Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige geändert
Am 1.1.2015 sind neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getretenen. Ziel ist es dabei, Steuerhiunterziehungen in der Zukunft konsequenter verfolgen zu können.
Die Regelungen zur selbstbfreienden Strafanzeige als Übersicht
Die Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
In allen Fällen der Steuerhinterziehung liegt jetzt der Zeitraum für Berichtigungen und die Berichtigungspflicht bei mindestens zehn Jahren.
Strafbefreiungslimit reduziert
Die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nun nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EURO möglich. Der ursprünglich Schwellwert von 50.000 EUR ist damit deutlich gesenkt worden (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO).
Übersteigen die hinterzogenen Steuern einen Betrag von 25.000 EUR oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, so kann von der Strafverfolgung nur noch abgesehen werden, wenn ein bestimmter, in seiner Höhe gestaffelter Geldbetrag zusätzlich gezahlt wird (§ 398a AO).
Neureglungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung
Die nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung waren bisher erheblich eingeschränkt. Bei vorsätzlicher Überschreitung der Abgabefrist und der Korrektur einer unrichtigen Anmeldung war bisher eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich. Jetzt ist eine sogenannte Teilanzeige möglich.
Eine Entdeckung ermöglicht die Selbstanzeige, auch wenn die Entdeckung darauf beruht, dass die Anmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde (§ 371 Abs.2 Satz 2 AO).
Das betrifft allerdings nicht die Jahresumsatzsteuererklärung (§ 371 Abs.2 Satz 3 AO).
Fazit:
Mit den zum 1.1.2015 in Kraft getretenen Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige sind erhebliche Strafverschärfungen eingetreten, die nunmehr vielfach eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich oder bezahlbar machen. Die begrenzten Aufbewahrungspflichten Dritter, die häufig deutlich unter 10 Jahre liegen, können der Fertigung einer vollständigen Selbstanzeige entgegen stehen, so dass die Selbstanzeige unwirksam, weil nicht vollständig, ist.
Weitere Hinweise zu Selbstanzeigen im Steuerstrafrecht
Weitere Hinweise zu Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige finden Sie auf unserer Webseite. Sollten Sie vor einem solchen Problem stehen, nehmen Sie unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch. Due Materie ist für den juristischen Laien nicht mehr überschaubar.