Einziehung trotz Einstellung: BGH-Urteil vom 18. März 2026 – 1 StR 97/25 – hält Zugriff offen
Der BGH ordnete keine Einziehung von 40,7 Millionen Euro an, sondern eröffnete den Weg für eine erneute, eigenständige Prüfung.

Ein Strafverfahren endet, weil der Angeklagte dauerhaft nicht mehr verhandlungsfähig ist. Damit kann das Gericht weder über seine Schuld noch über eine Strafe entscheiden. Ist dann auch die Vermögensabschöpfung beendet?
Der Bundesgerichtshof beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 2026 mit einem klaren Nein. Eine Einziehung trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer selbstständigen Einziehung vorliegen und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig den Übergang in das sogenannte objektive Einziehungsverfahren beantragt. Die Entscheidung betrifft einen prominenten Cum-Ex-Komplex und einen Betrag von mehr als 40 Millionen Euro. Allerdings reicht ihre Bedeutung weit über Cum-Ex-Verfahren hinaus. Denn auch bei Betrug, Untreue, Korruption, Steuerhinterziehung, Insolvenzdelikten oder Geldwäsche kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden, während der Staat weiterhin auf mutmaßliche Taterträge zugreift.
Für Beschuldigte und Einziehungsbetroffene folgt daraus: Die Einstellung eines Strafverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass Konten, Immobilien oder andere Vermögenswerte freigegeben werden.
Der Fall: Steuerstrafverfahren gegen einen früheren Bankchef
Die Staatsanwaltschaft Köln warf dem Angeklagten vor, als Verantwortlicher einer Bank an Cum-Ex-Geschäften mitgewirkt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf soll er für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 wissentlich unrichtige Körperschaftsteuererklärungen abgegeben haben. Dabei soll die Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht haben, obwohl diese Steuer zuvor nicht einbehalten und nicht an den Fiskus abgeführt worden war. Nach Darstellung der Anklage erlangte die Bank dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile von mehr als 161 Millionen Euro. Die Staatsanwaltschaft nahm außerdem an, dass der Angeklagte persönlich von den Geschäften profitierte. Über eine Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer er war, soll er Dividenden und Sonderausschüttungen erhalten haben. Insgesamt verlangte die Staatsanwaltschaft deshalb die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 40.743.208,18 Euro. Sie bewertete diese Ausschüttungen als Vermögensvorteile, die aus den angeklagten Cum-Ex-Geschäften herrührten. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, musste der BGH jedoch nicht abschließend entscheiden.
29 Verhandlungstage – dann endete das Strafverfahren
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn begann am 18. September 2023. Bis zum 24. Juni 2024 verhandelte das Gericht an insgesamt 29 Tagen. Während des Prozesses entstanden jedoch Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Schließlich stellte das Landgericht fest, dass er dauerhaft verhandlungsunfähig war. Deshalb beendete es das Strafverfahren durch Einstellungsurteil. Diese Entscheidung beanstandete der BGH nicht. Denn ein Gericht darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Angeklagten kein reguläres Strafverfahren fortsetzen. Zudem lagen die Voraussetzungen für einen vorrangigen Freispruch nicht vor, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt war.
Der Streit vor dem BGH betraf daher nicht die Einstellung als solche. Vielmehr ging es um die Frage, was mit dem Antrag auf Einziehung von mehr als 40 Millionen Euro geschehen sollte.
Das Landgericht lehnte die Einziehung trotz Einstellung ab
Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am 14. Juni 2024 beantragt, nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens in das selbstständige Einziehungsverfahren überzugehen. Das Landgericht lehnte diesen Übergang jedoch ab. Nach seiner Auffassung war noch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Gericht später tatsächlich eine Einziehung anordnen würde. Außerdem seien die Ermittlungen zur persönlichen Bereicherung des Angeklagten noch nicht abgeschlossen gewesen. Das Landgericht führte zusätzlich ein prozessökonomisches Argument an: Es ließ sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte bereits während eines Teils der Beweisaufnahme verhandlungsunfähig gewesen war. Deshalb nahm die Strafkammer an, dass sie die bisherigen Beweise in einem späteren Einziehungsverfahren möglicherweise nicht verwerten könne und die Beweisaufnahme vollständig wiederholen müsse. Damit stellte das Landgericht zwar das Strafverfahren ein, beendete jedoch zugleich die Prüfung des Einziehungsantrags.
