Kumpanei der Richter bei Befangenheit
Befangenheit des Richters im Strafverfahren – wann ist ein Ablehnungsantrag begründet?

Ein Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Umstände geeignet sind, aus Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist. Allerdings setzt die Rechtsprechung hohe Hürden: Ungünstige Entscheidungen, eine kritische Verhandlungsführung oder eine frühere Befassung mit demselben Sachverhalt reichen grundsätzlich nicht aus. Ein Ablehnungsantrag muss deshalb konkret begründet und rechtzeitig gestellt werden. Bloßes Misstrauen oder subjektives Unbehagen genügt nicht.
Was bedeutet Besorgnis der Befangenheit?
Nach § 24 Abs. 2 StPO genügt ein Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen kann. Maßstab ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung der besonnene Angeklagte bei ruhiger Prüfung der Sachlage.
Deshalb begründen insbesondere nicht automatisch Befangenheit:
- eine für den Angeklagten ungünstige Entscheidung,
- kritische Fragen des Richters,
- die Ablehnung eines Beweisantrags oder
- die Vorbefassung mit einem zusammenhängenden Verfahren.
Zusätzliche Umstände müssen erkennen lassen, dass der Richter dem Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht.
Vorbefassung: Wann wird sie problematisch?
Der frühere Artikel dieser Seite schilderte einen Fall, in dem ein Richter bereits in einem Verfahren gegen einen anderen Beschuldigten konkrete Tatbeiträge des später Angeklagten beschrieben hatte. Eine solche Vorbefassung kann problematisch werden, wenn der Richter sich über das für die frühere Entscheidung Erforderliche hinaus bereits auf die Täterschaft des nun Angeklagten festgelegt hat.
Der BGH hat am 21. Januar 2025 – 1 StR 475/23 die hohen Anforderungen erneut bestätigt. Eine frühere dienstliche Beziehung oder berufliche Bekanntschaft genügt grundsätzlich nicht. Anders kann es aussehen, wenn der Richter zuvor selbst gegen den Angeklagten in genau dem später zu entscheidenden Sachverhalt ermittelt hat.
Befangenheitsantrag rechtzeitig stellen
§ 25 StPO enthält strenge zeitliche Vorgaben. Entsteht ein Ablehnungsgrund erst während der Hauptverhandlung oder wird er erst dann bekannt, muss der Antrag grundsätzlich unverzüglich gestellt werden. Auch der BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 5 StR 622/24, zeigt, dass ein sachlich möglicherweise interessanter Befangenheitsantrag bereits an der verspäteten Geltendmachung scheitern kann.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Befangenheitsantrag sollte nicht aus Verärgerung über die Prozessführung gestellt werden. Ich prüfe vielmehr den konkreten Vorgang, frühere Entscheidungen des Richters, Äußerungen in der Hauptverhandlung und den zeitlichen Ablauf. Entscheidend ist, welcher objektive Umstand aus Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigt. Ein sorgfältig begründeter Antrag kann notwendig sein, wenn sich ein Richter bereits festgelegt hat. Ein vorschneller Antrag kann dagegen wirkungslos bleiben und die Verteidigung vom eigentlichen Verfahren ablenken.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen

Aus der Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Korruptionsbekämpfung wird verstärkt.
Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.
Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.
Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.
Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht
Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – wann droht eine Freiheitsstrafe?

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich nicht allein nach der Höhe eines Schadens oder hinterzogener Steuern. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung von Tat, Schuld und Persönlichkeit des Angeklagten. Für Unternehmer und Manager können außerdem Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe, lange Verfahrensdauer, berufliche Konsequenzen und persönliche Lebensumstände erhebliches Gewicht besitzen. Wer bereits angeklagt ist, sollte die Strafzumessung deshalb nicht erst dem Schlussplädoyer überlassen. Eine erfolgreiche Verteidigung muss frühzeitig diejenigen Tatsachen und Unterlagen herausarbeiten, die für eine mildere Sanktion sprechen.
Was bestimmt die Strafhöhe?
Ausgangspunkt ist § 46 StGB. Danach bildet die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss zugleich berücksichtigen, welche Wirkungen die Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten haben wird.
Zu den gesetzlichen Kriterien gehören insbesondere:
- Beweggründe und Ziele,
- Maß der Pflichtwidrigkeit,
- Art der Tatausführung,
- verschuldete Folgen,
- Vorleben,
- persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie
- Verhalten nach der Tat und Schadenswiedergutmachung.
Außerdem gilt das Doppelverwertungsverbot: Ein Umstand, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, darf grundsätzlich nicht nochmals strafschärfend verwendet werden.
Ist die Schadenshöhe entscheidend?
Die Schadenshöhe kann erhebliches Gewicht besitzen, sie ersetzt jedoch keine Gesamtwürdigung. Das ist vor allem bei
Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug
relevant. Bei Steuerhinterziehung hat der BGH schon früh bestimmte Orientierungsmaßstäbe anhand des Hinterziehungsbetrags entwickelt. Diese dürfen jedoch nicht schematisch auf andere Wirtschaftsstraftaten übertragen werden. Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 ausdrücklich entschieden, dass die für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze nicht in gleicher Weise auf Untreuetaten übertragen werden können.
Deshalb ist ein bloßer Vergleich nach dem Motto
„500.000 Euro Schaden müssen dieselbe Strafe ergeben wie 500.000 Euro Steuerhinterziehung“
rechtlich nicht tragfähig. Tatbestand, Pflichtverletzung, persönliche Bereicherung, wirtschaftliche Auswirkungen und Tatausführung müssen jeweils eigenständig bewertet werden.
Der Fall Middelhoff: Drei Jahre Freiheitsstrafe
Der ursprüngliche Artikel dieser Webseite entstand nach der Verurteilung des früheren Arcandor-Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff. Das Landgericht Essen verurteilte ihn wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gegenstand waren unter anderem private beziehungsweise überwiegend privat veranlasste Reisen, deren Kosten Arcandor getragen hatte. Der damalige Beitrag kritisierte das Strafmaß als unverhältnismäßig.
Heute muss ergänzt werden:
Der BGH verwarf die Revision mit Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 StR 209/15. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. Der Fall bleibt dennoch interessant, weil er zeigt, wie schwierig Vergleiche zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsstraftaten sind.
Damals wurde häufig auf andere prominente Verfahren mit wesentlich höheren finanziellen Schäden verwiesen. Nach der späteren BGH-Rechtsprechung ist jedoch klar: Strafhöhen verschiedener Delikte lassen sich nicht allein anhand einer Eurozahl vergleichen.
Aktueller BGH 2024: Die wirtschaftlichen Folgen der Tat zählen
Wie stark wirtschaftliche Auswirkungen die Strafzumessung bestimmen können, zeigt BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23 zum Subventionsbetrug. Dort hatten die Angeklagten Fördermittel erhalten, obwohl eine materielle Fördervoraussetzung nicht eingehalten worden war. Die Verteidigung argumentierte unter anderem, die geförderten Beratungsleistungen seien vollständig und fachgerecht erbracht worden. Der BGH hielt es dennoch für rechtlich zulässig, bei der Strafzumessung die gesamte zu Unrecht erhaltene Fördersumme zu berücksichtigen, weil die betreffende Fördervoraussetzung einem eigenständigen öffentlichen Zweck diente.
Für die Verteidigung folgt daraus:
Die wirtschaftliche Schadensberechnung muss bereits im Ermittlungsverfahren überprüft werden. Denn die Frage, ob ein Schaden 100.000 Euro, 500.000 Euro oder mehrere Millionen Euro beträgt, kann die Strafzumessung erheblich beeinflussen.
Aktueller BGH 2026: Aufklärungshilfe kann Millionenbeträge überwiegen
Eine besonders interessante aktuelle Entscheidung ist BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26. Der Fall betrifft einen zentralen Beteiligten im Cum-Ex-Komplex. Das Landgericht Bonn hatte ihn wegen Steuerhinterziehung trotz erheblicher Tatdimension zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Grund war insbesondere seine außergewöhnlich umfangreiche Aufklärungshilfe. Der BGH bestätigte die Strafzumessung und betonte die erhebliche strafmildernde Wirkung der Kooperation. Der Angeklagte hatte wesentlich dazu beigetragen, komplizierte Cum-Ex-Strukturen aufzudecken und weitere Beteiligte zu identifizieren.
Die Entscheidung ist für das Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig.
Sie zeigt:
Auch ein sehr hoher wirtschaftlicher Schaden entscheidet nicht automatisch darüber, ob eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss.
Ein außergewöhnlicher Aufklärungsbeitrag kann unter den Voraussetzungen des § 46b StGB erhebliches Gewicht erhalten. Eine solche Kooperation sollte allerdings niemals spontan erfolgen. Sie muss anhand der Ermittlungsakte strategisch geprüft werden, weil der Beschuldigte sich damit zugleich umfassend selbst belasten kann.
