Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Gewässerverunreinigung
Die Staatsanwaltschaft Meiningen erhebt gegen Manger, der K + S Aktiengesellschaft, Anklage wegen des Verdachtes der Gewässerverunreinigung und des unerlaubten Umgangs mit Abfällen.

Ausgangpunkt der Ermittlungen war eine Strafanzeige der Gemeinde Gerstungen im Bundesland Thüringen, die K + S vorwirft, zwischen 1999 und 2007 insgesamt 9,5 Millionen Kubikmeter Salzlauge aus der Kaligewinnung in der Gerstunger Mulde illegal entsorgt, und damit das Grundwasser in der Region verunreinigt zu haben.
Die für die Versenkung erforderlichen Voraussetzungen zur Versenkung von Kaliabwässern nach dem Wasserrecht, sollen nicht gegeben gewesen sein. Daher werden nicht nur Manger und Mitarbeiter von K + S, sondern auch drei Mitarbeiter des Landesbergamtes angeklagt, die Genehmigungen erteilt haben sollen, die rechtlich nicht haltbar waren.
K + S ist hier anderer Meinung und nahm über ihren Pressesprecher hierzu wie folgt Stellung:
Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Anklage auch eine Abschöpfung der durch die Abwasserentsorgung erzielten Gewinne. Insider sprechen von bis zu 325 Millionen Euro.
Es ist jetzt Sache des Landgerichtes über die Zulassung der Anklage zu entscheiden.
Auslieferungsverfahren und Auslieferungshaft gegen Manager

Manager im Auslieferungsverfahren
Nach einem Auslieferungsverfahren kann Auslieferungshaft an ausländische Strafverfolgungsbehörden für deutscheManager bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls angeordnet werden.
Rechtsprechung zur Auslieferungshaft
Die Tendenz in der Rechtsprechung im Bereich des Wirtschaftstrafrechtes nicht nur in Deutschland, sondern auch anderer europäischer Länder ist eindeutig. Während bei schweren Arbeitsunfällen, Umweltkatastrophen oder anderen schwerenWirtschaftsdelikten früher nur die unmittelbar Verantwortlichen in den unteren Leitungsebenen eines Unternehmens angeklagt wurden, befinden sich heute oftmals auch Manager aus der Firmen- und Konzernzentrale auf der Anklagebank.
Beispiele aus den letzten Jahren lassen sich hierfür viele nennen. Ein klassisches Beispiele ist der Arbeitsunfall in einer italienischen Niederlassung des deutschen Thyssen/Krupp-Konzerns, in dessen Folge auch deutsche Spitzenmanager aus der Konzernleitung durch die italienischen Strafgerichte zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden (näheres hier).
Das Auslieferungsverfahren für die Auslieferungshaft
Einem solchen Strafverfahren im Ausland geht meist ein Auslieferungsverfahren in Deutschland voraus. Auf Grund des Europäischen Auslieferungsabkommens (EuAlÜbk) gibt es ein einheitliches Auslieferungsrecht in Europa, dass einheitliche Grundsätze und Voraussetzungen für das Auslieferungsverfahren regelt. Hierzu gehören z.B. der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit, die Festlegung von Mindesthöchstsanktionen oder die Festlegung von Auslieferungshindernissen.
Rechtsgrundlage für das Auslieferungsverfahren
Das EuAlÜbk wird in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in nationales Recht umgesetzt. Diesen Regelungen gehen allerdings spezielle zwischenstaatliche Verträge (Rechtshilfeabkommen) vor, was zur Folge hat, dass im Einzelfall allein die Ermittlung der Rechtsgrundlagen eines Auslieferungsverfahrens eine komplizierte Prüfung zur Folge haben kann.
Die Auslieferung deutscher Staatsbürger
Die Auslieferung deutscher Manager auf der Grundlage eines europäischen Haftbefehles in das Europäische Ausland ist im Artikel 16 Abs.2 Grundgesetz (GG) geregelt. Auslieferungsfreiheit ist an komplizierte Voraussetzungen gebunden (§ 80 IRG).