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – mit Erfolg.
BGH: Das Gericht musste in das Einziehungsverfahren übergehen
Der BGH entschied, dass das Landgericht den Übergang in das objektive Einziehungsverfahren nicht ablehnen durfte. Die Staatsanwaltschaft hatte einen wirksamen Antrag gestellt. Sie hatte sowohl den verlangten Einziehungsbetrag als auch die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich nach ihrer Auffassung der persönliche Vermögenszufluss ergab. Damit lagen die erforderlichen Angaben für die Fortsetzung des Verfahrens vor.
Nach Auffassung des BGH durfte das Landgericht keine zusätzlichen Hürden errichten. Insbesondere musste es vor dem Übergang nicht bereits abschließend oder in einem weiteren Zwischenverfahren prüfen, ob die Einziehung später tatsächlich Erfolg haben würde. Die Staatsanwaltschaft entscheidet zunächst nach ihrem Ermessen, ob sie einen solchen Antrag stellt. Hat sie den Übergang jedoch wirksam beantragt, besitzt das Gericht nach dem BGH in dieser besonderen Verfahrenssituation kein eigenes Ermessen mehr. Es muss in das objektive Einziehungsverfahren übergehen und dort die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung prüfen.
Der BGH entschied den Übergang deshalb selbst. Nun muss das Landgericht in einem eigenständigen Verfahren klären, ob und in welcher Höhe eine Einziehung rechtlich gerechtfertigt ist.
Was bedeutet „Einziehung trotz Einstellung“?
Die Einziehung trotz Einstellung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Verfahrenshindernis zwar eine persönliche Verurteilung verhindern kann, der mutmaßlich aus einer Straftat stammende Vermögensvorteil deshalb aber nicht zwingend beim Betroffenen verbleiben soll. § 76a Abs. 1 StGB erlaubt eine selbstständige Einziehung, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, die übrigen Voraussetzungen der Einziehung jedoch vorliegen. Das kann beispielsweise bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit, Tod, Verjährung der Strafverfolgung oder anderen rechtlichen Verfolgungshindernissen der Fall sein.
Das Verfahren richtet sich nach §§ 435 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft kann beantragen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, sofern das Gesetz dies zulässt. Dabei geht es nicht mehr um die persönliche Bestrafung des Betroffenen. Das Gericht verhängt also weder eine Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe. Stattdessen prüft es ausschließlich, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand oder dessen Wert aus einer rechtswidrigen Tat stammt und wem der Vorteil wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Kein Freispruch und trotzdem keine Verurteilung
Die Entscheidung macht einen wichtigen Unterschied deutlich: Eine Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch. Bei einem Freispruch entscheidet das Gericht nach einer abgeschlossenen Prüfung, dass es den Angeklagten nicht verurteilen kann. Dagegen beendet eine Einstellung wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit das Verfahren, weil ein rechtliches Hindernis einer weiteren Verhandlung entgegensteht. Das Gericht sagt in diesem Fall weder, dass der Angeklagte schuldig ist, noch stellt es seine Unschuld verbindlich fest. Vielmehr bleibt die Schuldfrage offen.
Gerade deshalb kann das Gericht in einem getrennten Verfahren prüfen, ob ein Vermögensvorteil aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Dennoch darf es die Einziehung nicht allein darauf stützen, dass zuvor eine Anklage erhoben wurde. Die Staatsanwaltschaft muss vielmehr die Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung nachweisen.
Warum durfte das Gericht die bisherigen Beweise weiterverwenden?
