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Schrottimmobilien - Ermittlungsverfahren wegen Betrug eingestellt

Anfangsverdacht wegen wegen Betrug bei Verkauf von "Schrottimmobilien" nicht bestätigt

Es ging um sogenannte Schrottimmobilien. Zunächst ermittelte die Staatsanwaltschaft Potsdam, dann die Berliner Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen Geschäftsführer mehrer Vertriebsunternehmen wegen Betrug. Der Anfangsverdacht waren ca. 90 Betrugsfälle gegenüber Käufern von Immobilien. Die Immobilien sollten zu wesentlich überhöhten Preisen verkauft worden sein. Dazu kamen weitere ca. 70 Fälle des Betrugs gegenüber Banken, denen der wahre Verkehrswert verschwiegen wurde, um Vollfinanzierungen zu erreichen.

Die Staatsanwaltschaft mühte sich. Der Umfang dieses Wirtschaftsstrafverfahrens belief sich zuletzt auf über 15.000 Seiten. Bei den Hausdurchsuchungen in den von uns vertretenen Unternehmen wurden eine Vielzahl von Urkunden beschlagnahmt. Die Ermittlungen dauerten über drei Jahre an. In den Medien, soweit man die Boulevardpresse dazu rechnen kann, berichtete in dem ihr eigenen, wohl besser: fehlendem Stil. Dafür berichtete sie aber standesgemäß rufschädigend. Und die Unternehmen litten geschäftlich.

Das Reizwort Schrottimmobilien

Tatsächlich hat es in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle gegeben, in denen Schrottimmobilien an den Mann oder die Frau gebracht wurden. Das führte auch zu einer Reihe von Strafprozessen, die mit teilweise erheblichen Freiheitsstrafen endeten. Die Berichterstattung darüber, auch in der seriösen Presse, führte offenbar zu der Annahme, dass der unseriöse Verkauf von Schrottimmobilien die Regel, der seriöse Verkauf die Ausnahme ist. So kursieren Opferzahlen, obwohl es keine Statistiken gibt. Hilfegruppen haben sich gebildet, im Internet werden erste Ratschläge für Geschädigte erteilt. Das mag alles mehr oder weniger seine Berechtigung haben, aber heute ist schnell das Wort "Schrottimmobilie"  als  Reizwort in vielen Mündern, ohne das es dafür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Und manchmal - nach unserem Eindruck - versuchen Käufer Immobilien auch wieder los zu werden, weil ihnen die daraus erwachsenen  Verpflichtungen zu Zeitpunkt des Kaufs nicht wirklich bewusst waren.

Schutzschrift gegen Verdacht des Verkaufs von Schrottimmobilien

Nachdem die ca. 15000 Seiten Verfahrensakten einem akribischen  anwaltlichen Aktenstudium zugeführt worden waren, stand auf Seiten der Strafverteidigung fest, dass der Vorwurf des Betrugs widerlegt werden kann. In einer 50 Seiten umfassenden Schutzschrift wurde begründet, warum das Strafverfahren gem § 170 Ans. 2 StPO einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung an und stellte das Verfahren mangels Tatverdachts endgültig ein.

Anwaltliche Empfehlung an Makler und Vertriebsunternehmen

Jedes Unternehmen und jeder Makler kann sich schnell dem Vorwurf des Handels mit Schrottimmobilien ausgesetzt sehen. Dass solche Vorwürfe erhoben werden ist nicht zu beeinflussen. Wie man sich dann aber erfolgreich in einem Strafverfahren verteidigt ohne die Existenz zu verlieren, das kann man sehr wohl beeinflussen. Gerne schulen wir Sie präventiv. Die richtige Verhaltensstrategie sollten Sie kennen, bevor unerwartet eine Hausdurchsuchung stattfindet oder das gesamte Vermögen des Unternehmens vorläufig beschlagnahmt wird. Gerne können Sie uns ansprechen. Wir schulen Sie.

 

 


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Gründung der EU - Staatsanwaltschaft

EU - Staatsanwaltschaft Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Am 17. Juli 2013 hat die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgestellt. Die EU-Staatsanwaltschaft soll für Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet sind, ausschließlich zuständig sein. Der Kommissionsvorschlag sieht dabei eine dezentrale Struktur vor. Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der EU-Staatsanwaltschaft sollen die nationalen Gerichte entscheiden. Justizkommissarin Reding hofft, dass die EU-Staatsanwaltschaft ihre Arbeit bereits zum 1. Januar 2015 aufnimmt. (Auszug aus der Pressemeldung des DAV v. 18.7.13)

Aktuelle Entwicklung und Bedeutung für Deutschland (Stand 2025)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA, engl. EPPO) ist eine noch vergleichsweise junge Institution, die seit 2021 tätig ist. Ihr Ziel: die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union – etwa Betrug, Korruption oder Geldwäsche mit EU-Geldern.

