Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfall

unerlaubter Umgang mit Abfall Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Unerlaubter Umgang mit Abfall:

Der Vorwurf unerlaubter Umgang mit Abfall kann Unternehmer, Geschäftsführer, Entsorger und Spediteure treffen. § 326 StGB erfasst jedoch nicht jede fehlerhafte Abfallentsorgung. Strafbar ist insbesondere der unbefugte Umgang mit Abfällen, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Menge Menschen oder Umwelt gefährden können. Auch bei Exporten gelten besondere Anforderungen. Deshalb müssen Abfalleigenschaft, Gefährlichkeit, Menge, Genehmigung und persönliche Verantwortlichkeit einzeln nachgewiesen werden. Wer eine Vorladung, Durchsuchung oder Anklage erhält, sollte diese Voraussetzungen anhand der Ermittlungsakte und gegebenenfalls sachverständig prüfen lassen.

Der Fall: 14 alte Fernseher auf dem Weg nach Namibia

Der ursprüngliche Beitrag dieser Webseite beruhte auf einem von mir verteidigten Verfahren vor einem Berliner Strafgericht. Die Staatsanwaltschaft warf einem Unternehmer vor, 14 defekte Fernseher von Europa über den Hamburger Hafen nach Namibia verbringen zu wollen. Sie sah darin unerlaubten Umgang mit Abfällen und stützte die Anklage unter anderem auf das europäische Abfallverbringungsrecht. Bereits die Anklageschrift war problematisch. Im Anklagesatz wurde nicht konkret bezeichnet, um welche Gegenstände es sich handeln sollte. Erst das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sprach von 14 Fernsehern. Eine eindeutige Individualisierung der Geräte fehlte ebenfalls. Die Verteidigung griff deshalb zunächst die Anklage selbst an.

Das Gericht ließ das Verfahren dennoch zur Hauptverhandlung zu. Am Ende kam es zum Freispruch. Das Gericht sah bei den 14 Fernsehern die damals erforderliche Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich der Abfallmenge nicht als erreicht an.

Der Fall zeigt bis heute: Der Begriff „Abfall“ in einer Anklage genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft muss den konkreten Gegenstand und die gesetzlichen Voraussetzungen nachvollziehbar belegen.

Was verlangt § 326 StGB heute?

Nach § 326 StGB drohen bei vorsätzlichem unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch fahrlässiges Handeln kann strafbar sein. Erfasst werden beispielsweise Abfälle, die giftig, krebserzeugend, explosionsgefährlich oder aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Gewässer, Luft oder Boden nachhaltig zu schädigen. Zugleich enthält § 326 Abs. 6 StGB eine wichtige Bagatellgrenze: Die Tat ist nicht strafbar, wenn schädliche Umwelteinwirkungen wegen der geringen Menge offensichtlich ausgeschlossen sind.

BGH: Nicht jede abfallrechtliche Einstufung entscheidet über die Strafbarkeit

Der BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 StR 419/19, hat klargestellt, dass die abfallrechtliche Bezeichnung eines Stoffes zwar ein wichtiges Indiz darstellt, aber die strafrechtliche Prüfung nicht ersetzt. Im Verfahren ging es um sogenannte Ölpellets. Der BGH betonte, dass aus einer für „nicht gefährliche Abfälle“ verwendeten Abfallschlüsselnummer nicht automatisch folgt, dass der Stoff auch im Sinne des § 326 StGB ungefährlich ist. Entscheidend bleibt seine tatsächliche Eignung, Mensch oder Umwelt zu schädigen.

Für die Verteidigung bedeutet das umgekehrt:

Auch die bloße behördliche Kennzeichnung als gefährlicher Abfall ersetzt nicht die Prüfung der konkreten stofflichen Eigenschaften und Mengen.

BGH 2021: Auch eine genehmigte Anlage schützt nicht immer

Mit Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307/20 entschied der BGH außerdem, dass § 326 StGB auch dann eingreifen kann, wenn Abfälle innerhalb einer grundsätzlich zugelassenen Anlage behandelt werden. Strafbar kann eine wesentliche Abweichung vom genehmigten Verfahren sein. Entscheidend ist nach dem BGH, ob gerade solche Vorgaben verletzt wurden, deren Einhaltung das Gefahrenpotenzial des Abfalls beseitigen sollte.

Damit reicht die Verteidigung

„Unsere Anlage war genehmigt“

allein nicht aus.

Es muss geprüft werden, welche konkrete Tätigkeit genehmigt war und ob tatsächlich wesentlich davon abgewichen wurde.

OLG Zweibrücken 2025: Selbst der Abfallbegriff kann schwierig sein

Wie komplex bereits die erste Tatbestandsfrage sein kann, zeigt OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. März 2025 – 1 Ws 64/25. Das Gericht hielt die Rechtslage in einem Verfahren über Autowracks für so schwierig, dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen war. Streitentscheidend war, ob und unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeuge überhaupt als Abfall im Sinne des § 326 StGB einzustufen waren.

Neue EU-Regeln für Abfalltransporte seit 2026

Für grenzüberschreitende Fälle wie den damaligen Fernseher-Export hat sich die Rechtslage zusätzlich verändert. Die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und gilt seit 2026 in wesentlichen Teilen. Sie verschärft und digitalisiert die Kontrolle grenzüberschreitender Abfalltransporte. Unternehmen, die gebrauchte Elektrogeräte, Ersatzteile oder Recyclingmaterial ins Ausland verbringen, müssen deshalb besonders sorgfältig unterscheiden:

gebrauchsfähige Ware oder Abfall?

Von dieser Einordnung kann abhängen, ob umfangreiche abfallrechtliche Genehmigungs- und Nachweispflichten bestehen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Vorwurf wegen unerlaubten Umgangs mit Abfall prüfe ich insbesondere:

  • Handelte es sich überhaupt um Abfall?
  • Welche stofflichen Eigenschaften lagen vor?
  • War die Menge strafrechtlich erheblich?
  • Welche Genehmigung bestand?
  • Wurde wesentlich vom zugelassenen Verfahren abgewichen?
  • Wer traf die konkrete Entscheidung?
  • Was wusste der Geschäftsführer oder Betriebsleiter?
  • Welche EU-Vorschriften galten bei einer grenzüberschreitenden Verbringung?

Technische Gutachten, Laboranalysen, Entsorgungsnachweise und digitale Betriebsunterlagen können dabei entscheidend sein. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen zusammen. Der frühere Berliner Freispruch zeigt, dass schon die genaue Prüfung von Abfallbegriff, Menge und Anklagegegenstand ein Verfahren entscheiden kann.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson – August 2026.