Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Die Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft rückt näher

Die Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft

Europäischen Staatsanwaltschaft Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Mit der Annahme der EU-Verordnung zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (VO EuStA) durch das EU Parlament wird nunmehr mit der Aufnahme der Ermittlungstätigkeit im Jahre 2020 gerechnet. Ich hatte bereits kurz darüber informiert.

Für welche Straftaten wird die EU-Staatsanwaltschaft zuständig sein?

Der Zuständigkeitsbereich wird anfangs sehr eingegrenzt sein. Die Ermittlungstätigkeit wird sich ausschließlich auf Betrugsstraftaten erstrecken, welche die finanziellen Interessen der EU berühren. Die sachliche Zuständigkeit der EU Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Richtlinie  2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug.

Danach ist sie insbesondere für Betrug, wie Subventionsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Geldwäsche und vorsätzliche missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln, vor allem bei länderübergreifendem Bezug zuständig. So wird beispielsweise der Mehrwertsteuerbetrug erfasst, wenn er länderübergreifenden Charakter trägt und ein Mindestschaden von 10 Millionen Euro entstanden ist.

Zu den finanziellen Interessen der EU gehören jedoch nicht nur EU-Subventionen und Steuern, sondern sämtliche Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögenswerte der EU.

Daher soll die EU-Staatsanwaltschaft auch für Straftaten zuständig sein, die mit den Betrugsstraftaten zu Lasten des EU-Haushaltes verbunden sind, es sei denn, die verbundenen Straftaten sind mit höheren Strafen bedroht, dann sind die nationalen Ermittlungsbehörden wieder zuständig.

Der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft

Der Sitz der Europäischen Staatsanwaltschaft wird Luxemburg sein. Geleitet wird sie von einem Kollegium aus Europäischen Staatsanwälten. Alle 20 an der Teilnahme interessierten Länder (darunter auch Deutschland) werden einen Staatsanwalt in das Kollegium entsenden.

In den jeweiligen Mitgliedsländern werden delegierte Europäische Staatsanwälte ihren Dienst antreten.

Deutsche delegierte Europäische Staatsanwälte sind dann zuständig, wenn der Schwerpunkt der strafbaren Handlung einen Deutschlandbezug hat, also in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der deutschen Staatsanwaltschaft fällt. Alle EU-Behörden und nationale Behörden haben entsprechende Verdachtsfälle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu melden.

Welches Verfahrensrecht gilt für das Ermittlungsverfahren?

Es wird das jeweilige nationale Strafverfahrensrecht und die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit zuständig sein. Nur in Ausnahmefällen wird der Europäische Gerichtshof zuständig sein.


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Big Data Analyse für Umfangsverfahren – wenn Millionen Daten zum entscheidenden Beweis werden

Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Big Data Analyse für Umfangsverfahren
Rechtsanwalt Marson

Die Ermittlungsakte umfasst 85.000 Seiten. Hinzu kommen mehrere Festplatten, E-Mail-Postfächer, Chatverläufe, Kontobewegungen und Telefonverbindungsdaten. Die Staatsanwaltschaft wirft einem Geschäftsführer vor, über Jahre an manipulierten Rechnungen beteiligt gewesen zu sein. Besonders belastend erscheint eine Serie von E-Mails. Immer wieder taucht sein Name kurz vor verdächtigen Zahlungen auf. Doch die Verteidigung wertet nicht nur die von den Ermittlern ausgewählten Nachrichten aus. Eine Big Data Analyse für Umfangsverfahren verknüpft Zeitpunkte, Absender, Kontobewegungen und mehrere hunderttausend E-Mails. Dabei erscheint ein anderes Bild: Der Geschäftsführer war zwar häufig Empfänger der Nachrichten, hatte jedoch gerade bei den später als strafbar bewerteten Vorgängen weder Anweisungen erteilt noch Zahlungen freigegeben. Andere Mitarbeiter bildeten dagegen ein deutliches Kommunikationsmuster.

Aus einer scheinbar belastenden Datenmenge entsteht eine mögliche Entlastung.

Strafverteidigung bei digitalen Massendaten

Wirtschaftsstrafverfahren bestehen heute häufig nicht mehr aus zwanzig Aktenordnern. Beschlagnahmte Server, Smartphones, Cloud-Daten, TKÜ-Protokolle und Buchhaltungsdaten können Millionen einzelner Informationen enthalten. Die klassische Methode, Dokument für Dokument zu lesen, stößt deshalb an Grenzen. Eine Big Data Analyse für Umfangsverfahren kann Daten durchsuchen, chronologisch ordnen, Beziehungen zwischen Personen darstellen und Auffälligkeiten sichtbar machen. Seit 2026 ist die elektronische Aktenführung nach § 32 StPO gesetzlicher Regelfall. Für bestimmte Verfahren bestehen allerdings noch Übergangsmöglichkeiten bis Ende 2026. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Verfahrensakte einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Elektronische Akteneinsicht erfolgt nach § 32f StPO grundsätzlich durch elektronischen Abruf oder sicheren Übermittlungsweg. Damit verbessert die Digitalisierung nicht nur die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden. Auch die Verteidigung kann große Datenbestände systematisch auf Widersprüche und entlastende Informationen untersuchen.

Bundesverfassungsgericht warnt vor automatisierten Schlussfolgerungen

Wie mächtig solche Analysemethoden sein können, zeigt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20. Das Gericht stellte fest, dass automatisierte Datenanalyse einen eigenständigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen kann. Durch das Verknüpfen vorhandener Informationen entsteht möglicherweise völlig neues Wissen über Beziehungen, Verhalten und Personen. Je komplexer die Analyse und je schwerer ihre Ergebnisse nachvollziehbar sind, desto höher kann die Eingriffsintensität sein. Diese Rechtsprechung ist vor allem für staatliche Datenanalyse relevant. Für die Verteidigung zeigt sie zugleich, weshalb algorithmisch erzeugte Zusammenhänge nicht ungeprüft als Tatsachen behandelt werden dürfen.

EncroChat: Verteidigung muss Daten wirksam überprüfen können

Auch der EuGH hat am 30. April 2024 – C-670/22 (EncroChat) die Verteidigungsrechte bei digitalen Beweisen gestärkt. Danach müssen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen Informationen unberücksichtigt lassen, wenn der Angeklagte nicht in der Lage war, zu diesen Beweisen wirksam Stellung zu nehmen und sie maßgeblichen Einfluss auf die Tatsachenfeststellung haben können. Gerade bei großen Chat-Datenbanken genügt es deshalb nicht, lediglich einige belastende Auszüge zu präsentieren. Kontext, Herkunft und Auswertungsmethode können für den Beweiswert entscheidend sein.

BGH: Auch Massendaten brauchen nachvollziehbare Beweiswürdigung

Der BGH bestätigte diese Grundidee mit Beschluss vom 29. Januar 2025 – 2 StR 482/24. Bei sehr großen Mengen digitaler Bild- und Videodaten darf zwar mit exemplarischen Auswertungen gearbeitet werden. Stützt sich das Gericht dabei auf Ermittler oder Sachverständige als Beweismittler, muss jedoch nachvollziehbar bleiben, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Schlussfolgerungen beruhen. Ein pauschaler Verweis auf ein Gutachten reicht nicht.

