Fragwürfige Ermittlungen durch OLAF - Amt für Betrugsbekämpfung in Brüssel

Dilettantismus bei Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs?
Ein Geschäftsführer eines Vereins und der Verein selbst wurden nach hiesiger Ansicht Opfer dilettantischer Ermittlungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel. Ermittelt wurde wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs. Seine Aufgabe soll eigentlich die Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen, durch welche die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden, sein. Das Amt ermittelt deshalb inner- und außerhalb der europäischen Behörden; es unterstützt, koordiniert und beobachtet die Arbeit nationaler Behörden in seinem Aufgabenbereich und konzipiert die Betrugsbekämpfung der Europäischen Union. So soll es eigentlich sein.
Ermittlungen wegen einer anonymen Anzeige
Im Jahre 2011 erreichte das OLAF in Brüssel eine anonyme Anzeige. Danach soll ein Verein in Deutschland Mittel aus dem Europäischen Sozialfond beantragt und erhalten haben, die dann zweckentfremdet genutzt worden sein sollen. So seien für angemietete Räume überhöhte Mietpreise in Ansatz gebracht worden. Auch sei unqualifiziertes Personal für Schulungsmaßnahmen in Projekten eingesetzt worden, dass mit Billiglöhnen entlohnt worden sei, wobei die aus dem Fond erhaltenen Lohnkosten höher waren.
Ermittlungen vor Ort durch OLAF
Das OLAF reiste Monate nach der anonymen Anzeige mit einem Team von Brüssel aus zum Ort des "kriminellen Geschehens" in Deutschland und untersuchte 1 Woche lang vor Ort die Vorwürfe. Das OLAF befand die Vorwürfe für stichhaltig und ging von einem Subventionsbetrug in einem Umfang von ca. 400.000 € aus. Es vergingen weitere 1 1/2 Jahre und nichts geschah. Irgend wann danach erstattete das OLAF in Deutschland Strafanzeige.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug
Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Geschäftsführer des Vereins ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ein.
Rufschädigendes Verhalten durch das Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung
Eigentlich hätte mit der Abgabe des Vorgangs nach Deutschland die Angelegenheit für das OLAF erledigt sein können und müssen, denn es hatte selbst keine Ermittlungen mehr zu führen. Statt dessen ging es dazu über, verschiedene deutsche Behörden darüber in Kenntnis zu setzen, dass gegen meinen Mandanten als Geschäftsführer des Vereins Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs eingeleitet worden seien.
Die Behörden bekamen bei entsprechenden Anfragen die entsprechende Antwort der zuständigen Staatsanwaltschaft. Bei diesen deutschen Behörden handelte es sich genau um jene, die für die Bewilligung von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfond zuständig sind. Folge dieser "Informationspolitik" des OLAF war, dass die deutschen Behörden die weiteren Zuwendungen aus dem Sozialfond stoppte. Dabei handelt es sich um sehr hohe Beträge, auf die der Verein laufend angewiesen ist, um die sozialen Projekte realisieren bzw. fortführen zu können. Der finanzielle Kollaps drohte. Das erscheint hier als ein eigenwilliger und fragwürdiger Umgang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.
Einstellung der Ermittlungen gem. § 170 Abs.2 StPO
Im Mai 2014 habe ich das Mandat übernommen. Die umfangreichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mussten bei der finanziellen Bedrohung der Vereinstätigkeit in Rekordzeit studiert werden. Anschließend wurde mit einer ca. 40-seitigen Schutzschriftbegründung im Juni 2014 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs 2 StPO beantragt. Die erhobenen Verdachtsmomente des OLAF waren völlig haltlos und von dem anonymen Anzeigenerstatter in`s Blaue hinein erhoben worden. Sie wurden sehr detailliert widerlegt. Das aber hätte auch OLAF vor der eigenen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erkennen können und müssen. Die Arbeit von OLAF erscheint dilettantisch. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren jedenfalls im September 2014 wie beantragt ein.
Empfehlung bei Ermittlungen wegen Subventionsbetrug
Wie bei allen anderen Straftatvorwürfen empfiehlt sich auch beim Vorwurf des Subventionsbetrugs die frühe Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung. Die Beauftragung sollte sofort bei Kenntnisnahme von den Ermittlungen erfolgen. An dem hier aufgezeigten Praxisfall zeigt sich gerade für Unternehmen: Zeit ist Geld. Weitere Informationen zum Thema Subventionsbetrug finden Sie z.B. hier und hier.
Die Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen durch den Arzt
Anders als beim Suizid ist die Tötung auf Verlangen durch den Arzt oder jede andere Person strafbar. Der Sinn der unterschiedlichen Behandlung von Straflosigkeit bei Beihilfe und Anstiftung zum Suizid und Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen ist leicht erklärt. Die Rechtsordnung will so sicherstellen, dass der Suizident wirklich ohne jede Beeinflussung durch Dritte Hand an sich legt. Das muss beweisbar sein. Führt aber ein Arzt oder eine andere Person die Handlungen an dem anderen Menschen aus, die dann zum Tode führt, ist nicht ohne weiteres beweisbar, ob der "Sterbewillige" in seiner Entscheidung schon so weit war, in den Tod gehen zu wollen. Auch ist nach dem Tod nicht mehr beweisbar, ob ein Sterbeverlangen vom Täter eventuell nur vorgetäuscht wurde.
Strafe bei Tötung auf Verlangen durch den Arzt
Deshalb droht § 216 StGB bei Tötung auf Verlangen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren an.
Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen
Eine Tötung auf Verlangen durch den Arzt i.S.d. § 216 StGB setzt voraus, dass der Täter „durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist. Fehlt es daran, so liegt ein Mord oder Totschlag vor, die beide mit weit härterer Strafe bedroht werden. Wann aber ist ein ausdrückliches Verlangen „ernstlich“? Es muss auf der fehlerfreien Willensbildung eines verantwortlich handelnden Menschen beruhen. Kinder oder Personen, die in Verwirrung, in Panik, in Trunkenheit oder unter dem Einfluss von Irrtümern oder Drohungen ihren Tod verlangen, können dem Täter also auch durch eine Aufforderung zur Tötung nicht das Privileg einer milderen Bestrafung verschaffen.
Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe
Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn bei einem todkranken Menschen schmerzlindernde Maßnahmen vorgenommen werden, obwohl sie den Eintritt des Todes beschleunigen können. Die Bewirkung eines vorzeitigen Todeseintritts ist an sich ein Tötungsdelikt und, wenn sie der Patient erbeten hat, immer noch eine Tötung auf Verlangen. Wenn dies im Rahmen einer Schmerztherapie geschieht, ist eine solche Todesverursachung aber zulässig, wie im Jahre 1996 auch der Bundesgerichtshof anerkannt hat. Hier der Leitsatz aus dem Urteil:
„Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“
Rechtfertigender Notstand und Tötung auf Verlangen durch den Arzt
Wie das zu begründen ist, hat der BGH offen gelassen. Richtigerweise wird man einen rechtfertigenden Notstand annehmen müssen. Die Pflicht zur längst möglichen Lebenserhaltung tritt dann hinter der Pflicht zur Leidensminderung zurück. Man wird dies, obwohl die BGH-Entscheidung in diesem Punkt unklar ist, auch dann annehmen müssen, wenn eine Todesbeschleunigung nicht nur möglicherweise, sondern mit Sicherheit zu erwarten ist.
