Spielhallengesetz Berlin verfassungsgemäß
Spielhallengesetz - Spielhallenkontrollen in Berlin häufen sich, nach dem der Berliner Verfassungsgerichtshof das Berliner Spielhallengesetz für verfassungsgemäß erklärt hat.

Es gab Zeiten, da sind in Berlin neue Spielhallen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Diese Flut von Spielhallen sollte mit dem neuen am 2. Juni 2011 in Kraft getreten Speihallengesetz eingedämmt werden. Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (kurz Spielhallengesetz - Berlin - SpielhG Bln) wurden die bis dahin existierenden Regelungen erheblich verschärft. Die Senatsverwaltung rühmt sich damit, das schärfste Speihallengesetz Deutschlands zu haben.
Schon im Jahre 2013 hatte das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Verfahren die Verfassungsmäßigkeit des neuen Berliner Spielhallengesetzes bestätigt und am 20.6.2014 der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine Verfassungsbeschwerde eines Geschäftsführers einer Spielhalle, der sich gegen seine Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Spielhallengesetz Berlin wendete, zurück gewiesen.
Im Ergebnis hatte der Berliner Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Amtsgerichtes Tiergarten über den Bußgeldbescheid bestätigt. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte wegen der unentgeltlichen Abgabe von Getränken (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 9 SpielhG i. V. m. § 6 Abs. 1 SpielhG) eine Geldbuße von 300,- EUR und wegen der Aufhängung der Spielgeräte in Zweiergruppen ohne Einhaltung des Mindestabstands und ausreichenden Sichtschutz (Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG) eine weitere Geldbuße von 300,- EUR.
Seit dem die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes geklärt ist, häufen sich Kontrollen durch die Ordnungsämter der Bezirke. Keine Kontrolle in der nicht Verstöße festgestellt und Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren (Glücksspielstrafrecht) eingeleitet werden. Erst im März diesen Jahren hatte beispielsweise das Ordnungsamt des Bezirkes Berlin-Mitte 57 Spielhallen kontrolliert und 51 Verstöße gegen das Berliner Spielhallengesetz festgestellt.
Diesem Druck durch das neue Spielhallengesetz versuchen einige durch die Gründung sog. "Cafe-Casinos" auszuweichen.
Hier handelt es sich um gastronomische Einrichtungen in denen Spielautomaten aufgestellt sind und in denen nicht der Gastronomische sondern der Spielbetrieb im Mittelpunkt steht.
Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Absatz 1 der Spielverordnung (SpielV) dürfen bis zu drei Geldspielautomaten in Gaststätten erlaubnisfrei aufgestellt werden. Der Aufsteller benötigt hierfür nur eine Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO von der zuständigen Behörde. Aufsteller können entweder der Gastwirt selbst oder dritte Personen sein, welchen der oder die Gewerbetreibende die Aufstellung in den Gaststättenräumlichkeiten (vertraglich) gestattet. Die Geldspielautomaten dürfen darüber hinaus nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde dem Aufsteller oder der Aufstellerin nach § 33c Absatz 3 GewO schriftlich bestätigt hat, dass die Räumlichkeiten die Voraussetzungen der SpielV erfüllen (Geeignetheitsbestätigung).
Die Abgrenzung ist im Einzelnen schwierig zu beurteilen, weil die Frage zu beantworten ist, wann handelt es sich um eine Gaststätte (Kneipe oder Cafe) in dem der Betriebsraum das Gepräge einer Spielhalle aufweist. Steht objektiv die Bewirtung oder der Spielbetrieb im Vordergrund?
Die Behörden haben jedenfalls in letzter Zeit auch die sog. "Cafe-Casinos" in ihre Kontrollgänge mit einbezogen.
Sind Sie betroffen von solchen Kontrollen?
Lassen Sie sich bei Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich des Glücksspielstrafrechtes kompetent beraten und vertreten.
Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige
Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geändert
Am 1.1.2015 sind neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getretenen. Ziel ist es dabei, Steuerhiunterziehungen in der Zukunft konsequenter verfolgen zu können.
Die Regelungen zur selbstbfreienden Strafanzeige als Übersicht

Die Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In allen Fällen der Steuerhinterziehung liegt jetzt der Zeitraum für Berichtigungen und die Berichtigungspflicht bei mindestens zehn Jahren.
Strafbefreiungslimit reduziert
Die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nun nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EURO möglich. Der ursprünglich Schwellwert von 50.000 EUR ist damit deutlich gesenkt worden (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO).