Big Data Analyse für Umfangsverfahren als Verteidigungsinstrument

Computergestützte Analyse bedeutet deshalb nicht, die rechtliche Bewertung einer Software zu überlassen. Sie soll vielmehr helfen, Fragen zu stellen, die bei Millionen Datensätzen sonst möglicherweise verborgen bleiben. Welche Person kommunizierte mit wem? Welche Zahlungen folgten tatsächlich auf welche Nachricht? Gibt es alternative Abläufe? Fehlen Daten? Wurde aus tausenden neutralen Nachrichten nur eine belastende Auswahl getroffen?

Eine sorgfältige Big Data Analyse für Umfangsverfahren kann deshalb gerade im Wirtschaftsstrafrecht den Unterschied zwischen dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft und einer eigenständigen Verteidigungshypothese sichtbar machen.

Aktualisiert RA Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

 Kritik an der Reform der Vermögensabschöpfung

Ergänzung 2026: Was ist aus der Reform der Vermögensabschöpfung geworden?

Reform der Vermögensabschöpfung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Reform der Vermögensabschöpfung trat am 1. Juli 2017 in Kraft. Der ursprüngliche Beitrag kritisierte vor allem drei Punkte: die weitreichende rückwirkende Anwendung, den Wegfall früherer Härtekorrekturen und die Ausweitung der selbstständigen Einziehung. Rückblickend zeigt sich: Die Vermögensabschöpfung hat sich tatsächlich zu einem eigenständigen Schwerpunkt vieler Wirtschaftsstrafverfahren entwickelt. Zugleich haben Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof inzwischen zahlreiche Grenzen und Verfahrensregeln konkretisiert. Für Beschuldigte bedeutet das: Einziehung darf weder als bloße Nebenfolge behandelt noch ungeprüft hingenommen werden.

Die damalige Kritik an der Rückwirkung – BVerfG bestätigt die Reform

Der ursprüngliche Beitrag stellte kritisch heraus, dass die neuen Einziehungsregelungen auch auf Taten angewendet werden können, die vor dem 1. Juli 2017 begangen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19 diese Rückwirkung selbst für Fälle gebilligt, in denen die zugrunde liegende Straftat bereits verjährt war. Nach Auffassung des BVerfG ist die Vermögensabschöpfung keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter. Deshalb greift nicht das strenge strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die echte Rückwirkung hielt das Gericht in dieser Konstellation ausnahmsweise für zulässig.

Die damalige verfassungsrechtliche Kritik hat sich damit jedenfalls in diesem Punkt nicht durchgesetzt.

Aktueller Fall 2026: Strafverfahren beendet – 40,7 Millionen Euro bleiben im Streit

Wie weit die Reform der Vermögensabschöpfung inzwischen reicht, zeigt BGH, Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25. Das Strafverfahren gegen einen Angeklagten im Cum-Ex-Komplex musste wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung konnte deshalb nicht mehr erfolgen. Damit war die Sache jedoch nicht beendet. Die Staatsanwaltschaft wollte weiterhin über eine Einziehung von rund 40,7 Millionen Euro entscheiden lassen. Das Landgericht lehnte den Übergang in ein selbstständiges Einziehungsverfahren ab.

Der BGH hob diese Entscheidung auf.

Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses ordnungsgemäß die Überleitung in das sogenannte objektive Verfahren, muss das Gericht das selbstständige Einziehungsverfahren fortführen. Eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Tat ist dafür nicht erforderlich.

Damit hat sich eine Befürchtung des ursprünglichen Beitrags bestätigt:

Strafverfahren und Vermögensabschöpfung können sich voneinander lösen.

Für den Betroffenen kann der wirtschaftliche Zugriff weitergehen, obwohl über Schuld und Strafe nicht mehr entschieden wird.

BGH 2025: Vermögen darf nicht zum Verhandlungsgegenstand werden

Die Rechtsprechung setzt allerdings auch Grenzen. Der BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25 hob Urteile auf, weil das Gericht eine Verständigung nach § 257c StPO davon abhängig gemacht hatte, dass Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte verzichten.

Der BGH stellte klar:

Ein solcher Verzicht darf nicht vereinbart werden, um die gesetzlich vorgesehene Einziehungsentscheidung zu ersetzen. Die §§ 73 ff. StGB verlangen eine eigenständige gerichtliche Prüfung. Vermögensabschöpfung kann deshalb nicht einfach gegen ein günstigeres Strafmaß „getauscht“ werden. Das stärkt die Position der Verteidigung.

Die Reform hat die Bedeutung der Verteidigung verändert

Die Kritik von 2018, die Vermögensabschöpfung könne den Beschuldigten wirtschaftlich stärker treffen als die eigentliche Strafe, hat sich in der Praxis als berechtigt erwiesen.

Heute geht es in Wirtschaftsstrafverfahren häufig gleichzeitig um:

  • Vermögensarrest,
  • eingefrorene Konten,
  • Immobilien,
  • Unternehmensvermögen,
  • Fahrzeuge oder Kryptowährungen,
  • Wertersatzeinziehung und
  • selbstständige Einziehung nach Einstellung des Strafverfahrens.

Deshalb muss die Verteidigung frühzeitig prüfen, was tatsächlich durch oder für eine Straftat erlangt wurde, wem der Vermögenswert zuzurechnen ist und wie die Staatsanwaltschaft den Einziehungsbetrag berechnet.

Fazit: Kritik bleibt aktuell – aber die Rechtsprechung schafft Grenzen

Die Reform der Vermögensabschöpfung von 2017 hat den staatlichen Zugriff auf Vermögenswerte erheblich erleichtert. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentliche Teile dieser Entwicklung bestätigt. Der aktuelle BGH-Fall 1 StR 97/25 zeigt außerdem, dass eine Einziehung sogar nach Einstellung des eigentlichen Strafverfahrens weiterverfolgt werden kann. Gleichzeitig verlangt der BGH ein förmliches und transparentes Verfahren. Die Entscheidung 5 StR 235/25 macht deutlich, dass der Staat auf Vermögen nur nach den gesetzlichen Einziehungsregeln zugreifen darf.

Die Vermögensabschöpfung ist deshalb längst keine Nebenfrage des Strafverfahrens mehr. Für Unternehmer und Beschuldigte kann sie wirtschaftlich sogar das eigentliche Zentrum der Verteidigung bilden.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Anonyme Strafanzeige – wann reicht sie für Ermittlungen und Durchsuchungen?

Anonyme Strafanzeige als Auswurf schlechter Manieren

anonyme Strafanzeige Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine anonyme Strafanzeige kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Für eine Hausdurchsuchung reicht eine bloße Behauptung jedoch nicht ohne Weiteres. Weil der Anzeigeerstatter unbekannt bleibt und seine Glaubwürdigkeit kaum überprüft werden kann, verlangt die Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Prüfung. Der Hinweis muss entweder eine erhebliche sachliche Qualität besitzen oder durch weitere Tatsachen bestätigt werden. Unternehmen sollten nach einer Durchsuchung deshalb prüfen lassen, ob tatsächlich ein ausreichender Anfangsverdacht bestand oder ob die Ermittlungsmaßnahme letztlich nur auf unbewiesenen Anschuldigungen beruhte.