Rechtfertigender Notstand und Grenze zur Strafbarkeit bei Tötung auf Verlangen durch den Arzt
Die Grenze zur strafbaren Tötung ist erst dort überschritten, wo der Tod nicht im Verlauf einer Schmerztherapie eintritt, sondern absichtlich herbeigeführt wird, um das Leiden des Patienten durch den Tod zu beenden. Strittig ist auch, ob man, wie der BGH sagt, die Zulässigkeit einer lebensverkürzenden Schmerztherapie auf „Sterbende“ beschränken sollte; auch die Bundesärztekammer will dies. Unerträgliche Schmerzen können aber – z.B. bei Krebserkrankungen – auch schon Wochen und Monate vor dem Tod auftreten, zu einer Zeit also, wo der Patient noch nicht als „Sterbender“ angesehen werden kann. Man sollte deshalb die Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe auf alle „tödlich Kranken“ erstrecken. Damit sind Krankheiten gemeint, in deren tödlichen Verlauf ärztliches Handeln nicht mehr entscheidend eingreifen kann. In diesem Sinne hat auch der Deutsche Juristentag 2006 votiert. Die Zulässigkeit einer indirekten Sterbehilfe sollte zudem über die Behandlung von Schmerzen hinaus auch auf andere schwere Leidenszustände erstreckt werden, soweit diese nicht durch eine schonendere Therapie zu beseitigen sind. Ein solcher Leidenszustand ist z.B. eine Erstickungsängste auslösende Atemnot. [nachoben] [zuruebersicht]
EU-Beihilferecht als Gefahr für Subventionsbetrug
EU-Beihilferecht und Strafrecht – wann Fördermittel zum strafrechtlichen Problem werden

Ein Verstoß gegen das EU-Beihilferecht ist nicht automatisch Subventionsbetrug. Strafrechtlich problematisch kann es jedoch werden, wenn Unternehmen bei Förderanträgen falsche oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen machen oder Fördermittel zweckwidrig verwenden. Deshalb sollten Geschäftsführer nach einer Rückforderung, Prüfung oder Durchsuchung nicht vorschnell erklären, ein Förderbescheid sei lediglich „falsch verstanden“ worden. Zunächst müssen EU-Beihilferecht, Förderrichtlinie, Bundeshaushaltsordnung, Zuwendungsbescheid und § 264 StGB getrennt geprüft werden. Die neuere BGH-Rechtsprechung eröffnet dabei wichtige Verteidigungsansätze.
Was ist EU-Beihilferecht?
Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile, die bestimmte Unternehmen begünstigen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV müssen neue Beihilfen grundsätzlich bei der Europäischen Kommission angemeldet und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht durchgeführt werden.
Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO erlaubt bestimmte Beihilfen ohne vorherige Einzelgenehmigung, wenn sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Die derzeitige AGVO wurde 2023 erheblich erweitert, insbesondere für Investitionen in Klimaschutz, Energie und Digitalisierung. Eine erneute umfassende Reform läuft bereits; die Kommission plant die neue AGVO zum 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen.
Hinzu kommt seit Juni 2025 das Clean Industrial Deal State Aid Framework – CISAF. Es erleichtert bis Ende 2030 staatliche Unterstützung unter anderem für erneuerbare Energien, industrielle Dekarbonisierung und Clean-Tech-Produktion.
Neue De-minimis-Grenze: 300.000 Euro
Auch die De-minimis-Regel wurde geändert. Seit dem 1. Januar 2024 gilt nach der Verordnung (EU) 2023/2831 grundsätzlich ein Höchstbetrag von 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren je Unternehmen. Solche Beihilfen gelten bei Einhaltung der Voraussetzungen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und benötigen deshalb keine vorherige Notifizierung.
Für Fördermittelempfänger bleibt dennoch wichtig, sämtliche erhaltenen De-minimis-Beihilfen korrekt anzugeben. Fehler können zur Rückforderung führen und bei bewusst falschen Angaben zusätzlich strafrechtliche Fragen auslösen.
Welche Bedeutung hat die Bundeshaushaltsordnung – BHO?
Bei Bundesförderungen bilden insbesondere §§ 23 und 44 BHO einen wichtigen haushaltsrechtlichen Rahmen. Nach § 23 BHO dürfen Zuwendungen für bestimmte Zwecke grundsätzlich nur vorgesehen werden, wenn der Bund an deren Erfüllung ein erhebliches Interesse besitzt und dieses ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden kann. § 44 BHO regelt anschließend die Gewährung und Kontrolle der Zuwendung. Insbesondere muss bestimmt werden, wie der Empfänger die zweckentsprechende Verwendung nachweist; außerdem muss ein Prüfungsrecht vorgesehen werden.
Die BHO ist allerdings kein Strafgesetz.
Ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche oder zuwendungsrechtliche Vorgaben führt deshalb nicht automatisch zu § 264 StGB. Entscheidend sind zusätzlich die konkrete Förderrichtlinie, Nebenbestimmungen, der Zuwendungsbescheid und vor allem die Frage, welche Angaben tatsächlich subventionserheblich waren.
Wann wird EU-Beihilferecht zum Strafrecht?
§ 264 StGB erfasst auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union. Der Tatbestand kann beispielsweise eingreifen, wenn gegenüber der Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Typische Ermittlungsansätze betreffen etwa:
- Unternehmensgröße und KMU-Eigenschaft,
- bereits erhaltene Fördermittel,
- Eigenmittel und Gesamtfinanzierung,
- förderfähige Kosten,
- Beginn des geförderten Vorhabens,
- verbundene Unternehmen,
- Verwendung der Mittel oder
- tatsächliche Durchführung des Projekts.
Doch die Staatsanwaltschaft darf nicht jede Regel eines umfangreichen Förderprogramms nachträglich zur strafrechtlich entscheidenden Tatsache erklären.
BGH 2025: Subventionserheblichkeit muss klar bezeichnet sein
Hier setzt die wichtige Entscheidung BGH, Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23 an. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich dem Empfänger klar und unmissverständlich vor Augen führt, welche Angaben strafrechtliche Relevanz besitzen. Der BGH betont damit erneut die Warn- und Klarstellungsfunktion der Kennzeichnung subventionserheblicher Tatsachen.
Das passt zu § 2 Subventionsgesetz: Die zuständige Stelle muss dem Antragsteller grundsätzlich diejenigen Tatsachen als subventionserheblich bezeichnen, die nach Subventionszweck, Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Vergabevoraussetzungen erheblich sind.
Für die Verteidigung kann deshalb eine entscheidende Frage lauten:
Hat die Behörde die angeblich falsche Angabe überhaupt hinreichend konkret als subventionserheblich bezeichnet?
Pauschale Verweise auf umfangreiche EU-Verordnungen, Förderrichtlinien und Nebenbestimmungen müssen deshalb genau untersucht werden.
Praxisbeispiel: Investitionsförderung und verbundene Unternehmen
Eine GmbH erhält eine erhebliche Förderung für eine neue Produktionsanlage. Zwei Jahre später prüft die Bewilligungsstelle die Unternehmensstruktur und vertritt die Auffassung, eine weitere Gesellschaft hätte als verbundenes Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Dadurch soll eine Fördergrenze überschritten worden sein. Es folgt eine Rückforderung und anschließend ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs. Der Geschäftsführer erklärt, er habe im Antrag sämtliche Gesellschaften angegeben und die gesellschaftsrechtliche Einordnung der Förderstelle überlassen.
Für die Verteidigung sind nun mehrere Ebenen zu trennen:
- War die beihilferechtliche Einordnung tatsächlich falsch?
- Welche Regelung galt im Zeitpunkt des Antrags?
- War die konkrete gesellschaftsrechtliche Verbindung als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet?
- Welche Angaben machte der Geschäftsführer tatsächlich?
Und schließlich:
- Handelte er vorsätzlich oder zumindest leichtfertig?
Eine spätere andere Bewertung durch Behörde oder EU-Kommission beweist noch keinen Subventionsbetrug.
