Fachanwalt für Strafrecht

Gerichtsstreit um Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Wirtschaftsstrafsache Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Ein Streit war um die Zuständigkeit in einer Wirtschaftssafsache entbrannt. Hatte nun das Amtsgeicht Uelzen oder die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade die Wirtschaftsstrafsache zu verhandeln?

Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache

Mit drei Anklageschriften vom November 2011 und Januar 2012 wurde den beiden Angeklagten Subventionsbetrug im besonders schweren Fall, Insolvenzverschleppung und Bankrott vorgeworfen. Die Anklagen wurden beim Amtsgericht Uelzen anhängig gemacht. Der Kammervorsitzende ließ alle drei Anklagen zur Hauptverhandlung zu und verband sie zur gemeinsamen Hauptverhandlung. Es wurden zunächst vier Hauptverhandlungstage anberaumt. Schon am ersten Hauptverhandlungstag im September 2012 musste das Verfahren wegen erforderlicher Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt werden. Außerdem wurde klar, dass vier Hauptverhandlungstage bei weitem nicht ausreichen würden, um zu einer Verurteilung zu kommen.

Strafverteidiger rügten Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache

Das Amtsgericht Uelzen setzte nach Abschluss der Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg ab Januar 2014 zunächst zehn Hauptverhandlungstage an. Am ersten Hauptverhandlungstag erhoben die Rechtsanwälte die Rüge der sachlichen Zuständigkeit und beantragten zugleich, die Wirtschaftsstrafsache an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade abzugeben. Zur Begründung wurde auf den besonderen Umfang des Verfahrens verwiesen, der im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade begründe.

Verweisungsbeschluss der Wirtschaftsstrafsache an das Landgericht Stade

Der gem. § 6a Satz 3 StPO zulässige Antrag der Rechtsanwälte hatte auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Uelzen verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 08. Januar 2014 an das Landgericht Stade. Das Vefahren wurde wieder ausgesetzt

Verweisungsbeschluss des Landgerichts an das Amtsgericht

Ein solcher Verweisungsbeschluss wie der des Amtsgerichts Uelzen ist für das höhere Gericht, also in dem Fall für das Landgericht Stade, eigentlich bindend. Eigentlich: das Landgericht meinte nun, das juristische Haar in der Suppe gefunden zu haben und verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 28. Februar 2014 wieder zurück an das Amtsgericht Uelzen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung eingetreten sei, weil die Verweisung mit dem Grundsatz der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch, der Mangel für einen "verständigen Betrachter" offenkundig sei und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheine. So beruft sich das Landgericht weiter auf § 270 StPO, wonach nach Beginn der Hauptverhandlung Umstände bekannt werden müssen, die die Zuständigkeit eines höheren Gerichts für die Wirtschaftsstrafsache begründen. Hier aber habe das Schöffengericht vor der Hauptverhandlung seine Zuständigkeit zu prüfen und habe sie selbst angenommen und darauf hin das Hauptverfahren eröffnet. Auf die weitere Begründung im oben verlinkten Beschluss wird verwiesen.

Rechtsanwälte sehen weiter Zuständigkeit des Landgerichts

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verweisungsbeschlusses vom Landgericht Stade bleiben. Die Begründung lässt nämlich außen vor, dass dem Angeklagten auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung bis zu dem in § 6a Satz 3 StPO bestimmten Zeitpunkt das Rügerecht der Zuständigkeit zusteht. Der Verweisungsbeschluss verletzt damit die Verteidigunbgsrechte der Angeklagten.

Ungeachtet dessen kann es für die Angeklagten auch von Vorteil sein, wenn ein Strafprozess durch einen Gerichtsstreit über die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafsache immer weiter verzögert wird. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.


blank

BGH zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)  hatte sich der 3. Strafsenat mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) auch beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber vom Tatbestand erfasst werden, wenn diesen Ausschreibungen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist. Darüber hinaus musste der BGH die Frage beantworten, ob der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB selbst dann erfüllt sein kann, wenn das von einem Teilnehmer in einer Ausschreibung abgegebene Angebot so schwerwiegende vergaberechtliche Mängel aufweist, dass dieser Teilnehmer zwingend von dem Ausschreibungsverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.

