Fachanwalt für Strafrecht

Schaden in Folge einer Durchsuchung - Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht

Schadenersatz Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Schaden durch Hausdurchsuchung im Unternehmen - Schadenersatzpflicht

Schadenersatz für Vermieter - Schaden wegen Durchsuchung

Dem Vermieter einer Wohnung steht für einen Schaden, der im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Mieter verursacht worden ist, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein solcher Anspruch wäre jedoch zu verneinen, wenn der Vermieter weiß bzw. davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht ( BGH vom 14.3.2013 - III ZR 253/12 , zfs 2014,618).

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Schadenersatz nach Durchsuchung der Geschäftsräume eines Unternehmens

Diese Rechtsprechung ist aus unserer Sicht auch anwendbar, wenn ein Schaden bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Unternehmens durch die Polizei verursacht wird.


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Hoeneß - Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung

Weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung

Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch. Die neuesten Informationen der Medien besagen, Hoeneß soll Steuern in einem Umfang hinterzogen haben, der zum Zeitpunkt des gegen ihn gefällten Urteils nicht bekannt war. Der Focus stützt sich dabei auf Berechnungen der Finanzbehörde in Rosenheim, wonach nunmehr 30 Millionen hinterzogener Steuern errechnet wurden, aber dies erst ein Zwischenergebnis sei. Nach oben ist noch einiges offen, so scheint es.

Prozessgegenstand der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung

Der Prozesstoff der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung und der darauf beschränkte Eröffnungsbeschluss des Landgerichts München gingen von gerade mal 3, 5 Millionen Euro aus. Im Prozess räumte Hoeneß dann  bekanntlich weit mehr an hinterzogenen Steuern ein. Etwa 15 Millionen. Allerdings blieb das "Geständnis" auch noch reichlich unter der nach dem Strafverfahren bekannt gewordenen, vorläufigen Summe von 30 Millionen Euro.

Was war Gegenstand des Urteils?

Es bleibt von außen schwer nachvollziehbar, was Gegenstand der Aburteilung war. Die 3, 5 Millionen Euro entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluss? Selbst dann wäre das geringe Strafmaß kaum nachvollziehbar, es sei denn, die Lebensleistung von Hoeneß spielte bei den Strafzumessungskriterien die entscheidende Rolle und machte die Millionen an hinterzogenen Steuern zur schönsten Nebensache der Welt. Nach dem Fußball versteht sich.

Oder ging das Gericht von 27 Millionen aus, wie sich aus einer Zeugenvernehmung im Hauptverfahren ergab? Kein rechtlicher Hinweis? Keine Nachtragsanklage? Keine Aussetzung des Verfahrens? Egal, seien die Formalien an dieser Stelle außen vor gelassen. Denn sollten die 27 Millionen Gegenstand der Aburteilung gewesen sein, dann ist das ein Willkürurteil. Das nichts mit unabhängiger Justiz zu tun hat, sondern als Kniefall vor der Macht eines Fußballvereins, seiner Sponsoren und den Fans auf der Straße vor schuldangemessener Bestrafung kapituliert.

Die logische Konsequenz - neue Anklage wegen Steuerhinterziehung

Der Schoß ist noch fruchtbar, aus dem neuerliche Vorwürfe wegen weiterer Beträge der Steuerhinterziehung durch Hoeneß kriechen könnten. Und dann ist nur eines logisch, wenn die bayerische Justiz wieder zur gesetzlichen Funktionalität zurückkehren sollte: eine neue Anklage wegen Steuerhinterziehung.


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Sexueller Missbrauch - Arzt und Patient - Behandlungsverhältnis

Missbrauch Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Es ist nichts Neues und gerade deshalb immer wieder erstaunlich, dass es sich noch immer nicht bei allen  Ärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern herumgesprochen hat:

Sex mit Patienten im Rahmen der Behandlung ist auch dann strafbar, wenn dieser im gegenseitigen Einvernehmen stattfindet.