Was macht die EU-Staatsanwaltschaft konkret?
Die EUStA ermittelt grenzüberschreitend in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland. Besonders relevant sind sogenannte Mehrwertsteuerkarusselle und Subventionsbetrug. Diese Delikte verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe und sind häufig international organisiert, sodass nationale Behörden allein an ihre Grenzen stoßen.

Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
Deutschland spielt innerhalb der EU-Staatsanwaltschaft eine zentrale Rolle. So laufen derzeit zahlreiche Ermittlungsverfahren mit erheblichem Schadensvolumen auch hierzulande. Zudem wurde mit dem deutschen Juristen Andrés Ritter ein erfahrener Staatsanwalt zum künftigen Leiter der Behörde ernannt – ein Zeichen für die wachsende Bedeutung Deutschlands innerhalb der EU-Strafverfolgung.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Beschuldigte
Für Unternehmen bedeutet die Tätigkeit der EU-Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Risiko, in internationale Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Durch die enge Zusammenarbeit mit nationalen Behörden – etwa Staatsanwaltschaften in Deutschland – können Verfahren schnell an Dynamik gewinnen. Besonders im Bereich Wirtschaftsstrafrecht ist daher erhöhte Vorsicht geboten.

Chancen und Kritik
Die EUStA gilt als wichtiger Schritt im Kampf gegen grenzüberschreitende Finanzkriminalität. Gleichzeitig wird kritisiert, dass unterschiedliche nationale Strafprozessordnungen weiterhin Anwendung finden. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen und erschwert eine einheitliche Verteidigungsstrategie.

Fazit
Die EU-Staatsanwaltschaft entwickelt sich zunehmend zu einem zentralen Akteur im europäischen Strafrecht. Für Unternehmen und Beschuldigte in Deutschland ist es wichtiger denn je, die Strukturen und Befugnisse dieser Behörde zu kennen. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung ist entscheidend, um Risiken zu erkennen und effektiv zu reagieren.

 


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Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Das Thema  Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags - bleibt aktuell. Wie heute Spiegel online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen drei Ärzte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Nach Spiegel wird ihnen vorgeworfen,

Patientendaten manipuliert zu haben, um Wartenden schneller zu einer Spenderleber zu verhelfen. Ob dadurch andere Patienten zu Schaden gekommen oder sogar gestorben sind, soll nun geklärt werden.

Grundlage der Ermittlungen sind 38 Fälle, in denen falsche Angaben zum Gesundheitszustand der Patienten an das Transplantationszentrum weitergeleitet wurden. Die Universität hatte die Fälle Anfang des Jahres selbst publik gemacht. Zudem wurden zwei Oberärzte gekündigt und ein Mediziner des Transplantationszentrums wurde suspendiert.

Aus dieser Mitteilung ist nicht im Entferntesten zu entnehmen, dass Verdacht wegen versuchten Totschlags bestehen könnte. Es ist auch gut denkbar, dass trotz eventueller Manipulationen der Ärzte keiner der Straftatbestände erfüllt ist und das Ermittlungsverfahren eines Tages mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO enigestellt wird.

Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Wie der Spiegel einige Tage zuvor berichtete, sei nun gegen einen Arzt in Göttingen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben worden. Hintergrund sollen auch hier Manipulationen mit Spenderorganen sein. Der Arzt soll - ebenfalls nach Spiegel-Bericht - in Untersuchungshaft einsitzen. Und hier stellt sich mir die Frage: Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Der Medienberichterstattung ist nicht zu entnehmen, ob ein Haftgrund als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt. Ich zweifel das an. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist mir unverständlich, warum der Arzt nicht auf freiem Fuß sein sollte (Haftverschonung). Denn auch bei dem Verdacht wegen vollendeten Totschlags ist zumindest die Haftverschonung in dafür geeigneten Fällen erreichbar. Das belegt ein Fall vermeintlicher Kindstötung in Berlin.