Verteidigung bei EU-Beihilfen und Subventionsbetrug
Ich analysiere zunächst nicht nur die Ermittlungsakte, sondern die vollständige Förderakte. Dazu gehören insbesondere:
- Antrag und Anlagen,
- Förderrichtlinie,
- Zuwendungsbescheid,
- Nebenbestimmungen,
- De-minimis-Erklärungen,
- Verwendungsnachweise,
- Zahlungsunterlagen und
- Schriftverkehr mit der Bewilligungsstelle.
Anschließend prüfe ich die wirtschaftlichen Berechnungen. Bei komplexen Unternehmensstrukturen oder umfangreichen digitalen Unterlagen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen. Dabei interessiert vor allem, welche Informationen der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich kannte. Eine Förderbehörde darf neue Erkenntnisse aus einer späteren Prüfung nicht ohne Weiteres in den damaligen Kenntnisstand des Geschäftsführers hineinlesen.
EU-Beihilferecht und Strafrecht: Rückforderung ist noch keine Verurteilung
Das europäische Beihilferecht ist 2026 flexibler, zugleich jedoch komplexer geworden. Die neue De-minimis-Verordnung, die reformierte AGVO und das CISAF schaffen zusätzliche Fördermöglichkeiten. Die Kommission bereitet zudem bereits die nächste grundlegende Reform der AGVO für 2027 vor. Für das Strafverfahren bleibt jedoch ein Grundsatz entscheidend:
Nicht jeder Verstoß gegen EU-Beihilferecht, BHO oder Förderbedingungen ist Subventionsbetrug.
Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen fehlerhafter Förderangaben ermittelt wird, prüfe ich persönlich die Förderbedingungen, die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen, die wirtschaftlichen Berechnungen und die Ermittlungsakte. Erst wenn feststeht, welche konkrete Angabe strafrechtlich erheblich war und was der Beschuldigte darüber wusste, lässt sich beurteilen, ob tatsächlich § 264 StGB erfüllt ist.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Die Europäische Gemeinschaft als Hort der Subventionsbetrüger?
Subventionsbetrug in der Europäischen Union – OLAF, EPPO und Umsatzsteuerkarussell

Wer EU-Fördermittel aufgrund angeblich falscher Angaben erhalten hat, kann heute gleichzeitig mit nationalen Behörden, OLAF und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) konfrontiert werden. Dabei muss zunächst unterschieden werden: Subventionsbetrug betrifft zu Unrecht erlangte Fördermittel; ein Umsatzsteuerkarussell ist dagegen regelmäßig Steuerhinterziehung und kann bei großen grenzüberschreitenden Schäden ebenfalls die Finanzinteressen der EU betreffen. Betroffene Unternehmen und Geschäftsführer sollten nach einer Kontrolle, Durchsuchung oder Anhörung keine spontane Erklärung abgeben. Förderbedingungen, Antragsunterlagen, Zahlungsströme und der damalige Kenntnisstand müssen zuerst vollständig geprüft werden.
Was ist OLAF?
OLAF – European Anti-Fraud Office – ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung. Es gehört organisatorisch zur Europäischen Kommission, arbeitet bei seinen Untersuchungen jedoch unabhängig. OLAF untersucht insbesondere Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des EU-Haushalts. Dazu gehören etwa Struktur- und Agrarfonds, Programme zur Regionalentwicklung, direkte EU-Förderungen und Teile der Einnahmeseite, insbesondere Zölle. OLAF ist allerdings keine Staatsanwaltschaft.
Es führt Verwaltungsuntersuchungen durch, kann Kontrollen und Untersuchungen vor Ort vornehmen und anschließend beispielsweise finanzielle Rückforderungen oder die Einschaltung nationaler Strafverfolgungsbehörden empfehlen. Eigene strafrechtliche Verurteilungen oder Geldstrafen kann OLAF nicht aussprechen.
Das unterscheidet die heutige Situation wesentlich von derjenigen, die der frühere Artikel aus dem Jahr 2014 beschrieb. Damals führte eine OLAF-Untersuchung gegen einen deutschen Fördermittelempfänger zu einer Strafanzeige und erheblichen Problemen bei weiteren Förderanträgen.
OLAF oder Europäische Staatsanwaltschaft – was ist der Unterschied?
Seit 2021 existiert zusätzlich die Europäische Staatsanwaltschaft – EPPO. Sie kann strafrechtlich ermitteln, Anklage erheben und Verfahren vor den zuständigen nationalen Gerichten führen. Ihre Zuständigkeit umfasst insbesondere Betrug mit EU-Geldern, Korruption zum Nachteil des EU-Haushalts, Geldwäsche im Zusammenhang mit solchen Taten sowie schwere grenzüberschreitende Umsatzsteuerdelikte.
OLAF und EPPO arbeiten zusammen, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben:
OLAF ermittelt administrativ – EPPO verfolgt Straftaten.
Für Unternehmen kann deshalb aus einer zunächst administrativen Prüfung ein strafrechtliches Verfahren entstehen.
Was ist Subventionsbetrug im EU-Maßstab?
§ 264 StGB erfasst ausdrücklich auch Förderleistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, wenn diese wenigstens teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden.
Betroffen sein können beispielsweise:
- EU-Strukturförderung,
- Agrarförderung,
- Forschungs- und Innovationsprogramme,
- Regionalförderung,
- ESF-Projekte,
- NextGenerationEU-Mittel oder
- EU-finanzierte Investitionsprogramme.
Strafrechtlich relevant können insbesondere falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen sein. Doch nicht jede unrichtige Angabe im Förderantrag ist automatisch Subventionsbetrug.
BGH 2025: Subventionserheblichkeit muss konkret feststehen
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. April 2025 – 1 StR 475/23 erneut hohe Anforderungen an die Feststellung subventionserheblicher Tatsachen gestellt. Die Fördervoraussetzung muss so bezeichnet sein, dass ihre Subventionserheblichkeit für den konkreten Antragsteller klar und unmissverständlich erkennbar ist. Fehlt es daran, lässt sich eine Verurteilung nach § 264 StGB nicht ohne Weiteres tragen. Für die Verteidigung ist deshalb nicht nur zu fragen:
War eine Angabe falsch?
Sondern zuerst:
War genau diese Angabe überhaupt rechtswirksam als subventionserheblich bestimmt?
Bei umfangreichen EU-Förderprogrammen mit Richtlinien, Nebenbestimmungen, FAQs und mehrfach geänderten Förderbedingungen kann diese Prüfung entscheidend sein.
Was ist ein Umsatzsteuerkarussell?
Ein Umsatzsteuerkarussell funktioniert anders. Mehrere Unternehmen handeln Waren grenzüberschreitend innerhalb der EU. Ein sogenannter Missing Trader kauft aufgrund der Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen zunächst ohne Umsatzsteuer ein, verkauft anschließend mit Umsatzsteuer weiter, führt diese Steuer jedoch nicht an das Finanzamt ab und verschwindet. Andere Unternehmen in der Lieferkette machen gleichzeitig Vorsteuer geltend.
Waren oder Rechnungen können über mehrere Unternehmen und Mitgliedstaaten zirkulieren. Dadurch entstehen hohe Umsatzsteuerausfälle oder unberechtigte Erstattungsansprüche. Die EPPO bezeichnet solche Missing-Trader- beziehungsweise Karussellmodelle als einen ihrer typischen Ermittlungsbereiche. Ein Umsatzsteuerkarussell ist deshalb kein Subventionsbetrug nach § 264 StGB, sondern betrifft regelmäßig Steuerhinterziehung beziehungsweise damit verbundene Straftaten.
Die europäische Dimension entsteht, weil erhebliche Umsatzsteuerausfälle auch die Finanzinteressen der Europäischen Union berühren. Bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug mit einem Gesamtschaden von mindestens 10 Millionen Euro kann die EPPO zuständig sein.