Sexueller Missbrauch durch Heilpraktiker unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Ein Heilpraktiker hatte sich vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoß gegen § 174c StGB zu verantworten und wurde zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde verworfen. Die Revision zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.Der Heilpraktiker hatte über einen langen Zeitraum eine Patientin mit Akupunktur behandelt. Es waren Dutzende von Sitzungen, jeweils 30 Minuten und – weil man sich lange kannte – für einen Freundschaftspreis von 10 € statt der üblichen 40 €. Gelegentlich massierte der Heilpraktiker die Patientin nach der Akupunktur auch, er sah das aber lediglich als Freundschaftsdienst und nicht als Bestandteil der Behandlung an. Nach der letzten Akupunktur bot er seiner Bekannten wieder eine Massagen an, die sie auch annahm. Die verlief dann aber anders als die anderen massagen. Es kam zu  eindeutigen sexuellen Handlungen des Heilpraktikers an der Patientin, die über mehrere Minuten andauerten und mit ihrem Orgasmus endeten. Sie widersprach während der Massage dem Geschehen nicht und es geschah wohl in ihrem Einverständnis. Aber Tage später  erstattete sie dann Strafanzeige gegen den Heilpraktiker.

Sexueller Missbrauch – Verteidigung des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker verteidigte sich aus seiner Sicht – die eines juristischen Laien – durchaus nachvollziehbar. Er räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen unumwunden ein. Er stellte sich dann auf den Standpunkt, die Massage habe nicht zur Behandlung gehört, so dass die sexuellen Handlungen außerhalb des Behandlungsverhältnisses gelegen hätten und daher §174c StGB nicht greife.

Das Kammergericht  - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

Dieser Rechtsargumentation schob letztlich auch das Kammergericht Berlin in seinem ausgeführten Beschluss einen eindeutigen Riegel vor. Der Beschluss enthält zwar Tatsachenbehauptungen, die nicht festgestellt wurden. So wird dort unrichtig behauptet, der Heilpraktiker habe der Patientin zwei zusätzliche Nadeln gesetzt, die ihm die sexuellen Handlungen erst möglich machten oder sie unterstützten. Das hat keine Tatsacheninstanz jemals festgestellt, geschweige denn wurde das in den vorangegangenen Urteilen behauptet. Auch die Behauptung des Revisionsgerichts, das sei alles gegen den Willen der Patientin erfolgt, ist mehr als fragwürdig. Sei es drum: die restriktive Gesetzgebung zu § 174c StGB wird konsequent angewendet wie man an der Entscheidung des Kammerichts entnehmen kann.

Sexueller Missbrauch – gefährlicher Vorwurf gegen Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker

Die Regelung des § 174c StGB mag restriktiv sein. Sie ist auch in Teilen umstritten, gerade wenn es um einvernehmliche sexuelle Handlungen geht. Aber alle Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sollten wissen, wie sie sich gerade unter Berücksichtigung der Rechtslage verhalten sollten. Mehr Hinweise dazu finden sich auch hier.


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Untreue - Anklage - Staatsanwaltschaft reicht Informationen durch

Untreue Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage gegen Ex-Geschäftsführer wegen Verdacht der Untreue über 147 Millionen Euro

Dem Inhaber und zugleich ehemaligen Geschäftsführer der Wölbern Invest GmbH wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg Untreue vorgeworfen. Der Ex- Geschäftsführer soll in insgesamt 360 Fällen gewerbsmäßig handelnd 147.000.000 € veruntreut haben. Bei Wölbers Invest handelt es sich um ein Emissionshaus. Aus insgesamt 30 geschlossenen Fonds soll mehrfach Geld abgezogen und an die niederländische Wölbern Invest B.V. überwiesen worden sein. Dafür seien möglicherweise wertlose Anleihen ausgegeben worden.

Die Wölbern Invest B. V. befindet sich laut Bekanntmachung des Amtsgerichts Hamburg ebenso wie die Wölbern Verwaltungs GmbH in einem Insolvenzverfahren. Bei der Muttergesellschaft Wölbern Invest KG hat der Insolvenzverwalter bereits Ende Dezember angezeigt, dass  für ein Insolvenzverfahren nicht genügend Masse vorhanden sein soll.

Verdacht der Untreue und Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Nun prüft das Hamburger Gericht, ob genügend Verdachtsmomente bestehen, um ein Hauptverfahren gegen den Ex - Geschäftsführer zu eröffnen (Az 630/Kls 1/14).

Tatverdacht der Untreue und Prüfung der Haftverhältnisse - Haftbefehl

Parallel soll das Oberlandesgericht Hamburg geprüft haben, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft Schultes fortbestehen. Die 6-Monatsfrist lief am 23. März ab. Das Ergebnis ist hier derzeit nicht bekannt.