Vereinfachtes Auslieferungsverfahren
Allerdings kann der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach § 11 Abs.1 IRG zustimmen, mit der Folge, dass der Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens bzw. des Europäischen Haftbefehls nicht abgewartet werden muss und eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) über die Zuständigkeit der Auslieferung nicht erforderlich ist und im vereinfachten Auslieferungsverfahren eine gerichtliche Überprüfung etwaiger Bewilligungshindernisse gem. § 83 b IRG nicht stattfindet.
Dies kann im Einzelfall von Vorteil sein, sollte jedoch ohne vorherige Konsultation eines juristischen Beistandes nicht vorschnell durch den Verfolgten entschieden werden, da das Einverständnis nachträglich nicht widerrufen werden kann. Das gleiche gilt für den möglichen Verzicht auf dem Grundsatz der Spezialität gem. § 11 IRG. Damit könnte der Verfolgte auch wegen anderer, dem beabsichtigten Auslieferungsersuchennicht zugrunde liegender Straftaten ohne deutsche Zustimmung im Ausland belangt werden. Das Prinzip der Spezialität sorgt dafür, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nur wegen derjenigen Straftat verfolgte werden darf, die auch Grundlage für die Auslieferung bildete. Es gibt allerdings Ausnahme vom Spezialitätenschutz, mit der Folge eines unübersichtlichen Regelungschaos im Auslieferungsverfahren, das nur schwer zu überblicken ist.
Betrug des Jurastudenten und kein käuflicher Strafverteidiger
Der versuchte Betrug des Jurastudenten
Ein versuchter Betrug des Jurastudenten ist mir in meiner recht langen Berufspraxis erstmals über den Weg gelaufen. Aber der Reihe nach: Anwälte sind käuflich. Zwar kann man nicht ihre Körper oder scheinbare Liebe von ihnen haben. Jedenfalls sind mir solche Dienste von Kolleginnen oder Kollegen bisher nicht bekannt geworden. Aber fachliche Leistung kann man von ihnen gegen Geld abrufen. Das wusste offensichtlich auch ein Jurastudent, der gestern per E-Mail ein Mandat der Extraklasse an mich herantrug:
"Schönen guten Tag,
mein Name ist ..., ich studiere Jura im 6 Semester. Ich habe eine Frage und zwar bin ich leider im letzten Semester in der Klausur Strafrecht (Vermögensdelikte) durchgefallen ( 3 Pkt.). Ich muss aber zur Zeit eine Hausarbeit schreiben und habe keine Zeit für eine Remonstration. Auch würde eine Nachholklausur sehr unpassend in den Schwerpunktbereich fallen. Setzen Sie Remonstrationen auf und wenn ja was würde das kosten?
Freundliche Grüße..."
Der gescheiterte Betrug des Jurastudenten trotz Käuflichkeit des Anwalts
Ich habe ein wenig nachdenken müssen, wie ich dem jungen Mann gefühlvoll beibringen könnte, dass ich das "Mandat" trotz Käuflichkeit nicht übernehme. Dann brachte ich es ihm schonend so bei:
Sehr geehrter Herr ...,
zunächst darf ich Ihnen mein Mitgefühl und Beileid wegen der verpatzten Klausur (Vermögensdelikte) übermitteln.
Ich fühle mich geschmeichelt, dass Sie meine fachlichen Fähigkeiten offensichtlich hoch bewerten. Nur das kann der Grund sein, dass Sie mich für Ihr Vorhaben auserkoren haben.
Mit Ihrem Ansinnen, einen Dritten zu kaufen, der Ihnen das Denken abnimmt und Ihnen die Remonstration gegen Geldzahlungen erstellt, bewegen Sie sich zwar nicht auf dem Wege, das materielle Strafrecht studentisch zu durchdringen. Aber Sie sind damit auf dem besten Wege, das Strafrecht als Täter zu praktizieren.
Sollten Sie wegen dieser Sache eines Tages einen Strafrechtsprozess am Hals haben, können Sie sich gerne melden. Dann werde ich Ihnen die Frage beantworten, was die Verteidigung kostet.
Ihre Remonstration müssen Sie allerdings ohne meine Hilfe erarbeiten. Ich bin nur als Strafverteidiger käuflich.
