Hoeneß - Neue Anklage wegen Steuerhinterziehung
Weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung
Eine weitere Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen Hoeneß ist im Anmarsch. Die neuesten Informationen der Medien besagen, Hoeneß soll Steuern in einem Umfang hinterzogen haben, der zum Zeitpunkt des gegen ihn gefällten Urteils nicht bekannt war. Der Focus stützt sich dabei auf Berechnungen der Finanzbehörde in Rosenheim, wonach nunmehr 30 Millionen hinterzogener Steuern errechnet wurden, aber dies erst ein Zwischenergebnis sei. Nach oben ist noch einiges offen, so scheint es.
Prozessgegenstand der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung
Der Prozesstoff der ersten Anklage wegen Steuerhinterziehung und der darauf beschränkte Eröffnungsbeschluss des Landgerichts München gingen von gerade mal 3, 5 Millionen Euro aus. Im Prozess räumte Hoeneß dann bekanntlich weit mehr an hinterzogenen Steuern ein. Etwa 15 Millionen. Allerdings blieb das "Geständnis" auch noch reichlich unter der nach dem Strafverfahren bekannt gewordenen, vorläufigen Summe von 30 Millionen Euro.
Was war Gegenstand des Urteils?
Es bleibt von außen schwer nachvollziehbar, was Gegenstand der Aburteilung war. Die 3, 5 Millionen Euro entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluss? Selbst dann wäre das geringe Strafmaß kaum nachvollziehbar, es sei denn, die Lebensleistung von Hoeneß spielte bei den Strafzumessungskriterien die entscheidende Rolle und machte die Millionen an hinterzogenen Steuern zur schönsten Nebensache der Welt. Nach dem Fußball versteht sich.
Oder ging das Gericht von 27 Millionen aus, wie sich aus einer Zeugenvernehmung im Hauptverfahren ergab? Kein rechtlicher Hinweis? Keine Nachtragsanklage? Keine Aussetzung des Verfahrens? Egal, seien die Formalien an dieser Stelle außen vor gelassen. Denn sollten die 27 Millionen Gegenstand der Aburteilung gewesen sein, dann ist das ein Willkürurteil. Das nichts mit unabhängiger Justiz zu tun hat, sondern als Kniefall vor der Macht eines Fußballvereins, seiner Sponsoren und den Fans auf der Straße vor schuldangemessener Bestrafung kapituliert.
Die logische Konsequenz - neue Anklage wegen Steuerhinterziehung
Der Schoß ist noch fruchtbar, aus dem neuerliche Vorwürfe wegen weiterer Beträge der Steuerhinterziehung durch Hoeneß kriechen könnten. Und dann ist nur eines logisch, wenn die bayerische Justiz wieder zur gesetzlichen Funktionalität zurückkehren sollte: eine neue Anklage wegen Steuerhinterziehung.
Sexueller Missbrauch - Arzt und Patient - Behandlungsverhältnis
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Es ist nichts Neues und gerade deshalb immer wieder erstaunlich, dass es sich noch immer nicht bei allen Ärzten, Physiotherapeuten und Heilpraktikern herumgesprochen hat:
Sex mit Patienten im Rahmen der Behandlung ist auch dann strafbar, wenn dieser im gegenseitigen Einvernehmen stattfindet.
Sexueller Missbrauch durch Heilpraktiker unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses
Ein Heilpraktiker hatte sich vor dem Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoß gegen § 174c StGB zu verantworten. Er wurde zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Berufung wurde verworfen. Die Revision zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.Der Heilpraktiker hatte über einen langen Zeitraum eine Patientin mit Akupunktur behandelt. Es waren Dutzende von Sitzungen, jeweils 30 Minuten und – weil man sich lange kannte – für einen Freundschaftspreis von 10 € statt der üblichen 40 €. Gelegentlich massierte der Heilpraktiker die Patientin nach der Akupunktur auch, er sah das aber lediglich als Freundschaftsdienst und nicht als Bestandteil der Behandlung an. Nach der letzten Akupunktur bot er seiner Bekannten wieder eine Massagen an, die sie auch annahm. Die verlief dann aber anders als die anderen massagen. Es kam zu eindeutigen sexuellen Handlungen des Heilpraktikers an der Patientin, die über mehrere Minuten andauerten und mit ihrem Orgasmus endeten. Sie widersprach während der Massage dem Geschehen nicht und es geschah wohl in ihrem Einverständnis. Aber Tage später erstattete sie dann Strafanzeige gegen den Heilpraktiker.
Sexueller Missbrauch – Verteidigung des Heilpraktikers
Der Heilpraktiker verteidigte sich aus seiner Sicht – die eines juristischen Laien – durchaus nachvollziehbar. Er räumte die ihm vorgeworfenen Handlungen unumwunden ein. Er stellte sich dann auf den Standpunkt, die Massage habe nicht zur Behandlung gehört, so dass die sexuellen Handlungen außerhalb des Behandlungsverhältnisses gelegen hätten und daher §174c StGB nicht greife.
Das Kammergericht - Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
Dieser Rechtsargumentation schob letztlich auch das Kammergericht Berlin in seinem ausgeführten Beschluss einen eindeutigen Riegel vor. Der Beschluss enthält zwar Tatsachenbehauptungen, die nicht festgestellt wurden. So wird dort unrichtig behauptet, der Heilpraktiker habe der Patientin zwei zusätzliche Nadeln gesetzt, die ihm die sexuellen Handlungen erst möglich machten oder sie unterstützten. Das hat keine Tatsacheninstanz jemals festgestellt, geschweige denn wurde das in den vorangegangenen Urteilen behauptet. Auch die Behauptung des Revisionsgerichts, das sei alles gegen den Willen der Patientin erfolgt, ist mehr als fragwürdig. Sei es drum: die restriktive Gesetzgebung zu § 174c StGB wird konsequent angewendet wie man an der Entscheidung des Kammerichts entnehmen kann.
Sexueller Missbrauch – gefährlicher Vorwurf gegen Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker
Die Regelung des § 174c StGB mag restriktiv sein. Sie ist auch in Teilen umstritten, gerade wenn es um einvernehmliche sexuelle Handlungen geht. Aber alle Ärzte, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sollten wissen, wie sie sich gerade unter Berücksichtigung der Rechtslage verhalten sollten. Mehr Hinweise dazu finden sich auch hier.
Untreue - Anklage - Staatsanwaltschaft reicht Informationen durch
Anklage gegen Ex-Geschäftsführer wegen Verdacht der Untreue über 147 Millionen Euro

Dem Inhaber und zugleich ehemaligen Geschäftsführer der Wölbern Invest GmbH wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg Untreue vorgeworfen. Der Ex- Geschäftsführer soll in insgesamt 360 Fällen gewerbsmäßig handelnd 147.000.000 € veruntreut haben. Bei Wölbers Invest handelt es sich um ein Emissionshaus. Aus insgesamt 30 geschlossenen Fonds soll mehrfach Geld abgezogen und an die niederländische Wölbern Invest B.V. überwiesen worden sein. Dafür seien möglicherweise wertlose Anleihen ausgegeben worden.
Die Wölbern Invest B. V. befindet sich laut Bekanntmachung des Amtsgerichts Hamburg ebenso wie die Wölbern Verwaltungs GmbH in einem Insolvenzverfahren. Bei der Muttergesellschaft Wölbern Invest KG hat der Insolvenzverwalter bereits Ende Dezember angezeigt, dass für ein Insolvenzverfahren nicht genügend Masse vorhanden sein soll.
Verdacht der Untreue und Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens
Nun prüft das Hamburger Gericht, ob genügend Verdachtsmomente bestehen, um ein Hauptverfahren gegen den Ex - Geschäftsführer zu eröffnen (Az 630/Kls 1/14).
Tatverdacht der Untreue und Prüfung der Haftverhältnisse - Haftbefehl
Parallel soll das Oberlandesgericht Hamburg geprüft haben, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft Schultes fortbestehen. Die 6-Monatsfrist lief am 23. März ab. Das Ergebnis ist hier derzeit nicht bekannt.
Das Fondshaus Wölbern hatte rund 1,4 Milliarden Euro überwiegend in Immobilienfonds investiert und dafür rund 40.000 Anleger geworben.
Staatsanwaltschaft plaudert über den Vorwurf der Untreue mit den Medien
Zu häufig, daher nicht erstaunlich, aber in höchstem Maße kritikwürdig ist das Verhalten der Staatsanwaltschaft, die offensichtlich und ausweislich von Spiegel wieder einmal Informationen aus den Ermittlungsakten in nicht unerheblichen Umfang an die Medien durchreichte. Es kann dahin gestellt werden, ob sich der ehemalige Geschäftsführer der Untreue schuldig gemacht hat oder eben nicht. Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass bis zum Urteil die Unschuldsvermutung für den Angeklagten streitet und zu streiten hat!
Das gilt um so mehr, weil Betrug und Untreue bekanntlich zu den juristisch kompliziertesten Straftatvorwürfen gehören, die das Strafgesetzbuch kennt. Spielen dabei noch schwierig zu beurteilende Sachverhalte aus dem Bereich der Wirtschaft eine Rolle, sollte sich eine Anklagebehörde nicht zu siegessicher zeigen.
