Fachanwalt für Strafrecht

OLG Celle pfiff als Schiedsrichter im Zuständigkeitsstreit

OLG Celle Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

OLG Celle entschied über Zuständigkeit eines Strafverfahrens

Das OLG Celle  musste nun im Zuständigkeitsstreit zwischen Amtsgericht Uelzen und Landgericht Stade (Wirtschaftsstrafkammer) endgültig entscheiden. Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf die Rüge der Rechtsanwälte wegen sachlicher Unzuständigkeit  (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.

Amtsgericht beharrte auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht OLG

Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das OLG Celle ein. Nun hatte das OLG Celle über die Zuständigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts zu entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).

Beschluss des OLG Celle zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen

Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 beendete das OLG den Zuständigkeitsstreit und erklärte das Amtsgericht Uelzen für zuständig. Die Beschlussbegründung überzeugt hier nicht. Letztlich kann das derzeit dahin gestellt bleiben. Denn es hat für die Mandanten durchaus auch Vorteile, wenn die Strafsache in I. Instanz am Amtsgericht verhandelt wird.


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Landgericht ohne Bock auf Verhandlung einer Strafsache ?

Landgericht Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Amtsgericht verweigert Landgericht den Gehorsam in Strafsache

Wie bereits ausführlich berichtet, verwies das Amtsgericht Uelzen auf Antrag der Rechtsanwälte auf die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit  (§ 6a StPO) eine Strafsache antragsgemäß an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade. Wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens. Das Landgericht verwies daraufhin die Strafsache zurück an das Amtsgericht Stade. Die Beschlussbegründung des Landgerichts überzeugte schon damals zumindestens uns Rechtsanwälte nicht. Und es entstand der Eindruck, dass die Oberrichter vom Landgericht keinen rechten Bock auf diese Wirtschaftsstrafsache hatten und das Strafverfahren gerne an ihre Unterkollegen vom Amtsgericht abschoben.

Amtsgericht beharrt auf Standpunkt der Unzuständigkeit und bemüht Oberlandesgericht Celle

Aber auch das Amtsgericht Uelzen konnte die Begründung, mit der die Strafsache dorthin zurückverwiesen wurde, nicht überzeugen. Mit Verfügung vom 23. April 2014 erklärte es sich wiederum für unzuständig und schaltete das Oberlandesgericht Celle ein. Nun wird das OLG über die Zutändigkeit und Unzuständigkeit des Amtsgerichts bzw. des Landgerichts entscheiden (§§ 14 und 19 StPO).

Rechtsanwälte und Amtsgericht streiten gemeinsam in Strafverfahren gegen Landgericht

Es hat was, wenn sich ein Amtsgericht auf die Seite der Strafverteidiger stellt, die Rechtsanwälte an der Seite des Amtsgerichts stehen und sie gemeinsam gegen eine rechts irrige Auffassung eines Landgerichts vor ein OLG ziehen. Für meinen Mandanten habe ich eine Stellungnahme mit dem Antrag eingereicht, das Strafverfahren an die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht Stade zu verweisen.

Landgericht oder  Amtsgericht - was bringt es den Angeklagten?

Seit Jahren wird das Verfahren verschleppt. Die vermeintlichen Straftaten (Bankrott, Insolvenzverschleppung und Investitionsbetrug) sollen ewig zurück liegen. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg braucht Jahre bis zur Anklageerhebung. Der erste Hauptverhandlungstag Anfang 2013 führte zur Aussetzung des Verfahrens. Nach einem Antrag der Strafverteidiger ordnete das Amtsgericht umfangreiche Nachermittlungen an, für die die Staatsanwaltschaft  fast ein Jahr brauchte. Dann kam am ersten Hauptverhandlungstag im Januar 2014 die Verweisung der Strafsache an das Landgericht Stade. Im Februar 2014 folgte dann die Zurückverweisung nach Uelzen, nun die neuerliche Unzuständigkeitserklärung im April. Und nun warten alle gespannt auf die Entscheidung desOLG Celle, wer denn nun endgültig zuständig ist. Wann dann terminiert wird und ob noch dieses Jaht verhandelt wird ist fraglich. Für die Mandanten in jedem Fall ein beträchtlicher Zeitgewinn, der unter Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und dem Zeitablauf seit den vermeintlichen Taten im Falle einer Verurteilung das Strafmaß erheblich mindert.