Ich wünsche Ihnen Erfolg, Hals- und Beinbruch im weiteren Leben!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Dost-Roxin
Rechtsanwalt und Strafverteidiger"
Der Betrug des Jurastudenten blieb im Versuch stecken. Er scheiterte an einer anderen Käuflichkeit des Strafverteidigers.
Spielhallengesetz Berlin verfassungsgemäß
Spielhallengesetz - Spielhallenkontrollen in Berlin häufen sich, nach dem der Berliner Verfassungsgerichtshof das Berliner Spielhallengesetz für verfassungsgemäß erklärt hat.

Es gab Zeiten, da sind in Berlin neue Spielhallen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Diese Flut von Spielhallen sollte mit dem neuen am 2. Juni 2011 in Kraft getreten Speihallengesetz eingedämmt werden. Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (kurz Spielhallengesetz - Berlin - SpielhG Bln) wurden die bis dahin existierenden Regelungen erheblich verschärft. Die Senatsverwaltung rühmt sich damit, das schärfste Speihallengesetz Deutschlands zu haben.
Schon im Jahre 2013 hatte das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des neuen Berliner Spielhallengesetzes bestätigt und am 20.6.2014 der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine Verfassungsbeschwerde eines Geschäftsführers einer Spielhalle, der sich gegen seine Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Spielhallengesetz Berlin wendete, zurück gewiesen.
Im Ergebnis hatte der Berliner Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Amtsgerichtes Tiergarten über den Bußgeldbescheid bestätigt. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte wegen der unentgeltlichen Abgabe von Getränken (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 9 SpielhG i. V. m. § 6 Abs. 1 SpielhG) eine Geldbuße von 300,- EUR und wegen der Aufhängung der Spielgeräte in Zweiergruppen ohne Einhaltung des Mindestabstands und ausreichenden Sichtschutz (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG) eine weitere Geldbuße von 300,- EUR.
Seit dem die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes geklärt ist, häufen sich Kontrollen durch die Ordnungsämter der Bezirke. Keine Kontrolle in der nicht Verstöße festgestellt und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren (Glücksspielstrafrecht) eingeleitet werden. Erst im März diesen Jahren hatte beispielsweise das Ordnungsamt des Bezirkes Berlin-Mitte 57 Spielhallen kontrolliert und 51 Verstöße gegen das Berliner Spielhallengesetz festgestellt.
Diesem Druck durch das neue Spielhallengesetz versuchen einige durch die Gründung sog. "Cafe-Casinos" auszuweichen.
Hier handelt es sich um gastronomische Einrichtungen in denen Spielautomaten aufgestellt sind und in denen nicht der Gastronomische sondern der Spielbetrieb im Mittelpunkt steht.
Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 der Spielverordnung (SpielV) dürfen bis zu drei Geldspielautomaten in Gaststätten erlaubnisfrei aufgestellt werden. Der Aufsteller benötigt hierfür nur eine Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO von der zuständigen Behörde. Aufsteller können entweder der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die Geldspielautomaten dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach § 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (Geeignetheitsbestätigung).
Die Abgrenzung ist im Einzelnen schwierig zu beurteilen, weil die Frage zu beantworten ist, wann handelt es sich um eine Gaststätte (Kneipe oder Cafe) in dem der Betriebsraum das Gepräge einer Spielhalle aufweist. Steht objektiv die Bewirtung oder der Spielbetrieb im Vordergrund?
Die Behörden haben jedenfalls in letzter Zeit auch die sog. "Cafe-Casinos" in ihre Kontrollgänge mit einbezogen.
Sind Sie betroffen von solchen Kontrollen?
Lassen Sie sich bei Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich des Glücksspielstrafrechtes kompetent beraten und vertreten.
Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige
Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geändert
Am 1.1.2015 sind neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getretenen. Ziel ist es dabei, Steuerhiunterziehungen in der Zukunft konsequenter verfolgen zu können.
Die Regelungen zur selbstbfreienden Strafanzeige als Übersicht

Die Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In allen Fällen der Steuerhinterziehung liegt jetzt der Zeitraum für Berichtigungen und die Berichtigungspflicht bei mindestens zehn Jahren.
Strafbefreiungslimit reduziert
Die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nun nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EURO möglich. Der ursprünglich Schwellwert von 50.000 EUR ist damit deutlich gesenkt worden (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO).