Rechtsanwalt Strafrecht - Absprachen bei Ausschreibungen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Beschränkte Ausschreibungen und Absprachen bei Ausschreibungen

Bisher war umstritten, ob von § 298 Abs. 1 StGB auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfasst werden. Der bisherige Meinungsstand hierzu wird in der Beschlussbegründung ausgeführt, insofern kann auf die Begründung verwiesen werden. In seiner Entscheidung vom 17.10.2013 schließt sich der BGH der wohl in der Literatur vorherrschenden Meinung an, die davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn Hintergrund lediglich eine beschränkte Ausschreibung ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb war. Hierfür würde bereits der Wortlaut des Gesetzes sprechen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass nach dem Begriff Ausschreibung in § 298 Abs. 1 StGB in irgendeiner Weise eine Einschränkung zu erkennen sei. Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, dass auch beschränkte Ausschreibungen vom Tatbestand erfasst werden.

Freihändige Vergabe und Absprachen bei Ausschreibungen

In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass schließlich bereits im zweiten Absatz des § 298 StGB die freihändige Vergabe der Ausschreibung gleichgesetzt wird. Daraus sei ersichtlich, dass Verstöße im Vergabeverfahren vom Tatbestand erfasst werden sollen, wenn diesen Verfahren eine bestimmte Wettbewerbsintensität zugrunde liegt. Auch Fehler anlässlich eines Ausschreibungsverfahrens würden allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sie so schwerwiegend sind, dass von einer Ausschreibung insgesamt nicht mehr gesprochen werden kann. Etwaige Fehler bei der Auswahl eines grundsätzlich vom Tatbestand erfassten Vergabeverfahrens lassen jedoch die Strafbarkeit unberührt.

Absprachen bei Ausschreibungen und Schutz des Wettbewerbs durch das Strafrecht

Über die Frage, ob ein Mangel in den Ausschreibungsverfahren hätte zwingend zum Ausschluß des in Rede stehenden Angebotes führen müssen, war nicht zu entscheiden, denn die Strafbarkeit des § 298 StGB besteht grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob das Angebot zu Recht Berücksichtigung fand. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass § 298 StGB zu forderst den freien Wettbewerb schützt und lediglich nachrangig die Vermögensinteressen des Veranstalters. Hier stehe nicht der Schutz des Vermögens des Veranstalters im Vordergrund.


blank

Mittelstand wendet sich gegen die Schaffung eines Unternehmensstrafrechtes

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ich hatte bereits über die NRW-Initiative zur Schaffung eines  Unternehmensstrafrechtes berichtet.

Nunmehr regt sich offener Widerstand gegen die Initiative der NRW-Landeregierung, wie das Handelsblatt berichtet. Vor allem der Mittelstand befürchtet,dass Familienunternehmen unter Druck geraten, während anonyme Konzerne im Streubesitz kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssten. Bei den klein- und mittelständigen Unternehmen könnte die Einführung des Unternehmensstrafrechtes sogar zu Schließungen führen.  

Verteidigung im Unternehmensstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder ein Verantwortlicher in ein Ermittlungsverfahren, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren, die Kommunikation mit Behörden zu steuern und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Das Unternehmensstrafrecht betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen. Wer rechtzeitig präventiv handelt und im Ernstfall kompetente Verteidigung in Anspruch nimmt, kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schäden vermeiden.

Das Unternehmensstrafrecht gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Zwar kennt das deutsche Strafrecht bislang kein klassisches Unternehmensstrafrecht wie etwa in anderen Ländern, dennoch können Unternehmen über das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 30, 130 OWiG) erheblich sanktioniert werden. Für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte bedeutet das: Persönliche Haftung und empfindliche Geldbußen sind reale Risiken.