Schadenswiedergutmachung kann die Strafe beeinflussen
§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Bemühen um Schadenswiedergutmachung als Strafzumessungsgesichtspunkt. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 46a StGB kann sogar eine gesetzliche Strafmilderung möglich sein.
Im Wirtschaftsstrafrecht kann deshalb relevant sein:
- Wurde der Schaden vollständig ausgeglichen?
- Besteht ein ernsthafter Rückzahlungsplan?
- Wurden unberechtigt erhaltene Gelder zurückgeführt?
- Hat das Unternehmen selbst wirtschaftliche Nachteile übernommen?
Eine rein taktische Zahlung unmittelbar vor dem Urteil besitzt allerdings nicht zwangsläufig dasselbe Gewicht wie eine frühzeitige und ernsthafte Wiedergutmachung.
Auch persönliche und berufliche Folgen gehören zur Strafzumessung
Eine strafrechtliche Verurteilung kann für Geschäftsführer oder andere Berufsträger Folgen haben, die über die eigentliche Freiheits- oder Geldstrafe hinausgehen. Deshalb muss die Verteidigung beispielsweise aufarbeiten:
- Verlust der beruflichen Stellung,
- wirtschaftliche Folgen des Ermittlungsverfahrens,
- persönliche und familiäre Belastungen,
- lange Verfahrensdauer,
- gesundheitliche Belastungen,
- bereits entstandene Reputationsfolgen und
- fehlende Vorstrafen.
§ 46 Abs. 1 StGB verlangt ausdrücklich, die Wirkungen der Strafe für das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Manager allein wegen seiner beruflichen Position eine mildere Strafe erhält. Die konkrete zusätzliche Strafempfindlichkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden.
Strafzumessung beginnt nicht erst nach einem Geständnis
Aus Verteidigersicht ist es häufig ein Fehler, erst am Ende der Hauptverhandlung über das Strafmaß nachzudenken. Bereits während der Aktenanalyse prüfe ich deshalb:
- Welche Schadensberechnung ist richtig?
- Welche Tatbeiträge sind meinem Mandanten tatsächlich zurechenbar?
- Hat er persönlich profitiert?
- Welche Schäden wurden ausgeglichen?
- Wie lange dauert das Verfahren bereits?
- Welche wirtschaftlichen und beruflichen Folgen sind schon eingetreten?
- Kommt eine Kooperation oder Aufklärungshilfe überhaupt in Betracht?
Bei umfangreichen Wirtschaftsverfahren analysiere ich deshalb neben der juristischen Akte auch Zahlungsströme, Buchhaltungsunterlagen und wirtschaftliche Berechnungen. Digitale Unterlagen können zudem zeigen, welche Entscheidungen der Beschuldigte tatsächlich getroffen und welchen Informationsstand er damals besessen hat. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – die Schadenssumme ist nicht alles
Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht ist keine mathematische Rechnung. Ein hoher Vermögensschaden kann erheblich belasten. Er allein bestimmt jedoch nicht die Strafe. Der Middelhoff-Fall zeigt, dass selbst vermeintlich naheliegende Vergleiche mit anderen Wirtschaftsstrafverfahren problematisch sind. Der aktuelle Cum-Ex-Beschluss BGH 1 StR 35/26 zeigt umgekehrt, welches Gewicht außergewöhnliche Aufklärungshilfe besitzen kann.
Wer in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit einer möglichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig eine eigene Strafzumessungsstrategie entwickeln. Schadenshöhe, persönliche Verantwortlichkeit, Wiedergutmachung, Aufklärungshilfe und konkrete Folgen des Verfahrens müssen nachvollziehbar belegt und nicht erst im letzten Wort vorgetragen werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Subventionszulage - Haftung bei Subventionsbetrug?
Subventionszulage

Wer eine Subventionszulage durch falsche Angaben erlangt oder bewusst an einem Subventionsbetrug mitwirkt, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung. Zusätzlich kann der Subventionsgeber Schadensersatz verlangen – je nach Fördervoraussetzungen sogar in Höhe der gesamten ausgezahlten Förderung. Eine Haftung nach § 71 AO scheidet bei einer Investitionszulage dagegen grundsätzlich aus. Betroffene Geschäftsführer, Unternehmer oder Steuerberater sollten deshalb keine vorschnellen Erklärungen abgeben, sondern zunächst Strafakte, Förderbescheid, Antrag, Berechnungen und den eigenen Tatbeitrag prüfen lassen.
Was bedeutet „Subventionszulage“?
Der Begriff Subventionszulage ist kein einheitlicher gesetzlicher Rechtsbegriff. Der bisherige Beitrag auf dieser Webseite behandelte konkret die Investitionszulage und die Frage, ob ein Täter oder Teilnehmer eines Subventionsbetrugs für die zu Unrecht ausgezahlte Förderung persönlich haftet. Diese Frage bleibt aktuell. Allerdings hat sich die rechtliche Perspektive seit dem ursprünglichen Beitrag erheblich weiterentwickelt.
Nach alter Rechtsprechnung stand vor allem § 71 AO im Mittelpunkt. Nach früherer Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof die Haftungsnorm sogar auf einen Gehilfen des Subventionsbetrugs entsprechend angewandt.
Davon rückte der BFH jedoch mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 ausdrücklich ab.
Heute gilt:
Wer eine Investitionszulage durch Subventionsbetrug erschleicht oder an dieser Tat teilnimmt, haftet dafür nicht allein aufgrund von § 71 AO. Der BFH begründet dies damit, dass die Investitionszulage keine Steuer und materiell-rechtlich auch keine Steuervergütung ist. Der strafrechtlich relevante Vorgang stellt deshalb keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, sondern einen Subventionsbetrug nach § 264 StGB dar. Damit ist die Haftungsfrage jedoch keineswegs erledigt. Denn inzwischen hat der Bundesgerichtshof die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung wegen Subventionsbetrugs deutlich konkretisiert.
Aktuelles BGH-Urteil: Subventionsbetrug kann zur persönlichen Schadensersatzhaftung führen
Besonders wichtig ist das BGH-Urteil vom 28. Oktober 2025 – VI ZR 234/21.
In dem Verfahren ging es um Fördermittel für Investitionsvorhaben. Der Beklagte hatte aufgrund seiner Stellung innerhalb der beteiligten Unternehmensstruktur unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben bei Subventionsanträgen veranlasst. Unter anderem betrafen die Angaben förderfähige Investitionskosten und vorhandene Eigenmittel. Der Subventionsgeber verlangte anschließend persönlichen Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof bestätigte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der entscheidende Gedanke: § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt nicht nur abstrakt die Ordnung des Subventionsverfahrens. Die Vorschrift schützt auch das staatliche Vermögen vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme durch unberechtigte Förderleistungen. Deshalb kann eine vorsätzliche Verletzung des Subventionsbetrugstatbestandes zugleich einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auslösen.
Damit beantwortet der BGH eine Frage, die im früheren Beitrag noch offenbleiben musste. Der alte Artikel wies darauf hin, dass eine deliktische Haftung nach §§ 823, 830 BGB in Betracht kommen könnte, die höchstrichterliche Klärung aber noch ausstand. Diese Rechtslage hat sich inzwischen wesentlich konkretisiert.
Haftet der Subventionsbetrüger immer für die gesamte Subventionszulage?
Nein. Gerade an diesem Punkt ist das BGH-Urteil vom 28. Oktober 2025 für die Verteidigung interessant. Der Bundesgerichtshof unterscheidet danach, welche Fördervoraussetzung verletzt wurde und welche Bedeutung sie für die Subventionsentscheidung hatte. Fehlt eine materielle Voraussetzung, von der die Bewilligung der gesamten Subvention abhängt, kann grundsätzlich die vollständige Fördersumme den ersatzfähigen Schaden bilden. Fehlen die Voraussetzungen dagegen lediglich hinsichtlich eines bestimmten Teils der Förderung, entsteht grundsätzlich nur in diesem Umfang ein Schaden.
Das ist ein wichtiger Verteidigungsansatz. Denn Ermittlungsbehörden und Subventionsgeber dürfen nicht automatisch argumentieren:
„Der Antrag enthielt eine falsche Angabe, also ist die gesamte Subventionszulage Schaden.“
Vielmehr muss konkret geprüft werden:
- Welche Fördervoraussetzung war betroffen?
- War sie Voraussetzung der gesamten Förderung?
- Hätte der Antragsteller ohne diese Angabe gar keine Förderung erhalten?
- Oder hätte ihm lediglich ein geringerer Betrag zugestanden?
- Welcher Teil der Förderung beruht tatsächlich auf der falschen Angabe?
Gerade bei hohen Fördersummen kann diese Differenzierung wirtschaftlich entscheidend sein.
Warum gilt § 71 AO beim Subventionsbetrug nicht einfach entsprechend?