Über den Ausgang des Zuständigkeitsstreits werde ich berichten.


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Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit nur eingeschränkt möglich

Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeit erfordert besondere Voraussetzungen

Hausdurchsuchung Geschäftsräume Unternehmen, Rechtsanwalt Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht, Geschäftsführer, GmbH
Rechtsanwalt Marson

Hausdurchsuchung bei Ordnungswidrigkeiten in Wohn- und Geschäftsräume kann bei wiederholten und hartnäckigen Gesetzesverstößen im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechtes  gerechtfertigt sein.

Der Betroffene hatte mehrfach und wiederholt sowohl gegen die Gewerbeordnung als auch gegen das Berliner Straßengesetz verstoßen. Auf den Antrag des zuständigen Bezirksamtes hatte das Amtsgericht Tiergarten einen Durchsuchungsbefehl für die Wohn- und Geschäftsräume des Betroffenen erlassen.

Beschwerde gegen Hausdurchsuchung

Gegen diesen Beschluss zur Hausdurchsuchung legte der Betroffene Beschwerde ein. Er hält den Beschluss für rechtswidrig, weil dieser gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Berlin wies die Beschwerde zurück. Sie hielt die Beschwerde für unbegründet, weil der Betroffene mehrfach den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe und die Hausdurchsuchung erforderlich sei, um so die Ordnungswidrigkeiten weiter aufklären zu können. Auch unter dem besonderen Schutz der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz sei die Hausdurchsuchung nicht unverhältnismäßig. Es seien allerdings immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend. ( LG Berlin v. 16.4.2014 - 510 Qs 49/14 - )

"Die bisherigen Ermittlungen bestätigen den Verdacht, dass der Betroffene wiederholt gegen die Gewerbeordnung und das Berliner Straßengesetz verstoßen und deshalb mehrfach den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe. Denn das gewerbsmäßige Betreiben mobiler Stände zum Anbringen von Siegeln u. Ä. bedarf gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO einer Reisegewerbekarte, die der Betroffene nicht hat. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er zum Teil Postkarten mit Siegeln u. Ä. weitergibt. Denn maßgeblich ist hier nicht das Feilbieten von Druckwerken, sondern die Leistung des Betroffenen, Schriftstücke oder andere Gegenstände durch das Anbringen von Siegeln o. Ä. einen Anschein zu verschaffen, dass sie aus der „DDR“-Zeit stammten. Diese Leistungserbringung ist auch nicht vom Gemeingebrauch nach § 11 BerlStrG gedeckt. Kein Gemeingebrauch liegt nämlich vor, wenn jemand die Straße nicht zum Verkehr, sondern jedenfalls vorwiegend zu anderen Zwecken benutzt (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 17. September 2003 - 1 B 15.03 - juris Rn. 13). Über eine Sondernutzungsgenehmigung verfügt der Betroffenen nicht.  Die Durchsuchung der Wohnräume des Betroffenen ist auch erforderlich, um die Ordnungswidrigkeiten (weiter) aufzuklären. Denn es steht zu erwarten, dass der Betroffenen in seiner Wohnung über Gegenstände verfügt, um seine – unzulässige – Gewerbetätigkeit vor- und nachzubereiten. Dies ist insbesondere deshalb zu erwarten, weil der Betroffenen auf Grund seiner mobilen Tätigkeiten die erforderlichen Utensilien nicht immer umfänglich bei sich führen kann. Auch unter Berücksichtigung von Art. 13 GG ist die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig. Einen allgemeinen Grundsatz, dass Wohnungsdurchsuchungen in Bagatellsachen nicht zulässig sind, gibt es nicht (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1980, 1171). Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls ein, für den die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Dabei ist hier zu bedenken, dass es sich um Gesetzesverstöße handelt, die vor dem Hintergrund der für die Verstöße gewählten Örtlichkeiten am Potsdamer Platz in Berlin-Mitte und vor Segmenten der Berliner Mauer nicht nur national, sondern auch international auffallen und vom Betroffenen insoweit mit Bedacht ausgewählt wurden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung wirkt es sich für den Betroffenen zudem nachteilig aus, dass er wiederholt und hartnäckig gegen das Gesetz verstößt."

