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Sex Arzt Straftat – wann wird eine Untersuchung zum sexuellen Missbrauch?

Sex - Arzt, Patientin und Strafrecht

Sex Arzt Straftat Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf Sex Arzt Straftat kann für einen Mediziner beruflich und persönlich existenzielle Folgen haben. § 174c StGB bestraft sexuelle Handlungen, wenn ein Arzt oder Behandler das besondere Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis ausnutzt. Allerdings ist nicht jede Berührung intimer Körperregionen eine sexuelle Handlung. Medizinische Indikation, Durchführung der Untersuchung, Einwilligung, Dokumentation und der konkrete Ablauf müssen genau untersucht werden. Ärzte sollten sich nach einer Strafanzeige deshalb nicht spontan rechtfertigen, sondern zunächst Akteneinsicht nehmen und die Aussage des Patienten mit den objektiven Beweismitteln abgleichen.

Der Fall: Medizinische Untersuchung oder sexueller Übergriff?

Der bisherige Beitrag schilderte einen besonders schwierigen Fall. Ein Medizinstudent im Praktischen Jahr untersuchte morgens eine stationär aufgenommene Patientin. Sie litt unter Fieber, Erbrechen und einem schlechten Allgemeinzustand. In der Frühbesprechung war außerdem von einem möglichen Harnwegsinfekt die Rede. Der Student erhielt den Auftrag, einen körperlichen Status zu erheben. Er hörte zunächst Bauch und Herz ab. Anschließend bat er die Patientin nach seiner Darstellung um Erlaubnis, den Genitalbereich äußerlich zu untersuchen. Wegen ihrer erheblichen Adipositas musste Gewebe zur Seite gehalten werden, um überhaupt Sicht auf den Untersuchungsbereich zu erhalten.

Später erstattete die Patientin Strafanzeige.

Ihr Vorwurf war erheblich schwerwiegender: Der Student habe einen Finger in ihre Vagina eingeführt und dabei keine Handschuhe getragen.

Der Beschuldigte bestritt dies. Nach seiner Darstellung hatte er ausschließlich eine äußerliche Untersuchung vorgenommen und keine Körperöffnung berührt. Die Verteidigung beantragte deshalb die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Der damalige Beitrag dokumentierte den späteren Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht.

Der Fall zeigt das Kernproblem solcher Verfahren:

War die Handlung medizinisch erforderlich – oder wurde eine medizinische Untersuchung für sexuelle Zwecke benutzt?

Was verlangt § 174c StGB?

Nach § 174c Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person, die ihm wegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung zur Behandlung, Beratung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch dieses Verhältnisses zu sexuellen Handlungen veranlasst oder solche Handlungen an ihr vornimmt. Der Strafrahmen beträgt heute drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. Dabei genügt nicht allein eine intime Berührung. Es muss eine sexuelle Handlung vorliegen und der Täter muss das besondere Behandlungs- oder Vertrauensverhältnis missbrauchen.

BGH: Auch Vorsorgeuntersuchungen fallen unter § 174c StGB

Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19 hat der BGH die Reichweite der Vorschrift deutlich gemacht. Ein Frauenarzt hatte gynäkologische Untersuchungen heimlich mit versteckten Kameras aufgenommen. Die Untersuchungen waren teilweise medizinisch indiziert und fachgerecht durchgeführt worden. Der BGH entschied dennoch, dass auch Patienten bei reinen Vorsorgeuntersuchungen dem Arzt im Sinne des § 174c StGB anvertraut sein können. Zudem können eigentlich medizinische Untersuchungshandlungen ihren neutralen Charakter verlieren, wenn ihre konkrete Durchführung von sexuellen Zwecken geprägt wird.

Für die Verteidigung folgt daraus allerdings ebenso:

Eine fachgerecht vorgenommene Untersuchung eines intimen Körperbereichs ist nicht allein wegen ihrer Körpernähe eine Straftat.

Der konkrete Sexualbezug muss bewiesen werden.

BVerfG 2024: Auch nach Ende der Therapie kann ein Abhängigkeitsverhältnis fortbestehen

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich am 19. September 2024 – 2 BvR 350/21 mit sexuellen Kontakten zwischen einer Patientin und ihrem früheren Psychotherapeuten. Interessant ist dabei, dass eine formelle Beendigung der Behandlung nicht zwingend bedeutet, dass auch das tatsächliche Behandlungs- und Abhängigkeitsverhältnis beendet ist. Ein eng anschließender Kontakt, therapeutische Empfehlungen und fortbestehende Einflussnahme können für ein faktisch fortwirkendes Behandlungsverhältnis sprechen. Die Behauptung einer späteren „Liebesbeziehung auf Augenhöhe“ erledigt den strafrechtlichen Vorwurf deshalb nicht automatisch.

Aktueller BGH 2026: Entscheidend ist der Missbrauch der Vertrauensstellung

Besonders aktuell ist BGH, Beschluss vom 10. Februar 2026 – 4 StR 466/25. Der BGH bestätigte eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Der Behandler hatte einen Therapieerfolg mit sexuellen Handlungen verknüpft. Der Senat stellte klar:

Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die durch das Behandlungsverhältnis bestehende Autorität oder Vertrauensstellung für sexuelle Handlungen ausnutzt. Selbst ein Einverständnis des Patienten schließt § 174c StGB deshalb nicht zwingend aus.

Verteidigung bei Aussage gegen Aussage

Viele Verfahren beginnen ausschließlich mit der Aussage eines Patienten. Dann muss die Verteidigung genau rekonstruieren:

  • Welche Untersuchung war medizinisch angezeigt?
  • Was wurde vorher erklärt?
  • Welche Berührungen waren erforderlich?
  • Wer war anwesend?
  • Was dokumentiert die Patientenakte?
  • Passt die Schilderung zu den medizinischen Abläufen?
  • Gibt es Widersprüche oder nachträgliche Veränderungen der Aussage?

