Staatsanwaltschaft muss für jeden Betrugsvorwurf erklären können, worüber der Vertragspartner getäuscht worden sein soll. Die bloße wirtschaftliche Krise ersetzt diese Feststellung nicht. Zusätzlich muss ein Vermögensschaden entstanden sein. Hat das Unternehmen beispielsweise die versprochene Ware später vollständig geliefert, muss genau geprüft werden, welcher betrugsrechtliche Schaden überhaupt vorliegen soll. Ebenso kann es relevant sein, ob ein Kunde Sicherheiten besaß oder ob Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig waren.

Verteidigungsansatz 5: Persönliche Verantwortlichkeit des Managers

Manager führen größere Unternehmen nicht allein. Deshalb muss die Anklage konkrete Verantwortungsbereiche feststellen.

  • Wer entschied über neue Verträge?
  • Wer kontrollierte die Liquidität?
  • Welche Zahlen erhielt der Geschäftsführer?
  • Welche Informationen gingen an Finanzvorstand oder kaufmännische Leitung?
  • Gab es Ressortzuständigkeiten?
  • Welche Entscheidungen traf die Geschäftsführung gemeinsam?

Ein Geschäftsführer kann zwar Pflichten nicht beliebig delegieren. Trotzdem darf die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein aus seiner Position abgeleitet werden.

Verteidigungsansatz 6: Anzahl der Betrugstaten überprüfen

Die Entscheidung BGH 2 StR 554/24 macht diesen Punkt besonders aktuell. Wenn ein Manager lediglich eine übergeordnete Organisationsentscheidung getroffen hat, können zahlreiche von Mitarbeitern ausgeführte Betrugsvorgänge konkurrenzrechtlich anders zu behandeln sein als bei jeweils eigenständigen Tatbeiträgen. Das kann sich erheblich auf den Schuldspruch und die Strafzumessung auswirken.

Wirtschaftliche Folgen neben der Strafe

Eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug betrifft nicht nur eine mögliche Freiheits- oder Geldstrafe. Daneben können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen. § 15b InsO beschränkt Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und schafft unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatzpflichten von Geschäftsleitern.

Zusätzlich kommen in Betracht:

  • Einziehung nach §§ 73 ff. StGB,
  • Vermögensarrest,
  • Schadensersatzforderungen,
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters,
  • D&O-rechtliche Auseinandersetzungen,
  • gesellschaftsrechtliche Regressforderungen und
  • berufliche beziehungsweise gewerberechtliche Folgen.

Im aktuellen BGH-Verfahren 2 StR 554/24 spielte neben Schuldspruch und Gesamtstrafe auch eine Einziehung in Millionenhöhe eine erhebliche Rolle. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung teilweise auf. Deshalb muss die Verteidigung von Anfang an auch das Vermögen im Blick behalten.

Compliance in der Unternehmenskrise

Compliance endet nicht bei Anti-Korruptions-Richtlinien oder Datenschutz. Eine funktionierende Unternehmens-Compliance muss auch wirtschaftliche Krisen erkennen und dokumentieren. § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen dazu, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden entsprechende Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und die zuständigen Überwachungsorgane informiert werden. Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Krisendokumentation.

Dazu gehören insbesondere:

  • regelmäßige Liquiditätsplanung,
  • aktuelle Verbindlichkeitslisten,
  • dokumentierte Finanzierungszusagen,
  • nachvollziehbare Fälligkeitsdaten,
  • Protokolle von Geschäftsführungsentscheidungen,
  • Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen,
  • klare Verantwortlichkeiten und
  • Eskalationsmechanismen bei drohender Insolvenzreife.

Eine gute Dokumentation soll kein Strafverfahren „vorbereiten“. Sie ermöglicht vielmehr ordnungsgemäße Unternehmensführung. Falls Jahre später Ermittlungen beginnen, kann sie zugleich zeigen, warum die Geschäftsleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer realistischen Fortführung des Unternehmens ausging.

Meine persönliche Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich. Bei einer Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug beginne ich mit der vollständigen Aktenanalyse. Zunächst erstelle ich eine Zeitachse:

  • Entwicklung der Liquidität,
  • Fälligkeit wesentlicher Verbindlichkeiten,
  • Kreditlinien,
  • Zahlungseingänge,
  • Finanzierungsgespräche,
  • Investorentermine,
  • Geschäftsführungsentscheidungen,
  • Vertragsabschlüsse,
  • Zahlungen und
  • Zeitpunkt des Insolvenzantrags.