Der Fall: „Altöl wird heimlich in den Gully geschüttet“

Der bisherige Beitrag schilderte einen Fall aus meiner Verteidigungspraxis. Ein Berliner Kfz-Meisterbetrieb geriet durch eine anonyme Strafanzeige plötzlich in den Verdacht einer Umweltstraftat. Der unbekannte Anzeigeerstatter beschrieb erstaunlich detailliert, welcher Mitarbeiter wann Altöl und andere Stoffe angeblich über bestimmte Abflüsse entsorgt haben sollte. Die Schilderung ließ vermuten, dass der Verfasser die Betriebsräume genau kannte. Die Folgen waren erheblich.

Geschäftsräume wurden durchsucht. Bezirksamt und Landeskriminalamt untersuchten Werkstattgruben, Abflussleitungen und öffentliche Gullys. Boden- und Flüssigkeitsproben wurden genommen.

Der Betriebsinhaber konnte dagegen Entsorgungsnachweise über einen Zeitraum von rund zehn Jahren vorlegen. Die Untersuchungen ergaben außerdem, dass belastete Ablagerungen teilweise bereits vorhanden waren, bevor das Unternehmen den Standort bezogen hatte. Die Werkstattgruben entsprachen den vorgeschriebenen Standards. Die meisten Anschuldigungen bestätigten sich nicht.

Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Verdacht, ein früherer Mitarbeiter könne die Anzeige aus persönlichen Motiven erstattet haben, ließ sich nicht beweisen. Genau darin liegt eines der Probleme anonymer Anzeigen.

BVerfG: Anonyme Hinweise sind erlaubt – aber besonders kritisch zu prüfen

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14 klargestellt:

Anonyme Hinweise dürfen Ermittlungen auslösen. Sie sind als Verdachtsquelle nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Für eine intensive Maßnahme wie eine Wohnungsdurchsuchung gelten jedoch höhere Anforderungen. Wegen der Gefahr einer falschen Beschuldigung muss besonders sorgfältig geprüft werden, welchen konkreten Informationsgehalt der Hinweis besitzt und ob weitere Tatsachen den Verdacht stützen. Eine anonyme Aussage kann eine Durchsuchung grundsätzlich nur tragen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder durch schlüssiges Tatsachenmaterial ergänzt wird.

Im damaligen BVerfG-Fall reichten die anonym mitgeteilten Informationen nicht aus, weil sie weitgehend bereits öffentlich bekannt waren und deshalb auch von einem Denunzianten stammen konnten.

LG Nürnberg-Fürth 2024: Ein detaillierter anonymer Hinweis kann reichen

Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings die andere Seite. Das LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 18 Qs 49/23 u.a., hielt Durchsuchungen aufgrund einer anonymen Anzeige für zulässig.

Der Hinweisgeber hatte nicht lediglich behauptet, in einer Apotheke werde betrogen. Er beschrieb vielmehr konkrete Personen, Abläufe, Zeitpunkte, Rezepte und sogar die technische Vorgehensweise im Kassensystem. Zusätzlich wurden Unterlagen und Bildschirmdaten vorgelegt. Das Gericht sah darin eine ausreichend konkrete Verdachtsgrundlage.

Damit gilt:

Je konkreter und überprüfbarer der anonyme Hinweis, desto größer seine strafprozessuale Bedeutung.

LG Arnsberg 2025: Bloße Namensnennung genügt nicht

Besonders aktuell ist LG Arnsberg, Beschluss vom 1. August 2025 – II-2 Qs 10/25. Ein anonymes Schreiben hatte zwei Personen mit Sachbeschädigungen in Verbindung gebracht. Konkrete Tatsachen dafür, warum ausgerechnet diese Personen die Täter sein sollten, enthielt der Hinweis nicht. Das Landgericht erklärte die daraufhin angeordnete Durchsuchung für rechtswidrig.

Eine anonyme Anzeige ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage sei lediglich eine Vermutung und könne den für eine Durchsuchung notwendigen Anfangsverdacht nicht begründen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Eine anonyme Strafanzeige muss weder ignoriert noch ungeprüft geglaubt werden. Die Staatsanwaltschaft darf zunächst Ermittlungen aufnehmen. Für eine Durchsuchung nach § 102 StPO muss jedoch ein konkreter Tatverdacht bestehen und zu erwarten sein, dass Beweismittel gefunden werden.

Für die Verteidigung sind deshalb folgende Fragen entscheidend:

  • Welche Tatsachen nennt der Hinweisgeber tatsächlich?
  • Woher soll er sein Wissen haben?
  • Sind seine Angaben überprüfbar?
  • Welche eigenen Ermittlungen führte die Polizei vor der Durchsuchung durch?
  • Bestätigten oder widerlegten diese Ermittlungen die Anzeige?
  • Beruht der Durchsuchungsbeschluss auf Tatsachen oder überwiegend auf Vermutungen?

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Nach einer Durchsuchung analysiere ich den ursprünglichen Hinweis, den Durchsuchungsbeschluss und die bis dahin vorhandenen Ermittlungsunterlagen. Wenn die anonyme Strafanzeige lediglich Behauptungen enthält und objektive Bestätigungen fehlen, kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung angreifbar sein. Zugleich müssen entlastende Geschäftsunterlagen, digitale Daten und betriebliche Abläufe gesichert werden. Der damalige Berliner Umweltfall zeigt, wie entscheidend beispielsweise jahrelange Entsorgungsnachweise und technische Untersuchungen sein können.

Eine anonyme Anzeige darf Ermittlungen anstoßen. Sie darf aber nicht dazu führen, dass bloße Verdächtigungen ungeprüft zur Grundlage schwerwiegender Zwangsmaßnahmen werden.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit

Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit – wann muss der Geschäftsführer handeln?

Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit entscheidet häufig darüber, ob ein Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen musste und ob der Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO berechtigt ist. Eine kurzfristige Liquiditätslücke genügt nicht. Zahlungsunfähigkeit liegt dagegen regelmäßig vor, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens zehn Prozent nicht innerhalb des maßgeblichen Drei-Wochen-Zeitraums geschlossen werden kann. Allerdings darf die Staatsanwaltschaft den Insolvenzzeitpunkt nicht schätzen. Liquiditätsstatus, Fälligkeiten, Kreditlinien, Zahlungseingänge und mögliche Zahlungseinstellung müssen für den konkreten Zeitraum nachvollziehbar festgestellt werden.

Der Fall: Vollstreckungen – aber das Unternehmen überlebt

Der ursprüngliche Fall auf dieser Webseite zeigt, wie schnell aus finanziellen Schwierigkeiten ein Strafverfahren werden kann. Mein Mandant führte eine kleine Baufirma. Gegen das Unternehmen liefen mehrere Vollstreckungsmaßnahmen. Das Vollstreckungsgericht informierte die Staatsanwaltschaft, die daraufhin wegen Insolvenzverschleppung ermittelte. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Auffassung, der Geschäftsführer hätte bereits etwa ein Jahr zuvor Insolvenzantrag stellen müssen. Das Problem: Einen Insolvenzantrag hatte weder ein Gläubiger noch der Geschäftsführer gestellt. Außerdem hatte sich das Unternehmen inzwischen wirtschaftlich erholt und einen erheblichen Teil seiner Schulden bezahlt.

