Gründung der EU - Staatsanwaltschaft

EU - Staatsanwaltschaft Unternehmensstrafrecht, Strafverteidiger
Rechtsanwalt Oliver Marson

Am 17. Juli 2013 hat die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgestellt. Die EU-Staatsanwaltschaft soll für Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet sind, ausschließlich zuständig sein. Der Kommissionsvorschlag sieht dabei eine dezentrale Struktur vor. Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der EU-Staatsanwaltschaft sollen die nationalen Gerichte entscheiden. Justizkommissarin Reding hofft, dass die EU-Staatsanwaltschaft ihre Arbeit bereits zum 1. Januar 2015 aufnimmt. (Auszug aus der Pressemeldung des DAV v. 18.7.13)

Aktuelle Entwicklung und Bedeutung für Deutschland (Stand 2025)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA, engl. EPPO) ist eine noch vergleichsweise junge Institution, die seit 2021 tätig ist. Ihr Ziel: die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union – etwa Betrug, Korruption oder Geldwäsche mit EU-Geldern.

Was macht die EU-Staatsanwaltschaft konkret?
Die EUStA ermittelt grenzüberschreitend in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland. Besonders relevant sind sogenannte Mehrwertsteuerkarusselle und Subventionsbetrug. Diese Delikte verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe und sind häufig international organisiert, sodass nationale Behörden allein an ihre Grenzen stoßen.

Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
Deutschland spielt innerhalb der EU-Staatsanwaltschaft eine zentrale Rolle. So laufen derzeit zahlreiche Ermittlungsverfahren mit erheblichem Schadensvolumen auch hierzulande. Zudem wurde mit dem deutschen Juristen Andrés Ritter ein erfahrener Staatsanwalt zum künftigen Leiter der Behörde ernannt – ein Zeichen für die wachsende Bedeutung Deutschlands innerhalb der EU-Strafverfolgung.

Praxisrelevanz für Unternehmen und Beschuldigte
Für Unternehmen bedeutet die Tätigkeit der EU-Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Risiko, in internationale Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Durch die enge Zusammenarbeit mit nationalen Behörden – etwa Staatsanwaltschaften in Deutschland – können Verfahren schnell an Dynamik gewinnen. Besonders im Bereich Wirtschaftsstrafrecht ist daher erhöhte Vorsicht geboten.

Chancen und Kritik
Die EUStA gilt als wichtiger Schritt im Kampf gegen grenzüberschreitende Finanzkriminalität. Gleichzeitig wird kritisiert, dass unterschiedliche nationale Strafprozessordnungen weiterhin Anwendung finden. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen und erschwert eine einheitliche Verteidigungsstrategie.

Fazit
Die EU-Staatsanwaltschaft entwickelt sich zunehmend zu einem zentralen Akteur im europäischen Strafrecht. Für Unternehmen und Beschuldigte in Deutschland ist es wichtiger denn je, die Strukturen und Befugnisse dieser Behörde zu kennen. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung ist entscheidend, um Risiken zu erkennen und effektiv zu reagieren.

 


Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags
Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags

Das Thema  Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags - bleibt aktuell. Wie heute Spiegel online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen drei Ärzte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Nach Spiegel wird ihnen vorgeworfen,

Patientendaten manipuliert zu haben, um Wartenden schneller zu einer Spenderleber zu verhelfen. Ob dadurch andere Patienten zu Schaden gekommen oder sogar gestorben sind, soll nun geklärt werden.

Grundlage der Ermittlungen sind 38 Fälle, in denen falsche Angaben zum Gesundheitszustand der Patienten an das Transplantationszentrum weitergeleitet wurden. Die Universität hatte die Fälle Anfang des Jahres selbst publik gemacht. Zudem wurden zwei Oberärzte gekündigt und ein Mediziner des Transplantationszentrums wurde suspendiert.

Aus dieser Mitteilung ist nicht im Entferntesten zu entnehmen, dass Verdacht wegen versuchten Totschlags bestehen könnte. Es ist auch gut denkbar, dass trotz eventueller Manipulationen der Ärzte keiner der Straftatbestände erfüllt ist und das Ermittlungsverfahren eines Tages mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO enigestellt wird.

Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Wie der Spiegel einige Tage zuvor berichtete, sei nun gegen einen Arzt in Göttingen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben worden. Hintergrund sollen auch hier Manipulationen mit Spenderorganen sein. Der Arzt soll - ebenfalls nach Spiegel-Bericht - in Untersuchungshaft einsitzen. Und hier stellt sich mir die Frage: Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Der Medienberichterstattung ist nicht zu entnehmen, ob ein Haftgrund als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt. Ich zweifel das an. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist mir unverständlich, warum der Arzt nicht auf freiem Fuß sein sollte (Haftverschonung). Denn auch bei dem Verdacht wegen vollendeten Totschlags ist zumindest die Haftverschonung in dafür geeigneten Fällen erreichbar. Das belegt ein Fall vermeintlicher Kindstötung in Berlin.

Aber vielleicht unterliege ich auch einem Irrtum. Denn die Medien berichten oft unter anderem Gesichtspunkt als die Interessenlage eines Strafverteidigers das wünschen würde.


Bespitzelung

Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google & Co. ?

BespitzelungDie Frage nach Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch begleitet die Menschheit wahrscheinlich seit Jahrtausenden, mit Sicherheit aber bis in die Gegenwart und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Staat das Spitzeln duldet, spitzeln lässt,  sich der spitzelnde Staat als Rechtsstaat und demokratisch versteht oder von anderen als Diktatur verstanden wird. Gerade erleben wir, wie Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in den USA bei google & Co. funktionieren soll. Der Spiegel berichtete.

Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in Deutschland?

In Deutschland ist Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch gesetzlich geregelt. Danach dürfen Ermittlungsbehörden oder Geheimdienste  personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zur Verfügung gestellt werden. Wer personenbezogene Daten Dritten zur Verfügung stellt ohne hierzu ermächtigt zu sein, handelt rechtswidrig und macht sich u. U. strafbar.

Die Themen Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen gewinnen in Zeiten von Digitalisierung und Homeoffice zunehmend an Bedeutung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich gleichermaßen die Frage: Was ist erlaubt – und wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Wann liegt unzulässige Bespitzelung vor?

Unter Bespitzelung versteht man die heimliche Überwachung von Mitarbeitern, etwa durch versteckte Kameras, das Mitlesen privater E-Mails oder die Auswertung von Kommunikationsdaten ohne rechtliche Grundlage. Solche Maßnahmen sind in der Regel unzulässig und können gegen Datenschutzrecht sowie Strafvorschriften verstoßen.

Strafbarkeit beim Datenmissbrauch

Der unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten kann strafbar sein. Relevante Vorschriften finden sich insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), etwa bei Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Datenhehlerei (§ 202d StGB). Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehen empfindliche Sanktionen vor. Unternehmen riskieren hohe Bußgelder, Verantwortliche sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Rechte der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Arbeitgeber dürfen Daten nur erheben und verarbeiten, wenn hierfür eine klare rechtliche Grundlage besteht. Offene und transparente Maßnahmen – etwa zur IT-Sicherheit – sind möglich, müssen jedoch verhältnismäßig sein. Heimliche Überwachungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei konkretem Verdacht auf eine Straftat.

Konsequenzen für Unternehmen

Neben strafrechtlichen Risiken drohen Unternehmen erhebliche Reputationsschäden. Datenschutzverstöße können das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern nachhaltig beeinträchtigen. Zudem können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa Beweisverwertungsverbote oder Schadensersatzansprüche.