Danach gleiche ich diese wirtschaftlichen Daten mit der Anklageschrift ab.

Wirtschaftliche Auswertung

Die von Staatsanwaltschaft, Insolvenzverwalter oder Gutachter angenommene Insolvenzreife übernehme ich nicht ungeprüft. Ich untersuche insbesondere:

  • Liquiditätsstatus,
  • offene Posten,
  • Fälligkeiten,
  • Stundungen,
  • verfügbare Mittel,
  • gesicherte Zahlungseingänge,
  • Finanzierungslinien und
  • Fortführungsannahmen.

Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten kann daraus eine eigene Gegenrechnung entstehen.

Digitale Beweise

In Managerverfahren befinden sich wesentliche Beweismittel häufig in:

  • E-Mails,
  • Teams- oder anderen Chatverläufen,
  • ERP-Systemen,
  • Buchhaltungsdaten,
  • digitalen Zahlungsfreigaben,
  • Excel-Liquiditätsplanungen,
  • Bankkommunikation,
  • Aufsichtsratsunterlagen und
  • elektronischen Kalendern.

Dabei ist nicht nur wichtig, was in einer Datei steht.

Ebenso wichtig ist:

  • Wann entstand sie?
  • Wer änderte sie?
  • Wer erhielt sie?
  • Welche Version kannte der Manager?

Eine spätere Excel-Tabelle darf beispielsweise nicht ohne Weiteres als Beweis dafür dienen, was der Geschäftsführer Monate zuvor wusste. Bei Bedarf arbeite ich deshalb mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Nach Anklageerhebung sollte die Verteidigung nicht lediglich auf die Hauptverhandlung warten. Im Zwischenverfahren kann geprüft werden, ob die Anklage tatsächlich einen hinreichenden Tatverdacht trägt.

Ich untersuche insbesondere:

  • Wann trat Insolvenzreife tatsächlich ein?
  • Lag Zahlungsunfähigkeit oder lediglich eine vorübergehende Liquiditätskrise vor?
  • Bestand eine tragfähige Fortführungs- oder Finanzierungsperspektive?
  • Welche Informationen kannte der Manager persönlich?
  • Welche Verträge und Bestellungen kannte oder veranlasste er?
  • Wo soll die konkrete Täuschung liegen?
  • Welcher Vermögensschaden entstand tatsächlich?
  • Ist Gewerbsmäßigkeit wirklich nachweisbar?
  • Wie viele strafrechtlich selbständige Taten liegen überhaupt vor?
  • Welche Einziehungs- und Haftungsfolgen drohen?

Je nach Ergebnis kann die Verteidigung auf Nichteröffnung einzelner Anklagepunkte, Beschränkung des Verfahrens, Einstellung, eine andere rechtliche Bewertung oder später auf Freispruch hinwirken.

Anklage gegen Manager – Insolvenzzeitpunkt und Betrugsvorwurf getrennt prüfen

Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug klingt häufig nach einem einheitlichen Geschehen. Strafrechtlich müssen jedoch zahlreiche Fragen getrennt beantwortet werden.

  • Wann trat Insolvenzreife ein?
  • Was wusste der Manager?
  • Welche Sanierungsmöglichkeiten bestanden?
  • Welche Verträge wurden danach abgeschlossen?
  • Welcher Vertragspartner wurde worüber getäuscht?
  • Welcher Schaden entstand?
  • Und welchen persönlichen Tatbeitrag leistete der Manager überhaupt?

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass diese Differenzierung keine juristische Feinheit ist. Im Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24 – musste der BGH die rechtliche Behandlung zahlreicher Betrugstaten korrigieren und zugleich einen Teil der Einziehungsentscheidung aufheben. Wenn gegen Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder faktisch Verantwortlichen bereits Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug erhoben wurde, sollte deshalb nicht nur die Anklageschrift beantwortet werden. Entscheidend ist eine eigene Rekonstruktion der wirtschaftlichen Realität des Unternehmens.

Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, überprüfe den behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife, werte wirtschaftliche Berechnungen und Zahlungsströme aus und untersuche digitale Beweismittel. Bei umfangreichen wirtschaftlichen oder technischen Fragestellungen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft werden kann, welche Teile der Anklage tatsächlich durch belastbare wirtschaftliche und strafrechtliche Feststellungen getragen werden.

aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson August 2026