Die entscheidende Frage lautete deshalb:

War die Gesellschaft damals tatsächlich zahlungsunfähig – oder hatte sie lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung?

Die Ermittlungsbehörde konnte einen belastbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht nachweisen. Auf meinen Antrag stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als die Unfähigkeit, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig vermutet.

Die Rechtsprechung hat diese Definition konkretisiert.

Der BGH, Urteil vom 18. April 2024 – IX ZR 129/22, bestätigt die bekannte Zehn-Prozent-Grenze:

Bleibt innerhalb von drei Wochen eine Liquiditätslücke von weniger als zehn Prozent, spricht regelmäßig noch vieles für Zahlungsfähigkeit. Beträgt die nicht zu beseitigende Lücke dagegen zehn Prozent oder mehr, ist grundsätzlich von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst nahezu vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zugemutet werden kann.

Was ist eine Zahlungsstockung?

Eine Zahlungsstockung ist eine lediglich vorübergehende Liquiditätskrise.

Beispiel:

Eine GmbH kann am 1. September Rechnungen über 200.000 Euro nicht vollständig bezahlen. Innerhalb weniger Tage erwartet sie jedoch einen bereits sicher absehbaren Zahlungseingang von 180.000 Euro. Mit diesem Geld kann sie ihre fälligen Verbindlichkeiten nahezu vollständig bedienen. Dann kann trotz kurzfristiger Illiquidität lediglich eine Zahlungsstockung vorliegen.

Anders sieht es aus, wenn die Finanzierung lediglich auf Hoffnung beruht:

„Vielleicht zahlt ein Kunde.“

„Vielleicht erhöht die Bank den Kredit.“

„Vielleicht steigt ein Investor ein.“

Solche Möglichkeiten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend konkret und belastbar waren.

BGH 2025: Nicht immer braucht man einen Liquiditätsstatus

Der alte Beitrag ging noch davon aus, Zahlungsunfähigkeit lasse sich nur anhand eines stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus feststellen. Das muss heute präzisiert werden. Der BGH, Urteil vom 6. März 2025 – IX ZR 209/23, bestätigt ausdrücklich: Ein Liquiditätsstatus ist ein wichtiges Mittel zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Er ist jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO feststeht, weil dann die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit greift.

Für Strafverfahren bedeutet das:

Die Verteidigung muss beide Wege prüfen.

  • Gab es tatsächlich eine belastbare Liquiditätsberechnung?
  • Oder behauptet die Staatsanwaltschaft eine Zahlungseinstellung aufgrund äußerer Anzeichen wie dauerhaften Nichtzahlungen, Vollstreckungen, Rücklastschriften oder dauerhaft unbezahlten erheblichen Forderungen?

Einzelne Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen beweisen für sich genommen noch nicht automatisch den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife.

Warum ist der genaue Zeitpunkt strafrechtlich so wichtig?

Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen. Diese drei Wochen sind also keine beliebig nutzbare Schonfrist. Verschiebt sich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beispielsweise vom 1. März auf den 1. Juni, verändert dies den gesamten strafrechtlichen Vorwurf.

Deshalb überprüfe ich in Verfahren wegen Insolvenzverschleppung insbesondere:

  • fällige und tatsächlich eingeforderte Verbindlichkeiten,
  • Bankkonten und Kreditlinien,
  • kurzfristig verfügbare Mittel,
  • Zahlungseingänge,
  • Stundungsvereinbarungen,
  • Vollstreckungsmaßnahmen und
  • die Entwicklung der Liquiditätslücke.

Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit – Zahlen statt Rückschau

Unternehmenskrisen wirken nachträglich häufig eindeutiger, als sie im damaligen Zeitpunkt waren. Dass ein Unternehmen später insolvent wird, beweist jedoch nicht, dass es bereits Monate zuvor zahlungsunfähig war. Umgekehrt schützt die Hoffnung auf eine Sanierung nicht, wenn eine erhebliche Liquiditätslücke tatsächlich dauerhaft bestand. Der Unterschied zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit muss deshalb anhand der damaligen wirtschaftlichen Realität festgestellt werden.

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung prüfe ich nicht nur die Anklage oder den Insolvenzantrag, sondern rekonstruiere den behaupteten Insolvenzzeitpunkt anhand der Finanzdaten. Denn ohne nachweisbare Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt fehlt eine zentrale Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO nicht unter Strafe zu stellen - eine Forderung auf dem 41. Strafverteidigertag in Bremen (24.-26.3.2017)

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen Strafverteidiger
41. Strafverteidigertag in Bremen

Der mit über 800 Strafverteidigern gut besuchte 41. Strafverteidigertag beschäftigte sich u.a. in der Arbeitsgruppe 6 mit dem Insolvenzstrafrecht unter dem Motto "Der Schrei nach Strafe".

Als unnötig wurde von vielen, der in der AG 6 mitarbeitenden Kollegen, der in § 15a Inso enthaltene Straftatbestand der Verletzung der rechtzitigen Stellung eines Insolvenzantrages gesehen. Die hier enthaltene Strafandrohung hält niemanden in der Praxis wirklich an, rechtzeitig, innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Vielfach ist es selbst bei gutem Willen der Geschäftsleitung gar nicht möglich, die recht kurze Frist von drei Wochen einzuhalten.

Kollegen haben auch darauf hingewiesen, dass andere europäische Rechtsordnungen ohne einen vergleichbaren Tatbestand in ihrem Wirtschaftsstrafrecht auskommen (z.B. England).

All dies mündete nach ausführlicher Diskussion in den folgenden Forderungen zur Reform des Insolvenzstrafrechtes:

- Das materielle Insolvenzrecht ist zu entkriminalisieren und zu entschlacken.
- De lege ferenda sind mindestens die Fahrlässigkeitstatbestände abzuschaffen.
- Eine frühzeitige Insolvenzantragsstellung kann durch eine Strafvorschrift nicht erreicht werden.
- Schutzzweck der Insolvenzdelikte ist allein das Gläubigerinteresse und nicht ein darüber hinaus gehendes Allgemeininteresse.
- Das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung sollte ersatzlos gestrichen werden.
- Das normative Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit ist für die Zwecke des Strafverfahrens nicht justiziabel.
- Die Insolvenzgerichte dürfen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft nicht automatisiert und in jedem Fall gewerblicher Insolvenz auf den Weg bringen. Nur bei begründetem Verdacht darf eine entsprechende Mitteilung erfolgen.
- Hierbei ist das Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zu beachten.
- Insbesondere die praktizierte flächendeckende Beiziehung der Insolvenzakten zur systematischen Auswertung ist ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte rechtswidrig.

Ergänzung 2026: Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe stellen?