§ 71 AO betrifft die Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers. Danach haftet, wer eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt, grundsätzlich für verkürzte Steuern, zu Unrecht gewährte Steuervorteile und bestimmte Zinsen. Subventionsbetrug ist jedoch keine Steuerhinterziehung. Genau deshalb hat der BFH seine ältere Rechtsprechung aufgegeben.
In seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 stellte er klar, dass die Investitionszulage keine Steuer im Sinne der AO und auch keine materiell-rechtliche Steuervergütung darstellt. Eine entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Subventionsbetrug würde nach Auffassung des Gerichts den möglichen Wortsinn der Regelung überschreiten.
Der Unterschied ist praktisch wichtig:
- Bei Steuerhinterziehung: mögliche Haftung nach § 71 AO.
- Bei Subventionsbetrug: keine automatische Haftung nach § 71 AO wegen der erschlichenen Investitionszulage.
Aber: mögliche zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB.
Damit kann am Ende zwar ebenfalls eine erhebliche persönliche Zahlungspflicht entstehen, allerdings auf einer anderen Rechtsgrundlage.
Subventionsbetrug nach § 264 StGB
§ 264 StGB stellt verschiedene Manipulationen im Subventionsverfahren unter Strafe. Strafbar macht sich insbesondere, wer gegenüber dem Subventionsgeber für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Typische Beispiele sind falsche Angaben über:
- Investitionskosten,
- Eigenmittel,
- Umsätze,
- Beschäftigtenzahlen,
- Unternehmensverbindungen,
- Verwendung der Fördermittel,
- förderfähige Aufwendungen,
- wirtschaftliche Schwierigkeiten oder
- den tatsächlichen Umfang eines Investitionsvorhabens.
§ 264 StGB unterscheidet sich dabei in einem wichtigen Punkt vom klassischen Betrug nach § 263 StGB. Der Subventionsbetrug schützt bereits das Subventionsverfahren. Deshalb muss nicht in jedem Fall der klassische vollständige Betrugstatbestand mit Irrtum und Vermögensverfügung nachgewiesen werden.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Was ist überhaupt „subventionserheblich“?
Auch hier ergeben sich konkrete Verteidigungsansätze. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23 nochmals betont, dass eine Tatsache nicht beliebig zur „subventionserheblichen Tatsache“ erklärt werden kann. Die Subventionserheblichkeit muss vielmehr klar und unmissverständlich auf den konkreten Förderfall bezogen bezeichnet sein. Gerade pauschale Formulierungen können diesen Anforderungen nicht genügen. Das ist für die Verteidigung wichtig.
- Die Staatsanwaltschaft muss deshalb zunächst beantworten:
- Welche konkrete Angabe soll falsch gewesen sein?
- Danach folgt die zweite Frage:
- Warum war genau diese Angabe subventionserheblich?
Und schließlich:
War dies für den Antragsteller beziehungsweise Berater zum Zeitpunkt der Erklärung hinreichend klar erkennbar?
Erst anschließend stellt sich die Frage nach Vorsatz, Beteiligungsform und Schaden.
Mittäterschaft beim Subventionsbetrug
Ein Subventionsbetrug kann arbeitsteilig erfolgen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein Geschäftsführer falsche Zahlen vorgibt, ein Mitarbeiter Scheinrechnungen erstellt und ein externer Berater diese Angaben anschließend bewusst in einen Förderantrag übernimmt. Eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt jedoch mehr voraus als irgendeine Beteiligung am Verfahren. Erforderlich ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans.
Für Mittäterschaft können beispielsweise sprechen:
- gemeinsame Planung der falschen Antragstellung,
- abgestimmte Erstellung falscher Unterlagen,
- bewusste Verteilung einzelner Aufgaben,
- gemeinsame Entscheidung über verschwiegene Tatsachen,
- erheblicher Einfluss auf die Antragstellung oder
- ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Förderung.
Nicht jeder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater, der einen Förderantrag bearbeitet, wird deshalb zum Mittäter. Entscheidend sind Tatbeitrag, Wissen und gemeinsamer Tatplan.
Beihilfe zum Subventionsbetrug
Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 27 StGB kommt in Betracht. Der Gehilfe muss die vorsätzliche Haupttat eines anderen bewusst fördern. Ein Steuerberater könnte beispielsweise Beihilfe leisten, wenn er weiß, dass sein Mandant nicht existente Investitionskosten geltend macht, und trotzdem bewusst eine entsprechende Bestätigung erstellt oder den Antrag unterstützt.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Mandant den Steuerberater mit gefälschten Unterlagen täuscht.
Dann muss genau geprüft werden:
- Welche Unterlagen hatte der Steuerberater?
- Waren die Fälschungen erkennbar?
- Hat er Rückfragen gestellt?
- Welche Informationen verschwieg der Mandant?
- Welche fachlichen Prüfpflichten bestanden?
- Hatte der Steuerberater überhaupt Kenntnis von der geplanten Täuschung?
Die bloße objektive Unterstützung des Antrags genügt für vorsätzliche Beihilfe nicht.
Anstiftung und weitere Beteiligungsformen
Auch eine Anstiftung nach § 26 StGB kann denkbar sein. Sie liegt beispielsweise nahe, wenn ein Berater seinen Mandanten erst dazu bringt, bewusst falsche Fördervoraussetzungen vorzutäuschen. Davon muss man die zulässige Beratung über Fördermöglichkeiten klar unterscheiden. Ein Steuerberater darf selbstverständlich erklären, wie ein Mandant die gesetzlichen Fördervoraussetzungen rechtmäßig nutzen kann. Strafrechtlich problematisch wird die Beratung erst, wenn sie auf eine bewusste Täuschung des Subventionsgebers zielt. Außerdem kann in besonderen Konstellationen mittelbare Täterschaft in Betracht kommen. Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen der eigentliche Täter eine gutgläubige Person benutzt, die von den falschen Angaben nichts weiß.
Zivilrechtliche Haftung von Mittätern und Gehilfen
Die Haftungsfrage endet nicht bei der unmittelbaren Täterschaft. § 830 BGB stellt bei einer gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlung grundsätzlich jeden Beteiligten für den Schaden verantwortlich. Absatz 2 bestimmt ausdrücklich, dass Anstifter und Gehilfen Mittätern gleichstehen. Damit kann die Beteiligungsform auch für einen Steuerberater erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Wenn § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB eingreift, kann sich ein Schadensersatzanspruch daher nicht nur gegen denjenigen richten, der die Förderung selbst erhalten hat. Auch ein vorsätzlich beteiligter Berater kann in den Blick geraten. Gerade deshalb muss die Verteidigung die strafrechtliche Beteiligung und die zivilrechtliche Haftung gemeinsam betrachten.
Steuerberaterhaftung bei einer Subventionszulage
Steuerberater geraten besonders dann in eine schwierige Position, wenn sie Förderanträge vorbereiten oder Angaben gegenüber einer Bewilligungsstelle bestätigen.
Dabei muss man drei Situationen unterscheiden.
-
Der Steuerberater kennt die falschen Angaben
Kennt der Steuerberater die Unrichtigkeit und unterstützt er den Antrag trotzdem bewusst, kommen eigene Täterschaft, Mittäterschaft oder Beihilfe zum Subventionsbetrug in Betracht.
Dann kann neben dem Strafverfahren auch eine persönliche Schadensersatzhaftung drohen.
-
Der Mandant täuscht den Steuerberater
Hat der Mandant Rechnungen, Verträge oder sonstige Unterlagen manipuliert und konnte der Steuerberater dies nicht erkennen, fehlt regelmäßig der erforderliche Vorsatz für eine vorsätzliche Beteiligung.
Dann muss die Verteidigung den damaligen Informationsstand exakt rekonstruieren.
-
Der Steuerberater prüft fahrlässig unzureichend
Hier wird die Abgrenzung schwieriger.
§ 264 Abs. 5 StGB kennt auch den leichtfertigen Subventionsbetrug. Leichtfertigkeit liegt jedoch nicht bei jedem normalen Bearbeitungsfehler vor. Das Gesetz verlangt ein deutlich gesteigertes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung.
Daneben können – abhängig vom konkreten Mandatsauftrag – zivilrechtliche Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Bearbeitung bestehen. Strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Berufsrechtliche Folgen für Steuerberater
Für Steuerberater kann ein Subventionsstrafverfahren zusätzlich berufsrechtliche Konsequenzen haben. § 57 StBerG verpflichtet Steuerberater insbesondere zu unabhängiger, eigenverantwortlicher und gewissenhafter Berufsausübung. Das Berufsgericht kann bei entsprechenden Berufspflichtverletzungen unter anderem Warnung, Verweis, Geldbuße, zeitweiliges Berufsverbot und in schwersten Fällen die Ausschließung aus dem Beruf verhängen. Deshalb darf die Verteidigung nicht nur die strafrechtliche Sanktion betrachten. Für einen Steuerberater können Schadensersatzforderung und berufsrechtliche Folgen wirtschaftlich erheblich schwerer wiegen.
Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren?
Ein Verfahren wegen einer zu Unrecht erlangten Subventionszulage beginnt häufig nicht unmittelbar mit einer Durchsuchung. Typische Ausgangspunkte sind:
- eine Betriebsprüfung,
- eine Kontrolle der Fördermittelverwendung,
- eine Schlussabrechnung,
- eine Mitteilung der Bewilligungsbehörde,
- eine Anzeige eines ehemaligen Mitarbeiters,
- eine Verdachtsmeldung,
- Auffälligkeiten bei Rechnungen,
- widersprüchliche Unternehmenszahlen,
- eine Prüfung durch Rechnungshof oder Förderbank,
- ein anderes Strafverfahren gegen Geschäftspartner,
- eine Vorladung oder
- eine Durchsuchung.
Gerade bei älteren Förderverfahren entdecken Behörden mögliche Unstimmigkeiten häufig erst Jahre nach Auszahlung der Subvention. Dann besitzt die Ermittlungsbehörde allerdings oft Informationen, über die der Berater oder Geschäftsführer bei Antragstellung noch gar nicht verfügte. Diese zeitliche Differenz spielt für den Vorsatz eine wichtige Rolle.
Mögliche strafrechtliche und wirtschaftliche Folgen
Ein vorsätzlicher Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 StGB wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen sieht § 264 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Einen besonders schweren Fall nennt das Gesetz beispielsweise, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung gefälschter beziehungsweise verfälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt. Daneben können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen:
- Rückforderung der Förderung,
- Schadensersatz,
- Zinsforderungen,
- Einziehung von Taterträgen,
- Vermögensarrest,
- Ausschluss von Förderprogrammen,
- gesellschaftsrechtliche Regressansprüche,
- berufsrechtliche Verfahren und
- Reputationsschäden.
Gerade deshalb sollte die Verteidigung die behauptete Schadenshöhe nicht ungeprüft übernehmen.
Der BGH-Fall 2025: Warum die Schadensberechnung entscheidend ist
Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt dies besonders deutlich. Der Subventionsgeber verlangte wegen falscher Angaben zu Investitionskosten und Eigenmitteln Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Entscheidend ist nicht allein, dass der Förderantrag falsche Angaben enthielt. Vielmehr muss geprüft werden, welche Fördervoraussetzungen verletzt wurden und ob gerade diese Voraussetzungen für die gesamte oder nur für einen Teil der Förderung entscheidend waren. Hat das geförderte Vorhaben seinen Förderzweck tatsächlich erreicht, schließt dies einen Schaden nicht automatisch aus. Andererseits rechtfertigt auch nicht jeder Verstoß automatisch die Rückforderung der vollständigen Förderung als deliktischen Schaden. Damit muss die Schadensberechnung unmittelbar an den konkreten Förderbedingungen ansetzen.
Praxisbeispiel: Falsche Investitionskosten im Förderantrag
Ein Produktionsunternehmen beantragt eine Subventionszulage für die Erweiterung seines Maschinenparks. Die geplante Gesamtinvestition beträgt mehrere Millionen Euro. Der Geschäftsführer übermittelt seinem Steuerberater Rechnungen, Vertragsunterlagen und eine Aufstellung der vorgesehenen Eigenmittel. Der Steuerberater erstellt daraufhin die für das Förderverfahren erforderlichen Berechnungen und reicht Unterlagen bei der Bewilligungsstelle ein. Zwei Jahre später beginnt eine Prüfung.
Die Behörde stellt fest, dass mehrere Rechnungen über Maschinen deutlich überhöhte Beträge ausweisen. Außerdem soll ein Teil der angegebenen Eigenmittel tatsächlich nur kurzfristig von einer verbundenen Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sein. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Verfahren wegen Subventionsbetrugs gegen den Geschäftsführer ein. Später gerät auch der Steuerberater in den Fokus.
Die Ermittler finden eine E-Mail, in der er wegen ungewöhnlich hoher Maschinenpreise nachgefragt hatte. Auf den ersten Blick wirkt die Nachricht belastend.
Was ergibt die Aktenanalyse?
Die vollständige E-Mail-Kette zeigt jedoch, dass der Steuerberater gerade nicht einfach über die Auffälligkeit hinweggesehen hatte. Er verlangte Vergleichsangebote und zusätzliche Vertragsunterlagen. Der Geschäftsführer übersandte daraufhin Unterlagen eines vermeintlich unabhängigen Lieferanten. Erst die spätere strafrechtliche Ermittlung ergibt, dass Geschäftsführer und Lieferant wirtschaftlich miteinander verbunden waren.
Diese Information kannte der Steuerberater nicht.
Zugleich zeigt die wirtschaftliche Analyse:
- Der überwiegende Teil der Investition fand tatsächlich statt.
- Die Maschinen wurden angeschafft, der Produktionsstandort erweitert und die vorgesehenen Arbeitsplätze geschaffen.
- Lediglich ein bestimmter Teil der geltend gemachten Anschaffungskosten war überhöht.
- Die Bewilligungsbehörde verlangt dennoch vom Geschäftsführer und dem angeblich beteiligten Berater Ersatz der gesamten Subventionszulage.
Der entscheidende Verteidigungsansatz
Jetzt müssen zwei Fragen getrennt werden.
Erstens:
Hat sich der Steuerberater überhaupt vorsätzlich am Subventionsbetrug beteiligt?
Die dokumentierten Rückfragen und die ihm vorgelegten scheinbar plausiblen Unterlagen können gegen einen solchen Vorsatz sprechen.
Zweitens:
Entspricht der behauptete Schaden tatsächlich der gesamten Subventionszulage?
Nach den Grundsätzen des BGH vom 28. Oktober 2025 muss geprüft werden, ob die falschen Angaben eine Voraussetzung der gesamten Förderung betrafen oder lediglich einen abgrenzbaren Teil der Fördersumme. Wenn nur einzelne Anschaffungskosten nicht förderfähig waren, kann dies gegen die Annahme sprechen, die gesamte ausgezahlte Förderung bilde den Schaden.
Schlussfolgerung aus dem Fall
Der Fall zeigt, warum Strafbarkeit und Haftung nicht pauschal beurteilt werden dürfen. Es reicht nicht festzustellen:
„Der Förderantrag war falsch.“
Vielmehr müssen mindestens vier Ebenen getrennt untersucht werden:
- Welche Angabe war falsch?
- War sie subventionserheblich?
- Wer wusste von der Unrichtigkeit?
- Welche wirtschaftliche Auswirkung hatte die falsche Angabe tatsächlich auf die Förderung?
Gerade die letzte Frage hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 stärker in den Mittelpunkt gerückt. Für die Verteidigung kann das einen erheblichen Unterschied machen. Zwischen einer Fördersumme von beispielsweise einer Million Euro und einem tatsächlich fehlerhaft erlangten Förderanteil von 150.000 Euro liegen nicht nur wirtschaftlich, sondern häufig auch strafrechtlich Welten.
Konkrete Verteidigungsansätze bei einer Subventionszulage
-
Ist die Leistung überhaupt eine Subvention nach § 264 StGB?
Zunächst muss die konkrete Förderung in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen. Nicht jede staatliche Zahlung ist automatisch eine Subvention im Sinne des Strafgesetzbuchs. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise mit Urteil vom 19. Februar 2026 – 3 StR 397/25 entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB ist. Der dortige Sachverhalt war deshalb strafrechtlich als Betrug und nicht als Subventionsbetrug zu behandeln. Schon die richtige Einordnung des Förderinstruments kann daher entscheidend sein.
-
Welche Tatsache war subventionserheblich?
Die Behörde muss konkret feststellen, welche Angabe für die Förderung rechtlich relevant war. Pauschale Erklärungen über die Subventionserheblichkeit reichen nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres.
-
War die Angabe tatsächlich unrichtig?
Gerade komplexe Förderprogramme enthalten Auslegungsfragen. Eine spätere andere rechtliche Bewertung einer Fördervoraussetzung bedeutet nicht automatisch, dass der Antragsteller vorsätzlich eine falsche Tatsache erklärt hat.
-
Wer wusste was?
Bei arbeitsteiliger Antragstellung müssen die Verantwortungsbereiche getrennt werden.
- Welche Information hatte der Geschäftsführer?
- Welche erhielt der Steuerberater?
- Wer erstellte die Berechnung?
- Wer kannte eine Nebenabrede?
- Wer wusste von gefälschten Rechnungen?
Eine Strafbarkeit lässt sich nicht allein aus der beruflichen Stellung ableiten.
-
Täter, Mittäter oder Gehilfe?
Die Staatsanwaltschaft muss den konkreten Tatbeitrag feststellen. Eine fachliche Beratung ist etwas anderes als gemeinsame Tatplanung. Ebenso unterscheidet sich das bewusste Erstellen einer falschen Bescheinigung von der gutgläubigen Verarbeitung manipulierter Mandantenunterlagen.