Das Fondshaus Wölbern hatte rund 1,4 Milliarden Euro überwiegend in Immobilienfonds investiert und dafür rund 40.000 Anleger geworben.

 Staatsanwaltschaft plaudert über den Vorwurf der Untreue mit den Medien

Zu häufig, daher nicht erstaunlich, aber in höchstem Maße kritikwürdig ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft, die offensichtlich und  ausweislich von Spiegel wieder einmal Informationen aus den Ermittlungsakten in nicht unerheblichen Umfang an die Medien durchreichte. Es kann dahin gestellt werden, ob sich der ehemalige Geschäftsführer der Untreue schuldig gemacht hat oder eben nicht. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass bis zum Urteil die Unschuldsvermutung für den Angeklagten streitet und zu streiten hat!

Das gilt um so mehr, weil Betrug und Untreue bekanntlich zu den juristisch kompliziertesten Straftatvorwürfen gehören, die das Strafgesetzbuch kennt. Spielen dabei noch schwierig zu beurteilende Sachverhalte aus dem Bereich der Wirtschaft eine Rolle, sollte sich eine Anklagebehörde nicht zu siegessicher zeigen.


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Gerichtsstreit um Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Wirtschaftsstrafsache Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Ein Streit war um die Zuständigkeit in einer Wirtschaftssafsache entbrannt. Hatte nun das Amtsgeicht Uelzen oder die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade die Wirtschaftsstrafsache zu verhandeln?

Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache

Mit drei Anklageschriften vom November 2011 und Januar 2012 wurde den beiden Angeklagten Subventionsbetrug im besonders schweren Fall, Insolvenzverschleppung und Bankrott vorgeworfen. Die Anklagen wurden beim Amtsgericht Uelzen anhängig gemacht. Der Kammervorsitzende ließ alle drei Anklagen zur Hauptverhandlung zu und verband sie zur gemeinsamen Hauptverhandlung. Es wurden zunächst vier Hauptverhandlungstage anberaumt. Schon am ersten Hauptverhandlungstag im September 2012 musste das Verfahren wegen erforderlicher Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt werden. Außerdem wurde klar, dass vier Hauptverhandlungstage bei weitem nicht ausreichen würden, um zu einer Verurteilung zu kommen.

Strafverteidiger rügten Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache

Das Amtsgericht Uelzen setzte nach Abschluss der Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg ab Januar 2014 zunächst zehn Hauptverhandlungstage an. Am ersten Hauptverhandlungstag erhoben die Rechtsanwälte die Rüge der sachlichen Zuständigkeit und beantragten zugleich, die Wirtschaftsstrafsache an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade abzugeben. Zur Begründung wurde auf den besonderen Umfang des Verfahrens verwiesen, der im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade begründe.

Verweisungsbeschluss der Wirtschaftsstrafsache an das Landgericht Stade

Der gem. § 6a Satz 3 StPO zulässige Antrag der Rechtsanwälte hatte auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Uelzen verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 08. Januar 2014 an das Landgericht Stade. Das Vefahren wurde wieder ausgesetzt

Verweisungsbeschluss des Landgerichts an das Amtsgericht

Ein solcher Verweisungsbeschluss wie der des Amtsgerichts Uelzen ist für das höhere Gericht, also in dem Fall für das Landgericht Stade, eigentlich bindend. Eigentlich: das Landgericht meinte nun, das juristische Haar in der Suppe gefunden zu haben und verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 28. Februar 2014 wieder zurück an das Amtsgericht Uelzen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung eingetreten sei, weil die Verweisung mit dem Grundsatz der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch, der Mangel für einen "verständigen Betrachter" offenkundig sei und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheine. So beruft sich das Landgericht weiter auf § 270 StPO, wonach nach Beginn der Hauptverhandlung Umstände bekannt werden müssen, die die Zuständigkeit eines höheren Gerichts für die Wirtschaftsstrafsache begründen. Hier aber habe das Schöffengericht vor der Hauptverhandlung seine Zuständigkeit zu prüfen und habe sie selbst angenommen und darauf hin das Hauptverfahren eröffnet. Auf die weitere Begründung im oben verlinkten Beschluss wird verwiesen.