Wann greift das Unternehmensstrafrecht?
Unternehmen geraten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, wenn aus ihrem Betrieb heraus Straftaten begangen werden. Typische Fälle sind Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug oder Verstöße gegen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften. Auch Organisationsmängel – etwa fehlende Compliance-Strukturen – können zu Sanktionen führen.

Haftung von Unternehmen und Verantwortlichen
Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn Führungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. § 130 OWiG geht noch weiter: Bereits die Verletzung von Aufsichtspflichten kann sanktioniert werden. Das bedeutet: Wer keine ausreichenden Kontrollmechanismen einrichtet, riskiert erhebliche Konsequenzen – auch ohne eigene Tatbeteiligung.

Compliance als Schlüssel zur Vermeidung von Risiken
Ein funktionierendes Compliance-System ist der beste Schutz vor strafrechtlichen Vorwürfen. Dazu gehören klare Verhaltensrichtlinien, Schulungen für Mitarbeiter und effektive Kontrollmechanismen. Im Ernstfall kann ein gutes Compliance-System sogar bußgeldmindernd wirken.

Verteidigung im Unternehmensstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder ein Verantwortlicher in ein Ermittlungsverfahren, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren, die Kommunikation mit Behörden zu steuern und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Fazit
Das Unternehmensstrafrecht betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen. Wer rechtzeitig präventiv handelt und im Ernstfall kompetente Verteidigung in Anspruch nimmt, kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schäden vermeiden.


blank

Kein Strafrecht gegen Unternehmen?

Strafrecht gegen Unternehmen - Unternehmensstrafrecht - Rechtsanwälte - Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Mittelstand lehnt Strafrecht gegen Unternehmen ab!

Wir hatten bereits über die NRW-Initiative zur Schaffung eines  Unternehmensstrafrechts berichtet.

Dem Strafrecht gegen Unternehmen wird Skepsis entgegengebracht. Nunmehr regt sich offener Widerstand gegen die Initiative der NRW-Landeregierung, wie das Handelsblatt berichtet. Vor allem der Mittelstand befürchtet, dass er Familienunternehmen unter Druck geraten, während anonyme Konzerne im Streubesitz kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten müsste. Bei den klein- und mittelständigen Unternehmen könnte die Einführung des Unternehmensstrafrechts sogar zu Schließungen führen. Deshalb die Forderung des Mittelstandes: kein Strafrecht gegen Unternehmen!

Kein Strafrecht gegen Unternehmen oder Unternehmensstrafrecht und Compliance-Programme

Es gibt durchaus nachvollziehbare Gründe, die für die Einführung eines Unternehmensstrafrechts sprechen. Und es ist auch damit zu rechnen, dass es kommen wird. Als mittelständiges Unternehmen kann man sich aber auch darauf vorbereiten. Wir empfehlen Compliance-Programme.

Unternehmensstrafrecht in Deutschland: Risiken erkennen und richtig handeln

Das Thema Unternehmensstrafrecht rückt immer stärker in den Fokus von Ermittlungsbehörden und Gerichten. Auch wenn es in Deutschland kein eigenständiges Unternehmensstrafgesetz gibt, können Unternehmen und ihre Verantwortlichen dennoch erheblich belangt werden – insbesondere über die Vorschriften der §§ 30 und 130 OWiG. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Risiken zu kennen.

Typische Anwendungsfälle im Unternehmensstrafrecht
Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen entstehen häufig im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten. Dazu zählen etwa Betrug, Untreue, Korruptionsdelikte oder Steuerstraftaten. Auch Verstöße gegen arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen. Bereits einzelne Pflichtverletzungen innerhalb eines Unternehmens können weitreichende Konsequenzen haben.

Aufsichtspflicht und Organisationsverantwortung
Ein zentraler Punkt im Unternehmensstrafrecht ist die sogenannte Aufsichtspflicht. Nach § 130 OWiG können Leitungspersonen belangt werden, wenn sie notwendige Kontrollmaßnahmen unterlassen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass klare Zuständigkeiten bestehen und interne Abläufe rechtssicher organisiert sind. Fehlende oder unzureichende Strukturen können schnell zu Bußgeldern in erheblicher Höhe führen.