Übersteigen die hinterzogenen Steuern einen Betrag von 25.000 EUR oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann von der Strafverfolgung nur noch abgesehen werden, wenn ein bestimmter, in seiner Höhe gestaffelter Geldbetrag zusätzlich gezahlt wird (§ 398a AO).
Neureglungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung
Die nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung waren bisher erheblich eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Überschreitung der Abgabefrist und der Korrektur einer unrichtigen Anmeldung war bisher eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Jetzt ist eine sogenannte Teilanzeige möglich.
Eine Entdeckung ermöglicht die Selbstanzeige, auch wenn die Entdeckung darauf beruht, dass die Anmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde (§ 371 Abs.2 Satz 2 AO).
Das betrifft allerdings nicht die Jahresumsatzsteuererklärung (§ 371 Abs.2 Satz 3 AO).
Fazit:
Mit den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige sind erhebliche Strafverschärfungen eingetreten, die nunmehr vielfach eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich oder bezahlbar machen. Die begrenzten Aufbewahrungspflichten Dritter, die häufig deutlich unter 10 Jahre liegen, können der Fertigung einer vollständigen Selbstanzeige entgegen stehen, so dass die Selbstanzeige unwirksam, weil nicht vollständig, ist.
Weitere Hinweise zu Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht
Weitere Hinweise zu Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie auf unserer Webseite. Sollten Sie vor einem solchen Problem stehen, nehmen Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch. Due Materie ist für den juristischen Laien nicht mehr überschaubar.
Schwarzarbeit im Unternehmen

Scheinselbstständigkeit ist strafbar
Schwarzarbeit ist Scheinselbständigkeit. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen.
Schwarzarbeit in Unternehmen durch freie Mitarbeiter
Relevant ist die Scheinselbstständigkeit häufig bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Schwarzarbeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.
Beschäftigung der Ehefrau in Schwarzarbeit
Dass Scheinselbständigkeit teuer werden kann und oftmals auch eine Straftat ist musste jüngst ein ehemaliger CSU-Fraktionschef erfahren:
Er hatte 22 Jahre lang seine Ehefrau als Scheinselbständige beschäftigt. Zwar behauptete der Politiker, er habe dabei nicht absichtlich gehandelt. Das Gericht ging aber von Vorsatz aus.
Letzlich wurde er vom Amtsgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführens von Sozialabgaben zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Als Folge der Schwarzarbeit die Nachzahlung von Sozialabgaben
Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen hatte der Betroffene 450.000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen.
Sozialabgaben, Lohnsteuer, Säumniszuschläge und Zinsen sind dann die finanziellen Folgen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen.
Der Auslandszeuge im Wirtschaftsstrafverfahren
Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess

Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es ist eine natürliche Folge der globalisierten Wirtschaft.
In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem unserem Mandanten Subventionsbetrug und Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, sollte ein im Ausland wohnender Zeuge eine Aussage vor Gericht tätigen. Vor allem die Staatsanwaltschaft versprach sich im Hinblick auf die Straftatvorwürfe belastende Aussagen zum vermeintlichen Tatgeschehen. Dieser Auslandszeuge der Anklage weigerte sich jedoch vor Gericht zu erscheinen.
Somit ergab sich für das Gericht die Frage, ob und wenn wie der Auslandszeuge mittels staatlichem Zwang zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden kann.
Inlandszeuge - Zwangsmittel bei Nichterscheinen vor Gericht
Dem Inlandszeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor einem Gericht erscheint, können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Nichterscheinen entstanden sind. Es droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Wird das Ordnunsgeld nicht gezahlt ist die Ordnungshaft möglich. Darüber hinaus kann der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden (§ 51 StPO).
Auslandszeuge - keine gerichtlichen Zwangsmittel zum Ersscheinen nach erfolgloser Ladung
Der Auslandszeuge muss das alles nicht fürchten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Ausland nicht vor dem deutschen Strafgericht erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auslandszeuge schlicht zu bequem ist, die Anreise scheut oder einfach desinteressiert ist. Er muss sein Ausbleiben nicht einmal entschuldigen. Das Strafgericht hat keine Möglichkeiten, den Auslandszeugen zum Erscheinen zu zwingen. Das Gericht kann den Zeugen nicht zum Erscheinen zwingen, es kann ihn für sein Nichterscheinen nicht "bestrafen", kein Ordnungsgeld verhängen, keine Ordnungshaft und auch nicht die zwangsweise Vorführung anordnen. Auch im Rahmen der Rechtshilfe ist es dem ersuchten Staat untersagt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es gibt keine völkerrechtlichen Abkommen, auch nicht zwischen den EU-Staaten.
