Weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung
Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch. Die neuesten Informationen der Medien besagen, Hoeneß soll Steuern in einem Umfang hinterzogen haben, der zum Zeitpunkt des gegen ihn gefällten Urteils nicht bekannt war. Der Focus stützt sich dabei auf Berechnungen der Finanzbehörde in Rosenheim, wonach nunmehr 30 Millionen hinterzogener Steuern errechnet wurden, aber dies erst ein Zwischenergebnis sei. Nach oben ist noch einiges offen, so scheint es.
Prozessgegenstand der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung
Der Prozesstoff der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung und der darauf beschränkte Eröffnungsbeschluss des Landgerichts München gingen von gerade mal 3, 5 Millionen Euro aus. Im Prozess räumte Hoeneß dann bekanntlich weit mehr an hinterzogenen Steuern ein. Etwa 15 Millionen. Allerdings blieb das „Geständnis“ auch noch reichlich unter der nach dem Strafverfahren bekannt gewordenen, vorläufigen Summe von 30 Millionen Euro.
Was war Gegenstand des Urteils?
Es bleibt von außen schwer nachvollziehbar, was Gegenstand der Aburteilung war. Die 3, 5 Millionen Euro entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluss? Selbst dann wäre das geringe Strafmaß kaum nachvollziehbar, es sei denn, die Lebensleistung von Hoeneß spielte bei den Strafzumessungskriterien die entscheidende Rolle und machte die Millionen an hinterzogenen Steuern zur schönsten Nebensache der Welt. Nach dem Fußball versteht sich.
Oder ging das Gericht von 27 Millionen aus, wie sich aus einer Zeugenvernehmung im Hauptverfahren ergab? Kein rechtlicher Hinweis? Keine Nachtragsanklage? Keine Aussetzung des Verfahrens? Egal, seien die Formalien an dieser Stelle außen vor gelassen. Denn sollten die 27 Millionen Gegenstand der Aburteilung gewesen sein, dann ist das ein Willkürurteil. Das nichts mit unabhängiger Justiz zu tun hat, sondern als Kniefall vor der Macht eines Fußballvereins, seiner Sponsoren und den Fans auf der Straße vor schuldangemessener Bestrafung kapituliert.
Die logische Konsequenz – neue Anklage wegen Steuerhinterziehung
Der Schoß ist noch fruchtbar, aus dem neuerliche Vorwürfe wegen weiterer Beträge der Steuerhinterziehung durch Hoeneß kriechen könnten. Und dann ist nur eines logisch, wenn die bayerische Justiz wieder zur gesetzlichen Funktionalität zurückkehren sollte: eine neue Anklage wegen Steuerhinterziehung.
Wie sieht es aus mit einer etwaigen „Klammerwirkung“ des Urteils? Sofern die nun offenbar bekannt gewordenen EUR 30 Mio in diejenigen Veranlagungszeiträume fallen, die bereits Gegenstand der Anklage bzw. des Urteils waren, könnte trotz der Abweichung in den Beträgen ein Strafklageverbrauch eingetreten sein, da der zugrunde liegende Lebenssachverhalt dann bereits Gegenstand eines Verfahrens war.
Nebenbei: Nur so dürfte sich auch die Diskrepanz zwischen dem ursprünglich angenommenen Betrag in Höhe von EUR 3,5 Mio und dem letztlich wohl zugrunde gelegten Betracht in Höhe von EUR 27 Mio erklären, denn dann hätte es wohl weder einer Nachtragsanklage (kein neuer Lebenssachverhalt) noch eines rechtlichen Hinweises (keine Änderung der anzuwendenden Rechgtsnormen) bedurft.
Alles möglich. Nur wissen wir nichts konkretes.
Wir wissen schon Konkretes, weil die Anklageschrift bei RA Ralf Möbius im blog veröffentlicht ist. Angeklagt ist die Tat, Tat ist die Steuerverkürzung für einen bestimmten Veranlagungszeitraum, und wenn sich im Laufe einer Hauptverhandlung der Verkürzungsbetrag ändert, braucht es im Allgemeinen keine Nachtragsanklage. Die Anklage enthält übrigens nicht „nur“ 3,5 Millionen Steuerverkürzung, sondern auch 5,5 Millionen ungerechtfertigte Verlustvorträge. Nur weil man der Presse nicht entnehmen kann, ob ein Hinweis erteilt wurde, gleich von einem Willkü rurteil zu schreiben, ist schon sehr sehr weit hergeholt.
Die Annahme eines möglichen Willkürurteils stützen wir im Beitrag explizit gerade nicht auf Nachtragsantrag, rechtlicher Hinweis oder darauf, was den Medien zu entnehmen war oder eben gerade nicht zu entnehmen war. Vielmehr veranlasst uns das nicht mehr nachvollziehbare Strafmaß zu der Annahne. Viele Juristen im Ländle sehen das ähnlich und haben sich dazu òffentlich geäußert. Warten wir die Urteilsbegründung ab. Dann wissen wir mehr. Oder verstehen die Urteilswelt ers recht nicht mehr.