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Subventionszulage - Haftung bei Subventionsbetrug?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Haftet der Subventionsbetrüger für Subventionszulage?

Subventionsbetrüger bisher wie Steuerhinterzieher behandelt

Wer sich eines Subventionsbetruges schuldig machte, haftete auch für die gewährte Subventionszulage. Nach bisheriger Auffassung des Bundesfinanzhofs war auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71 AO entsprechend anwendbar. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinem zum Investitionszulagengesetz 1982 (InvZulG 1982) ergangenen Urteil vom 27. April 19991 mit der in § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982 (= § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993) enthaltenen Gesetzesverweisung begründet, wonach die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anwendbar seien. Diese allgemein gehaltene Verweisung auf die AO umfasse auch die Vorschriften über die Haftung (§§ 69 ff. AO). Insbesondere scheitere eine entsprechende Anwendung des § 71 AO nicht daran, dass diese Vorschrift lediglich eine Haftung (u.a.) des Steuerhinterziehers, nicht jedoch des Subventionsbetrügers normiere. Die in der Gesetzesverweisung angeordnete entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften sei vielmehr so zu verstehen, dass der Fall des Subventionsbetruges im Rahmen der Haftung nach § 71 AO abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln sei. Die Frage einer analogen Rechtsanwendung stelle sich daher nicht

Keine Haftung für Subventionszulage aus § 71 Abgabeordnung (AO)

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 – III R 25/10 geändert. So sei die Investitionszulage keine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 AO4. Der Gesetzgeber habe die Investitionszulage materiell-rechtlich auch nicht als eine Steuervergütung ausgestaltet. Es fehle eine Norm, welche die Investitionszulage als Steuervergütung qualifiziert. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der in den Investitionszulagengesetzen enthaltenen Gesetzesverweisung (z.B. § 5 Abs. 5 Satz 1 InvZulG 1982, § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993), die eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der AO anordnet. Durch diese Verweisungsnorm werde die Investitionszulage abgabenrechtlich nicht in eine Steuervergütung umqualifiziert, sondern allgemein das Investitionszulageverfahren geregelt5. Demnach hat der Gesetzgeber in Anbetracht des in § 1 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Anwendungsbereichs der AO und des Umstands, dass die Investitionszulage gerade keine Steuervergütung ist, in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 folgerichtig nur eine entsprechende Anwendung der Steuervergütungsvorschriften der Abgabenordnung angeordnet. Auch lägen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 71 AO nicht vor.

Andere Normen als Haftungsgrundlage?

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Hiermit ist nicht nur die Haftung für Steuerschulden, sondern generell die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) gemeint. Da auf das Investitionszulagenverfahren nach § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist auch der Anspruch auf Rückzahlung der Subventionszulage wie ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zu behandeln (vgl. § 37 Abs. 1, Abs. 2 AO). Das Haftungsverfahren nach § 191 AO ist daher im Grundsatz auch auf die Investitionszulage anwendbar. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB ist jedoch kein gesetzlicher Haftungsanspruch i.S. des § 191 Abs. 1 AO.

Nach ständiger Rechtsprechung können sich gesetzliche Haftungsansprüche i.S. des § 191 AO sowohl aus dem Steuerrecht als auch aus dem Zivilrecht ergeben. Die Frage, ob auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB hierunter zu fassen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Ob das auch die Subventionszulage betrifft, bleibt abzuwarten.

Informationen zu vermeintlichen Straftaten wegen Subventionsbetrug finden Sie auf unserer Webseite.


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Geständniserpressung - Beschuldigtenvernehmung nach 38 Stunden ohne Schlaf

Beschuldigtenvernehmung Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Beschuldigtenvernehmung zur Erpressung eines Geständnisses

Das Berliner Landeskriminalamt schoss bei einer Beschuldigtenvernehmung  weit über das Ziel hinaus. Es vernahm eine Beschuldigte im Dezember 2012 im Krankenhaus, nachdem sie bereits über 38 Stunden ohne Schlaf war. Sie hatte zuvor ohne fremde Hilfe ein Kind zur Welt gebracht und dabei mehrere Liter Blut verloren. Nach der Geburt wurde sie ohnmächtig aufgefunden und in ein Krankenhaus verbracht. Als die Beamten nachts zur Vernehmung in`s Krankenhaus einrückten, stand die Mandantin unter schlaffördernden Medikamenten. Mit der Bluttransfusion war noch nicht begonnen worden. Das alles hielt die Beamten von einem mehrstündigen Verhör nicht ab. Immer wieder konfrontierten sie die Mandantin mit dem Vorwurf, ihr Kind nach der Geburt getötet zu haben. Sie stritt das zunächst vehement ab. Irgendwann hielt sie dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr stand und legte ein "Geständnis" ab.