Der Auslandszeuge und das freie Geleit
Das Gericht kann dem Auslandszeugen das Erscheinen "schmackhaft" machen, in dem er ihm für die Ausreise aus Deutschland freies Geleit für das konkrete Strafverfahren zusichert. Ob der Auslandzeuge das annimmt und ob ihn die Zusage zur Anreise motiviert ist eine andere Frage.
Reisekosten für den Auslandszeugen
Scheitert die Anreise an den finanziellen Mitteln des Zeugen, so kann das Gericht die Reisekosten übernehmen, die auch schon vor Antritt der Reise übernommen werden können.
Inlandszeuge und Auslandszeuge im Strafverfahren
Ganz klar liegt letztlich auf der Hand, dass der Auslandszeuge gegenüber dem Inlandszeugen völlig frei in seiner Entscheidungsfindung ist und die Gerichte gegenüber Auslandszeugen machtlos sind.
Kumpanei der Richter bei Befangenheit
Die doppelte Befangenheit zweier Richter
Zum Thema Befangenheit gibt es an sich nicht viel zu bemerken. Denn befangene Richter gibt es in der Praxis eigentlich nie. Eigentlich. Und wenn es doch mal einen geben sollte, ja dann passiert eben das, was gerade am Amtsgericht Uelzen passierte:
Der Befangenheitsantrag und seine Begründung
Der Angeklagte stellte einen Befangenheitsantrag (§ 24 StPO) gegen den Vorsitzenden und stützte ihn darauf, dass zwei Jahre zuvor in einem anderen Verfahren derselbe Richter zum selben Sachverhalt einen (anderen) Angeklagten und Geschäftsführer eines Unternehmens wegen Subventionsbetrug mit Strafbefehl verurteilt hatte. Das allein wäre kein Grund gewesen, von einer Befangenheit im jetzigen Verfahren auszugehen. In dem damaligen Strafbefehlsverfahren hatte der Vorsitzende aber Tatbeiträge des jetzigen Angeklagten aufgeführt, die er ihm dort namentlich zuordnete. Genau die sind Gegenstand des jetzigen Verfahrens.
Die dienstliche Äußerung des Richters fiel dürftig aus. Er habe sich in dem Strafbefehlsverfahren keine Meinung zu Tatbeiträgen des jetzt Angeklagten bilden müssen. Die Frage des Angeklagten darauf, warum er es dennoch tat, blieb unbeantwortet. Vor Schreck vergaß der befangene Unbefangene zu erklären, dass er nicht befangen sei.
Finale Subsumtion - Schutzschrift für Richter statt Beschluss über Befangenheitsantrag
Es folgte was folgen musste, wenn ein Richter über einen Befangenheitsantrag nicht nach dessen Inhalt entscheidet, sondern mit der finalen Zielsetzung handelt, den für befangen erklärten Richter zu halten. Finale Subsumtion eben. Der den Antrag zurückweisende "Beschluss" ist schon handwerklich eine Peinlichkeit. Denn man könnte doch dann wohl zumindest erwarten, dass ein gefakter Beschluss den Fake auch verdeckt, indem er eine scheinbar hochintelligente Begründung enthält, die geschickt das kumpane Tun verdunkelt. Weit gefehlt. Gerade daran ermangelt es dem putzigen Machwerk. In der Schutzschriftbegründung gibt der Richter korrekt die Umstände wieder, mit denen der Befangenheitsantrag begründet wurde. Dann folgen korrekte amtsrichterliche Ausführungen, wie der BGH die Befangenheit im Falle der Vorbefasstheit eines Richters sieht und wann sie bei Vorliegen bestimmter Umstände begründet sein kann. Schön abgeschrieben. Statt nun darzulegen, ob die dargelegten Umstände solche sind, die eine Befangenheit begründen können oder nicht, folgt Leere. Es heißt lapidar, es seien gar keine Umstände vorgetragen worden.