FAZIT:

Einmalige, nicht von Hartnäckigkeit getragene Gesetzesverstöße, welche als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden, rechtfertigen einen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers nicht. Erforderlich ist mindestens ein richterlicher Druchsuchnungsbeschluß, welcher mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Die Durchsuchung hat zwar der Gesetzgeber gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 102, 103 StPO grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren vorgesehen, verlangt aber in besonderem Maße die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (Bundesverfassungsgericht -2 BvR 2748/14-).


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Schaden in Folge einer Durchsuchung - Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht

Schadenersatz Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Schaden durch Hausdurchsuchung im Unternehmen - Schadenersatzpflicht

Schadenersatz für Vermieter - Schaden wegen Durchsuchung

Dem Vermieter einer Wohnung steht für einen Schaden, der im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Mieter verursacht worden ist, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein solcher Anspruch wäre jedoch zu verneinen, wenn der Vermieter weiß bzw. davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht ( BGH vom 14.3.2013 - III ZR 253/12 , zfs 2014,618).

Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.

Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Schadenersatz nach Durchsuchung der Geschäftsräume eines Unternehmens

Diese Rechtsprechung ist aus unserer Sicht auch anwendbar, wenn ein Schaden bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Unternehmens durch die Polizei verursacht wird.


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Hoeneß - Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung

Weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung

Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch. Die neuesten Informationen der Medien besagen, Hoeneß soll Steuern in einem Umfang hinterzogen haben, der zum Zeitpunkt des gegen ihn gefällten Urteils nicht bekannt war. Der Focus stützt sich dabei auf Berechnungen der Finanzbehörde in Rosenheim, wonach nunmehr 30 Millionen hinterzogener Steuern errechnet wurden, aber dies erst ein Zwischenergebnis sei. Nach oben ist noch einiges offen, so scheint es.

Prozessgegenstand der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung

Der Prozesstoff der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung und der darauf beschränkte Eröffnungsbeschluss des Landgerichts München gingen von gerade mal 3, 5 Millionen Euro aus. Im Prozess räumte Hoeneß dann  bekanntlich weit mehr an hinterzogenen Steuern ein. Etwa 15 Millionen. Allerdings blieb das "Geständnis" auch noch reichlich unter der nach dem Strafverfahren bekannt gewordenen, vorläufigen Summe von 30 Millionen Euro.

Was war Gegenstand des Urteils?

Es bleibt von außen schwer nachvollziehbar, was Gegenstand der Aburteilung war. Die 3, 5 Millionen Euro entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluss? Selbst dann wäre das geringe Strafmaß kaum nachvollziehbar, es sei denn, die Lebensleistung von Hoeneß spielte bei den Strafzumessungskriterien die entscheidende Rolle und machte die Millionen an hinterzogenen Steuern zur schönsten Nebensache der Welt. Nach dem Fußball versteht sich.

Oder ging das Gericht von 27 Millionen aus, wie sich aus einer Zeugenvernehmung im Hauptverfahren ergab? Kein rechtlicher Hinweis? Keine Nachtragsanklage? Keine Aussetzung des Verfahrens? Egal, seien die Formalien an dieser Stelle außen vor gelassen. Denn sollten die 27 Millionen Gegenstand der Aburteilung gewesen sein, dann ist das ein Willkürurteil. Das nichts mit unabhängiger Justiz zu tun hat, sondern als Kniefall vor der Macht eines Fußballvereins, seiner Sponsoren und den Fans auf der Straße vor schuldangemessener Bestrafung kapituliert.