Aber vielleicht unterliege ich auch einem Irrtum. Denn die Medien berichten oft unter anderem Gesichtspunkt als die Interessenlage eines Strafverteidigers das wünschen würde.


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Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google & Co. ?

Fachanwalt für Strafrecht , Bespitzelung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Frage nach Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch begleitet die Menschheit wahrscheinlich seit Jahrtausenden, mit Sicherheit aber bis in die Gegenwart und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Staat das Spitzeln duldet, spitzeln lässt,  sich der spitzelnde Staat als Rechtsstaat und demokratisch versteht oder von anderen als Diktatur verstanden wird. Gerade erleben wir, wie Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in den USA bei google & Co. funktionieren soll. Der Spiegel berichtete.

Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in Deutschland?

In Deutschland ist Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch gesetzlich geregelt. Danach dürfen Ermittlungsbehörden oder Geheimdienste  personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zur Verfügung gestellt werden. Wer personenbezogene Daten Dritten zur Verfügung stellt ohne hierzu ermächtigt zu sein, handelt rechtswidrig und macht sich u. U. strafbar.

Die Themen Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen gewinnen in Zeiten von Digitalisierung und Homeoffice zunehmend an Bedeutung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich gleichermaßen die Frage: Was ist erlaubt – und wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Wann liegt unzulässige Bespitzelung vor?
Unter Bespitzelung versteht man die heimliche Überwachung von Mitarbeitern, etwa durch versteckte Kameras, das Mitlesen privater E-Mails oder die Auswertung von Kommunikationsdaten ohne rechtliche Grundlage. Solche Maßnahmen sind in der Regel unzulässig und können gegen Datenschutzrecht sowie Strafvorschriften verstoßen.

Strafbarkeit beim Datenmissbrauch
Der unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten kann strafbar sein. Relevante Vorschriften finden sich insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), etwa bei Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Datenhehlerei (§ 202d StGB). Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehen empfindliche Sanktionen vor. Unternehmen riskieren hohe Bußgelder, Verantwortliche sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Rechte der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Arbeitgeber dürfen Daten nur erheben und verarbeiten, wenn hierfür eine klare rechtliche Grundlage besteht. Offene und transparente Maßnahmen – etwa zur IT-Sicherheit – sind möglich, müssen jedoch verhältnismäßig sein. Heimliche Überwachungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei konkretem Verdacht auf eine Straftat.

Konsequenzen für Unternehmen
Neben strafrechtlichen Risiken drohen Unternehmen erhebliche Reputationsschäden. Datenschutzverstöße können das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern nachhaltig beeinträchtigen. Zudem können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa Beweisverwertungsverbote oder Schadensersatzansprüche.

Fazit
Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen sind rechtlich hochsensibel. Unternehmen sollten klare Datenschutzrichtlinien etablieren und rechtliche Grenzen strikt einhalten. Im Konfliktfall ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.

 


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Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung ist auch in Deutschland weiter verbreitet, als man hinlänglich meint. Oft nicht auf Anhieb erkennbar und meist schwer zu entlarven, drohen jedoch bei Aufdeckung der Tat empfindliche Strafen.

Bestechung im strafrechtlichen Sinne ist das Anbieten, das Gewähren oder das Versprechen eines Vorteiles für einen Amtsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. 

Gemäß § 334 StGB macht sich wegen Bestechung bereits derjenige strafbar, der einen Vorteil für eine künftige, im Ermessen des Amtsträgers stehende (Dienst-)Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wenn er hierdurch den Amtsträger lediglich zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen.

So wurde beispielsweise einem Fotografen vorgeworfen, er hätte Schulen oder auch einzelnen Schulklassen Zuwendungen gewährt, umso von den Schulleitungen den Auftrag  zum klassenweisen Ablichten der Schüler in den Klassenräumen der Schule zu erhalten. Die vom Fotografen gefertigten Bilder wurden anschließend über die Lehrer an die Schüler und deren Eltern zum Kauf angeboten (BGH 3 StR 492/10 - Urteil vom 26. Mai 2011).

Die Angeklagten führten arbeitsteilig 14 Fällen Fotoaktionen durch, bei denen in der beschriebenen Weise Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt wurden. Diese waren nach den Feststellungen für die Auswahl des Schulfotografen nicht entscheidend. Maßgeblich waren vielmehr durchgängig die Qualität der Bilder, das Preis/Leistungsverhältnis und die räumliche Nähe der Schule zum Fotografen. Lediglich in einem Fall spielte daneben auch die Gewährung eines "Rabattes" eine Rolle. Die Zuwendungen wurden nicht durch "überhöhte Preise" refinanziert.