Gerichtsstreit um Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache

Zuständigkeit in Wirtschaftsstrafsache
Ein Streit war um die Zuständigkeit in einer Wirtschaftssafsache entbrannt. Hatte nun das Amtsgeicht Uelzen oder die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade die Wirtschaftsstrafsache zu verhandeln?
Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache
Mit drei Anklageschriften vom November 2011 und Januar 2012 wurde den beiden Angeklagten Subventionsbetrug im besonders schweren Fall, Insolvenzverschleppung und Bankrott vorgeworfen. Die Anklagen wurden beim Amtsgericht Uelzen anhängig gemacht. Der Kammervorsitzende ließ alle drei Anklagen zur Hauptverhandlung zu und verband sie zur gemeinsamen Hauptverhandlung. Es wurden zunächst vier Hauptverhandlungstage anberaumt. Schon am ersten Hauptverhandlungstag im September 2012 musste das Verfahren wegen erforderlicher Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ausgesetzt werden. Außerdem wurde klar, dass vier Hauptverhandlungstage bei weitem nicht ausreichen würden, um zu einer Verurteilung zu kommen.
Strafverteidiger rügten Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wirtschaftsstrafsache
Das Amtsgericht Uelzen setzte nach Abschluss der Nachermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg ab Januar 2014 zunächst zehn Hauptverhandlungstage an. Am ersten Hauptverhandlungstag erhoben die Rechtsanwälte die Rüge der sachlichen Zuständigkeit und beantragten zugleich, die Wirtschaftsstrafsache an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade abzugeben. Zur Begründung wurde auf den besonderen Umfang des Verfahrens verwiesen, der im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stade begründe.
Verweisungsbeschluss der Wirtschaftsstrafsache an das Landgericht Stade
Der gem. § 6a Satz 3 StPO zulässige Antrag der Rechtsanwälte hatte auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Uelzen verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 08. Januar 2014 an das Landgericht Stade. Das Vefahren wurde wieder ausgesetzt
Verweisungsbeschluss des Landgerichts an das Amtsgericht
Ein solcher Verweisungsbeschluss wie der des Amtsgerichts Uelzen ist für das höhere Gericht, also in dem Fall für das Landgericht Stade, eigentlich bindend. Eigentlich: das Landgericht meinte nun, das juristische Haar in der Suppe gefunden zu haben und verwies die Wirtschaftsstrafsache mit Beschluss vom 28. Februar 2014 wieder zurück an das Amtsgericht Uelzen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass ausnahmsweise keine Bindungswirkung eingetreten sei, weil die Verweisung mit dem Grundsatz der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch, der Mangel für einen "verständigen Betrachter" offenkundig sei und die Entscheidung nicht mehr vertretbar erscheine. So beruft sich das Landgericht weiter auf § 270 StPO, wonach nach Beginn der Hauptverhandlung Umstände bekannt werden müssen, die die Zuständigkeit eines höheren Gerichts für die Wirtschaftsstrafsache begründen. Hier aber habe das Schöffengericht vor der Hauptverhandlung seine Zuständigkeit zu prüfen und habe sie selbst angenommen und darauf hin das Hauptverfahren eröffnet. Auf die weitere Begründung im oben verlinkten Beschluss wird verwiesen.
Verteidiger sieht weiter Zuständigkeit des Landgerichts
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verweisungsbeschlusses vom Landgericht Stade bleiben. Die Begründung lässt nämlich außen vor, dass dem Angeklagten auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung bis zu dem in § 6a Satz 3 StPO bestimmten Zeitpunkt das Rügerecht der Zuständigkeit zusteht. Der Verweisungsbeschluss verletzt damit die Verteidigunbgsrechte der Angeklagten.
Ungeachtet dessen kann es für die Angeklagten auch von Vorteil sein, wenn ein Strafprozess durch einen Gerichtsstreit über die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafsache immer weiter verzögert wird. Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
BGH zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen – Strafbarkeit nach § 298 StGB

Der Vorwurf wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen kann Geschäftsführer, Vertriebsleiter und Unternehmen gleichzeitig treffen. Nach § 298 StGB drohen den handelnden Personen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, während gegen Unternehmen parallel erhebliche Kartellbußgelder verhängt werden können. Ein Vermögensschaden des Auftraggebers muss für § 298 StGB nicht nachgewiesen werden. Wer eine Durchsuchung, Vorladung oder kartellbehördliche Anhörung erhält, sollte deshalb zunächst schweigen und klären lassen, ob überhaupt eine rechtswidrige Absprache bestand, welches Angebot darauf beruhte und welche persönliche Beteiligung nachweisbar ist.
Was sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen?
§ 298 Abs. 1 StGB erfasst ein Angebot bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht und darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Einer Ausschreibung steht nach Absatz 2 auch eine freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Wettbewerb gleich.
Typische Vorwürfe betreffen:
- Preisabsprachen zwischen Bietern,
- sogenannte Schutz- oder Deckangebote,
- Aufteilung von Kunden oder Regionen,
- Vereinbarungen darüber, wer den Zuschlag erhalten soll,
- Verzicht eines Wettbewerbers auf ein ernsthaftes Angebot oder
- Abstimmungen zwischen Bietern und Personen auf Seiten der Vergabestelle.
Wichtig ist: § 298 StGB bestraft nicht erst einen tatsächlich überhöhten Preis. Der BGH betrachtet die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschützt wird vor allem der freie Wettbewerb; daneben schützt die Norm auch Vermögensinteressen des Veranstalters und der Mitbewerber. Ein konkret eingetretener Vermögensschaden ist deshalb nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Der bisherige BGH-Fall: Auch beschränkte Ausschreibungen sind erfasst
Der bisherige Beitrag dieser Webseite beruhte auf BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13. Der BGH stellte damals klar, dass § 298 StGB auch eine beschränkte Ausschreibung ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb erfassen kann. Der Begriff der Ausschreibung ist strafrechtlich nicht auf öffentliche Ausschreibungen im engeren vergaberechtlichen Sinn beschränkt.
Ebenso wichtig war ein zweiter Punkt:
Ein Angebot fällt nicht allein deshalb aus § 298 StGB heraus, weil es vergaberechtliche Fehler enthält und möglicherweise hätte ausgeschlossen werden müssen. Nur so schwerwiegende Mängel des gesamten Verfahrens, dass überhaupt nicht mehr von einer Ausschreibung gesprochen werden kann, können die strafrechtliche Bewertung grundlegend verändern.
Für die Verteidigung bedeutet das:
„Unser Angebot hätte ohnehin ausgeschlossen werden müssen“ ist allein noch keine tragfähige Verteidigung gegen § 298 StGB.
Andere Angriffspunkte sind häufig wichtiger.
Aktueller BGH: Submissionsabsprachen können sehr spät verjähren
Besonders bedeutsam ist heute BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – KRB 101/23, „Submissionsabsprache Kraftwerkstechnik“. Die Entscheidung stammt zwar aus einem Kartellbußgeldverfahren. Der BGH bezieht § 298 StGB jedoch ausdrücklich in seine Begründung ein und will insoweit einen Gleichlauf zwischen Kartellordnungswidrigkeit und Strafnorm gewährleisten.
Die zentrale Aussage:
Bei einer erfolgreichen Submissionsabsprache endet das sanktionsbewehrte Unrecht nach Auffassung des BGH nicht bereits mit der Angebotsabgabe oder dem Vertragsschluss. Vielmehr dauert es grundsätzlich bis zur vollständigen Vertragsabwicklung fort. Nach dem BGH ist der Vertrag jedenfalls nicht vor Erstellung der Schlussrechnung abgewickelt. Das hat erhebliche praktische Folgen.
Ein abgesprochener Auftrag wurde beispielsweise 2018 vergeben, anschließend über mehrere Jahre ausgeführt und erst 2022 schlussgerechnet. Dann darf bei der Verjährungsprüfung nicht ohne Weiteres vom Jahr 2018 ausgegangen werden.
Deshalb können auch ältere Ausschreibungen noch Gegenstand aktueller Ermittlungen sein.
Die Absprache muss rechtswidrig sein
Nicht jeder Kontakt zwischen Wettbewerbern erfüllt § 298 StGB. Erforderlich ist eine rechtswidrige wettbewerbsbeschränkende Absprache, auf der das abgegebene Angebot beruht. Bloße allgemeine Gespräche oder unverbindliche Erkundigungen reichen dafür nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist eine koordinierte Verständigung, die sich auf ein ausreichend bestimmtes Ausschreibungsverfahren oder entsprechende Angebotsstrategien bezieht.
Dieser Punkt eröffnet wichtige Verteidigungsansätze. Unternehmen arbeiten beispielsweise in Bietergemeinschaften, mit Nachunternehmern oder in Projektkooperationen zusammen. Ein Informationsaustausch kann deshalb einen legitimen wirtschaftlichen Hintergrund besitzen.
Die Ermittlungsbehörde muss konkret klären:
- Wer hat mit wem was vereinbart?
