Kein Strafrecht gegen Unternehmen?

Mittelstand lehnt Strafrecht gegen Unternehmen ab!
Wir hatten bereits über die NRW-Initiative zur Schaffung eines Unternehmensstrafrechts berichtet.
Dem Strafrecht gegen Unternehmen wird Skepsis entgegengebracht. Nunmehr regt sich offener Widerstand gegen die Initiative der NRW-Landeregierung, wie das Handelsblatt berichtet. Vor allem der Mittelstand befürchtet, dass er Familienunternehmen unter Druck geraten, während anonyme Konzerne im Streubesitz kaum strafrechtliche Konsequenzen befürchten müsste. Bei den klein- und mittelständigen Unternehmen könnte die Einführung des Unternehmensstrafrechts sogar zu Schließungen führen. Deshalb die Forderung des Mittelstandes: kein Strafrecht gegen Unternehmen!
Kein Strafrecht gegen Unternehmen oder Unternehmensstrafrecht und Compliance-Programme
Es gibt durchaus nachvollziehbare Gründe, die für die Einführung eines Unternehmensstrafrechts sprechen. Und es ist auch damit zu rechnen, dass es kommen wird. Als mittelständiges Unternehmen kann man sich aber auch darauf vorbereiten. Wir empfehlen Compliance-Programme.
Unternehmensstrafrecht in Deutschland: Risiken erkennen und richtig handeln
Das Thema Unternehmensstrafrecht rückt immer stärker in den Fokus von Ermittlungsbehörden und Gerichten. Auch wenn es in Deutschland kein eigenständiges Unternehmensstrafgesetz gibt, können Unternehmen und ihre Verantwortlichen dennoch erheblich belangt werden – insbesondere über die Vorschriften der §§ 30 und 130 OWiG. Für Unternehmer, Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Risiken zu kennen.
Typische Anwendungsfälle im Unternehmensstrafrecht
Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen entstehen häufig im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Delikten. Dazu zählen etwa Betrug, Untreue, Korruptionsdelikte oder Steuerstraftaten. Auch Verstöße gegen arbeitsrechtliche, datenschutzrechtliche oder umweltrechtliche Vorschriften können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen. Bereits einzelne Pflichtverletzungen innerhalb eines Unternehmens können weitreichende Konsequenzen haben.
Aufsichtspflicht und Organisationsverantwortung
Ein zentraler Punkt im Unternehmensstrafrecht ist die sogenannte Aufsichtspflicht. Nach § 130 OWiG können Leitungspersonen belangt werden, wenn sie notwendige Kontrollmaßnahmen unterlassen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass klare Zuständigkeiten bestehen und interne Abläufe rechtssicher organisiert sind. Fehlende oder unzureichende Strukturen können schnell zu Bußgeldern in erheblicher Höhe führen.
Bedeutung von Compliance-Strukturen
Ein wirksames Compliance-System ist ein entscheidender Faktor zur Risikominimierung. Hierzu gehören interne Richtlinien, regelmäßige Schulungen sowie ein funktionierendes Hinweisgebersystem. Unternehmen, die präventiv handeln, können nicht nur Rechtsverstöße vermeiden, sondern im Ernstfall auch ihre Position gegenüber den Behörden stärken.
Strafverteidigung und strategisches Vorgehen
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist eine frühzeitige und durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend. Neben der rechtlichen Bewertung des Vorwurfs kommt es insbesondere auf den Umgang mit Behörden und die interne Aufarbeitung an. Eine erfahrene strafrechtliche Beratung kann helfen, Schäden zu begrenzen und die bestmögliche Lösung zu erreichen.
Fazit
Unternehmensstrafrecht ist ein komplexes und praxisrelevantes Thema für Unternehmen jeder Größe. Wer Risiken erkennt, präventiv handelt und im Ernstfall professionell reagiert, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die eigene persönliche Verantwortung.