Bedeutung von Compliance-Strukturen
Ein wirksames Compliance-System ist ein entscheidender Faktor zur Risikominimierung. Hierzu gehören interne Richtlinien, regelmäßige Schulungen sowie ein funktionierendes Hinweisgebersystem. Unternehmen, die präventiv handeln, können nicht nur Rechtsverstöße vermeiden, sondern im Ernstfall auch ihre Position gegenüber den Behörden stärken.

Strafverteidigung und strategisches Vorgehen
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist eine frühzeitige und durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend. Neben der rechtlichen Bewertung des Vorwurfs kommt es insbesondere auf den Umgang mit Behörden und die interne Aufarbeitung an. Eine erfahrene strafrechtliche Beratung kann helfen, Schäden zu begrenzen und die bestmögliche Lösung zu erreichen.

Fazit
Unternehmensstrafrecht ist ein komplexes und praxisrelevantes Thema für Unternehmen jeder Größe. Wer Risiken erkennt, präventiv handelt und im Ernstfall professionell reagiert, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die eigene persönliche Verantwortung.

 


blank

Gesetzesinitiative zur Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuches

Gesetzesinitiative für ein Verbandsstrafgesetzbuch - Strafrecht Rechtsanwalt Berlin
Rechtsanwalt Marson

Gesetzesinitiative für ein Verbandsstrafgesetzbuch

Auf Initiative des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen (Gesetzinitiative) soll ein Gesetzesantrag zur Schaffung eines Verbandsstrafrechtes in den Bundesrat eingebracht werden. Der inzwischen veröffentlichte "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" soll noch in diesem Jahr in der Justizministerkonferenz der Länder diskutiert werden.

Als Hintergrund dieser Gesetzesinitiative wird in der Begründung hierzu u.a. auf die ständig wachsende Zahl von Wirtschaftsverbänden, egal ob in Form von Kapital- oder Personengesellschaften in der Wirtschaft und ihres wachsenden Einflusses dieser Organisationsstrukturen auf das Verhalten der Menschen verwiesen. Während der Einzelne in diesen Strukturen bei Fehlverhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, fehlt es an effektiven Möglichkeiten auch das schuldhafte Versagen der entsprechenden Aufsichtsstrukturen des Unternehmens zu verfolgen. Das Versagen des Unternehmens als Wirtschaftsstruktur kann nicht effektiv sanktioniert werden. Es fehle auch ein effektiver Anreiz in den Unternehmen zur Entwicklung einer "Kultur von Unternehmenscompliance".

Der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt bekannt gewordenen Straftaten liegt zwar lediglich bei etwa 2% aller Straftaten, es entfallen jedoch über die Hälfte des in polizeilichen Statistiken ausgewiesenen Gesamtschadens von 8 Mrd. EURO auf Wirtschaftsstraftaten.

Als Sanktionen gegen diese Unternehmen sind in einem sog. Verbandsstrafgesetzbuch u.a. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Ausschluss von Subventionen und von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Auflösung vorgesehen.


blank

Datenschutz - Big Brother is watching you!

An NSA, BND, MAD  und alle, denen Datenschutz fremd ist

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Frage nach dem Datenschutz: Frau Merkel meint, dass sich alle auf deutschem Boden tätigen Geheimdienste auch an deutsches Recht halten müssen. Doch wie sieht es denn im deutschen Recht in Bezug auf den Schutz unserer personenbezogenen Daten im World Wide Web (WWW) überhaupt aus? Macht sich derjenige, der meine nicht an ihn gerichtete E-Mail abfischt, strafbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geheimdienste, Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaft sich überhaupt ohne meine Zustimmung Kenntnis vom Inhalt meiner E-Mail verschaffen?

Datenschutz im WWW?

Geht man mal der Frage nach dem Datenschutz an Hand der aktuellen Rechtslage in Deutschland näher auf den Grund, wird man feststellen, dass es mit dem Schutz  der Privatsphäre im WWW nicht weit her ist.