Das Landgericht hatte angenommen, dass die bisherige Beweisaufnahme möglicherweise wertlos geworden sei. Der BGH widersprach auch diesem Argument. Im selbstständigen Einziehungsverfahren muss der Betroffene grundsätzlich nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Deshalb können Beweisergebnisse aus dem vorausgegangenen Strafverfahren grundsätzlich verwertbar bleiben. Das gilt nach dem BGH sogar dann, wenn unklar bleibt, ob der Angeklagte bereits während einzelner früherer Verhandlungstage verhandlungsunfähig war. Denn das objektive Einziehungsverfahren stellt andere Anforderungen an seine persönliche Anwesenheit als das reguläre Strafverfahren.
Diese Aussage stärkt vor allem den prozessökonomischen Zweck des Verfahrenswechsels. Umfangreiche Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten sollen nicht ohne sachlichen Grund vollständig wiederholt werden müssen. Für die Verteidigung wirft diese Verwertung jedoch wichtige Folgefragen auf. Sie muss insbesondere prüfen, ob der Betroffene während der früheren Beweisaufnahme wirksam vertreten war, ob seine Verteidigungsrechte gewahrt blieben und ob einzelne Beweisergebnisse dennoch einem Verwertungsverbot unterliegen.
Hat der BGH die Millionen eingezogen?
Nein. Das Urteil enthält keine abschließende Einziehungsanordnung.
Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Landgericht die Prüfung nicht mit der Einstellung des Strafverfahrens beenden durfte. Das objektive Einziehungsverfahren muss nun klären:
- ob tatsächlich rechtswidrige Steuerhinterziehungen vorlagen,
- ob die Ausschüttungen aus diesen Taten herrührten,
- ob der Angeklagte die Beträge persönlich oder mittelbar erlangte,
- ob zwischen den Steuervorteilen der Bank und den Dividenden ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht,
- und welcher Wert gegebenenfalls eingezogen werden darf.
Die Pressemitteilung des BGH fasst das Ergebnis deshalb zutreffend dahin zusammen, dass die Einziehung des Tatlohns in Höhe von rund 40 Millionen Euro erneut geprüft werden muss.
Die zentrale Schlussfolgerung aus dem BGH-Urteil
Die wichtigste Schlussfolgerung lautet: Das Ende des Strafverfahrens ist nicht zwingend das Ende der Vermögensabschöpfung.
Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass nach jeder Verfahrenseinstellung automatisch eine Einziehung folgt. Vielmehr müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen. Zunächst muss ein gesetzlicher Fall der selbstständigen Einziehung vorliegen. Außerdem muss die Staatsanwaltschaft das eigenständige Verfahren ordnungsgemäß einleiten oder rechtzeitig den Übergang beantragen. Schließlich muss das Gericht sämtliche materiellen Voraussetzungen der Einziehung feststellen. Gerade der letzte Punkt bleibt entscheidend. Denn das objektive Einziehungsverfahren ist kein verkürztes Strafverfahren mit abgesenkten Beweisanforderungen. Die Staatsanwaltschaft muss weiterhin darlegen und beweisen, aus welcher rechtswidrigen Tat der Vermögensvorteil stammt, wer ihn erlangte und wie sich der Einziehungsbetrag berechnet.
Die Verteidigung verlagert sich deshalb von der Schuld- und Straffrage auf die Herkunft und Zuordnung des Vermögens.
§76a Abs. 1 StGB ist nicht dasselbe wie § 76a Abs. 4 StGB
Der Cum-Ex-Fall betrifft die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine konkrete Erwerbstat festgestellt werden kann, wegen eines Verfahrenshindernisses jedoch keine persönliche Verurteilung möglich ist. Davon unterscheidet sich § 76a Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift betrifft bestimmte Katalogstraftaten und ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Einziehung sichergestellter Gegenstände, obwohl sich keine konkrete Herkunftstat einer bestimmten Person nachweisen lässt. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung wesentlich. Im Verfahren nach § 76a Abs. 1 StGB muss das Gericht grundsätzlich die konkrete rechtswidrige Tat und den daraus resultierenden Vermögenszufluss feststellen. Es genügt daher nicht, dass das Vermögen lediglich ungewöhnlich hoch erscheint oder nicht vollständig erklärt wurde.