Die logische Konsequenz - neue Anklage wegen Steuerhinterziehung

Der Schoß ist noch fruchtbar, aus dem neuerliche Vorwürfe wegen weiterer Beträge der Steuerhinterziehung durch Hoeneß kriechen könnten. Und dann ist nur eines logisch, wenn die bayerische Justiz wieder zur gesetzlichen Funktionalität zurückkehren sollte: eine neue Anklage wegen Steuerhinterziehung.


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Sexueller Missbrauch - Arzt und Patient - Behandlungsverhältnis

Missbrauch Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Es ist nichts Neues und gerade deshalb immer wieder erstaunlich, dass es sich noch immer nicht bei allen  Ärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern herumgesprochen hat:

Sex mit Patienten im Rahmen der Behandlung ist auch dann strafbar, wenn dieser im gegenseitigen Einvernehmen stattfindet.

Sexueller Missbrauch durch Heilpraktiker unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Ein Heilpraktiker hatte sich vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoß gegen § 174c StGB zu verantworten und wurde zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde verworfen. Die Revision zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.Der Heilpraktiker hatte über einen langen Zeitraum eine Patientin mit Akupunktur behandelt. Es waren Dutzende von Sitzungen, jeweils 30 Minuten und – weil man sich lange kannte – für einen Freundschaftspreis von 10 € statt der üblichen 40 €. Gelegentlich massierte der Heilpraktiker die Patientin nach der Akupunktur auch, er sah das aber lediglich als Freundschaftsdienst und nicht als Bestandteil der Behandlung an. Nach der letzten Akupunktur bot er seiner Bekannten wieder eine Massagen an, die sie auch annahm. Die verlief dann aber anders als die anderen massagen. Es kam zu  eindeutigen sexuellen Handlungen des Heilpraktikers an der Patientin, die über mehrere Minuten andauerten und mit ihrem Orgasmus endeten. Sie widersprach während der Massage dem Geschehen nicht und es geschah wohl in ihrem Einverständnis. Aber Tage später  erstattete sie dann Strafanzeige gegen den Heilpraktiker.

Sexueller Missbrauch – Verteidigung des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker verteidigte sich aus seiner Sicht – die eines juristischen Laien – durchaus nachvollziehbar. Er räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen unumwunden ein. Er stellte sich dann auf den Standpunkt, die Massage habe nicht zur Behandlung gehört, so dass die sexuellen Handlungen außerhalb des Behandlungsverhältnisses gelegen hätten und daher §174c StGB nicht greife.

Das Kammergericht  - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses

Dieser Rechtsargumentation schob letztlich auch das Kammergericht Berlin in seinem ausgeführten Beschluss einen eindeutigen Riegel vor. Der Beschluss enthält zwar Tatsachenbehauptungen, die nicht festgestellt wurden. So wird dort unrichtig behauptet, der Heilpraktiker habe der Patientin zwei zusätzliche Nadeln gesetzt, die ihm die sexuellen Handlungen erst möglich machten oder sie unterstützten. Das hat keine Tatsacheninstanz jemals festgestellt, geschweige denn wurde das in den vorangegangenen Urteilen behauptet. Auch die Behauptung des Revisionsgerichts, das sei alles gegen den Willen der Patientin erfolgt, ist mehr als fragwürdig. Sei es drum: die restriktive Gesetzgebung zu § 174c StGB wird konsequent angewendet wie man an der Entscheidung des Kammerichts entnehmen kann.

Sexueller Missbrauch – gefährlicher Vorwurf gegen Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker

Die Regelung des § 174c StGB mag restriktiv sein. Sie ist auch in Teilen umstritten, gerade wenn es um einvernehmliche sexuelle Handlungen geht. Aber alle Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sollten wissen, wie sie sich gerade unter Berücksichtigung der Rechtslage verhalten sollten. Mehr Hinweise dazu finden sich auch hier.