Aktuelle Ermittlungen zeigen die Dimension
Im Mai 2026 ließ die EPPO in Deutschland in einem mutmaßlichen Umsatzsteuerkarussell durchsuchen und einen Beschuldigten festnehmen. Der Verdacht betraf rund 18 Millionen Euro unberechtigte Umsatzsteuererstattungen. Die Ermittler untersuchten unter anderem deutsche Unternehmen sowie sogenannte Missing Trader in mehreren anderen EU-Staaten. Solche Verfahren beruhen regelmäßig auf riesigen Datenbeständen: Rechnungen, Warenbewegungen, Bankkonten, Umsatzsteueranmeldungen, E-Mails und Kommunikationsdaten aus mehreren Ländern.
Was bedeutet die neuere BGH-Rechtsprechung für die Verteidigung?
Der BGH verlangt bei Umsatzsteuerstrafverfahren eine nachvollziehbare Feststellung der steuerlichen Grundlagen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 – 1 StR 132/25 beanstandete der 1. Strafsenat unter anderem unzureichende Feststellungen dazu, weshalb geltend gemachte Vorsteuerbeträge tatsächlich unberechtigt gewesen sein sollen.
Daraus folgt ein wichtiger Verteidigungsgrundsatz:
Eine Einordnung als „Betrugskette“ ersetzt nicht die Prüfung jeder einzelnen steuerlich relevanten Transaktion.
Ebenso muss bei EU-Fördermitteln jedes einzelne Fördermerkmal untersucht werden.
Konkrete Verteidigungsansätze
Nach einem OLAF-Bericht, einer EPPO-Maßnahme oder einer Durchsuchung prüfe ich insbesondere:
- Welche Behörde ermittelt und mit welcher Zuständigkeit?
- Welche konkrete EU-Förderung oder Steuer wird untersucht?
- Welche Angabe soll falsch gewesen sein?
- War sie tatsächlich subventionserheblich?
- Welche Förderbedingungen galten im Zeitpunkt des Antrags?
- Wer erstellte und übermittelte die Angaben?
- Was wusste der Geschäftsführer persönlich?
- Waren Lieferungen und Leistungen tatsächlich ausgeführt?
- Wie berechnet die Behörde den angeblichen Schaden?
- Welche digitalen Beweise stützen oder widerlegen den Vorwurf?
Eine spätere Erkenntnis von OLAF, EPPO oder Steuerfahndung darf nicht ohne Weiteres zum früheren Wissen des Beschuldigten gemacht werden.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ich bearbeite das Mandat persönlich und analysiere zunächst Ermittlungsakte, Förderunterlagen oder Steuerberechnungen. Bei EU-Subventionsverfahren vergleiche ich Antrag, Förderbescheid, Nebenbestimmungen und die zum Antragszeitpunkt geltenden Förderregeln.
Bei Umsatzsteuerverfahren rekonstruiere ich dagegen Lieferketten, Rechnungen, Zahlungen und Vorsteuerbeträge. Digitale Daten können zeigen, wer welche Informationen wann kannte und ob das Unternehmen tatsächlich in ein betrügerisches System eingebunden war.
Bei umfangreichen wirtschaftlichen oder technischen Fragestellungen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
EU-Subventionsbetrug: Nicht jede Unregelmäßigkeit ist eine Straftat
Die Europäische Union hat die Bekämpfung von Betrug seit dem ursprünglichen Beitrag aus dem Jahr 2014 erheblich professionalisiert. Neben OLAF verfügt sie heute mit der EPPO über eine eigene unabhängige Staatsanwaltschaft für Straftaten zum Nachteil ihrer finanziellen Interessen. Umso wichtiger ist eine präzise Verteidigung. Eine Unregelmäßigkeit bei einem EU-Projekt ist noch kein vorsätzlicher Subventionsbetrug. Eine auffällige Lieferkette beweist noch keine bewusste Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell. Wenn OLAF, EPPO, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft gegen Sie oder Ihr Unternehmen ermitteln, sollte deshalb zunächst geklärt werden, was die Behörden tatsächlich beweisen können und wie sie den behaupteten finanziellen Schaden berechnen.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Verdacht auf Kapitalanlagebetrug im großen Stil

Verdacht auf Kapitalanlagebetrug im großen Stil
Jetzt haben auch bei großen deutschen Versicherungskonzernen auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Dresden wegen Verdacht auf Kapitalanlagebetrug Hausdurchsuchungen stattgefunden.
Verdacht auf Kapitalanlagebetrug bei Infiniu
Die Infinus – Gruppe mit Sitz in Dresden hatte jahrelang rund 40.000 Kleinanleger dazu bewogen, ihr ihre teilweise schon langjährig besparten Lebensversicherungen zu übertragen. Dafür erhielten sie hochverzinsliche, jedoch auch hoch riskante Finanzprodukte, aus dem eigenen Haus in Form von „Oderschuldverschreibungen“, „Genussrechtsscheinen“ und „Nachrangdarlehen“.
Verdacht auf Schneeballsystem im Zusammenhang mit Annahme des Kapitalbetrugs
Um die versprochenen Zinsen zahlen zu können, hätten angeblich immer neue Kunden gewonnen werden müssen. Diesem von den Ermittlungsbehörden vermuteten Schneeballsystem machte die Staatsanwaltschaft Dresden bereits im September 2013 ein Ende, in dem sie das von der Infinus-Gruppe verwaltete Vermögen eingefroren hat.
Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Kapitalanlagebetrugs
Inzwischen sind alle Unternehmen der Infinus-Gruppe insolvent. Gegen die ehemaligen Führungskräfte wird u.a. wegen Kapitalanlagebetrug ermittelt. Und Vermögen im Umfang von rund 281 Mill. Euro soll beschlagnahmt worden sein. Diesem Vermögen sollen jedoch Forderungen in Höhe von 1.2 Milliarden Euro von über 40.000 Gläubigern gegenüber.
Gegen eine ganze Reihe ehemaliger Fürhungskräfte der Infinus-Gruppe wird wegen des Verdachtes des Kapitalanlagebetruges ermittelt. Diese Ermittlungen könnten sich aber noch ausdehnen. So könnteder Kreis der Beschuldigten zukünftig auch noch Mitarbeiter betroffener Lebensversicherer erfassen.
Schon jetzt dürfte damit feststehen, dass auf die Beschuldigten und die deutsche Strafjustiz ein weiteres umfangreiches und langjähriges Wirtschaftstrafverfahren zu kommt.
Die Möglichkeit zum Deal bei Verdacht auf Kapitalanlagebetrug?
Womöglich kann es für die Verteidigung Vorteile haben, wenn das Ermittlungsverfahren umfangreich und besonders langwierig wird. Denn das könnte zur Folge haben, dass die Strafjustiz mit sich dealen lässt. Das wiederum käme den Beschuldigten und Angeklagten zu gute. Hintergrund ist immer wieder das gleiche bei der Justiz: die Prozessökonomie gestattet wenig Großverfahren. Auch ergeben sich manchmal Streitigkeiten um die Zuständigkeit der Gerichte, was die Verfahren rechtsstaatswidrig verschleppen kann. Fest steht: ein weiter Weg wird für alle an dem Strafverfahren Beteiligten zu bewältigen sein.
Organspende - Ermittlungsverfahren gegen Mediziner
Organspende: Wenn Mediziner Wartelisten manipulieren – Strafbarkeit und Verteidigung

Manipuliert ein Arzt medizinische Daten, um einen Patienten bei der Vergabe eines Spenderorgans zu bevorzugen, kann er sich heute unmittelbar nach dem Transplantationsgesetz strafbar machen. § 19 Abs. 2a TPG sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor; auch der Versuch ist strafbar. Ein Vorwurf wegen versuchten Totschlags verlangt dagegen wesentlich mehr. Betroffene Mediziner sollten sich deshalb weder gegenüber Polizei noch Klinikleitung vorschnell erklären. Entscheidend sind Patientenakte, dokumentierte Gesundheitswerte, Übermittlungsdaten, medizinische Richtlinien und der konkrete Zweck einer angeblichen Falschangabe.