Rechtsanwälte sehen weiter Zuständigkeit des Landgerichts

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verweisungsbeschlusses vom Landgericht Stade bleiben. Die Begründung lässt nämlich außen vor, dass dem Angeklagten auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung bis zu dem in § 6a Satz 3 StPO bestimmten Zeitpunkt das Rügerecht der Zuständigkeit zusteht. Der Verweisungsbeschluss verletzt damit die Verteidigunbgsrechte der Angeklagten.

Ungeachtet dessen kann es für die Angeklagten auch von Vorteil sein, wenn ein Strafprozess durch einen Gerichtsstreit über die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafsache immer weiter verzögert wird. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.


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BGH zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)  hatte sich der 3. Strafsenat mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) auch beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber vom Tatbestand erfasst werden, wenn diesen Ausschreibungen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist. Darüber hinaus musste der BGH die Frage beantworten, ob der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB selbst dann erfüllt sein kann, wenn das von einem Teilnehmer in einer Ausschreibung abgegebene Angebot so schwerwiegende vergaberechtliche Mängel aufweist, dass dieser Teilnehmer zwingend von dem Ausschreibungsverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.

Rechtsanwalt Strafrecht - Absprachen bei Ausschreibungen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Beschränkte Ausschreibungen und Absprachen bei Ausschreibungen

Bisher war umstritten, ob von § 298 Abs. 1 StGB auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfasst werden. Der bisherige Meinungsstand hierzu wird in der Beschlussbegründung ausgeführt, insofern kann auf die Begründung verwiesen werden. In seiner Entscheidung vom 17.10.2013 schließt sich der BGH der wohl in der Literatur vorherrschenden Meinung an, die davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn Hintergrund lediglich eine beschränkte Ausschreibung ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb war. Hierfür würde bereits der Wortlaut des Gesetzes sprechen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass nach dem Begriff Ausschreibung in § 298 Abs. 1 StGB in irgendeiner Weise eine Einschränkung zu erkennen sei. Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, dass auch beschränkte Ausschreibungen vom Tatbestand erfasst werden.

Freihändige Vergabe und Absprachen bei Ausschreibungen

In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass schließlich bereits im zweiten Absatz des § 298 StGB die freihändige Vergabe der Ausschreibung gleichgesetzt wird. Daraus sei ersichtlich, dass Verstöße im Vergabeverfahren vom Tatbestand erfasst werden sollen, wenn diesen Verfahren eine bestimmte Wettbewerbsintensität zugrunde liegt. Auch Fehler anlässlich eines Ausschreibungsverfahrens würden allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sie so schwerwiegend sind, dass von einer Ausschreibung insgesamt nicht mehr gesprochen werden kann. Etwaige Fehler bei der Auswahl eines grundsätzlich vom Tatbestand erfassten Vergabeverfahrens lassen jedoch die Strafbarkeit unberührt.

Absprachen bei Ausschreibungen und Schutz des Wettbewerbs durch das Strafrecht

Über die Frage, ob ein Mangel in den Ausschreibungsverfahren hätte zwingend zum Ausschluß des in Rede stehenden Angebotes führen müssen, war nicht zu entscheiden, denn die Strafbarkeit des § 298 StGB besteht grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob das Angebot zu Recht Berücksichtigung fand. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass § 298 StGB zu forderst den freien Wettbewerb schützt und lediglich nachrangig die Vermögensinteressen des Veranstalters. Hier stehe nicht der Schutz des Vermögens des Veranstalters im Vordergrund.


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Mittelstand wendet sich gegen die Schaffung eines Unternehmensstrafrechtes

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ich hatte bereits über die NRW-Initiative zur Schaffung eines  Unternehmensstrafrechtes berichtet.

Nunmehr regt sich offener Widerstand gegen die Initiative der NRW-Landeregierung, wie das Handelsblatt berichtet. Vor allem der Mittelstand befürchtet,dass Familienunternehmen unter Druck geraten, während anonyme Konzerne im Streubesitz kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssten. Bei den klein- und mittelständigen Unternehmen könnte die Einführung des Unternehmensstrafrechtes sogar zu Schließungen führen.  

Verteidigung im Unternehmensstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder ein Verantwortlicher in ein Ermittlungsverfahren, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren, die Kommunikation mit Behörden zu steuern und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Das Unternehmensstrafrecht betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen. Wer rechtzeitig präventiv handelt und im Ernstfall kompetente Verteidigung in Anspruch nimmt, kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schäden vermeiden.