Welche anderen Einstellungen können eine Einziehung offenlassen?
Der BGH-Fall betrifft die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit. Allerdings kann eine selbstständige Einziehung auch in anderen Konstellationen relevant werden.
Dazu gehören insbesondere:
- der Tod eines Beschuldigten oder Angeklagten,
- die Verjährung der Strafverfolgung,
- ein dauerhaftes rechtliches Verfolgungshindernis,
- die Immunität eines Betroffenen,
- das Absehen von der Strafverfolgung,
- oder bestimmte Einstellungen aus Opportunitätsgründen.
Ob die Einziehung im konkreten Fall fortgeführt werden darf, hängt jedoch vom jeweiligen Einstellungsgrund und von der einschlägigen Einziehungsnorm ab. Deshalb darf weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung pauschal davon ausgehen, dass eine Einstellung automatisch alle vermögensrechtlichen Folgen beendet.
Warum ist die Entscheidung für Unternehmen und Führungskräfte relevant?
Wirtschaftsstrafverfahren richten sich häufig nicht nur gegen natürliche Personen, sondern betreffen zugleich Unternehmen, Beteiligungsgesellschaften, Gesellschafter und sonstige Dritte. Dabei fließen angebliche Taterträge oftmals durch mehrere Vermögensmassen. Ein Betrag kann zunächst auf einem Gesellschaftskonto eingehen, anschließend in den Unternehmensgewinn einfließen und später über Dividenden, Darlehensrückzahlungen, Honorare oder Ausschüttungen an eine natürliche Person gelangen. Die Staatsanwaltschaft kann dann versuchen, diesen mittelbaren Vermögenszufluss persönlich abzuschöpfen. Allerdings reicht eine zeitliche Nähe zwischen einer rechtswidrigen Einnahme der Gesellschaft und einer späteren Ausschüttung nicht immer aus. Vielmehr muss das Gericht den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang genau untersuchen. Zudem darf es nicht denselben Vermögensvorteil mehrfach bei verschiedenen Personen einziehen. Gerade in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entscheidet deshalb eine genaue Analyse der Zahlungsströme darüber, ob eine Einziehungsforderung Bestand hat.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Einziehung trotz Einstellung helfen?
Die Verteidigung endet nicht mit der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens. Vielmehr kann ab diesem Zeitpunkt ein neuer Verfahrensabschnitt beginnen, der ausschließlich das Vermögen betrifft. Als Strafverteidiger prüfe ich zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren überhaupt vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, aus welchem Grund das Strafverfahren endete und ob die Staatsanwaltschaft einen zulässigen und ausreichend bestimmten Antrag gestellt hat. Anschließend untersuche ich den angeblichen Vermögenszufluss. Die Staatsanwaltschaft muss nachvollziehbar darlegen, was der Betroffene erlangt haben soll. Bei Unternehmensstrukturen muss sie außerdem zwischen dem Vermögen der Gesellschaft, der Gesellschafter und der Geschäftsführer unterscheiden.
Von zentraler Bedeutung sind daher folgende Fragen:
- Welche konkrete rechtswidrige Tat soll den Vermögensvorteil hervorgebracht haben?
- Ist diese Tat trotz fehlender Verurteilung beweisbar?
- Wer erhielt den Vorteil zunächst?
- Handelte es sich um einen Zufluss an eine Gesellschaft oder an eine natürliche Person?
- Beruhten spätere Ausschüttungen auf einem eigenständigen Rechtsgrund?
- Lässt sich der behauptete Tatertrag bestimmten Zahlungen tatsächlich zuordnen?
- Hat die Staatsanwaltschaft Kosten und Aufwendungen zutreffend berücksichtigt?