Gesetzesinitiative zur Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuches

Gesetzesinitiative für ein Verbandsstrafgesetzbuch
Auf Initiative des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen (Gesetzinitiative) soll ein Gesetzesantrag zur Schaffung eines Verbandsstrafrechtes in den Bundesrat eingebracht werden. Der inzwischen veröffentlichte "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" soll noch in diesem Jahr in der Justizministerkonferenz der Länder diskutiert werden.
Als Hintergrund dieser Gesetzesinitiative wird in der Begründung hierzu u.a. auf die ständig wachsende Zahl von Wirtschaftsverbänden, egal ob in Form von Kapital- oder Personengesellschaften in der Wirtschaft und ihres wachsenden Einflusses dieser Organisationsstrukturen auf das Verhalten der Menschen verwiesen. Während der Einzelne in diesen Strukturen bei Fehlverhalten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, fehlt es an effektiven Möglichkeiten auch das schuldhafte Versagen der entsprechenden Aufsichtsstrukturen des Unternehmens zu verfolgen. Das Versagen des Unternehmens als Wirtschaftsstruktur kann nicht effektiv sanktioniert werden. Es fehle auch ein effektiver Anreiz in den Unternehmen zur Entwicklung einer "Kultur von Unternehmenscompliance".
Der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt bekannt gewordenen Straftaten liegt zwar lediglich bei etwa 2% aller Straftaten, es entfallen jedoch über die Hälfte des in polizeilichen Statistiken ausgewiesenen Gesamtschadens von 8 Mrd. EURO auf Wirtschaftsstraftaten.
Als Sanktionen gegen diese Unternehmen sind in einem sog. Verbandsstrafgesetzbuch u.a. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Ausschluss von Subventionen und von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Auflösung vorgesehen.
Datenschutz - Big Brother is watching you!
An NSA, BND, MAD und alle, denen Datenschutz fremd ist

Die Frage nach dem Datenschutz: Frau Merkel meint, dass sich alle auf deutschem Boden tätigen Geheimdienste auch an deutsches Recht halten müssen. Doch wie sieht es denn im deutschen Recht in Bezug auf den Schutz unserer personenbezogenen Daten im World Wide Web (WWW) überhaupt aus? Macht sich derjenige, der meine nicht an ihn gerichtete E-Mail abfischt, strafbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geheimdienste, Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaft sich überhaupt ohne meine Zustimmung Kenntnis vom Inhalt meiner E-Mail verschaffen?
Datenschutz im WWW?
Geht man mal der Frage nach dem Datenschutz an Hand der aktuellen Rechtslage in Deutschland näher auf den Grund, wird man feststellen, dass es mit dem Schutz der Privatsphäre im WWW nicht weit her ist.
Ein Brief, den ich schreibe, in ein Kuvert stecke und verschließe fällt unter das Briefgeheimnis gem. Artikel 10 des Grundgesetzes. Lesen darf demnach diesen Brief nur der Empfänger und diejenigen, denen es durch Gesetz (Gesetzesvorbehalt) erlaubt ist. Es muss also eine gesetzliche Grundlage geben, wenn Dritte meinen Brief lesen wollen. Ein solches Gesetz gibt es und es heißt „ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses" (kurz G 10-Gesetz genannt). Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass die Post- und Telekommunikationsunternehmen dem BND personenbezogene Daten zur Verfolgung bestimmter Straftaten (sog. Katalogstraftaten) zu übermitteln haben. Diese Daten können auch mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes vom BND an ausländische Stellen weitergereicht werden (§§ 7,7a G 10-Gesetz). Für diesen „Datenaustausch“ existiert in Deutschland sogar ein parlamentarisches Kontrollgremium.
Für meine eingangs erwähnte E-Mail, die z.B. ins Ausland geht, kann der BND auf Antrag und mit Zustimmung des parlamentarischen Kontrollgremiums die „Telekommunikationsbeziehungen“ beschränken. Beschränkung heißt, dass der BND von Telekommunikationsbeziehungen Suchbegriffe verwenden darf, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden (§5 G 10-Gesetz). Mit anderen Worten, auch der BND darf im Ausland soviel im WWW schnüffeln wie er will, Hauptsache es sind davon keine Deutschen betroffen.