Die Forderung, die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht unter Strafe zu stellen, hat sich bislang nicht durchgesetzt. Ausgangspunkt dieses Beitrags war der 41. Strafverteidigertag 2017 in Bremen. In einer Arbeitsgruppe zum Insolvenzstrafrecht diskutierten Strafverteidiger damals kritisch, ob Geschäftsführer tatsächlich durch Strafandrohungen dazu gebracht werden, früher Insolvenzantrag zu stellen. Gefordert wurden unter anderem die Abschaffung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und eine Entkriminalisierung des Insolvenzrechts.

Fast zehn Jahre später ist die Diskussion weiterhin aktuell.

Strafbarkeit besteht weiterhin

§ 15a InsO bestraft auch 2026 denjenigen, der einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht richtigstellt. Bei vorsätzlichem Handeln drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Zugleich hat der Gesetzgeber die Höchstfristen differenziert: Bei Zahlungsunfähigkeit sind es höchstens drei Wochen, bei Überschuldung höchstens sechs Wochen. Der Antrag muss allerdings jeweils ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.

Die Reformforderung von 2017 blieb damit unerfüllt.

BGH 2025: Wer ist überhaupt verantwortlich?

Die neuere Rechtsprechung zeigt allerdings, warum eine genaue Begrenzung strafrechtlicher Verantwortung notwendig bleibt.

Im Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 beschäftigte sich der BGH mit sogenannten Firmenbestattungen, Strohgeschäftsführern und faktischer Geschäftsführung. Das Verfahren betraf unter anderem Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung. Der BGH hob Teile der Verurteilung auf und stellte zugleich Grundsätze zur faktischen Geschäftsführung auf.

Damit gilt: Nicht allein der Handelsregistereintrag entscheidet darüber, wer strafrechtlich für die verspätete Antragstellung verantwortlich ist. Ebenso wenig darf ein wirtschaftlich Beteiligter vorschnell zum faktischen Geschäftsführer erklärt werden.

Auch zivilrechtlich werden die Folgen schärfer. Nach BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 – II ZR 206/22 kann ein ausgeschiedener Geschäftsführer sogar für spätere Schäden von Neugläubigern haften, wenn die von ihm geschaffene Verschleppungsgefahr fortwirkt.

Die damalige Reformfrage bleibt berechtigt

Damit stellt sich die Frage von 2017 weiterhin:

Braucht es zusätzlich zur persönlichen Haftung, zu Ersatzansprüchen und den übrigen Insolvenzdelikten tatsächlich noch die fahrlässige Strafbarkeit der verspäteten Antragstellung?

Aus Verteidigersicht spricht viel dafür, zumindest die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kritisch zu hinterfragen. Denn Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind häufig erst nach umfangreicher wirtschaftlicher Analyse zuverlässig bestimmbar. Strafrecht sollte dort ansetzen, wo persönliche Schuld nachweisbar ist – nicht allein dort, wo eine Unternehmenskrise rückblickend früher erkennbar erscheint.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – wer kann sich nach § 299a StGB strafbar machen?

Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist weit, aber nicht unbegrenzt. Täter des § 299a StGB kann nur sein, wer Angehöriger eines Heilberufs ist, für den die Berufsausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Dazu gehören nicht nur Ärzte und Zahnärzte, sondern auch zahlreiche Gesundheitsfachberufe. Wer dagegen lediglich Geschäftsführer, Vermittler oder kaufmännischer Mitarbeiter eines Gesundheitsunternehmens ist, wird dadurch noch nicht Täter des § 299a StGB. Entscheidend sind Berufsstatus, konkrete Tätigkeit und die behauptete Unrechtsvereinbarung.

Der alte Fall: Der „Felix Krull“ im weißen Kittel

Der ursprüngliche Beitrag stellte eine bewusst zugespitzte Frage:

Ein Mann besitzt keine ärztliche Ausbildung, gibt sich aber erfolgreich als Arzt aus, arbeitet vielleicht sogar in einer Klinik und lässt sich von einem Medizinprodukteunternehmen dafür bezahlen, bestimmte Produkte zu bevorzugen.

Kann dieser medizinische Hochstapler wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen bestraft werden?

Der alte Artikel beantwortete dies mit Ja und argumentierte, das Gesetz verlange eine staatlich geregelte Ausbildung, nicht zwingend deren erfolgreichen Abschluss. Was damals eher wie ein juristisches Gedankenspiel wirkte, beschäftigte später tatsächlich die Gerichte.

LG Nürnberg-Fürth 2023: Auch der Schein-Heilberufler?

Eine Frau betrieb eine podologische Praxis, obwohl sie selbst nicht über die erforderliche Ausbildung und Berufsqualifikation verfügte. Im Verfahren musste das LG Nürnberg-Fürth am 3. Mai 2023 – 12 KLs 114 Js 10235/20 klären, ob jemand auch dann als Angehöriger eines Heilberufs anzusehen sein kann, wenn er die notwendige Qualifikation gerade nicht besitzt. Das Gericht bejahte eine funktionale Betrachtung: Wer ohne die erforderliche Qualifikation tatsächlich als Angehöriger eines Heilberufs auftritt, könne grundsätzlich unter den Begriff fallen. Damit erhielt die frühere „Felix-Krull“-Überlegung überraschend praktische Aktualität. Allerdings ist diese Auslegung in der Fachliteratur umstritten. Kritiker halten den Wortlaut des § 299a StGB für enger und verlangen einen tatsächlichen Berufsstatus.

Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser speziellen Frage steht bislang aus.

Wer gehört sicher zum Täterkreis?

Die Gesetzesbegründung nennt ausdrücklich sowohl akademische Heilberufe als auch Gesundheitsfachberufe.

Dazu zählen insbesondere:

  • Ärzte und Zahnärzte,
  • Tierärzte,
  • Psychotherapeuten,
  • Apotheker,
  • Pflegefachkräfte,
  • Physiotherapeuten,
  • Ergotherapeuten und
  • Logopäden.

Damit ist der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen deutlich weiter als nur der klassische niedergelassene Arzt. Allerdings genügt die Berufszugehörigkeit allein nicht. Der Vorteil muss gerade im Zusammenhang mit einer Verordnung, einem bestimmten Bezug von Medizinprodukten oder der Zuführung von Patienten beziehungsweise Untersuchungsmaterial stehen.

Apotheker: Täterkreis ja – aber nicht jede Abgabe wird erfasst

Der frühere Artikel bezeichnete Apotheker weitgehend als ausgenommen. Das sollte heute präziser formuliert werden. Apotheker gehören nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich zum persönlichen Täterkreis. Allerdings erfasst § 299a StGB nicht jede gewöhnliche Abgabeentscheidung in einer Apotheke. Entscheidend ist, ob eine der ausdrücklich genannten Handlungen vorliegt.

BGH 2024: Vertragsärztin erhält zehn Prozent vom Umsatz

Wie praktisch § 299a StGB angewendet wird, zeigt BGH, Urteil vom 21. März 2024 – 3 StR 163/23. Eine Vertragsärztin vereinbarte mit einem Sanitätshaus, zehn Prozent des Jahresumsatzes zu erhalten, der mit von ihr verordneter Kompressionsware erzielt wurde. Patienten wurden gezielt zu diesem Sanitätshaus geführt. Zwischen 2016 und 2018 erhielt die Ärztin mehr als 50.000 Euro. Der BGH bestätigte ihre Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Die erhaltenen Zahlungen unterlagen außerdem der Einziehung.