-
Wie hoch ist der tatsächliche Schaden?
Seit BGH VI ZR 234/21 verdient dieser Punkt besondere Aufmerksamkeit. Die vollständige Subventionssumme darf nicht schematisch als Schaden behandelt werden. Vielmehr muss geprüft werden, welche Fördervoraussetzung betroffen war und welcher Betrag bei korrekten Angaben tatsächlich bewilligt worden wäre.
Meine persönliche Arbeitsweise
Ich bearbeite das Mandat persönlich. Zunächst beantrage ich vollständige Akteneinsicht und prüfe den konkreten Förderantrag, den Bewilligungsbescheid und die strafrechtlichen Vorwürfe.
Anschließend rekonstruiere ich:
- die Entstehung des Förderantrags,
- die geltenden Förderbedingungen,
- die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen,
- die vom Mandanten gelieferten Unterlagen,
- Rückfragen von Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer,
- interne Berechnungen,
- Kommunikation mit der Bewilligungsstelle,
- die tatsächliche Verwendung der Fördermittel und
- spätere Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde.
Dabei trenne ich konsequent zwischen dem damaligen Kenntnisstand und dem Wissen, das die Ermittler erst Jahre später gesammelt haben.
Wirtschaftliche Auswertung der Subventionszulage
Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf der Schadensberechnung.
Ich prüfe:
- Welche Fördersumme wurde ausgezahlt?
- Welche Kosten waren tatsächlich förderfähig?
- Welche Voraussetzungen bestanden für die Gesamtförderung?
- Welche Abweichungen betrafen lediglich einzelne Positionen?
- Welche Investitionen wurden tatsächlich durchgeführt?
- Welche Eigenmittel standen zur Verfügung?
- Welchen Betrag hätte die Behörde bei richtigen Angaben bewilligt?
Gerade nach dem BGH-Urteil vom 28. Oktober 2025 darf diese Berechnung nicht am Rand stehen. Sie kann zum Kern der Verteidigungsstrategie werden.
Bei umfangreichen wirtschaftlichen Sachverhalten arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen, Steuerexperten, Wirtschaftsprüfern und Analysten zusammen.
Digitale Beweise
Auch digitale Unterlagen können den tatsächlichen Wissensstand rekonstruieren. Dazu gehören beispielsweise:
- E-Mails,
- Dateiversionen,
- Excel-Berechnungen,
- Metadaten,
- digitale Rechnungen,
- DMS-Daten,
- DATEV-Unterlagen,
- Upload-Protokolle und
- elektronische Förderanträge.
Eine einzelne E-Mail kann zunächst belastend wirken. Der vollständige Verlauf kann jedoch zeigen, dass gerade Rückfragen gestellt, Belege verlangt oder Unstimmigkeiten angesprochen wurden. Deshalb betrachte ich digitale Beweise stets im zeitlichen Zusammenhang.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ein Strafverteidiger sollte zunächst verhindern, dass Beschuldigte ihre Rolle im Förderverfahren vorschnell erklären.
Sätze wie
„Ich habe den Antrag nur unterschrieben“
oder
„Mein Steuerberater hat das alles gemacht“
können später eine völlig andere Bedeutung erhalten als beabsichtigt. Zunächst muss die Ermittlungsakte zeigen, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich weiß. Danach kann die Verteidigung insbesondere:
- die Subventionseigenschaft prüfen,
- die Subventionserheblichkeit einzelner Angaben angreifen,
- falsche Tatsachen von rechtlichen Bewertungsfragen trennen,
- den Vorsatz bestreiten,
- Mittäterschaft oder Beihilfe abgrenzen,
- den Informationsstand eines Steuerberaters rekonstruieren,
- digitale Beweise auswerten,
- die Schadensberechnung korrigieren,
- Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche prüfen und
- auf eine Einstellung oder Begrenzung des Tatvorwurfs hinwirken.
Strafverfahren und wirtschaftliche Haftung gehören dabei zusammen.
FAQ zur Subventionszulage
Hafte ich bei Subventionsbetrug automatisch für die gesamte Subventionszulage?
Nein. Nach BGH VI ZR 234/21 hängt der ersatzfähige Schaden davon ab, welche Fördervoraussetzung verletzt wurde. Betraf die falsche Angabe nur einen Teil der Förderung, muss nicht automatisch die gesamte Fördersumme Schaden sein.
Hafte ich für eine erschlichene Investitionszulage nach § 71 AO?
Grundsätzlich nicht allein wegen des Subventionsbetrugs. Der BFH hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 – ausdrücklich entschieden, dass § 71 AO auf diesen Fall nicht entsprechend angewandt werden kann.
Kann ich trotzdem persönlich auf Schadensersatz haften?
Ja. Der BGH erkennt einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich an.
Kann auch ein Gehilfe haften?
Ja. § 830 Abs. 2 BGB stellt Anstifter und Gehilfen bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit grundsätzlich den Mittätern gleich. Voraussetzung bleibt jedoch eine tatsächlich nachweisbare Beteiligung.
Kann mein Steuerberater wegen eines falschen Förderantrags haften?
Das hängt von seinem Tatbeitrag und seinem Wissen ab. Kennt er falsche Angaben und unterstützt er deren Verwendung bewusst, können strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken entstehen. Wird er dagegen vom Mandanten mit plausibel wirkenden falschen Unterlagen getäuscht, muss seine Verantwortlichkeit anders beurteilt werden.
Reicht ein fahrlässiger Fehler für Subventionsbetrug?
§ 264 Abs. 5 StGB erfasst auch leichtfertiges Verhalten. Ein einfacher Bearbeitungsfehler ist jedoch nicht automatisch leichtfertiger Subventionsbetrug.
Wann liegt Mittäterschaft vor?
Mittäterschaft setzt grundsätzlich einen gemeinsamen Tatplan und ein bewusstes Zusammenwirken voraus. Die bloße Bearbeitung von Unterlagen oder berufliche Mitwirkung am Förderantrag genügt nicht automatisch.
Was bedeutet Beihilfe zum Subventionsbetrug?
Beihilfe liegt vor, wenn jemand eine vorsätzliche Haupttat bewusst unterstützt. Bei Steuerberatern muss deshalb besonders geprüft werden, ob sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten oder lediglich mit den Informationen ihres Mandanten arbeiteten.
Ist jede falsche Angabe im Förderantrag strafbar?
Nein. § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt eine unrichtige oder unvollständige Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache. Der BGH stellt an deren Bestimmung klare Anforderungen.
Ist Kurzarbeitergeld eine Subvention nach § 264 StGB?
Nein. Der BGH hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 – 3 StR 397/25 – entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB ist. Falsche Anträge können allerdings andere Straftatbestände, insbesondere Betrug, erfüllen.
Was gilt, wenn das geförderte Projekt tatsächlich durchgeführt wurde?
Das schließt einen Schaden nicht automatisch aus. Allerdings muss trotzdem konkret geprüft werden, welche Fördervoraussetzung verletzt wurde und in welchem Umfang deshalb tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist.
Darf die Behörde einfach die gesamte Förderung zurückfordern?
Förderrechtliche Rückforderung und deliktischer Schadensersatz sind unterschiedliche Fragen. Für den zivilrechtlichen Schadensersatz wegen Subventionsbetrugs verlangt der BGH eine konkrete Betrachtung der verletzten Fördervoraussetzungen und des daraus entstandenen Schadens.
Was soll ich nach einer Vorladung oder Durchsuchung tun?
Geben Sie zunächst keine ungeprüfte Erklärung zur Sache ab. Sichern Sie Förderanträge, Bescheide, Rechnungen, Berechnungen, E-Mails und andere Unterlagen unverändert und lassen Sie die Ermittlungsakte prüfen.
Subventionszulage und Haftung: Frühzeitig die tatsächliche Schadenshöhe prüfen
Der alte Grundsatz bleibt richtig: Ein Subventionsbetrug ist keine Steuerhinterziehung. Deshalb lässt sich die Haftung nach § 71 AO nicht einfach auf eine erschlichene Investitionszulage übertragen.
Heute muss jedoch ergänzt werden: Das bedeutet keineswegs, dass Täter oder Teilnehmer wirtschaftlich nicht haften.
Mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 – VI ZR 234/21 – hat der Bundesgerichtshof die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB deutlich konturiert. Gleichzeitig hat er klargestellt, dass die Schadenshöhe von den konkret verletzten Fördervoraussetzungen abhängt.
Genau dort setzt eine Verteidigung an.