Was bedeutet Manipulation einer Warteliste?
Juristisch geht es nicht um eine frei gestaltbare „Vergabeliste“. Transplantationszentren führen Wartelisten und übermitteln die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen Daten. Die Organvermittlung richtet sich insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit. § 10 Abs. 3 TPG verbietet ausdrücklich, den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben, zu dokumentieren oder an die Vermittlungsstelle zu übermitteln, um diesen Patienten auf der einheitlichen Warteliste zu bevorzugen.
Denkbar sind beispielsweise manipulierte:
- Laborwerte,
- Angaben über Dialysebehandlungen,
- Krankheitsverläufe,
- Dringlichkeitsparameter oder
- sonstige für die Organvermittlung relevante medizinische Daten.
Allerdings begründet nicht jede fehlerhafte Dokumentation eine Straftat.
§ 19 TPG: Eigener Straftatbestand für Manipulationen
Das heutige Recht enthält eine klare strafrechtliche Regelung. Nach § 19 Abs. 2a TPG macht sich strafbar, wer absichtlich entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 TPG den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. Für die Verteidigung ist das Wort „absichtlich“ entscheidend. Ein Dokumentationsfehler, eine medizinisch vertretbare Bewertung oder eine falsch verstandene Laborinformation reicht nicht ohne Weiteres. Die Ermittlungsbehörde muss nachweisen, dass der Arzt mit dem erforderlichen zielgerichteten Willen handelte, einen Patienten bei der Wartelistenführung zu bevorzugen.
Damit lautet eine zentrale Verteidigungsfrage:
Fehlerhafte Dokumentation – oder bewusste Manipulation zur Bevorzugung?
BGH: Der Göttinger Leberallokationsskandal
Die wichtigste höchstrichterliche Entscheidung bleibt BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 20/16. Ein Transplantationsmediziner war unter anderem wegen versuchten Totschlags angeklagt worden. Ihm wurde vorgeworfen, medizinische Angaben manipuliert und dadurch eigene Patienten bei der Vergabe von Spenderlebern bevorzugt zu haben. In weiteren Fällen ging es um die Aufnahme alkoholkranker Patienten in die Warteliste, obwohl die damaligen Richtlinien eine sechsmonatige Abstinenzzeit verlangten. Der BGH bestätigte den Freispruch. Die Entscheidung zeigte vor allem:
Ein Verstoß gegen Regeln der Organallokation lässt sich nicht ohne Weiteres in einen versuchten Totschlag umdeuten.
Für ein Tötungsdelikt müssen sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nachgewiesen werden. Insbesondere genügt die abstrakte Möglichkeit, dass ein anderer Patient wegen einer Manipulation später ein Organ erhält, nicht automatisch für einen individuellen Tötungsvorwurf.
BGH 2022 korrigiert einen Teil seiner damaligen Rechtsprechung
Ein Punkt des Urteils von 2017 ist inzwischen überholt. Im Göttinger Fall hatte der 5. Strafsenat besonders hohe Anforderungen an das Wissenselement des Tötungsvorsatzes bei hypothetischer Kausalität eines Unterlassens gestellt. Der 4. Strafsenat widersprach dieser Auffassung im Verfahren 4 StR 200/21. Daraufhin erklärte der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 34/22, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung aus dem Transplantationsurteil 5 StR 20/16 nicht festhalte. Der 4. Strafsenat bestätigte dies mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 4 StR 200/21.
Für heutige Verfahren ist deshalb Vorsicht geboten:
Der Freispruch im Göttinger Fall bleibt bestehen. Die dort formulierten besonders hohen Anforderungen an den Vorsatz bei hypothetischer Kausalität können jedoch nicht mehr unverändert als allgemeiner Verteidigungsgrundsatz herangezogen werden.
Bedeutet eine Manipulation automatisch versuchten Totschlag?
Nein. Auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung muss die Staatsanwaltschaft bei einem versuchten Tötungsdelikt deutlich mehr beweisen als bei § 19 TPG. Erforderlich sind insbesondere konkrete Feststellungen zum Tötungsvorsatz und zu der Vorstellung des Arztes über die möglichen Auswirkungen seines Verhaltens. Deshalb muss streng getrennt werden zwischen:
Manipulation nach dem TPG
und
versuchtem Tötungsdelikt nach §§ 212, 22, 23 StGB.
Eine bewusst falsche Angabe kann § 19 Abs. 2a TPG erfüllen, ohne dass zugleich ein versuchter Totschlag nachweisbar ist.
Praxisbeispiel: Ein auffälliger Laborwert
Ein Transplantationsmediziner übermittelt für einen schwer erkrankten Patienten mehrere Laborwerte an die zuständige Vermittlungsstelle. Später fällt bei einer internen Prüfung auf, dass ein Wert erheblich vom Laborbefund abweicht. Aufgrund des übermittelten Wertes hatte sich die Position des Patienten auf der Warteliste verbessert. Die Klinik meldet den Vorgang. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt Patientenakten, Dienstcomputer und E-Mail-Kommunikation.
Der zunächst belastende Vorwurf lautet:
Der Arzt habe den Wert absichtlich verändert, um seinen Patienten zu bevorzugen.
Die digitale Aktenanalyse zeigt jedoch, dass verschiedene Werte zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Krankenhausinformationssystem gespeichert waren. Zudem hatte eine Mitarbeiterin einen Wert manuell übertragen. Eine spätere Korrektur war zwar vorgenommen, jedoch nicht automatisch an alle Systeme weitergegeben worden. Damit verändert sich der Fall entscheidend.
Nicht mehr die Abweichung allein steht im Mittelpunkt, sondern:
Wer hat welchen Wert wann gesehen, geändert und übermittelt?
Digitale Beweise sind häufig entscheidend
Bei der Verteidigung von Medizinern prüfe ich deshalb nicht nur die Papierakte. Bedeutend können sein:
- Krankenhausinformationssysteme,
- Laborsoftware,
- Änderungsprotokolle,
- Benutzerkennungen,
- Zeitstempel,
- E-Mails,
- elektronische Patientenakten und
- Übermittlungsdaten an die Vermittlungsstelle.
Eine rückblickend falsche Zahl beweist noch nicht, dass der beschuldigte Arzt sie persönlich und absichtlich manipuliert hat. Bei medizinischen oder technischen Spezialfragen arbeite ich deshalb bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Nach einer Vorladung oder Durchsuchung sollte zunächst geklärt werden, welcher konkrete Straftatbestand überhaupt Gegenstand der Ermittlungen ist. Ich prüfe insbesondere:
- Wer erhob den medizinischen Wert?
- Wer dokumentierte ihn?
- Wer übermittelte die Daten?
- War der Wert objektiv falsch?
- Gab es medizinischen Beurteilungsspielraum?
- Welche Richtlinie galt im fraglichen Zeitpunkt?
- Bestand tatsächlich die Absicht, einen Patienten zu bevorzugen?
- Welche digitalen Bearbeitungsspuren existieren?
- Welche Auswirkungen hatte die Angabe tatsächlich?
Erst nach Akteneinsicht sollte entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll ist.
FAQ zur Manipulation von Organ-Wartelisten
Ist jede falsche medizinische Angabe strafbar?
