Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die anonyme Strafanzeige als Auswurf schlechter Manieren

In den letzten Jahren fällt mir immer mal wieder eine Strafanzeige auf, die sich später als wissentlich falsche Verdächtigung herausstellt. Dabei auffällig ist, dass es sich um Anzeigen gegen Unternehmen handelt und diese anonym erstattet werden. Für die davon betroffenen Unternehmen zieht das Unannehmlichkeiten nach sich. Denn so manches mal werden die Geschäftsräume durchsucht und die Geschäftsführung ist angesichts des eröffneten Tatverdachts sprachlos. Nicht etwa deshalb, weil sich die Geschäftsführung „ertappt“ fühlt. Vielmehr wegen der aus der Luft gegriffenen Verdächtigungen. So geschah es erst dieses Jahr in Berlin.

Die anonyme Strafanzeige gegen ein Berliner Unternehmen

Eine anonyme Strafanzeige behauptete unerlaubten Umgang mit Abfällen (§326 Abs.1 StGB) durch den Inhaber eines KfZ-Meisterbetriebs. Die vermeintlichen Verunreinigungen wurden detailreich beschrieben. Der Anzeigeerstatter musste die Örtlichkeiten gut kennen, denn sonst hätte er sie so nicht beschreiben können. Und er muss auch „alles“ gesehen haben, was angeblich an Umweltschweinereien durch die Verantwortlichen teils selbst verbrochen, teils angewiesen wurde. Denn er schilderte, wer wann was an Ölen in welchen öffentlichen Abwassergully entsorgt habe.

Untersuchungen durch das Bezirksamt und das Berliner Landeskriminalamt

Die Strafanzeige führte zur Durchsuchung der Geschäftsräume. Ein Berliner Bezirksamt rückte an, um die Vorwürfe zu untersuchen. Und das LKA Berlin entnahm aus Werkstattgruben, Abflussröhren und öffentlichen Gullys Flüssigkeits- und Bodenproben. Der Inhaber des Unternehmens legte die Bescheinigungen der letzten 10 Jahre für die ordnungsgemäße Entsorgung (Abfur) von Altölen vor. Er versuchte sich so zu entlasten.  Aber die Untersuchungen und der Ermittlungsaufwand wurden durchgeführt.  Sie waren zeitaufwendig und teuer. Tatsächlich konnten bei der Untersuchung  Stoffe gefunden werden, die geeignet gewesen wären, ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen. Aber letztlich stellte sich heraus, dass es an der vom Gesetzgeber geforderten „Nachhaltigkeit“ fehlte. Im Übrigen waren das solche Altablagerungen, die schon vor der dortigen Niederlassung des jetzt betroffenen Unternehmens in den Boden gekommen waren. Außerdem wurde festgestellt, dass die Werkstattgruben den vorgeschriebenen Standard ausweisen und Altöle nicht in das Erdreich eingedrungen waren. Die Mehrzahl der Vorwürfe, die mit der anonymen Strafanzeige erhoben wurden, fanden nicht einmal im Ansatz eine Bestätigung. Das Verfahren wurde letztlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Was tun im Falle einer anonymen Strafanzeige?

Meistens bleibt den betroffenen Unternehmen keine Chance, die Anonymität des Anzeigeerstatters beweissicher zu „knacken“. Auch hier war es nicht anders: der Verdacht ist groß, dass es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter handelte, dem gekündigt wurde und der sich nun mit der Strafanzeige „rächte“. Ganz in dem Sinne „Rache ist Blutwurst“. Aber beweisen lässt sich der Verdacht in diesem Fall nicht.

Erläuterungen zum Umweltstrafrecht finden Sie auch hier.