Der Fall zeigt: Entscheidend ist nicht allein der Beruf, sondern die Verbindung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung.

BGH 2025: Ohne Wettbewerb keine Bestechlichkeit nach § 299a

Der BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24, hat diese Grenze nochmals betont. Ein Patient hatte seinem behandelnden Arzt ein Vermächtnis zugewandt. Der BGH stellte klar, dass §§ 299a und 299b StGB eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb voraussetzen. Es muss also grundsätzlich eine sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Wettbewerbern geben. Eine Zuwendung des Patienten an seinen Arzt erfüllt diese Voraussetzung nicht allein deshalb, weil sie wirtschaftlich wertvoll ist.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 299a StGB prüfe ich deshalb zunächst:

  • Gehört der Beschuldigte überhaupt zum gesetzlichen Täterkreis?
  • Danach folgen die entscheidenden Fragen:
  • Welche berufliche Tätigkeit übte er tatsächlich aus? Welchen Vorteil soll er erhalten haben? Welche Gegenleistung war vereinbart? Bestand überhaupt Wettbewerb? Und sollte tatsächlich ein bestimmter Anbieter unlauter bevorzugt werden?

Verträge, Zahlungsströme, Verordnungsdaten, E-Mails und Patientenwege können dabei entscheidend sein. Der Täterkreis der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist weit – § 299a StGB erfasst aber weder jede Person im Gesundheitsunternehmen noch jede wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen

Wann Kooperationen mit Ärzten strafbar werden

Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen betrifft Ärzte, Apotheker, Sanitätshäuser, Kliniken und andere Leistungserbringer. Strafbar wird eine Kooperation jedoch nicht allein deshalb, weil ein Arzt wirtschaftlich von ihr profitiert. §§ 299a und 299b StGB verlangen vielmehr eine Verbindung zwischen Vorteil und unlauterer Bevorzugung im Wettbewerb – etwa bei Verordnungen oder Patientenzuweisungen. Wer wegen einer Provisionszahlung, eines Beratervertrags oder einer Beteiligungsvereinbarung in den Fokus der Ermittler gerät, sollte deshalb zunächst prüfen lassen, welche Gegenleistung tatsächlich vereinbart war und ob überhaupt eine strafbare Unrechtsvereinbarung nachweisbar ist.

Der Ausgangsfall: 5 Prozent für den Arzt

Der ursprüngliche Beitrag auf dieser Webseite entstand nach einem grundlegenden BGH-Verfahren. Ärzte erhielten von einem Pharmaunternehmen Zahlungen, die sich am Umsatz der von ihnen verordneten Medikamente orientierten. Formal erschienen die Beträge teilweise als Honorare für wissenschaftliche Vorträge. Der Verdacht lag nahe: Wurden Ärzte dafür bezahlt, bestimmte Arzneimittel zu verordnen? Damals existierten die heutigen §§ 299a und 299b StGB noch nicht.

Der Große Senat des BGH entschied am 29. März 2012 – GSSt 2/11, dass ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder Amtsträger noch Beauftragter der gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des damaligen Korruptionsstrafrechts war. Die Strafbarkeitslücke war damit offensichtlich.

Der Gesetzgeber reagierte 2016 mit den neuen Straftatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.

Was ist heute nach § 299a StGB strafbar?

§ 299a StGB erfasst Angehörige staatlich geregelter Heilberufe, die einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen unlauter bevorzugen bei

  • der Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel beziehungsweise Medizinprodukte,
  • deren Bezug zur unmittelbaren Anwendung oder
  • der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.

Die Gegenseite macht sich nach § 299b StGB strafbar, wenn sie einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Strafrahmen reicht grundsätzlich bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB drohen bis zu fünf Jahre.

BGH 2024: Zehn Prozent vom Umsatz für Patientenzuweisungen

Wie schnell eine wirtschaftliche Kooperation strafrechtlich relevant werden kann, zeigt BGH, Urteil vom 21. März 2024 – 3 StR 163/23. Eine Vertragsärztin arbeitete mit einem Sanitätshaus zusammen. Sie ließ sich eine Beteiligung von zehn Prozent am Jahresumsatz der von ihr verordneten Kompressionsware versprechen und erhielt entsprechende Zahlungen. Im Gegenzug bevorzugte sie das Sanitätshaus bei der Zuführung von Patienten. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in drei Fällen. Außerdem unterlagen die erhaltenen Zahlungen der Einziehung.

Für Ärzte und Unternehmen ist die Entscheidung wichtig:

Eine umsatzabhängige Vergütung wird problematisch, wenn sie tatsächlich die Gegenleistung für Verordnungen oder Patientenzuweisungen darstellt.

Nicht jede Kooperation ist Korruption

Kooperationen zwischen Ärzten, Kliniken, Laboren, Apotheken oder Hilfsmittelerbringern sind nicht automatisch strafbar. Auch eine wirtschaftliche Vergütung kann zulässig sein, wenn tatsächlich eine angemessene Gegenleistung erbracht wird und die ärztliche Entscheidung nicht gekauft wird.

Entscheidend ist deshalb:

Wofür wird bezahlt?

Ein echter Beratervertrag unterscheidet sich von einem nur vorgeschobenen Beratungshonorar. Eine marktgerechte Vergütung für eine nachweisbare Tätigkeit ist etwas anderes als eine Zahlung pro überwiesenem Patienten.

BGH 2025: Es muss überhaupt Wettbewerb bestehen

Eine interessante Begrenzung ergibt sich aus BGH, Urteil vom 2. Juli 2025 – IV ZR 93/24. Der Zivilsenat beschäftigte sich zwar mit einem Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes, nahm dabei jedoch ausdrücklich zu §§ 299a und 299b StGB Stellung. Danach setzt die Strafbarkeit eine sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Wettbewerbern voraus. Es muss also Wettbewerb bestehen und ein Konkurrent benachteiligt werden. Das bloße Interesse eines Patienten an einer möglichst guten Behandlung reicht nicht. Diese Klarstellung kann für die Verteidigung erheblich sein.

Nicht jede Zuwendung an einen Arzt erfüllt automatisch die Korruptionstatbestände. Die Staatsanwaltschaft muss den konkreten Wettbewerbsbezug und die unlautere Bevorzugung nachweisen.

Welche Vereinbarungen sollten besonders geprüft werden?

Strafrechtlich sensibel können insbesondere sein:

  • Provisionen für Patientenzuweisungen,
  • Umsatzbeteiligungen,
  • ungewöhnlich hohe Beraterhonorare,
  • Beteiligungen an Laboren oder Sanitätshäusern,
  • Rabatte und Rückvergütungen,
  • gesponserte Reisen oder Kongresse sowie
  • Kooperationen, deren Vergütung von Verordnungszahlen abhängt.

Die Vertragsbezeichnung entscheidet dabei nicht. Ermittler prüfen den tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Verdacht auf Korruption im Gesundheitswesen analysiere ich Verträge, Zahlungsströme, Verordnungen, Patientenzuweisungen und digitale Kommunikation.