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Untreue - Anklage - Staatsanwaltschaft reicht Informationen durch

Untreue Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage gegen Ex-Geschäftsführer wegen Verdacht der Untreue über 147 Millionen Euro

Dem Inhaber und zugleich ehemaligen Geschäftsführer der Wölbern Invest GmbH wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg Untreue vorgeworfen. Der Ex- Geschäftsführer soll in insgesamt 360 Fällen gewerbsmäßig handelnd 147.000.000 € veruntreut haben. Bei Wölbers Invest handelt es sich um ein Emissionshaus. Aus insgesamt 30 geschlossenen Fonds soll mehrfach Geld abgezogen und an die niederländische Wölbern Invest B.V. überwiesen worden sein. Dafür seien möglicherweise wertlose Anleihen ausgegeben worden.

Die Wölbern Invest B. V. befindet sich laut Bekanntmachung des Amtsgerichts Hamburg ebenso wie die Wölbern Verwaltungs GmbH in einem Insolvenzverfahren. Bei der Muttergesellschaft Wölbern Invest KG hat der Insolvenzverwalter bereits Ende Dezember angezeigt, dass  für ein Insolvenzverfahren nicht genügend Masse vorhanden sein soll.

Verdacht der Untreue und Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens

Nun prüft das Hamburger Gericht, ob genügend Verdachtsmomente bestehen, um ein Hauptverfahren gegen den Ex - Geschäftsführer zu eröffnen (Az 630/Kls 1/14).

Tatverdacht der Untreue und Prüfung der Haftverhältnisse - Haftbefehl

Parallel soll das Oberlandesgericht Hamburg geprüft haben, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft Schultes fortbestehen. Die 6-Monatsfrist lief am 23. März ab. Das Ergebnis ist hier derzeit nicht bekannt.

Das Fondshaus Wölbern hatte rund 1,4 Milliarden Euro überwiegend in Immobilienfonds investiert und dafür rund 40.000 Anleger geworben.

 Staatsanwaltschaft plaudert über den Vorwurf der Untreue mit den Medien

Zu häufig, daher nicht erstaunlich, aber in höchstem Maße kritikwürdig ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft, die offensichtlich und  ausweislich von Spiegel wieder einmal Informationen aus den Ermittlungsakten in nicht unerheblichen Umfang an die Medien durchreichte. Es kann dahin gestellt werden, ob sich der ehemalige Geschäftsführer der Untreue schuldig gemacht hat oder eben nicht. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass bis zum Urteil die Unschuldsvermutung für den Angeklagten streitet und zu streiten hat!

Das gilt um so mehr, weil Betrug und Untreue bekanntlich zu den juristisch kompliziertesten Straftatvorwürfen gehören, die das Strafgesetzbuch kennt. Spielen dabei noch schwierig zu beurteilende Sachverhalte aus dem Bereich der Wirtschaft eine Rolle, sollte sich eine Anklagebehörde nicht zu siegessicher zeigen.


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Gerichtsstreit um Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Wirtschaftsstrafsache Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Ein Streit war um die Zuständigkeit in einer Wirtschaftssafsache entbrannt. Hatte nun das Amtsgeicht Uelzen oder die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade die Wirtschaftsstrafsache zu verhandeln?

Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache

Mit drei Anklageschriften vom November 2011 und Januar 2012 wurde den beiden Angeklagten Subventionsbetrug im besonders schweren Fall, Insolvenzverschleppung und Bankrott vorgeworfen. Die Anklagen wurden beim Amtsgericht Uelzen anhängig gemacht. Der Kammervorsitzende ließ alle drei Anklagen zur Hauptverhandlung zu und verband sie zur gemeinsamen Hauptverhandlung. Es wurden zunächst vier Hauptverhandlungstage anberaumt. Schon am ersten Hauptverhandlungstag im September 2012 musste das Verfahren wegen erforderlicher Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt werden. Außerdem wurde klar, dass vier Hauptverhandlungstage bei weitem nicht ausreichen würden, um zu einer Verurteilung zu kommen.

Strafverteidiger rügten Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache

Das Amtsgericht Uelzen setzte nach Abschluss der Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg ab Januar 2014 zunächst zehn Hauptverhandlungstage an. Am ersten Hauptverhandlungstag erhoben die Rechtsanwälte die Rüge der sachlichen Zuständigkeit und beantragten zugleich, die Wirtschaftsstrafsache an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade abzugeben. Zur Begründung wurde auf den besonderen Umfang des Verfahrens verwiesen, der im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade begründe.