Wenn gegen Sie wegen einer Subventionszulage ermittelt wird oder der Subventionsgeber Schadensersatz verlangt, sollten Tatvorwurf und Haftung gemeinsam geprüft werden. Ich vertrete Unternehmer, Geschäftsführer, Steuerberater und andere Beschuldigte in Wirtschafts- und Subventionsstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, prüfe Förderbedingungen und Schadensberechnungen und werte wirtschaftliche sowie digitale Beweismittel aus. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit geklärt werden kann, ob überhaupt ein Subventionsbetrug vorliegt, welcher persönliche Tatbeitrag nachweisbar ist und in welcher Höhe tatsächlich eine Haftung für die Subventionszulage in Betracht kommt.
Rechtsanwalt Marson , August 2026.
Informationen zu vermeintlichen Straftaten wegen Subventionsbetrug finden Sie auf meiner Webseite.
Geständniserpressung - Beschuldigtenvernehmung nach 38 h ohne Schlaf
Beschuldigtenvernehmung zur Erpressung eines Geständnisses

Das Berliner Landeskriminalamt schoss bei einer Beschuldigtenvernehmung weit über das Ziel hinaus. Es vernahm eine Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über 38 Stunden ohne Schlaf war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Beamten von einem mehrstündigen Verhör nicht ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr stand und legte ein "Geständnis" ab.
Der "erstaunlich frische Eindruck" der Beschuldigten bei dem Verhör
Später sagten die als Zeugen vor dem Landgericht Berlin vernommenen Vernehmungsbeamten fast wortgleich und wie auswendiggelernt aus, die Angeklagte habe keine Ermüdungserscheinungen bei der Beschuldigtenvernehmung gezeigt. Im Gegenteil, sie habe sogar einen "erstaunlich frischen Eindruck" gemacht. Komisch ist nur, dass die Mandantin zu Beginn ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, dass sie sich nicht gut fühle und lieber nicht vernommen werden wolle. Vier lange, quälende Stunden zog sich die Vernehmung hin. Stolz verließen die LKA-Beamten das Krankenhaus, im Gepäck ein "Geständnis", wonach die Beschuldigte ihr Neugeborenes getötet haben soll (Neonatizid).
Landgericht: Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode
"Natürlich" glaubte das Landgericht Berlin den Aussagen der Vernehmungsbeamten, wie kann es anders sein: Beamte sind immer glaubwürdig, ist auch ihre Aussage vom objektiven Gehalt her noch so unglaubwürdig. Und was sind schon 38 Stunden ohne Schlaf: für das Landgericht kein Grund, von Müdigkeit, erst Recht nicht von Übermüdung auszugehen. Der zuvor vom Verteidiger eingebrachte Verwertungswiderspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung platzte "selbstverständlich", das Landgericht stellte sich taub und sah in der Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmetode (§136 a StPO).
Bundesgerichtshof hebt auf Revision das Urteil auf und liest dem Landgericht die Leviten
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war erfolgreich. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2014 hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil auf. Interessant ist die Begründung des BGH, mit der sowohl das Vorgehen der Polizei als auch des Landgerichts Berlin mit selten klaren Worten kritisiert wurden. Der Beschluss ist hier nachzulesen.
Der bei Beschuldigtenvernehmung ermüdete Manager und Geschäftsführer eines Unternehmens
Warum berichte ich über den Fall, bei dem es um Kindstötung und somit um Totschlag geht, auch auf unserer auf das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichteten Webseite? Es ist einfach gesagt: gerade Manager und Geschäftsführer von Unternehmen wie einer GmbH, einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Einzelunternehmens leiden oft unter permanentem Schlafmangel. Lassen Sie sich bei überraschenden Vernehmungen, etwa bei einer plötzlichen Hausdurchsuchung im Unternehmen, nicht vernehmen. Machen Sie konsequent von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Ermittlungsverfahren wegen Betrug brachte Unternehmen an Abgrund

Ermittlungsverfahren wegen Betrug trieb Firma fast in Insolvenz
Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug erschütterte die wirtschaftlichen Grundfesten eines Unternehmens. Die GmbH beschäftigt sich mit der Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von hauptsächlich arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die Ausbildungsmaßnahmen führt das Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern an ein einer Vielzahl von Standorten eines Bundeslandes durch. Die Firma ist seit Jahrzehnten auf dem Markt, anerkannt und erfolgreich.
Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen Geschäftsführer der GmbH eingeleitet
Etwa vor 1 1/2 Jahren leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen die Geschäftsführer der Firma ein. Ein anonymer Hinweisgeber hatte behauptet, bei den theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden würden mehrere Ausbildungseinheiten verschiedener Maßnahmen oft durch einen Ausbilder gleichzeitig durchgeführt. Außerdem würde es sich bei den Ausbildern nicht um Fachpersonal handeln oder es seien nicht die Ausbilder im Einsatz, die vorgesehen seien.
Ermittlungsverfahren führt zum Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren bedrohte die Existenz des Ausbildungsunternehmens. Die staatlich finanzierten Weiterbildungsmaßnahmen wurden über ein Ausschreibungsverfahren an die Bewerber vergeben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens führte für das hier von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffene Unternehmen zum Ausschluss von der Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren. Das betroffene Unternehmen schrieb Verluste in Millionenhöhe. Der Ausschluss erfolgte unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und ohne einer vorausgegangenen Überprüfung der Angaben des anonymen Hinweisgebers. Der wurde übrigens nie ermittelt. Es wird vermutet, dass es sich dabei um einen Mitbewerber an den Ausschreibungen gehandelt haben könnte.
Staatsanwaltschaft war Umfangsverfahren personell nicht gewachsen
Die Staatsanwaltschaft war wie so oft in Mammutverfahren personell auch bei diesem Verfahren überfordert. Die Ermittlungen kamen nicht in Gang. Die Umzugskartons mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismitteln türmten sich unbearbeitet im schmalen Zimmer des sachbearbeitenden Staatsanwalts, so dass selbst die alte Kaffeemaschine kaum Platz hatte.
Schutzschrift führt zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und rettet Unternehmen
Ich habe nach einer mehrere Monate andauernden Aufarbeitung der Vorwürfe an jeder einzelnen Ausbildungsmaßnahme in einer ausgeführten Schutzschrift den "Entlastungsbeweis" geführt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO letztlich erfolgreich durchgesetzt. Der Ausschluss von der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren erfolgte nur wenige Tage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Der Weg war frei für die Weiterexistenz des Unternehmens. Wie mir meine Mandanten anschließend berichteten, hatten sie sich bereits zur Anmeldung der Insolvenz entschlossen. Genau das habe ich in letzter Minute verhindern können.
Übrigens ist nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Schutzschrift nie an Hand der Ermittlungsakten überprüfte: keine Kapazitäten. Das kann mir auch egal sein. Wichtig aber war, dass ich die Entscheidungsgrundlage lieferte.
Setzt Ehefrau als Steuerhinterzieher dem Ehemann Hörner auf?
Handelte Ehefrau als Steuerhinterzieher?

Setzt die Ehefrau als Steuerhinterzieher ihrem Mann strafrechtlich irrelevante Hörner auf? Ein Fall beschäftigt derzeit die Steuerfahndung und seit kurzem auch uns Strafverteidiger. Es geht um Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Einkommenssteuerhinterziehung. Die Buchhaltung soll die im Unternehmen angestellte Ehefrau in der Hand gehabt haben. Sie habe allein die Ausgangsrechnungen erstellt. Diese sollen von den Schuldnern auch regelmäßig und in voller Höhe auf das Geschäftskonto nebst Umsatzsteuer gezahlt worden sein. Die Rechnungskopien habe sie verschwinden lassen. Mit der gleichen Rechnungsnummer seien dann Rechnungen mit geringeren Nettobeträgen erstellt worden. Die hätten dann auch eine geringere Umsatzsteuer als tatsächlich angefallen ausgewiesen. Damit die Sache "Hand und Fuß" hatte, sollen Kontoauszüge verfälscht worden sein, die die Rechnungsbeträge aus den verfälschten Rechnungen auswiesen. Die falschen Rechnungen und die verfälschten Kontoauszüge seien Bestandteil der Buchhaltung geworden und dann als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. der Voranmeldungen genommen worden.
Unternehmer will nichts gewusst haben - Ehefrau als Steuerhinterzieher?
Der Unternehmer und Ehemann will von all dem nicht gewusst haben. Er fällt im wahrsten Sinne des Wortes in Ohnmacht, als ihn die Steuerfahndung anlässlich der Hausdurchsuchung mit dem Tatvorwurf der gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung konfrontiert. Völlig verblüfft ist er als er erfahren muss, dass auf den Geschäftskonten des Unternehmens fast kein Geld vorhanden sei. Er hatte bei seiner monatlichen Durchsicht der (falschen?) Rechnungen und (verfälschten)Kontoauszüge über Jahre hinweg gute Umsätze festgestellt und ging bis dahin davon aus, brav Steuern gezahlt zu haben und Millionär zu sein. Setzte die Ehefrau dem Ehemann Hörner auf und nutzte das Unternehmen als Einnahmequelle am Mann vorbei? Deshalb also eine Ehefrau als Steuerhinterzieher? Der gehörnte Unternehmer? Fragen über Fragen in einem fragwürdigen Ermittlungsverfahren.