Ein Brief, den ich schreibe, in ein Kuvert stecke und verschließe fällt unter das Briefgeheimnis gem. Artikel 10 des Grundgesetzes. Lesen darf demnach diesen Brief nur der Empfänger und diejenigen, denen es durch Gesetz (Gesetzesvorbehalt) erlaubt ist. Es muss also eine gesetzliche Grundlage geben, wenn Dritte meinen Brief  lesen wollen. Ein solches Gesetz gibt es und es heißt „ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses" (kurz G 10-Gesetz genannt). Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass die Post- und Telekommunikationsunternehmen dem BND personenbezogene Daten zur Verfolgung bestimmter Straftaten (sog. Katalogstraftaten) zu übermitteln haben. Diese Daten können auch mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes vom BND an ausländische Stellen weitergereicht werden (§§ 7,7a G 10-Gesetz). Für diesen „Datenaustausch“ existiert in Deutschland sogar ein parlamentarisches Kontrollgremium. 

Für meine eingangs erwähnte E-Mail,  die z.B. ins Ausland geht, kann der BND auf Antrag und mit Zustimmung des parlamentarischen Kontrollgremiums die „Telekommunikationsbeziehungen“ beschränken. Beschränkung heißt, dass der BND von Telekommunikationsbeziehungen Suchbegriffe verwenden darf, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder  den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden (§5 G 10-Gesetz). Mit anderen Worten, auch der BND darf im Ausland soviel im WWW schnüffeln wie er will, Hauptsache es sind davon keine Deutschen betroffen.

Fraglich ist, ob meine auf einem Server gespeicherte E-Mail überhaupt unter den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Artikel 10 Grundgesetz (GG) fällt und wenigstens theoretisch Datenschutz denkbar wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 bereits Stellung bezogen (2 BvR 902/06) und kommt zu dem Ergebnis, dass sehr wohl auch die Beschlagnahme von E-Mails auf einem Server eines Providers ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Artikel 10 GG darstellt und ein solcher Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf und verhältnismäßig sein muss.

Ob sich jedoch alle deutschen Sicherheitsbehörden daran halten, darf bezweifelt werden, wenn schon im Jahre 2010 die drei deutschen Geheimdienste (BND, MAD und Bundesverfassungsschutz) 37 Millionen E-Mails und Datenverbindungen mitgelesen haben.

Grundsätzlich unterliegt das Mitlesen meiner E-Mail einem Richtervorbehalt. D.h., nur ein Richter darf auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss meine E-Mail beschlagnahmen lassen und sie damit den zuständigen Behörden zugänglich machen. Bisher regelte das § 100a und § 100b Strafprozeßordnung (StPO) ausschließlich für die Verfolgung schwerer und schwerster Verbrechen, wie Hochverrat oder Landesverrat. Seit dem 1. Juli 2013 ist jedoch eine wesentlich von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet gebliebene  Gesetzesänderung eingetreten. Danach können sich Ermittlungsbehörden auch ohne richterlichen Beschluss (Richtervorbehalt) meine Verbindungsdaten beschaffen. Nach dem neuen § 100j StPO haben die Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden "für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten" Verbindungsdaten zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche, die einen Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen zulassen. Und das alles ohne über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Beschluss erwirken zu müssen, weil "Gefahr in Verzug" vorliegt. Diese Daten hat das Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden nicht nur zur Verfolgung schwerer und schwerster Straftaten zu übermitteln, sondern zur Verfolgung  jeglicher Straftaten, also auch Vergehen, und sogar zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 113 Telekommunikationsgesetzt). Nach dieser neuen Regelung könnte sogar das Ordnungsamt zur Verfolgung eine Parkverstoßes Verbindungsdaten meines Handy's vom Telekommunikationsanbieter anfordern.  Und das ohne richterliche Kontrolle, weil die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer "Gefahr in Verzug" ausgeht. Die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden in diesem Fall die richterliche Entscheidung nachholen zu müssen, ist hierbei nur ein schwacher Trost.