Die verständliche Kumpanei des Richters
Ich habe Verständnis für den entscheidenden Richter, dass er eben genau diese Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Umständen scheute wie der Teufel das Weihwasser. Denn dann hätte er die im Vorverfahren bereits dem jetzigen Angeklagten zugeschriebenen Tatbeiträge, die im hiesigen Verfahren erst der Meinungsbildung unterliegen dürfen, als Befangenheit werten müssen.
Kein Maßstab für Berliner Richter
Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass solch teuflisches Richtertun in Berlin niemals passieren würde! Auch nicht in München oder Hamburg. In Moskau schon. Und in Uelzen natürlich. Wenn ich das unserem verständigen Mandanten verständig und im Brustton der Überzeugung sage, wird er noch verständiger sein und für die beiden Uelzener Kunpaneirichter beten.
Hier die Schutzschrift des Amtsrichters. Allgemeine Erläuterungen zu Befangenheitsanträgen sind hier zu finden.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen

Aus der Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Korruptionsbekämpfung wird verstärkt.
Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.
Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.
Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.
Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – Fall Middelhoff
Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht - Fehlurteil im Fall Middelhoff : Das Landgericht Essen verurteilt Thomas Middelhoff, ehemaliger Chef des inzwischen insolventen Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor, zu einer überaus harten Strafe. Das Gericht verurteilte Middelhoff zu drei Jahren Haft wegen Untreue und Steuerhinterziehung in 26 Fällen. Nach Überzeugung des Gerichtes hatte der Manager ganz oder überwiegend privat veranlasste Flüge mit Charterjets und Hubschraubern unrechtmäßig dem Arcandor-Konzern in Rechnung gestellt. Hierdurch sei dem Konzern, so die Begründung in der Urteilsverkündung, ein Schaden von rund 500.000 EUR entstanden.
Der Top-Manager selbst versteht die Welt nicht mehr. So merkte er in seinem Schlusswort vor dem Gericht u.a. folgendes an: „ Was mir vorgeworfen wird, ist gelebte Praxis in Großkonzernen.“(Die Welt v. 15.11.14)
Der Vorsitzende Richter musste allerdings auch einräumen, dass letztendlich dieser Prozess nur durch die „ Erbsenzählerei des Insolvenzverwalters“ ins Rollen gekommen ist.
Der vom Gericht hier ausgeworfene Schuldspruch wird von vielen als gerecht empfunden. Auch in den Medien wird das Urteil als überwiegende gerecht beurteilt.
Es gibt jedoch auch andere Stimmen:
Unter Juristen ist das von Landgericht Essen ausgesprochene Strafmaß inzwischen sehr umstritten.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung deutlich überzogen. Auch unter Berücksichtigung des im Raum stehenden Schadens, ist die ausgeurteilte Strafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, unverhältnismäßig.
Wesentliche Aspekte der Strafzumessungskriterien, welche in § 46 StGB geregelt sind, wurden offensichtlich vom Gericht ignoriert.
Die Strafzumessung richtet sich grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind dabei, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird. Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägung der Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, das Motiv des Täters (Ziele und Beweggründe), die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung, die Pflichtwidrigkeit, die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat, das Vorleben des Täters , das Nachtatverhalten, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung, die Strafempfindlichkeit des Täters, abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Beruf.
Tatbestand und Rechtsfolge müssen tatsächlich aufeinander bezogen sein:
"Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein." BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
In Wirtschaftsstrafsachen zeichnet sind der Typus des Täters durch Besonderheiten aus, die das Gericht nicht immer in gebührender Art und Weise bereit ist zu berücksichtigen. Angeklagte Manager haben einen hohen Bildungsstand, haben eine beachtliche berufliche Laufbahn vorzuweisen, verfügen über starke familiäre Bindungen, genießen auf Grund ihrer Erfolge ein hohes Ansehen in den von Ihnen geführten Unternehmen, meinen im Interesse ihres Unternehmens gehandelt zu haben und sind bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
All dies zählt nicht viel, wenn dem Gericht daran gelegen ist, ein Exempel zu statuieren.