Fraglich ist, ob meine auf einem Server gespeicherte E-Mail überhaupt unter den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Artikel 10 Grundgesetz (GG) fällt und wenigstens theoretisch Datenschutz denkbar wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 bereits Stellung bezogen (2 BvR 902/06) und kommt zu dem Ergebnis, dass sehr wohl auch die Beschlagnahme von E-Mails auf einem Server eines Providers ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Artikel 10 GG darstellt und ein solcher Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf und verhältnismäßig sein muss.
Grundsätzlich unterliegt das Mitlesen meiner E-Mail einem Richtervorbehalt. D.h., nur ein Richter darf auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss meine E-Mail beschlagnahmen lassen und sie damit den zuständigen Behörden zugänglich machen. Bisher regelte das § 100a und § 100b Strafprozeßordnung (StPO) ausschließlich für die Verfolgung schwerer und schwerster Verbrechen, wie Hochverrat oder Landesverrat. Seit dem 1. Juli 2013 ist jedoch eine wesentlich von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet gebliebene Gesetzesänderung eingetreten. Danach können sich Ermittlungsbehörden auch ohne richterlichen Beschluss (Richtervorbehalt) meine Verbindungsdaten beschaffen. Nach dem neuen § 100j StPO haben die Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden "für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten" Verbindungsdaten zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche, die einen Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen zulassen. Und das alles ohne über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Beschluss erwirken zu müssen, weil "Gefahr in Verzug" vorliegt. Diese Daten hat das Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden nicht nur zur Verfolgung schwerer und schwerster Straftaten zu übermitteln, sondern zur Verfolgung jeglicher Straftaten, also auch Vergehen, und sogar zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 113 Telekommunikationsgesetzt). Nach dieser neuen Regelung könnte sogar das Ordnungsamt zur Verfolgung eine Parkverstoßes Verbindungsdaten meines Handy's vom Telekommunikationsanbieter anfordern. Und das ohne richterliche Kontrolle, weil die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer "Gefahr in Verzug" ausgeht. Die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden in diesem Fall die richterliche Entscheidung nachholen zu müssen, ist hierbei nur ein schwacher Trost.
FAZIT:
Bevor wir naserümpfend auf die amerikanischen Verhältnisse zeigen, sollten wir erst einmal in unserem eigenen Land die Rechtslage hinsichtlich eines grundrechtskonformen Datenschutzes kritisch hinterfragen. Und wir sollten hier Ordnung schaffen, indem wir den Geheimdiensten immer wieder einbläuen, wo die Grenze ist: beim Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz... !
Schrottimmobilien - Ermittlungsverfahren wegen Betrug eingestellt
Anfangsverdacht wegen wegen Betrug bei Verkauf von "Schrottimmobilien" nicht bestätigt
Es ging um sogenannte Schrottimmobilien. Zunächst ermittelte die Staatsanwaltschaft Potsdam, dann die Berliner Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen Geschäftsführer mehrer Vertriebsunternehmen wegen Betrug. Der Anfangsverdacht waren ca. 90 Betrugsfälle gegenüber Käufern von Immobilien. Die Immobilien sollten zu wesentlich überhöhten Preisen verkauft worden sein. Dazu kamen weitere ca. 70 Fälle des Betrugs gegenüber Banken, denen der wahre Verkehrswert verschwiegen wurde, um Vollfinanzierungen zu erreichen.
Die Staatsanwaltschaft mühte sich. Der Umfang dieses Wirtschaftsstrafverfahrens belief sich zuletzt auf über 15.000 Seiten. Bei den Hausdurchsuchungen in den von uns vertretenen Unternehmen wurden eine Vielzahl von Urkunden beschlagnahmt. Die Ermittlungen dauerten über drei Jahre an. In den Medien, soweit man die Boulevardpresse dazu rechnen kann, berichtete in dem ihr eigenen, wohl besser: fehlendem Stil. Dafür berichtete sie aber standesgemäß rufschädigend. Und die Unternehmen litten geschäftlich.