Der "erstaunlich frische Eindruck" der Beschuldigten bei dem Verhör

Später sagten die als Zeugen vor dem Landgericht Berlin vernommenen Vernehmungsbeamten  fast wortgleich und wie auswendiggelernt aus, die Angeklagte habe keine Ermüdungserscheinungen bei der Beschuldigtenvernehmung gezeigt. Im Gegenteil, sie habe sogar einen "erstaunlich frischen Eindruck" gemacht. Komisch ist nur, dass die Mandantin zu Beginn ihrer Vernehmung ausgesagt hatte, dass sie sich nicht gut fühle und lieber nicht vernommen werden wolle. Vier lange, quälende Stunden zog sich die Vernehmung hin. Stolz verließen die LKA-Beamten das Krankenhaus, im Gepäck ein "Geständnis", wonach die Beschuldigte ihr Neugeborenes getötet haben soll (Neonatizid).

Landgericht: Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmethode

"Natürlich" glaubte das Landgericht Berlin den Aussagen der Vernehmungsbeamten, wie kann es anders sein: Beamte sind immer glaubwürdig, ist auch ihre Aussage vom objektiven Gehalt her noch so unglaubwürdig. Und was sind schon 38 Stunden ohne Schlaf: für das Landgericht kein Grund, von Müdigkeit, erst Recht nicht von Übermüdung auszugehen. Der zuvor von mir als Verteidiger eingebrachte Verwertungswiderspruch gegen die Beweisverwertung der Beschuldigtenvernehmung platzte "selbstverständlich", das Landgericht stellte sich taub und sah in der Beschuldigtenvernehmung keine rechtsstaatswidrige Vernehmungsmetode (§136 a StPO).

Bundesgerichtshof hebt auf Revision das Urteil auf und liest dem Landgericht die Leviten

Meine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war erfolgreich. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2014 hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil auf. Interessant ist die Begründung des BGH, mit der sowohl das Vorgehen der Polizei als auch des Landgerichts Berlin mit selten klaren Worten kritisiert wurden. Der Beschluss ist hier nachzulesen. Über den Fall berichtete ich bereits hier hier und auch hier.

Der bei Beschuldigtenvernehmung ermüdete Manager und Geschäftsführer eines Unternehmens

Warum berichten wir über den Fall, bei dem es um Kindstötung und somit um Totschlag geht,  auch auf unserer auf das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichteten Webseite? Es ist einfach gesagt: gerade Manager und Geschäftsführer von Unternehmen wie einer GmbH, einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Einzelunternehmens leiden oft unter permanentem Schlafmangel. Lassen Sie sich bei überraschenden Vernehmungen, etwa bei einer plötzlichen Hausdurchsuchung im Unternehmen, nicht vernehmen. Machen Sie konsequent von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!


Fachanwalt für Strafrecht

Ermittlungsverfahren wegen Betrug brachte Unternehmen an Abgrund

Ermittlungsverfahren wegen Betrug Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Ermittlungsverfahren wegen Betrug trieb Firma fast in Insolvenz

Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug erschütterte die wirtschaftlichen Grundfesten eines Unternehmens. Die GmbH beschäftigt sich mit der Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung von hauptsächlich arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die Ausbildungsmaßnahmen führt das Unternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern an ein einer Vielzahl von Standorten eines Bundeslandes durch. Die Firma ist seit Jahrzehnten auf dem Markt, anerkannt und erfolgreich.

Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen Geschäftsführer  der GmbH eingeleitet

Etwa vor 1 1/2 Jahren leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug gegen die Geschäftsführer der Firma ein. Ein anonymer Hinweisgeber hatte behauptet, bei den theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden würden mehrere Ausbildungseinheiten verschiedener Maßnahmen oft durch einen Ausbilder  gleichzeitig durchgeführt. Außerdem würde es sich bei den Ausbildern nicht um Fachpersonal handeln oder es seien nicht die Ausbilder im Einsatz, die vorgesehen seien.

Ermittlungsverfahren führt zum Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren bedrohte die Existenz des Ausbildungsunternehmens. Die staatlich finanzierten Weiterbildungsmaßnahmen wurden über ein Ausschreibungsverfahren an die Bewerber vergeben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens führte für das hier von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffene Unternehmen zum Ausschluss von der Beteiligung an den Ausschreibungsverfahren. Das betroffene Unternehmen schrieb Verluste in Millionenhöhe. Der Ausschluss erfolgte unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens und ohne einer vorausgegangenen Überprüfung der Angaben des anonymen Hinweisgebers. Der wurde übrigens nie ermittelt. Es wird vermutet, dass es sich dabei um einen Mitbewerber an den Ausschreibungen gehandelt haben könnte.

Staatsanwaltschaft war Umfangsverfahren personell nicht gewachsen

Die Staatsanwaltschaft war wie so oft in Mammutverfahren personell auch bei diesem Verfahren überfordert. Die Ermittlungen kamen nicht in Gang. Die Umzugskartons mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismitteln türmten sich unbearbeitet im schmalen Zimmer des sachbearbeitenden Staatsanwalts, so dass selbst die alte Kaffeemaschine kaum Platz hatte.