Der BGH weist daruaf hin, dass § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen. Daher ist es für die Strafbarkeit ohne Belang, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird. Er hebt daher den Freispruch des Landgerichtes auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichtes.

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Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug - Anklage gegen Manager der Teldafax

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger, Insolvenzverschleppung
Rechtsanwalt Oliver Marson

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug  wirft die Staatsanwaltschaft Bonn ehemaligen Managern der Teldafax vor. Die Saatsanwaltschaft hat nun Anklage beim Landgericht Bonn  hat erhoben. Den Managern wird Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass Teldafax spätestens Mitte 2009 zahlungsunfähig und überschuldet war. Tatsächlich wurden die Insolvenzanträge erst zwei Jahre später und zwar erst im Juni 2011 gestellt. 

Damit verdichtet sich der Verdacht, dass Teldafax-Kunden noch Vorauszahlungen zu einem Zeitpunkt leisteten als das Unternehmen schon längst überschuldet war. Wie die Medien berichten, sehen sich die Kunden der Teldafax nun veranlasst, sich mit ihrem (ehemaligen) Vertragspartner auseinanderzusetzen, um ungerechtfertigte Zahlungen zurückzuerhalten.

Das Problem bei der vermeintlichen Insolvenzverschleppung ist also nicht nur von strafrechtlicher Natur. Oft trifft es private Kunden oder Unternehmen, die mit dem insolventen Unternehmen verbunden waren. Verträge können nicht mehr erfüllt werden, Leistungen nicht mehr erbracht werden. Zahlungen werden zurückgefordert. Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind oft die Folge. Daraus ergibt sich dann ein weiteres Problem: sind die Schadenersatzforderungen durch die Gerichte ausgeurteilt, ist es nicht selten, dass keine Zahlungen mehr gegen das insolvente Unternehmen durchsetzbar sind.

Nähere Informationen zum Insolvenzstrafrecht und der Insolvenzverschleppung finden Sie auch auf unserer Webseite.

Die Insolvenzverschleppung ist ein häufig unterschätztes Risiko für Geschäftsführer und Unternehmer. Wer wirtschaftliche Probleme zu lange ignoriert, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen.

Was bedeutet Insolvenzverschleppung?
Von Insolvenzverschleppung spricht man, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der notwendige Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Nach deutschem Recht besteht die Pflicht, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, kann dies strafbar sein.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. In beiden Fällen besteht dringender Handlungsbedarf.

Strafbarkeit und persönliche Haftung
Die Insolvenzverschleppung ist im § 15a Insolvenzordnung geregelt und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Besonders relevant ist: Geschäftsführer haften häufig persönlich. Darüber hinaus können sie für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, in Anspruch genommen werden.

Typische Fehler in der Praxis
Viele Unternehmer hoffen, die wirtschaftliche Lage werde sich von selbst verbessern. Häufig werden Rechnungen weiter bezahlt oder neue Verpflichtungen eingegangen, obwohl bereits Insolvenzreife besteht. Gerade dieses Verhalten verschärft jedoch die rechtliche Situation erheblich.

Frühzeitige Beratung ist entscheidend
Wer erste Anzeichen einer Krise erkennt, sollte unverzüglich handeln. Eine rechtzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater kann helfen, Risiken zu minimieren und mögliche Sanierungswege zu prüfen.

Fazit
Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Wer zu spät reagiert, riskiert strafrechtliche Verfolgung und persönliche Haftung. Frühzeitiges Handeln und rechtliche Beratung sind der Schlüssel, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.


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Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend

Werbung für Atomkraft Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend

Das Gericht gab einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt. Es kam zu der Überzeugung:  Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend.

Ein deutscher Hersteller von Windkraftanlagen ging am Landgericht Berlin gegen einen Betreiber eines Atomkraftwerks vor. Letzterer hatte Werbung für Kernenergie betrieben, in dem er behauptete, Kernkraftwerke hätten ähnlich gute Umweltwerte wie Atomkraftanlagen.

Daraufhin konnte eine einstweilige Verfügung am Landgericht Berlin erwirkt werden, mit der solche Werbung untersagt wurde. Die interessante Begründung, mit der der Atomlobby eine Abfuhr erteilt wurde, ist hier nachzulesen.