Übersteigen die hinterzogenen Steuern einen Betrag von 25.000 EUR oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann von der Strafverfolgung nur noch abgesehen werden, wenn ein bestimmter, in seiner Höhe gestaffelter Geldbetrag zusätzlich gezahlt wird (§ 398a AO).
Neureglungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung
Die nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung waren bisher erheblich eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Überschreitung der Abgabefrist und der Korrektur einer unrichtigen Anmeldung war bisher eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Jetzt ist eine sogenannte Teilanzeige möglich.
Eine Entdeckung ermöglicht die Selbstanzeige, auch wenn die Entdeckung darauf beruht, dass die Anmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde (§ 371 Abs.2 Satz 2 AO).
Das betrifft allerdings nicht die Jahresumsatzsteuererklärung (§ 371 Abs.2 Satz 3 AO).
Fazit:
Mit den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige sind erhebliche Strafverschärfungen eingetreten, die nunmehr vielfach eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich oder bezahlbar machen. Die begrenzten Aufbewahrungspflichten Dritter, die häufig deutlich unter 10 Jahre liegen, können der Fertigung einer vollständigen Selbstanzeige entgegen stehen, so dass die Selbstanzeige unwirksam, weil nicht vollständig, ist.
Weitere Hinweise zu Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht
Weitere Hinweise zu Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie auf unserer Webseite. Sollten Sie vor einem solchen Problem stehen, nehmen Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch. Due Materie ist für den juristischen Laien nicht mehr überschaubar.
Schwarzarbeit im Unternehmen

Scheinselbstständigkeit ist strafbar
Schwarzarbeit ist Scheinselbständigkeit. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen.
Schwarzarbeit in Unternehmen durch freie Mitarbeiter
Relevant ist die Scheinselbstständigkeit häufig bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Schwarzarbeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.
Beschäftigung der Ehefrau in Schwarzarbeit
Dass Scheinselbständigkeit teuer werden kann und oftmals auch eine Straftat ist musste jüngst ein ehemaliger CSU-Fraktionschef erfahren:
Er hatte 22 Jahre lang seine Ehefrau als Scheinselbständige beschäftigt. Zwar behauptete der Politiker, er habe dabei nicht absichtlich gehandelt. Das Gericht ging aber von Vorsatz aus.
Letzlich wurde er vom Amtsgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführens von Sozialabgaben zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Als Folge der Schwarzarbeit die Nachzahlung von Sozialabgaben
Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen hatte der Betroffene 450.000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen.
Sozialabgaben, Lohnsteuer, Säumniszuschläge und Zinsen sind dann die finanziellen Folgen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen.
Der Auslandszeuge im Wirtschaftsstrafverfahren
Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess

Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es ist eine natürliche Folge der globalisierten Wirtschaft.
In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem unserem Mandanten Subventionsbetrug und Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, sollte ein im Ausland wohnender Zeuge eine Aussage vor Gericht tätigen. Vor allem die Staatsanwaltschaft versprach sich im Hinblick auf die Straftatvorwürfe belastende Aussagen zum vermeintlichen Tatgeschehen. Dieser Auslandszeuge der Anklage weigerte sich jedoch vor Gericht zu erscheinen.
Somit ergab sich für das Gericht die Frage, ob und wenn wie der Auslandszeuge mittels staatlichem Zwang zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden kann.
Inlandszeuge - Zwangsmittel bei Nichterscheinen vor Gericht
Dem Inlandszeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor einem Gericht erscheint, können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Nichterscheinen entstanden sind. Es droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Wird das Ordnunsgeld nicht gezahlt ist die Ordnungshaft möglich. Darüber hinaus kann der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden (§ 51 StPO).
Auslandszeuge - keine gerichtlichen Zwangsmittel zum Ersscheinen nach erfolgloser Ladung
Der Auslandszeuge muss das alles nicht fürchten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Ausland nicht vor dem deutschen Strafgericht erscheint. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auslandszeuge schlicht zu bequem ist, die Anreise scheut oder einfach desinteressiert ist. Er muss sein Ausbleiben nicht einmal entschuldigen. Das Strafgericht hat keine Möglichkeiten, den Auslandszeugen zum Erscheinen zu zwingen. Das Gericht kann den Zeugen nicht zum Erscheinen zwingen, es kann ihn für sein Nichterscheinen nicht "bestrafen", kein Ordnungsgeld verhängen, keine Ordnungshaft und auch nicht die zwangsweise Vorführung anordnen. Auch im Rahmen der Rechtshilfe ist es dem ersuchten Staat untersagt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es gibt keine völkerrechtlichen Abkommen, auch nicht zwischen den EU-Staaten.