Schutzschrift führt zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und rettet Unternehmen

Wir haben nach einer mehrere Monate andauernden Aufarbeitung der Vorwürfe an jeder einzelnen Ausbildungsmaßnahme in einer ausgeführten Schutzschrift den "Entlastungsbeweis" geführt und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO letztlich erfolgreich durchgesetzt. Der Ausschluss von der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren erfolgte nur wenige Tage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Der Weg war frei für die Weiterexistenz des Unternehmens. Wie uns unsere Mandanten anschließend berichteten, hatten sie sich bereits zur Anmeldung der Insolvenz entschlossen. Genau das haben wir in letzter Minute verhindern können.

Übrigens ist nicht auszuschließen, dass die Staatsanwaltschaft die Ausführungen der Schutzschrift nie an Hand der Ermittlungsakten überprüfte: keine Kapazitäten. Das kann uns auch egal sein. Wichtig aber war, dass wir die Entscheidungsgrundlage lieferten.

 

 


Fachanwalt für Strafrecht

Setzt Ehefrau als Steuerhinterzieher dem Ehemann Hörner auf?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Handelte Ehefrau als Steuerhinterzieher?

Setzt die Ehefrau als Steuerhinterzieher ihrem Mann strafrechtlich irrelevante Hörner auf? Ein Fall beschäftigt derzeit die Steuerfahndung und seit kurzem auch uns Strafverteidiger. Es geht um Umsatzsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Einkommenssteuerhinterziehung. Die Buchhaltung soll die im Unternehmen angestellte Ehefrau in der Hand gehabt haben. Sie habe allein die Ausgangsrechnungen erstellt. Diese sollen von den Schuldnern auch regelmäßig und in voller Höhe auf das Geschäftskonto nebst Umsatzsteuer gezahlt worden sein. Die Rechnungskopien habe sie verschwinden lassen. Mit der gleichen Rechnungsnummer seien dann Rechnungen mit geringeren Nettobeträgen erstellt worden.  Die hätten dann auch eine geringere Umsatzsteuer als tatsächlich angefallen ausgewiesen. Damit die Sache "Hand und Fuß" hatte, sollen Kontoauszüge verfälscht worden sein, die die Rechnungsbeträge aus den verfälschten Rechnungen auswiesen. Die falschen Rechnungen und die verfälschten Kontoauszüge seien Bestandteil der Buchhaltung geworden und dann als Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. der Voranmeldungen genommen worden.

Unternehmer will nichts gewusst haben - Ehefrau als Steuerhinterzieher?

Der Unternehmer und Ehemann will von all dem nicht gewusst haben. Er fällt im wahrsten Sinne des Wortes in Ohnmacht, als ihn die Steuerfahndung anlässlich der Hausdurchsuchung mit dem Tatvorwurf der gemeinschaftlich begangenen Steuerhinterziehung konfrontiert. Völlig verblüfft ist er als er erfahren muss, dass auf den Geschäftskonten des Unternehmens fast kein Geld vorhanden sei. Er hatte bei seiner monatlichen Durchsicht der (falschen?) Rechnungen und (verfälschten)Kontoauszüge über Jahre hinweg gute Umsätze festgestellt und ging bis dahin davon aus, brav Steuern gezahlt zu haben und Millionär zu sein. Setzte die Ehefrau dem Ehemann Hörner auf und nutzte das Unternehmen als Einnahmequelle am Mann vorbei? Deshalb also eine Ehefrau als Steuerhinterzieher? Der gehörnte Unternehmer? Fragen über Fragen in einem fragwürdigen Ermittlungsverfahren.

Fragen in einem verzwickten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung

Wir stehen noch am Anfang der Arbeit. Die Akteneinsicht ist gerade begonnen worden und ein Ende nicht in Sicht. Vieles ist an tatsächlichen Ereignissen noch zu hinterfragen und aufzuklären. Noch wissen wir wenig, dafür türmen sich schon die Fragen: Handelte die Ehefrau überhaupt als Steuerhinterzieher und somit als Straftäter? Wenn ja, liegt gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung vor (§ 370 AO)? Wie ist ihre Stellung als Mitarbeiterin der Buchhaltung im Unternehmen des Mannes zu bewerten? Hat sie eine garantenähnliche Stellung (§14 Abs.2 Nr. 2 StGB)? Das liegt auch der Verdacht der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nahe.  Und wie ist es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des angeblich von nichts wissenden und vielleicht von der Ehefrau getäuschten Ehemannes als Unternehmensinhaber bestellt? Wie sieht es mit der Verletzung der Buchhaltungspflicht (§ 283 b StGB) aus? Sind Gelder des Unternehmens (durch die Ehefrau?) veruntreut worden (Untreue § 266 StGB)? Könnte unter besstimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Ehemannes ein Verbotsirrtum vorliegen und wenn, war der Irrtum vermeidbar? Gehen die Beschuldigten bei der Verteidigung getrennte Wege oder einen gemeinsamen Weg (Sockelverteidigung)?