Digitale Dokumentation, Behandlungsakte, Dienstpläne und Aussagen weiterer Mitarbeiter können dabei entscheidend sein.

Sex Arzt Straftat – Vorwurf frühzeitig prüfen

Ein strafrechtlicher Vorwurf wegen sexueller Handlungen im Behandlungsverhältnis darf weder bagatellisiert noch allein aus der Tatsache einer intimen Untersuchung abgeleitet werden. Entscheidend sind medizinische Erforderlichkeit, tatsächlicher Untersuchungsablauf, Sexualbezug und ein möglicher Missbrauch des besonderen Vertrauensverhältnisses. Ich analysiere in solchen Verfahren die Ermittlungsakte persönlich, überprüfe die Aussageentwicklung und gleiche den Tatvorwurf mit Behandlungsunterlagen und medizinischen Abläufen ab. Bei medizinischen Spezialfragen arbeite ich bei Bedarf mit geeigneten Sachverständigen zusammen.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Fachanwalt für Strafrecht

Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug – wenn Förderregeln missverstanden werden

Bank "täuscht" Geschäftsführer: Tatbestandsirrtum?

Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug: Ein Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug kann den Vorsatz ausschließen. Das ist insbesondere relevant, wenn ein Unternehmer zwar sämtliche tatsächlichen Umstände kennt, deren Bedeutung für die Förderung aber aufgrund komplizierter oder missverständlicher Förderregeln nicht erfasst. Allerdings führt nicht jeder Rechtsirrtum zur Straflosigkeit. Zudem kennt § 264 Abs. 5 StGB eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit. Deshalb muss die Verteidigung genau rekonstruieren, was der Antragsteller bei Abgabe des Förderantrags wusste, wie das Antragsformular formuliert war und welche Tatsachen tatsächlich als subventionserheblich galten.

Der Fall: Scheinrechnungen und ein missverständliches Antragsformular

Der bisherige Artikel schilderte einen ungewöhnlichen Fall aus der eigenen Verteidigungspraxis. Ein Geschäftsführer beantragte für seine GmbH Fördermittel von mehreren hunderttausend Euro. Die zuständige Bank bewilligte die Subvention weitgehend. Um die Auszahlung zu erhalten, legte die Gesellschaft Rechnungen über Leistungen von Fremdfirmen vor. Tatsächlich waren diese Leistungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht. Die Rechnungen sollten zunächst die Auszahlung ermöglichen; anschließend wollte die GmbH die betreffenden Aufträge tatsächlich vergeben und bezahlen. Nach 22 Hauptverhandlungstagen verurteilte eine Wirtschaftsstrafkammer den Geschäftsführer wegen Subventionsbetrugs.

Die Besonderheit lag jedoch im Formular der Bank.

Dort waren bestimmte Angaben ausdrücklich als subventionserhebliche Tatsachen gekennzeichnet. Diese Angaben hatte der Geschäftsführer zutreffend gemacht. An anderer Stelle enthielt das Formular nahezu den Wortlaut des § 4 Subventionsgesetz über Scheingeschäfte und Scheinhandlungen – allerdings ohne deutlichen Hinweis darauf, welche strafrechtliche Bedeutung diese Regelung hatte.

Die Verteidigungsfrage lautete deshalb:

Hat der Geschäftsführer erkannt, dass gerade die vorgelegten Rechnungen eine für § 264 StGB subventionserhebliche Tatsache betrafen – oder befand er sich darüber in einem Tatbestandsirrtum?

Was ist ein Tatbestandsirrtum?

Nach § 16 Abs. 1 StGB handelt ohne Vorsatz, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Beim Subventionsbetrug kann dies beispielsweise relevant sein, wenn der Antragsteller

  • eine Angabe für tatsächlich richtig hält,
  • eine Verwendungsbeschränkung nicht kennt,
  • den tatsächlichen Umfang einer Mitteilungspflicht nicht erfasst oder
  • die tatsächliche beziehungsweise normative Bedeutung einer Fördervoraussetzung nicht erkennt.

Der BGH hat bereits im Beschluss vom 9. November 2009 – 5 StR 136/09 einen Schuldspruch wegen Subventionsbetrugs aufgehoben. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob der Angeklagte die rechtlichen Folgen seiner Vertragsgestaltung überhaupt erkannt hatte. Der BGH sah deshalb einen nach § 16 StGB relevanten Irrtum als möglich an.

Allerdings muss unterschieden werden:

Wer die tatsächlichen und normativen Umstände vollständig kennt und lediglich glaubt, sein Verhalten sei strafrechtlich erlaubt, befindet sich regelmäßig nur in einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Dieser entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war.

BGH 2023: Förderbedingungen müssen klar sein

Für den damaligen Fall ist die neuere Entscheidung BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 besonders interessant. Der BGH betont, dass das Merkmal der Subventionserheblichkeit gerade dazu dient, dem Antragsteller klar vor Augen zu führen, welche Tatsachen für die Förderung und damit auch strafrechtlich maßgeblich sind. Pauschale oder lediglich formelhafte Hinweise genügen deshalb grundsätzlich nicht. Die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Förderfall bezogen erkennbar sein. Allerdings bestätigte der BGH zugleich einen für den alten Fall problematischen Grundsatz:

Auch wenn eine ausdrückliche Kennzeichnung im Formular unzureichend ist, kann sich die Subventionserheblichkeit unmittelbar aus einem Gesetz ergeben. § 4 Abs. 1 SubvG enthält nach der BGH-Rechtsprechung ein allgemeines Verbot der Subventionierung über den tatsächlichen Bedarf hinaus und erfasst Scheingeschäfte beziehungsweise Scheinhandlungen.