Verweisungsbeschluss der Wirtschaftsstrafsache an das Landgericht Stade

Der gem. § 6a Satz 3 StPO zulässige Antrag der Rechtsanwälte hatte auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Uelzen verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 08. Januar 2014 an das Landgericht Stade. Das Vefahren wurde wieder ausgesetzt

Verweisungsbeschluss des Landgerichts an das Amtsgericht

Ein solcher Verweisungsbeschluss wie der des Amtsgerichts Uelzen ist für das höhere Gericht, also in dem Fall für das Landgericht Stade, eigentlich bindend. Eigentlich: das Landgericht meinte nun, das juristische Haar in der Suppe gefunden zu haben und verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 28. Februar 2014 wieder zurück an das Amtsgericht Uelzen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung eingetreten sei, weil die Verweisung mit dem Grundsatz der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch, der Mangel für einen "verständigen Betrachter" offenkundig sei und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheine. So beruft sich das Landgericht weiter auf § 270 StPO, wonach nach Beginn der Hauptverhandlung Umstände bekannt werden müssen, die die Zuständigkeit eines höheren Gerichts für die Wirtschaftsstrafsache begründen. Hier aber habe das Schöffengericht vor der Hauptverhandlung seine Zuständigkeit zu prüfen und habe sie selbst angenommen und darauf hin das Hauptverfahren eröffnet. Auf die weitere Begründung im oben verlinkten Beschluss wird verwiesen.

Rechtsanwälte sehen weiter Zuständigkeit des Landgerichts

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verweisungsbeschlusses vom Landgericht Stade bleiben. Die Begründung lässt nämlich außen vor, dass dem Angeklagten auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung bis zu dem in § 6a Satz 3 StPO bestimmten Zeitpunkt das Rügerecht der Zuständigkeit zusteht. Der Verweisungsbeschluss verletzt damit die Verteidigunbgsrechte der Angeklagten.

Ungeachtet dessen kann es für die Angeklagten auch von Vorteil sein, wenn ein Strafprozess durch einen Gerichtsstreit über die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafsache immer weiter verzögert wird. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.


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BGH zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)  hatte sich der 3. Strafsenat mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) auch beschränkte Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber vom Tatbestand erfasst werden, wenn diesen Ausschreibungen kein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorausgegangen ist. Darüber hinaus musste der BGH die Frage beantworten, ob der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB selbst dann erfüllt sein kann, wenn das von einem Teilnehmer in einer Ausschreibung abgegebene Angebot so schwerwiegende vergaberechtliche Mängel aufweist, dass dieser Teilnehmer zwingend von dem Ausschreibungsverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.

Rechtsanwalt Strafrecht - Absprachen bei Ausschreibungen
Rechtsanwalt Oliver Marson

Beschränkte Ausschreibungen und Absprachen bei Ausschreibungen

Bisher war umstritten, ob von § 298 Abs. 1 StGB auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfasst werden. Der bisherige Meinungsstand hierzu wird in der Beschlussbegründung ausgeführt, insofern kann auf die Begründung verwiesen werden. In seiner Entscheidung vom 17.10.2013 schließt sich der BGH der wohl in der Literatur vorherrschenden Meinung an, die davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB auch dann erfüllt sein kann, wenn Hintergrund lediglich eine beschränkte Ausschreibung ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb war. Hierfür würde bereits der Wortlaut des Gesetzes sprechen. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass nach dem Begriff Ausschreibung in § 298 Abs. 1 StGB in irgendeiner Weise eine Einschränkung zu erkennen sei. Wille des Gesetzgebers sei es gewesen, dass auch beschränkte Ausschreibungen vom Tatbestand erfasst werden.