Ein Packen anspruchsvoller Arbeit wartet auf uns. Also packen wir`s an!


Fachanwalt für Strafrecht

Der hinreichende Tatverdacht - ein Märchen?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der hinreichende Tatverdacht bei Betrug und Untreue

Der hinreichende Tatverdacht ist manchmal ein unfassbares Ding im Strafrecht. Kürzlich kam mir eine Anklage unter, deren Inhalt so gar nicht mit dem der Ermittlungsakte übereinstimmen wollte.

Der hinreichende Tatverdacht und die Eröffnung des Hauptverfahrens

Für die juristischen Laien sind die nachfolgenden Erläuterungen gedacht. Der hinreichende Tatverdacht soll in seinem Zusammenhang zur Eröffnung des Hauptverfahrens erläutert werden. Es wird Bezug genommen auf einen konkreten Fall, in dem zwei Angeklagten in 6 Einzeltaten Betrug und Untreue vorgeworfen wird:

Ein Angeschuldigter ist der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig im Sinne des § 203 StPO, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln höher ist, als die eines Freispruchs. Bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Freispruch ist ein hinreichender Tatverdacht anzunehmen, wenn es zur Klärung einer unsicheren Sachlage notwendig erscheint, sich der besonderen Erkenntnismittel und besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu bedienen, weil es etwa bei einander widersprechenden Angaben auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den Beweispersonen ankommen kann. Bei dem gemäß § 203 StPO zu treffenden Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" noch kein Raum. Denn zweifelhafte Tatfragen dürfen nicht nach Aktenlage im Wege vorläufiger Tatbewertung über die Eröffnung entscheidenden Gerichts endgültig entschieden werden. Demnach soll die Eröffnungsentscheidung lediglich erkennbar aussichtslose Fälle von der Hauptver-handlung ausnehmen, aber ihr ansonsten nicht vorgreifen. Das ist insoweit ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin.

Im Hinblick auf den im konkreten Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommenen Vorwurf von insgesamt 6-Veruntreuungs- und Betrugshandlungen liegt aus meiner Sicht - soweit es den Angeschuldigten A betrifft - ein derartiger erkennbar aussichtsloser Fall vor. Denn ein entsprechender Tatnachweis ist bereits jetzt ausgeschlossen.

Der hinreichende Tatverdacht ist der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen

Aus den Ermittlungsakten ergibt sich entgegen der Anklageschrift schon nicht, dass A an den in der Anklage benannten vermeintlichen Straftaten mittelbar oder unmittelbar beteiligt gewesen sein könnte. Auch steht die Behauptung der Anklage, es hätte zwischen der Angeklagten B und dem Angeklagten A einen „auf Beuteteilung gerichteten Tatplan" gegeben, wonach sie übereingekommen seien, PKWs ohne Bezahlung der fälligen Leasingraten vertragswidrig nicht selbst zu nutzen sondern an diverse Firmen unentgeltlich weiterzugeben, nicht im Einklang mit den geführten Ermittlungsergebnissen.

Die Tatsache, dass die beiden Angeklagten in leitender Funktion für eine GmbH bis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt 2010  als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer und anschließend ohne offizielle Funktion, aber mit vollständiger Handlungsbefugnis tätig gewesen sein sollen, ist völlig ungeeignet für den hier erhobenen Tatvorwurf. Das gilt jedenfalls in Fällen wie diesem, indem keine tatsächlichen Beweismittel hinzutreten, die einen Tatverdacht begründen könnten.

Die geführten Ermittlungen lassen gerade nicht erkennen, dass nur einer der anklagerelevanten Pkws jemals in den Besitz des Angeschuldigten A gekommen ist oder an ihn von wem auch immer übergeben wurde. Die Anklage benennt - jedenfalls teilweise - lediglich die Mitangeklagte B,  von der Pkws entgegengenommen worden sein sollen. Einen Bezug zu A, der in diesbezügliche vermeintliche Straftaten verwickelt sein könnte, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Auch von daher ist völlig unklar, woraus sich ein Tatverdacht nur ansatzweise ableiten sollte.

So weit in der der Anklage behauptet wird, A habe einen Geschäftsleasingvertrag für ein PKW unterzeichnet, wird auch diese Anklagebehauptung nicht durch die geführten Ermittlungen gedeckt. Insbesondere ermangelt es an einem graphologischen Gutachten, das erst einen solchen Tatverdacht begründen könnte. Von wem die Verträge unterzeichnet worden sein könnten wurde nie ermittelt.