Damit bleibt die Frage des persönlichen Irrtums aber weiterhin gesondert zu prüfen.

Nicht jede falsche Angabe ist eine Scheinhandlung

Auch hier hat der BGH 2023 präzisiert. Eine falsche oder unvollständige Angabe ist nicht automatisch eine Scheinhandlung im Sinne des § 4 SubvG. Dafür muss über die Falschangabe hinaus ein tatsächlicher Vorgang hinzukommen, der gegenüber dem Subventionsgeber den Anschein eines in Wahrheit nicht bestehenden Sachverhalts erzeugt. Bei Rechnungen stellt sich deshalb konkret die Frage:

  • Existierte die Leistung?
  • War sie nur noch nicht ausgeführt?
  • War die Rechnung vollständig fingiert?
  • Sollte damit ein tatsächlich nicht bestehender Sachverhalt vorgespiegelt werden?

Diese Unterscheidungen können über die Anwendung des § 264 StGB entscheiden.

Vorsatz ausgeschlossen – trotzdem Leichtfertigkeit?

Ein Tatbestandsirrtum bedeutet nicht zwingend Freispruch. § 264 Abs. 5 StGB bestraft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch leichtfertiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Deshalb muss die Verteidigung zusätzlich prüfen:

  • Hat der Antragsteller nur eine komplizierte Förderregel nachvollziehbar falsch verstanden?
  • Oder hat er offensichtliche Zweifel ignoriert und sich über klare Warnhinweise hinweggesetzt?

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Tatbestandsirrtum bei Subventionsbetrug reicht es nicht, nachträglich zu behaupten:

„Ich wusste nicht, dass das verboten war.“

Ich prüfe vielmehr Antrag, Förderrichtlinie, Subventionsbescheid, damalige Formulare, E-Mail-Kommunikation und die Erläuterungen der Bewilligungsstelle.

Entscheidend ist der damalige Kenntnisstand des Beschuldigten:

Was wusste er tatsächlich – und welche Bedeutung musste er den ihm bekannten Umständen beimessen?

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung bestätigt damit zwei Seiten derselben Medaille: Förderbedingungen müssen hinreichend klar sein. Zugleich können gesetzliche Vorschriften wie § 4 SubvG die Subventionserheblichkeit auch dann begründen, wenn ein Formular mangelhaft gestaltet wurde.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


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Freispruch bei Betrug und Untreue – wenn der Tatverdacht die Hauptverhandlung nicht übersteht

Staatsanwaltschaft verhilft Geschäftsführer zum Freispruch

Freispruch Betrug Untreue Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Freispruch bei Betrug und Untreue: Ein Freispruch bei Betrug und Untreue kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar einen wirtschaftlich verdächtigen Vorgang feststellt, aber die persönliche Beteiligung und den Vorsatz des Geschäftsführers nicht beweisen kann. Die Organstellung allein macht einen Manager nicht zum Täter. Bei Betrug müssen insbesondere Täuschung, Vermögensschaden und Vorsatz feststehen; Untreue verlangt zusätzlich eine konkrete Vermögensbetreuungspflicht. Wer mit einer Anklage konfrontiert ist, sollte deshalb nicht nur den äußeren Geschäftsablauf erklären, sondern die Ermittlungsakte darauf untersuchen lassen, welche entscheidenden Tatsachen tatsächlich bewiesen sind.

Der Fall: Eine verkaufte GmbH und plötzlich verschwundene Luxusautos

Der ursprüngliche Fall begann eigentlich mit einem gewöhnlichen Unternehmensverkauf. Mein Mandant hatte über Jahre eine international tätige GmbH geführt. Nach den wirtschaftlichen Folgen der Finanzkrise entschloss er sich, die Gesellschaft zu verkaufen. Eine Familie meldete Kaufinteresse an. Die Gesellschaft sollte künftig im Bereich Autovermietung tätig werden. Eine junge Frau sollte Geschäftsführerin werden. Rechtsanwälte prüften den Vertrag, anschließend erfolgte die notarielle Beurkundung. Erst Monate später fiel auf, dass der erwartete Geschäftsführerwechsel im übersandten Vertrag nicht enthalten war. Dann entwickelte sich die Geschichte dramatisch. Über die weiterhin kreditwürdige GmbH wurden mindestens acht hochwertige Fahrzeuge geleast. Die Raten blieben aus. Fahrzeuge verschwanden und tauchten teilweise Jahre später in Belgien oder Marokko wieder auf. Besonders belastend für meinen Mandanten: Einige Leasingverträge trugen scheinbar seine Unterschrift. Sie war gefälscht.

Durchsuchung und Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs

Trotzdem geriet der frühere Geschäftsführer selbst in den Mittelpunkt der Ermittlungen. Wohnung und Geschäftsräume wurden durchsucht. Der Vorwurf lautete unter anderem auf bandenmäßigen Betrug und Untreue.

Die Ermittlungsakte umfasste fast 5.000 Seiten.

Nach ihrer Auswertung sprach aus meiner Sicht vieles dafür, das Verfahren bereits nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Ich beantragte die Einstellung und bot sogar eine Beschuldigtenvernehmung an. Zunächst schien die Staatsanwaltschaft dem zu folgen. Nach einem Wechsel des zuständigen Staatsanwalts kam jedoch überraschend die Anklage.

Am 11. März 2016 sprach das Amtsgericht Tiergarten meinen Mandanten frei. Zugleich erhielt er eine Entschädigung wegen der vorausgegangenen Durchsuchung.

Der Fall zeigt: Eine Anklage ist kein Beweis der Schuld.