Das Reizwort Schrottimmobilien
Tatsächlich hat es in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle gegeben, in denen Schrottimmobilien an den Mann oder die Frau gebracht wurden. Das führte auch zu einer Reihe von Strafprozessen, die mit teilweise erheblichen Freiheitsstrafen endeten. Die Berichterstattung darüber, auch in der seriösen Presse, führte offenbar zu der Annahme, dass der unseriöse Verkauf von Schrottimmobilien die Regel, der seriöse Verkauf die Ausnahme ist. So kursieren Opferzahlen, obwohl es keine Statistiken gibt. Hilfegruppen haben sich gebildet, im Internet werden erste Ratschläge für Geschädigte erteilt. Das mag alles mehr oder weniger seine Berechtigung haben, aber heute ist schnell das Wort "Schrottimmobilie" als Reizwort in vielen Mündern, ohne das es dafür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Und manchmal - nach unserem Eindruck - versuchen Käufer Immobilien auch wieder los zu werden, weil ihnen die daraus erwachsenen Verpflichtungen zu Zeitpunkt des Kaufs nicht wirklich bewusst waren.
Schutzschrift gegen Verdacht des Verkaufs von Schrottimmobilien
Nachdem die ca. 15000 Seiten Verfahrensakten einem akribischen anwaltlichen Aktenstudium zugeführt worden waren, stand auf Seiten der Strafverteidigung fest, dass der Vorwurf des Betrugs widerlegt werden kann. In einer 50 Seiten umfassenden Schutzschrift wurde begründet, warum das Strafverfahren gem § 170 Ans. 2 StPO einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung an und stellte das Verfahren mangels Tatverdachts endgültig ein.
Anwaltliche Empfehlung an Makler und Vertriebsunternehmen
Jedes Unternehmen und jeder Makler kann sich schnell dem Vorwurf des Handels mit Schrottimmobilien ausgesetzt sehen. Dass solche Vorwürfe erhoben werden ist nicht zu beeinflussen. Wie man sich dann aber erfolgreich in einem Strafverfahren verteidigt ohne die Existenz zu verlieren, das kann man sehr wohl beeinflussen. Gerne schulen wir Sie präventiv. Die richtige Verhaltensstrategie sollten Sie kennen, bevor unerwartet eine Hausdurchsuchung stattfindet oder das gesamte Vermögen des Unternehmens vorläufig beschlagnahmt wird. Gerne können Sie uns ansprechen. Wir schulen Sie.
Gründung der EU - Staatsanwaltschaft

Am 17. Juli 2013 hat die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgestellt. Die EU-Staatsanwaltschaft soll für Straftaten, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet sind, ausschließlich zuständig sein. Der Kommissionsvorschlag sieht dabei eine dezentrale Struktur vor. Über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der EU-Staatsanwaltschaft sollen die nationalen Gerichte entscheiden. Justizkommissarin Reding hofft, dass die EU-Staatsanwaltschaft ihre Arbeit bereits zum 1. Januar 2015 aufnimmt. (Auszug aus der Pressemeldung des DAV v. 18.7.13)
Aktuelle Entwicklung und Bedeutung für Deutschland (Stand 2025)
Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA, engl. EPPO) ist eine noch vergleichsweise junge Institution, die seit 2021 tätig ist. Ihr Ziel: die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union – etwa Betrug, Korruption oder Geldwäsche mit EU-Geldern.
Was macht die EU-Staatsanwaltschaft konkret?
Die EUStA ermittelt grenzüberschreitend in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland. Besonders relevant sind sogenannte Mehrwertsteuerkarusselle und Subventionsbetrug. Diese Delikte verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe und sind häufig international organisiert, sodass nationale Behörden allein an ihre Grenzen stoßen.