Kein hinreichender Tatverdacht -  keine Eröffnung des Hauptverfahrens

Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Da hier davon ausgegangen wird, dass kein Tatverdacht vorliegt, wurde beantragt, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Ob sich schon die Anklage als Märchen entpuppt bleibt abzuwarten, denn die Entscheidung des Landgerichts Berlin steht noch aus.


Fachanwalt für Strafrecht

Anklage wegen Betrug vor Feierabend zusammengeschustert?

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Anklage wegen Betrug entspricht nicht den Anforderungen

Wieder einmal kommt mir eine Anklage wegen Betrug unter, die vielleicht kurz vor Feierabend gefertigt wurde. Die betroffene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wird nach meiner Ansicht der Umgrenzungsfunktion nicht gerecht. Die Anklage dürfte deshalb mangelhaft und unwirksam sein. Denn sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 200 Abs. 1 S. 1 StPO vorsieht, was die Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO zur Folge hätte.

Der Anklagesatz besteht aus insgesamt 6 Einzelakten. Allen angeklagten Einzelakten ist gleich, dass es sich dabei um 6 Kraftfahrzeuge gehandelt haben soll. Insgesamt 6 Kraftfahrzeuge sollen durch zwei Angeklagte in betrügerischer Weise erlangt und veruntreut worden sein. Der Anklage zufolge soll es sich um Serienstraftaten handeln.

Anklage wegen Betrug wird Umgrenzungsfunktion nicht gerecht

Hinsichtlich dieser in der Anklage genannten 6 Kraftfahrzeuge leidet die Anklageschrift insofern not, dass sie weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ermittlungsergebnis die zwingend erforderlichen Konkretisierungsangaben zur Identifizierung der Fahrzeuge benennt. Die Anklage erschöpft sich lediglich darin mitzuteilen, um welchen Fahrzeughersteller bzw. um welchen Fahrzeugtyp es sich gehandelt haben soll. Das aber reicht nicht aus. Die Identifikationsnummer der jeweiligen Fahrzeuge oder das polizeiliche Kennzeichen hätten mitgeteilt werden müssen, wurden aber nicht mitgeteilt. Nicht einmal die Farbe der jeweiligen Fahrzeuge wurde benannt. Fahrzeuge der Marke „Jaguar" oder der Firma „BMW" gibt es zuhauf, so dass die diesbezüglichen Angaben in der Anklageschrift im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion völlig unzureichend sind.

Sinn und Zweck der Umgrenzungsfunktion der Anklage

Die Umgrenzungsfunktion dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht bzw. auch die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger zu befassen haben. Die in der Anklageschrift genannten Fahrzeuge sind nicht unverwechselbar benannt. Es bleibt offen, über welchen Prozessgegenstand das Gericht urteilen soll und es bleibt ebenso offen, gegen welche konkreten Vorwürfe sich die Angeklagten  verteidigen sollen.

Antrag im Zwischenverfahren auf Nichteröffnung des Hauptverfahrens

Folglich habe ich nun beim Landgericht Berlin beantragt, die betroffene Anklage wegen Betrug nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Strafverfahren mit Prozessurteil gem. § 260 StPO einzustellen. Die Entscheidung steht seit Monaten aus.

 

 


Fachanwalt für Strafrecht

Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015 schwieriger!

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015 noch möglich ?

Wer als Steuersünder die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung leichter und zu günstigeren Konditionen erreichen will, sollte noch 2014 handeln. Die Meldung der FAZ und anderer Medien sollte den vermeintlichen Steuersünder unverzüglich zu einer Selbstanzeige veranlassen:

"Ab dem 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung verschärft. Außerdem steigt der Strafzuschlag für nachgezahlte Steuern. Die Bundesregierung hatte eine Verschärfung im Mai beschlossen. Danach soll die Selbstanzeige nur noch in deutlich engeren Grenzen strafbefreiend wirken, und sie wird erheblich teurer."

Steuerbetrug - verschärfte Bedingungen für Straffreiheit nach  Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Ab Januar 2015 wird es für geständige Steuersünder deutlich teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davon zu kommen. So sinkt die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von zehn Prozent von einer Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20 Prozent. Bisher wird ein Zuschlag von 5 Prozent berechnet. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden.

Mit der Selbstanzeige zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung

§ 371 AO (Abgabeordnung) regelt, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung über nicht verjährte Steuerstraftaten zur Straffreiheit führen kann. Das betrifft alle Arten der Steuerhinterziehung, unabhängig davon, um welche Steuerart es sich im konkreten Fall handelt (Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer usw.). Ziel der Selbstanzeige ist folglich die Straffreiheit. Zu den allgemeinen Anforderungen finden Sie auf der vorstehenden Seite bereits erste Informationen. Die Fertigung einer wirksamen Selbstanzeige verlangt Akribie. Auch 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171),werden hier Hinweise erteilt, um das angestrebte Ziel überhaupt erreichen zu können.