- Welche Verbindlichkeit sollte die Verständigung haben?
- Welchen Einfluss hatte sie auf das Angebot?
- Sollte tatsächlich ein bestimmter Bieter den Zuschlag erhalten?
Eine E-Mail zwischen Wettbewerbern ist noch keine Submissionsabsprache.
Aktueller Praxisfall 2026: 60,3 Millionen Euro Kartellbußgeld
Wie aktuell das Thema ist, zeigt eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom 6. August 2026. Die Behörde verhängte gegen sechs Unternehmen aus dem Bereich Straßenreparatur Geldbußen von insgesamt rund 60,3 Millionen Euro. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts hatten Unternehmen über Jahre Kunden und Aufträge untereinander aufgeteilt und sich vor Ausschreibungen darüber verständigt, wer den Zuschlag erhalten sollte. Andere Unternehmen gaben anschließend abgestimmte Schutzangebote ab. Die Verfahren gegen die Unternehmen führt das Bundeskartellamt. Für die strafrechtliche Verfolgung der beteiligten natürlichen Personen nach § 298 StGB sind dagegen die Strafverfolgungsbehörden zuständig.
Damit kann dieselbe Ausschreibung gleichzeitig zu einem Kartellverfahren gegen das Unternehmen und einem Strafverfahren gegen Geschäftsführer oder Mitarbeiter führen.
Kronzeugenantrag schützt den Geschäftsführer nicht automatisch
Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen können im Kartellverfahren mit dem Bundeskartellamt kooperieren und unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Kronzeugenprogramm nutzen. Bei einem Verdacht nach § 298 StGB liegt die strafrechtliche Verfolgung der handelnden Personen jedoch bei der Staatsanwaltschaft. Das Bundeskartellamt weist ausdrücklich darauf hin, dass sein Kronzeugenprogramm für natürliche Personen nicht greift, wenn wegen des Straftatbestands des § 298 StGB die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Deshalb sollte ein Unternehmen einen Kronzeugenantrag bei Submissionsabsprachen nicht isoliert vorbereiten.
Unternehmensverteidigung, Kartellverfahren und persönliche Strafverteidigung müssen vorher aufeinander abgestimmt werden.
Wettbewerbsregister: Der Auftrag kann auch künftig verloren gehen
Eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Strafbefehl wegen § 298 StGB kann außerdem in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, sofern die gesetzlichen Zurechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch bestimmte kartellrechtliche Bußgeldentscheidungen ab 50.000 Euro werden erfasst. Seit der Reform 2026 müssen öffentliche Auftraggeber das Register grundsätzlich vor der Zuschlagserteilung ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer abfragen. Die Eintragung führt zwar nicht automatisch zum Ausschluss; der öffentliche Auftraggeber entscheidet darüber nach den vergaberechtlichen Vorschriften. Dennoch kann sie für Unternehmen, die stark vom öffentlichen Auftragsgeschäft abhängen, erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Deshalb betrifft ein Verfahren nach § 298 StGB nicht nur die mögliche Strafe des Managers. Es kann das gesamte zukünftige Ausschreibungsgeschäft des Unternehmens berühren.
Praxisbeispiel: Das angebliche Schutzangebot
Drei regionale Bauunternehmen nehmen regelmäßig an kommunalen Ausschreibungen teil. Vor einer Ausschreibung telefonieren zwei Vertriebsleiter miteinander. Später erhält Unternehmen A den Zuschlag. Unternehmen B hat ein deutlich höheres Angebot abgegeben. Nach einer internen Compliance-Meldung durchsuchen Ermittler beide Unternehmen. Auf einem Mobiltelefon finden sie die Nachricht:
„Diesmal bist du dran. Ich gehe 8 Prozent drüber.“
Für die Staatsanwaltschaft spricht dies zunächst für ein klassisches Schutzangebot. Die vollständige digitale Kommunikation ergibt allerdings zusätzliche Informationen. Die Unternehmen hatten zuvor über eine mögliche Arbeitsgemeinschaft gesprochen, weil Unternehmen B kurzfristig nicht über genügend Maschinenkapazität verfügte. Außerdem existieren mehrere Kalkulationsversionen, die zeitlich vor der belastenden Nachricht erstellt wurden.
Damit ist der Vorwurf nicht erledigt. Die Verteidigung kann nun jedoch präziser prüfen:
- Was bedeuteten die acht Prozent?
- Gab es bereits einen unabhängig kalkulierten Angebotspreis?
- Sollte tatsächlich Unternehmen A den Auftrag erhalten?
- Oder bezog sich die Nachricht auf eine geplante Nachunternehmerleistung?
- Wer entschied später über das abgegebene Angebot?
Eine isolierte Chatnachricht kann belastend wirken. Erst die chronologische Analyse aller Kalkulationen, E-Mails, Metadaten und Telefonkontakte zeigt, ob das Angebot tatsächlich auf der behaupteten Absprache beruhte.
Konkrete Verteidigungsansätze bei § 298 StGB
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Bestand überhaupt eine rechtswidrige Absprache?
Die Staatsanwaltschaft muss mehr nachweisen als Kontakte zwischen Wettbewerbern. Zulässige Kooperation und strafbare Koordination müssen voneinander getrennt werden.
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Beruhte das konkrete Angebot auf der Absprache?
Selbst eine problematische Kommunikation genügt nicht automatisch. § 298 StGB verlangt den Zusammenhang zwischen rechtswidriger Absprache und abgegebenem Angebot.
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Wer war persönlich beteiligt?
In größeren Unternehmen muss geklärt werden, wer Preise kalkulierte, Angebote freigab und von Kontakten mit Wettbewerbern wusste. Die Stellung als Geschäftsführer ersetzt keinen Nachweis des persönlichen Vorsatzes.
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Digitale Daten vollständig auswerten
E-Mails, Messenger-Nachrichten und Kalkulationsdateien sollten nicht isoliert betrachtet werden. Zeitstempel, Dateiversionen und vollständige Kommunikationsketten können zeigen, wann Preise entstanden und wer sie kannte.
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Verjährung konkret berechnen
Nach BGH KRB 101/23 reicht der Blick auf Angebotsabgabe oder Zuschlag nicht aus. Vertragsdurchführung und insbesondere die Schlussrechnung können den Zeitpunkt der Tatbeendigung erheblich verschieben.
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Unternehmensfolgen sofort mitprüfen
Neben dem Strafverfahren müssen Kartellbußgeld, Wettbewerbsregister, Vergabeausschluss und mögliche Schadensersatzforderungen berücksichtigt werden.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Ich bearbeite das Mandat persönlich und beginne mit der vollständigen Akteneinsicht. Anschließend rekonstruiere ich Ausschreibung, Angebotskalkulation, Kommunikation zwischen den Beteiligten und den internen Freigabeprozess.
Bei großen Datenmengen untersuche ich insbesondere:
- E-Mails und Messenger-Kommunikation,
- Kalkulationsdateien,
- verschiedene Angebotsversionen,
- Metadaten,
- Preislisten,
- Vergabeunterlagen und
- Zahlungs- beziehungsweise Auftragsdaten.
Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Ziel ist nicht nur die Prüfung des § 298 StGB. Ebenso wichtig sind mögliche Kartellbußgelder, Eintragungen in das Wettbewerbsregister und die wirtschaftlichen Folgen für zukünftige Ausschreibungen.
FAQ zu Absprachen bei Ausschreibungen
Muss dem Auftraggeber ein Schaden entstanden sein?
Nein. § 298 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Ein konkreter Vermögensschaden ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.
Sind beschränkte Ausschreibungen erfasst?
Ja. BGH 3 StR 167/13 hat klargestellt, dass auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorausgegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb unter § 298 Abs. 1 StGB fallen können.
Macht ein vergaberechtlich fehlerhaftes Angebot § 298 StGB unmöglich?
Nicht automatisch. Der BGH hat bereits 2013 entschieden, dass vergaberechtliche Mängel des Angebots die Strafbarkeit nicht ohne Weiteres beseitigen.
Wann verjährt eine Submissionsabsprache?
Die Verjährungsfrage ist komplizierter als ein bloßer Blick auf den Zuschlag. Nach BGH KRB 101/23 dauert das sanktionsbewehrte Unrecht bei erfolgreicher Submissionsabsprache grundsätzlich bis zur Vertragsabwicklung an; abgeschlossen ist diese jedenfalls nicht vor der Schlussrechnung.
Kann auch das Unternehmen betroffen sein?
Ja. Parallel zum Strafverfahren gegen natürliche Personen können Kartellbußgelder, Eintragungen im Wettbewerbsregister und vergaberechtliche Folgen eintreten. Der Fall des Bundeskartellamts vom August 2026 mit Bußgeldern von rund 60,3 Millionen Euro zeigt die wirtschaftliche Dimension.
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen – frühzeitig die gesamte Beweislage prüfen
Ein Ermittlungsverfahren wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen sollte nicht allein anhand einzelner E-Mails oder Preisunterschiede bewertet werden. Entscheidend ist, ob eine rechtswidrige Absprache bestand, welches Ziel sie hatte, ob das abgegebene Angebot tatsächlich darauf beruhte und welcher Person dies vorsätzlich zugerechnet werden kann.