FAZIT:

Bevor wir naserümpfend auf die amerikanischen Verhältnisse zeigen, sollten wir erst einmal in unserem eigenen Land die Rechtslage hinsichtlich eines grundrechtskonformen Datenschutzes kritisch hinterfragen. Und wir sollten hier Ordnung schaffen, indem wir den Geheimdiensten immer wieder einbläuen, wo die Grenze ist: beim Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz... !


blank

Schrottimmobilien - Ermittlungsverfahren wegen Betrug eingestellt

Anfangsverdacht wegen wegen Betrug bei Verkauf von "Schrottimmobilien" nicht bestätigt

Es ging um sogenannte Schrottimmobilien. Zunächst ermittelte die Staatsanwaltschaft Potsdam, dann die Berliner Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen Geschäftsführer mehrer Vertriebsunternehmen wegen Betrug. Der Anfangsverdacht waren ca. 90 Betrugsfälle gegenüber Käufern von Immobilien. Die Immobilien sollten zu wesentlich überhöhten Preisen verkauft worden sein. Dazu kamen weitere ca. 70 Fälle des Betrugs gegenüber Banken, denen der wahre Verkehrswert verschwiegen wurde, um Vollfinanzierungen zu erreichen.

Die Staatsanwaltschaft mühte sich. Der Umfang dieses Wirtschaftsstrafverfahrens belief sich zuletzt auf über 15.000 Seiten. Bei den Hausdurchsuchungen in den von uns vertretenen Unternehmen wurden eine Vielzahl von Urkunden beschlagnahmt. Die Ermittlungen dauerten über drei Jahre an. In den Medien, soweit man die Boulevardpresse dazu rechnen kann, berichtete in dem ihr eigenen, wohl besser: fehlendem Stil. Dafür berichtete sie aber standesgemäß rufschädigend. Und die Unternehmen litten geschäftlich.

Das Reizwort Schrottimmobilien

Tatsächlich hat es in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle gegeben, in denen Schrottimmobilien an den Mann oder die Frau gebracht wurden. Das führte auch zu einer Reihe von Strafprozessen, die mit teilweise erheblichen Freiheitsstrafen endeten. Die Berichterstattung darüber, auch in der seriösen Presse, führte offenbar zu der Annahme, dass der unseriöse Verkauf von Schrottimmobilien die Regel, der seriöse Verkauf die Ausnahme ist. So kursieren Opferzahlen, obwohl es keine Statistiken gibt. Hilfegruppen haben sich gebildet, im Internet werden erste Ratschläge für Geschädigte erteilt. Das mag alles mehr oder weniger seine Berechtigung haben, aber heute ist schnell das Wort "Schrottimmobilie"  als  Reizwort in vielen Mündern, ohne das es dafür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Und manchmal - nach unserem Eindruck - versuchen Käufer Immobilien auch wieder los zu werden, weil ihnen die daraus erwachsenen  Verpflichtungen zu Zeitpunkt des Kaufs nicht wirklich bewusst waren.

Schutzschrift gegen Verdacht des Verkaufs von Schrottimmobilien

Nachdem die ca. 15000 Seiten Verfahrensakten einem akribischen  anwaltlichen Aktenstudium zugeführt worden waren, stand auf Seiten der Strafverteidigung fest, dass der Vorwurf des Betrugs widerlegt werden kann. In einer 50 Seiten umfassenden Schutzschrift wurde begründet, warum das Strafverfahren gem § 170 Ans. 2 StPO einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung an und stellte das Verfahren mangels Tatverdachts endgültig ein.

Anwaltliche Empfehlung an Makler und Vertriebsunternehmen

Jedes Unternehmen und jeder Makler kann sich schnell dem Vorwurf des Handels mit Schrottimmobilien ausgesetzt sehen. Dass solche Vorwürfe erhoben werden ist nicht zu beeinflussen. Wie man sich dann aber erfolgreich in einem Strafverfahren verteidigt ohne die Existenz zu verlieren, das kann man sehr wohl beeinflussen. Gerne schulen wir Sie präventiv. Die richtige Verhaltensstrategie sollten Sie kennen, bevor unerwartet eine Hausdurchsuchung stattfindet oder das gesamte Vermögen des Unternehmens vorläufig beschlagnahmt wird. Gerne können Sie uns ansprechen. Wir schulen Sie.