Das Unternehmensstrafrecht gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Zwar kennt das deutsche Strafrecht bislang kein klassisches Unternehmensstrafrecht wie etwa in anderen Ländern, dennoch können Unternehmen über das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 30, 130 OWiG) erheblich sanktioniert werden. Für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte bedeutet das: Persönliche Haftung und empfindliche Geldbußen sind reale Risiken.

Wann greift das Unternehmensstrafrecht?
Unternehmen geraten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, wenn aus ihrem Betrieb heraus Straftaten begangen werden. Typische Fälle sind Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug oder Verstöße gegen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften. Auch Organisationsmängel – etwa fehlende Compliance-Strukturen – können zu Sanktionen führen.

Haftung von Unternehmen und Verantwortlichen
Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn Führungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. § 130 OWiG geht noch weiter: Bereits die Verletzung von Aufsichtspflichten kann sanktioniert werden. Das bedeutet: Wer keine ausreichenden Kontrollmechanismen einrichtet, riskiert erhebliche Konsequenzen – auch ohne eigene Tatbeteiligung.

Compliance als Schlüssel zur Vermeidung von Risiken
Ein funktionierendes Compliance-System ist der beste Schutz vor strafrechtlichen Vorwürfen. Dazu gehören klare Verhaltensrichtlinien, Schulungen für Mitarbeiter und effektive Kontrollmechanismen. Im Ernstfall kann ein gutes Compliance-System sogar bußgeldmindernd wirken.

Verteidigung im Unternehmensstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder ein Verantwortlicher in ein Ermittlungsverfahren, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren, die Kommunikation mit Behörden zu steuern und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Fazit
Das Unternehmensstrafrecht betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen. Wer rechtzeitig präventiv handelt und im Ernstfall kompetente Verteidigung in Anspruch nimmt, kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schäden vermeiden.


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Kein Strafrecht gegen Unternehmen?

Strafrecht gegen Unternehmen - Unternehmensstrafrecht - Rechtsanwälte - Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Mittelstand lehnt Strafrecht gegen Unternehmen ab!

Wir hatten bereits über die NRW-Initiative zur Schaffung eines  Unternehmensstrafrechts berichtet.

Dem Strafrecht gegen Unternehmen wird Skepsis entgegengebracht. Nunmehr regt sich offener Widerstand gegen die Initiative der NRW-Landeregierung, wie das Handelsblatt berichtet. Vor allem der Mittelstand befürchtet, dass er Familienunternehmen unter Druck geraten, während anonyme Konzerne im Streubesitz kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten müsste. Bei den klein- und mittelständigen Unternehmen könnte die Einführung des Unternehmensstrafrechts sogar zu Schließungen führen. Deshalb die Forderung des Mittelstandes: kein Strafrecht gegen Unternehmen!

Kein Strafrecht gegen Unternehmen oder Unternehmensstrafrecht und Compliance-Programme

Es gibt durchaus nachvollziehbare Gründe, die für die Einführung eines Unternehmensstrafrechts sprechen. Und es ist auch damit zu rechnen, dass es kommen wird. Als mittelständiges Unternehmen kann man sich aber auch darauf vorbereiten. Wir empfehlen Compliance-Programme.

Unternehmensstrafrecht in Deutschland: Risiken erkennen und richtig handeln

Das Thema Unternehmensstrafrecht rückt immer stärker in den Fokus von Ermittlungsbehörden und Gerichten. Auch wenn es in Deutschland kein eigenständiges Unternehmensstrafgesetz gibt, können Unternehmen und ihre Verantwortlichen dennoch erheblich belangt werden – insbesondere über die Vorschriften der §§ 30 und 130 OWiG. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Risiken zu kennen.

Typische Anwendungsfälle im Unternehmensstrafrecht
Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen entstehen häufig im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten. Dazu zählen etwa Betrug, Untreue, Korruptionsdelikte oder Steuerstraftaten. Auch Verstöße gegen arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen. Bereits einzelne Pflichtverletzungen innerhalb eines Unternehmens können weitreichende Konsequenzen haben.