Nein. § 19 Abs. 2a TPG verlangt eine absichtliche Manipulation entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 TPG. Ein bloßer Irrtum oder Dokumentationsfehler erfüllt diese Vorschrift nicht automatisch.
Welche Strafe droht?
§ 19 Abs. 2a TPG sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Auch der Versuch ist strafbar.
Ist eine Manipulation automatisch versuchter Totschlag?
Nein. Der BGH hat im Göttinger Leberallokationsfall den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags bestätigt. Ein Tötungsdelikt verlangt zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere einen entsprechenden Tötungsvorsatz.
Gilt das BGH-Urteil von 2017 noch?
Ja, allerdings nicht in jeder einzelnen dogmatischen Aussage. Die 2022 ergangenen Beschlüsse 5 ARs 34/22 und 4 StR 200/21 haben einen Teil der damaligen Rechtsprechung zum Vorsatz bei hypothetischer Kausalität ausdrücklich aufgegeben.
Ermittlungsverfahren gegen Mediziner – Dokumentation und Vorsatz getrennt prüfen
Wer einem Arzt vorwirft, eine Organspende-Warteliste manipuliert zu haben, darf aus einer falschen Zahl nicht automatisch auf eine Straftat schließen. Heute existiert zwar mit § 19 Abs. 2a TPG ein eigener Straftatbestand. Dennoch muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, wer die unrichtigen Daten erhoben, dokumentiert oder übermittelt hat und ob dies absichtlich zur Bevorzugung eines Patienten geschah.
Ich bearbeite das Mandat persönlich, analysiere Ermittlungsakte und digitale Dokumentation und rekonstruiere gemeinsam mit medizinischen Sachverständigen, soweit erforderlich, die tatsächlichen Abläufe. Wenn gegen Sie als Arzt wegen einer angeblichen Manipulation von Wartelisten ermittelt wird, sollten Sie keine vorschnelle Erklärung abgeben. Zunächst muss festgestellt werden, was die digitalen und medizinischen Unterlagen tatsächlich beweisen.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
OLG Celle pfiff als Schiedsrichter im Zuständigkeitsstreit

OLG Celle entschied über Zuständigkeit eines Strafverfahrens
Das OLG Celle musste nun im Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht Uelzen und Landgericht Stade (Wirtschaftsstrafkammer) endgültig entscheiden. Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf die Rüge der Rechtsanwälte wegen sachlicher Unzuständigkeit (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.
Amtsgericht beharrte auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht OLG
Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das OLG Celle ein. Nun hatte das OLG Celle über die Zuständigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts zu entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).
Beschluss des OLG Celle zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen
Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 beendete das OLG den Zuständigkeitsstreit und erklärte das Amtsgericht Uelzen für zuständig. Die Beschlussbegründung überzeugt hier nicht. Letztlich kann das derzeit dahin gestellt bleiben. Denn es hat für die Mandanten durchaus auch Vorteile, wenn die Strafsache in I. Instanz am Amtsgericht verhandelt wird.
Landgericht ohne Bock auf Verhandlung einer Strafsache ?

Amtsgericht verweigert Landgericht den Gehorsam in Strafsache
Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf Antrag der Rechtsanwälte auf die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.
Amtsgericht beharrt auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht Oberlandesgericht Celle
Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das Oberlandesgericht Celle ein. Nun wird das OLG über die Zutändigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).
Rechtsanwälte und Amtsgericht streiten gemeinsam in Strafverfahren gegen Landgericht
Es hat was, wenn sich ein Amtsgericht auf die Seite der Strafverteidiger stellt, die Rechtsanwälte an der Seite des Amtsgerichts stehen und sie gemeinsam gegen eine rechts irrige Auffassung eines Landgerichts vor ein OLG ziehen. Für meinen Mandanten habe ich eine Stellungnahme mit dem Antrag eingereicht, das Strafverfahren an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade zu verweisen.
Landgericht oder Amtsgericht - was bringt es den Angeklagten?
Seit Jahren wird das Verfahren verschleppt. Die vermeintlichen Straftaten (Bankrott, Insolvenzverschleppung und Investitionsbetrug) sollen ewig zurück liegen. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg braucht Jahre bis zur Anklageerhebung. Der erste Hauptverhandlungstag Anfang 2013 führte zur Aussetzung des Verfahrens. Nach einem Antrag der Strafverteidiger ordnete das Amtsgericht umfangreiche Nachermittlungen an, für die die Staatsanwaltschaft fast ein Jahr brauchte. Dann kam am ersten Hauptverhandlungstag im Januar 2014 die Verweisung der Strafsache an das Landgericht Stade. Im Februar 2014 folgte dann die Zurückverweisung nach Uelzen, nun die neuerliche Unzuständigkeitserklärung im April. Und nun warten alle gespannt auf die Entscheidung desOLG Celle, wer denn nun endgültig zuständig ist. Wann dann terminiert wird und ob noch dieses Jaht verhandelt wird ist fraglich. Für die Mandanten in jedem Fall ein beträchtlicher Zeitgewinn, der unter Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und dem Zeitablauf seit den vermeintlichen Taten im Falle einer Verurteilung das Strafmaß erheblich mindert.
Über den Ausgang des Zuständigkeitsstreits werde ich berichten.
Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit – wann ist sie zulässig?
Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit erfordert besondere Voraussetzungen

Eine Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit ist rechtlich möglich, allerdings gelten wegen des schweren Eingriffs in Art. 13 GG hohe Anforderungen. Die Behörde benötigt einen konkreten Tatverdacht, die Durchsuchung muss zur Auffindung bestimmter Beweismittel geeignet und erforderlich sein und vor allem zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bestehen erfolgversprechende mildere Ermittlungsmaßnahmen, kann eine Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig sein. Betroffene sollten einer Durchsuchung nicht aktiv Widerstand leisten, jedoch keine freiwilligen Angaben machen und den Durchsuchungsbeschluss anschließend rechtlich überprüfen lassen.
Darf wegen einer Ordnungswidrigkeit überhaupt durchsucht werden?
Ja. § 46 Abs. 1 OWiG bestimmt, dass im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß gelten. Damit können auch die §§ 102 ff. StPO über Durchsuchungen angewendet werden. Die Verfolgungsbehörde besitzt dabei grundsätzlich dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft, soweit das OWiG keine Sonderregelung enthält. Bei einem Betroffenen können deshalb Wohnung, Geschäftsräume und andere Räume durchsucht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit bestehen und zu erwarten ist, dass dort relevante Beweismittel gefunden werden. Allerdings schützt Art. 13 GG die Wohnung besonders. Durchsuchungen ordnet grundsätzlich der Richter an; nur bei Gefahr im Verzug gelten Ausnahmen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Hausdurchsuchung im Bußgeldverfahren setzt insbesondere voraus:
- einen auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit,
- einen nachvollziehbaren Ermittlungszweck,
- eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bestimmte Beweismittel zu finden,
- die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Durchsuchung sowie
- die Verhältnismäßigkeit zwischen Eingriff und Bedeutung des Tatvorwurfs.
Der Durchsuchungsbeschluss darf deshalb nicht lediglich allgemein die Suche nach „Beweismitteln“ gestatten. Die Durchsuchung muss vielmehr durch Tatvorwurf, Zweck und gesuchte Gegenstände ausreichend begrenzt sein. Der Richter soll gerade verhindern, dass die Ermittlungsbehörde selbst Umfang und Grenzen ihres Eingriffs bestimmt.
BVerfG: Ordnungswidrigkeiten wiegen weniger schwer als Straftaten
Für die Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit bleibt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 besonders wichtig. Das Verfahren betraf eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Zur Identifizierung des Fahrers wurde die Wohnung des Betroffenen durchsucht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Durchsuchung für unverhältnismäßig. Es betonte, dass eine Durchsuchung im Bußgeldverfahren zwar grundsätzlich zulässig ist. Bei der Interessenabwägung muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine Ordnungswidrigkeit gegenüber einer Straftat ein geringeres Gewicht besitzt.
Hinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt:
Zur Identifizierung des Fahrers stand ein anthropologisches Sachverständigengutachten anhand des vorhandenen Messfotos als erfolgversprechende Ermittlungsalternative zur Verfügung. Deshalb war die Wohnungsdurchsuchung nicht erforderlich.
Damit hat das BVerfG einen wichtigen Verteidigungsansatz formuliert:
Die Behörde darf nicht durchsuchen, wenn ein milderes und annähernd gleich geeignetes Ermittlungsinstrument zur Verfügung steht.
Neuere Rechtsprechung 2023: Mildere Ermittlungsmaßnahmen müssen geprüft werden
Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in jüngerer Rechtsprechung weiter geschärft. Mit Beschluss vom 19. April 2023 – 2 BvR 1844/21 beanstandete das Gericht eine Durchsuchungsanordnung, weil sich mildere Ermittlungsmaßnahmen aufdrängten. Eine Durchsuchung darf nicht eingesetzt werden, wenn der Ermittlungszweck mit einem weniger intensiven Grundrechtseingriff vergleichbar wirksam erreicht werden kann. Auch der Beschluss vom 15. November 2023 – 1 BvR 52/23 unterstreicht die Bedeutung alternativer Ermittlungsmöglichkeiten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Diese Entscheidungen betrafen keine klassischen Bußgeldverfahren. Die darin formulierten Anforderungen folgen jedoch aus Art. 13 GG und sind deshalb auch für Durchsuchungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren relevant. Weil die verfolgte Tat dort regelmäßig weniger schwer wiegt als eine Straftat, gewinnt die Prüfung milderer Mittel zusätzlich an Gewicht. Das ist eine rechtliche Schlussfolgerung aus der Rechtsprechung.
Der ältere Berliner Fall: Wiederholte Verstöße können eine Durchsuchung rechtfertigen
Der ursprüngliche Beitrag dieser Webseite beruhte auf LG Berlin, Beschluss vom 16. April 2014 – 510 Qs 49/14. Der Betroffene hatte wiederholt gegen Gewerberecht und Berliner Straßenrecht verstoßen. Das Landgericht hielt die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume für zulässig, weil dort Gegenstände zur Vorbereitung und Durchführung der beanstandeten gewerblichen Tätigkeit vermutet wurden. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die wiederholten und hartnäckigen Verstöße.
Der Fall zeigt:
Eine Hausdurchsuchung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil lediglich eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Aber je geringfügiger und einmaliger der Vorwurf, desto schwieriger lässt sich ein so intensiver Eingriff rechtfertigen.
Praxisbeispiel: Durchsuchung eines Unternehmens wegen einer Ordnungswidrigkeit
Einem Gewerbetreibenden wird vorgeworfen, über längere Zeit gegen eine bußgeldbewehrte gewerberechtliche Vorschrift verstoßen zu haben. Die Behörde beantragt die Durchsuchung von Büro und Privatwohnung, um Rechnungen, Kundenlisten und digitale Geschäftsunterlagen sicherzustellen. Für die Verteidigung stellen sich sofort mehrere Fragen:
- Reicht der Tatverdacht tatsächlich aus?
- Warum müssen auch die Privaträume durchsucht werden?
- Welche konkreten Unterlagen werden gesucht?
- Könnte die Behörde die Informationen durch Auskunftsersuchen, vorhandene Geschäftsunterlagen oder andere Ermittlungen erhalten?
- Stehen Intensität und Umfang der Durchsuchung überhaupt im Verhältnis zur möglichen Geldbuße?
Je weiter der Beschluss gefasst ist und je geringer der Tatvorwurf wiegt, desto genauer muss diese Verhältnismäßigkeit überprüft werden.
Was sollte man während einer Durchsuchung tun?
Betroffene sollten keinen körperlichen Widerstand leisten. Ebenso wenig besteht jedoch Anlass, den Ermittlern spontan Geschäftsvorgänge zu erklären oder freiwillig zusätzliche Unterlagen herauszusuchen, die vom Beschluss nicht erfasst sind.
Sinnvoll ist insbesondere:
- Durchsuchungsbeschluss verlangen und lesen,
- Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel prüfen,
- Strafverteidiger verständigen,
- keine Aussage zur Sache machen,
- Beschlagnahmen dokumentieren und
- ein vollständiges Verzeichnis sichergestellter Gegenstände verlangen.
§ 107 StPO gibt dem Betroffenen auf Verlangen einen Anspruch auf eine entsprechende Bescheinigung beziehungsweise ein Beschlagnahmeverzeichnis.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ich prüfe bei einer Hausdurchsuchung wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht nur, ob ein richterlicher Beschluss vorhanden war. Entscheidend ist vielmehr:
- War der Tatverdacht konkret genug?
- War die Durchsuchung zur Beweissicherung erforderlich?
- Gab es mildere Ermittlungsmaßnahmen?
- War die Durchsuchung räumlich und sachlich ausreichend begrenzt?
- Und stand der Eingriff überhaupt in einem angemessenen Verhältnis zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit?
Eine bereits vollzogene Durchsuchung sollte deshalb nicht einfach hingenommen werden. Je nach Verfahrenslage kommen Rechtsmittel gegen die richterliche Anordnung sowie Einwendungen gegen Sicherstellung und Beschlagnahme in Betracht.
Fazit: Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit bleibt die Ausnahme intensiver Ermittlungsmaßnahmen
Die Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit ist zulässig, aber keineswegs selbstverständlich. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine konkrete Prüfung des Einzelfalls. Dabei zählen insbesondere Schwere des Vorwurfs, Stärke des Tatverdachts, Bedeutung der erwarteten Beweise und vorhandene mildere Ermittlungsalternativen. Wenn Ihre Wohnung oder Geschäftsräume wegen einer Ordnungswidrigkeit durchsucht wurden, sollte deshalb geprüft werden, ob dieser erhebliche Eingriff tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig war.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Schaden bei Hausdurchsuchung – wann besteht Anspruch auf Schadensersatz?
Schaden durch Hausdurchsuchung im Unternehmen - Schadenersatzpflicht

Ein Schaden bei Hausdurchsuchung muss nicht immer vom Betroffenen selbst getragen werden. Wird eine Tür aufgebrochen, Inventar beschädigt oder entstehen durch Durchsuchung und Beschlagnahme nachweisbare Vermögensschäden, kommen unterschiedliche Ansprüche gegen den Staat in Betracht. Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt jedoch davon ab, ob die Durchsuchung rechtmäßig oder rechtswidrig war, ob der Geschädigte selbst Beschuldigter oder nur Eigentümer der Räume ist und wie das Strafverfahren endet. Deshalb sollten Schäden sofort dokumentiert und mögliche Ansprüche spätestens nach Abschluss des Strafverfahrens sorgfältig geprüft werden.
Wer bezahlt eine bei der Durchsuchung aufgebrochene Tür?
Die Polizei darf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nötigenfalls auch zwangsweise vollstrecken. Dadurch können Türen, Schlösser oder Fenster beschädigt werden. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Eigentümer jeden Sachschaden endgültig selbst tragen muss. Bereits der BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12, entschied, dass einem Vermieter grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff zustehen kann, wenn bei einer rechtmäßigen Durchsuchung gegen seinen Mieter Eigentum des Vermieters beschädigt wird. Der Eigentümer erbringt dann ein besonderes Opfer für Zwecke der Strafverfolgung. Ein Anspruch kann allerdings ausscheiden, wenn er beispielsweise wusste, dass die Räume für Straftaten genutzt wurden, und dies dennoch hinnahm.