Fazit

Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen sind rechtlich hochsensibel. Unternehmen sollten klare Datenschutzrichtlinien etablieren und rechtliche Grenzen strikt einhalten. Im Konfliktfall ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.

 

 


Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Wann Geschenke, Provisionen und Vorteile strafbar werden

Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung
Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Der Vorwurf Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung bedeutet, dass ein Vorteil mit einer geschäftlichen Entscheidung oder einer pflichtwidrigen Diensthandlung verknüpft worden sein soll. Strafbar kann bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils sein; Geld muss also nicht tatsächlich fließen. Wer eine Vorladung, Durchsuchung oder interne Compliance-Anfrage erhält, sollte deshalb keine spontane Erklärung abgeben. Entscheidend ist vielmehr, ob überhaupt ein strafrechtlich relevanter Vorteil und vor allem eine nachweisbare Unrechtsvereinbarung vorliegen. Lassen Sie zunächst Ermittlungsakte, Verträge, Zahlungsströme und digitale Kommunikation vollständig prüfen.

Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung – zwei unterschiedliche Bereiche

Der Begriff Korruption umfasst verschiedene Straftatbestände. Für die Verteidigung muss deshalb zunächst geklärt werden, in welchem Bereich der angebliche Vorteil gewährt wurde.

Bei der Bestechung im privaten Geschäftsverkehr steht insbesondere § 299 StGB im Mittelpunkt. Die Vorschrift erfasst Vorteile an Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens, wenn diese als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder für eine pflichtwidrige Handlung gegenüber ihrem Unternehmen gewährt werden. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung gelten dagegen insbesondere §§ 331 bis 334 StGB. § 334 StGB erfasst die Bestechung eines Amtsträgers, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine bereits erfolgte oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt wird. Bereits der Versuch, einen Amtsträger bei einer Ermessensentscheidung durch einen Vorteil zu beeinflussen, kann den Tatbestand erfüllen.

Diese Unterscheidung ist keine Formalität. Denn unterschiedliche Tatbestände, Strafrahmen und Beweisanforderungen können davon abhängen, ob der Empfänger beispielsweise

  • Einkaufsleiter eines Privatunternehmens,
  • Geschäftsführer einer GmbH,
  • Mitarbeiter eines kommunalen Unternehmens,
  • Beamter,
  • Behördenmitarbeiter oder
  • für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

ist.

Was ist überhaupt ein strafbarer Vorteil?

Nicht jedes Geschenk und nicht jede geschäftliche Zuwendung ist Bestechung. Ein Vorteil liegt grundsätzlich vor, wenn sich die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers verbessert und er darauf keinen Anspruch besitzt. Praktisch können deshalb nicht nur Bargeldzahlungen relevant werden, sondern beispielsweise auch Rabatte, Reisen, Einladungen, Sachgeschenke, Beratungsverträge oder Vorteile für Dritte. Entscheidend bleibt jedoch regelmäßig die Verbindung zwischen Vorteil und Gegenleistung. Gerade hier liegt häufig der wichtigste Verteidigungsansatz. Ein teures Geschenk kann verdächtig erscheinen, ohne dass eine Bestechung nachweisbar ist. Umgekehrt kann bereits ein vergleichsweise kleiner Vorteil strafrechtlich relevant sein, wenn die Ermittlungsbehörde eine konkrete Unrechtsvereinbarung nachweisen kann.

Die Unrechtsvereinbarung ist der Kern des Vorwurfs

Bei Korruptionsverfahren genügt deshalb nicht die Feststellung:

„A hat B Geld gegeben.“

Die entscheidende Frage lautet:

Warum wurde das Geld gezahlt?

Bei § 299 StGB muss der Vorteil mit der unlauteren Bevorzugung beziehungsweise einer pflichtwidrigen Handlung des Angestellten oder Beauftragten verbunden sein. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB muss der Vorteil dagegen als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung des Amtsträgers gedacht sein. Bei einer künftigen Ermessensentscheidung reicht es nach § 334 Abs. 3 StGB sogar aus, wenn der Vorteilsgeber versucht, den Amtsträger durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen. Gerade weil sich Beteiligte nur selten schriftlich auf ein „Bestechungsgeschäft“ einigen, versuchen Ermittlungsbehörden die Unrechtsvereinbarung häufig aus Indizien abzuleiten.

Dann gewinnen Umstände wie

  • zeitliche Nähe zwischen Zahlung und Auftrag,
  • Höhe des Vorteils,
  • ungewöhnliche Rechnungen,
  • fehlende Gegenleistungen,
  • private Zahlungen,
  • verschlüsselte Kommunikation,
  • Barabhebungen,
  • Beraterverträge,
  • Provisionsvereinbarungen und
  • interne Vergabeentscheidungen

an Gewicht. Allerdings muss die Verteidigung jedes Indiz im tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang betrachten.

Der Schulfotografen-Fall des BGH: Eine Zuwendung muss die Entscheidung nicht tatsächlich beeinflussen

Die bisherige Fassung dieser Seite schilderte einen besonders anschaulichen Fall des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10. Ein Fotograf beziehungsweise die beteiligten Unternehmen hatten Schulen oder einzelnen Schulklassen Geld- und Sachzuwendungen gewährt. Im Gegenzug durften sie Fotoaktionen in den Schulen durchführen und anschließend die Bilder über Lehrer an Schüler beziehungsweise Eltern zum Kauf anbieten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass für die Auswahl des Fotografen im Wesentlichen Qualität, Preis-Leistungs-Verhältnis und räumliche Nähe entscheidend waren. Die Zuwendungen hatten die Entscheidung also grundsätzlich nicht tatsächlich bestimmt. Das genügte dem BGH jedoch nicht für einen Freispruch.

Der Bundesgerichtshof stellte heraus, dass § 334 Abs. 3 StGB bereits den Versuch der Einflussnahme auf eine Ermessensentscheidung erfasst. Es kommt deshalb nicht zwingend darauf an, ob der Amtsträger seine Entscheidung später tatsächlich wegen des Vorteils anders trifft. Diese Aussage bleibt für heutige Korruptionsverfahren wichtig.

Der Verteidigungssatz

„Der Auftrag wäre ohnehin an uns gegangen“

reicht deshalb für sich genommen nicht.

Es muss vielmehr untersucht werden, aus welchem Grund die Zuwendung erfolgte und wie sie aus Sicht der Beteiligten mit der Entscheidung verbunden war.

BGH 2025: Auch Geschäftsführer einer GmbH können strafrechtlich Amtsträger sein

Eine besonders wichtige aktuelle Entscheidung betrifft die Grenze zwischen Wirtschaft und Verwaltung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. August 2025 – 6 StR 315/24 die Verurteilung wegen Bestechung des Geschäftsführers einer von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Abfallentsorgungsgesellschaft bestätigt. Der Fall zeigt, dass die privatrechtliche Rechtsform einer GmbH die Anwendung der Amtsträgerdelikte nicht ausschließt. Entscheidend sind die wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben und der tatsächliche Einfluss der öffentlichen Hand. Das ist für Unternehmen praktisch erheblich.

Wer Geschäfte mit

  • kommunalen Gesellschaften,
  • landeseigenen Unternehmen,
  • öffentlichen Entsorgern,
  • Versorgungsunternehmen oder
  • anderen privatrechtlich organisierten Einrichtungen der öffentlichen Hand

macht, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass ausschließlich § 299 StGB gilt. Zunächst muss geklärt werden, ob der konkrete Entscheidungsträger strafrechtlich als Amtsträger einzuordnen ist. Im Vergabegeschäft kann diese Abgrenzung den gesamten Tatvorwurf verändern.