Entscheidend sind insbesondere vier Fragen:

  • Gab es überhaupt einen Vorteil?
  • Welche konkrete Gegenleistung sollte der Arzt erbringen?
  • Bestand tatsächlich ein Wettbewerb zwischen Leistungserbringern?
  • War die Entscheidung des Arztes sachfremd und unlauter beeinflusst?

Der BGH-Fall von 2024 zeigt, dass eindeutige Umsatzbeteiligungen für Patientenzuführungen strafrechtlich erhebliche Folgen haben können. Die Entscheidung von 2025 zeigt zugleich, dass §§ 299a und 299b StGB nicht jede wirtschaftliche Beziehung im Gesundheitswesen erfassen. Die Korruptionsgefahr im Gesundheitswesen verlangt deshalb keine pauschale Angst vor Kooperationen, sondern eine genaue Prüfung von Leistung, Gegenleistung und Wettbewerbsbezug.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Vorteilsannahme Geschäftsessen – wann darf ein Bürgermeister eingeladen werden?

Vorteilsannahme des Bürgermeisters wegen Geschäftsessen?

Vorteilsannahme Geschäftsessen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Vorteilsannahme durch ein Geschäftsessen liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Bürgermeister oder anderer Amtsträger kostenlos bewirtet wird. Entscheidend ist, ob zwischen Einladung und Dienstausübung ein strafrechtlich relevanter Zusammenhang besteht. Übliche und angemessene Bewirtungen aus Anlass dienstlicher oder repräsentativer Aufgaben können zulässig sein. Anders kann es aussehen, wenn mit der Einladung Wohlwollen erkauft oder eine konkrete dienstliche Entscheidung beeinflusst werden soll. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollten deshalb Anlass, Teilnehmerkreis, Kosten, dienstliche Funktion und bisherige Geschäftsbeziehungen genau rekonstruiert werden.

Der Fall: Bürgermeister beim Geschäftsessen – Korruption oder normale Sitzung?

Der ursprüngliche Fall dieser Webseite begann unspektakulär. Ein hauptamtlicher Bürgermeister war zugleich Aufsichtsratsmitglied und Vertreter der Gesellschafterin eines Unternehmens, das vollständig seiner Kommune gehörte. Nach Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsratssitzungen nahm er regelmäßig an gemeinsamen Essen teil. Die Kosten trug das Kommunalunternehmen.

Irgendwann stellte sich die Staatsanwaltschaft die Frage:

Hat der Bürgermeister damit Vorteile im Sinne des § 331 StGB angenommen?

Aus einem gewöhnlichen Geschäftsessen wurde plötzlich ein Korruptionsverfahren. Die Verteidigung argumentierte dagegen, dass die Bewirtungen unmittelbar mit den Sitzungen und der dienstlichen Tätigkeit verbunden waren. Es handelte sich weder um luxuriöse private Einladungen noch um verdeckte Gegenleistungen für bestimmte Entscheidungen.

Nach einer ausführlichen Schutzschrift stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Wann ist ein Geschäftsessen ein „Vorteil“?

§ 331 Abs. 1 StGB bestraft einen Amtsträger, der für seine Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Ein Vorteil kann grundsätzlich auch eine Bewirtung sein. Allerdings genügt die kostenlose Mahlzeit allein nicht. Entscheidend ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung: Vorteil und Dienstausübung müssen nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verständnis der Beteiligten miteinander verknüpft sein.

Das Geschäftsessen muss also seinen Grund gerade in der dienstlichen Tätigkeit haben.

BGH 2023: Repräsentation ist keine Gegenleistung

Besonders interessant ist BGH, Urteil vom 31. August 2023 – 5 StR 447/22. Ein Bezirksamtsleiter hatte im Zusammenhang mit einem großen Konzert unter anderem Freikarten sowie eine Einladung zu einem Empfang und zum Konzert erhalten. Der BGH bestätigte einen wichtigen Grundsatz:

Wird ein Amtsträger zu einer öffentlichen Veranstaltung eingeladen, um dort seine Behörde zu repräsentieren, kann die Einladung selbst Teil seiner Dienstausübung sein.

Dann ist die Teilnahme nicht Gegenleistung für die Amtsführung, sondern Mittel zur Erfüllung der dienstlichen Aufgabe. Selbst die Begleitung durch den Ehepartner kann bei entsprechenden gesellschaftlichen Gepflogenheiten unschädlich sein.

Das spricht auch bei Geschäftsessen dafür, Anlass und dienstliche Funktion genau zu prüfen.

Aber: „Klimapflege“ kann bereits strafbar sein

Die Entscheidung enthält zugleich eine Warnung. Der BGH hob den Freispruch teilweise auf, weil das Landgericht die mögliche Verbindung zwischen Vorteil und dienstlicher Tätigkeit zu eng betrachtet hatte. Eine Vorteilsannahme kann nämlich auch vorliegen, wenn die Einladung

  • als Dank für eine frühere Dienstausübung erfolgt,
  • zukünftiges allgemeines Wohlwollen erzeugen soll oder
  • der sogenannten „Klimapflege“ bei regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen dient.

Es muss deshalb nicht immer heißen:

„Du entscheidest so – dafür bezahle ich dein Essen.“

Auch eine stillschweigende Verständigung kann genügen.

Gibt es eine feste Eurogrenze?

Nein.

Das Strafgesetzbuch kennt keine allgemeine Wertgrenze, bis zu der Geschäftsessen für Amtsträger automatisch zulässig wären.

In der Praxis sprechen allerdings mehrere Umstände gegen einen Korruptionsverdacht:

  • unmittelbarer dienstlicher Anlass,
  • angemessener Umfang,
  • üblicher Teilnehmerkreis,
  • transparente Abrechnung,
  • keine auffällige Häufung,
  • keine laufende konkrete Entscheidung zugunsten des Einladenden und
  • Übereinstimmung mit internen Geschenk- und Bewirtungsrichtlinien.

Keiner dieser Punkte entscheidet allein. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei dem Vorwurf Vorteilsannahme Geschäftsessen prüfe ich nicht nur Rechnung und Restaurant.

Entscheidend sind vielmehr:

  • Warum fand das Essen statt?
  • Welche dienstliche Aufgabe hatte der Amtsträger?
  • Welche Geschäftsbeziehungen bestanden?
  • Gab es konkrete Entscheidungen zugunsten des Einladenden?
  • Wie häufig und wie teuer waren die Einladungen?
  • Welche internen Regeln galten?

E-Mails, Terminkalender, Sitzungsprotokolle, Rechnungen und Einladungen können dabei den entscheidenden Zusammenhang herstellen – oder den Verdacht widerlegen.

Der damalige Bürgermeister-Fall zeigt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Korruption nicht zwingend eine Anklage nach sich ziehen muss. Eine frühzeitige, anhand objektiver Unterlagen begründete Stellungnahme kann den Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren entkräften. Ein Geschäftsessen ist nicht automatisch Korruption. Entscheidend ist, ob die Staatsanwaltschaft eine belastbare Verbindung zwischen Vorteil und Dienstausübung nachweisen kann.