Die neuere BGH-Rechtsprechung macht außerdem deutlich, dass auch lange zurückliegende Vergaben noch relevant sein können. Zugleich können Kartellbußgeld, Wettbewerbsregister und zukünftiger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für das Unternehmen wirtschaftlich schwerer wiegen als das eigentliche Strafverfahren.
Wenn gegen Sie oder Ihr Unternehmen wegen § 298 StGB ermittelt wird, analysiere ich persönlich die Ermittlungsakte, digitale Kommunikation, Angebotskalkulationen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Bei umfangreichen Datenbeständen oder Spezialfragen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Mittelstand wendet sich gegen die Schaffung eines Unternehmensstrafrechtes
Unternehmensstrafrecht und Mittelstand – warum Unternehmensverbände vor immer schärferen Sanktionen warnen

Ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht wurde in Deutschland trotz mehrerer Anläufe bislang nicht eingeführt. Die Kritik des Mittelstands ist dennoch aktuell. Denn Geschäftsführer und Unternehmen stehen heute gleichzeitig vor strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitenrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Besonders inhabergeführte Unternehmen besitzen häufig keine großen Rechts- oder Compliance-Abteilungen. Beginnen Ermittlungen gegen den Geschäftsführer, betrifft das deshalb schnell auch Finanzierung, Kundenbeziehungen und das Unternehmen selbst. Betroffene sollten persönliche Strafverteidigung und Unternehmensinteressen frühzeitig voneinander trennen und nicht erst auf einen Bußgeldbescheid reagieren.
Der Ausgangspunkt: Widerstand des Mittelstands bereits 2013
Der ursprüngliche Beitrag auf dieser Webseite entstand Ende 2013. Damals plante Nordrhein-Westfalen ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht. Vor allem mittelständische und familiengeführte Unternehmen wandten sich gegen die Reform. Die damalige Kritik lautete sinngemäß: Ein Strafverfahren treffe eine inhabergeführte GmbH oftmals wesentlich unmittelbarer als einen anonymen Großkonzern. Geschäftsführer und Unternehmensinhaber seien häufig dieselben Personen. Dadurch könne eine Unternehmenssanktion nicht nur die Gesellschaft, sondern unmittelbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers treffen. Der nordrhein-westfälische Entwurf wurde später nicht Gesetz.
Auch das wesentlich umfassendere Verbandssanktionengesetz aus dem Jahr 2020 scheiterte letztlich im Gesetzgebungsverfahren. Die damalige Kritik der Wirtschaft ist dennoch keineswegs erledigt.
Was kritisierten die Unternehmensverbände?
Beim Verbandssanktionengesetz schlossen sich zahlreiche Wirtschafts- und Berufsverbände zusammen. Zu ihnen gehörten unter anderem BDI, BDA, DIHK, Bundesverband der Unternehmensjuristen, DICO, Die Familienunternehmer und HDE. Interessant ist dabei: Die Verbände lehnten eine Modernisierung des Unternehmenssanktionsrechts nicht durchweg ab. Das Deutsche Institut für Compliance begrüßte beispielsweise ausdrücklich, dass Compliance bei Sanktionen berücksichtigt werden sollte. Gleichzeitig warnte DICO jedoch vor erheblicher Rechtsunsicherheit und unangemessenen Nachteilen auch für rechtstreue Unternehmen.
Damit liegt der Kern der Auseinandersetzung weniger in der Frage:
„Sollen Unternehmen für Wirtschaftskriminalität verantwortlich sein?“
Vielmehr geht es um:
Wie weit darf diese Verantwortung reichen und wie klar müssen die gesetzlichen Voraussetzungen formuliert sein?
Warum betrifft das den Mittelstand besonders?
Ein internationaler Konzern besitzt häufig eigene Abteilungen für Recht, Revision, Compliance, Steuern und interne Ermittlungen. Beim Mittelständler liegt vieles dagegen unmittelbar beim Geschäftsführer.
Er entscheidet beispielsweise über:
- größere Verträge,
- Zahlungsfreigaben,
- Steuerfragen,
- Lieferanten,
- Personal,
- Genehmigungen und
- den Umgang mit Behörden.
Beginnt ein Ermittlungsverfahren, richtet sich der Blick deshalb schnell persönlich auf die Geschäftsleitung. Gleichzeitig läuft der Betrieb weiter. Der Geschäftsführer muss Mitarbeiter führen, Kunden betreuen, Banken informieren und geschäftliche Entscheidungen treffen, während möglicherweise zeitgleich Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Zoll gegen ihn ermitteln. Deshalb besitzt ein Wirtschaftsstrafverfahren für ein mittelständisches Unternehmen häufig eine andere Dynamik als für einen Großkonzern.
Die Kritik der Wirtschaft ist 2026 wieder aktuell
Eine aktuelle Stellungnahme der DIHK vom November 2025 zeigt, dass sich die Grundposition der Wirtschaft kaum verändert hat. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Umweltstrafrechtsrichtlinie kritisiert die DIHK insbesondere unklare strafrechtliche Vorgaben und zusätzliche Compliance-Aufwendungen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass kleinere und mittelständische Unternehmen die wachsende Komplexität nationaler und europäischer Vorschriften nur schwer überblicken können.
Besonders kritisch bewertet die DIHK den Vorschlag, die allgemeinen Höchstgrenzen der Unternehmensgeldbußen erheblich anzuheben. Sie beanstandet dabei insbesondere, dass eine ursprünglich umweltrechtlich veranlasste Reform sämtliche Unternehmensbereiche erfassen könnte.
Interessant ist allerdings eine weitere Aussage:
Die DIHK hält selbst eine deutliche Erhöhung der Geldbußen möglicherweise für akzeptabel, wenn dafür auf weitere Bestrebungen zu einem eigenständigen Unternehmenssanktionsgesetz verzichtet wird. Das zeigt einen Wandel. Die Diskussion lautet heute weniger:
„Kommt das Unternehmensstrafrecht?“
Sondern vielmehr:
„Wie weit wird das bestehende Unternehmenssanktionsrecht noch verschärft?“
BGH 2025: Kann das Unternehmen seine Geldbuße beim Geschäftsführer zurückholen?
Eine ganz andere und für Manager besonders interessante Entwicklung zeigt der BGH-Beschluss vom 11. Februar 2025 – KZR 74/23. Ein Unternehmen war wegen eines Kartellverstoßes mit einer Geldbuße von rund 4,1 Millionen Euro belegt worden. Gegen den verantwortlichen Geschäftsführer wurde zusätzlich persönlich ein Bußgeld von 126.000 Euro verhängt. Anschließend verlangte das Unternehmen von seinem ehemaligen Geschäftsführer Ersatz der gegen die Gesellschaft verhängten Millionenbuße.
Damit stellte sich eine weitreichende Frage:
Kann eine Unternehmenssanktion am Ende wirtschaftlich auf den Geschäftsführer zurückverlagert werden?
Der BGH hat diese Frage noch nicht abschließend entschieden. Er legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob Art. 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmen die gegen es verhängte Kartellgeldbuße von seinem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann. Die Entscheidung ist für Geschäftsführer weit über den konkreten Kartellfall hinaus interessant. Denn sie zeigt, dass ein Wirtschaftsstraf- oder Bußgeldverfahren mehrere Ebenen entwickeln kann:
- persönliche Sanktion des Managers,
- Sanktion des Unternehmens
- und anschließend möglicherweise
- Regressansprüche des Unternehmens gegen den Manager.
Damit können die wirtschaftlichen Folgen eines Fehlverhaltens weit über die eigentliche Geldstrafe hinausgehen.
Warum Unternehmensverteidigung und Managerverteidigung nicht dasselbe sind
Dieser Punkt wird bei Ermittlungsbeginn häufig unterschätzt. Zunächst verfolgen Geschäftsführer und Gesellschaft meist dasselbe Ziel: Der Tatvorwurf soll abgewehrt werden. Später können sich die Interessen jedoch unterscheiden.
Das Unternehmen kann argumentieren:
„Der Geschäftsführer hat gegen klare interne Vorgaben verstoßen.“
Der Geschäftsführer könnte dagegen einwenden:
„Die Unternehmensorganisation war unzureichend und die Entscheidungen wurden gemeinsam getroffen.“
Spätestens dann muss geprüft werden, ob eine gemeinsame Verteidigungsstrategie noch sinnvoll ist. Für mittelständische Unternehmen ist diese Frage besonders sensibel, weil Geschäftsführer häufig zugleich Gesellschafter oder Familienmitglieder sind.
Praxisbeispiel: Vom Ermittlungsverfahren zum Konflikt mit der eigenen GmbH
Gegen den Geschäftsführer eines mittelständischen Handelsunternehmens wird wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt. Die Steuerfahndung durchsucht Unternehmen und Privatwohnung. Zunächst steht ausschließlich die Verteidigung gegen den steuerstrafrechtlichen Vorwurf im Mittelpunkt. Im Laufe der Ermittlungen behauptet jedoch ein ehemaliger kaufmännischer Leiter, der Geschäftsführer habe bewusst problematische Buchungen angeordnet. Der Geschäftsführer bestreitet dies und verweist auf die eigenständige Zuständigkeit der Finanzabteilung.
