Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Die Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht – Fehlurteil im Fall Middelhoff : Das Landgericht Essen verurteilt Thomas Middelhoff, ehemaliger Chef des inzwischen insolventen Karstadt-Mutterkonzerns Arcandor, zu einer überaus harten Strafe. Das Gericht verurteilte Middelhoff zu drei Jahren Haft wegen Untreue und Steuerhinterziehung in 26 Fällen. Nach Überzeugung des Gerichtes hatte der Manager ganz oder überwiegend privat veranlasste Flüge mit Charterjets und Hubschraubern unrechtmäßig dem Arcandor-Konzern in Rechnung gestellt. Hierdurch sei dem Konzern, so die Begründung in der Urteilsverkündung, ein Schaden von rund 500.000 EUR entstanden.

Der Top-Manager selbst versteht die Welt nicht mehr. So merkte er in seinem Schlusswort vor dem Gericht u.a. folgendes an: „ Was mir vorgeworfen wird, ist gelebte Praxis in Großkonzernen.“(Die Welt v. 15.11.14)

Der Vorsitzende Richter musste allerdings auch einräumen, dass letztendlich dieser Prozess nur durch die „ Erbsenzählerei des Insolvenzverwalters“ ins Rollen gekommen ist.

Der vom Gericht hier ausgeworfene Schuldspruch wird von vielen als gerecht empfunden. Auch in den Medien wird das Urteil als überwiegende gerecht beurteilt.

Es gibt jedoch auch andere Stimmen:

Das Strafmaß wirke absurd angesichts des vom Gericht bezifferten Schadens. Uli Hoeneß sei nach Steuerhinterziehung von 30 Millionen Euro mit dreieinhalb Jahren Haft davongekommen. Doch das Gericht wolle mit Middelhoff wohl die gesamte Managerkaste abmahnen.

Unter Juristen ist das von Landgericht Essen ausgesprochene Strafmaß inzwischen sehr umstritten.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung deutlich überzogen. Auch unter Berücksichtigung des im Raum stehenden Schadens, ist die ausgeurteilte Strafe, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, unverhältnismäßig.

Wesentliche Aspekte der Strafzumessungskriterien, welche in § 46 StGB geregelt sind, wurden offensichtlich vom Gericht ignoriert.

Die Strafzumessung richtet sich grundsätzlich nach der Schwere der Schuld. Ausgangspunkte der Strafzumessung sind dabei, welche Auswirkungen die Strafe auf die zukünftige Lebensführung des Täters haben wird. Die Strafe muss verhältnismäßig sein unter Abwägung der Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, das Motiv des Täters (Ziele und Beweggründe), die Gesinnung und der aufgewandte Wille des Täters zur Tatbegehung, die Pflichtwidrigkeit, die Art und Weise der Begehung und die Folgen der Tat, das Vorleben des Täters , das Nachtatverhalten, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung, die Strafempfindlichkeit des Täters, abhängig z.B. vom Lebensalter, den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Beruf.

Tatbestand und Rechtsfolge müssen tatsächlich aufeinander bezogen sein:

„Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein.“ BVerfG, 26.02.2008 – 2 BvR 392/07

In Wirtschaftsstrafsachen zeichnet sind der Typus des Täters durch Besonderheiten aus, die das Gericht nicht immer in gebührender Art und Weise bereit ist zu berücksichtigen. Angeklagte Manager haben einen hohen Bildungsstand, haben eine beachtliche berufliche Laufbahn vorzuweisen, verfügen über starke familiäre Bindungen, genießen auf Grund ihrer Erfolge ein hohes Ansehen in den von Ihnen geführten Unternehmen, meinen im Interesse ihres Unternehmens gehandelt zu haben und sind bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

All dies zählt nicht viel, wenn dem Gericht daran gelegen ist, ein Exempel zu statuieren.