 

 


blank

Gründung der EU - Staatsanwaltschaft

EU - Staatsanwaltschaft Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Am 17. Juli 2013 hat die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgestellt. Die EU-Staatsanwaltschaft soll für Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet sind, ausschließlich zuständig sein. Der Kommissionsvorschlag sieht dabei eine dezentrale Struktur vor. Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der EU-Staatsanwaltschaft sollen die nationalen Gerichte entscheiden. Justizkommissarin Reding hofft, dass die EU-Staatsanwaltschaft ihre Arbeit bereits zum 1. Januar 2015 aufnimmt. (Auszug aus der Pressemeldung des DAV v. 18.7.13)

Aktuelle Entwicklung und Bedeutung für Deutschland (Stand 2025)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA, engl. EPPO) ist eine noch vergleichsweise junge Institution, die seit 2021 tätig ist. Ihr Ziel: die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union – etwa Betrug, Korruption oder Geldwäsche mit EU-Geldern.

Was macht die EU-Staatsanwaltschaft konkret?
Die EUStA ermittelt grenzüberschreitend in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland. Besonders relevant sind sogenannte Mehrwertsteuerkarusselle und Subventionsbetrug. Diese Delikte verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe und sind häufig international organisiert, sodass nationale Behörden allein an ihre Grenzen stoßen.

Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
Deutschland spielt innerhalb der EU-Staatsanwaltschaft eine zentrale Rolle. So laufen derzeit zahlreiche Ermittlungsverfahren mit erheblichem Schadensvolumen auch hierzulande. Zudem wurde mit dem deutschen Juristen Andrés Ritter ein erfahrener Staatsanwalt zum künftigen Leiter der Behörde ernannt – ein Zeichen für die wachsende Bedeutung Deutschlands innerhalb der EU-Strafverfolgung.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Beschuldigte
Für Unternehmen bedeutet die Tätigkeit der EU-Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Risiko, in internationale Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Durch die enge Zusammenarbeit mit nationalen Behörden – etwa Staatsanwaltschaften in Deutschland – können Verfahren schnell an Dynamik gewinnen. Besonders im Bereich Wirtschaftsstrafrecht ist daher erhöhte Vorsicht geboten.

Chancen und Kritik
Die EUStA gilt als wichtiger Schritt im Kampf gegen grenzüberschreitende Finanzkriminalität. Gleichzeitig wird kritisiert, dass unterschiedliche nationale Strafprozessordnungen weiterhin Anwendung finden. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen und erschwert eine einheitliche Verteidigungsstrategie.

Fazit
Die EU-Staatsanwaltschaft entwickelt sich zunehmend zu einem zentralen Akteur im europäischen Strafrecht. Für Unternehmen und Beschuldigte in Deutschland ist es wichtiger denn je, die Strukturen und Befugnisse dieser Behörde zu kennen. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung ist entscheidend, um Risiken zu erkennen und effektiv zu reagieren.

 


blank

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Das Thema  Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags - bleibt aktuell. Wie heute Spiegel online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen drei Ärzte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Nach Spiegel wird ihnen vorgeworfen,

Patientendaten manipuliert zu haben, um Wartenden schneller zu einer Spenderleber zu verhelfen. Ob dadurch andere Patienten zu Schaden gekommen oder sogar gestorben sind, soll nun geklärt werden.

Grundlage der Ermittlungen sind 38 Fälle, in denen falsche Angaben zum Gesundheitszustand der Patienten an das Transplantationszentrum weitergeleitet wurden. Die Universität hatte die Fälle Anfang des Jahres selbst publik gemacht. Zudem wurden zwei Oberärzte gekündigt und ein Mediziner des Transplantationszentrums wurde suspendiert.