Umfang der Nacherklärung in Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Nachzuerklären sind sämtliche noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart. Für die Frage der Verjährung ist auf die Strafverfolgungsverjährung abzustellen. Hierbei kann insbesondere die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte teilweise zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO bedeutsam werden.

Hilfe durch Anwälte mit dem Ziel der Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

In jedem Falle sollten Sie sich professioneller Hilfe durch Steuerberater und Rechtsanwälte bedienen. Gehen Sie davon aus, dass der Staat bewusst viele Hürden zu einer wirksamen Selbstanzeige errichtet und – anders als Sie – nicht wirklich an der Straffreiheit interessiert ist. Gerne können Sie uns kontaktieren.


Fachanwalt für Strafrecht

Fragwürfige Ermittlungen durch OLAF - Amt für Betrugsbekämpfung in Brüssel

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Dilettantismus bei Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs?

Ein Geschäftsführer eines Vereins und der Verein selbst wurden nach hiesiger Ansicht Opfer dilettantischer Ermittlungen  des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Brüssel. Ermittelt wurde wegen des Verdachts des SubventionsbetrugsSeine Aufgabe soll eigentlich die Bekämpfung von BetrugKorruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen, durch welche die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden, sein. Das Amt ermittelt deshalb inner- und außerhalb der europäischen Behörden; es unterstützt, koordiniert und beobachtet die Arbeit nationaler Behörden in seinem Aufgabenbereich und konzipiert die Betrugsbekämpfung der Europäischen Union. So soll es eigentlich sein.

Ermittlungen wegen einer anonymen Anzeige

Im Jahre 2011 erreichte das OLAF in Brüssel eine anonyme Anzeige. Danach soll ein Verein in Deutschland Mittel aus dem Europäischen Sozialfond beantragt und erhalten haben, die dann zweckentfremdet genutzt worden sein sollen. So seien für angemietete Räume überhöhte Mietpreise in Ansatz gebracht worden.  Auch sei unqualifiziertes Personal für Schulungsmaßnahmen in Projekten eingesetzt worden, dass mit Billiglöhnen entlohnt worden sei, wobei die aus dem Fond erhaltenen Lohnkosten höher waren.

Ermittlungen vor Ort durch OLAF

Das OLAF reiste Monate nach der anonymen Anzeige mit einem Team von Brüssel aus zum Ort des "kriminellen Geschehens" in Deutschland und untersuchte 1 Woche lang vor Ort die Vorwürfe. Das OLAF befand die Vorwürfe für stichhaltig und ging von einem Subventionsbetrug in einem Umfang von ca. 400.000 € aus.  Es vergingen weitere 1 1/2 Jahre und nichts geschah. Irgend wann danach erstattete das OLAF in Deutschland Strafanzeige.

Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Geschäftsführer des Vereins ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs ein.

Rufschädigendes Verhalten durch das Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung

Eigentlich hätte mit der Abgabe des Vorgangs nach Deutschland die Angelegenheit für das OLAF erledigt sein können und müssen, denn es hatte selbst keine Ermittlungen mehr zu führen. Statt dessen ging es dazu über, verschiedene deutsche Behörden darüber in Kenntnis zu setzen, dass gegen meinen Mandanten als Geschäftsführer des Vereins Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs eingeleitet worden seien.

Die Behörden bekamen bei entsprechenden Anfragen die entsprechende Antwort der zuständigen Staatsanwaltschaft. Bei diesen deutschen Behörden handelte es sich genau um jene, die für die Bewilligung von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfond zuständig sind. Folge dieser "Informationspolitik" des OLAF war, dass die deutschen Behörden die weiteren Zuwendungen aus dem Sozialfond stoppte. Dabei handelt es sich um sehr hohe Beträge, auf die der Verein laufend angewiesen ist, um die sozialen Projekte realisieren bzw. fortführen zu können. Der finanzielle Kollaps drohte. Das erscheint hier als ein eigenwilliger und fragwürdiger Umgang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Einstellung der Ermittlungen gem. § 170 Abs.2 StPO

Im Mai 2014 habe ich das Mandat übernommen. Die umfangreichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mussten bei der finanziellen Bedrohung der Vereinstätigkeit in Rekordzeit studiert werden. Anschließend wurde mit einer ca. 40-seitigen Schutzschriftbegründung im Juni 2014 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs 2 StPO beantragt. Die erhobenen Verdachtsmomente des OLAF waren völlig haltlos und von dem anonymen Anzeigenerstatter in`s Blaue hinein erhoben worden. Sie wurden sehr detailliert widerlegt.  Das aber hätte auch OLAF vor der eigenen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erkennen können und müssen. Die Arbeit von OLAF erscheint dilettantisch. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren jedenfalls im September 2014 wie beantragt ein.