Der Auslandszeuge und das freie Geleit
Das Gericht kann dem Auslandszeugen das Erscheinen "schmackhaft" machen, in dem er ihm für die Ausreise aus Deutschland freies Geleit für das konkrete Strafverfahren zusichert. Ob der Auslandzeuge das annimmt und ob ihn die Zusage zur Anreise motiviert ist eine andere Frage.
Reisekosten für den Auslandszeugen
Scheitert die Anreise an den finanziellen Mitteln des Zeugen, so kann das Gericht die Reisekosten übernehmen, die auch schon vor Antritt der Reise übernommen werden können.
Inlandszeuge und Auslandszeuge im Strafverfahren
Ganz klar liegt letztlich auf der Hand, dass der Auslandszeuge gegenüber dem Inlandszeugen völlig frei in seiner Entscheidungsfindung ist und die Gerichte gegenüber Auslandszeugen machtlos sind.
Kumpanei der Richter bei Befangenheit
Die doppelte Befangenheit zweier Richter
Zum Thema Befangenheit gibt es an sich nicht viel zu bemerken. Denn befangene Richter gibt es in der Praxis eigentlich nie. Eigentlich. Und wenn es doch mal einen geben sollte, ja dann passiert eben das, was gerade am Amtsgericht Uelzen passierte:
Der Befangenheitsantrag und seine Begründung
Der Angeklagte stellte einen Befangenheitsantrag (§ 24 StPO) gegen den Vorsitzenden und stützte ihn darauf, dass zwei Jahre zuvor in einem anderen Verfahren derselbe Richter zum selben Sachverhalt einen (anderen) Angeklagten und Geschäftsführer eines Unternehmens wegen Subventionsbetrug mit Strafbefehl verurteilt hatte. Das allein wäre kein Grund gewesen, von einer Befangenheit im jetzigen Verfahren auszugehen. In dem damaligen Strafbefehlsverfahren hatte der Vorsitzende aber Tatbeiträge des jetzigen Angeklagten aufgeführt, die er ihm dort namentlich zuordnete. Genau die sind Gegenstand des jetzigen Verfahrens.
Die dienstliche Äußerung des Richters fiel dürftig aus. Er habe sich in dem Strafbefehlsverfahren keine Meinung zu Tatbeiträgen des jetzt Angeklagten bilden müssen. Die Frage des Angeklagten darauf, warum er es dennoch tat, blieb unbeantwortet. Vor Schreck vergaß der befangene Unbefangene zu erklären, dass er nicht befangen sei.
Finale Subsumtion - Schutzschrift für Richter statt Beschluss über Befangenheitsantrag
Es folgte was folgen musste, wenn ein Richter über einen Befangenheitsantrag nicht nach dessen Inhalt entscheidet, sondern mit der finalen Zielsetzung handelt, den für befangen erklärten Richter zu halten. Finale Subsumtion eben. Der den Antrag zurückweisende "Beschluss" ist schon handwerklich eine Peinlichkeit. Denn man könnte doch dann wohl zumindest erwarten, dass ein gefakter Beschluss den Fake auch verdeckt, indem er eine scheinbar hochintelligente Begründung enthält, die geschickt das kumpane Tun verdunkelt. Weit gefehlt. Gerade daran ermangelt es dem putzigen Machwerk. In der Schutzschriftbegründung gibt der Richter korrekt die Umstände wieder, mit denen der Befangenheitsantrag begründet wurde. Dann folgen korrekte amtsrichterliche Ausführungen, wie der BGH die Befangenheit im Falle der Vorbefasstheit eines Richters sieht und wann sie bei Vorliegen bestimmter Umstände begründet sein kann. Schön abgeschrieben. Statt nun darzulegen, ob die dargelegten Umstände solche sind, die eine Befangenheit begründen können oder nicht, folgt Leere. Es heißt lapidar, es seien gar keine Umstände vorgetragen worden.
Die verständliche Kumpanei des Richters
Ich habe Verständnis für den entscheidenden Richter, dass er eben genau diese Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Umständen scheute wie der Teufel das Weihwasser. Denn dann hätte er die im Vorverfahren bereits dem jetzigen Angeklagten zugeschriebenen Tatbeiträge, die im hiesigen Verfahren erst der Meinungsbildung unterliegen dürfen, als Befangenheit werten müssen.