BGH 2025: Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer müssen strafrechtlich sauber getrennt werden

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 – 2 StR 294/24 hat der BGH außerdem die eigenständige Struktur des § 299 StGB nochmals hervorgehoben. Derjenige, der einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird nach § 299 Abs. 2 StGB als Vorteilsgeber erfasst. Er wird nicht zusätzlich allein deshalb Teilnehmer an der Bestechlichkeit des Vorteilsempfängers nach § 299 Abs. 1 StGB. Das wirkt zunächst technisch, kann jedoch im konkreten Strafverfahren erhebliche Folgen für Schuldspruch, Konkurrenzen und Strafzumessung haben. Eine Verteidigung muss deshalb jeden Beteiligten einzeln betrachten:

  • Wer hat was angeboten?
  • Wer hat was angenommen?
  • Wann entstand die Unrechtsvereinbarung?
  • Welche konkrete Gegenleistung war vereinbart?

Und:

  • Wie viele strafrechtlich selbständige Taten liegen tatsächlich vor?

BGH 2026: Nicht jede einzelne Zahlung bedeutet eine neue Bestechungstat

Der letzte Punkt ist bei langjährigen Geschäftsbeziehungen wichtig. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 – 4 StR 503/25 erneut die Bedeutung der konkreten Unrechtsvereinbarung für die Anzahl der Korruptionstaten betont. Werden mehrere Manipulationen zusammen aufgrund einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung in Auftrag gegeben, folgt daraus nicht automatisch für jede einzelne Umsetzung eine neue selbständige Bestechungs- beziehungsweise Bestechlichkeitstat. Für die Verteidigung kann das erheblich sein.

Ermittlungsbehörden betrachten beispielsweise 30 Zahlungen auf den ersten Blick als 30 Bestechungstaten. Das muss rechtlich nicht stimmen.

Zu prüfen ist vielmehr:

  • Gab es 30 neue Vereinbarungen?
  • Oder nur eine ursprüngliche Unrechtsvereinbarung?
  • Waren spätere Zahlungen lediglich deren Umsetzung?
  • Wurden mehrere Aufträge gemeinsam vereinbart?
  • Wann war die jeweilige Tat beendet?
  • Welche Bedeutung hat dies für Strafrahmen und Verjährung?

Bei länger laufenden Provisionsmodellen kann diese Analyse den Tatvorwurf deutlich verändern.

BGH 2025: Korruption kann enorme Einziehungsfolgen auslösen

Korruptionsverfahren betreffen außerdem regelmäßig die Vermögensabschöpfung. Das zeigt eindrucksvoll das Verfahren BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23 gegen einen früheren Oberstaatsanwalt und weitere Beteiligte. Das Verfahren betraf zahlreiche Bestechungstaten im Zusammenhang mit der Vergabe von Gutachtenaufträgen. Der BGH befasste sich dabei auch ausführlich mit der Einziehung der aus den Bestechungstaten erlangten Vermögenswerte. Deshalb darf die Verteidigung nicht nur auf die Freiheits- oder Geldstrafe schauen. Oft steht wirtschaftlich mindestens ebenso viel auf dem Spiel.

Welche Strafen drohen bei Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung?

Bei § 299 StGB drohen im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz unter anderem einen Vorteil großen Ausmaßes sowie gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln.

Bei Bestechung eines Amtsträgers nach § 334 StGB sieht das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; in minder schweren Fällen kommen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe in Betracht.

Bei besonders schweren Fällen der Amtsträgerbestechung kann § 335 StGB sogar einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren eröffnen.

Hinzu können erhebliche wirtschaftliche Folgen treten:

  • Einziehung von Taterträgen,
  • Vermögensarrest,
  • Verlust von Aufträgen,
  • interne Compliance-Untersuchungen,
  • gesellschaftsrechtliche Regressansprüche,
  • arbeitsrechtliche Folgen und
  • eine Unternehmensgeldbuße.

Hat eine Leitungsperson eine Straftat begangen, durch die Unternehmenspflichten verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde beziehungsweise werden sollte, kann § 30 OWiG eine Unternehmensgeldbuße ermöglichen. Bei einer vorsätzlichen Straftat beträgt der gesetzliche Höchstbetrag grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro; daneben kann die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile relevant werden.

Konkrete Verteidigungsansätze bei Bestechung

  1. Liegt überhaupt ein Vorteil vor?

Zunächst muss die behauptete Zuwendung rechtlich und wirtschaftlich eingeordnet werden. Eine Zahlung kann beispielsweise Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Beratungsleistung sein. Ein Rabatt kann marktüblich sein.

Eine Einladung kann einen nachvollziehbaren geschäftlichen Anlass besitzen.

Ein Sponsoring kann legitime wirtschaftliche Ziele verfolgen.

Der bloße Geldfluss beweist noch keine Bestechung.

  1. Gibt es eine nachweisbare Unrechtsvereinbarung?

Dies ist häufig der zentrale Punkt. Die Staatsanwaltschaft muss den Zusammenhang zwischen Vorteil und geschäftlicher beziehungsweise dienstlicher Gegenleistung beweisen.

Dabei prüfe ich:

  • Was wurde tatsächlich vereinbart?
  • Wann erfolgte die Vereinbarung?
  • Wer war beteiligt?
  • Welche Gegenleistung sollte erfolgen?
  • Gibt es alternative wirtschaftliche Erklärungen?
  • Was ergibt sich aus der vollständigen Kommunikation?

Eine einzelne zweideutige E-Mail reicht nicht zwangsläufig.

  1. War die Entscheidung überhaupt pflichtwidrig?

Bei § 334 StGB muss die Diensthandlung pflichtwidrig sein beziehungsweise soll der Amtsträger bei einer Ermessensentscheidung durch den Vorteil beeinflusst werden.

Die Verteidigung muss daher die zugrunde liegenden Verwaltungs-, Vergabe- und Entscheidungsvorschriften prüfen.

  • Was durfte der Amtsträger entscheiden?
  • Welche Kriterien galten?
  • Welcher Ermessensspielraum bestand?
  • War die getroffene Entscheidung sachlich vertretbar?
  1. Ist der Empfänger überhaupt Amtsträger?

Seit BGH 6 StR 315/24 verdient dieser Punkt besondere Aufmerksamkeit.

Die privatrechtliche Organisation einer Gesellschaft beantwortet die Frage nicht allein. Deshalb müssen Beteiligungsverhältnisse, öffentliche Aufgaben, gesellschaftsrechtliche Steuerung und tatsächliche Einflussmöglichkeiten untersucht werden.

  1. Wie viele Taten liegen wirklich vor?

Aus 20 Überweisungen folgen nicht automatisch 20 selbständige Bestechungstaten.

Die aktuelle Entscheidung BGH 4 StR 503/25 zeigt, dass die zugrunde liegenden Unrechtsvereinbarungen genau rekonstruiert werden müssen.

  1. Was zeigen die digitalen Beweise wirklich?

Korruptionsverfahren sind heute häufig digitale Verfahren. Ermittler werten aus:

  • Smartphones,
  • WhatsApp- und Signal-Nachrichten,
  • E-Mails,
  • Kalender,
  • Rechnungsprogramme,
  • Bankdaten,
  • Excel-Tabellen,
  • Cloudspeicher und
  • elektronische Vergabeunterlagen.