Aktuelle Entwicklungen in Deutschland
Deutschland spielt innerhalb der EU-Staatsanwaltschaft eine zentrale Rolle. So laufen derzeit zahlreiche Ermittlungsverfahren mit erheblichem Schadensvolumen auch hierzulande. Zudem wurde mit dem deutschen Juristen Andrés Ritter ein erfahrener Staatsanwalt zum künftigen Leiter der Behörde ernannt – ein Zeichen für die wachsende Bedeutung Deutschlands innerhalb der EU-Strafverfolgung.
Praxisrelevanz für Unternehmen und Beschuldigte
Für Unternehmen bedeutet die Tätigkeit der EU-Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Risiko, in internationale Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden. Durch die enge Zusammenarbeit mit nationalen Behörden – etwa Staatsanwaltschaften in Deutschland – können Verfahren schnell an Dynamik gewinnen. Besonders im Bereich Wirtschaftsstrafrecht ist daher erhöhte Vorsicht geboten.
Chancen und Kritik
Die EUStA gilt als wichtiger Schritt im Kampf gegen grenzüberschreitende Finanzkriminalität. Gleichzeitig wird kritisiert, dass unterschiedliche nationale Strafprozessordnungen weiterhin Anwendung finden. Dies kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen und erschwert eine einheitliche Verteidigungsstrategie.
Fazit
Die EU-Staatsanwaltschaft entwickelt sich zunehmend zu einem zentralen Akteur im europäischen Strafrecht. Für Unternehmen und Beschuldigte in Deutschland ist es wichtiger denn je, die Strukturen und Befugnisse dieser Behörde zu kennen. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung ist entscheidend, um Risiken zu erkennen und effektiv zu reagieren.
Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?

Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?
Das Thema Organspende - Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags - bleibt aktuell. Wie heute Spiegel online berichtet, ermittelt die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen drei Ärzte wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Nach Spiegel wird ihnen vorgeworfen,
Patientendaten manipuliert zu haben, um Wartenden schneller zu einer Spenderleber zu verhelfen. Ob dadurch andere Patienten zu Schaden gekommen oder sogar gestorben sind, soll nun geklärt werden.
Grundlage der Ermittlungen sind 38 Fälle, in denen falsche Angaben zum Gesundheitszustand der Patienten an das Transplantationszentrum weitergeleitet wurden. Die Universität hatte die Fälle Anfang des Jahres selbst publik gemacht. Zudem wurden zwei Oberärzte gekündigt und ein Mediziner des Transplantationszentrums wurde suspendiert.
Aus dieser Mitteilung ist nicht im Entferntesten zu entnehmen, dass Verdacht wegen versuchten Totschlags bestehen könnte. Es ist auch gut denkbar, dass trotz eventueller Manipulationen der Ärzte keiner der Straftatbestände erfüllt ist und das Ermittlungsverfahren eines Tages mangels Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO enigestellt wird.
Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?
Wie der Spiegel einige Tage zuvor berichtete, sei nun gegen einen Arzt in Göttingen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben worden. Hintergrund sollen auch hier Manipulationen mit Spenderorganen sein. Der Arzt soll - ebenfalls nach Spiegel-Bericht - in Untersuchungshaft einsitzen. Und hier stellt sich mir die Frage: Untersuchungshaft gegen Arzt wegen versuchten Totschlags?
Der Medienberichterstattung ist nicht zu entnehmen, ob ein Haftgrund als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls vorliegt. Ich zweifel das an. Aber selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist mir unverständlich, warum der Arzt nicht auf freiem Fuß sein sollte (Haftverschonung). Denn auch bei dem Verdacht wegen vollendeten Totschlags ist zumindest die Haftverschonung in dafür geeigneten Fällen erreichbar. Das belegt ein Fall vermeintlicher Kindstötung in Berlin.