BGH 2024: Geschäftsführerstellung allein genügt für Untreue nicht

Das bestätigt auch die neuere Rechtsprechung. Der BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 191/23, hob eine Verurteilung wegen Untreue in fünf Fällen auf. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer. Trotzdem genügte diese Stellung nicht. § 266 StGB setzt eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem konkret geschädigten Vermögensinhaber voraus. Allgemeine Rücksichtnahme- oder Vertragspflichten reichen nicht aus.

Für Managerverfahren ist das wichtig:

Geschäftsführer zu sein ersetzt nicht die Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals.

BGH 2025: Auch ein Freispruch braucht eine vollständige Beweiswürdigung

Allerdings gilt auch die andere Seite. Der BGH, Urteil vom 19. Juni 2025 – 5 StR 23/25, hob Freisprüche in einem Betrugsverfahren auf. Das Landgericht hatte sich darauf beschränkt, bestimmte Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegen zu können. Der BGH beanstandete, dass vorhandene Indizien nicht vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt worden waren.

Damit gilt:

Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ erlaubt keine oberflächliche Beweiswürdigung. Umgekehrt darf ein Gericht jedoch auch nicht verurteilen, wenn nach vollständiger Würdigung vernünftige Zweifel an Tatbeteiligung oder Vorsatz verbleiben.

Was muss die Verteidigung bei Betrug und Untreue prüfen?

In einem Wirtschaftsstrafverfahren untersuche ich deshalb insbesondere:

  • Welche konkrete Handlung wird dem Geschäftsführer zugerechnet?
  • Hat er selbst Verträge abgeschlossen oder Zahlungen veranlasst?
  • Sind Unterschriften tatsächlich von ihm?
  • Welche Informationen besaß er zum Tatzeitpunkt?
  • Wo liegt beim Betrug die Täuschung und der Vermögensschaden?
  • Gegenüber wem bestand bei Untreue eine Vermögensbetreuungspflicht?
  • Welche objektiven Dokumente widersprechen Zeugenaussagen oder Vermutungen?

E-Mails, Vertragsversionen, Unterschriften, Zahlungsdaten und digitale Metadaten können einen Verdacht bestätigen – oder vollständig verändern.

Freispruch Betrug Untreue – Aktenanalyse statt vorschneller Erklärung

Der damalige Berliner Fall endete nach jahrelangen Ermittlungen mit Freispruch. Die entscheidenden Tatsachen waren in der Akte vorhanden, sie wurden jedoch lange nicht konsequent zugunsten des Beschuldigten bewertet. Die neuere BGH-Rechtsprechung bestätigt, dass weder Verdacht noch Geschäftsführerstellung eine Verurteilung ersetzen. Gleichzeitig verlangt sie eine vollständige und widerspruchsfreie Bewertung aller belastenden und entlastenden Indizien. Ich analysiere deshalb in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren die Ermittlungsakte persönlich und gleiche Zeugenaussagen mit Verträgen, Zahlungsströmen und digitalen Beweisen ab.

Ein Freispruch bei Betrug und Untreue beginnt häufig nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern mit der Frage, welche Behauptungen der Anklage sich anhand der Akte überhaupt beweisen lassen.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


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Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Gewässerverunreinigung

Anklage wegen Gewässerverunreinigung – strafrechtliche Verantwortung im Unternehmen

Anklage wegen Gewässerverunreinigung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Eine Anklage wegen Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB kann Geschäftsführer, Betriebsleiter und verantwortliche Mitarbeiter treffen. Strafbar macht sich, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar. Bei Fahrlässigkeit drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer eine Anklage erhält, sollte deshalb Genehmigungslage, technische Abläufe, Verantwortlichkeiten und insbesondere den Nachweis der konkreten Gewässerveränderung überprüfen lassen.

Aktueller Fall: PFAS-haltige Löschmittel

Wie aktuell der Vorwurf ist, zeigt eine Anklage der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität NRW vom Juni 2025.

Drei Verantwortliche eines Entsorgungsunternehmens sollen zwischen 2020 und 2024 rund 208 Tonnen PFAS-haltiges Material angenommen haben. Für erhebliche Mengen fehlten nach Angaben der Staatsanwaltschaft Entsorgungsnachweise. Bei Boden- und Gewässerproben an den Betriebsstandorten wurden auffällig hohe PFAS-Werte festgestellt. Zwei Beschuldigte wurden deshalb unter anderem wegen besonders schwerer Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, unerlaubten Umgangs mit Abfällen und gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt.

Der Fall zeigt: Umweltstrafverfahren verbinden häufig technische, chemische und wirtschaftliche Fragen. Eine erhöhte Schadstoffkonzentration allein beantwortet noch nicht, wer sie verursacht und wer dafür strafrechtlich verantwortlich ist.

Was wurde aus dem früheren K+S-Fall?

Der bisherige Artikel berichtete über die 2016 erhobene Anklage gegen Manager und Mitarbeiter von K+S. Ihnen wurde vorgeworfen, Millionen Kubikmeter Salzlauge unzulässig versenkt und dadurch Grundwasser verunreinigt zu haben.

Eine wichtige Folgeentscheidung erging durch das OLG Jena am 5. Mai 2017 – 1 Ws 481/16. Das Gericht stellte hohe Anforderungen, wenn trotz einer formal wirksamen behördlichen Genehmigung strafrechtliche Verantwortung begründet werden soll. Allein die Kenntnis, dass eine Genehmigung möglicherweise rechtswidrig ist, reicht für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Unternehmen und Behörde nicht. Erforderlich sind weitergehende Umstände eines bewussten Zusammenwirkens.

Das ist für die Verteidigung wesentlich: Das Strafgericht ist keine allgemeine Kontrollinstanz für möglicherweise fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen.