Mein Bürgermeister kein Straftäter wegen Teilnahme an Geschäftsessen

Auf Grund einer von mir vorgelegten Schutzschrift wurde das gegen den Bürgermeister eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Wie Sie hier lesen können ist die Materie für den juristischen Laien kompliziert, trocken und regt den Appetit nicht an. Für Bürgermeister und andere Amtsträger können Geschäftsessen aber einen strafrechtlichen Nachgeschmack entwickeln. Versuchen Sie ihn los zu werden, in dem Sie rechtzeitig einen Strafverteidiger zur Neutralisierung des strafrechtlichen Nachgeschmacks beauftragen. Das gilt nicht nur für Geschäftsessen. Weitere Informationen zur Vorteilsannahme finden Sie hier.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Unerlaubter Umgang mit Abfall – wann wird Abfallentsorgung zur Straftat?

Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfall

unerlaubter Umgang mit Abfall Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Unerlaubter Umgang mit Abfall:

Der Vorwurf unerlaubter Umgang mit Abfall kann Unternehmer, Geschäftsführer, Entsorger und Spediteure treffen. § 326 StGB erfasst jedoch nicht jede fehlerhafte Abfallentsorgung. Strafbar ist insbesondere der unbefugte Umgang mit Abfällen, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Menge Menschen oder Umwelt gefährden können. Auch bei Exporten gelten besondere Anforderungen. Deshalb müssen Abfalleigenschaft, Gefährlichkeit, Menge, Genehmigung und persönliche Verantwortlichkeit einzeln nachgewiesen werden. Wer eine Vorladung, Durchsuchung oder Anklage erhält, sollte diese Voraussetzungen anhand der Ermittlungsakte und gegebenenfalls sachverständig prüfen lassen.

Der Fall: 14 alte Fernseher auf dem Weg nach Namibia

Der ursprüngliche Beitrag dieser Webseite beruhte auf einem von mir verteidigten Verfahren vor einem Berliner Strafgericht. Die Staatsanwaltschaft warf einem Unternehmer vor, 14 defekte Fernseher von Europa über den Hamburger Hafen nach Namibia verbringen zu wollen. Sie sah darin unerlaubten Umgang mit Abfällen und stützte die Anklage unter anderem auf das europäische Abfallverbringungsrecht. Bereits die Anklageschrift war problematisch. Im Anklagesatz wurde nicht konkret bezeichnet, um welche Gegenstände es sich handeln sollte. Erst das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sprach von 14 Fernsehern. Eine eindeutige Individualisierung der Geräte fehlte ebenfalls. Die Verteidigung griff deshalb zunächst die Anklage selbst an.

Das Gericht ließ das Verfahren dennoch zur Hauptverhandlung zu. Am Ende kam es zum Freispruch. Das Gericht sah bei den 14 Fernsehern die damals erforderliche Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich der Abfallmenge nicht als erreicht an.

Der Fall zeigt bis heute: Der Begriff „Abfall“ in einer Anklage genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft muss den konkreten Gegenstand und die gesetzlichen Voraussetzungen nachvollziehbar belegen.

Was verlangt § 326 StGB heute?

Nach § 326 StGB drohen bei vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein. Erfasst werden beispielsweise Abfälle, die giftig, krebserzeugend, explosionsgefährlich oder aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig zu schädigen. Zugleich enthält § 326 Abs. 6 StGB eine wichtige Bagatellgrenze: Die Tat ist nicht strafbar, wenn schädliche Umwelteinwirkungen wegen der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind.

BGH: Nicht jede abfallrechtliche Einstufung entscheidet über die Strafbarkeit

Der BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 419/19, hat klargestellt, dass die abfallrechtliche Bezeichnung eines Stoffes zwar ein wichtiges Indiz darstellt, aber die strafrechtliche Prüfung nicht ersetzt. Im Verfahren ging es um sogenannte Ölpellets. Der BGH betonte, dass aus einer für „nicht gefährliche Abfälle“ verwendeten Abfallschlüsselnummer nicht automatisch folgt, dass der Stoff auch im Sinne des § 326 StGB ungefährlich ist. Entscheidend bleibt seine tatsächliche Eignung, Mensch oder Umwelt zu schädigen.

Für die Verteidigung bedeutet das umgekehrt:

Auch die bloße behördliche Kennzeichnung als gefährlicher Abfall ersetzt nicht die Prüfung der konkreten stofflichen Eigenschaften und Mengen.

BGH 2021: Auch eine genehmigte Anlage schützt nicht immer

Mit Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307/20 entschied der BGH außerdem, dass § 326 StGB auch dann eingreifen kann, wenn Abfälle innerhalb einer grundsätzlich zugelassenen Anlage behandelt werden. Strafbar kann eine wesentliche Abweichung vom genehmigten Verfahren sein. Entscheidend ist nach dem BGH, ob gerade solche Vorgaben verletzt wurden, deren Einhaltung das Gefahrenpotenzial des Abfalls beseitigen sollte.

Damit reicht die Verteidigung

„Unsere Anlage war genehmigt“

allein nicht aus.

Es muss geprüft werden, welche konkrete Tätigkeit genehmigt war und ob tatsächlich wesentlich davon abgewichen wurde.

OLG Zweibrücken 2025: Selbst der Abfallbegriff kann schwierig sein

Wie komplex bereits die erste Tatbestandsfrage sein kann, zeigt OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. März 2025 – 1 Ws 64/25. Das Gericht hielt die Rechtslage in einem Verfahren über Autowracks für so schwierig, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen war. Streitentscheidend war, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeuge überhaupt als Abfall im Sinne des § 326 StGB einzustufen waren.

Neue EU-Regeln für Abfalltransporte seit 2026

Für grenzüberschreitende Fälle wie den damaligen Fernseher-Export hat sich die Rechtslage zusätzlich verändert. Die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und gilt seit 2026 in wesentlichen Teilen. Sie verschärft und digitalisiert die Kontrolle grenzüberschreitender Abfalltransporte. Unternehmen, die gebrauchte Elektrogeräte, Ersatzteile oder Recyclingmaterial ins Ausland verbringen, müssen deshalb besonders sorgfältig unterscheiden:

gebrauchsfähige Ware oder Abfall?

Von dieser Einordnung kann abhängen, ob umfangreiche abfallrechtliche Genehmigungs- und Nachweispflichten bestehen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Vorwurf wegen unerlaubten Umgangs mit Abfall prüfe ich insbesondere:

  • Handelte es sich überhaupt um Abfall?
  • Welche stofflichen Eigenschaften lagen vor?
  • War die Menge strafrechtlich erheblich?
  • Welche Genehmigung bestand?
  • Wurde wesentlich vom zugelassenen Verfahren abgewichen?
  • Wer traf die konkrete Entscheidung?
  • Was wusste der Geschäftsführer oder Betriebsleiter?
  • Welche EU-Vorschriften galten bei einer grenzüberschreitenden Verbringung?

Technische Gutachten, Laboranalysen, Entsorgungsnachweise und digitale Betriebsunterlagen können dabei entscheidend sein. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen zusammen. Der frühere Berliner Freispruch zeigt, dass schon die genaue Prüfung von Abfallbegriff, Menge und Anklagegegenstand ein Verfahren entscheiden kann.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.