Aber vielleicht unterliege ich auch einem Irrtum. Denn die Medien berichten oft unter anderem Gesichtspunkt als die Interessenlage eines Strafverteidigers das wünschen würde.
Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch bei google & Co. ?

Die Frage nach Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch begleitet die Menschheit wahrscheinlich seit Jahrtausenden, mit Sicherheit aber bis in die Gegenwart und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Staat das Spitzeln duldet, spitzeln lässt, sich der spitzelnde Staat als Rechtsstaat und demokratisch versteht oder von anderen als Diktatur verstanden wird. Gerade erleben wir, wie Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in den USA bei google & Co. funktionieren soll. Der Spiegel berichtete.
Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch in Deutschland?
In Deutschland ist Spitzeln, Bespitzelung und Datenmissbrauch gesetzlich geregelt. Danach dürfen Ermittlungsbehörden oder Geheimdienste personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses zur Verfügung gestellt werden. Wer personenbezogene Daten Dritten zur Verfügung stellt ohne hierzu ermächtigt zu sein, handelt rechtswidrig und macht sich u. U. strafbar.
Die Themen Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen gewinnen in Zeiten von Digitalisierung und Homeoffice zunehmend an Bedeutung. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich gleichermaßen die Frage: Was ist erlaubt – und wann drohen strafrechtliche Konsequenzen?
Wann liegt unzulässige Bespitzelung vor?
Unter Bespitzelung versteht man die heimliche Überwachung von Mitarbeitern, etwa durch versteckte Kameras, das Mitlesen privater E-Mails oder die Auswertung von Kommunikationsdaten ohne rechtliche Grundlage. Solche Maßnahmen sind in der Regel unzulässig und können gegen Datenschutzrecht sowie Strafvorschriften verstoßen.
Strafbarkeit beim Datenmissbrauch
Der unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten kann strafbar sein. Relevante Vorschriften finden sich insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB), etwa bei Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder Datenhehlerei (§ 202d StGB). Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sehen empfindliche Sanktionen vor. Unternehmen riskieren hohe Bußgelder, Verantwortliche sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Rechte der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Arbeitgeber dürfen Daten nur erheben und verarbeiten, wenn hierfür eine klare rechtliche Grundlage besteht. Offene und transparente Maßnahmen – etwa zur IT-Sicherheit – sind möglich, müssen jedoch verhältnismäßig sein. Heimliche Überwachungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei konkretem Verdacht auf eine Straftat.
Konsequenzen für Unternehmen
Neben strafrechtlichen Risiken drohen Unternehmen erhebliche Reputationsschäden. Datenschutzverstöße können das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitern nachhaltig beeinträchtigen. Zudem können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa Beweisverwertungsverbote oder Schadensersatzansprüche.
Fazit
Bespitzelung und Datenmissbrauch im Unternehmen sind rechtlich hochsensibel. Unternehmen sollten klare Datenschutzrichtlinien etablieren und rechtliche Grenzen strikt einhalten. Im Konfliktfall ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um Risiken zu minimieren und rechtssicher zu handeln.
Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung

Bestechung in Wirtschaft und Verwaltung ist auch in Deutschland weiter verbreitet, als man hinlänglich meint. Oft nicht auf Anhieb erkennbar und meist schwer zu entlarven, drohen jedoch bei Aufdeckung der Tat empfindliche Strafen.
Bestechung im strafrechtlichen Sinne ist das Anbieten, das Gewähren oder das Versprechen eines Vorteiles für einen Amtsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür, dass der Amtsträger eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.
Gemäß § 334 StGB macht sich wegen Bestechung bereits derjenige strafbar, der einen Vorteil für eine künftige, im Ermessen des Amtsträgers stehende (Dienst-)Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wenn er hierdurch den Amtsträger lediglich zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen.