Nun entstehen zwei unterschiedliche Fragen:
Hat sich der Geschäftsführer persönlich strafbar gemacht?
Und:
Muss sich das Unternehmen das Verhalten zurechnen lassen?
Später kann eine dritte Frage hinzukommen:
Kann die Gesellschaft gegen den Geschäftsführer Regressansprüche geltend machen?
Der BGH-Fall KZR 74/23 zeigt, wie weit sich solche wirtschaftlichen Folgefragen entwickeln können.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Bei Ermittlungen gegen einen Geschäftsführer prüfe ich deshalb nicht nur den einzelnen Straftatbestand. Ich analysiere zunächst die Ermittlungsakte und rekonstruiere:
- persönliche Zuständigkeiten,
- Entscheidungswege,
- Informationsflüsse,
- interne Freigaben,
- E-Mail-Kommunikation,
- wirtschaftliche Abläufe und
- das Verhältnis zwischen Manager und Gesellschaft.
Digitale Beweise können dabei entscheidend sein. Eine E-Mail, ein Freigabevermerk oder eine bestimmte Dateiversion kann zeigen, welche Information der Geschäftsführer tatsächlich besaß und wer eine Entscheidung getroffen hat. Bei umfangreichen wirtschaftlichen oder technischen Fragen arbeite ich bei Bedarf mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Fazit: Die alte Debatte über das Unternehmensstrafrecht hat sich verändert
Der Mittelstand hat sich bereits 2013 gegen ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht gewehrt. Auch das spätere Verbandssanktionengesetz scheiterte. Dennoch ist das Problem für Unternehmen nicht verschwunden. Aktuelle Stellungnahmen der DIHK zeigen, dass die Wirtschaft weiterhin vor unklaren Strafnormen, zusätzlichen Compliance-Kosten und unverhältnismäßigen Unternehmenssanktionen warnt. Zugleich zeigt BGH KZR 74/23, dass Manager nicht nur persönlich sanktioniert werden können. Nach einem Unternehmensbußgeld können zusätzlich erhebliche Regressfragen entstehen. Für Geschäftsführer lautet die entscheidende Frage deshalb nicht mehr, ob irgendwann ein „Unternehmensstrafgesetzbuch“ kommt.
Entscheidend ist, wie persönliche Strafverteidigung, Unternehmensinteressen und mögliche Haftungsfolgen bereits im laufenden Ermittlungsverfahren voneinander abgegrenzt werden.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Kein Strafrecht gegen Unternehmen?
Strafrecht gegen Unternehmen – Geldbuße, Einziehung und Compliance

Ein eigenes Unternehmensstrafgesetz gibt es in Deutschland zwar nicht. Trotzdem können Unternehmen unmittelbar von Strafverfahren betroffen sein. Begeht ein Geschäftsführer, Vorstand oder eine andere Leitungsperson eine Straftat mit Unternehmensbezug, drohen insbesondere Geldbußen nach § 30 OWiG, Einziehung von Vermögenswerten und weitere wirtschaftliche Folgen. Unternehmen sollten deshalb nach einer Durchsuchung oder Behördenmitteilung nicht vorschnell reagieren. Zunächst muss geklärt werden, welche Tat tatsächlich vorliegt, wem sie zugerechnet werden kann, welche Compliance-Strukturen bestanden und welchen wirtschaftlichen Vorteil das Unternehmen überhaupt erlangt haben soll.
Gibt es ein Strafrecht gegen Unternehmen?
Eine GmbH oder AG kann nicht wie ein Geschäftsführer wegen Betrugs, Steuerhinterziehung oder Untreue zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Trotzdem enthält das geltende Recht wirksame Instrumente gegen Unternehmen.
Im Mittelpunkt stehen:
- Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG,
- Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG,
- Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und
- die Beteiligung des Unternehmens am Strafverfahren nach § 444 StPO.
Für Unternehmen können diese Maßnahmen wirtschaftlich schwerer wiegen als die persönliche Strafe des Geschäftsführers.
Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
§ 30 OWiG ermöglicht eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch entweder Pflichten des Unternehmens verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde beziehungsweise bereichert werden sollte. Zu den relevanten Leitungspersonen zählen insbesondere:
- Geschäftsführer,
- Vorstände,
- vertretungsberechtigte Gesellschafter,
- Prokuristen und
- Personen, die tatsächlich Leitungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen.
Typische Ausgangstaten sind beispielsweise:
- Steuerhinterziehung,
- Betrug,
- Untreue,
- Bestechung,
- Subventionsbetrug,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Umweltstraftaten oder
- Verstöße gegen wirtschaftsrechtliche Vorschriften.
Damit können zwei Verfahren parallel laufen:
Strafverfahren gegen die Leitungsperson
und
Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen.
Diese Interessen müssen nicht identisch sein.
Wie hoch kann die Geldbuße gegen ein Unternehmen sein?
Bei einer vorsätzlichen Straftat kann die Geldbuße nach § 30 OWiG grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro betragen. Bei fahrlässigen Straftaten liegt der reguläre Höchstbetrag bei fünf Millionen Euro. Damit ist das wirtschaftliche Risiko allerdings noch nicht vollständig beschrieben. Denn zusätzlich soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen. Deshalb können erhebliche Beträge entstehen, wenn die Ermittlungsbehörde davon ausgeht, dass das Unternehmen aus einer Straftat Gewinne oder ersparte Aufwendungen erzielt hat.
Für die Verteidigung stellt sich deshalb häufig die entscheidende Frage:
Wie hoch war der wirtschaftliche Vorteil wirklich?
Der Umsatz aus einem Geschäft ist nicht automatisch mit dem wirtschaftlichen Vorteil gleichzusetzen. Kosten, Gegenleistungen und konkrete Geschäftsvorgänge müssen deshalb sorgfältig analysiert werden.
BGH: Mehrere Straftaten können mehrere Unternehmensgeldbußen auslösen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23 klargestellt, dass für rechtlich selbstständige Anknüpfungstaten grundsätzlich gesonderte Geldbußen nach § 30 OWiG festgesetzt werden können.
Für die Verteidigung bedeutet das:
Die Anzahl der zugrunde gelegten Straftaten darf nicht ungeprüft übernommen werden.
Zu untersuchen ist vielmehr:
- Liegen wirklich mehrere selbstständige Taten vor?
- Oder handelt es sich strafrechtlich nur um eine Tat?
- Welche Handlung soll dem Unternehmen konkret zugerechnet werden?
- Welcher wirtschaftliche Vorteil entstand aus welcher Tat?
Die konkurrenzrechtliche Bewertung kann dadurch erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmenssanktion haben.
§ 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung im Unternehmen
Nicht jede Straftat wird von einem Geschäftsführer selbst begangen. Häufig begeht ein Mitarbeiter den Rechtsverstoß. Dann stellt sich die Frage: Hätte eine bessere Organisation oder Kontrolle die Tat verhindert oder zumindest wesentlich erschwert?
Hier greift § 130 OWiG. Die Vorschrift betrifft unterlassene erforderliche Aufsichtsmaßnahmen im Unternehmen. Die Ermittlungsbehörde prüft beispielsweise:
- Wer war verantwortlich?
- Gab es klare Zuständigkeiten?
- Existierte ein Vier-Augen-Prinzip?
- Welche Kontrollen bestanden?
- Wurden Mitarbeiter ausreichend überwacht?
- Wie reagierte das Unternehmen auf frühere Warnsignale?
Eine begangene Straftat beweist allerdings nicht automatisch, dass das Unternehmen schlecht organisiert war. Ein Mitarbeiter kann auch vorhandene und grundsätzlich geeignete Kontrollen bewusst umgehen. Genau deshalb muss die Verteidigung die tatsächlichen Unternehmensabläufe rekonstruieren.
Compliance kann das Unternehmen entlasten
Compliance ist nicht nur Prävention. Ein wirksames Compliance-System kann auch im späteren Straf- oder Bußgeldverfahren zugunsten des Unternehmens wirken. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sowohl bereits vorhandene Compliance-Maßnahmen als auch ernsthafte Verbesserungen nach Aufdeckung eines Rechtsverstoßes bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße berücksichtigt werden können.
Relevant sind beispielsweise:
- klare Zuständigkeiten,
- interne Kontrollsysteme,
- Freigabeverfahren,
- Schulungen,
- Hinweisgebersysteme,
- nachvollziehbare Reaktionen auf Verdachtsfälle und
- dokumentierte Compliance-Prüfungen.
Ein Compliance-Handbuch allein reicht jedoch nicht. Entscheidend ist, ob die Regeln tatsächlich angewendet wurden.
Einziehung kann wirtschaftlich schwerer wiegen als die Geldbuße
Neben der Unternehmensgeldbuße kann die Einziehung von Vermögenswerten eine erhebliche Belastung darstellen. Hat beispielsweise ein Vertriebsmitarbeiter durch Bestechung einen lukrativen Auftrag für das Unternehmen erlangt, kann sich die Ermittlungsbehörde fragen:
Was hat das Unternehmen durch die Tat erhalten?
