Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015 noch möglich ?
Wer als Steuersünder die Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung leichter und zu günstigeren Konditionen erreichen will, sollte noch 2014 handeln. Die Meldung der FAZ und anderer Medien sollte den vermeintlichen Steuersünder unverzüglich zu einer Selbstanzeige veranlassen:
„Ab dem 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung verschärft. Außerdem steigt der Strafzuschlag für nachgezahlte Steuern. Die Bundesregierung hatte eine Verschärfung im Mai beschlossen. Danach soll die Selbstanzeige nur noch in deutlich engeren Grenzen strafbefreiend wirken, und sie wird erheblich teurer.“
Steuerbetrug – verschärfte Bedingungen für Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Ab Januar 2015 wird es für geständige Steuersünder deutlich teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davon zu kommen. So sinkt die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von zehn Prozent von einer Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab einer Million Euro 20 Prozent. Bisher wird ein Zuschlag von 5 Prozent berechnet. Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden.
Mit der Selbstanzeige zur Straffreiheit bei Steuerhinterziehung
§ 371 AO (Abgabeordnung) regelt, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung über nicht verjährte Steuerstraftaten zur Straffreiheit führen kann. Das betrifft alle Arten der Steuerhinterziehung, unabhängig davon, um welche Steuerart es sich im konkreten Fall handelt (Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer usw.). Ziel der Selbstanzeige ist folglich die Straffreiheit. Zu den allgemeinen Anforderungen finden Sie auf der vorstehenden Seite bereits erste Informationen. Die Fertigung einer wirksamen Selbstanzeige verlangt Akribie. Auch 4 Jahre nach dem BGH-Selbstanzeigebeschluss (wistra 2010, 304) und 3 Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (BGBl. I 2011, S. 676) noch nicht alle Einzelfragen des „neuen Selbstanzeigerechts“ geklärt sind (vgl. bereits Rolletschke/Roth StRR 2011, 171),werden hier Hinweise erteilt, um das angestrebte Ziel überhaupt erreichen zu können.
Umfang der Nacherklärung in Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Nachzuerklären sind sämtliche noch nicht verjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart. Für die Frage der Verjährung ist auf die Strafverfolgungsverjährung abzustellen. Hierbei kann insbesondere die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte teilweise zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO bedeutsam werden.
Hilfe durch Anwälte mit dem Ziel der Straffreiheit nach Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
In jedem Falle sollten Sie sich professioneller Hilfe durch Steuerberater und Rechtsanwälte bedienen. Gehen Sie davon aus, dass der Staat bewusst viele Hürden zu einer wirksamen Selbstanzeige errichtet und – anders als Sie – nicht wirklich an der Straffreiheit interessiert ist. Gerne können Sie uns kontaktieren.