So wurde beispielsweise einem Fotografen vorgeworfen, er hätte Schulen oder auch einzelnen Schulklassen Zuwendungen gewährt, umso von den Schulleitungen den Auftrag zum klassenweisen Ablichten der Schüler in den Klassenräumen der Schule zu erhalten. Die vom Fotografen gefertigten Bilder wurden anschließend über die Lehrer an die Schüler und deren Eltern zum Kauf angeboten (BGH 3 StR 492/10 - Urteil vom 26. Mai 2011).
Die Angeklagten führten arbeitsteilig 14 Fällen Fotoaktionen durch, bei denen in der beschriebenen Weise Geldzuwendungen oder Sachleistungen gewährt wurden. Diese waren nach den Feststellungen für die Auswahl des Schulfotografen nicht entscheidend. Maßgeblich waren vielmehr durchgängig die Qualität der Bilder, das Preis/Leistungsverhältnis und die räumliche Nähe der Schule zum Fotografen. Lediglich in einem Fall spielte daneben auch die Gewährung eines "Rabattes" eine Rolle. Die Zuwendungen wurden nicht durch "überhöhte Preise" refinanziert.
Der BGH weist daruaf hin, dass § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB bereits den Versuch unter Strafe stellt, durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils auf eine Ermessensentscheidung Einfluss zu nehmen. Daher ist es für die Strafbarkeit ohne Belang, ob die Diensthandlung tatsächlich vorgenommen und durch den (in Aussicht gestellten) Vorteil beeinflusst wird. Er hebt daher den Freispruch des Landgerichtes auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichtes.
[nachoben]
Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug - Anklage gegen Manager der Teldafax

Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug
Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug wirft die Staatsanwaltschaft Bonn ehemaligen Managern der Teldafax vor. Die Saatsanwaltschaft hat nun Anklage beim Landgericht Bonn hat erhoben. Den Managern wird Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass Teldafax spätestens Mitte 2009 zahlungsunfähig und überschuldet war. Tatsächlich wurden die Insolvenzanträge erst zwei Jahre später und zwar erst im Juni 2011 gestellt.
Damit verdichtet sich der Verdacht, dass Teldafax-Kunden noch Vorauszahlungen zu einem Zeitpunkt leisteten als das Unternehmen schon längst überschuldet war. Wie die Medien berichten, sehen sich die Kunden der Teldafax nun veranlasst, sich mit ihrem (ehemaligen) Vertragspartner auseinanderzusetzen, um ungerechtfertigte Zahlungen zurückzuerhalten.
Das Problem bei der vermeintlichen Insolvenzverschleppung ist also nicht nur von strafrechtlicher Natur. Oft trifft es private Kunden oder Unternehmen, die mit dem insolventen Unternehmen verbunden waren. Verträge können nicht mehr erfüllt werden, Leistungen nicht mehr erbracht werden. Zahlungen werden zurückgefordert. Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind oft die Folge. Daraus ergibt sich dann ein weiteres Problem: sind die Schadenersatzforderungen durch die Gerichte ausgeurteilt, ist es nicht selten, dass keine Zahlungen mehr gegen das insolvente Unternehmen durchsetzbar sind.
Nähere Informationen zum Insolvenzstrafrecht und der Insolvenzverschleppung finden Sie auch auf unserer Webseite.
Die Insolvenzverschleppung ist ein häufig unterschätztes Risiko für Geschäftsführer und Unternehmer. Wer wirtschaftliche Probleme zu lange ignoriert, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern auch persönliche strafrechtliche Konsequenzen.
Was bedeutet Insolvenzverschleppung?
Von Insolvenzverschleppung spricht man, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der notwendige Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Nach deutschem Recht besteht die Pflicht, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist versäumt, kann dies strafbar sein.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Schulden nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht. In beiden Fällen besteht dringender Handlungsbedarf.
Strafbarkeit und persönliche Haftung
Die Insolvenzverschleppung ist im § 15a Insolvenzordnung geregelt und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Besonders relevant ist: Geschäftsführer haften häufig persönlich. Darüber hinaus können sie für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden, in Anspruch genommen werden.