Aus dieser Mitteilung ist nicht im Entferntesten zu entnehmen, dass Verdacht wegen versuchten Totschlags bestehen könnte. Es ist auch gut denkbar, dass trotz eventueller Manipulationen der Ärzte keiner der Straftatbestände erfüllt ist und das Ermittlungsverfahren eines Tages mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO enigestellt wird.

Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Wie der Spiegel einige Tage zuvor berichtete, sei nun gegen einen Arzt in Göttingen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben worden. Hintergrund sollen auch hier Manipulationen mit Spenderorganen sein. Der Arzt soll - ebenfalls nach Spiegel-Bericht - in Untersuchungshaft einsitzen. Und hier stellt sich mir die Frage: Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Der Medienberichterstattung ist nicht zu entnehmen, ob ein Haftgrund als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt. Ich zweifel das an. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist mir unverständlich, warum der Arzt nicht auf freiem Fuß sein sollte (Haftverschonung). Denn auch bei dem Verdacht wegen vollendeten Totschlags ist zumindest die Haftverschonung in dafür geeigneten Fällen erreichbar. Das belegt ein Fall vermeintlicher Kindstötung in Berlin.

Aber vielleicht unterliege ich auch einem Irrtum. Denn die Medien berichten oft unter anderem Gesichtspunkt als die Interessenlage eines Strafverteidigers das wünschen würde.


blank

Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google & Co. ?

Fachanwalt für Strafrecht , Bespitzelung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Frage nach Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch begleitet die Menschheit wahrscheinlich seit Jahrtausenden, mit Sicherheit aber bis in die Gegenwart und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Staat das Spitzeln duldet, spitzeln lässt,  sich der spitzelnde Staat als Rechtsstaat und demokratisch versteht oder von anderen als Diktatur verstanden wird. Gerade erleben wir, wie Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in den USA bei google & Co. funktionieren soll. Der Spiegel berichtete.

Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in Deutschland?

In Deutschland ist Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch gesetzlich geregelt. Danach dürfen Ermittlungsbehörden oder Geheimdienste  personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zur Verfügung gestellt werden. Wer personenbezogene Daten Dritten zur Verfügung stellt ohne hierzu ermächtigt zu sein, handelt rechtswidrig und macht sich u. U. strafbar.

Die Themen Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen gewinnen in Zeiten von Digitalisierung und Homeoffice zunehmend an Bedeutung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich gleichermaßen die Frage: Was ist erlaubt – und wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Wann liegt unzulässige Bespitzelung vor?
Unter Bespitzelung versteht man die heimliche Überwachung von Mitarbeitern, etwa durch versteckte Kameras, das Mitlesen privater E-Mails oder die Auswertung von Kommunikationsdaten ohne rechtliche Grundlage. Solche Maßnahmen sind in der Regel unzulässig und können gegen Datenschutzrecht sowie Strafvorschriften verstoßen.

Strafbarkeit beim Datenmissbrauch
Der unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten kann strafbar sein. Relevante Vorschriften finden sich insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), etwa bei Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Datenhehlerei (§ 202d StGB). Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehen empfindliche Sanktionen vor. Unternehmen riskieren hohe Bußgelder, Verantwortliche sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Rechte der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Arbeitgeber dürfen Daten nur erheben und verarbeiten, wenn hierfür eine klare rechtliche Grundlage besteht. Offene und transparente Maßnahmen – etwa zur IT-Sicherheit – sind möglich, müssen jedoch verhältnismäßig sein. Heimliche Überwachungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei konkretem Verdacht auf eine Straftat.

Konsequenzen für Unternehmen
Neben strafrechtlichen Risiken drohen Unternehmen erhebliche Reputationsschäden. Datenschutzverstöße können das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern nachhaltig beeinträchtigen. Zudem können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa Beweisverwertungsverbote oder Schadensersatzansprüche.

Fazit
Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen sind rechtlich hochsensibel. Unternehmen sollten klare Datenschutzrichtlinien etablieren und rechtliche Grenzen strikt einhalten. Im Konfliktfall ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.