Kein Maßstab für Berliner Richter
Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass solch teuflisches Richtertun in Berlin niemals passieren würde! Auch nicht in München oder Hamburg. In Moskau schon. Und in Uelzen natürlich. Wenn ich das unserem verständigen Mandanten verständig und im Brustton der Überzeugung sage, wird er noch verständiger sein und für die beiden Uelzener Kunpaneirichter beten.
Hier die Schutzschrift des Amtsrichters. Allgemeine Erläuterungen zu Befangenheitsanträgen sind hier zu finden.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen

Aus der Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Korruptionsbekämpfung wird verstärkt.
Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.
Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.
Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.
Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – Fall Middelhoff
Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht - Fehlurteil im Fall Middelhoff : Das Landgericht Essen verurteilt Thomas Middelhoff, ehemaliger Chef des inzwischen insolventen Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor, zu einer überaus harten Strafe. Das Gericht verurteilte Middelhoff zu drei Jahren Haft wegen Untreue und Steuerhinterziehung in 26 Fällen. Nach Überzeugung des Gerichtes hatte der Manager ganz oder überwiegend privat veranlasste Flüge mit Charterjets und Hubschraubern unrechtmäßig dem Arcandor-Konzern in Rechnung gestellt. Hierdurch sei dem Konzern, so die Begründung in der Urteilsverkündung, ein Schaden von rund 500.000 EUR entstanden.
Der Top-Manager selbst versteht die Welt nicht mehr. So merkte er in seinem Schlusswort vor dem Gericht u.a. folgendes an: „ Was mir vorgeworfen wird, ist gelebte Praxis in Großkonzernen.“(Die Welt v. 15.11.14)
Der Vorsitzende Richter musste allerdings auch einräumen, dass letztendlich dieser Prozess nur durch die „ Erbsenzählerei des Insolvenzverwalters“ ins Rollen gekommen ist.
Der vom Gericht hier ausgeworfene Schuldspruch wird von vielen als gerecht empfunden. Auch in den Medien wird das Urteil als überwiegende gerecht beurteilt.
Es gibt jedoch auch andere Stimmen:
Unter Juristen ist das von Landgericht Essen ausgesprochene Strafmaß inzwischen sehr umstritten.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung deutlich überzogen. Auch unter Berücksichtigung des im Raum stehenden Schadens, ist die ausgeurteilte Strafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, unverhältnismäßig.
Wesentliche Aspekte der Strafzumessungskriterien, welche in § 46 StGB geregelt sind, wurden offensichtlich vom Gericht ignoriert.
Die Strafzumessung richtet sich grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind dabei, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird. Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägung der Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, das Motiv des Täters (Ziele und Beweggründe), die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung, die Pflichtwidrigkeit, die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat, das Vorleben des Täters , das Nachtatverhalten, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung, die Strafempfindlichkeit des Täters, abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Beruf.
Tatbestand und Rechtsfolge müssen tatsächlich aufeinander bezogen sein:
"Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein." BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07
In Wirtschaftsstrafsachen zeichnet sind der Typus des Täters durch Besonderheiten aus, die das Gericht nicht immer in gebührender Art und Weise bereit ist zu berücksichtigen. Angeklagte Manager haben einen hohen Bildungsstand, haben eine beachtliche berufliche Laufbahn vorzuweisen, verfügen über starke familiäre Bindungen, genießen auf Grund ihrer Erfolge ein hohes Ansehen in den von Ihnen geführten Unternehmen, meinen im Interesse ihres Unternehmens gehandelt zu haben und sind bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
All dies zählt nicht viel, wenn dem Gericht daran gelegen ist, ein Exempel zu statuieren.
Subventionszulage - Haftung bei Subventionsbetrug?

Haftet der Subventionsbetrüger für Subventionszulage?