Empfehlung bei Ermittlungen wegen Subventionsbetrug

Wie bei allen anderen Straftatvorwürfen empfiehlt sich auch beim Vorwurf des Subventionsbetrugs die frühe Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung. Die Beauftragung sollte  sofort bei Kenntnisnahme von den Ermittlungen erfolgen. An dem hier aufgezeigten Praxisfall zeigt sich gerade für Unternehmen: Zeit ist Geld. Weitere Informationen zum Thema Subventionsbetrug finden Sie z.B. hier und hier.


Fachanwalt für Strafrecht

Die Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Anders als beim Suizid ist die Tötung auf Verlangen durch den Arzt oder jede andere Person strafbar. Der Sinn der unterschiedlichen Behandlung von Straflosigkeit bei Beihilfe und Anstiftung zum Suizid und Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen ist leicht erklärt. Die Rechtsordnung will so sicherstellen, dass der Suizident wirklich ohne jede Beeinflussung durch Dritte Hand an sich legt. Das muss beweisbar sein. Führt aber ein Arzt oder eine andere Person die Handlungen an dem anderen Menschen aus, die dann zum Tode führt, ist nicht ohne weiteres beweisbar, ob der "Sterbewillige" in seiner Entscheidung schon so weit war, in den Tod gehen zu wollen. Auch ist nach dem Tod nicht mehr beweisbar, ob ein Sterbeverlangen vom Täter eventuell nur vorgetäuscht wurde.

Strafe bei Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Deshalb droht § 216 StGB bei Tötung auf Verlangen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren an.

Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen

Eine Tötung auf Verlangen durch den Arzt  i.S.d. § 216 StGB setzt voraus, dass der Täter „durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist. Fehlt es daran, so liegt ein Mord oder Totschlag vor, die beide mit weit härterer Strafe bedroht werden. Wann aber ist ein ausdrückliches Verlangen „ernstlich“? Es muss auf der fehlerfreien Willensbildung eines verantwortlich handelnden Menschen beruhen. Kinder oder Personen, die in Verwirrung, in Panik, in Trunkenheit oder unter dem Einfluss von Irrtümern oder Drohungen ihren Tod verlangen, können dem Täter also auch durch eine Aufforderung zur Tötung nicht das Privileg einer milderen Bestrafung verschaffen.

Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe

Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn bei einem todkranken Menschen schmerzlindernde Maßnahmen vorgenommen werden, obwohl sie den Eintritt des Todes beschleunigen können. Die Bewirkung eines vorzeitigen Todeseintritts ist an sich ein Tötungsdelikt und, wenn sie der Patient erbeten hat, immer noch eine Tötung auf Verlangen. Wenn dies im Rahmen einer Schmerztherapie geschieht, ist eine solche Todesverursachung aber zulässig, wie im Jahre 1996 auch der Bundesgerichtshof anerkannt hat. Hier der Leitsatz aus dem Urteil:

„Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“

 Rechtfertigender Notstand und Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Wie das zu begründen ist, hat der BGH offen gelassen. Richtigerweise wird man einen rechtfertigenden Notstand annehmen müssen. Die Pflicht zur längst möglichen Lebenserhaltung tritt dann hinter der Pflicht zur Leidensminderung zurück. Man wird dies, obwohl die BGH-Entscheidung in diesem Punkt unklar ist, auch dann annehmen müssen, wenn eine Todesbeschleunigung nicht nur möglicherweise, sondern mit Sicherheit zu erwarten ist.

Rechtfertigender Notstand und Grenze zur Strafbarkeit bei Tötung auf Verlangen durch den Arzt

Die Grenze zur strafbaren Tötung ist erst dort überschritten, wo der Tod nicht im Verlauf einer Schmerztherapie eintritt, sondern absichtlich herbeigeführt wird, um das Leiden des Patienten durch den Tod zu beenden. Strittig ist auch, ob man, wie der BGH sagt, die Zulässigkeit einer lebensverkürzenden Schmerztherapie auf „Sterbende“ beschränken sollte; auch die Bundesärztekammer will dies. Unerträgliche Schmerzen können aber – z.B. bei Krebserkrankungen – auch schon Wochen und Monate vor dem Tod auftreten, zu einer Zeit also, wo der Patient noch nicht als „Sterbender“ angesehen werden kann. Man sollte deshalb die Zulässigkeit der indirekten Sterbehilfe auf alle „tödlich Kranken“ erstrecken. Damit sind Krankheiten gemeint, in deren tödlichen Verlauf ärztliches Handeln nicht mehr entscheidend eingreifen kann. In diesem Sinne hat auch der Deutsche Juristentag 2006 votiert. Die Zulässigkeit einer indirekten Sterbehilfe sollte zudem über die Behandlung von Schmerzen hinaus auch auf andere schwere Leidenszustände erstreckt werden, soweit diese nicht durch eine schonendere Therapie zu beseitigen sind. Ein solcher Leidenszustand ist z.B. eine Erstickungsängste auslösende Atemnot. [nachoben] [zuruebersicht]


Fachanwalt für Strafrecht

EU-Beihilferecht als Gefahr für Subventionsbetrug

EU-Beihilferecht und das Strafrecht

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Rechtsanwalt bei Subventionsbetrug

EU-Beihilferecht verbindet sich mit  Subventionen in Milliardenhöhe und ist auch ein Thema im Zusammenhang mit Subventionsbetrug. Europaweit gibt es über 20.000 Förderprogramme der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedsstaaten. Allein für die Umsetzung der Strukturpolitik der EU stehen voraussichtlich bis 2020 rund 322 Milliarden Euro an Subventionsmitteln zur Verfügung.