Aufsichtspflicht und Organisationsverantwortung
Ein zentraler Punkt im Unternehmensstrafrecht ist die sogenannte Aufsichtspflicht. Nach § 130 OWiG können Leitungspersonen belangt werden, wenn sie notwendige Kontrollmaßnahmen unterlassen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass klare Zuständigkeiten bestehen und interne Abläufe rechtssicher organisiert sind. Fehlende oder unzureichende Strukturen können schnell zu Bußgeldern in erheblicher Höhe führen.

Bedeutung von Compliance-Strukturen
Ein wirksames Compliance-System ist ein entscheidender Faktor zur Risikominimierung. Hierzu gehören interne Richtlinien, regelmäßige Schulungen sowie ein funktionierendes Hinweisgebersystem. Unternehmen, die präventiv handeln, können nicht nur Rechtsverstöße vermeiden, sondern im Ernstfall auch ihre Position gegenüber den Behörden stärken.

Strafverteidigung und strategisches Vorgehen
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist eine frühzeitige und durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend. Neben der rechtlichen Bewertung des Vorwurfs kommt es insbesondere auf den Umgang mit Behörden und die interne Aufarbeitung an. Eine erfahrene strafrechtliche Beratung kann helfen, Schäden zu begrenzen und die bestmögliche Lösung zu erreichen.

Fazit
Unternehmensstrafrecht ist ein komplexes und praxisrelevantes Thema für Unternehmen jeder Größe. Wer Risiken erkennt, präventiv handelt und im Ernstfall professionell reagiert, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die eigene persönliche Verantwortung.

 


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Gesetzesinitiative zur Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuches

Gesetzesinitiative für ein Verbandsstrafgesetzbuch - Strafrecht Rechtsanwalt Berlin
Rechtsanwalt Marson

Gesetzesinitiative für ein Verbandsstrafgesetzbuch

Auf Initiative des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen (Gesetzinitiative) soll ein Gesetzesantrag zur Schaffung eines Verbandsstrafrechtes in den Bundesrat eingebracht werden. Der inzwischen veröffentlichte "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" soll noch in diesem Jahr in der Justizministerkonferenz der Länder diskutiert werden.

Als Hintergrund dieser Gesetzesinitiative wird in der Begründung hierzu u.a. auf die ständig wachsende Zahl von Wirtschaftsverbänden, egal ob in Form von Kapital- oder Personengesellschaften in der Wirtschaft und ihres wachsenden Einflusses dieser Organisationsstrukturen auf das Verhalten der Menschen verwiesen. Während der Einzelne in diesen Strukturen bei Fehlverhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, fehlt es an effektiven Möglichkeiten auch das schuldhafte Versagen der entsprechenden Aufsichtsstrukturen des Unternehmens zu verfolgen. Das Versagen des Unternehmens als Wirtschaftsstruktur kann nicht effektiv sanktioniert werden. Es fehle auch ein effektiver Anreiz in den Unternehmen zur Entwicklung einer "Kultur von Unternehmenscompliance".

Der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt bekannt gewordenen Straftaten liegt zwar lediglich bei etwa 2% aller Straftaten, es entfallen jedoch über die Hälfte des in polizeilichen Statistiken ausgewiesenen Gesamtschadens von 8 Mrd. EURO auf Wirtschaftsstraftaten.

Als Sanktionen gegen diese Unternehmen sind in einem sog. Verbandsstrafgesetzbuch u.a. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Ausschluss von Subventionen und von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Auflösung vorgesehen.


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Datenschutz - Big Brother is watching you!

An NSA, BND, MAD  und alle, denen Datenschutz fremd ist

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Frage nach dem Datenschutz: Frau Merkel meint, dass sich alle auf deutschem Boden tätigen Geheimdienste auch an deutsches Recht halten müssen. Doch wie sieht es denn im deutschen Recht in Bezug auf den Schutz unserer personenbezogenen Daten im World Wide Web (WWW) überhaupt aus? Macht sich derjenige, der meine nicht an ihn gerichtete E-Mail abfischt, strafbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geheimdienste, Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaft sich überhaupt ohne meine Zustimmung Kenntnis vom Inhalt meiner E-Mail verschaffen?

Datenschutz im WWW?

Geht man mal der Frage nach dem Datenschutz an Hand der aktuellen Rechtslage in Deutschland näher auf den Grund, wird man feststellen, dass es mit dem Schutz  der Privatsphäre im WWW nicht weit her ist.