Doch ein Chat-Ausschnitt kann täuschen. Deshalb muss die Kommunikation vollständig und chronologisch betrachtet werden.

Compliance: Geschenke verbieten allein reicht nicht

Compliance gewinnt bei Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung schon deshalb Gewicht, weil Korruptionsvorwürfe häufig aus unklaren Zuständigkeiten und schlecht dokumentierten Geschäftsvorgängen entstehen. Ein modernes Compliance-System sollte deshalb nicht nur pauschal festlegen:

„Geschenke über 30 Euro sind verboten.“

Eine starre Wertgrenze löst das eigentliche Problem nicht.

Sinnvoller sind klare Verfahren für

  • Geschenke,
  • Bewirtungen,
  • Reisen,
  • Sponsoring,
  • Spenden,
  • Vermittler,
  • Beraterverträge,
  • Provisionen,
  • Kontakte zu Amtsträgern und
  • Geschäfte mit öffentlichen Unternehmen.

Besonders wichtig ist die Dokumentation des wirtschaftlichen Grundes.

  • Warum erhält der Berater seine Provision?
  • Welche Leistung erbringt er?
  • Wer hat den Vertrag geprüft?
  • Warum übernimmt das Unternehmen Reisekosten?
  • Wer hat die Zuwendung freigegeben?

Eine nachvollziehbare Dokumentation kann Jahre später den entscheidenden Unterschied machen.

Meine Arbeitsweise bei Korruptionsverfahren

Ich bearbeite das Mandat persönlich und beginne mit der vollständigen Analyse der Ermittlungsakte. Zunächst rekonstruiere ich:

  • welche Vorteile die Ermittler behaupten,
  • wer sie erhalten haben soll,
  • welche Gegenleistung angeblich vereinbart war,
  • welche Entscheidungen getroffen wurden,
  • wann Zahlungen flossen und
  • welche Kommunikation die Staatsanwaltschaft als Beweis heranzieht.

Danach trenne ich einzelne Vorgänge konsequent voneinander. Gerade bei langjährigen Geschäftsbeziehungen entsteht sonst schnell der falsche Eindruck eines einheitlichen korruptiven Systems.

Wirtschaftliche Auswertung

Ich prüfe Zahlungsströme, Verträge, Rechnungen und Gegenleistungen.

Dabei interessiert mich beispielsweise:

  • War eine Beratungsleistung tatsächlich vorhanden?
  • War das Honorar marktgerecht?
  • Welche wirtschaftlichen Interessen bestanden unabhängig vom behaupteten Bestechungsvorgang?
  • Hat das Unternehmen aus dem Auftrag tatsächlich einen Vorteil erzielt?
  • Welche Beträge drohen eingezogen zu werden?

Digitale Beweise

E-Mails und Chats analysiere ich nicht isoliert. Ich prüfe vielmehr:

  • vollständige Kommunikationsketten,
  • zeitliche Abläufe,
  • beteiligte Personen,
  • Dateiversionen,
  • Metadaten,
  • Benutzerkonten und
  • den Bezug zu konkreten Geschäftsentscheidungen.

Bei umfangreichen Datenmengen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten IT-Sachverständigen und forensischen Analysten zusammen. Bei betriebswirtschaftlichen oder technischen Spezialfragen ziehe ich außerdem geeignete Sachverständige hinzu.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Ein Strafverteidiger sollte zunächst verhindern, dass der Beschuldigte einzelne Zahlungen oder Nachrichten spontan erklärt, bevor er die Ermittlungsakte kennt. Danach kann die Verteidigung insbesondere:

  • die Amtsträgereigenschaft prüfen,
  • den behaupteten Vorteil rechtlich einordnen,
  • eine Unrechtsvereinbarung bestreiten,
  • alternative wirtschaftliche Erklärungen darlegen,
  • Pflichtwidrigkeit beziehungsweise unlautere Bevorzugung prüfen,
  • digitale Kommunikation vollständig rekonstruieren,
  • Zahlungsströme analysieren,
  • die Anzahl der behaupteten Taten reduzieren,
  • Einziehungsforderungen angreifen,
  • eine Unternehmensgeldbuße prüfen und
  • auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Bei Korruptionsverfahren kann eine frühe strukturierte Stellungnahme sinnvoll sein, wenn sich ein zentraler Irrtum der Ermittlungsbehörde anhand objektiver Unterlagen widerlegen lässt. In anderen Fällen bleibt Schweigen zunächst die bessere Strategie. Das lässt sich erst nach Akteneinsicht entscheiden.

FAQ: Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Ist jedes Geschenk an einen Geschäftspartner strafbar?

Nein. § 299 StGB verlangt mehr als einen Vorteil. Erforderlich ist insbesondere dessen Verknüpfung mit einer unlauteren Bevorzugung oder einer pflichtwidrigen Handlung gegenüber dem Unternehmen.

Gibt es eine feste Wertgrenze für Geschenke?

Das Strafgesetzbuch nennt für § 299 oder § 334 StGB keine allgemeine Eurogrenze, unterhalb derer ein Vorteil automatisch erlaubt wäre. Deshalb kommt es auf Anlass, Zusammenhang, Empfänger und die behauptete Gegenleistung an.

Kann bereits das Versprechen eines Vorteils strafbar sein?

Ja. Sowohl § 299 Abs. 2 StGB als auch § 334 StGB erfassen bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Muss der Amtsträger sich tatsächlich beeinflussen lassen?

Nein. Gerade der vom BGH entschiedene Schulfotografen-Fall zeigt, dass bei einer künftigen Ermessensentscheidung bereits der Versuch strafbar sein kann, den Amtsträger durch einen Vorteil zu beeinflussen.

Ist eine Zahlung legal, wenn wir den Auftrag ohnehin bekommen hätten?

Das allein schließt eine Bestechung nicht aus. Entscheidend ist, ob eine strafbare Verbindung zwischen Vorteil und Entscheidung bestand. Der tatsächliche Erfolg der Einflussnahme ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Kann der Geschäftsführer einer kommunalen GmbH Amtsträger sein?

Ja. Der BGH hat dies 2025 für den Geschäftsführer einer von Berlin und Brandenburg getragenen Abfallentsorgungsgesellschaft bestätigt. Entscheidend sind jedoch die konkreten öffentlichen Aufgaben und Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand.

Ist eine Provision automatisch Bestechung?

Nein. Eine Provision kann eine legitime Vergütung für eine tatsächlich erbrachte Vermittlungs- oder Beratungsleistung darstellen. Problematisch wird sie insbesondere dann, wenn sie tatsächlich die Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder pflichtwidrige Entscheidung verdecken soll.

Was gilt bei Zahlungen an Angehörige oder andere Dritte?

Auch Drittvorteile können strafrechtlich relevant sein. § 299 und § 334 StGB erfassen ausdrücklich Vorteile, die nicht zwingend beim Entscheidungsträger selbst verbleiben.

Sind 20 Zahlungen automatisch 20 Bestechungstaten?

Nein. Die Anzahl der Zahlungen und die Anzahl der strafrechtlichen Taten müssen nicht übereinstimmen. Nach BGH 4 StR 503/25 muss insbesondere geprüft werden, welche Unrechtsvereinbarungen den einzelnen Leistungen zugrunde liegen.

Kann Bestechung zur Einziehung von Vermögen führen?