Dann geht es um die Berechnung des Tatertrags. Dabei muss sorgfältig unterschieden werden zwischen:
- Umsatz,
- Gewinn,
- ersparten Aufwendungen,
- Gegenleistungen und
- tatsächlich aus der Tat stammendem Vermögenszuwachs.
Eine pauschale Gleichsetzung des gesamten Auftragswerts mit dem einzuziehenden Vorteil kann wirtschaftlich gravierende Folgen haben und muss deshalb geprüft werden.
Unternehmen und Geschäftsführer können unterschiedliche Interessen haben
Zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens scheint häufig klar:
Geschäftsführer und Unternehmen wollen gemeinsam den Vorwurf abwehren.
Später können jedoch Interessenkonflikte entstehen.
Der Geschäftsführer argumentiert vielleicht:
„Das Unternehmen hatte keine ausreichenden Kontrollen.“
Das Unternehmen erwidert dagegen:
„Der Geschäftsführer hat bestehende Compliance-Regeln bewusst umgangen.“
Deshalb sollte früh geklärt werden:
- Wer ist Beschuldigter?
- Wer vertritt die Gesellschaft?
- Wer benötigt einen eigenen Verteidiger?
- Wer darf interne Unterlagen herausgeben?
- Welche Mitarbeiter sind Zeugen?
- Bestehen Interessenkonflikte?
Eine klare Trennung schützt sowohl die Gesellschaft als auch die betroffenen Leitungspersonen.
Meine persönliche Arbeitsweise
Ich bearbeite das Mandat persönlich. Nach Akteneinsicht trenne ich zunächst die Verantwortungsbereiche von:
Unternehmen – Geschäftsführung – weiteren Leitungspersonen – Mitarbeitern.
Anschließend analysiere ich die Unternehmensorganisation und die tatsächlich gelebten Kontrollprozesse. Digitale Beweismittel spielen dabei häufig eine zentrale Rolle. Ich untersuche beispielsweise:
- E-Mails,
- Chatverläufe,
- ERP-Daten,
- Buchhaltung,
- elektronische Zahlungsfreigaben,
- Dateiversionen und
- Systemprotokolle.
Bei wirtschaftlichen Fragestellungen überprüfe ich zusätzlich die Berechnung eines behaupteten Unternehmensvorteils. Bei Bedarf arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Wie kann der Strafverteidiger helfen?
Nach einer Durchsuchung oder Behördenmitteilung sollten Unternehmen nicht unkoordiniert Mitarbeiter befragen oder umfangreiche Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben. Zunächst muss geklärt werden:
- Wer ist Beschuldigter?
- Welche Tat wird vorgeworfen?
- Welche Unterlagen wurden sichergestellt?
- Ist das Unternehmen selbst betroffen?
- Drohen § 30 oder § 130 OWiG?
- Gibt es Einziehungsmaßnahmen?
- Welche Compliance-Strukturen bestanden?
Anschließend kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Ziel kann beispielsweise sein:
- Einstellung des Unternehmensverfahrens,
- Abwehr einer Unternehmensgeldbuße,
- Reduzierung des Tatvorwurfs,
- Begrenzung des wirtschaftlichen Vorteils,
- Abwehr einer Einziehung oder
- deutliche Reduzierung der wirtschaftlichen Sanktion.
FAQ – Strafrecht gegen Unternehmen
Kann eine GmbH strafrechtlich verurteilt werden?
Eine GmbH erhält keine Freiheitsstrafe wie eine natürliche Person. Sie kann jedoch insbesondere mit einer Geldbuße nach § 30 OWiG oder einer Einziehung belastet werden.
Wie hoch kann eine Unternehmensgeldbuße sein?
Bei vorsätzlichen Straftaten beträgt der reguläre Höchstbetrag grundsätzlich bis zu zehn Millionen Euro. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat berücksichtigt werden.
Muss der Geschäftsführer verurteilt werden?
Nicht zwingend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen auch selbstständig festgesetzt werden.
Kann eine Straftat eines Mitarbeiters das Unternehmen treffen?
Ja. Neben anderen Konstellationen kann insbesondere eine unzureichende Aufsicht nach § 130 OWiG relevant werden.
Hilft ein Compliance-System?
Ja, wenn es tatsächlich funktioniert. Bestehende Kontrollsysteme und ernsthafte Verbesserungen nach Bekanntwerden eines Vorwurfs können für die Bewertung des Unternehmens relevant sein.
Kann Unternehmensvermögen eingezogen werden?
Ja. Hat das Unternehmen durch eine Straftat einen Vermögensvorteil erlangt, kann eine Einziehung in Betracht kommen.
Soll das Unternehmen nach einer Durchsuchung sofort intern ermitteln?
Nicht ohne abgestimmte Strategie. Zunächst sollten Beweise gesichert, Verfahrensstellungen geklärt und mögliche Interessenkonflikte geprüft werden.
Brauchen Geschäftsführer und Unternehmen unterschiedliche Verteidiger?
Nicht immer. Sobald jedoch unterschiedliche Interessen entstehen, sollte eine getrennte Vertretung geprüft werden.
Strafrecht gegen Unternehmen – wirtschaftliche Folgen früh begrenzen
Das Strafrecht gegen Unternehmen beginnt häufig mit Ermittlungen gegen einen Geschäftsführer, Vorstand oder Mitarbeiter. Sehr schnell kann daraus jedoch ein eigenes Verfahren gegen die Gesellschaft entstehen.
Dann geht es um:
Unternehmensgeldbuße, Aufsichtspflicht, Compliance und Einziehung.
Ich vertrete Unternehmen, Unternehmer und Führungskräfte in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, werte digitale Beweise aus und überprüfe wirtschaftliche Berechnungen. Bei umfangreichen technischen oder wirtschaftlichen Fragen arbeite ich mit ausgewählten Sachverständigen und Analysten zusammen.
Wenn Ihr Unternehmen von einer Durchsuchung, einem Ermittlungsverfahren, einer Anhörung nach §§ 30 oder 130 OWiG oder einer drohenden Einziehung betroffen ist, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Tat tatsächlich zurechenbar ist und welche wirtschaftlichen Folgen rechtlich begründet sind.
Aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson im August 2026.
Gesetzesinitiative zur Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuches
Verbandsstrafgesetzbuch – warum Unternehmen 2026 trotzdem mit schärferen Sanktionen rechnen müssen

Ein Verbandsstrafgesetzbuch gibt es in Deutschland bis heute nicht. Unternehmen können also weiterhin nicht wie natürliche Personen wegen Betrugs, Untreue oder Steuerhinterziehung „verurteilt“ werden. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass eine GmbH oder AG von einem Strafverfahren wirtschaftlich verschont bleibt. Bereits heute drohen Unternehmensgeldbußen, Einziehung und erhebliche Compliance-Folgen. Zudem plant der Gesetzgeber 2026 eine deutliche Verschärfung des § 30 OWiG mit Geldbußen bis zu 40 Millionen Euro. Unternehmen sollten deshalb spätestens nach einer Durchsuchung oder einem Ermittlungsverfahren gegen Leitungspersonen eine eigene Verteidigungsstrategie entwickeln.
Was wurde aus dem geplanten Verbandsstrafgesetzbuch?
Die ursprüngliche Fassung dieser Webseite berichtete 2013 über eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer eigenständigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen. Der damalige Entwurf sah weitreichende Sanktionen vor. Neben Geldstrafen waren unter anderem der Ausschluss von Subventionen und öffentlichen Aufträgen sowie sogar die Auflösung eines Unternehmens vorgesehen. Außerdem sollte eine stärkere Unternehmens-Compliance Fehlverhalten innerhalb wirtschaftlicher Organisationen verhindern. Dieser Entwurf wurde jedoch nie Gesetz.
Ein zweiter großer Anlauf folgte einige Jahre später. Die Bundesregierung brachte 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft mit einem neuen Verbandssanktionengesetz auf den Weg. Auch dieses Gesetz trat nicht in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren erledigte sich mit Ablauf der damaligen Wahlperiode.
Damit gilt weiterhin:
Deutschland besitzt kein eigenständiges Verbandsstrafgesetzbuch und kein Verbandssanktionengesetz. Für Unternehmen bedeutet das allerdings keineswegs Entwarnung.
Unternehmen können schon heute mit Millionenbußgeldern belegt werden
Die zentrale Vorschrift ist derzeit § 30 OWiG. Begeht beispielsweise ein Geschäftsführer, Vorstand oder eine andere Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, durch die Unternehmenspflichten verletzt werden oder das Unternehmen bereichert wird beziehungsweise werden soll, kann gegen die Gesellschaft selbst eine Geldbuße verhängt werden. Nach geltendem Recht beträgt der reguläre Höchstbetrag bei einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Typische Anknüpfungstaten sind beispielsweise:
- Steuerhinterziehung,
- Betrug,
- Untreue,
- Bestechung,
- Subventionsbetrug,
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen,
- Umweltstraftaten oder
- Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht.