Rechtsvorschriften für das EU-Beihilferecht

In einer schier unübersehbaren Anzahl von Rechtsvorschriften, vornehmlich in EU- Verordnungen und Richtlinien finden sich die Grundlagen und Voraussetzungen für die Gewährung von EU Beihilfen der jeweiligen Förderprogramme der Europäischen Union.

Zulässigkeit nach EU-Beihilferecht

Nach Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beihilfen nur zulässig, soweit sie nicht den Wettbewerb verfälschen, es sei denn es liegt eine Ausnahme vor, wie sie in Art. 107 (2) und (3) geregelt ist.
Die jeweiligen Grundlagen für die Förderprogramme der EU finden sich in EU-Verordnungen.

 EU-Beihilferecht und Europäischer Sozialfond ESF

Der Europäische Sozialfonds (ESF) soll z.B. die Beschäftigungschancen verbessern, Menschen durch Ausbildung und Qualifizierung unterstützen und zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt beitragen. Ziel soll es sein, möglichst allen Menschen eine Chance auf eine berufliche Perspektive in der EU zu geben. Fester Bestandteil im EU-Beihilferecht ist folglich der ESF.

Allein für die Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 sind mindestens 9 EU-Verordnungen erlassen worden, die Beihilfeberechtigte bei Ihrer Antragstellung beachten müssen (Verordnungen (EG) Nr. 1081/2006; 1083/2006; 1828/2006; 284/2009; 396/2009; 846/2009; 539/2010; 832/2010 und 1236/2011).

EU-Beihilferecht - Nationales Recht - Deutsches Recht - Bundeshaushaltsordnung

Wer jedoch wirklich zuschussberechtigt ist richtet sich wiederum nach nationalen Vorschriften.

In Deutschland ist die Bundeshaushaltsordnung (BHO) in seiner jeweiligen Fassung einschlägig.

Subventionen in Form von Fördermitteln und Zuwendungen stehen im Ermessen der Verwaltung. Da es sich hierbei nicht lediglich um die Erfüllung gesetzlich geregelter Rechtsansprüche handelt, wird das Ermessen der Verwaltung durch umfangreiche Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid gesteuert.

Hier ein Beispiel:
Nach §§ 23 und 44 BHO dürfen Zuwendungen nur erfolgen, wenn an dem Zweck der Zuwendung ein erhebliches Interesse besteht und dieses ohne diese Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Nach § 44 BHO dürfen Zuwendungen nur zweckentsprechend verwandt werden. Hierzu heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in § 44 Ziff. 1.2.:

"Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen oder Beschaffung muß der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig."

In Ziff. 3.2. der Anlage 2 zu § 44 BHO wird die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers statuiert, die Regelungen zum Vergabeverfahren im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 97 ff. einzuhalten. Danach sind im jeweiligen Vergabeverfahren alle Wettbewerber gleich zu behandeln und Benachteiligungen nur dann geboten bzw. gestattet, wenn dies ausdrücklich im Gesetz gebilligt wird.

Verwaltungspraxis im EU-Beihilferecht als strafrechtlicher Stolperstein für Antragsteller

Die jeweiligen Subventionsgeber haben den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen, also die wesentlichen Umstände für die Gewährung der Zuwendung, zu benennen (§ 2(2) Subventionsgesetz - SubvG). Dem wird in der Praxis häufig nur sehr oberflächlich entsprochen. So  werden oft in einem Satz die jeweiligen EU-Verordnungen, die einschlägigen Richtlinien, die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) und die Förderleitfäden  pauschal benannt. Damit ist es schwer für die Antragsteller zu erkennen, was die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB sind.

Ermittlungsverfahren - EU-Beihilferecht - Subventionsbetrug - Prävention

Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass es bei solchen Fallkonstellationen gute Verteidigungsmöglichkeiten in Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug gibt. Dabei ist aber zu bedenken, dass es lange dauern kann, bis die  Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Und die Praxis zeigt, dass weitere Fördermittel solange nicht gewährt werden wie über das Strafverfahren nicht entschieden wurde. Deshalb können wir nur zu besonderer Vorsicht bei den abzugebenden Erklärungen bei Antragstellungen empfehlen. Als präventive Maßnahme empfehlen wir deshalb, professionelle Hilfe schon bei Antragstellung in Anspruch zu nehmen.