Fragen in einem verzwickten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung
Ich stehe noch am Anfang der Arbeit. Die Akteneinsicht ist gerade begonnen worden und ein Ende nicht in Sicht. Vieles ist an tatsächlichen Ereignissen noch zu hinterfragen und aufzuklären. Noch weiß ich wenig, dafür türmen sich schon die Fragen: Handelte die Ehefrau überhaupt als Steuerhinterzieher und somit als Straftäter? Wenn ja, liegt gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO)? Wie ist ihre Stellung als Mitarbeiterin der Buchhaltung im Unternehmen des Mannes zu bewerten? Hat sie eine garantenähnliche Stellung (§14 Abs.2 Nr. 2 StGB)? Das liegt auch der Verdacht der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nahe. Und wie ist es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des angeblich von nichts wissenden und vielleicht von der Ehefrau getäuschten Ehemannes als Unternehmensinhaber bestellt? Wie sieht es mit der Verletzung der Buchhaltungspflicht (§ 283 b StGB) aus? Sind Gelder des Unternehmens (durch die Ehefrau?) veruntreut worden (Untreue § 266 StGB)? Könnte unter besstimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Ehemannes ein Verbotsirrtum vorliegen und wenn, war der Irrtum vermeidbar? Gehen die Beschuldigten bei der Verteidigung getrennte Wege oder einen gemeinsamen Weg (Sockelverteidigung)?
Ein Packen anspruchsvoller Arbeit wartete da auch mich.
Der hinreichende Tatverdacht - ein Märchen?

Der hinreichende Tatverdacht bei Betrug und Untreue
Der hinreichende Tatverdacht ist manchmal ein unfassbares Ding im Strafrecht. Kürzlich kam mir eine Anklage unter, deren Inhalt so gar nicht mit dem der Ermittlungsakte übereinstimmen wollte.
Der hinreichende Tatverdacht und die Eröffnung des Hauptverfahrens
Für die juristischen Laien sind die nachfolgenden Erläuterungen gedacht. Der hinreichende Tatverdacht soll in seinem Zusammenhang zur Eröffnung des Hauptverfahrens erläutert werden. Es wird Bezug genommen auf einen konkreten Fall, in dem zwei Angeklagten in 6 Einzeltaten Betrug und Untreue vorgeworfen wird:
Ein Angeschuldigter ist der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln höher ist, als die eines Freispruchs. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist ein hinreichender Tatverdacht anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen, weil es etwa bei einander widersprechenden Angaben auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den Beweispersonen ankommen kann. Bei dem gemäß § 203 StPO zu treffenden Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" noch kein Raum. Denn zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege vorläufiger Tatbewertung über die Eröffnung entscheidenden Gerichts endgültig entschieden werden. Demnach soll die Eröffnungsentscheidung lediglich erkennbar aussichtslose Fälle von der Hauptver-handlung ausnehmen, aber ihr ansonsten nicht vorgreifen. Das ist insoweit ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin.
Im Hinblick auf den im konkreten Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommenen Vorwurf von insgesamt 6-Veruntreuungs- und Betrugshandlungen liegt aus meiner Sicht - soweit es den Angeschuldigten A betrifft - ein derartiger erkennbar aussichtsloser Fall vor. Denn ein entsprechender Tatnachweis ist bereits jetzt ausgeschlossen.
Der hinreichende Tatverdacht ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen
Aus den Ermittlungsakten ergibt sich entgegen der Anklageschrift schon nicht, dass A an den in der Anklage benannten vermeintlichen Straftaten mittelbar oder unmittelbar beteiligt gewesen sein könnte. Auch steht die Behauptung der Anklage, es hätte zwischen der Angeklagten B und dem Angeklagten A einen „auf Beuteteilung gerichteten Tatplan" gegeben, wonach sie übereingekommen seien, PKWs ohne Bezahlung der fälligen Leasingraten vertragswidrig nicht selbst zu nutzen sondern an diverse Firmen unentgeltlich weiterzugeben, nicht im Einklang mit den geführten Ermittlungsergebnissen.
Die Tatsache, dass die beiden Angeklagten in leitender Funktion für eine GmbH bis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt 2010 als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer und anschließend ohne offizielle Funktion, aber mit vollständiger Handlungsbefugnis tätig gewesen sein sollen, ist völlig ungeeignet für den hier erhobenen Tatvorwurf. Das gilt jedenfalls in Fällen wie diesem, indem keine tatsächlichen Beweismittel hinzutreten, die einen Tatverdacht begründen könnten.
Die geführten Ermittlungen lassen gerade nicht erkennen, dass nur einer der anklagerelevanten Pkws jemals in den Besitz des Angeschuldigten A gekommen ist oder an ihn von wem auch immer übergeben wurde. Die Anklage benennt - jedenfalls teilweise - lediglich die Mitangeklagte B, von der Pkws entgegengenommen worden sein sollen. Einen Bezug zu A, der in diesbezügliche vermeintliche Straftaten verwickelt sein könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Auch von daher ist völlig unklar, woraus sich ein Tatverdacht nur ansatzweise ableiten sollte.
So weit in der der Anklage behauptet wird, A habe einen Geschäftsleasingvertrag für ein PKW unterzeichnet, wird auch diese Anklagebehauptung nicht durch die geführten Ermittlungen gedeckt. Insbesondere ermangelt es an einem graphologischen Gutachten, das erst einen solchen Tatverdacht begründen könnte. Von wem die Verträge unterzeichnet worden sein könnten wurde nie ermittelt.
Kein hinreichender Tatverdacht - keine Eröffnung des Hauptverfahrens
Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Da hier davon ausgegangen wird, dass kein Tatverdacht vorliegt, wurde beantragt, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Ob sich schon die Anklage als Märchen entpuppt bleibt abzuwarten, denn die Entscheidung des Landgerichts Berlin steht noch aus.
Anklage wegen Betrug vor Feierabend zusammengeschustert?

Anklage wegen Betrug entspricht nicht den Anforderungen
Wieder einmal kommt mir eine Anklage wegen Betrug unter, die vielleicht kurz vor Feierabend gefertigt wurde. Die betroffene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wird nach meiner Ansicht der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Die Anklage dürfte deshalb mangelhaft und unwirksam sein. Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 200 Abs. 1 S. 1 StPO vorsieht, was die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO zur Folge hätte.
Der Anklagesatz besteht aus insgesamt 6 Einzelakten. Allen angeklagten Einzelakten ist gleich, dass es sich dabei um 6 Kraftfahrzeuge gehandelt haben soll. Insgesamt 6 Kraftfahrzeuge sollen durch zwei Angeklagte in betrügerischer Weise erlangt und veruntreut worden sein. Der Anklage zufolge soll es sich um Serienstraftaten handeln.
Anklage wegen Betrug wird Umgrenzungsfunktion nicht gerecht
Hinsichtlich dieser in der Anklage genannten 6 Kraftfahrzeuge leidet die Anklageschrift insofern not, dass sie weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis die zwingend erforderlichen Konkretisierungsangaben zur Identifizierung der Fahrzeuge benennt. Die Anklage erschöpft sich lediglich darin mitzuteilen, um welchen Fahrzeughersteller bzw. um welchen Fahrzeugtyp es sich gehandelt haben soll. Das aber reicht nicht aus. Die Identifikationsnummer der jeweiligen Fahrzeuge oder das polizeiliche Kennzeichen hätten mitgeteilt werden müssen, wurden aber nicht mitgeteilt. Nicht einmal die Farbe der jeweiligen Fahrzeuge wurde benannt. Fahrzeuge der Marke „Jaguar" oder der Firma „BMW" gibt es zuhauf, so dass die diesbezüglichen Angaben in der Anklageschrift im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion völlig unzureichend sind.
Sinn und Zweck der Umgrenzungsfunktion der Anklage
Die Umgrenzungsfunktion dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht bzw. auch die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger zu befassen haben. Die in der Anklageschrift genannten Fahrzeuge sind nicht unverwechselbar benannt. Es bleibt offen, über welchen Prozessgegenstand das Gericht urteilen soll und es bleibt ebenso offen, gegen welche konkreten Vorwürfe sich die Angeklagten verteidigen sollen.
Antrag im Zwischenverfahren auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens
Folglich habe ich nun beim Landgericht Berlin beantragt, die betroffene Anklage wegen Betrug nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Strafverfahren mit Prozessurteil gem. § 260 StPO einzustellen. Die Entscheidung steht seit Monaten aus.
Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – wann § 371 AO noch hilft
Wann hilft noch eine Selbstanzeige?

Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist auch 2026 weiterhin möglich. Allerdings verzeiht § 371 AO keine improvisierte oder unvollständige Nacherklärung. Die Angaben müssen grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig erfassen. Außerdem darf kein gesetzlicher Sperrgrund eingetreten sein. Wer unversteuerte Einnahmen, falsche Betriebsausgaben oder fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen korrigieren möchte, sollte deshalb nicht vorschnell selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Zuerst müssen Zeitraum, Steuerarten, Hinterziehungsbeträge und mögliche Tatentdeckung geprüft werden.
Gibt es die strafbefreiende Selbstanzeige 2026 noch?
Ja. § 371 AO gilt weiterhin.
Danach bleibt wegen Steuerhinterziehung straffrei, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Die Selbstanzeige muss grundsätzlich alle unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart erfassen, mindestens jedoch diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Die Selbstanzeige ist deshalb kein formloser Hinweis:
„Ich habe möglicherweise in den letzten Jahren zu wenig Steuern gezahlt.“
Das Finanzamt muss vielmehr aufgrund der Angaben in die Lage versetzt werden, die Besteuerungsgrundlagen zutreffend zu ermitteln. Eine sogenannte taktische Teilselbstanzeige ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Wann ist die Selbstanzeige zu spät?
§ 371 Abs. 2 AO enthält mehrere Sperrgründe.
Straffreiheit kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn
- eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde,
- die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde,
- ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,
- eine steuerliche Nachschau begonnen hat oder
- die Steuerhinterziehung bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Deshalb kann der Zeitpunkt entscheidend sein.
Wer erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung beginnt, seine steuerliche Vergangenheit aufzuarbeiten, muss genau prüfen lassen, welche Zeiträume und Steuerarten bereits gesperrt sind. Die Bekanntgabe einer Außenprüfung sperrt die Selbstanzeige nämlich nicht zwangsläufig für sämtliche denkbaren Steuerstraftaten, sondern grundsätzlich nur innerhalb ihres sachlichen und zeitlichen Umfangs.
Was bedeutet „Tatentdeckung“?
Eine Selbstanzeige scheitert nicht erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten bereits vernommen hat. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO schließt die Straffreiheit aus, wenn die Tat ganz oder teilweise entdeckt ist und der Täter dies weiß oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. Das kann beispielsweise nach Erkenntnissen aus einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen, Ermittlungen gegen Geschäftspartner oder sichergestellten Geschäftsunterlagen relevant werden.
Deshalb ist die Frage
„Weiß das Finanzamt schon etwas?“
zu ungenau. Zu prüfen ist vielmehr, welche konkrete Steuerstraftat bereits entdeckt sein könnte und was der Betroffene darüber wusste.
Mehr als 25.000 Euro hinterzogen – ist Straffreiheit ausgeschlossen?
Bei einer Hinterziehung von mehr als 25.000 Euro je Tat greift die unmittelbare Straffreiheit nach § 371 AO grundsätzlich nicht ein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss. § 398a AO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Absehen von der Strafverfolgung. Dafür müssen insbesondere hinterzogene Steuern und Zinsen bezahlt sowie zusätzlich ein Geldbetrag an die Staatskasse entrichtet werden.
Der Zuschlag beträgt derzeit:
- 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro,
- 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis einschließlich einer Million Euro,
- 20 Prozent bei mehr als einer Million Euro. Deshalb muss vor einer Selbstanzeige auch die Finanzierung der notwendigen Zahlungen geklärt werden.
Nachzahlung gehört zur Straffreiheit
Die bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt genügt nicht. Sind die Steuerverkürzungen bereits eingetreten, verlangt § 371 Abs. 3 AO grundsätzlich, dass die hinterzogenen Steuern sowie die gesetzlich genannten Zinsen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden. Eine Selbstanzeige sollte deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch wirtschaftlich vorbereitet werden. Bei größeren Beträgen ist vor Abgabe zu prüfen:
- Welche Steuern werden voraussichtlich nachgefordert?
- Welche Zinsen entstehen?
- Greift zusätzlich § 398a AO?
- Ist die Liquidität vorhanden?
- Unternehmen und Geschäftsführer: Wer wird eigentlich straffrei?
Bei einer GmbH oder AG wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Steuerhinterziehung ist eine persönliche Straftat. Beschuldigt werden deshalb natürliche Personen – beispielsweise Geschäftsführer, faktische Geschäftsführer, verantwortliche Mitarbeiter oder gegebenenfalls steuerliche Berater. Das Unternehmen kann zugleich von steuerlichen Nachforderungen, Einziehung und weiteren wirtschaftlichen Folgen betroffen sein. Deshalb sollte eine Berichtigung von Unternehmensteuererklärungen nicht ausschließlich als steuerlicher Vorgang behandelt werden. Zunächst muss geprüft werden, welche Personen strafrechtlich betroffen sind und für wen die Erklärung strafbefreiende Wirkung entfalten soll.
Aktueller BGH 2025: Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen
Besonders relevant für Unternehmen ist BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – 1 StR 387/25. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die spätere Umsatzsteuerjahreserklärung sind nun unterschiedliche prozessuale Taten. Gleichzeitig bestätigt der BGH die besondere Bedeutung des § 371 Abs. 2a AO.
Eine spätere Umsatzsteuerjahreserklärung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine strafbefreiende beziehungsweise teilweise strafbefreiende Korrektur zuvor falscher Umsatzsteuervoranmeldungen darstellen. Deshalb muss ein Strafgericht bei der Aburteilung falscher Voranmeldungen feststellen, wann und mit welchem Inhalt die Jahreserklärung abgegeben wurde. Für Unternehmer ist das praktisch wichtig. Nicht jede korrigierte Umsatzsteuererklärung ist automatisch eine wirksame Selbstanzeige. Umgekehrt darf eine tatsächlich strafbefreiende Korrektur im Strafverfahren nicht ignoriert werden.
Praxisbeispiel: Fehlerhafte Betriebsausgaben über mehrere Jahre
Ein Geschäftsführer stellt nach einem Wechsel des Steuerberaters fest, dass über mehrere Jahre private Aufwendungen als Betriebsausgaben behandelt wurden. Er möchte dem Finanzamt sofort schreiben und „alles richtigstellen“. Eine solche spontane Erklärung kann problematisch sein. Zunächst muss geklärt werden:
- Welche Steuerarten sind betroffen?
- Welche Jahre?
- Wie hoch ist die tatsächliche Steuerverkürzung?
- Gab es zusätzlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen?
- Läuft bereits eine Betriebsprüfung?
- Hat das Finanzamt Kontrollmitteilungen erhalten?
Erst danach lässt sich eine vollständige Selbstanzeige vorbereiten. Eine unvollständige Schnellkorrektur kann dagegen die Möglichkeit der Straffreiheit gefährden.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Vor einer Selbstanzeige prüfe ich zunächst, ob überhaupt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung im Raum steht oder möglicherweise nur eine steuerliche Berichtigung nach § 153 AO erforderlich ist. Danach analysiere ich:
- betroffene Steuerarten und Zeiträume,
- mögliche Sperrgründe,
- Stand einer Betriebsprüfung,
- Höhe der Steuerverkürzung,
- notwendige Nachzahlungen,
- Auswirkungen des § 398a AO und
- die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Bei Unternehmen werte ich zusätzlich Buchhaltungsunterlagen, DATEV-Daten, Steuererklärungen, E-Mails und wirtschaftliche Berechnungen aus und stimme die strafrechtliche Vorgehensweise mit der steuerlichen Aufarbeitung ab.
FAQ zur Selbstanzeige
Kann ich eine Selbstanzeige selbst schreiben?
Rechtlich besteht kein Anwaltszwang. Wegen des Vollständigkeitsgebots und der zahlreichen Sperrgründe kann eine unvorbereitete Erklärung jedoch erhebliche Nachteile verursachen.
Muss ich zehn Jahre nacherklären?
§ 371 Abs. 1 AO verlangt alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch diejenigen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Ist eine Selbstanzeige nach Beginn einer Betriebsprüfung immer ausgeschlossen?
Nein. Der Sperrgrund aufgrund einer Prüfungsanordnung beziehungsweise Außenprüfung ist sachlich und zeitlich begrenzt. Nicht erfasste Steuerstraftaten können deshalb gesondert geprüft werden.
Was passiert bei einer unvollständigen Selbstanzeige?
Sie kann die beabsichtigte Straffreiheit verfehlen. Zudem erlaubt § 398a Abs. 3 AO die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, wenn sich Angaben der Selbstanzeige als unvollständig oder unrichtig herausstellen.
Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung rechtzeitig prüfen
Die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt auch 2026 ein wichtiger Weg zurück in die steuerliche Legalität. Allerdings funktioniert sie nur, wenn Umfang, Zeitpunkt, Sperrgründe und Zahlungen sorgfältig vorbereitet werden. Wer steuerliche Unregelmäßigkeiten entdeckt, sollte deshalb nicht zuerst das Finanzamt informieren, sondern zunächst prüfen lassen, ob und in welchem Umfang eine wirksame Selbstanzeige noch möglich ist.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