Damit können zwei Verfahren gleichzeitig entstehen:
das Strafverfahren gegen Geschäftsführer oder andere Verantwortliche
und
das Sanktionsverfahren gegen das Unternehmen.
Diese beiden Interessen müssen nicht identisch sein.
2026: § 30 OWiG soll deutlich verschärft werden
Aktuell kommt erneut Bewegung in das Unternehmenssanktionsrecht. Die Bundesregierung hat im Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie vorgelegt. Obwohl der Anlass im Umweltstrafrecht liegt, enthält der Entwurf eine weitreichende Änderung des allgemeinen Unternehmenssanktionsrechts. Danach soll die maximale Geldbuße nach § 30 OWiG bei einer vorsätzlichen Straftat einer Leitungsperson von bisher zehn auf 40 Millionen Euro steigen.
Bei fahrlässigen Straftaten soll sich der Höchstbetrag von fünf auf 20 Millionen Euro erhöhen. Die Bundesregierung begründet die Änderung mit den europäischen Anforderungen an wirksame und abschreckende Sanktionen gegen juristische Personen.
Wichtig ist:
Die geplante Erhöhung soll nicht allein Umweltstraftaten betreffen, sondern grundsätzlich für Straftaten gelten, die einem Unternehmen über § 30 OWiG zugerechnet werden können.
Das betrifft deshalb beispielsweise auch Korruption, Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung.
Ist die Erhöhung auf 40 Millionen Euro bereits geltendes Recht?
Nein. Nach dem Stand vom August 2026 befindet sich der Gesetzentwurf noch im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag hat ihn am 11. Juni 2026 erstmals beraten. Am 6. Juli 2026 fand eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren liegt derzeit noch nicht vor. Für Unternehmen gilt deshalb aktuell weiterhin der bisherige § 30 OWiG. Allerdings zeigt die Reform deutlich, in welche Richtung sich das Unternehmenssanktionsrecht bewegt.
Compliance soll erstmals ausdrücklich in die Bußgeldbemessung einfließen
Aus Unternehmenssicht ist nicht nur die Erhöhung der Geldbußen interessant. Der Gesetzentwurf sieht erstmals allgemeine gesetzliche Kriterien für die Bemessung einer Unternehmensgeldbuße vor. Dabei sollen unter anderem die wirtschaftlichen Verhältnisse, Größe und Ertragslage des Unternehmens eine Rolle spielen. Außerdem gewinnt die Frage an Gewicht, welche Maßnahmen ein Unternehmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Rechtsverstößen getroffen hat.
Damit wird Compliance noch stärker zu einem Verteidigungsthema. Es reicht allerdings nicht, ein Compliance-Handbuch im Schrank zu haben. Entscheidend ist vielmehr:
- Gab es klare Verantwortlichkeiten?
- Existierten wirksame Kontrollen?
- Wurden Mitarbeiter geschult?
- Gab es ein Vier-Augen-Prinzip?
- Wie reagierte die Unternehmensleitung auf Warnsignale?
- Wurden verdächtige Vorgänge untersucht?
- Hat das Unternehmen nach Bekanntwerden eines Verstoßes seine Organisation verbessert?
Eine tatsächlich gelebte Compliance-Struktur kann deshalb sowohl Straftaten verhindern als auch später die Verteidigung eines Unternehmens erheblich verbessern.
§ 130 OWiG: Wenn mangelhafte Aufsicht zum Vorwurf wird
Neben § 30 OWiG spielt § 130 OWiG eine zentrale Rolle. Die Vorschrift betrifft Fälle, in denen ein Unternehmen erforderliche Aufsichtsmaßnahmen nicht getroffen hat und dadurch betriebsbezogene Rechtsverstöße ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurden. Ein typischer Fall:
Ein Mitarbeiter manipuliert über mehrere Jahre Rechnungen oder zahlt verdeckte Provisionen. Die Ermittlungsbehörde fragt anschließend nicht nur:
„Was hat der Mitarbeiter getan?“
Sie fragt auch:
„Warum konnte er dies über Jahre unbemerkt tun?“
Damit geraten interne Organisation und Compliance in den Mittelpunkt des Ermittlungsverfahrens. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter eine Straftat begangen hat, beweist allerdings noch keine Aufsichtspflichtverletzung. Die Verteidigung muss vielmehr untersuchen, welche Kontrollen tatsächlich bestanden und ob weitere Maßnahmen die konkrete Tat überhaupt verhindert oder wesentlich erschwert hätten.
Unternehmensgeldbuße und Einziehung können wirtschaftlich existenziell werden
Eine Geldbuße nach § 30 OWiG ist nicht das einzige wirtschaftliche Risiko. Zusätzlich kann die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte abschöpfen, die das Unternehmen durch eine Straftat erlangt haben soll.
Damit kann beispielsweise ein Bestechungsverfahren gegen einen Vertriebsleiter auch die Frage auslösen:
Welchen wirtschaftlichen Vorteil hat das Unternehmen aus dem dadurch erhaltenen Auftrag erzielt?
Dabei geht es häufig um erhebliche Beträge. Die Verteidigung darf deshalb die Berechnung der Ermittlungsbehörden nicht ungeprüft übernehmen.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
Umsatz, Gewinn, ersparte Aufwendungen, tatsächliche Gegenleistungen und der konkret aus der Tat stammende Vermögensvorteil.
Die wirtschaftliche Analyse kann deshalb neben der strafrechtlichen Bewertung zu einem Kernbereich der Unternehmensverteidigung werden.
FAQ zum Verbandsstrafgesetzbuch und Unternehmenssanktionen
Gibt es 2026 ein Verbandsstrafgesetzbuch?
Nein. Weder der Entwurf aus Nordrhein-Westfalen von 2013 noch das spätere Verbandssanktionengesetz wurden geltendes Recht.
Kann eine GmbH trotzdem sanktioniert werden?
Ja. Insbesondere § 30 OWiG erlaubt erhebliche Geldbußen gegen Unternehmen. Außerdem kommen Einziehung und weitere wirtschaftliche Folgen in Betracht.
Gelten bereits 40 Millionen Euro als Höchstbuße?
Noch nicht. Die Erhöhung ist Bestandteil eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Der Entwurf befand sich im Juli 2026 in der Beratung des Bundestages.
Warum ist Compliance jetzt besonders wichtig?
Der aktuelle Gesetzentwurf will Compliance- und Organisationsmaßnahmen ausdrücklich stärker in die Bemessung der Unternehmensgeldbuße einbeziehen. Zugleich kann eine wirksame Organisation schon heute verhindern, dass eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vorliegt.
Können Geschäftsführer und Unternehmen gemeinsam verteidigt werden?
Das hängt vom Fall ab. Sobald ein Geschäftsführer behauptet, das Unternehmen habe keine ausreichenden Kontrollen geschaffen, während die Gesellschaft geltend macht, der Geschäftsführer habe bestehende Regeln bewusst umgangen, können Interessenkonflikte entstehen.
Verbandsstrafgesetzbuch gescheitert – Unternehmenssanktionen bleiben hochaktuell
Das geplante Verbandsstrafgesetzbuch von 2013 ist Geschichte. Auch das spätere Verbandssanktionengesetz wurde nicht verabschiedet. Die zugrunde liegende Diskussion ist jedoch keineswegs beendet.
Im Gegenteil:
Der aktuelle Gesetzentwurf zur Reform des § 30 OWiG zeigt, dass Unternehmenssanktionen 2026 wieder erheblich an Bedeutung gewinnen. Die geplante Erhöhung auf bis zu 40 Millionen Euro und die stärkere Berücksichtigung von Compliance verändern das wirtschaftliche Risiko für Unternehmen deutlich.
Unternehmen sollten deshalb nicht erst reagieren, wenn eine Geldbuße festgesetzt wird.
Wenn gegen Geschäftsführer, Führungskräfte oder Mitarbeiter wegen einer unternehmensbezogenen Straftat ermittelt wird, prüfe ich frühzeitig auch die möglichen Folgen für die Gesellschaft. Ich analysiere die Ermittlungsakte persönlich, untersuche die Unternehmensorganisation, werte digitale Beweise und Zahlungsströme aus und überprüfe die wirtschaftlichen Berechnungen der Ermittlungsbehörden.
Je früher geklärt wird, welche Tat dem Unternehmen tatsächlich zugerechnet werden kann und welche Compliance-Strukturen bestanden, desto gezielter lassen sich Unternehmensgeldbuße und wirtschaftliche Folgewirkungen verteidigen.
Rechtlich geprüft und aktualisiert durch Rechtsanwalt Marson - August 2026.
Datenschutz - Big Brother is watching you!
An NSA, BND, MAD und alle, denen Datenschutz fremd ist

Die Frage nach dem Datenschutz: Frau Merkel meint, dass sich alle auf deutschem Boden tätigen Geheimdienste auch an deutsches Recht halten müssen. Doch wie sieht es denn im deutschen Recht in Bezug auf den Schutz unserer personenbezogenen Daten im World Wide Web (WWW) überhaupt aus? Macht sich derjenige, der meine nicht an ihn gerichtete E-Mail abfischt, strafbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Geheimdienste, Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaft sich überhaupt ohne meine Zustimmung Kenntnis vom Inhalt meiner E-Mail verschaffen?