Freihändige Vergabe und Absprachen bei Ausschreibungen

In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass schließlich bereits im zweiten Absatz des § 298 StGB die freihändige Vergabe der Ausschreibung gleichgesetzt wird. Daraus sei ersichtlich, dass Verstöße im Vergabeverfahren vom Tatbestand erfasst werden sollen, wenn diesen Verfahren eine bestimmte Wettbewerbsintensität zugrunde liegt. Auch Fehler anlässlich eines Ausschreibungsverfahrens würden allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sie so schwerwiegend sind, dass von einer Ausschreibung insgesamt nicht mehr gesprochen werden kann. Etwaige Fehler bei der Auswahl eines grundsätzlich vom Tatbestand erfassten Vergabeverfahrens lassen jedoch die Strafbarkeit unberührt.

Absprachen bei Ausschreibungen und Schutz des Wettbewerbs durch das Strafrecht

Über die Frage, ob ein Mangel in den Ausschreibungsverfahren hätte zwingend zum Ausschluß des in Rede stehenden Angebotes führen müssen, war nicht zu entscheiden, denn die Strafbarkeit des § 298 StGB besteht grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob das Angebot zu Recht Berücksichtigung fand. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass § 298 StGB zu forderst den freien Wettbewerb schützt und lediglich nachrangig die Vermögensinteressen des Veranstalters. Hier stehe nicht der Schutz des Vermögens des Veranstalters im Vordergrund.


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Mittelstand wendet sich gegen die Schaffung eines Unternehmensstrafrechtes

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ich hatte bereits über die NRW-Initiative zur Schaffung eines  Unternehmensstrafrechtes berichtet.

Nunmehr regt sich offener Widerstand gegen die Initiative der NRW-Landeregierung, wie das Handelsblatt berichtet. Vor allem der Mittelstand befürchtet,dass Familienunternehmen unter Druck geraten, während anonyme Konzerne im Streubesitz kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssten. Bei den klein- und mittelständigen Unternehmen könnte die Einführung des Unternehmensstrafrechtes sogar zu Schließungen führen.  

Verteidigung im Unternehmensstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder ein Verantwortlicher in ein Ermittlungsverfahren, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren, die Kommunikation mit Behörden zu steuern und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Das Unternehmensstrafrecht betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen. Wer rechtzeitig präventiv handelt und im Ernstfall kompetente Verteidigung in Anspruch nimmt, kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schäden vermeiden.

Das Unternehmensstrafrecht gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Zwar kennt das deutsche Strafrecht bislang kein klassisches Unternehmensstrafrecht wie etwa in anderen Ländern, dennoch können Unternehmen über das Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 30, 130 OWiG) erheblich sanktioniert werden. Für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte bedeutet das: Persönliche Haftung und empfindliche Geldbußen sind reale Risiken.

Wann greift das Unternehmensstrafrecht?
Unternehmen geraten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, wenn aus ihrem Betrieb heraus Straftaten begangen werden. Typische Fälle sind Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug oder Verstöße gegen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften. Auch Organisationsmängel – etwa fehlende Compliance-Strukturen – können zu Sanktionen führen.

Haftung von Unternehmen und Verantwortlichen
Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn Führungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. § 130 OWiG geht noch weiter: Bereits die Verletzung von Aufsichtspflichten kann sanktioniert werden. Das bedeutet: Wer keine ausreichenden Kontrollmechanismen einrichtet, riskiert erhebliche Konsequenzen – auch ohne eigene Tatbeteiligung.

Compliance als Schlüssel zur Vermeidung von Risiken
Ein funktionierendes Compliance-System ist der beste Schutz vor strafrechtlichen Vorwürfen. Dazu gehören klare Verhaltensrichtlinien, Schulungen für Mitarbeiter und effektive Kontrollmechanismen. Im Ernstfall kann ein gutes Compliance-System sogar bußgeldmindernd wirken.

Verteidigung im Unternehmensstrafrecht
Gerät ein Unternehmen oder ein Verantwortlicher in ein Ermittlungsverfahren, ist schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, Risiken zu minimieren, die Kommunikation mit Behörden zu steuern und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.

Fazit
Das Unternehmensstrafrecht betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittelständische Unternehmen. Wer rechtzeitig präventiv handelt und im Ernstfall kompetente Verteidigung in Anspruch nimmt, kann erhebliche wirtschaftliche und persönliche Schäden vermeiden.