Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – wann droht eine Freiheitsstrafe?

Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht richtet sich nicht allein nach der Höhe eines Schadens oder hinterzogener Steuern. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbewertung von Tat, Schuld und Persönlichkeit des Angeklagten. Für Unternehmer und Manager können außerdem Schadenswiedergutmachung, Aufklärungshilfe, lange Verfahrensdauer, berufliche Konsequenzen und persönliche Lebensumstände erhebliches Gewicht besitzen. Wer bereits angeklagt ist, sollte die Strafzumessung deshalb nicht erst dem Schlussplädoyer überlassen. Eine erfolgreiche Verteidigung muss frühzeitig diejenigen Tatsachen und Unterlagen herausarbeiten, die für eine mildere Sanktion sprechen.

Was bestimmt die Strafhöhe?

Ausgangspunkt ist § 46 StGB. Danach bildet die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung. Das Gericht muss zugleich berücksichtigen, welche Wirkungen die Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten haben wird.

Zu den gesetzlichen Kriterien gehören insbesondere:

  • Beweggründe und Ziele,
  • Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • Art der Tatausführung,
  • verschuldete Folgen,
  • Vorleben,
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie
  • Verhalten nach der Tat und Schadenswiedergutmachung.

Außerdem gilt das Doppelverwertungsverbot: Ein Umstand, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist, darf grundsätzlich nicht nochmals strafschärfend verwendet werden.

Ist die Schadenshöhe entscheidend?

Die Schadenshöhe kann erhebliches Gewicht besitzen, sie ersetzt jedoch keine Gesamtwürdigung. Das ist vor allem bei

Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug

relevant. Bei Steuerhinterziehung hat der BGH schon früh bestimmte Orientierungsmaßstäbe anhand des Hinterziehungsbetrags entwickelt. Diese dürfen jedoch nicht schematisch auf andere Wirtschaftsstraftaten übertragen werden. Der BGH hat mit Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/16 ausdrücklich entschieden, dass die für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung entwickelten Grundsätze nicht in gleicher Weise auf Untreuetaten übertragen werden können.

Deshalb ist ein bloßer Vergleich nach dem Motto

„500.000 Euro Schaden müssen dieselbe Strafe ergeben wie 500.000 Euro Steuerhinterziehung“

rechtlich nicht tragfähig. Tatbestand, Pflichtverletzung, persönliche Bereicherung, wirtschaftliche Auswirkungen und Tatausführung müssen jeweils eigenständig bewertet werden.

Der Fall Middelhoff: Drei Jahre Freiheitsstrafe

Der ursprüngliche Artikel dieser Webseite entstand nach der Verurteilung des früheren Arcandor-Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff. Das Landgericht Essen verurteilte ihn wegen Untreue in 27 Fällen und Steuerhinterziehung in drei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gegenstand waren unter anderem private beziehungsweise überwiegend privat veranlasste Reisen, deren Kosten Arcandor getragen hatte. Der damalige Beitrag kritisierte das Strafmaß als unverhältnismäßig.

Heute muss ergänzt werden:

Der BGH verwarf die Revision mit Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 StR 209/15. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. Der Fall bleibt dennoch interessant, weil er zeigt, wie schwierig Vergleiche zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsstraftaten sind.

Damals wurde häufig auf andere prominente Verfahren mit wesentlich höheren finanziellen Schäden verwiesen. Nach der späteren BGH-Rechtsprechung ist jedoch klar: Strafhöhen verschiedener Delikte lassen sich nicht allein anhand einer Eurozahl vergleichen.

Aktueller BGH 2024: Die wirtschaftlichen Folgen der Tat zählen

Wie stark wirtschaftliche Auswirkungen die Strafzumessung bestimmen können, zeigt BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 228/23 zum Subventionsbetrug. Dort hatten die Angeklagten Fördermittel erhalten, obwohl eine materielle Fördervoraussetzung nicht eingehalten worden war. Die Verteidigung argumentierte unter anderem, die geförderten Beratungsleistungen seien vollständig und fachgerecht erbracht worden. Der BGH hielt es dennoch für rechtlich zulässig, bei der Strafzumessung die gesamte zu Unrecht erhaltene Fördersumme zu berücksichtigen, weil die betreffende Fördervoraussetzung einem eigenständigen öffentlichen Zweck diente.

Für die Verteidigung folgt daraus:

Die wirtschaftliche Schadensberechnung muss bereits im Ermittlungsverfahren überprüft werden. Denn die Frage, ob ein Schaden 100.000 Euro, 500.000 Euro oder mehrere Millionen Euro beträgt, kann die Strafzumessung erheblich beeinflussen.

