Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung ist auch in Deutschland weiter verbreitet, als man hinlänglich meint. Oft nicht auf Anhieb erkennbar und meist schwer zu entlarven, drohen jedoch bei Aufdeckung der Tat empfindliche Strafen.
Bestechung im strafrechtlichen Sinne ist das Anbieten, das Gewähren oder das Versprechen eines Vorteiles für einen Amtsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
Gemäß § 334 StGB macht sich wegen Bestechung bereits derjenige strafbar, der einen Vorteil für eine künftige, im Ermessen des Amtsträgers stehende (Dienst-)Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wenn er hierdurch den Amtsträger lediglich zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen.
So wurde beispielsweise einem Fotografen vorgeworfen, er hätte Schulen oder auch einzelnen Schulklassen Zuwendungen gewährt, umso von den Schulleitungen den Auftrag zum klassenweisen Ablichten der Schüler in den Klassenräumen der Schule zu erhalten. Die vom Fotografen gefertigten Bilder wurden anschließend über die Lehrer an die Schüler und deren Eltern zum Kauf angeboten (BGH 3 StR 492/10 - Urteil vom 26. Mai 2011).
Die Angeklagten führten arbeitsteilig 14 Fällen Fotoaktionen durch, bei denen in der beschriebenen Weise Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt wurden. Diese waren nach den Feststellungen für die Auswahl des Schulfotografen nicht entscheidend. Maßgeblich waren vielmehr durchgängig die Qualität der Bilder, das Preis/Leistungsverhältnis und die räumliche Nähe der Schule zum Fotografen. Lediglich in einem Fall spielte daneben auch die Gewährung eines "Rabattes" eine Rolle. Die Zuwendungen wurden nicht durch "überhöhte Preise" refinanziert.
Der BGH weist daruaf hin, dass § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen. Daher ist es für die Strafbarkeit ohne Belang, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird. Er hebt daher den Freispruch des Landgerichtes auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichtes.
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Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug - Anklage gegen Manager der Teldafax

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug
Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug wirft die Staatsanwaltschaft Bonn ehemaligen Managern der Teldafax vor. Die Saatsanwaltschaft hat nun Anklage beim Landgericht Bonn hat erhoben. Den Managern wird Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass Teldafax spätestens Mitte 2009 zahlungsunfähig und überschuldet war. Tatsächlich wurden die Insolvenzanträge erst zwei Jahre später und zwar erst im Juni 2011 gestellt.
Damit verdichtet sich der Verdacht, dass Teldafax-Kunden noch Vorauszahlungen zu einem Zeitpunkt leisteten als das Unternehmen schon längst überschuldet war. Wie die Medien berichten, sehen sich die Kunden der Teldafax nun veranlasst, sich mit ihrem (ehemaligen) Vertragspartner auseinanderzusetzen, um ungerechtfertigte Zahlungen zurückzuerhalten.
Das Problem bei der vermeintlichen Insolvenzverschleppung ist also nicht nur von strafrechtlicher Natur. Oft trifft es private Kunden oder Unternehmen, die mit dem insolventen Unternehmen verbunden waren. Verträge können nicht mehr erfüllt werden, Leistungen nicht mehr erbracht werden. Zahlungen werden zurückgefordert. Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind oft die Folge. Daraus ergibt sich dann ein weiteres Problem: sind die Schadenersatzforderungen durch die Gerichte ausgeurteilt, ist es nicht selten, dass keine Zahlungen mehr gegen das insolvente Unternehmen durchsetzbar sind.
Nähere Informationen zum Insolvenzstrafrecht und der Insolvenzverschleppung finden Sie auch auf unserer Webseite.
Die Insolvenzverschleppung ist ein häufig unterschätztes Risiko für Geschäftsführer und Unternehmer. Wer wirtschaftliche Probleme zu lange ignoriert, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung?
Von Insolvenzverschleppung spricht man, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der notwendige Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Nach deutschem Recht besteht die Pflicht, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, kann dies strafbar sein.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. In beiden Fällen besteht dringender Handlungsbedarf.
Strafbarkeit und persönliche Haftung
Die Insolvenzverschleppung ist im § 15a Insolvenzordnung geregelt und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Besonders relevant ist: Geschäftsführer haften häufig persönlich. Darüber hinaus können sie für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, in Anspruch genommen werden.
Typische Fehler in der Praxis
Viele Unternehmer hoffen, die wirtschaftliche Lage werde sich von selbst verbessern. Häufig werden Rechnungen weiter bezahlt oder neue Verpflichtungen eingegangen, obwohl bereits Insolvenzreife besteht. Gerade dieses Verhalten verschärft jedoch die rechtliche Situation erheblich.
Frühzeitige Beratung ist entscheidend
Wer erste Anzeichen einer Krise erkennt, sollte unverzüglich handeln. Eine rechtzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater kann helfen, Risiken zu minimieren und mögliche Sanierungswege zu prüfen.
Fazit
Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Wer zu spät reagiert, riskiert strafrechtliche Verfolgung und persönliche Haftung. Frühzeitiges Handeln und rechtliche Beratung sind der Schlüssel, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend

Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend
Das Gericht gab einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt. Es kam zu der Überzeugung: Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend.
Ein deutscher Hersteller von Windkraftanlagen ging am Landgericht Berlin gegen einen Betreiber eines Atomkraftwerks vor. Letzterer hatte Werbung für Kernenergie betrieben, in dem er behauptete, Kernkraftwerke hätten ähnlich gute Umweltwerte wie Atomkraftanlagen.
Daraufhin konnte eine einstweilige Verfügung am Landgericht Berlin erwirkt werden, mit der solche Werbung untersagt wurde. Die interessante Begründung, mit der der Atomlobby eine Abfuhr erteilt wurde, ist hier nachzulesen.
Werbung für Atomkraft strafbar?
Die Frage, ob Werbung für Atomkraft strafbar ist, sorgt immer wieder für Verunsicherung. Gerade vor dem Hintergrund energiepolitischer Diskussionen stellen sich viele: Darf man öffentlich für Kernenergie werben – oder drohen rechtliche Konsequenzen?
Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen
In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit als hohes Gut. Sie ist in Art. 5 des Grundgesetz verankert und schützt grundsätzlich auch die Befürwortung von Atomkraft. Das bedeutet: Wer sich öffentlich positiv über Kernenergie äußert oder dafür wirbt, macht sich in der Regel nicht strafbar.
Keine Strafbarkeit allein wegen Atomkraft-Werbung
Es gibt kein Gesetz, das Werbung für Atomkraft generell unter Strafe stellt. Anders als etwa bei verbotenen Organisationen oder bestimmten gefährlichen Handlungen fehlt es hier an einem entsprechenden Straftatbestand. Auch das Strafgesetzbuch (StGB) enthält keine Vorschrift, die die bloße Befürwortung von Kernenergie kriminalisiert.
Wann kann es dennoch problematisch werden?
Strafrechtlich relevant kann eine Äußerung jedoch werden, wenn sie andere Rechtsgüter verletzt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Volksverhetzung, Beleidigung oder der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Auch irreführende Werbung im wirtschaftlichen Kontext kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Besonderheiten im Unternehmenskontext
Unternehmen müssen bei Werbung für Energieformen – einschließlich Atomkraft – insbesondere das Wettbewerbsrecht und das Verbraucherrecht beachten. Unzutreffende oder irreführende Aussagen über Sicherheit oder Umweltverträglichkeit können rechtliche Folgen nach sich ziehen, auch wenn dies nicht unmittelbar strafrechtlich relevant ist.
Fazit
Werbung für Atomkraft ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen in der Energiepolitik. Grenzen bestehen jedoch dort, wo andere Gesetze verletzt werden – etwa durch falsche Angaben oder strafbare Inhalte. Wer rechtlich auf der sicheren Seite bleiben will, sollte Aussagen sachlich und korrekt formulieren und im Zweifel juristischen Rat einholen.
Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens gegen Arzt erwirkt

Arztstrafrecht - Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens erwirkt
Es wurde der Vorwurf vom Abrechnungsbetrug widerlegt und die Einstellung des Verfahrens erreicht.
Seit 2010 ermittelte die Berliner Staatsanwaltschaft gegen über 60 Ärzte des DRK Berlin. Dabei wird insbesondere wegen des Verdachts eines groß angelegten Abrechnungsbetrugs ermittelt, bei dem die Kassenärztliche Vereinigung um einen mehrstelligen Millionenbetrag geschädigt worden sein soll.
Im Rahmen dieser Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft bereits im vergangenen Jahr unter Einsatz eines Großaufgebots an Polizisten Krankenhäuser und Einrichtungen, so auch die zum DRK gehörenden Medizinischen Versorgungszentren durchsucht. Von den Hausdurchsuchungen waren außerdem eine Vielzahl von Privatwohnungen der unter Verdacht stehenden Ärzte betroffen. Auch Haftbefehle wurden vollstreckt. Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost, Tagesspiegel, Spiegel und andere Zeitungen berichteten.
Verteidigung konnte Straftatverdacht ausräumen
Nach einem mehrmonatigen Studium der ca. 60 Leitzordner umfassenden Ermittlungsakten mit weit über 12.000 Seiten Inhalt kam ich als Strafverteidiger des beschuldigten Arztes zu dem Schluss, dass der Vorwurf der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug (§ 263 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 StGB) nicht gerechtfertigt ist und sich widerlegen lässt.
Der verteidigte Arzt folgte der Empfehlung des Anwalts, durch Vorlage aufgearbeiteter Unterlagen den Straftatverdacht auszuräumen. Außerdem stellte sich der Mandant im Beisein seines Strafverteidigers in einer Beschuldigtenvernehmung den Fragen der zuständigen Staatsanwältin.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen nicht bestätigtem Tatverdacht
Vor wenigen Tagen stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 16. Mai 2011 ein. Grundlage der Einstellung ist § 170 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung). Auf dieser Rechtsgrundlage werden Ermittlungsverfahren dann eingestellt, wenn sich der Tatverdacht im Ergebnis der Ermittlungen nicht bestätigt.
Mit dieser Einstellung traf die Berliner Staatsanwaltschaft ihre erste Entscheidung zu einem der über 60 des Betrugs beschuldigten Ärzte.