- Besteht die Gefahr einer mehrfachen Abschöpfung desselben Betrags?
- Sind frühere Beweisergebnisse verwertbar?
- Wurden rechtliches Gehör und effektive Verteidigung gewährleistet?
Darüber hinaus muss die Verteidigung prüfen, ob bereits bestehende Sicherungsmaßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind. Denn ein Vermögensarrest oder eine Kontopfändung kann den Betroffenen über Jahre wirtschaftlich belasten, obwohl noch keine abschließende Einziehungsentscheidung vorliegt. Ziel der Verteidigung kann deshalb sein, die Einleitung des selbstständigen Einziehungsverfahrens anzugreifen, den Einziehungsbetrag zu reduzieren, einzelne Vermögenswerte aus der Sicherung zu lösen oder die Einziehungsforderung vollständig abzuwehren.
Verteidigung gegen den Nachweis der rechtswidrigen Tat
Auch ohne strafrechtliche Verurteilung muss das Gericht feststellen, dass eine rechtswidrige Tat vorlag. Die Verteidigung kann daher weiterhin Einwendungen gegen den objektiven Tatbestand, den steuerlichen Schaden und die rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells erheben. Sie kann außerdem die Beweiswürdigung angreifen und alternative Erklärungen für einzelne Vermögensbewegungen aufzeigen. Allerdings steht im objektiven Verfahren nicht mehr die persönliche Schuld des Betroffenen im Mittelpunkt. Deshalb genügt der Einwand, er sei nicht oder nicht mehr strafrechtlich verfolgbar, grundsätzlich nicht. Die Verteidigung muss vielmehr die Tat- und Vermögensebene getrennt bearbeiten.
Verteidigung gegen die Höhe der Einziehung
Selbst wenn eine rechtswidrige Tat feststeht, folgt daraus noch nicht automatisch die von der Staatsanwaltschaft verlangte Summe. Gerade bei Dividenden und Gewinnausschüttungen stellt sich die Frage, ob sie vollständig aus deliktischen Einnahmen stammen oder ob die Gesellschaft daneben erhebliche legale Erträge erwirtschaftete. Außerdem muss das Gericht prüfen, ob die Ausschüttung auf einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte und welche Bedeutung dieser Rechtsgrund für die Einziehung besitzt. Weitere Streitpunkte können Steuern, Rückzahlungen, Ansprüche von Geschädigten, bereits erfolgte Einziehungen bei anderen Beteiligten und die Bewertung mittelbarer Vorteile betreffen. Deshalb benötigt eine wirksame Verteidigung häufig nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Expertise.
Einstellung des Strafverfahrens bedeutet keinen sicheren Schlussstrich
Das BGH-Urteil vom 18. März 2026 verändert nicht die Voraussetzungen der Einziehung. Es stellt jedoch klar, dass ein Gericht die Vermögensfrage nicht allein deshalb unbeantwortet lassen darf, weil das persönliche Strafverfahren wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endet. Eine Einziehung trotz Einstellung bleibt deshalb möglich. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft den behaupteten Tatertrag, seine Herkunft und seine Zuordnung vollständig nachweisen. Gerade bei Gesellschaftsstrukturen, Dividenden, Ausschüttungen und mittelbaren Vermögenszuflüssen bestehen zahlreiche rechtliche und tatsächliche Angriffspunkte.
Wer nach der Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin mit einem Vermögensarrest, gesperrten Konten oder einem Antrag auf selbstständige Einziehung konfrontiert ist, sollte das Verfahren nicht als bloßen Annex des ursprünglichen Strafverfahrens behandeln. Ich prüfe die Zulässigkeit des Einziehungsantrags, die behauptete Erwerbstat, die Vermögenszuordnung, die Berechnung des Einziehungsbetrags sowie die Verwertbarkeit der Beweise. Ziel ist es, einen unberechtigten Zugriff auf das Vermögen frühzeitig abzuwehren oder den Umfang der Einziehung wirksam zu begrenzen.