Werbung für Atomkraft strafbar? 

Die Frage, ob Werbung für Atomkraft strafbar ist, sorgt immer wieder für Verunsicherung. Gerade vor dem Hintergrund energiepolitischer Diskussionen stellen sich viele: Darf man öffentlich für Kernenergie werben – oder drohen rechtliche Konsequenzen?

Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen
In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit als hohes Gut. Sie ist in Art. 5 des Grundgesetz verankert und schützt grundsätzlich auch die Befürwortung von Atomkraft. Das bedeutet: Wer sich öffentlich positiv über Kernenergie äußert oder dafür wirbt, macht sich in der Regel nicht strafbar.

Keine Strafbarkeit allein wegen Atomkraft-Werbung
Es gibt kein Gesetz, das Werbung für Atomkraft generell unter Strafe stellt. Anders als etwa bei verbotenen Organisationen oder bestimmten gefährlichen Handlungen fehlt es hier an einem entsprechenden Straftatbestand. Auch das Strafgesetzbuch (StGB) enthält keine Vorschrift, die die bloße Befürwortung von Kernenergie kriminalisiert.

Wann kann es dennoch problematisch werden?
Strafrechtlich relevant kann eine Äußerung jedoch werden, wenn sie andere Rechtsgüter verletzt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Volksverhetzung, Beleidigung oder der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Auch irreführende Werbung im wirtschaftlichen Kontext kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.

Besonderheiten im Unternehmenskontext
Unternehmen müssen bei Werbung für Energieformen – einschließlich Atomkraft – insbesondere das Wettbewerbsrecht und das Verbraucherrecht beachten. Unzutreffende oder irreführende Aussagen über Sicherheit oder Umweltverträglichkeit können rechtliche Folgen nach sich ziehen, auch wenn dies nicht unmittelbar strafrechtlich relevant ist.

Fazit
Werbung für Atomkraft ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen in der Energiepolitik. Grenzen bestehen jedoch dort, wo andere Gesetze verletzt werden – etwa durch falsche Angaben oder strafbare Inhalte. Wer rechtlich auf der sicheren Seite bleiben will, sollte Aussagen sachlich und korrekt formulieren und im Zweifel juristischen Rat einholen.


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Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens gegen Arzt erwirkt

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Arztstrafrecht - Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens erwirkt

Es wurde der Vorwurf vom Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens erreicht.

Seit 2010 ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft gegen über 60 Ärzte des DRK Berlin. Dabei wird insbesondere wegen des Verdachts eines groß angelegten Abrechnungsbetrugs ermittelt, bei dem die Kassenärztliche Vereinigung um einen mehrstelligen Millionenbetrag geschädigt worden sein soll.

Im Rahmen dieser Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft bereits im vergangenen Jahr unter Einsatz eines Großaufgebots an Polizisten Krankenhäuser und Einrichtungen, so auch die zum DRK gehörenden Medizinischen Versorgungszentren durchsucht. Von den Hausdurchsuchungen waren außerdem eine Vielzahl von Privatwohnungen der unter Verdacht stehenden Ärzte betroffen. Auch Haftbefehle wurden vollstreckt. Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost, Tagesspiegel, Spiegel und andere Zeitungen berichteten.

Verteidigung konnte Straftatverdacht ausräumen

Nach einem mehrmonatigen Studium der ca. 60 Leitzordner umfassenden Ermittlungsakten mit weit über 12.000 Seiten Inhalt kam ich als Strafverteidiger des beschuldigten Arztes zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 StGB) nicht gerechtfertigt ist und sich widerlegen lässt.

Der verteidigte Arzt folgte der Empfehlung des Anwalts, durch Vorlage aufgearbeiteter Unterlagen den Straftatverdacht auszuräumen. Außerdem stellte sich der Mandant im Beisein seines Strafverteidigers in einer Beschuldigtenvernehmung den Fragen der zuständigen Staatsanwältin.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen nicht bestätigtem Tatverdacht

Vor wenigen Tagen stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 16. Mai 2011 ein. Grundlage der Einstellung ist § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung). Auf dieser Rechtsgrundlage werden Ermittlungsverfahren dann eingestellt, wenn sich der Tatverdacht im Ergebnis der Ermittlungen nicht bestätigt.

Mit dieser Einstellung traf die Berliner Staatsanwaltschaft ihre erste Entscheidung zu einem der über 60 des Betrugs beschuldigten Ärzte.