Nicht jede geringfügige Beeinträchtigung genügt

Auch die tatsächliche Gewässerveränderung muss nachgewiesen werden. Das OLG München, Urteil vom 19. August 2021 – 32 U 3372/17, weist im Zusammenhang mit § 324 StGB darauf hin, dass lediglich geringfügige Beeinträchtigungen nicht unter den Straftatbestand fallen.

Deshalb können Messwerte, Probenahmestellen, Referenzwerte und Sachverständigengutachten für die Verteidigung entscheidend sein.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einer Anklage wegen Gewässerverunreinigung prüfe ich insbesondere:

  • Welche konkrete Verunreinigung ist bewiesen?
  • Wo und wann wurden Proben genommen?
  • Besteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zum Betrieb?
  • Welche Genehmigungen lagen vor?
  • Wer war tatsächlich verantwortlich?
  • Handelte der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig?
  • Welche technischen Sicherungssysteme bestanden?

Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich und ziehe bei chemischen, technischen oder hydrogeologischen Fragen bei Bedarf geeignete Sachverständige hinzu.

Eine Anklage wegen Gewässerverunreinigung sollte deshalb nicht allein anhand behördlicher Messwerte beurteilt werden. Entscheidend sind Ursache, Genehmigungslage, persönliche Verantwortlichkeit und die belastbare naturwissenschaftliche Beweisführung.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


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Auslieferungsverfahren und Auslieferungshaft gegen Manager

Europäischer Haftbefehl und Auslieferungshaft

Auslieferungsverfahren Manager Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ein Auslieferungsverfahren gegen Manager kann innerhalb weniger Stunden zur Festnahme und Auslieferungshaft führen. Besonders bei international tätigen Unternehmen kommen Vorwürfe wegen Betrugs, Korruption, Geldwäsche, Steuerdelikten oder Kartellverstößen häufig aus mehreren Staaten. Innerhalb der Europäischen Union bildet regelmäßig ein Europäischer Haftbefehl die Grundlage. Betroffene sollten einer vereinfachten Auslieferung nicht vorschnell zustimmen. Zunächst müssen Haftgrund, Inhalt des Haftbefehls, Auslieferungshindernisse, Tatort, Staatsangehörigkeit und mögliche menschenrechtliche Einwände geprüft werden.

Wann droht Auslieferungshaft?

Nach § 15 IRG kann das Oberlandesgericht Auslieferungshaft anordnen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Verfahren oder der Auslieferung entzieht, oder wenn ein dringender Verdacht besteht, dass er die Ermittlungen erschweren wird. Ist die Auslieferung von vornherein unzulässig, darf keine Auslieferungshaft angeordnet werden. Für Manager bedeutet ein ausländischer Haftbefehl deshalb nicht automatisch Haft. Zu prüfen sind insbesondere Wohnsitz, Familie, berufliche Bindungen, bisheriges Verhalten, freiwillige Kooperation und weniger einschneidende Maßnahmen.

BVerfG 2025: Fluchtgefahr muss konkret begründet werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Januar 2025 – 2 BvR 5/25 eine Auslieferungshaftentscheidung aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte sich im Wesentlichen auf die drohende erhebliche Freiheitsstrafe in Italien gestützt. Nach Auffassung des BVerfG genügte die Begründung den Anforderungen des Freiheitsgrundrechts nicht. Persönliche und soziale Bindungen in Deutschland sowie mildere Maßnahmen mussten nachvollziehbar in die Entscheidung einbezogen werden.

Diese Entscheidung ist für die Verteidigung besonders wichtig:

Die Schwere des ausländischen Tatvorwurfs ersetzt keine individuelle Prüfung der Fluchtgefahr.

Welche Anforderungen gelten beim Europäischen Haftbefehl?

Der Europäische Haftbefehl muss unter anderem Angaben zu Identität, ausstellender Justizbehörde, zugrunde liegendem Haftbefehl oder Urteil, Tatvorwurf, Tatzeit, Tatort, Beteiligung und möglicher Höchststrafe enthalten.

Bei deutschen Staatsangehörigen gelten zusätzliche Anforderungen des § 80 IRG. Bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung kommt es unter anderem darauf an, welchen Bezug die Tat zum ersuchenden Staat beziehungsweise zu Deutschland besitzt und ob eine spätere Rücküberstellung zur Strafvollstreckung gewährleistet ist.

Aktueller Fall 2026: Ehemalige Wirecard-Managerin aus Singapur ausgeliefert

Wie international Wirtschaftsstrafverfahren inzwischen geführt werden, zeigt ein aktueller Wirecard-Fall. Die frühere Wirecard-Asia-Direktorin Brigitte Häuser-Axtner wurde im November 2025 in Singapur festgenommen. Deutsche Behörden werfen ihr im Zusammenhang mit dem Wirecard-Umfeld unter anderem Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Computerbetrug und Geldwäsche vor. Sie stimmte im Februar 2026 ihrer Überstellung zu und wurde am 30. März 2026 nach Deutschland ausgeliefert.

Der Fall zeigt zugleich den Unterschied zum Europäischen Haftbefehl: Bei Drittstaaten richten sich Auslieferungen nach dem IRG, einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen und dem Recht des ersuchten Staates.

IRG-Reform 2026: Mehr Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren?

Das IRG soll umfassend neu geregelt werden. Der Regierungsentwurf vom 12. August 2026 befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht geltendes Recht. Er soll das Rechtshilferecht systematisieren und zugleich die Rechte Betroffener stärken. Für Auslieferungsverfahren sind drei Änderungen besonders interessant:

Erstens soll die verfolgte Person grundsätzlich verlangen können, mindestens einmal mündlich vom Oberlandesgericht angehört zu werden.

Zweitens sieht der Entwurf erstmals einen ausdrücklichen Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts vor.