Aktueller BGH 2026: Aufklärungshilfe kann Millionenbeträge überwiegen

Eine besonders interessante aktuelle Entscheidung ist BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26. Der Fall betrifft einen zentralen Beteiligten im Cum-Ex-Komplex. Das Landgericht Bonn hatte ihn wegen Steuerhinterziehung trotz erheblicher Tatdimension zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Grund war insbesondere seine außergewöhnlich umfangreiche Aufklärungshilfe. Der BGH bestätigte die Strafzumessung und betonte die erhebliche strafmildernde Wirkung der Kooperation. Der Angeklagte hatte wesentlich dazu beigetragen, komplizierte Cum-Ex-Strukturen aufzudecken und weitere Beteiligte zu identifizieren.

Die Entscheidung ist für das Wirtschaftsstrafrecht besonders wichtig.

Sie zeigt:

Auch ein sehr hoher wirtschaftlicher Schaden entscheidet nicht automatisch darüber, ob eine Freiheitsstrafe vollstreckt werden muss.

Ein außergewöhnlicher Aufklärungsbeitrag kann unter den Voraussetzungen des § 46b StGB erhebliches Gewicht erhalten. Eine solche Kooperation sollte allerdings niemals spontan erfolgen. Sie muss anhand der Ermittlungsakte strategisch geprüft werden, weil der Beschuldigte sich damit zugleich umfassend selbst belasten kann.

Schadenswiedergutmachung kann die Strafe beeinflussen

§ 46 Abs. 2 StGB nennt ausdrücklich das Bemühen um Schadenswiedergutmachung als Strafzumessungsgesichtspunkt. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 46a StGB kann sogar eine gesetzliche Strafmilderung möglich sein.

Im Wirtschaftsstrafrecht kann deshalb relevant sein:

  • Wurde der Schaden vollständig ausgeglichen?
  • Besteht ein ernsthafter Rückzahlungsplan?
  • Wurden unberechtigt erhaltene Gelder zurückgeführt?
  • Hat das Unternehmen selbst wirtschaftliche Nachteile übernommen?

Eine rein taktische Zahlung unmittelbar vor dem Urteil besitzt allerdings nicht zwangsläufig dasselbe Gewicht wie eine frühzeitige und ernsthafte Wiedergutmachung.

Auch persönliche und berufliche Folgen gehören zur Strafzumessung

Eine strafrechtliche Verurteilung kann für Geschäftsführer oder andere Berufsträger Folgen haben, die über die eigentliche Freiheits- oder Geldstrafe hinausgehen. Deshalb muss die Verteidigung beispielsweise aufarbeiten:

  • Verlust der beruflichen Stellung,
  • wirtschaftliche Folgen des Ermittlungsverfahrens,
  • persönliche und familiäre Belastungen,
  • lange Verfahrensdauer,
  • gesundheitliche Belastungen,
  • bereits entstandene Reputationsfolgen und
  • fehlende Vorstrafen.

§ 46 Abs. 1 StGB verlangt ausdrücklich, die Wirkungen der Strafe für das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Manager allein wegen seiner beruflichen Position eine mildere Strafe erhält. Die konkrete zusätzliche Strafempfindlichkeit muss nachvollziehbar dargelegt werden.

Strafzumessung beginnt nicht erst nach einem Geständnis

Aus Verteidigersicht ist es häufig ein Fehler, erst am Ende der Hauptverhandlung über das Strafmaß nachzudenken. Bereits während der Aktenanalyse prüfe ich deshalb:

  • Welche Schadensberechnung ist richtig?
  • Welche Tatbeiträge sind meinem Mandanten tatsächlich zurechenbar?
  • Hat er persönlich profitiert?
  • Welche Schäden wurden ausgeglichen?
  • Wie lange dauert das Verfahren bereits?
  • Welche wirtschaftlichen und beruflichen Folgen sind schon eingetreten?
  • Kommt eine Kooperation oder Aufklärungshilfe überhaupt in Betracht?

Bei umfangreichen Wirtschaftsverfahren analysiere ich deshalb neben der juristischen Akte auch Zahlungsströme, Buchhaltungsunterlagen und wirtschaftliche Berechnungen. Digitale Unterlagen können zudem zeigen, welche Entscheidungen der Beschuldigte tatsächlich getroffen und welchen Informationsstand er damals besessen hat. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – die Schadenssumme ist nicht alles

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht ist keine mathematische Rechnung. Ein hoher Vermögensschaden kann erheblich belasten. Er allein bestimmt jedoch nicht die Strafe. Der Middelhoff-Fall zeigt, dass selbst vermeintlich naheliegende Vergleiche mit anderen Wirtschaftsstrafverfahren problematisch sind. Der aktuelle Cum-Ex-Beschluss BGH 1 StR 35/26 zeigt umgekehrt, welches Gewicht außergewöhnliche Aufklärungshilfe besitzen kann.

Wer in einem Wirtschaftsstrafverfahren mit einer möglichen Freiheitsstrafe konfrontiert ist, sollte deshalb frühzeitig eine eigene Strafzumessungsstrategie entwickeln. Schadenshöhe, persönliche Verantwortlichkeit, Wiedergutmachung, Aufklärungshilfe und konkrete Folgen des Verfahrens müssen nachvollziehbar belegt und nicht erst im letzten Wort vorgetragen werden.

Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson –  August 2026.