Ja. Korruptionsverfahren können erhebliche Einziehungsentscheidungen auslösen. Die BGH-Entscheidung 1 StR 475/23 aus dem Jahr 2025 zeigt, welche wirtschaftliche Tragweite die Vermögensabschöpfung bei Bestechung haben kann.

Soll ich bei einer Durchsuchung erklären, wofür eine Provision gezahlt wurde?

In der Regel nicht spontan. Gerade wirtschaftliche Zusammenhänge lassen sich ohne Kenntnis der Akte leicht missverständlich erklären. Lassen Sie zuerst den konkreten Tatvorwurf und die Beweismittel prüfen.

Soll das Unternehmen sofort eine interne Untersuchung beginnen?

Eine interne Aufarbeitung kann sinnvoll sein. Sie sollte jedoch mit der Strafverteidigung abgestimmt werden, damit Mitarbeiterbefragungen, Datenauswertungen und Dokumentensicherungen nicht unkoordiniert erfolgen.

Was soll ich tun, wenn ich wegen Bestechung vorgeladen werde?

Geben Sie zunächst keine ungeprüfte Erklärung zur Sache ab. Sichern Sie Verträge, Rechnungen, E-Mails und sonstige relevante Geschäftsdaten unverändert und lassen Sie Akteneinsicht beantragen.

Wenn gegen Sie wegen Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung ermittelt wird, sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Unrechtsvereinbarung beweisen kann oder wirtschaftlich nachvollziehbare Vorgänge vorschnell als Korruption bewertet.

aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug - Anklage gegen Manager

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug - Anklage gegen Manager Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug bedeutet für Geschäftsführer und Manager weit mehr als den Verdacht eines verspäteten Insolvenzantrags. Die Staatsanwaltschaft behauptet häufig zusätzlich, dass trotz erkannter Unternehmenskrise neue Verträge geschlossen, Waren bestellt oder Vorauszahlungen angenommen wurden, obwohl das Unternehmen seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte. Wer bereits eine Anklage, Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte sich nicht spontan zur Liquiditätslage äußern. Zuerst müssen Insolvenzzeitpunkt, Zahlungsströme, Sanierungsplanung, Vertragsabschlüsse und der persönliche Kenntnisstand anhand der Ermittlungsakte rekonstruiert werden.

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug: Warum beide Vorwürfe oft zusammen auftreten

Die Verbindung beider Tatvorwürfe ist typisch für größere Unternehmenskrisen. Die Staatsanwaltschaft geht zunächst davon aus, dass eine GmbH oder andere antragspflichtige Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war. Danach prüft sie, ob die Geschäftsleitung rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt hat. §15a InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen und bei Überschuldung sechs Wochen. Diese Zeiträume sind deshalb keine frei verfügbare Wartefrist.

Parallel stellt sich häufig die zweite Frage:

Was geschah während dieser Unternehmenskrise mit neuen Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern?

Hat das Unternehmen weiterhin Waren bestellt, Kredite aufgenommen oder Vorauszahlungen entgegengenommen, kann die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen Betrug nach § 263 StGB prüfen.

Allerdings gilt:

Eine Insolvenzverschleppung macht die weitere Geschäftstätigkeit nicht automatisch zum Betrug.

Für § 263 StGB müssen zusätzlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und Vorsatz nachweisbar sein. Gewerbsmäßiges Handeln bildet nach § 263 Abs. 3 StGB regelmäßig einen besonders schweren Fall; der Strafrahmen reicht dann grundsätzlich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der ursprüngliche Fall: Anklage gegen Manager von TelDaFax

Ausgangspunkt des bisherigen Beitrags auf dieser Webseite war die im Jahr 2013 erhobene Anklage gegen ehemalige Manager des Energieunternehmens TelDaFax. Die Staatsanwaltschaft Bonn warf den damaligen Verantwortlichen unter anderem Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigen Betrug vor. Nach der Anklage soll das Unternehmen bereits deutlich vor dem im Juni 2011 gestellten Insolvenzantrag zahlungsunfähig beziehungsweise überschuldet gewesen sein. Gleichzeitig hatten Kunden weiterhin Vorauszahlungen geleistet.

Der Fall zeigt ein bis heute aktuelles Problem:

Bei Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf

  • Vorauszahlungen,
  • Anzahlungen,
  • langfristigen Lieferverträgen,
  • Kundenkrediten oder
  • fortlaufenden Bestellungen

beruht, kann eine sich verschärfende Liquiditätskrise schnell zwei strafrechtliche Ebenen eröffnen.

Auf der ersten Ebene steht die Frage:

Wann trat Insolvenzreife ein und wann musste der Antrag gestellt werden?

Auf der zweiten Ebene lautet der Vorwurf:

Durfte die Geschäftsleitung zu diesem Zeitpunkt noch neue Zahlungen entgegennehmen oder Verpflichtungen begründen, ohne Vertragspartner über die wirtschaftliche Situation aufzuklären?

Diese Fragen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

§ 17 Abs. 2 InsO definiert Zahlungsunfähigkeit als Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz vermutet Zahlungsunfähigkeit zudem regelmäßig, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Für ein Strafverfahren reicht deshalb nicht die rückblickende Feststellung:

„Das Unternehmen hatte hohe Schulden.“

Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Situation zu einem konkreten Zeitpunkt.

Die Verteidigung muss beispielsweise untersuchen:

  • Welche Verbindlichkeiten waren tatsächlich fällig?
  • Welche Forderungen waren ernsthaft bestritten?
  • Welche liquiden Mittel bestanden?
  • Welche Zahlungseingänge waren kurzfristig sicher zu erwarten?
  • Gab es verbindliche Kreditlinien?
  • Welche Stundungsvereinbarungen bestanden?
  • Welche Gesellschafterfinanzierungen waren zugesagt?
  • Welche Forderungen konnten kurzfristig eingezogen werden?

Deshalb genügt eine BWA allein regelmäßig nicht, um den strafrechtlich maßgeblichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zuverlässig zu bestimmen.

Überschuldung ist etwas anderes als Zahlungsunfähigkeit

Auch diese Unterscheidung ist für die Verteidigung wichtig. Nach § 19 InsO liegt Überschuldung grundsätzlich vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Deshalb spielen bei der Überschuldungsprüfung unter anderem

  • Finanzplanung,
  • Auftragslage,
  • Finanzierung,
  • Sanierungsmaßnahmen,
  • Kapitalzusagen und
  • belastbare Fortführungsprognosen

eine wesentliche Rolle. Eine Bilanz mit negativem Eigenkapital beweist für sich genommen noch nicht sämtliche Voraussetzungen einer strafrechtlich relevanten Überschuldung.

Wichtig: drei Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind keine automatische Schonfrist

Die bestehende ältere Fassung dieser Webseite sollte an diesem Punkt korrigiert werden. § 15a InsO verlangt die Antragstellung ohne schuldhaftes Zögern. Erst danach nennt das Gesetz die äußersten Fristen von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Ein Geschäftsführer darf deshalb nicht generell drei beziehungsweise sechs Wochen abwarten. Vielmehr kommt es darauf an, ob innerhalb dieses Zeitraums noch realistische und belastbare Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife verfolgt werden. Für die Verteidigung wird deshalb wichtig:

  • Was war geplant?
  • Welche Gespräche liefen mit Banken oder Investoren?
  • Welche Finanzierungszusagen lagen vor?
  • Wann scheiterte eine Sanierungsmaßnahme?
  • Welche Informationen besaß der Geschäftsführer an welchem Tag?