Drittens soll die verfolgte Person im Rechtsbehelfsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen beantragen können, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Auch bei der Haft stärkt der Entwurf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Weniger einschneidende Maßnahmen sollen Vorrang haben, wenn sie den Zweck der Auslieferungshaft ausreichend sichern.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Bei einem Auslieferungsverfahren gegen Manager prüfe ich nicht nur den ausländischen Tatvorwurf, sondern insbesondere:

  • formelle Wirksamkeit des Haftbefehls,
  • Fluchtgefahr,
  • Möglichkeit einer Haftverschonung,
  • Tatort und internationale Zuständigkeit,
  • beiderseitige Strafbarkeit, soweit erforderlich,
  • menschenrechtliche Auslieferungshindernisse und
  • Besonderheiten bei deutschen Staatsangehörigen.

Nach einer Festnahme besteht notwendige Rechtsbeistandschaft. Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder ausländischen Auslieferungsersuchens festgenommen wird, sollte deshalb keiner vereinfachten Auslieferung zustimmen, bevor die Verteidigung die rechtlichen Folgen geprüft hat.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


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Betrug des Jurastudenten und kein käuflicher Strafverteidiger

Der versuchte Betrug des Jurastudenten

Ein versuchter Betrug des Jurastudenten ist mir in meiner recht langen Berufspraxis erstmals über den Weg gelaufen. Aber der Reihe nach: Anwälte sind käuflich. Zwar kann man nicht ihre Körper oder scheinbare Liebe von ihnen haben. Jedenfalls sind mir solche Dienste von Kolleginnen oder Kollegen bisher nicht bekannt geworden. Aber fachliche Leistung kann man von ihnen gegen Geld abrufen.  Das wusste offensichtlich auch ein Jurastudent, der gestern per E-Mail ein Mandat der Extraklasse an mich herantrug:

"Schönen guten Tag,

mein Name ist ..., ich studiere Jura im 6 Semester. Ich habe eine Frage und zwar bin ich leider im letzten Semester in der Klausur Strafrecht (Vermögensdelikte) durchgefallen ( 3 Pkt.). Ich muss aber zur Zeit eine Hausarbeit schreiben und habe keine Zeit für eine Remonstration. Auch würde eine Nachholklausur sehr unpassend in den Schwerpunktbereich fallen. Setzen Sie Remonstrationen auf und wenn ja was würde das kosten?

Freundliche Grüße..."

Der gescheiterte Betrug des Jurastudenten trotz Käuflichkeit des Anwalts

Ich habe ein wenig nachdenken müssen, wie ich dem jungen Mann gefühlvoll beibringen könnte, dass ich das "Mandat"  trotz  Käuflichkeit nicht übernehme. Dann brachte ich es ihm schonend so bei:

Sehr geehrter Herr ...,

zunächst darf ich Ihnen mein Mitgefühl und Beileid wegen der verpatzten Klausur (Vermögensdelikte) übermitteln.

Ich fühle mich geschmeichelt, dass Sie meine fachlichen Fähigkeiten offensichtlich hoch bewerten. Nur das kann der Grund sein, dass Sie mich für Ihr Vorhaben auserkoren haben.

Mit Ihrem Ansinnen, einen Dritten zu kaufen, der Ihnen das Denken abnimmt und Ihnen die Remonstration  gegen Geldzahlungen erstellt, bewegen Sie sich zwar nicht auf dem Wege, das materielle Strafrecht studentisch zu durchdringen. Aber Sie sind damit auf dem besten Wege, das Strafrecht als Täter zu praktizieren.

Sollten Sie wegen dieser Sache eines Tages einen Strafrechtsprozess am Hals haben, können Sie sich gerne melden. Dann werde ich Ihnen die Frage beantworten, was die Verteidigung kostet.

Ihre Remonstration müssen Sie allerdings ohne meine Hilfe erarbeiten. Ich bin nur als Strafverteidiger käuflich.

Ich wünsche Ihnen Erfolg, Hals- und Beinbruch im weiteren Leben!

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt und Strafverteidiger"

Der Betrug des Jurastudenten blieb im Versuch stecken. Er scheiterte an einer anderen Käuflichkeit des Strafverteidigers.


selbstständige Einziehung

Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß

Berliner Spielhallengesetz – verfassungsgemäß, aber nicht jede Behördenentscheidung ist rechtmäßig

Berliner Spielhallengesetz Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Das Berliner Spielhallengesetz ist in seinen zentralen Regelungen verfassungsrechtlich bestätigt. Spielhallenbetreiber müssen deshalb insbesondere Erlaubnispflichten, Mindestabstände, Vorgaben zur Geräteaufstellung sowie Jugend- und Spielerschutz beachten. Dennoch ist nicht jede Ablehnung einer Erlaubnis, Schließungsverfügung oder Geldbuße automatisch rechtmäßig. Entscheidend bleiben Standort, Bestandsschutz, Zuverlässigkeit, tatsächliche Betriebsform und die konkrete Begründung der Behörde. Wer von einer Kontrolle oder Untersagung betroffen ist, sollte deshalb nicht nur auf die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes schauen, sondern den einzelnen Behördenbescheid prüfen lassen.

Was verlangt das Berliner Spielhallengesetz?

Wer in Berlin eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 2 SpielhG Bln. Zusätzlich ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlich. Aktuell verlangt Berlin unter anderem persönliche Zuverlässigkeit, Sachkunde und ein Sozialkonzept.

Für den Standort gelten strenge Anforderungen. Zwischen Spielhallen soll grundsätzlich ein Abstand von 500 Metern bestehen. Außerdem bestehen Abstandsvorgaben zu Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und Buchmacherstandorten.