Ein Brief, den ich schreibe, in ein Kuvert stecke und verschließe fällt unter das Briefgeheimnis gem. Artikel 10 des Grundgesetzes. Lesen darf demnach diesen Brief nur der Empfänger und diejenigen, denen es durch Gesetz (Gesetzesvorbehalt) erlaubt ist. Es muss also eine gesetzliche Grundlage geben, wenn Dritte meinen Brief  lesen wollen. Ein solches Gesetz gibt es und es heißt „ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses" (kurz G 10-Gesetz genannt). Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass die Post- und Telekommunikationsunternehmen dem BND personenbezogene Daten zur Verfolgung bestimmter Straftaten (sog. Katalogstraftaten) zu übermitteln haben. Diese Daten können auch mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes vom BND an ausländische Stellen weitergereicht werden (§§ 7,7a G 10-Gesetz). Für diesen „Datenaustausch“ existiert in Deutschland sogar ein parlamentarisches Kontrollgremium. 

Für meine eingangs erwähnte E-Mail,  die z.B. ins Ausland geht, kann der BND auf Antrag und mit Zustimmung des parlamentarischen Kontrollgremiums die „Telekommunikationsbeziehungen“ beschränken. Beschränkung heißt, dass der BND von Telekommunikationsbeziehungen Suchbegriffe verwenden darf, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder  den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden (§5 G 10-Gesetz). Mit anderen Worten, auch der BND darf im Ausland soviel im WWW schnüffeln wie er will, Hauptsache es sind davon keine Deutschen betroffen.

Fraglich ist, ob meine auf einem Server gespeicherte E-Mail überhaupt unter den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Artikel 10 Grundgesetz (GG) fällt und wenigstens theoretisch Datenschutz denkbar wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 bereits Stellung bezogen (2 BvR 902/06) und kommt zu dem Ergebnis, dass sehr wohl auch die Beschlagnahme von E-Mails auf einem Server eines Providers ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Artikel 10 GG darstellt und ein solcher Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf und verhältnismäßig sein muss.

Ob sich jedoch alle deutschen Sicherheitsbehörden daran halten, darf bezweifelt werden, wenn schon im Jahre 2010 die drei deutschen Geheimdienste (BND, MAD und Bundesverfassungsschutz) 37 Millionen E-Mails und Datenverbindungen mitgelesen haben.

Grundsätzlich unterliegt das Mitlesen meiner E-Mail einem Richtervorbehalt. D.h., nur ein Richter darf auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss meine E-Mail beschlagnahmen lassen und sie damit den zuständigen Behörden zugänglich machen. Bisher regelte das § 100a und § 100b Strafprozeßordnung (StPO) ausschließlich für die Verfolgung schwerer und schwerster Verbrechen, wie Hochverrat oder Landesverrat. Seit dem 1. Juli 2013 ist jedoch eine wesentlich von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet gebliebene  Gesetzesänderung eingetreten. Danach können sich Ermittlungsbehörden auch ohne richterlichen Beschluss (Richtervorbehalt) meine Verbindungsdaten beschaffen. Nach dem neuen § 100j StPO haben die Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden "für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten" Verbindungsdaten zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche, die einen Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen zulassen. Und das alles ohne über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Beschluss erwirken zu müssen, weil "Gefahr in Verzug" vorliegt. Diese Daten hat das Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden nicht nur zur Verfolgung schwerer und schwerster Straftaten zu übermitteln, sondern zur Verfolgung  jeglicher Straftaten, also auch Vergehen, und sogar zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 113 Telekommunikationsgesetzt). Nach dieser neuen Regelung könnte sogar das Ordnungsamt zur Verfolgung eine Parkverstoßes Verbindungsdaten meines Handy's vom Telekommunikationsanbieter anfordern.  Und das ohne richterliche Kontrolle, weil die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer "Gefahr in Verzug" ausgeht. Die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden in diesem Fall die richterliche Entscheidung nachholen zu müssen, ist hierbei nur ein schwacher Trost.

FAZIT:

Bevor wir naserümpfend auf die amerikanischen Verhältnisse zeigen, sollten wir erst einmal in unserem eigenen Land die Rechtslage hinsichtlich eines grundrechtskonformen Datenschutzes kritisch hinterfragen. Und wir sollten hier Ordnung schaffen, indem wir den Geheimdiensten immer wieder einbläuen, wo die Grenze ist: beim Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz... !