Eine spätere gescheiterte Sanierung beweist nicht automatisch, dass die Sanierungsbemühungen von Anfang an aussichtslos waren.

Aktueller BGH 2025: Betrug, Bankrott und Insolvenzverschleppung in einem Verfahren

Besonders passend zu diesem Thema ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24. Das Landgericht hatte eine Angeklagte unter anderem wegen Bankrotts, Betrugs und Insolvenzverschleppung verurteilt. Das Unternehmen verfügte über mehrere Filialen und mehr als 70 Mitarbeiter. Die Angeklagte hatte den Geschäftsbetrieb fortgeführt, während daraus zahlreiche einzelne Betrugstaten entstanden sein sollten. Das Landgericht behandelte zunächst 21 Betrugsvorgänge als 21 selbständige Taten.

Der BGH korrigierte diese Bewertung. Die Feststellungen belegten nicht, dass die Angeklagte zu jedem einzelnen Betrug einen individuell abgrenzbaren Tatbeitrag geleistet hatte. Ihr Beitrag bestand vielmehr im übergeordneten Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs. Deshalb fasste der BGH die Betrugsvorgänge nach den Grundsätzen des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammen.

Diese Entscheidung ist für die Verteidigung von Managern ausgesprochen wichtig.

21 Betrugsvorwürfe müssen nicht 21 eigene Betrugstaten des Managers sein

Eine Anklageschrift kann beispielsweise lauten:

Der Geschäftsführer habe dafür gesorgt, dass das Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Geschäfte tätigte. 80 Kunden hätten Vorauszahlungen geleistet. Deshalb werden dem Geschäftsführer 80 Betrugstaten vorgeworfen.

Eine solche Rechnung ist keineswegs zwingend richtig.

Die Verteidigung muss untersuchen:

  • Hat der Manager persönlich mit jedem Kunden verhandelt?
  • Hat er einzelne Bestellungen freigegeben?
  • Gab er konkrete Täuschungsanweisungen?
  • Oder beschränkte sich sein Tatbeitrag auf eine übergeordnete organisatorische Entscheidung?

Der BGH-Beschluss 2 StR 554/24 zeigt, dass diese Abgrenzung erhebliche Auswirkungen auf Schuldspruch und Strafe haben kann.

Wann wird die Fortführung eines Unternehmens zum Betrug?

Diese Frage lässt sich nicht allein anhand der Insolvenzreife beantworten. Ein Unternehmen kann wirtschaftlich schwer angeschlagen sein und dennoch davon ausgehen, seine Verpflichtungen künftig erfüllen zu können. Für einen Betrug muss deshalb insbesondere der Täuschungs- und Vorsatzvorwurf konkretisiert werden. Die Staatsanwaltschaft muss beispielsweise darlegen, warum der Manager beim Abschluss eines Vertrages bereits wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die versprochene Leistung nicht erbracht beziehungsweise die Rechnung nicht bezahlt werden würde. Dagegen können sprechen:

  • konkrete Finanzierungszusagen,
  • ernsthafte Investorengespräche,
  • realistische Zahlungseingänge,
  • bestehende Kreditlinien,
  • profitable Großaufträge,
  • zugesagte Gesellschafterdarlehen oder
  • andere belastbare Sanierungsmaßnahmen.

Eine Hoffnung ohne tatsächliche Grundlage genügt allerdings nicht. Genau deshalb muss die Verteidigung die wirtschaftliche Situation für jeden maßgeblichen Zeitraum rekonstruieren.

Gewerbsmäßiger Betrug ist nicht automatisch gegeben

Auch wenn mehrere Betrugsvorwürfe im Raum stehen, folgt daraus nicht automatisch gewerbsmäßiges Handeln. Der BGH versteht unter Gewerbsmäßigkeit grundsätzlich die Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei einem Manager muss deshalb genau geprüft werden, worin die behauptete persönliche Einnahmequelle liegen soll. Allein der Umstand, dass ein Unternehmen durch neue Geschäfte Umsätze erzielt, ersetzt diese Prüfung nicht. Die Anklage muss deshalb die subjektiven Voraussetzungen des Regelbeispiels konkret belegen.

Aktueller BGH 2025: Wer ist überhaupt Geschäftsführer?

In großen Unternehmenskrisen richtet sich die Anklage nicht immer nur gegen den formell im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer. Auch sogenannte faktische Geschäftsführer können strafrechtlich verantwortlich sein. Der BGH hat sich mit dieser Frage erneut in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2025 – 5 StR 287/24 befasst. Im Verfahren ging es unter anderem um Insolvenzstraftaten und die Frage, ob ein tatsächlich im Hintergrund agierender Verantwortlicher eine Organstellung faktisch übernommen hatte. Für die Verteidigung ist deshalb nicht allein entscheidend, welcher Name im Handelsregister steht.

Umgekehrt gilt aber ebenso:

Ein Gesellschafter, Berater oder wirtschaftlich einflussreicher Hintermann wird nicht allein wegen seines Einflusses automatisch zum faktischen Geschäftsführer.

Die tatsächlichen Entscheidungs- und Vertretungsstrukturen müssen untersucht werden.

BGH 2025: Der Krisenzeitpunkt muss genau festgestellt werden

Auch der BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 – 4 StR 541/24 unterstreicht, wie wichtig eine zeitlich präzise wirtschaftliche Analyse bei Insolvenzstraftaten ist. Der BGH beanstandete im Zusammenhang mit einem Bankrottvorwurf unzureichende Feststellungen dazu, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Diese Aussage betrifft zwar einen Bankrotttatbestand, sie zeigt aber ein Grundproblem vieler Wirtschaftsstrafverfahren:

Die Ermittlungsbehörde darf nicht einfach sämtliche Vorgänge aus mehreren Krisenjahren unter die Überschrift „Das Unternehmen war insolvent“ stellen.

Es braucht eine belastbare zeitliche Zuordnung.

Die Anklage gegen den Manager: Wo setzt die Verteidigung an?

Mit Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen grundsätzlich abgeschlossen und geht von hinreichendem Tatverdacht aus. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Anklage bereits bewiesen ist. Das Gericht muss zunächst im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. An diesem Punkt kann eine strukturierte Verteidigung noch entscheidende Einwendungen vorbringen.

Verteidigungsansatz 1: Der Zeitpunkt der Insolvenzreife

Die erste Kernfrage lautet:

Wann trat Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich ein?

Eine Verschiebung dieses Zeitpunkts um wenige Wochen oder Monate kann zahlreiche weitere Tatvorwürfe verändern. Denn wenn zum behaupteten Zeitpunkt noch keine Insolvenzreife vorlag, scheidet für diesen Zeitraum auch eine Insolvenzverschleppung aus. Außerdem kann dadurch der Vorwurf erschüttert werden, der Manager habe beim Abschluss späterer Verträge bereits sicher mit der Nichterfüllung gerechnet.

Verteidigungsansatz 2: Zahlungsunfähigkeit oder nur Zahlungsstockung?

Nicht jede kurzfristige Liquiditätslücke bedeutet Zahlungsunfähigkeit. Deshalb prüfe ich, welche Verbindlichkeiten fällig waren und welche Mittel zur Verfügung standen. Dabei müssen Kontostände allein nicht genügen. Zu untersuchen sind ebenso sichere kurzfristige Zahlungseingänge, abrufbare Kreditlinien, Stundungen und weitere liquide Mittel. Eine wirtschaftliche Gegenrechnung kann deshalb das Bild der Ermittlungsakte wesentlich verändern.