Subventionsbetrüger bisher wie Steuerhinterzieher behandelt
Wer sich eines Subventionsbetruges schuldig machte, haftete auch für die gewährte Subventionszulage. Nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzhofs war auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71 AO entsprechend anwendbar. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem zum Investitionszulagengesetz 1982 (InvZulG 1982) ergangenen Urteil vom 27. April 19991 mit der in § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 (= § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993) enthaltenen Gesetzesverweisung begründet, wonach die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anwendbar seien. Diese allgemein gehaltene Verweisung auf die AO umfasse auch die Vorschriften über die Haftung (§§ 69 ff. AO). Insbesondere scheitere eine entsprechende Anwendung des § 71 AO nicht daran, dass diese Vorschrift lediglich eine Haftung (u.a.) des Steuerhinterziehers, nicht jedoch des Subventionsbetrügers normiere. Die in der Gesetzesverweisung angeordnete entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften sei vielmehr so zu verstehen, dass der Fall des Subventionsbetruges im Rahmen der Haftung nach § 71 AO abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln sei. Die Frage einer analogen Rechtsanwendung stelle sich daher nicht
Keine Haftung für Subventionszulage aus § 71 Abgabeordnung (AO)
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 geändert. So sei die Investitionszulage keine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 AO4. Der Gesetzgeber habe die Investitionszulage materiell-rechtlich auch nicht als eine Steuervergütung ausgestaltet. Es fehle eine Norm, welche die Investitionszulage als Steuervergütung qualifiziert. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der in den Investitionszulagengesetzen enthaltenen Gesetzesverweisung (z.B. § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982, § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993), die eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der AO anordnet. Durch diese Verweisungsnorm werde die Investitionszulage abgabenrechtlich nicht in eine Steuervergütung umqualifiziert, sondern allgemein das Investitionszulageverfahren geregelt5. Demnach hat der Gesetzgeber in Anbetracht des in § 1 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Anwendungsbereichs der AO und des Umstands, dass die Investitionszulage gerade keine Steuervergütung ist, in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 folgerichtig nur eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der Abgabenordnung angeordnet. Auch lägen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 71 AO nicht vor.
Andere Normen als Haftungsgrundlage?
Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Hiermit ist nicht nur die Haftung für Steuerschulden, sondern generell die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) gemeint. Da auf das Investitionszulagenverfahren nach § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist auch der Anspruch auf Rückzahlung der Subventionszulage wie ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zu behandeln (vgl. § 37 Abs. 1, Abs. 2 AO). Das Haftungsverfahren nach § 191 AO ist daher im Grundsatz auch auf die Investitionszulage anwendbar. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB ist jedoch kein gesetzlicher Haftungsanspruch i.S. des § 191 Abs. 1 AO.
Nach ständiger Rechtsprechung können sich gesetzliche Haftungsansprüche i.S. des § 191 AO sowohl aus dem Steuerrecht als auch aus dem Zivilrecht ergeben. Die Frage, ob auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB hierunter zu fassen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Ob das auch die Subventionszulage betrifft, bleibt abzuwarten.
Informationen zu vermeintlichen Straftaten wegen Subventionsbetrug finden Sie auf unserer Webseite.
Geständniserpressung - Beschuldigtenvernehmung nach 38 Stunden ohne Schlaf

Beschuldigtenvernehmung zur Erpressung eines Geständnisses
Das Berliner Landeskriminalamt schoss bei einer Beschuldigtenvernehmung weit über das Ziel hinaus. Es vernahm eine Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über 38 Stunden ohne Schlaf war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Beamten von einem mehrstündigen Verhör nicht ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr stand und legte ein "Geständnis" ab.
Der "erstaunlich frische Eindruck" der Beschuldigten bei dem Verhör
Später sagten die als Zeugen vor dem Landgericht Berlin vernommenen Vernehmungsbeamten fast wortgleich und wie auswendiggelernt aus, die Angeklagte habe keine Ermüdungserscheinungen bei der Beschuldigtenvernehmung gezeigt. Im Gegenteil, sie habe sogar einen "erstaunlich frischen Eindruck" gemacht. Komisch ist nur, dass die Mandantin zu Beginn ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, dass sie sich nicht gut fühle und lieber nicht vernommen werden wolle. Vier lange, quälende Stunden zog sich die Vernehmung hin. Stolz verließen die LKA-Beamten das Krankenhaus, im Gepäck ein "Geständnis", wonach die Beschuldigte ihr Neugeborenes getötet haben soll (Neonatizid).
Landgericht: Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode
"Natürlich" glaubte das Landgericht Berlin den Aussagen der Vernehmungsbeamten, wie kann es anders sein: Beamte sind immer glaubwürdig, ist auch ihre Aussage vom objektiven Gehalt her noch so unglaubwürdig. Und was sind schon 38 Stunden ohne Schlaf: für das Landgericht kein Grund, von Müdigkeit, erst Recht nicht von Übermüdung auszugehen. Der zuvor von mir als Verteidiger eingebrachte Verwertungswiderspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung platzte "selbstverständlich", das Landgericht stellte sich taub und sah in der Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmetode (§136 a StPO).