Diese Entscheidung bildete bereits die Grundlage des bisherigen Artikels.
OLG Hamm 2024: Entschädigung auch bei rechtmäßigem Polizeieinsatz
Die neuere Rechtsprechung bestätigt diesen Grundsatz. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20. Dezember 2024 – 11 U 56/24 entschieden, dass Sachschäden durch das gewaltsame Öffnen von Türen bei einer rechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahme nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs entschädigt werden können. Die Polizei hatte eine Hauseingangs- und eine Kellertür gewaltsam geöffnet, um flüchtige Tatverdächtige zu verfolgen. Das Gericht verneinte zwar einen Amtshaftungsanspruch, weil der Polizeieinsatz rechtmäßig war. Dennoch sprach es dem Eigentümer eine Entschädigung zu, weil ihm durch die Beschädigung seines Eigentums ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt worden war.
Interessant ist auch die Schadenshöhe: Das Gericht sprach 300 Euro als geschätzten Mindestschaden zu. Ein vollständiger Austausch der Türen war dagegen nicht ausreichend belegt.
Damit wird deutlich:
Schaden dokumentieren und Höhe nachweisen. Fotos, Videos, Rechnungen und Kostenvoranschläge sollten deshalb möglichst unmittelbar nach der Durchsuchung gesichert werden.
Was gilt, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird?
Für den Beschuldigten selbst ist zusätzlich das Strafrechtsentschädigungsgesetz – StrEG wichtig. § 2 StrEG nennt die Durchsuchung ausdrücklich als entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme. Wird der Beschuldigte später freigesprochen, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, kann grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch entstehen. Nach § 7 StrEG umfasst die Entschädigung den durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden. Er muss nachgewiesen werden und mehr als 25 Euro betragen
Denkbar sind je nach Einzelfall beispielsweise:
- unmittelbar verursachte Sachschäden,
- Schäden durch Beschlagnahme oder Sicherstellung,
- erforderliche Kosten zur Abwehr der Maßnahme und
- bestimmte weitere nachweisbare wirtschaftliche Nachteile.
Allerdings muss zwischen Durchsuchung und Schaden ein hinreichender Ursachenzusammenhang bestehen.
LG Koblenz 2024: Nicht jeder Folgeschaden wird ersetzt
Das zeigt das LG Koblenz, Urteil vom 5. November 2024 – 1 O 382/23. Dort waren nach einer Durchsuchung Waren sichergestellt worden. Später änderte sich die Rechtslage, sodass die Produkte nicht mehr legal verkauft werden konnten. Obwohl zuvor grundsätzlich eine Entschädigung nach dem StrEG festgestellt worden war, lehnte das Landgericht den verlangten Ersatz für den Wertverlust ab. Der wirtschaftliche Verlust beruhte nach Auffassung des Gerichts nicht unmittelbar auf der Strafverfolgungsmaßnahme, sondern auf der späteren Gesetzesänderung.
Das Urteil zeigt einen wichtigen Grundsatz:
Nicht jeder Schaden, der zeitlich nach einer Hausdurchsuchung entsteht, ist automatisch ein Schaden „durch“ die Hausdurchsuchung.
Die konkrete Kausalität muss nachgewiesen werden.
Können auch Anwaltskosten ersetzt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die Rechtsprechung erkennt im Rahmen von §§ 2, 7 StrEG auch Verteidigerkosten an, soweit sie gerade erforderlich waren, um sich gegen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme zu wehren oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dazu kann beispielsweise die anwaltliche Beratung während der Durchsuchung oder die Prüfung eines Rechtsmittels gegen Durchsuchung und Beschlagnahme gehören. Nicht sämtliche Kosten der allgemeinen Strafverteidigung werden dadurch automatisch erstattungsfähig.
Was gilt bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung?
War die Durchsuchung rechtswidrig, kommt zusätzlich eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Dafür muss insbesondere eine schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht vorliegen, die den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Haftung trifft bei hoheitlichem Handeln grundsätzlich den Staat beziehungsweise die zuständige Körperschaft.
Allerdings gilt auch hier:
Die Feststellung, dass ein Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war, beantwortet noch nicht automatisch sämtliche Fragen des Schadensersatzes. Verschulden, Kausalität und Schadenshöhe müssen gesondert geprüft werden.
Vermieter oder Eigentümer ist nicht der Beschuldigte
Bei beschädigten Miet- oder Geschäftsräumen muss außerdem unterschieden werden. Ist nicht der Eigentümer, sondern beispielsweise der Mieter Beschuldigter, kann der Eigentümer seinen Sachschaden regelmäßig nicht einfach über das StrEG des Beschuldigten abrechnen. Hier gewinnt der Anspruch aus enteignendem Eingriff an Bedeutung.
Der BGH hat allerdings auch entschieden, dass der Mieter nicht automatisch für eine von der Polizei beschädigte Wohnungstür haftet. In BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 49/16 fehlte der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der konkreten Pflichtverletzung des Mieters und der Durchsuchung.
Welche Fristen gelten nach dem StrEG?
Nach einer positiven Grundentscheidung über die Entschädigung muss der konkrete Anspruch nach § 10 StrEG grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Wer diese Frist schuldhaft versäumt, kann den Anspruch verlieren. Deshalb sollte die Entschädigungsfrage nicht erst lange nach Abschluss des Strafverfahrens aufgegriffen werden.
Was sollte nach einer beschädigenden Hausdurchsuchung sofort getan werden?
Nach der Durchsuchung sollte dokumentiert werden:
- Welche Tür, welches Fenster oder welcher Gegenstand wurde beschädigt?
- Wie sah der Gegenstand vorher aus?
- Welche Beamten beziehungsweise welche Behörde führte die Maßnahme durch?
- Welche Schäden sind im Durchsuchungsprotokoll vermerkt?
- Welche Reparaturkosten entstehen?
- Welche Gegenstände wurden mitgenommen?
- Führte die Maßnahme zu weiteren konkret bezifferbaren Vermögensschäden?
Fotos, Rechnungen, Kostenvoranschläge und Zeugen können später entscheidend sein.
Wie kann der Anwalt helfen?
Bei einem Schaden bei Hausdurchsuchung ist zunächst der Durchsuchungsbeschluss und die Art seiner Vollstreckung zu prüfen. Danach muss geklärt werden, welcher Anspruch in Betracht kommt:
StrEG, enteignender Eingriff oder Amtshaftung.
Zugleich ist zu prüfen, welche Vermögensschäden tatsächlich unmittelbar auf Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme zurückzuführen sind und welche Belege hierfür vorliegen.
Insbesondere bei Unternehmen können neben Sachschäden auch Betriebsunterbrechungen, beschlagnahmte IT-Systeme oder andere wirtschaftliche Auswirkungen relevant werden. Diese Positionen müssen jedoch konkret nachgewiesen und kausal der Strafverfolgungsmaßnahme zugeordnet werden.
Schaden bei Hausdurchsuchung – Ansprüche nicht vorschnell abschreiben
Eine aufgebrochene Tür muss nicht deshalb entschädigungslos bleiben, weil die Polizei rechtmäßig gehandelt hat. Das OLG Hamm 11 U 56/24 bestätigt ausdrücklich, dass auch eine rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahme einen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff auslösen kann. Umgekehrt zeigt die neuere Rechtsprechung, dass nicht jeder mittelbare wirtschaftliche Nachteil ersetzt wird. Wenn bei einer Durchsuchung Ihrer Wohnung oder Ihres Unternehmens ein Schaden entstanden ist, sollten deshalb Durchsuchungsmaßnahme, Verfahrensausgang, Kausalität und Schadenshöhe gemeinsam geprüft werden.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