Typische Fehler in der Praxis
Viele Unternehmer hoffen, die wirtschaftliche Lage werde sich von selbst verbessern. Häufig werden Rechnungen weiter bezahlt oder neue Verpflichtungen eingegangen, obwohl bereits Insolvenzreife besteht. Gerade dieses Verhalten verschärft jedoch die rechtliche Situation erheblich.
Frühzeitige Beratung ist entscheidend
Wer erste Anzeichen einer Krise erkennt, sollte unverzüglich handeln. Eine rechtzeitige Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater kann helfen, Risiken zu minimieren und mögliche Sanierungswege zu prüfen.
Fazit
Insolvenzverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Wer zu spät reagiert, riskiert strafrechtliche Verfolgung und persönliche Haftung. Frühzeitiges Handeln und rechtliche Beratung sind der Schlüssel, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend

Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend
Das Gericht gab einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt. Es kam zu der Überzeugung: Werbung für Atomkraft mit Vergleich zur Windenergie ist irreführend.
Ein deutscher Hersteller von Windkraftanlagen ging am Landgericht Berlin gegen einen Betreiber eines Atomkraftwerks vor. Letzterer hatte Werbung für Kernenergie betrieben, in dem er behauptete, Kernkraftwerke hätten ähnlich gute Umweltwerte wie Atomkraftanlagen.
Daraufhin konnte eine einstweilige Verfügung am Landgericht Berlin erwirkt werden, mit der solche Werbung untersagt wurde. Die interessante Begründung, mit der der Atomlobby eine Abfuhr erteilt wurde, ist hier nachzulesen.
Werbung für Atomkraft strafbar?
Die Frage, ob Werbung für Atomkraft strafbar ist, sorgt immer wieder für Verunsicherung. Gerade vor dem Hintergrund energiepolitischer Diskussionen stellen sich viele: Darf man öffentlich für Kernenergie werben – oder drohen rechtliche Konsequenzen?
Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen
In Deutschland gilt die Meinungsfreiheit als hohes Gut. Sie ist in Art. 5 des Grundgesetz verankert und schützt grundsätzlich auch die Befürwortung von Atomkraft. Das bedeutet: Wer sich öffentlich positiv über Kernenergie äußert oder dafür wirbt, macht sich in der Regel nicht strafbar.
Keine Strafbarkeit allein wegen Atomkraft-Werbung
Es gibt kein Gesetz, das Werbung für Atomkraft generell unter Strafe stellt. Anders als etwa bei verbotenen Organisationen oder bestimmten gefährlichen Handlungen fehlt es hier an einem entsprechenden Straftatbestand. Auch das Strafgesetzbuch (StGB) enthält keine Vorschrift, die die bloße Befürwortung von Kernenergie kriminalisiert.
Wann kann es dennoch problematisch werden?
Strafrechtlich relevant kann eine Äußerung jedoch werden, wenn sie andere Rechtsgüter verletzt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Volksverhetzung, Beleidigung oder der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Auch irreführende Werbung im wirtschaftlichen Kontext kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben.
Besonderheiten im Unternehmenskontext
Unternehmen müssen bei Werbung für Energieformen – einschließlich Atomkraft – insbesondere das Wettbewerbsrecht und das Verbraucherrecht beachten. Unzutreffende oder irreführende Aussagen über Sicherheit oder Umweltverträglichkeit können rechtliche Folgen nach sich ziehen, auch wenn dies nicht unmittelbar strafrechtlich relevant ist.
Fazit
Werbung für Atomkraft ist in Deutschland grundsätzlich nicht strafbar. Die Meinungsfreiheit schützt auch kontroverse Positionen in der Energiepolitik. Grenzen bestehen jedoch dort, wo andere Gesetze verletzt werden – etwa durch falsche Angaben oder strafbare Inhalte. Wer rechtlich auf der sicheren Seite bleiben will, sollte Aussagen sachlich und korrekt formulieren und im Zweifel juristischen Rat einholen.