Auch der laufende Betrieb ist reguliert. Pro zwölf Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; insgesamt sind höchstens acht Geräte zulässig. Die Geräte müssen grundsätzlich einzeln mit mindestens einem Meter Abstand und Sichtblenden aufgestellt werden.

Verstöße können erhebliche Folgen haben. Berlin weist aktuell auf Geldbußen von bis zu 500.000 Euro hin.

BVerfG: Berliner Spielhallengesetz grundsätzlich verfassungsgemäß

Die wichtigste Entscheidung stammt vom Bundesverfassungsgericht vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. Das BVerfG bestätigte unter anderem für Berlin:

  • das Verbundverbot,
  • Mindestabstände,
  • die Reduzierung der Gerätezahl,
  • Aufsichtspflichten und
  • die Übergangsregelungen.

Die Regelungen verletzen danach grundsätzlich weder die Berufsfreiheit noch das Eigentumsgrundrecht. Der Gesetzgeber darf das Angebot an Spielhallen zur Bekämpfung der Spielsucht erheblich begrenzen. Eine bestimmte wirtschaftliche Rentabilität garantiert Art. 12 GG nicht. Auch die Berliner Regelung über Einzelaufstellung, Mindestabstand und Sichtblenden zwischen Geldspielgeräten hat das BVerfG später ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehen.

Bundesverwaltungsgericht: 500-Meter-Abstand zulässig

Bereits das BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 8.16, hatte den Berliner Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Regelung sowohl verfassungsrechtlich als auch unionsrechtlich für zulässig. Das Land Berlin durfte die Zulassung neuer Spielhallen von entsprechenden Abständen abhängig machen. Damit ist ein grundsätzlicher Angriff auf die Abstandsregelung heute wenig aussichtsreich. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Abstandsmessung oder jede Versagungsentscheidung richtig ist.

Aktueller Fall 2026: OVG Berlin-Brandenburg bestätigt strenge Abstandspolitik

Wie konsequent die Berliner Gerichte an dieser Linie festhalten, zeigt das OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2026 – OVG 1 B 17/23. Im konkreten Verfahren ging es um eine Wettvermittlungsstelle, die nur ungefähr 50 Meter von einer bereits bestehenden Spielhalle entfernt lag. Die erforderliche Erlaubnis scheiterte am Mindestabstand. Das OVG sah darin weder einen Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht. Besonders interessant: Die Betreiberseite konnte sich nicht erfolgreich auf Bestandsschutz berufen. Wer sich in unmittelbarer Nähe zu einem bereits vorhandenen Glücksspielbetrieb ansiedelt, muss nach Auffassung des Gerichts mit einer Verschärfung der Regulierung rechnen. Die Entscheidung betrifft zwar unmittelbar eine Wettvermittlungsstelle. Sie bestätigt jedoch das Berliner Gesamtkonzept, verschiedene Glücksspielangebote räumlich voneinander zu trennen.

Kontrollen bleiben aktuell

Das Thema ist keineswegs historisch. Noch im Juni 2026 kontrollierten Berliner Behörden bei einem gemeinsamen Verbundeinsatz unter anderem zwei Spielhallen und zahlreiche gastronomische Betriebe. Mehrere illegal betriebene Geldspielgeräte wurden sichergestellt; außerdem beschlagnahmte das Ordnungsamt rund 26.000 Euro Bargeld. Für Betreiber können Kontrollen deshalb schnell zu mehreren Verfahren gleichzeitig führen: Gewerberecht, Glücksspielrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und gegebenenfalls Strafrecht.

Wie kann der Rechtsanwalt helfen?

Auch wenn das Berliner Spielhallengesetz im Grundsatz verfassungsgemäß ist, können konkrete Maßnahmen angreifbar sein. Ich prüfe insbesondere:

  • besteht tatsächlich ein Erlaubnisverstoß?
  • wurde der Abstand richtig ermittelt?
  • greift eine Ausnahme oder Bestandsschutzregelung?
  • ist die behauptete gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend belegt?
  • war eine Schließungsverfügung verhältnismäßig?
  • ist der konkrete Bußgeldvorwurf nachweisbar?

Entscheidend ist deshalb nicht mehr die allgemeine Frage, ob Berlin Spielhallen streng regulieren darf. Diese Frage ist weitgehend beantwortet. Entscheidend ist, ob die Behörde das Berliner Spielhallengesetz im konkreten Fall richtig angewendet hat.

Sind Sie betroffen von solchen Kontrollen?

Lassen Sie sich bei Einleitung von Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren im Bereich des Glücksspielstrafrechtes kompetent beraten und vertreten.

Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.


selbstständige Einziehung

Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige

Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geändert

Am 1.1.2015 sind neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getretenen. Ziel ist es dabei, Steuerhiunterziehungen in der Zukunft konsequenter verfolgen zu können.

 Die Regelungen zur selbstbfreienden Strafanzeige als Übersicht

Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

In allen Fällen der Steuerhinterziehung liegt jetzt der Zeitraum für Berichtigungen und die Berichtigungspflicht bei mindestens zehn Jahren.

Strafbefreiungslimit reduziert

Die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nun nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EURO möglich. Der ursprünglich Schwellwert von 50.000 EUR ist damit deutlich gesenkt worden (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO).

Übersteigen die hinterzogenen Steuern einen Betrag von 25.000 EUR oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann von der Strafverfolgung nur noch abgesehen werden, wenn ein bestimmter, in seiner Höhe gestaffelter Geldbetrag zusätzlich gezahlt wird (§ 398a AO).

Neureglungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung

Die nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung waren bisher erheblich eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Überschreitung der Abgabefrist und der Korrektur einer unrichtigen Anmeldung war bisher eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Jetzt ist eine sogenannte Teilanzeige möglich.
Eine Entdeckung ermöglicht die Selbstanzeige, auch wenn die Entdeckung darauf beruht, dass die Anmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde (§ 371 Abs.2 Satz 2 AO).