Verteidigungsansatz 3: Bestand eine tragfähige Sanierungsperspektive?

Ein Geschäftsführer darf eine Krise bekämpfen. Strafrechtlich problematisch wird es nicht deshalb, weil eine Sanierung später scheitert. Die Akte muss vielmehr zeigen, was der Manager zum damaligen Zeitpunkt wusste. Dazu gehören beispielsweise:

  • Finanzierungsangebote,
  • Bankgespräche,
  • Investorenkontakte,
  • Sanierungsgutachten,
  • Gesellschafterbeschlüsse,
  • Liquiditätsplanungen,
  • Forderungslisten und
  • interne Prognosen.

Deshalb ist die zeitliche Dokumentation von besonderem Wert.

Verteidigungsansatz 4: Kein Betrug ohne Täuschung und Vorsatz

Die Staatsanwaltschaft muss für jeden Betrugsvorwurf erklären können, worüber der Vertragspartner getäuscht worden sein soll. Die bloße wirtschaftliche Krise ersetzt diese Feststellung nicht. Zusätzlich muss ein Vermögensschaden entstanden sein. Hat das Unternehmen beispielsweise die versprochene Ware später vollständig geliefert, muss genau geprüft werden, welcher betrugsrechtliche Schaden überhaupt vorliegen soll. Ebenso kann es relevant sein, ob ein Kunde Sicherheiten besaß oder ob Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig waren.

Verteidigungsansatz 5: Persönliche Verantwortlichkeit des Managers

Manager führen größere Unternehmen nicht allein. Deshalb muss die Anklage konkrete Verantwortungsbereiche feststellen.

  • Wer entschied über neue Verträge?
  • Wer kontrollierte die Liquidität?
  • Welche Zahlen erhielt der Geschäftsführer?
  • Welche Informationen gingen an Finanzvorstand oder kaufmännische Leitung?
  • Gab es Ressortzuständigkeiten?
  • Welche Entscheidungen traf die Geschäftsführung gemeinsam?

Ein Geschäftsführer kann zwar Pflichten nicht beliebig delegieren. Trotzdem darf die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht allein aus seiner Position abgeleitet werden.

Verteidigungsansatz 6: Anzahl der Betrugstaten überprüfen

Die Entscheidung BGH 2 StR 554/24 macht diesen Punkt besonders aktuell. Wenn ein Manager lediglich eine übergeordnete Organisationsentscheidung getroffen hat, können zahlreiche von Mitarbeitern ausgeführte Betrugsvorgänge konkurrenzrechtlich anders zu behandeln sein als bei jeweils eigenständigen Tatbeiträgen. Das kann sich erheblich auf den Schuldspruch und die Strafzumessung auswirken.

Wirtschaftliche Folgen neben der Strafe

Eine Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug betrifft nicht nur eine mögliche Freiheits- oder Geldstrafe. Daneben können erhebliche wirtschaftliche Folgen entstehen. § 15b InsO beschränkt Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und schafft unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatzpflichten von Geschäftsleitern.

Zusätzlich kommen in Betracht:

  • Einziehung nach §§ 73 ff. StGB,
  • Vermögensarrest,
  • Schadensersatzforderungen,
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters,
  • D&O-rechtliche Auseinandersetzungen,
  • gesellschaftsrechtliche Regressforderungen und
  • berufliche beziehungsweise gewerberechtliche Folgen.

Im aktuellen BGH-Verfahren 2 StR 554/24 spielte neben Schuldspruch und Gesamtstrafe auch eine Einziehung in Millionenhöhe eine erhebliche Rolle. Der BGH hob die Einziehungsentscheidung teilweise auf. Deshalb muss die Verteidigung von Anfang an auch das Vermögen im Blick behalten.

Compliance in der Unternehmenskrise

Compliance endet nicht bei Anti-Korruptions-Richtlinien oder Datenschutz. Eine funktionierende Unternehmens-Compliance muss auch wirtschaftliche Krisen erkennen und dokumentieren. § 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen dazu, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Werden entsprechende Entwicklungen erkannt, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und die zuständigen Überwachungsorgane informiert werden. Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Krisendokumentation.

Dazu gehören insbesondere:

  • regelmäßige Liquiditätsplanung,
  • aktuelle Verbindlichkeitslisten,
  • dokumentierte Finanzierungszusagen,
  • nachvollziehbare Fälligkeitsdaten,
  • Protokolle von Geschäftsführungsentscheidungen,
  • Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen,
  • klare Verantwortlichkeiten und
  • Eskalationsmechanismen bei drohender Insolvenzreife.

Eine gute Dokumentation soll kein Strafverfahren „vorbereiten“. Sie ermöglicht vielmehr ordnungsgemäße Unternehmensführung. Falls Jahre später Ermittlungen beginnen, kann sie zugleich zeigen, warum die Geschäftsleitung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer realistischen Fortführung des Unternehmens ausging.

Meine persönliche Arbeitsweise

Ich bearbeite das Mandat persönlich. Bei einer Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug beginne ich mit der vollständigen Aktenanalyse. Zunächst erstelle ich eine Zeitachse:

  • Entwicklung der Liquidität,
  • Fälligkeit wesentlicher Verbindlichkeiten,
  • Kreditlinien,
  • Zahlungseingänge,
  • Finanzierungsgespräche,
  • Investorentermine,
  • Geschäftsführungsentscheidungen,
  • Vertragsabschlüsse,
  • Zahlungen und
  • Zeitpunkt des Insolvenzantrags.

Danach gleiche ich diese wirtschaftlichen Daten mit der Anklageschrift ab.

Wirtschaftliche Auswertung

Die von Staatsanwaltschaft, Insolvenzverwalter oder Gutachter angenommene Insolvenzreife übernehme ich nicht ungeprüft. Ich untersuche insbesondere:

  • Liquiditätsstatus,
  • offene Posten,
  • Fälligkeiten,
  • Stundungen,
  • verfügbare Mittel,
  • gesicherte Zahlungseingänge,
  • Finanzierungslinien und
  • Fortführungsannahmen.

Bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten kann daraus eine eigene Gegenrechnung entstehen.

Digitale Beweise

In Managerverfahren befinden sich wesentliche Beweismittel häufig in:

  • E-Mails,
  • Teams- oder anderen Chatverläufen,
  • ERP-Systemen,
  • Buchhaltungsdaten,
  • digitalen Zahlungsfreigaben,
  • Excel-Liquiditätsplanungen,
  • Bankkommunikation,
  • Aufsichtsratsunterlagen und
  • elektronischen Kalendern.

Dabei ist nicht nur wichtig, was in einer Datei steht.

Ebenso wichtig ist:

  • Wann entstand sie?
  • Wer änderte sie?
  • Wer erhielt sie?
  • Welche Version kannte der Manager?

Eine spätere Excel-Tabelle darf beispielsweise nicht ohne Weiteres als Beweis dafür dienen, was der Geschäftsführer Monate zuvor wusste. Bei Bedarf arbeite ich deshalb mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Wie kann der Strafverteidiger helfen?

Nach Anklageerhebung sollte die Verteidigung nicht lediglich auf die Hauptverhandlung warten. Im Zwischenverfahren kann geprüft werden, ob die Anklage tatsächlich einen hinreichenden Tatverdacht trägt.