Bundesgerichtshof hebt auf Revision das Urteil auf und liest dem Landgericht die Leviten
Meine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war erfolgreich. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2014 hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil auf. Interessant ist die Begründung des BGH, mit der sowohl das Vorgehen der Polizei als auch des Landgerichts Berlin mit selten klaren Worten kritisiert wurden. Der Beschluss ist hier nachzulesen. Über den Fall berichtete ich bereits hier , hier und auch hier.
Der bei Beschuldigtenvernehmung ermüdete Manager und Geschäftsführer eines Unternehmens
Warum berichten wir über den Fall, bei dem es um Kindstötung und somit um Totschlag geht, auch auf unserer auf das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichteten Webseite? Es ist einfach gesagt: gerade Manager und Geschäftsführer von Unternehmen wie einer GmbH, einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Einzelunternehmens leiden oft unter permanentem Schlafmangel. Lassen Sie sich bei überraschenden Vernehmungen, etwa bei einer plötzlichen Hausdurchsuchung im Unternehmen, nicht vernehmen. Machen Sie konsequent von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!
Ermittlungsverfahren wegen Betrug brachte Unternehmen an Abgrund

Ermittlungsverfahren wegen Betrug trieb Firma fast in Insolvenz
Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug erschütterte die wirtschaftlichen Grundfesten eines Unternehmens. Die GmbH beschäftigt sich mit der Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von hauptsächlich arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die Ausbildungsmaßnahmen führt das Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern an ein einer Vielzahl von Standorten eines Bundeslandes durch. Die Firma ist seit Jahrzehnten auf dem Markt, anerkannt und erfolgreich.
Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen Geschäftsführer der GmbH eingeleitet
Etwa vor 1 1/2 Jahren leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen die Geschäftsführer der Firma ein. Ein anonymer Hinweisgeber hatte behauptet, bei den theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden würden mehrere Ausbildungseinheiten verschiedener Maßnahmen oft durch einen Ausbilder gleichzeitig durchgeführt. Außerdem würde es sich bei den Ausbildern nicht um Fachpersonal handeln oder es seien nicht die Ausbilder im Einsatz, die vorgesehen seien.
Ermittlungsverfahren führt zum Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren bedrohte die Existenz des Ausbildungsunternehmens. Die staatlich finanzierten Weiterbildungsmaßnahmen wurden über ein Ausschreibungsverfahren an die Bewerber vergeben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens führte für das hier von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffene Unternehmen zum Ausschluss von der Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren. Das betroffene Unternehmen schrieb Verluste in Millionenhöhe. Der Ausschluss erfolgte unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und ohne einer vorausgegangenen Überprüfung der Angaben des anonymen Hinweisgebers. Der wurde übrigens nie ermittelt. Es wird vermutet, dass es sich dabei um einen Mitbewerber an den Ausschreibungen gehandelt haben könnte.
Staatsanwaltschaft war Umfangsverfahren personell nicht gewachsen
Die Staatsanwaltschaft war wie so oft in Mammutverfahren personell auch bei diesem Verfahren überfordert. Die Ermittlungen kamen nicht in Gang. Die Umzugskartons mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismitteln türmten sich unbearbeitet im schmalen Zimmer des sachbearbeitenden Staatsanwalts, so dass selbst die alte Kaffeemaschine kaum Platz hatte.
Schutzschrift führt zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und rettet Unternehmen
Wir haben nach einer mehrere Monate andauernden Aufarbeitung der Vorwürfe an jeder einzelnen Ausbildungsmaßnahme in einer ausgeführten Schutzschrift den "Entlastungsbeweis" geführt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO letztlich erfolgreich durchgesetzt. Der Ausschluss von der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren erfolgte nur wenige Tage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Der Weg war frei für die Weiterexistenz des Unternehmens. Wie uns unsere Mandanten anschließend berichteten, hatten sie sich bereits zur Anmeldung der Insolvenz entschlossen. Genau das haben wir in letzter Minute verhindern können.
Übrigens ist nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Schutzschrift nie an Hand der Ermittlungsakten überprüfte: keine Kapazitäten. Das kann uns auch egal sein. Wichtig aber war, dass wir die Entscheidungsgrundlage lieferten.