Datenschutz im WWW?
Geht man mal der Frage nach dem Datenschutz an Hand der aktuellen Rechtslage in Deutschland näher auf den Grund, wird man feststellen, dass es mit dem Schutz der Privatsphäre im WWW nicht weit her ist.
Ein Brief, den ich schreibe, in ein Kuvert stecke und verschließe fällt unter das Briefgeheimnis gem. Artikel 10 des Grundgesetzes. Lesen darf demnach diesen Brief nur der Empfänger und diejenigen, denen es durch Gesetz (Gesetzesvorbehalt) erlaubt ist. Es muss also eine gesetzliche Grundlage geben, wenn Dritte meinen Brief lesen wollen. Ein solches Gesetz gibt es und es heißt „ Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses" (kurz G 10-Gesetz genannt). Dieses Gesetz regelt unter anderem, dass die Post- und Telekommunikationsunternehmen dem BND personenbezogene Daten zur Verfolgung bestimmter Straftaten (sog. Katalogstraftaten) zu übermitteln haben. Diese Daten können auch mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes vom BND an ausländische Stellen weitergereicht werden (§§ 7,7a G 10-Gesetz). Für diesen „Datenaustausch“ existiert in Deutschland sogar ein parlamentarisches Kontrollgremium.
Telekommunikation
Für meine eingangs erwähnte E-Mail, die z.B. ins Ausland geht, kann der BND auf Antrag und mit Zustimmung des parlamentarischen Kontrollgremiums die „Telekommunikationsbeziehungen“ beschränken. Beschränkung heißt, dass der BND von Telekommunikationsbeziehungen Suchbegriffe verwenden darf, die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden (§5 G 10-Gesetz). Mit anderen Worten, auch der BND darf im Ausland soviel im WWW schnüffeln wie er will, Hauptsache es sind davon keine Deutschen betroffen.
Grundgesetz
Fraglich ist, ob meine auf einem Server gespeicherte E-Mail überhaupt unter den Schutzbereich des Post- und Fernmeldegeheimnisses gem. Artikel 10 Grundgesetz (GG) fällt und wenigstens theoretisch Datenschutz denkbar wäre. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 bereits Stellung bezogen (2 BvR 902/06) und kommt zu dem Ergebnis, dass sehr wohl auch die Beschlagnahme von E-Mails auf einem Server eines Providers ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gem. Artikel 10 GG darstellt und ein solcher Eingriff einer gesetzlichen Grundlage bedarf und verhältnismäßig sein muss.
Ob sich jedoch alle deutschen Sicherheitsbehörden daran halten, darf bezweifelt werden, wenn schon im Jahre 2010 die drei deutschen Geheimdienste (BND, MAD und Bundesverfassungsschutz) 37 Millionen E-Mails und Datenverbindungen mitgelesen haben.
Der Richtervorbehalt
Grundsätzlich unterliegt das Mitlesen meiner E-Mail einem Richtervorbehalt. D.h., nur ein Richter darf auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen Beschluss meine E-Mail beschlagnahmen lassen und sie damit den zuständigen Behörden zugänglich machen. Bisher regelte das § 100a und § 100b Strafprozeßordnung (StPO) ausschließlich für die Verfolgung schwerer und schwerster Verbrechen, wie Hochverrat oder Landesverrat. Seit dem 1. Juli 2013 ist jedoch eine wesentlich von der Öffentlichkeit völlig unbeachtet gebliebene Gesetzesänderung eingetreten. Danach können sich Ermittlungsbehörden auch ohne richterlichen Beschluss (Richtervorbehalt) meine Verbindungsdaten beschaffen. Nach dem neuen § 100j StPO haben die Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden "für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten" Verbindungsdaten zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche, die einen Zugriff auf Endgeräte und Speichereinrichtungen zulassen. Und das alles ohne über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Beschluss erwirken zu müssen, weil "Gefahr in Verzug" vorliegt. Diese Daten hat das Telekommunikationsunternehmen den Ermittlungsbehörden nicht nur zur Verfolgung schwerer und schwerster Straftaten zu übermitteln, sondern zur Verfolgung jeglicher Straftaten, also auch Vergehen, und sogar zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 113 Telekommunikationsgesetzt). Nach dieser neuen Regelung könnte sogar das Ordnungsamt zur Verfolgung eine Parkverstoßes Verbindungsdaten meines Handy's vom Telekommunikationsanbieter anfordern. Und das ohne richterliche Kontrolle, weil die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer "Gefahr in Verzug" ausgeht. Die Verpflichtung der Ermittlungsbehörden in diesem Fall die richterliche Entscheidung nachholen zu müssen, ist hierbei nur ein schwacher Trost.
FAZIT:
Bevor wir naserümpfend auf die amerikanischen Verhältnisse zeigen, sollten wir erst einmal in unserem eigenen Land die Rechtslage hinsichtlich eines grundrechtskonformen Datenschutzes kritisch hinterfragen. Und wir sollten hier Ordnung schaffen, indem wir den Geheimdiensten immer wieder einbläuen, wo die Grenze ist: beim Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz... !
Schrottimmobilien - Ermittlungsverfahren wegen Betrug eingestellt
Anfangsverdacht wegen Betrug bei Verkauf von "Schrottimmobilien" nicht bestätigt

Es ging um sogenannte Schrottimmobilien. Zunächst ermittelte die Staatsanwaltschaft Potsdam, dann die Berliner Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen Geschäftsführer mehrer Vertriebsunternehmen wegen Betrug. Der Anfangsverdacht waren ca. 90 Betrugsfälle gegenüber Käufern von Immobilien. Die Immobilien sollten zu wesentlich überhöhten Preisen verkauft worden sein. Dazu kamen weitere ca. 70 Fälle des Betrugs gegenüber Banken, denen der wahre Verkehrswert verschwiegen wurde, um Vollfinanzierungen zu erreichen.
Die Staatsanwaltschaft mühte sich. Der Umfang dieses Wirtschaftsstrafverfahrens belief sich zuletzt auf über 15.000 Seiten. Bei den Hausdurchsuchungen in den von uns vertretenen Unternehmen wurden eine Vielzahl von Urkunden beschlagnahmt. Die Ermittlungen dauerten über drei Jahre an. In den Medien, soweit man die Boulevardpresse dazu rechnen kann, berichtete in dem ihr eigenen, wohl besser: fehlendem Stil. Dafür berichtete sie aber standesgemäß rufschädigend. Und die Unternehmen litten geschäftlich.
Das Reizwort Schrottimmobilien
Tatsächlich hat es in den vergangenen Jahren immer wieder Fälle gegeben, in denen Schrottimmobilien an den Mann oder die Frau gebracht wurden. Das führte auch zu einer Reihe von Strafprozessen, die mit teilweise erheblichen Freiheitsstrafen endeten. Die Berichterstattung darüber, auch in der seriösen Presse, führte offenbar zu der Annahme, dass der unseriöse Verkauf von Schrottimmobilien die Regel, der seriöse Verkauf die Ausnahme ist. So kursieren Opferzahlen, obwohl es keine Statistiken gibt. Hilfegruppen haben sich gebildet, im Internet werden erste Ratschläge für Geschädigte erteilt. Das mag alles mehr oder weniger seine Berechtigung haben, aber heute ist schnell das Wort "Schrottimmobilie" als Reizwort in vielen Mündern, ohne das es dafür einen rechtfertigenden Grund gäbe. Und manchmal - nach unserem Eindruck - versuchen Käufer Immobilien auch wieder los zu werden, weil ihnen die daraus erwachsenen Verpflichtungen zu Zeitpunkt des Kaufs nicht wirklich bewusst waren.
Schutzschrift gegen Verdacht des Verkaufs von Schrottimmobilien
Nachdem die ca. 15000 Seiten Verfahrensakten einem akribischen anwaltlichen Aktenstudium zugeführt worden waren, stand auf Seiten der Strafverteidigung fest, dass der Vorwurf des Betrugs widerlegt werden kann. In einer 50 Seiten umfassenden Schutzschrift wurde begründet, warum das Strafverfahren gem § 170 Ans. 2 StPO einzustellen ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Auffassung an und stellte das Verfahren mangels Tatverdachts endgültig ein.
Anwaltliche Empfehlung an Makler und Vertriebsunternehmen
Jedes Unternehmen und jeder Makler kann sich schnell dem Vorwurf des Handels mit Schrottimmobilien ausgesetzt sehen. Dass solche Vorwürfe erhoben werden ist nicht zu beeinflussen. Wie man sich dann aber erfolgreich in einem Strafverfahren verteidigt ohne die Existenz zu verlieren, das kann man sehr wohl beeinflussen. Gerne schule ich Sie präventiv. Die richtige Verhaltensstrategie sollten Sie kennen, bevor unerwartet eine Hausdurchsuchung stattfindet oder das gesamte Vermögen des Unternehmens vorläufig beschlagnahmt wird. Gerne können Sie mich ansprechen.