Ich untersuche insbesondere:

  • Wann trat Insolvenzreife tatsächlich ein?
  • Lag Zahlungsunfähigkeit oder lediglich eine vorübergehende Liquiditätskrise vor?
  • Bestand eine tragfähige Fortführungs- oder Finanzierungsperspektive?
  • Welche Informationen kannte der Manager persönlich?
  • Welche Verträge und Bestellungen kannte oder veranlasste er?
  • Wo soll die konkrete Täuschung liegen?
  • Welcher Vermögensschaden entstand tatsächlich?
  • Ist Gewerbsmäßigkeit wirklich nachweisbar?
  • Wie viele strafrechtlich selbständige Taten liegen überhaupt vor?
  • Welche Einziehungs- und Haftungsfolgen drohen?

Je nach Ergebnis kann die Verteidigung auf Nichteröffnung einzelner Anklagepunkte, Beschränkung des Verfahrens, Einstellung, eine andere rechtliche Bewertung oder später auf Freispruch hinwirken.

Anklage gegen Manager – Insolvenzzeitpunkt und Betrugsvorwurf getrennt prüfen

Der Vorwurf Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug klingt häufig nach einem einheitlichen Geschehen. Strafrechtlich müssen jedoch zahlreiche Fragen getrennt beantwortet werden.

  • Wann trat Insolvenzreife ein?
  • Was wusste der Manager?
  • Welche Sanierungsmöglichkeiten bestanden?
  • Welche Verträge wurden danach abgeschlossen?
  • Welcher Vertragspartner wurde worüber getäuscht?
  • Welcher Schaden entstand?
  • Und welchen persönlichen Tatbeitrag leistete der Manager überhaupt?

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt, dass diese Differenzierung keine juristische Feinheit ist. Im Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 2 StR 554/24 – musste der BGH die rechtliche Behandlung zahlreicher Betrugstaten korrigieren und zugleich einen Teil der Einziehungsentscheidung aufheben. Wenn gegen Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder faktisch Verantwortlichen bereits Anklage wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigem Betrug erhoben wurde, sollte deshalb nicht nur die Anklageschrift beantwortet werden. Entscheidend ist eine eigene Rekonstruktion der wirtschaftlichen Realität des Unternehmens.

Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, überprüfe den behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife, werte wirtschaftliche Berechnungen und Zahlungsströme aus und untersuche digitale Beweismittel. Bei umfangreichen wirtschaftlichen oder technischen Fragestellungen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens geprüft werden kann, welche Teile der Anklage tatsächlich durch belastbare wirtschaftliche und strafrechtliche Feststellungen getragen werden.

aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson August 2026

 


Big Data Analyse für Umfangsverfahren

Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend

Werbung für Atomkraft Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Oliver Marson

Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend

Das Gericht gab einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt. Es kam zu der Überzeugung:  Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend.

Ein deutscher Hersteller von Windkraftanlagen ging am Landgericht Berlin gegen einen Betreiber eines Atomkraftwerks vor. Letzterer hatte Werbung für Kernenergie betrieben, in dem er behauptete, Kernkraftwerke hätten ähnlich gute Umweltwerte wie Atomkraftanlagen.

Daraufhin konnte eine einstweilige Verfügung am Landgericht Berlin erwirkt werden, mit der solche Werbung untersagt wurde. Die interessante Begründung, mit der der Atomlobby eine Abfuhr erteilt wurde, ist hier nachzulesen.

Werbung für Atomkraft strafbar? 

Die Frage, ob Werbung für Atomkraft strafbar ist, sorgt immer wieder für Verunsicherung. Gerade vor dem Hintergrund energiepolitischer Diskussionen stellen sich viele: Darf man öffentlich für Kernenergie werben – oder drohen rechtliche Konsequenzen?

Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen
In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit als hohes Gut. Sie ist in Art. 5 des Grundgesetz verankert und schützt grundsätzlich auch die Befürwortung von Atomkraft. Das bedeutet: Wer sich öffentlich positiv über Kernenergie äußert oder dafür wirbt, macht sich in der Regel nicht strafbar.

Keine Strafbarkeit allein wegen Atomkraft-Werbung
Es gibt kein Gesetz, das Werbung für Atomkraft generell unter Strafe stellt. Anders als etwa bei verbotenen Organisationen oder bestimmten gefährlichen Handlungen fehlt es hier an einem entsprechenden Straftatbestand. Auch das Strafgesetzbuch (StGB) enthält keine Vorschrift, die die bloße Befürwortung von Kernenergie kriminalisiert.

Wann kann es dennoch problematisch werden?
Strafrechtlich relevant kann eine Äußerung jedoch werden, wenn sie andere Rechtsgüter verletzt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Volksverhetzung, Beleidigung oder der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Auch irreführende Werbung im wirtschaftlichen Kontext kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.

Besonderheiten im Unternehmenskontext
Unternehmen müssen bei Werbung für Energieformen – einschließlich Atomkraft – insbesondere das Wettbewerbsrecht und das Verbraucherrecht beachten. Unzutreffende oder irreführende Aussagen über Sicherheit oder Umweltverträglichkeit können rechtliche Folgen nach sich ziehen, auch wenn dies nicht unmittelbar strafrechtlich relevant ist.

Fazit
Werbung für Atomkraft ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen in der Energiepolitik. Grenzen bestehen jedoch dort, wo andere Gesetze verletzt werden – etwa durch falsche Angaben oder strafbare Inhalte. Wer rechtlich auf der sicheren Seite bleiben will, sollte Aussagen sachlich und korrekt formulieren und im Zweifel juristischen Rat einholen.


Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens

Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens gegen Arzt erwirkt

Arztstrafrecht - Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens erwirkt

Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens
Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens

Es wurde der Vorwurf vom Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens erreicht.

Seit 2010 ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft gegen über 60 Ärzte des DRK Berlin. Dabei wird insbesondere wegen des Verdachts eines groß angelegten Abrechnungsbetrugs ermittelt, bei dem die Kassenärztliche Vereinigung um einen mehrstelligen Millionenbetrag geschädigt worden sein soll.

Im Rahmen dieser Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft bereits im vergangenen Jahr unter Einsatz eines Großaufgebots an Polizisten Krankenhäuser und Einrichtungen, so auch die zum DRK gehörenden Medizinischen Versorgungszentren durchsucht. Von den Hausdurchsuchungen waren außerdem eine Vielzahl von Privatwohnungen der unter Verdacht stehenden Ärzte betroffen. Auch Haftbefehle wurden vollstreckt.

Verteidigung konnte Straftatverdacht ausräumen

Nach einem mehrmonatigen Studium der ca. 60 Leitzordner umfassenden Ermittlungsakten mit weit über 12.000 Seiten Inhalt kam ich als Strafverteidiger des beschuldigten Arztes zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 StGB) nicht gerechtfertigt ist und sich widerlegen lässt.

Der verteidigte Arzt folgte der Empfehlung des Anwalts, durch Vorlage aufgearbeiteter Unterlagen den Straftatverdacht auszuräumen. Außerdem stellte sich der Mandant im Beisein seines Strafverteidigers in einer Beschuldigtenvernehmung den Fragen der zuständigen Staatsanwältin.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen nicht bestätigtem Tatverdacht

Vor wenigen Tagen stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 16. Mai 2011 ein. Grundlage der Einstellung ist § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung). Auf dieser Rechtsgrundlage werden Ermittlungsverfahren dann eingestellt, wenn sich der Tatverdacht im Ergebnis der Ermittlungen nicht bestätigt.

Mit dieser Einstellung traf die Berliner Staatsanwaltschaft ihre erste Entscheidung zu einem der über 60 des Betrugs beschuldigten Ärzte.