Das betrifft allerdings nicht die Jahresumsatzsteuererklärung (§ 371 Abs.2 Satz 3 AO).

Fazit:

Mit den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige sind erhebliche Strafverschärfungen eingetreten, die nunmehr vielfach eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich oder bezahlbar machen. Die begrenzten Aufbewahrungspflichten Dritter, die häufig deutlich unter 10 Jahre liegen, können der Fertigung einer vollständigen Selbstanzeige entgegen stehen, so dass die Selbstanzeige unwirksam, weil nicht vollständig, ist.

Weitere Hinweise zu Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht

Weitere Hinweise zu Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie auf unserer Webseite. Sollten Sie vor einem solchen Problem stehen, nehmen Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch. Due Materie ist für den juristischen Laien nicht mehr überschaubar.


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Schwarzarbeit im Unternehmen

Scheinselbstständigkeit ist strafbar

Schwarzarbeit im Unternehmen Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Schwarzarbeit ist Scheinselbständigkeit. Sie liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Es wird ein Arbeitsverhältnis verschleiert und als Tätigkeit selbständiger Auftragnehmer deklariert. Ziel ist es, die Abgaben, Restriktionen und Formalien zu vermeiden, die das Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht mit sich bringen.

Schwarzarbeit in Unternehmen durch freie Mitarbeiter

Relevant ist die Scheinselbstständigkeit häufig bei freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Mit einer Schwarzarbeit geht einher, dass sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Dies stellt nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar.

Beschäftigung der Ehefrau in Schwarzarbeit

Dass Scheinselbständigkeit teuer werden kann und oftmals auch eine Straftat ist musste jüngst ein ehemaliger CSU-Fraktionschef erfahren:

Er hatte 22 Jahre lang seine Ehefrau als Scheinselbständige beschäftigt. Zwar behauptete der Politiker, er habe dabei nicht absichtlich gehandelt. Das Gericht ging aber von Vorsatz aus.

Letzlich wurde er vom Amtsgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführens von Sozialabgaben zu 16 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Als Folge der Schwarzarbeit die Nachzahlung von Sozialabgaben

Unabhängig von den strafrechtlichen Folgen hatte der Betroffene 450.000 Euro Sozialabgaben nachzuzahlen.

Sozialabgaben, Lohnsteuer, Säumniszuschläge und Zinsen sind dann die finanziellen Folgen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen.


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Der Auslandszeuge im Strafverfahren

Der Auslandszeuge und die Ladung zum Strafprozess

Auslandszeugen im Wirtschaftsstrafverfahren
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Auslandszeuge ist ein häufiges Problem  für die Strafgerichte und die Staatsanwaltschaften. Es ist eine natürliche Folge der globalisierten Wirtschaft.

In einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem unserem Mandanten Subventionsbetrug und Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, sollte ein im Ausland wohnender Zeuge eine Aussage vor Gericht tätigen. Vor allem die Staatsanwaltschaft versprach sich im Hinblick auf die Straftatvorwürfe belastende Aussagen zum vermeintlichen Tatgeschehen. Dieser Auslandszeuge der Anklage weigerte sich jedoch vor Gericht zu erscheinen.

Somit ergab sich  für das Gericht die Frage, ob und wenn wie der Auslandszeuge mittels staatlichem Zwang zum Erscheinen vor Gericht gezwungen werden kann.

Inlandszeuge - Zwangsmittel bei Nichterscheinen vor Gericht

Dem Inlandszeugen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor einem Gericht erscheint, können die Kosten auferlegt werden, die durch sein Nichterscheinen entstanden sind. Es droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe. Wird das Ordnunsgeld nicht gezahlt ist die Ordnungshaft möglich. Darüber hinaus kann der Zeuge zwangsweise vorgeführt werden (§ 51 StPO).

Auslandszeuge - keine gerichtlichen Zwangsmittel zum Ersscheinen nach erfolgloser Ladung

Der Auslandszeuge muss das alles nicht fürchten, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Ausland nicht vor dem deutschen Strafgericht erscheint.  Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auslandszeuge schlicht zu bequem ist, die Anreise scheut oder einfach desinteressiert ist. Er muss sein Ausbleiben nicht einmal entschuldigen. Das Strafgericht hat keine Möglichkeiten, den Auslandszeugen zum Erscheinen zu zwingen. Das Gericht kann den Zeugen nicht zum Erscheinen zwingen, es kann ihn für sein Nichterscheinen nicht "bestrafen", kein Ordnungsgeld verhängen, keine Ordnungshaft und auch nicht die zwangsweise Vorführung anordnen. Auch im Rahmen der Rechtshilfe ist es dem ersuchten Staat untersagt, Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es gibt keine völkerrechtlichen Abkommen, auch nicht zwischen den EU-Staaten.

Der Auslandszeuge und das freie Geleit

Das Gericht kann dem Auslandszeugen das Erscheinen "schmackhaft" machen, in dem er ihm für die Ausreise aus Deutschland freies Geleit für das konkrete Strafverfahren zusichert. Ob der Auslandzeuge das annimmt und ob ihn die Zusage zur Anreise motiviert ist eine andere Frage.

Reisekosten für den Auslandszeugen

Scheitert die Anreise an den finanziellen Mitteln des Zeugen, so kann das Gericht die Reisekosten übernehmen, die auch schon vor Antritt der Reise übernommen werden können.

Inlandszeuge und Auslandszeuge im Strafverfahren

Ganz klar liegt letztlich auf der Hand, dass der Auslandszeuge gegenüber dem Inlandszeugen völlig frei in seiner Entscheidungsfindung ist und die Gerichte gegenüber Auslandszeugen machtlos sind.